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Der Magistrat der Stadt Marburg 0 64 21 / 201-4 31FD Ordnung und Straßenverkehr- Gefahrenabwehr u. Gewerbe -32.2 wr<strong>MERKBLATT</strong>für die Beantragung einer Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz(GastG)Grundsätzliches01. Wer eine Gaststätte mit Abgabe alkoholischer Getränke betreiben will, bedarf der Erlaubnisnach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz.02. Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis mit Unterlagen ist beim Fachdienst Gefahrenabwehrund Gewerbe 4 - 6 Wochen vor der geplanten Eröffnung der Betriebsstätte einzureichen03. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:a) Zwei Grundrisspläne (Maßstab 1:100), aus denen alle gewerblich genutzten Räume mitder Quadratmeterzahl hervorgehen (Gasträume, Toiletten, Küchen, Personalräume undPersonaltoiletten, Lagerräume, Keller etc.).b) Sachkundenachweis gemäß § 4 GastG (Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer).c) Polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen bei Ihrem Einwohnermeldeamt).d) Auszug aus dem Gewerbezentralregister (beim Gewerbeamt der Wohnbehörde).e) Pachtvertrag oder Eigentumsnachweis in Fotokopie.f) Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.g) Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht (Wohnsitz).h) Auskunft aus dem Insolvenzregister beim Amtsgericht (Wohnsitz).i) Baugenehmigung (bei Neueinrichtung, An- oder Umbaumaßnahmen, Erweiterungenz. B. Freisitz etc.).j) Gewerbeanmeldung gemäß § 14 der Gewerbeordnung.k) Gebühren (Mindestgebühr 500,00 Euro, Berechnung erfolgt anhand der Schankraumgröße).04. Vor Eröffnung werden die notwendigen Betriebskontrollen durch den Fachdienst Ordnungund Straßenverkehr, dem Fachdienst für Lebensmittelüberwachung des Landkreises, demFachbereich Gesundheit des Landkreises und dem Fachdienst Bauaufsicht durchgeführt.Bitte setzen Sie sich wegen eines gemeinsamen Termins mit dem Fachdienst Ordnung undStraßenverkehr in Verbindung.05. Bei Übernahme von bestehenden und noch in Betrieb befindlichen Gaststätten kann einevorläufige Erlaubnis erteilt werden, sofern der Betrieb nicht geschlossen war und die erforderlichenAntragsunterlagen bis auf den Sachkundenachweis vollständig vorgelegtwurden.


2Anforderungen an die Räumlichkeiten01. GasträumeDer Gastraum sollte mind. 2,50 m Höhe und eine Grundfläche von 25 m² besitzen (fürweitere Gasträume genügt eine Grundfläche von 15 m²).Für Imbiss-Stände u. ä. gelten andere Richtlinien.02. ToilettenDie Toiletten für die Gäste müssen leicht erreichbar sowie nach Geschlechtern mit bis zurDecke reichenden Wänden getrennt und gekennzeichnet sein. Weiter muss für jede Toiletteein stockwerkhoch abgetrennter und belüfteter Vorraum mit einem Handwaschbeckensowie Seifenspender und hygienischer Handtrockeneinrichtung (Warmlufttrockner oderEinmalhandtücher) vorhanden sein. Abort- und Urinalräume müssen von innen verschließbarund dürfen nicht durch Münzautomaten oder ähnliche Einrichtungen versperrt oder nurgegen Entgelt zugänglich sein. Der Abstand der Urinalbecken darf 0,60 m nicht unterschreiten.In der Gaststätte sind Hinweisschilder zu den Toiletten anzubringen.Für die im Betrieb Beschäftigten (auch für den Inhaber selbst) muss eine Personaltoilettevorhanden sein. Der Weg zur Personaltoilette für die in der Küche Beschäftigten darf nichtdurch Schankräume oder durchs Freie führen. Im übrigen richten sich die Anforderungennach den betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach Anzahl und Geschlecht der Personen,deren regelmäßige Beschäftigung zu erwarten ist. Die Personaltoilette muss ebenfallsmit Seifenspender und hygienisch einwandfreier Handtrocknungseinrichtung sowieWarmwasseranschluss ausgestattet sein.Bei Imbiss-Ständen etc. ohne Sitzgelegenheit und ohne Abgabe alkoholischer Getränkekann auf das Vorhandensein einer Toilettenanlage für Kunden verzichtet werden. Eine Personaltoiletteist jedoch nachzuweisen.03. KüchenSofern eine Küche für bestimmte Gaststätten erforderlich ist, bestimmt sich die Größe nachden betrieblichen Verhältnissen. Kochküchen müssen jedoch mindestens 15 m² groß sein.Die lichte Höhe der Küchenräume muss mindestens 2,50 m betragen.Der Fußboden muss rutschhemmend, wasserundurchlässig, fugendicht und leicht zu reinigensein. Die Wände sind bis zu einer Höhe von 2 m mit einem hellen, glatten, waschfestenoder entsprechendem Anstrich auf dichtem Putz aus Zementmörtel oder gleichwertigemPutz zu versehen. Die Farbe „rot“ ist unzulässig. An Fenstern, die geöffnet werden könnenund an Luftöffnungen müssen Vorrichtungen gegen das Eindringen von Insekten (Fliegendrahto. ä.) angebracht sein.Die Küche muss mindestens mit einer Wasserzapfstelle, einer besonderen Handwaschgelegenheitmit Warmwasser und Seifenspender sowie hygienisch einwandfreier Handtrocknungsvorrichtungund einem Schmutzwasserausguss ausgestattet sein. In der Küche odereinem unmittelbar anschließenden und gut lüftbaren Raum ist eine ausreichende Spülanlageeinzurichten.


3Es muss ein nach außen lüftbarer, ausreichend großer Nebenraum oder Einbauschrank zurAufbewahrung von Lebensmitteln sowie eine demselben Zweck dienende, ausreichendgroße Kühleinrichtung vorhanden sein. Für die Beschaffenheit des Bodens und der Wändegelten die gleichen Anforderungen wie für die Küche.In der Küche muss eine Dunstabzugshaube mit Fettfangfilter angebracht sein, die die gesamtenDünste und Schwaden an der Entstehungsstelle erfasst und so ins Freie (in derRegel über Dach) abführt, so dass weder die Beschäftigten noch die Anwohner belästigtwerden.Beschäftigung von Arbeitnehmern:Werden Arbeitnehmer beschäftigt, so ist das Regierungspräsidium Gießen, Arbeitsschutz undSicherheitstechnik (Tel.: 06 41 / 303-0) innerhalb von vier Wochen zu benachrichtigen.Anschriften der zu beteiligenden Behörden:• Stadt Marburg, Fachdienst Bauaufsicht, Barfüßerstraße 11, 35037 Marburg,Tel.: 0 64 21 / 2 01 - 3 53.• Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachdienst Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen,Bismarckstr. 16 b, 35037 Marburg, Tel.: 0 64 21 / 4 05 - 51 16.• Landkreis Marburg-Biedenkopf, Fachbereich Gesundheit , Schwanallee 23, 35037 Marburg,Tel.: 0 64 21 / 4 05 - 41 57.• Stadt Marburg, Fachdienst Brandschutz, Erlenring 11, 35037 Marburg,Tel.: 0 64 21 / 17 22 - 0.• Regierungspräsidium Gießen, Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik, Südanlage 17, 35390Gießen, Tel.: 06 41 / 3 03 - 32 87.

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