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5. Änderung der GVT Richter 2011 - Amtsgericht Blumenthal - Bremen

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Beschluss über die <strong>5.</strong> Än<strong>der</strong>ung des Geschäftsverteilungsplans <strong>2011</strong>Es ist eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Geschäftsverteilung für die <strong>Richter</strong>/-innen erfor<strong>der</strong>lich, weil <strong>der</strong>Dienstleistungsauftrag von <strong>Richter</strong>in Varelmann endet und <strong>Richter</strong>in Sperner einenDienstleistungsauftrag bei dem <strong>Amtsgericht</strong> <strong>Bremen</strong>-<strong>Blumenthal</strong> zu 0,6 ab dem 13.09.<strong>2011</strong>erhalten hat.Die Geschäftsverteilung für die <strong>Richter</strong>/-innen des <strong>Amtsgericht</strong>s <strong>Bremen</strong>-<strong>Blumenthal</strong> wirddeshalb ab dem 13. September <strong>2011</strong> wie folgt neu gefasst:(Fortsetzung nächste Seite)


<strong>Richter</strong>licherGeschäftsverteilungsplandes <strong>Amtsgericht</strong>s <strong>Bremen</strong>-<strong>Blumenthal</strong>ab 13.09.<strong>2011</strong><strong>5.</strong> Än<strong>der</strong>ung


A. I. Vorprüfung <strong>der</strong> Gesuche über die Geltendmachung vonUnterhaltsansprüchen im AuslandRAG OtterstedtII. Entscheidungen über Ablehnungsgesuche RLG Dr. LütheVertreter:1) RAG Blank2) RAG Dr. FlorstedtIII.Vorsitzen<strong>der</strong> des Wahlausschusses gem. § 40 GVG und <strong>Richter</strong>i. S. v. §§ 39-58 GVGVertreter:RLG Dr. LütheRAG Dr. FlorstedtB. Zivil- und ZwangsvollstreckungssachenI. Streitige Zivilsachen, Aufgebote, selbständige BeweisverfahrenAbteilung 41Endziffern 1 – 2(Eingänge bis zum 31.12.2008, danach Endziffern 3 – 6auslaufend)Endziffern 7 - 0<strong>Richter</strong>in SpernerRAG Dr. FlorstedtRLG Dr. LütheAbteilung 42Abteilung 43bis 31.12.2008 eingegangene Verfahren:Endziffern 1–6Endziffern 7-0<strong>Richter</strong> Stegemann<strong>Richter</strong> Stegemann<strong>Richter</strong>in Spernerab 1.1.2009 eingegangene Verfahren:<strong>Richter</strong>in SpernerAbteilung 44 (Verfahren gemäߧ 43 Abs. 1 Nr. 1-5 WEG) RAG Dr. FlorstedtAbteilung 45RAG Dr. FlorstedtII.Zwangsvollstreckungssachen einschließlich Sachen betreffenddie Zwangsversteigerung und -verwaltung von Grundstücken:Endziffern 1-5Endziffern 6 - 0RAG OtterstedtRAG Dr. FlorstedtIII. Rechtshilfe RAG BlankC. Familiensachen und Vormundschaftssachen (ohne Betreuungssachen)einschließlich RechtshilfeI. FamiliensachenAbteilung 71 a, 71 bAbteilung 72Abteilung 76bis zum 31.12.2010 eingegangeneVerfahren mit Ausnahme <strong>der</strong> Endziffer 3ab 01.01.<strong>2011</strong> eingehende VerfahrenRAG BlankRAG OtterstedtRAG OtterstedtRAG Grupe


II.Vormundschaftssachen (ohne Betreuungssachen), Verfahrenbetreffend die Annahme als Kind (Eingang bis 31.8.2009)Gerade EndzifferUngerade EndzifferRAG OtterstedtRAG BlankIII.Beschwerden gegen Entscheidungen <strong>der</strong> Rechtspfleger desFamiliengerichts und des Vormundschaftsgerichtsungerade Endziffergerade EndzifferRAG BlankRAG OtterstedtD. StrafsachenI. Strafsachen gegen Erwachsene1. Einzelrichter in Strafsachen und Verkehrsstrafsachen gegenErwachsene (einschließlich Vorermittlung und Rechtshilfe)Verfahren <strong>der</strong> Buchstaben A – Q, Abt. 32 RAG TrampenauVerfahren <strong>der</strong> Buchstaben R – Z, Abt. 33 RAG Dr. Florstedt2. Vorsitzen<strong>der</strong> des Schöffengerichts (A – Z), Abt. 32 RLG Dr. Lüthe3. Vorsitzen<strong>der</strong> des Erweiterten Schöffengerichts (A - Z), Abt. 32 RLG Dr. LütheVertreter des VorsitzendenRAG GrupeZweiter zugezogener <strong>Richter</strong> (Vertretung des Vorsitzendengeht vor)RAG GrupeVertreter des zweiten zugezogenen <strong>Richter</strong>sRAG Trampenau4. Bußgeldverfahren gegen Erwachsene (einschließlichVorermittlung und Rechtshilfe) Abt. 32 und 33 <strong>Richter</strong>in SpernerII.Jugendstrafsachen1.1. Sämtliche Ermahnungen und Anklageverfahreneinschließlich Verkehrssachen und Jugendschutzsachen vordem Jugendrichter1.2. Strafvollstreckung, soweit nicht die Zuständigkeit desVollstreckungsleiters <strong>der</strong> Jugendstrafanstalt und <strong>der</strong>Jugendarrestanstalt gegeben istJugendrichter Abt. 31 und 34 RAG GrupeJugendschöffengericht Abt. 31 RLG Dr. Lüthe2. Vorermittlung und Rechtshilfe in Verfahren gegenJugendliche, Heranwachsende sowie Jugendschutzsachen3. Bußgeldverfahren gegen Jugendliche, Heranwachsende(einschließlich Vorermittlung und Rechtshilfe) Abt. 31 und 34RAG GrupeRAG GrupeE. Freiwillige Gerichtsbarkeit


I. Nachlasssachen - einschließlich Rechtshilfe - RLG Dr. LütheII.Betreuungssachen, Verfahren nach den Gesetz über Hilfen undSchutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG)- jeweils einschließlich Rechtshilfe -Verfahren <strong>der</strong> Buchstaben A – R<strong>Richter</strong>in v. MickwitzIII.Verfahren <strong>der</strong> Buchstaben S – ZFreiheitsentziehungssachenVerfahren <strong>der</strong> Buchstaben A – RRAG Trampenau<strong>Richter</strong>in v. MickwitzVerfahren <strong>der</strong> Buchstaben S – ZRAG TrampenauF. Alle übrigen Angelegenheiten, die nicht verteilt sind: RAG BlankG. Allgemeine BestimmungenI. Allgemeines1. Die Zuständigkeit nach Buchstaben richtet sich nach dem Nachnamen desAntragsgegners, Beklagten, Angeklagten, Beschuldigten usw., bei Verfahren ohneParteistellung nach dem Namen des Beteiligten.2. Bei Namen, die aus mehreren Wörtern bestehen, und bei Adelsbezeichnungen alsBestandteil des Namens ist das erste groß geschriebene Wort (z.B. “Freiherr“)maßgebend. Zum Namen gehörende Präpositionen (z.B. “von“, “de“), Artikel (z.B. “La“)und Vorsilben (z.B. “El“, “Al“, “Ben“) bleiben außer Betracht.3. Maßgebend ist <strong>der</strong> richtige Name bei Eingang <strong>der</strong> Sache bei Gericht. SpätereNamensän<strong>der</strong>ungen, Parteiwechsel, Parteierweiterungen und Abtrennungen än<strong>der</strong>n dieZuständigkeit nicht.II.Zivilsachen und freiwillige Gerichtsbarkeit1. Bei Gesellschaften, Firmen, Vereinen, Stiftungen und sonstigen juristischen Personen ist<strong>der</strong> im Namen enthaltene erste Familienname maßgebend, wenn dieser fehlt, das ersteeinem Artikel folgende Wort o<strong>der</strong> <strong>der</strong> erste Buchstabe.2. Bei mehreren Streitgenossen/Beteiligten richtet sich die Zuständigkeit nach dem demAlphabet nach ersten Namen, bei Namensgleichheit nach dem dem Alphabet nachersten Vornamen.3. Turnussystem in ZivilsachenStreitige Zivilsachen, Aufgebote und selbständige Beweisverfahren werden nach demTurnussystem wie folgt verteilt:a) In den Turnus kommen alle neuen Sachen, die bis 11:00 Uhr einesWerktages eingegangen sind, und zwar in alphabetischer Reihenfolge. Andienstfreien Tagen eingegangene Sachen werden so behandelt, als seien sie amdarauf folgenden Werktag, 0:00 Uhr, eingegangen.Vom Turnus ausgenommen sind die eingehenden Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr.1-5 WEG (Abt. 44).


) Ab 13.09.<strong>2011</strong> werden in fort- und umlaufen<strong>der</strong> Reihenfolge wie folgt verteilt:5 Sachen in die Abt. 422 Sachen in die Abt. 433 Sachen in die Abt. 45Es beginnt die Abteilung, die bei Fortsetzung des vorherigenTurnus als nächste zuberücksichtigen wäre.Die bis zum 12.09.<strong>2011</strong> eingegangenen Verfahren mit <strong>der</strong> Endziffer 4 aus <strong>der</strong>Abteilung 42 werden an die Abteilung 43 abgegeben.c) Eilsachen, insbeson<strong>der</strong>e einstweilige Verfügungen und Arreste, werden unabhängigvom Zeitpunkt des Eingangs sofort <strong>der</strong> Abteilung zugeteilt, die nach Ziffer 3b) für dienächste neu eingehende Sache zuständig wäre. Bei <strong>der</strong> nächsten Verteilungentsprechend Ziffer 3b) wird/werden diese Sache/n entsprechend berücksichtigt.d) Als neue Sachen zu behandeln sind Verfahren,- in denen ein übergeordnetes Gericht das <strong>Amtsgericht</strong> <strong>Bremen</strong>-<strong>Blumenthal</strong> alszuständiges Gericht bestimmt hat, sofern die Vorlage nicht durch das <strong>Amtsgericht</strong><strong>Bremen</strong>-<strong>Blumenthal</strong> erfolgte.e) Nicht als neue Sachen zu behandeln sind Verfahren,- die nach den Vorschriften <strong>der</strong> Aktenordnung als abgeschlossen gelten, aberweiterbetrieben werden;- die nach einer Verweisung unter Ablehnung <strong>der</strong> Übernahme zum <strong>Amtsgericht</strong><strong>Bremen</strong>-<strong>Blumenthal</strong> zurückverwiesen werden;- in denen ein übergeordnetes Gericht das <strong>Amtsgericht</strong> <strong>Bremen</strong>-<strong>Blumenthal</strong> alszuständiges Gericht bestimmt hat, sofern die Vorlage durch das <strong>Amtsgericht</strong><strong>Bremen</strong>-<strong>Blumenthal</strong> erfolgte;- die vom Landgericht aufgrund eines erfolgreichen Rechtsmittels zurückverwiesenwerden.III.Familiensachen1. Ist die alphabetische Reihenfolge <strong>der</strong> Eingänge vorgesehen, richtet sich dies nach demgemeinsamen Ehenamen (ohne Zusätze entsprechend § 1355 Abs.4 BGB), bzw.Familiennamen des Antragsgegners, bei mehreren Antragsgegnern nach dem - demAlphabet nach - ersten Namen, bei Verfahren ohne Antragsgegner nach demFamiliennamen des ältesten beteiligten Kindes, sonst nach dem Familiennamen desAntragstellers. In Kindschaftssachen ist immer <strong>der</strong> Familienname des ältestenbeteiligten Kindes maßgebend.2. Eingehende Familiensachen werden ab 01.01.<strong>2011</strong> in fort- und umlaufen<strong>der</strong>Reihenfolge nach dem Turnussystem abwechselnd auf die Abteilungen 71 a, 72 und 76wie folgt verteilt:09 Sachen in die Abt. 71a09 Sachen in die Abt. 7202 Sachen in die Abt. 76.Es beginnt die Abteilung, die bei Fortsetzung des Turnus aus dem Vorjahr - unterAuslassung <strong>der</strong> Abteilungen 71 b - als nächste zu berücksichtigen wäre.In den Turnus kommen alle Eingänge, die bis 11.00 Uhr des Tages eingegangen sind,


und zwar in alphabetischer Reihenfolge. An einzelnen dienstfreien Tagen sind dieEingänge bis 24.00 Uhr maßgebend. Bei mehreren aufeinan<strong>der</strong> folgenden dienstfreienTagen ist das Ende des letzten dienstfreien Tages maßgebend.Nicht in den Turnus kommen solche Eingänge, die sich gegen Personen richten o<strong>der</strong> diePersonen betreffen, gegen die o<strong>der</strong> gegen <strong>der</strong>en Familienmitglie<strong>der</strong> (Ehegatten und<strong>der</strong>en gemeinsame eheliche Kin<strong>der</strong>; Kin<strong>der</strong> <strong>der</strong>selben Mutter; Alt-Familie) bereits einVerfahren beim Familiengericht anhängig ist (Alt-Verfahren); sie gelangen in dieAbteilung des Alt-Verfahrens.Die Anhängigkeit des Verfahrens endet mit <strong>der</strong> Erledigung nach <strong>der</strong> Zählkarten-Anordnung.Eine Anknüpfung wird im Turnus als Gutschrift berücksichtigt. Falls nur eine <strong>der</strong> amNeu-Verfahren beteiligten Personen nicht zur Alt-Familie gehört, erfolgt keineAnknüpfung; zwischenzeitliche Namensän<strong>der</strong>ungen bleiben unberücksichtigt.Eingänge, die auf den Erlass einer Einstweiligen Anordnung (auf Antrag o<strong>der</strong> von Amtswegen) gerichtet sind, werden in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung (nach §§1666, 1632 Abs. 1, 1632 Abs. 4 BGB, § 42 SGB VIII und § 1684 Abs. 4 BGB, soweit einAusreiseverbot beantragt wird), in Unterbringungsverfahren (nach § 1631b BGB,PsychKG) in Verfahren nach dem GewSchG und in Verfahren nach § 1361b BGB <strong>der</strong>bei Fortsetzung des Turnus bzw. aufgrund <strong>der</strong> Alt-Verfahren-Anknüpfung zuständigenAbteilung bereits in dem Zeitpunkt zugewiesen, in dem das entsprechende Schriftstück<strong>der</strong> Geschäftsstelle des Familiengerichts zur Kenntnis gelangt. Liegen in diesemZeitpunkt mehrere <strong>der</strong>artige Eingänge vor, erfolgt die Zuteilung in alphabetischerReihenfolge.Die bis zum 31.12.2010 eingegangenen Verfahren mit den Endziffern 8 aus den Abt.71a und 71b und die bis zum 31.12.2010 eingegangenen Verfahren mit <strong>der</strong> Endziffer 3aus <strong>der</strong> Abteilung 72 werden an die Abteilung 76 abgegeben. Eine Abgabe unterbleibt,soweit diese zu einer Trennung <strong>der</strong> durch die Altverfahrensregelungzusammengeführten Zuständigkeit führen würde.Abgaben innerhalb des Gerichts werden nach Übernahme im Turnus als Einganggerechnet. Ist eine Zuteilung im Turnussystem fehlerhaft erfolgt, so ist das Verfahren andie zuständige Abteilung abzugeben, ohne dass sich die Zuständigkeiten infolgenachfolgen<strong>der</strong> Eintragungen än<strong>der</strong>n.IV.Strafsachen1. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens desBeschuldigten. Bei Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt richtet sich die Zuständigkeitnach dem Namen des Geschädigten o<strong>der</strong> – wenn ein solcher fehlt – nach demBuchstaben „U“.2. Für die Zuständigkeit einer Abteilung (bei Eingang einer Sache) sind die in <strong>der</strong> Anklageo<strong>der</strong>Antragsschrift genannten Zuständigkeitsvoraussetzungen maßgebend.3. Bei Verfahren mit mehreren Beschuldigten ist <strong>der</strong> <strong>Richter</strong> zuständig, <strong>der</strong> für die Mehrheit<strong>der</strong> beschuldigten Personen zuständig wäre. Bei Zahlengleichheit ist <strong>der</strong> <strong>Richter</strong>zuständig, <strong>der</strong> für den ältesten Beschuldigten zuständig wäre.Diese Grundsätze gelten auch bei Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, die nicht in


einer Anklage- o<strong>der</strong> Antragsschrift aufgeführt sind.4. Bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens, zum Erlass eines Strafbefehls o<strong>der</strong> – wo beidesin Betracht kommt – bis zur ersten sachbezogenen Verfügung ist das Verfahren an diezuständige Abteilung abzugeben, wenn die die Zuständigkeit begründenden Umständefalsch waren.<strong>5.</strong> Bei Zurückverweisungen an eine an<strong>der</strong>e Abteilung gem. § 354 Abs. 2 StPO giltfolgende Zuständigkeit:Entscheidung im ersten Rechtszug durch:Zuständig nachZurückverweisung:Abt. 32 (Strafrichter, Bußgeldverfahren) Abt. 33Abt. 32 (Schöffengericht)Abt. 33 (Strafrichter, Bußgeldverfahren)Abt. 31 (Jugendrichter, Bußgeldverfahren)Abt. 31 (Jugendschöffengericht)Abt. 34Abt. 31 (Vors. desJugendschöffengerichts)Abt. 32 (Strafrichter)Abt. 31 (Vors. desJugendschöffengerichts)Abt. 32 (Vors. desSchöffengerichts)Abt. 31 (Vors. desJugendschöffengerichts)6. Zuständig in Wie<strong>der</strong>aufnahmeverfahren betreffend Urteile des <strong>Amtsgericht</strong>s <strong>Bremen</strong>, diegem. § 140 a GVG beim hiesigen <strong>Amtsgericht</strong> durchzuführen sind, ist jeweils <strong>der</strong>jenige<strong>Richter</strong>, in dessen Dezernat die Sache nach dieser Geschäftsverteilung für Strafsachenzu bearbeiten ist.7. a) Für Entscheidungen <strong>der</strong> Strafvollstreckung gem. §§ 449 ff. StPO aus Urteilen desStrafrichters o<strong>der</strong> des Schöffengerichts ist <strong>der</strong> Strafrichter gemäß D I.1. desGeschäftsverteilungsplans zuständig.b) Für Entscheidungen <strong>der</strong> Strafvollstreckung gem. §§ 449 ff. StPO aus Urteilen desJugendrichters ist <strong>der</strong> Jugendrichter gemäß D. II 1.1. bzw.1.2, aus Urteilen desJugendschöffengerichts <strong>der</strong> Vorsitzende des Jugendschöffengerichts zuständig.H. VertretungsordnungIst ein <strong>Richter</strong> des Gerichts an <strong>der</strong> Erledigung seiner Amtsgeschäfte verhin<strong>der</strong>t, treten die Vertreternach untenstehen<strong>der</strong> Regelung ein.Ist auch <strong>der</strong> zweite Vertreter verhin<strong>der</strong>t, tritt <strong>der</strong> an dem betreffenden Tag zuständige <strong>Richter</strong> desNotdienstes ein, danach <strong>der</strong> im Gericht anwesende dienstjüngste <strong>Richter</strong>.


<strong>Richter</strong> 1. Vertreter 2. VertreterRAG Blank RAG Otterstedt RAG GrupeRLG Dr. Lüthe RAG Grupe <strong>Richter</strong>in v. MickwitzRAG Trampenau <strong>Richter</strong>in v. Mickwitz RAG BlankRAG Otterstedt RAG Blank <strong>Richter</strong>in Varelmann<strong>Richter</strong> Stegemann RAG Dr. Florstedt RAG Otterstedt<strong>Richter</strong>in Sperner RAG Grupe <strong>Richter</strong> StegemannRAG Grupe RLG Dr. Lüthe RAG Dr. Florstedt<strong>Richter</strong>in v. Mickwitz RAG Trampenau RLG Dr. LütheRAG Dr. Florstedt <strong>Richter</strong> Stegemann RAG TrampenauI. NotdienstSind an Werktagen <strong>der</strong> zuständige Dezernent o<strong>der</strong> seine Vertreter nicht alsbald erreichbar, tretenfür Eilsachen als <strong>Richter</strong> montags – mittwochs bis 16.00 Uhr, donnerstags bis 1<strong>5.</strong>30 Uhr, freitagsbis 1<strong>5.</strong>00 Uhr ein:In geraden Kalen<strong>der</strong>wochen: Montag: RAG TrampenauDienstag:Mittwoch:Donnerstag:Freitag:<strong>Richter</strong> StegemannRAG BlankRAG GrupeRLG Dr. LütheIn ungeraden Kalen<strong>der</strong>wochen: Montag: RAG Dr. FlorstedtDienstag:<strong>Richter</strong>in v. MickwitzMittwoch:<strong>Richter</strong>in SpernerDonnerstag:RAG OtterstedtAn Freitagen in ungeraden Kalen<strong>der</strong>wochen:gemäß anliegen<strong>der</strong> Liste<strong>Bremen</strong>-<strong>Blumenthal</strong>, den 06.09.<strong>2011</strong>Das Präsidium des <strong>Amtsgericht</strong>s___________gez. Otterstedt_________gez. Dr. Lüthe______________gez. Dr. FlorstedtNotdienst an Freitagen in ungeraden Kalen<strong>der</strong>wochen <strong>2011</strong>


07.01.<strong>2011</strong> Stegemann 08.07.<strong>2011</strong> v. Mickwitz21.01.<strong>2011</strong> Grupe 22.07.<strong>2011</strong> Varelmann04.02.<strong>2011</strong> Dr. Lüthe 0<strong>5.</strong>08.<strong>2011</strong> Trampenau18.02.<strong>2011</strong> Blank 19.08.<strong>2011</strong> Dr. Florstedt04.03.<strong>2011</strong> v. Mickwitz 02.09.<strong>2011</strong> Otterstedt18.03.<strong>2011</strong> Varelmann 16.09.<strong>2011</strong> Stegemann01.04.<strong>2011</strong> Dr. Böger* 30.09.<strong>2011</strong> Grupe1<strong>5.</strong>04.<strong>2011</strong> Dr. Florstedt 14.10.<strong>2011</strong> Dr. Lüthe29.04.<strong>2011</strong> Otterstedt 28.10.<strong>2011</strong> Blank13.0<strong>5.</strong><strong>2011</strong> Stegemann 11.11.<strong>2011</strong> v. Mickwitz27.0<strong>5.</strong><strong>2011</strong> Grupe 2<strong>5.</strong>11.<strong>2011</strong> Sperner10.06.<strong>2011</strong> Dr. Lüthe 09.12.<strong>2011</strong> Trampenau24.06.<strong>2011</strong> Blank 23.12.<strong>2011</strong> Dr. Florstedt

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