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Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten (pdf ... - Uelzen

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<strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> <strong>Erstattung</strong> <strong>von</strong>SchülerbeförderungskostenErstantrag Folgeantrag <strong>Antrag</strong>sfrist:Landkreis <strong>Uelzen</strong>Der LandratSchul- und KulturamtVeerßer Str. 5329525 <strong>Uelzen</strong>Angaben zum/zur Schüler/in31.10. f.d. abgel<strong>auf</strong>ene Schuljahr – siehe RückseiteVorname Schüler/in Name Schüler/in Geburtsdatum Schüler/inPLZ, Wohnort Straße, Haus-Nr. TelefonnummerName, Vorname und ggf. abweichende Anschrift aller Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter beiminderjährigen Schüler/innenBesuchte SchuleKlasseKontonummer und Kontoinhaber Bankleitzahl KreditinstitutVerauslagte Kosten Schuljahr _______für die Zeit <strong>von</strong>_______bis________Nr. 1 (nur bei Abrechnung <strong>von</strong> Einzeltagen bis zu einem Monat ausfüllen)An folgenden Tagen wurde die o.g. Schule besucht:(entsprechende Tage sind anzukreuzen)1 2 3 4 5 6 7 8 9 1011 12 13 14 15 16 17 18 19 2021 22 23 24 25 26 27 28 29 3031Nr. 2 Es wurden folgende Kosten verauslagt:…. x Monatsfahrkarte zu jeweils .......... €…. x Wochenfahrkarte zu jeweils .......... €…. x Einzelfahrkarte zu jeweils .......... €Nr. 3Fahrtkosten Kraftfahrzeug (nur wenn keine Beförderung durchöffentliche Verkehrsmittel möglich ist)…. Tage mit dem privaten PKW gefahren x ….. kmeinfache Entfernung (ggf. lt. Anlage): =.... Tage Mitnahmeentschädigung pro Person =…. Tage mit Motorrad /Moped /Mofa etc. gefahrenx …. km einfache Entfernung (ggf.lt. Anlage): =Bestätigung der Schule über den Schulbesuch:=............ €=............ €=............ €....... km x 0,40 EUR =..............€......... km x 0,04 EUR =..............€....... km x 0,12 EUR =..............€Summe =….......... €• Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben.• Von den umseitigen Hinweisen zur Schülerbeförderung habe ich Kenntnis genommen.• Nur diesem <strong>Antrag</strong> beigefügte Fahrkarten (Originale) können erstattet werden.• Über die Fahrten mit Kraftfahrzeugen sind entsprechende Aufstellungen beizufügen.……………………………………..Ort, Datum………………………………..……........................................Unterschrift d. volljährigen Schüler/in oder aller Erziehungsberechtigten<strong>Erstattung</strong> 12.12.12


Hinweise zur SchülerbeförderungBeförderungsanspruch:Ein <strong>Erstattung</strong>s- oder Beförderungsanspruch bestehtgrundsätzlich nur für den Weg zu der nächsten Schule, diedie <strong>von</strong> dem Schüler gewählte Schulform anbietet. Im Falle<strong>von</strong> vorhandenen Schulbezirken besteht der Anspruch zuder in der Schulbezirkssatzung festgelegten Schule.Übernahme der Beförderung:Nach § 114 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) 1bestimmt der Träger der Schülerbeförderung über dieLeistung der Schülerbeförderung. Die Schülerbeförderungfür die Schüler, die Schulen im Stadtgebiet besuchen wirddurch die Stadt <strong>Uelzen</strong> (bis zum 31.07.2013) organisiert.Für Schüler die Schulen im Gebiet der (ehemaligen)Samtgemeinden Bodenteich und Wrestedt, der SamtgemeindeRosche und der Gem. Bienenbüttel besuchen,sind die jeweiligen Samtgemeinden zuständig (bis zum31.12.2013). Sämtliche übrigen Beförderungen werdendurch den Landkreis <strong>Uelzen</strong> organisiert. An die jeweiligeStelle sind auch die Anträge zu richten. Es wird die notwendigeBeförderung <strong>auf</strong> dem Schulweg zum stundenplanmäßigenUnterricht übernommen. Als Leistung derSchülerbeförderung sind möglich:• Schüler-Abo-Card (kombinierte Bus und Zugfahrkarte)als personenbezogener Fahrscheinder Deutschen Bahn AG• Schülersammelzeitkarte (Busfahrkarte) der RegionalbusBraunschweig GmbH• Berechtigungsausweis für Beförderungen imfreigestellten Schülerverkehr• Fahrtkostenerstattung – jedoch nur in Einzelfällenund <strong>auf</strong> gesonderten <strong>Antrag</strong> möglich• Sonderbeförderung <strong>von</strong> Schülern in Ausnahmefällen(z.B. Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmittelnnicht möglich oder unzumutbar).<strong>Antrag</strong>stellung:Der <strong>Antrag</strong> <strong>auf</strong> Schülerbeförderung ist für jedes Schuljahr<strong>von</strong> dem gesetzlichen Vertreter oder dem volljährigenSchüler selbst zu stellen.Der <strong>Antrag</strong> ist spätestens vier Wochen vor Beginn derSommerferien vollständig ausgefüllt und unterschrieben imSekretariat der zuständigen (neuen) Schule abzugeben.Das Einhalten dieser Frist ist notwendig, um die Ansprüchezu prüfen und die rechtzeitige Ausgabe der Fahrkartenzum Schuljahresbeginn zu gewährleisten. Bei Anträgen,die verspätet oder erst innerhalb des l<strong>auf</strong>enden Schuljahreseingehen, muss mit einer Bearbeitungszeit <strong>von</strong> etwavier Wochen gerechnet werden.Bewilligung:Ein Anspruch <strong>auf</strong> Schülerbeförderung besteht, wenn dieVoraussetzungen des § 114 Abs.1 NSchG i.V.m. derSatzung über die Regelung der Schülerbeförderung imLandkreis <strong>Uelzen</strong> 2 erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn• der Schüler seinen Hauptwohnsitz oder dauerndenAufenthalt im Gebiet des Landkreises <strong>Uelzen</strong>hat und• ein Schulkindergarten besucht oder an besonderenSprachfördermaßnahmen gem. § 64 Abs. 3NSchG teilnimmt sowie bei den im § 114 Abs. 1Satz 2 Nr. 1 – 4 NSchG genannten Schüler, dieim Gebiet des Landkreises <strong>Uelzen</strong> wohnen und• die Entfernung zwischen der Wohnung desSchülers und der Schule (Schulweg) die Mindestentfernungsgrenzeerreicht (für Primarbereich= 2 km; für Sekundarbereich I = 4 km),oderErweiterter BeförderungsanspruchDieser kann bestehen, auch wenn die Mindestentfernungsgrenzeunterschritten wird, falls• der Schulweg dem Schüler nicht zuzumuten(gefährlicher Schulweg oder anderer wichtigerUmstand), oder• eine Beförderung aus anderen Gründen (z.B.Krankheit – Attest muss vorgelegt werden) erforderlichist.Fahrkostenerstattung:Besteht eine öffentliche Verkehrsverbindung zur nächstenSchule und die zumutbaren Fahr- und Wartezeiten werdennicht überschritten, kann eine <strong>Erstattung</strong> <strong>von</strong> Beförderungskostennur ausnahmsweise <strong>auf</strong>grund einer Entscheidungdes Landkreises <strong>Uelzen</strong> und maximal bis zur Höheder Kosten erfolgen, die bei Nutzung des günstigstenTarifes im öffentlichen Personennahverkehr <strong>auf</strong> dieserStrecke angefallen wären. Ein Wahlrecht besteht nicht.Bietet der Träger der Schülerbeförderung eine kostenloseBeförderungsleistung zur nächsten Schule an, kann keine<strong>Erstattung</strong> der Beförderungskosten erfolgen, wenn nichtdie nächste Schule besucht wird. Liegt die nächste Schuleaußerhalb des Gebietes des Trägers der Schülerbeförderung,so ist die <strong>Erstattung</strong> <strong>auf</strong> die Höhe der Kosten derteuersten Zeitkarte des öffentlichen Personennahverkehrs,die im Schuljahr bei der Schülerbeförderung im Gebiet desLandkreises <strong>Uelzen</strong> ausgegeben wurde, begrenzt. BeiBetriebspraktika sind vorrangig vorhandene Fahrkartenzu nutzen. Nur wenn die Schule / der Praktikumsort mitöffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen ist, könnendie Kosten für die Benutzung privater Beförderungsmittelin begrenzter Höhe anerkannt werden. Fahrtkosten zurAbleistung eines Betriebspraktikums werden maximal biszu einer Höchstentfernungsgrenze <strong>von</strong> 30 Kilometererstattet.Fristen:Der Anspruch <strong>auf</strong> Ersatz (<strong>Erstattung</strong>) der notwendigenAufwendungen für den Schulweg muss spätestens biszum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgel<strong>auf</strong>eneSchuljahr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist).Behandlung der Fahrkarten:An die Schüler ausgegebene Fahrausweise werden nurzum Zwecke des Schulbesuchs und nur für die Dauer derAnspruchsberechtigung ausgegeben. Eigentümer derFahrausweise bleibt die ausgebende Stelle. Jede Änderung,die <strong>auf</strong> den Beförderungsanspruch Auswirkungenhaben kann, ist unverzüglich (innerhalb <strong>von</strong> drei Werktagen)bei der ausgebenden Stelle anzuzeigen. Nicht mehrbenötigte Fahrausweise sind zurückzugeben. Kosten, diedurch die unzulässige Nutzung <strong>von</strong> Fahrausweisen entstehen,können durch die ausgebende Stelle zurückverlangtwerden. Bei Verlust <strong>von</strong> Fahrausweisen kann dieAusstellung einer Ersatzfahrkarte bei der ausgebendenStelle beantragt werden. Dabei ist eine Gebühr in bar zuentrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach demauszustellenden Fahrausweis (25,00 EUR für Bus-Fahrausweise; 30,00 EUR für Bus-Schiene-Fahrausweise).Weitere Informationen:Die Satzung über die Regelung der Schülerbeförderung imLandkreis <strong>Uelzen</strong> kann unterhttp://www.uelzen.deabgerufen werden.Für weitere Fragen rund um die Schülerbeförderung stehenIhnen die Schulsekretariate und auch die Mitarbeiterund Mitarbeiterinnen des Landkreises gerne zur Verfügung.Landkreis <strong>Uelzen</strong>Schul- und KulturamtVeerßer Str. 5329525 <strong>Uelzen</strong>Telefon: 0581/82274 oder 822151In der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998(Nds. GVBl. S. 137), in der z.Z. gültigen Fassung.2In der Fassung der 5. Änderungssatzung vom16.01.2005

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