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Hundesteuersatzung der Gemeinde Stoetze - Samtgemeinde Rosche

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<strong>Hundesteuersatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Stoetze</strong>Aufgrund <strong>der</strong> §§ 6, 40 und 83 Abs. 1 <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>sächsischen <strong>Gemeinde</strong>ordnung (NGO) in <strong>der</strong> z.Zt.gültigen Fassung und des § 3 des Nie<strong>der</strong>sächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i.d.F.v.11.02.1992, zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 23.07.1997, hat <strong>der</strong> Rat <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Stoetze</strong> inseiner Sitzung am 23.01.2002 folgende Satzung beschlossen:§ 1SteuergegenstandGegenstand <strong>der</strong> Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im <strong>Gemeinde</strong>gebiet.Wird das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen, so ist davon auszugehen, daß er älter als dreiMonate ist.§ 2Steuerpflicht, Haftung(1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinem Haushalt, Betrieb o<strong>der</strong> Institution aufgenommenhat. Als Halter eines Hundes gilt auch, wer einen Hund in Pflege, Verwahrung, auf Probe o<strong>der</strong>zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass <strong>der</strong> Hund in <strong>der</strong> BundesrepublikDeutschland bereits versteuert o<strong>der</strong> steuerfrei gehalten wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fallein, wenn die Pflege, Verwahrung, Haltung auf Probe o<strong>der</strong> das Anlernen einen Zeitraum vonzwei Monaten überschreitet.(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner. Ist<strong>der</strong> Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet neben dem Hundehalter <strong>der</strong>Eigentümer für die Steuer.§ 3Steuersätze(1) Die Steuer wird nach <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> gehaltenen Hunde bemessen und beträgt jährlich:a) für den ersten Hund 30 EUROb) für den zweiten Hund 40 EUROc) für jeden weiteren Hund 40 EUROd) für jeden Kampfhund 190 EURO(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden (§ 4), werden bei <strong>der</strong> Anrechnung <strong>der</strong> gehaltenenHunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als Ersthunde.(3) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer beson<strong>der</strong>en Veranlagung, Erziehungund/o<strong>der</strong> Charaktereigenschaften die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personenbesteht. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbeson<strong>der</strong>e Bullterrier, Pitbullterrier,Mastino Napoletano, Fila Brasil, Dog Bordeaux, Mastino Espaniol, Staffordshire-Bullterrier, DogArgentino, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampf- hund, Bandog und Bulldogge. Imübrigen wird auf die Verordnung über das Halten von gefährlichen Tieren ( GefahrtierVerordnung ) in <strong>der</strong> zur Zeit gültigen Fassung hingewiesen.§ 4SteuerfreiheitBei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im <strong>Gemeinde</strong>gebiet aufhalten, ist das Halten<strong>der</strong>jenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einem an<strong>der</strong>en<strong>Gemeinde</strong>gebiet <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland versteuern o<strong>der</strong> dort steuerfrei halten.1


§ 5Steuerbefreiung, Steuerermäßigung(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, <strong>der</strong>enUnterhaltungskosten ganz o<strong>der</strong> überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden,sowie von Hunden, die sonst im öffentlichem Interesse gehalten werden;2. Diensthunden nach ihrem Dienstende;3. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind.(2) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für dasHalten eines Hundes, <strong>der</strong> zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von demnächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen.(3) Das Vorliegen eines Befreiungs- o<strong>der</strong> Ermäßigungstattbestandes ist durch geeigneteUnterlagen nachzuweisen. Zeugnisse über Prüfungen, die länger als 1 Jahr zurückliegen, bleibenunberücksichtigt.§ 6Zwingersteuer(1) Von Hundezüchtern, die meistens zwei rassenreine Hunde <strong>der</strong> gleichen Rasse, daruntereine Hündin im zuchtfähigem Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in <strong>der</strong>Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn <strong>der</strong> Zwinger und die Zuchttiere in ein von eineranerkannten Hundezwingervereinigung geführtes Zucht- o<strong>der</strong> Stammbuch eingetragen sind.(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, <strong>der</strong> zu Zuchtzwecken gehalten wird, dieHälfte <strong>der</strong> Steuer nach § 3 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für 2 Hunde. Das Haltenselbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6Monate sind.§ 7Beginn und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme nach § 2 Abs. 1 folgendenKalen<strong>der</strong>monats, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalen<strong>der</strong>monats, in dem <strong>der</strong>Hund drei Monate alt wird.(2) Bei Zuzug eines Hundehalters in die <strong>Gemeinde</strong> beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag desauf den Zuzug folgenden Kalen<strong>der</strong>monats. Beginnt das Halten eines Hundes bereits am erstenTag eines Kalen<strong>der</strong>monats, so beginnt auch die Steuerpflicht an diesem Tag. Auf Antrag wird dienachweislich für diesen Zeitpunkt bzw. Zeitraum bereits entrichtete Hundesteuer bis zur Höhe<strong>der</strong> nach dieser Satzung für das Kalen<strong>der</strong>jahr/-halbjahr zu entrichtende Steuer angerechnet. Diesgilt sinngemäß, wenn jemand einen versteuerten Hund o<strong>der</strong> anstelle eines abgeschafften,abhanden gekommen o<strong>der</strong> eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt.(3) Entsteht die Steuerpflicht (§ 1) im Laufe eines Halbjahres, so muß die volle Steuer für daslaufende Halbjahr von Beginn <strong>der</strong> Steuerpflicht an entrichtet werden.(4) Erlischt die Steuerpflicht im Laufe eines Halbjahres, so ist die Steuer bis zum Ende deslaufenden Halbjahres fortzuentrichten.2


§ 8Entstehung und Fälligkeit <strong>der</strong> Steuerschuld(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben. Erhebungszeitraum (Steuerjahr)ist das Kalen<strong>der</strong>jahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht.(2) Die Steuer wird zum 1.7. eines jeden Jahres fällig. Auf Antrag kann die Zahlung invierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.2., 15.5., 15.8., 15.11. gewährt werden.(3) Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalen<strong>der</strong>jahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahrzu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetztwerden. Für die Steuerpflichtigen treten zwei Wochen nach dem Tag <strong>der</strong> öffentlichenBekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag einschriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.§ 9Anzeige – und Auskunftspflichten(1) Wer einen Hund anschafft o<strong>der</strong> mit einem Hund zuzieht, hat dies binnen 14 Tagen bei<strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> schriftlich anzuzeigen. Hierbei ist die Rasse des Hundes anzugeben.Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach <strong>der</strong> Geburt als angeschafft.(2) Wer einen Hund bisher gehalten hat, hat dies binnen 14 Tagen, nachdem <strong>der</strong> Hund veräußert,abgeschafft wurde, abhanden gekommen o<strong>der</strong> verstorben ist, bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>schriftlich anzuzeigen. Dies gilt ebenfalls bei Wegzug des Hundehalters aus dem <strong>Gemeinde</strong>gebiet.Im Falle <strong>der</strong> Abgabe des Hundes an eine an<strong>der</strong>e Person sind bei <strong>der</strong> Abmeldung <strong>der</strong>Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung o<strong>der</strong> Steuerermäßigung fort, so istdies binnen 14 Tagen schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> anzuzeigen.(4) Nach <strong>der</strong> Anmeldung werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei <strong>der</strong> Abmeldungdes Hundes wie<strong>der</strong> abgegeben werden müssen. Hunde müssen außerhalb einer Wohnung o<strong>der</strong>eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundesteuermarke tragen.(5) Wer einen Hund o<strong>der</strong> mehrere Hunde nach § 2 Abs. 1 aufgenommen hat, ist verpflichtet, <strong>der</strong><strong>Gemeinde</strong> zur Feststellung eines für die Besteuerung <strong>der</strong> Hundehaltung erheblichenSachverhaltes erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Wenn dieSachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt o<strong>der</strong> keinen Erfolg verspricht,sind auch an<strong>der</strong>e Personen, insbeson<strong>der</strong>e Grundstückseigentümer, Mieter o<strong>der</strong> Pächterverpflichtet, <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt, Betrieb,Institution o<strong>der</strong> Organisation gehaltenen Hunde und <strong>der</strong>en Halter Auskunft zu erteilen (§ 11 Abs.1 Nr. 3 a NKAG i.V.m. § 93 AO).§ 10Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr.2 NKAG handelt, wer vorsätzlich o<strong>der</strong>leichtfertig• entgegen § 9 Abs.1 den Beginn <strong>der</strong> Hundehaltung nicht binnen 14 Tagen schriftlich bei <strong>der</strong><strong>Gemeinde</strong> anzeigt,• entgegen § 9 Abs.1 die Rasse des Hundes nicht angibt,• entgegen § 9 Abs.2 das Ende <strong>der</strong> Hundehaltung nicht binnen 14 Tagen schriftlich bei <strong>der</strong><strong>Gemeinde</strong> anzeigt,• entgegen § 9 Abs.3 den Wegfall <strong>der</strong> Voraussetzungen für die Steuerbefreiung o<strong>der</strong> Steuerermäßigungnicht binnen 14 Tagen schriftlich bei <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> anzeigt,3


• entgegen § 9 Abs.4 Satz 1 bei <strong>der</strong> Abmeldung des Hundes die Steuermarke nicht abgibt unddiese weiterhin verwendet,• entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 den von ihm gehaltenen Hund außerhalb einer Wohnung o<strong>der</strong>eines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige, deutlich sichtbare Hundemarke führt o<strong>der</strong>laufen läßt,• entgegen § 9 Abs. 5 Auskünfte über gehaltene Hunde nicht wahrheitsgemäß erteilt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EURO geahndet werden.§ 11InkrafttretenDiese <strong>Hundesteuersatzung</strong> tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Hundesteuersatzung</strong> vom13.07.1973 in <strong>der</strong> Fassung bis zur 3. Än<strong>der</strong>ungssatzung vom 23.04.1993 mit Wirkung vom 31.12.2001außer Kraft.<strong>Rosche</strong>, 27. Februar 2012(Rätzmann)Bürgermeister4

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