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Richtlinien der Ludwig-Maximilians-Universität ... - Institut TTN

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<strong>Richtlinien</strong><strong>der</strong> <strong>Ludwig</strong>-<strong>Maximilians</strong>-Universität Münchenzur Selbstkontrolle in <strong>der</strong> Wissenschaftin <strong>der</strong> Fassung vom 16. Mai 2002geän<strong>der</strong>t durch Beschluss des Senats vom 22. Juni 2006Der Senat <strong>der</strong> <strong>Ludwig</strong>-<strong>Maximilians</strong>-Universität München hat in seiner Sitzung am 16. Mai2002 zur Umsetzung <strong>der</strong> Empfehlungen 1 bis 8 <strong>der</strong> Kommission "Selbstkontrolle in <strong>der</strong>Wissenschaft" <strong>der</strong> Deutschen Forschungsgemeinschaft folgende <strong>Richtlinien</strong> beschlossen:PräambelAbschnitt I: Allgemeine Grundsätze§ 1 Regeln guter wissenschaftlicher PraxisInhaltsübersicht§ 2 Verpflichtung des wissenschaftlichen Personals zur Beachtung <strong>der</strong> Regeln guter wissenschaftlicherPraxis§ 3 Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses§ 4 Wissenschaftliches Fehlverhalten§ 5 Ansprechpartner bei Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens und in sonstigenKonfliktfällenAbschnitt II: Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten§ 6 Aufklärungspflicht, Konsequenzen§ 7 Beauftragter für die Selbstkontrolle in <strong>der</strong> Wissenschaft§ 8 Vorprüfung bei konkretem Verdacht§ 9 Förmliche Untersuchung§ 10 Abschluss <strong>der</strong> förmlichen Untersuchung§ 11 Verfahren bei Wechsel <strong>der</strong> <strong>Institut</strong>ion§ 12 Ergänzende Maßnahmen; Aufbewahrung <strong>der</strong> AktenAbschnitt III: Schlussbestimmung§ 13 InkrafttretenAnlagen:Anlage 1: Katalog von Verhaltensweisen, die als wissenschaftliches Fehlverhalten anzusehensindAnlage 2: Katalog möglicher Sanktionen bzw. Konsequenzen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten


3(2) Primärdaten, die als Grundlage für Veröffentlichungen dienen, sind in <strong>der</strong>jenigenwissenschaftlichen Einrichtung (Department, <strong>Institut</strong>, Klinik), in <strong>der</strong> sie entstanden sind,für zehn Jahre auf haltbaren und gesicherten Datenträgern aufzubewahren, soweit dieszum Zweck <strong>der</strong> Nachprüfbarkeit notwendig ist.(3) Unbeschadet <strong>der</strong> Verantwortung <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> Universität trägt jede Fakultät,jedes Department o<strong>der</strong> <strong>Institut</strong> und jede klinische Einrichtung im jeweiligen Bereich dieVerantwortung für eine angemessene Organisation, die gewährleistet, dass1. die Aufgaben <strong>der</strong> Leitung, Aufsicht, Qualitätssicherung und Konfliktregelunga. eindeutig zugewiesen sind undb. tatsächlich wahrgenommen werden,2. <strong>der</strong> wissenschaftliche Nachwuchs dem jeweiligen Fortbildungsstand entsprechendangeleitet und betreut wird (§ 3).§ 2Verpflichtung des wissenschaftlichen Personals zur Beachtung<strong>der</strong> Regeln guter wissenschaftlicher Praxis1 Diese Ordnung ist den Angehörigen des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals(Art. 2 Abs. 1 BayHSchLG) bei <strong>der</strong> Einstellung bzw. Anstellung durch Aushändigung bekanntzu geben. 2 Die an <strong>der</strong> Universität nebenberuflich wissenschaftlich Tätigen (Art. 2Abs. 2 BayHSchLG) sind ausdrücklich auf diese Ordnung hinzuweisen. 3 Sie ist für alle wissenschaftlichtätigen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Universität verbindlich.§ 3Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses(1) 1 Nachwuchswissenschaftler beginnen mit ihrer Magister-, Diplom-, Examens- undDoktorarbeit wissenschaftlich zu arbeiten. 2 Neben den technischen Fertigkeiten ist ihnendurch die Universität eine ethische Grundhaltung beim wissenschaftlichen Arbeiten, beimverantwortlichen Umgang mit Ergebnissen und bei <strong>der</strong> Zusammenarbeit mit an<strong>der</strong>en Wissenschaftlernzu vermitteln.(2) Nachwuchswissenschaftler haben Anspruch auf regelmäßige wissenschaftlicheBetreuung, Beratung und Unterstützung durch Betreuer o<strong>der</strong> Arbeitsgruppenleiter.(3) Nachwuchswissenschaftler sind zu vollständiger Dokumentation verpflichtet. Siesollen regelmäßig über den Fortgang ihrer Forschungsarbeiten berichten sowie an internenSeminaren teilnehmen.§ 4Wissenschaftliches Fehlverhalten(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn1. in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang2. bewusst o<strong>der</strong> grob fahrlässiga. Falschangaben gemacht werden,b. geistiges Eigentum an<strong>der</strong>er verletzt o<strong>der</strong>


c. auf an<strong>der</strong>e Weise <strong>der</strong>en Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird.4(2) Als wissenschaftliches Fehlverhalten sind insbeson<strong>der</strong>e die in <strong>der</strong> Anlage 1 aufgeführtenHandlungen anzusehen.§ 5Ansprechpartner bei Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltensund in sonstigen Konfliktfällen(1) Je<strong>der</strong> kann sich1. bei vermutetem wissenschaftlichen Fehlverhaltena. an den Beauftragten für die Selbstkontrolle in <strong>der</strong> Wissenschaft (§ 7) o<strong>der</strong>b. unmittelbar an den für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs zuständigenProrektor,2. bei sonstigen Konflikten im Rahmen <strong>der</strong> Durchführung von Forschungsprojekteno<strong>der</strong> im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Veröffentlichungen an den für Forschungund wissenschaftlichen Nachwuchs zuständigen Prorektorwenden.(2) Ist <strong>der</strong> vom Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens Betroffene nichtmehr Mitglied <strong>der</strong> Universität, verweist <strong>der</strong> Beauftragte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Prorektor den Informantenan die <strong>Institut</strong>ion, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Betroffene angehört; das weitere Verfahren bestimmt sich indiesem Fall nach § 11 Abs. 1.Abschnitt IIVerfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten§ 6Aufklärungspflicht, Konsequenzen(1) Die <strong>Ludwig</strong>-<strong>Maximilians</strong>-Universität wird jedem konkreten Verdacht auf wissenschaftlichesFehlverhalten (§ 4) ohne Ansehen <strong>der</strong> Person nachgehen.(2) Sollte sich nach Aufklärung des Sachverhalts <strong>der</strong> Verdacht auf wissenschaftlichesFehlverhalten bestätigen, werden im Rahmen <strong>der</strong> gegebenen rechtlichen Möglichkeitendie dem Einzelfall angemessenen Maßnahmen (vgl. Anlage 2) ergriffen.§ 7Beauftragter für die Selbstkontrolle in <strong>der</strong> Wissenschaft(1) Der Senat bestellt einen Professor als Beauftragten für die Selbstkontrolle in <strong>der</strong>Wissenschaft sowie zwei Stellvertreter, die nicht zugleich Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ständigen Kommissionfür Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs sein dürfen.(2) Der Beauftragte berät als Vertrauensperson diejenigen, die ihn über ein konkretvermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren, und greift von sich aus einschlägigekonkrete Hinweise auf, von denen er, gegebenenfalls über Dritte, Kenntnis erhält.


5(3) Der Beauftragte prüft die Vorwürfe unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf Konkretheitund Bedeutung, auf mögliche Motive und im Hinblick auf Möglichkeiten zur Ausräumung<strong>der</strong> Vorwürfe.§ 8Vorprüfung(1) 1 Über einen konkreten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten ist unverzüglich1. <strong>der</strong> zuständige Beauftragte für die Selbstkontrolle in <strong>der</strong> Wissenschaft zu informiereno<strong>der</strong>2. die Leitung des <strong>Institut</strong>s / <strong>der</strong> Klinik in Kenntnis zu setzen, die ihrerseits umgehendden zuständigen Beauftragten gemäß Nummer 1 informiert.2 Die Information über vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten soll schriftlich erfolgen;bei mündlicher Information ist von dem Beauftragten beziehungsweise <strong>der</strong> Leitung des<strong>Institut</strong>s / <strong>der</strong> Klinik ein schriftlicher Vermerk aufzunehmen.(2) 1 Dem vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen wird von dem BeauftragtenGelegenheit zur Stellungnahme unter Nennung <strong>der</strong> belastenden Tatsachen und Beweismittelgegeben; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen.3 Der Name des Informanten wird ohne sein Einverständnis in dieser Phase dem Betroffenennicht offenbart.(3) 1 Nach Eingang <strong>der</strong> Stellungnahme des Betroffenen bzw. nach Verstreichen <strong>der</strong>Frist trifft <strong>der</strong> Beauftragte nach Anhörung <strong>der</strong> Leitung <strong>der</strong> wissenschaftlichen Einrichtung,an <strong>der</strong> <strong>der</strong> Betroffene tätig ist, und des zuständigen Dekans nach Möglichkeit innerhalbeiner Frist von zwei Wochen eine Entscheidung darüber,1. ob das Vorprüfungsverfahren einzustellen ist, weil sich <strong>der</strong> Verdacht nicht hinreichendbestätigt bzw. sich <strong>der</strong> Verdacht als völlig haltlos erwiesen hat; die Gründesind dem Betroffenen sowie dem Informanten mitzuteilen;2. ob die Einleitung einer förmlichen Untersuchung (§ 9) erfolgen soll; <strong>der</strong> Beauftragteübermittelt die Unterlagen zusammen mit seiner Stellungnahme an den Vorsitzenden<strong>der</strong> Ständigen Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs.2 Das Rektoratskollegium sowie die Leitung <strong>der</strong> wissenschaftlichen Einrichtung, an <strong>der</strong> <strong>der</strong>Betroffene tätig ist, sind über die Entscheidung zu informieren; im Falle <strong>der</strong> Beendigungdes Verfahrens, die schriftlich zu vermerken ist, kann hiervon abgesehen werden.(4) 1 Ist <strong>der</strong> Informant mit <strong>der</strong> Einstellung des Vorprüfungsverfahrens nicht einverstanden,kann er innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung <strong>der</strong> Gründe gemäß Absatz 3Satz 1 Nr. 1 bei dem Vorsitzenden <strong>der</strong> Ständigen Kommission für Forschung und wissenschaftlichenNachwuchs schriftlich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe Erinnerung erheben. 2 DieStändige Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchs entscheidet, obes bei <strong>der</strong> Einstellung des Vorprüfungsverfahrens bleibt o<strong>der</strong> ob eine förmliche Untersuchungeingeleitet wird; Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.


6§ 9Förmliche Untersuchung(1) 1 Zuständig für die förmliche Untersuchung ist die Ständige Kommission für Forschungund wissenschaftlichen Nachwuchs, <strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständige Beauftragte für die Selbstkontrollein <strong>der</strong> Wissenschaft mit beraten<strong>der</strong> Stimme angehört. 2 Die Ständige Kommissiontagt nichtöffentlich (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG). 3 Für das Verfahren vor <strong>der</strong> StändigenKommission gelten Art. 48, 50 und 51 BayHSchG.(2) 1 Die Ständige Kommission für Forschung und wissenschaftlichen Nachwuchsprüft den Vorwurf in freier Beweiswürdigung. 2 Sie ist berechtigt, alle zur Aufklärung desSachverhalts erfor<strong>der</strong>lichen Schritte zu unternehmen. 3 Hierzu kann sie alle notwendigenInformationen und Stellungnahmen einholen und im Einzelfall Fachgutachter aus dem Gebietdes zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts sowie Experten für den Umgangmit solchen Fällen als weitere Mitglie<strong>der</strong> mit beraten<strong>der</strong> Stimme hinzuziehen.(3) 1 Dem Betroffenen sind die belastenden Tatsachen und gegebenenfalls Beweismittelzur Kenntnis zu geben. 2 Sowohl dem Betroffenen als auch dem Informanten ist aufWunsch Gelegenheit zur mündlichen Stellungnahme zu geben; dazu kann er eine Personseines Vertrauens als Beistand hinzuziehen.(4) Ist die Identität des Informanten dem Betroffenen nicht bekannt, so ist ihm dieIdentität offen zu legen, wenn diese Information für die sachgerechte Verteidigung erfor<strong>der</strong>lichist, insbeson<strong>der</strong>e wenn die Glaubwürdigkeit des Informanten für die Feststellungdes wissenschaftlichen Fehlverhaltens von wesentlicher Bedeutung ist.§ 10Abschluss <strong>der</strong> förmlichen Untersuchung(1) 1 Hält die Ständige Kommission ein wissenschaftliches Fehlverhalten für nicht erwiesen,wird das Verfahren eingestellt. 2 Hält sie ein wissenschaftliches Fehlverhalten fürhinreichend erwiesen, berät sie über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens, insbeson<strong>der</strong>eüber die möglichen Folgen (Anlage 2), und legt dem Rektoratskollegium einenAbschlussbericht und eine Empfehlung für das weitere Vorgehen vor.(2) 1 Die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens o<strong>der</strong> zur Weiterleitungan das Rektoratskollegium geführt haben, sind dem Betroffenen und dem Informantenvom Vorsitzenden <strong>der</strong> Ständigen Kommission unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2 Eininternes Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung <strong>der</strong> Kommission findet nicht statt.(3) 1 Wenn ein wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden ist, prüft das Rektoratskollegiumsowohl zur Wahrung <strong>der</strong> wissenschaftlichen Standards <strong>der</strong> Universität alsauch <strong>der</strong> Rechte aller direkt und indirekt Betroffenen auf <strong>der</strong> Grundlage des Abschlussberichtsund <strong>der</strong> Empfehlung <strong>der</strong> Ständigen Kommission, welche Maßnahmen getroffen werdensollen. 2 Die Fakultäten haben in Zusammenarbeit mit dem Rektoratskollegium zu prüfen,ob und inwieweit an<strong>der</strong>e Wissenschaftler (frühere o<strong>der</strong> mögliche Kooperationspartner,Koautoren), wissenschaftliche Einrichtungen, wissenschaftliche Zeitschriften o<strong>der</strong> Verlage(bei Publikationen), För<strong>der</strong>einrichtungen und Wissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen,Ministerien und Öffentlichkeit benachrichtigt werden sollen o<strong>der</strong> müssen.(4) Die jeweils zuständigen Organe leiten unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Umstände desEinzelfalls die dienst-, arbeits-, zivil-, straf- o<strong>der</strong> ordnungsrechtlichen Maßnahmen mit denentsprechenden Verfahren ein.


7(5) Der zuständige Beauftragte für die Selbstkontrolle in <strong>der</strong> Wissenschaft wird vomRektoratskollegium über den Abschluss <strong>der</strong> förmlichen Untersuchung und über die getroffenenMaßnahmen schriftlich informiert.§ 11Verfahren bei Wechsel <strong>der</strong> <strong>Institut</strong>ion(1) 1 Die Vorschriften <strong>der</strong> §§ 8 und 9 gelten entsprechend in Fällen, in denen <strong>der</strong> vom Verdachteines wissenschaftlichen Fehlverhaltens Betroffene die Universität verlassen hat, unddie <strong>Institut</strong>ion, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Betroffene nunmehr angehört, die Universität um die Durchführungdes Verfahrens ersucht. 2 An die Stelle des Rektoratskollegiums tritt die Leitung <strong>der</strong> <strong>Institut</strong>ion,<strong>der</strong>en Mitglied <strong>der</strong> Betroffene jetzt ist.(2) War <strong>der</strong> Betroffene zum Zeitpunkt des mutmaßlichen Verstoßes gegen die Regeln guterwissenschaftlicher Praxis noch Mitglied einer an<strong>der</strong>en <strong>Institut</strong>ion, bittet die Universitätregelmäßig diese Einrichtung um die Vorprüfung und gegebenenfalls förmliche Untersuchung.§ 12Ergänzende Maßnahmen; Aufbewahrung <strong>der</strong> Akten(1) 1 Nach Abschluss <strong>der</strong> förmlichen Untersuchung ermittelt <strong>der</strong> zuständige Beauftragtefür die Selbstkontrolle in <strong>der</strong> Wissenschaft alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Universität, <strong>der</strong>enberechtigte Interessen durch das festgestellte wissenschaftliche Fehlverhalten berührtsind. 2 Er berät diejenigen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Universität, insbeson<strong>der</strong>e Nachwuchswissenschaftlerund Studenten, die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltensverwickelt wurden, in bezug auf eine Absicherung ihrer persönlichen und wissenschaftlichenIntegrität.(2) 1 Die Akten <strong>der</strong> förmlichen Untersuchung werden 30 Jahre aufbewahrt. 2 Die imZusammenhang mit einem Fall erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens genanntenMitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Universität erhalten auf Antrag von dem zuständigen Beauftragten für dieSelbstkontrolle in <strong>der</strong> Wissenschaft zu ihrer Entlastung eine Bescheinigung über die Dauer<strong>der</strong> Aufbewahrungsfrist nach Satz 1.Abschnitt IIISchlussbestimmung§ 13InkrafttretenDiese Ordnung tritt am Tag nach <strong>der</strong> Verabschiedung im Senat in Kraft.


8Anlagen:Anlage 1: Katalog von Verhaltensweisen, die als wissenschaftliches Fehlverhalten anzusehensindAnlage 2: Katalog möglicher Sanktionen bzw. Konsequenzen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten______________________________Die <strong>Richtlinien</strong> sind vom Senat <strong>der</strong> <strong>Ludwig</strong>-<strong>Maximilians</strong>-Universität München in <strong>der</strong> Sitzungam 16. Mai 2002 verabschiedet worden. Sie treten gemäß § 12 am 17. Mai 2002 inKraft.§ 5 Abs. 1 wurde geän<strong>der</strong>t und Abs. 2 ergänzt sowie § 11 neu eingefügt durch Beschlussdes Senats vom 22. Juni 2006.


9Anlage 1KATALOG VON VERHALTENSWEISEN, DIE ALS FEHLVERHALTEN ANZUSEHENSINDI. Wissenschaftliches FehlverhaltenWissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichenZusammenhang bewusst o<strong>der</strong> grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistigesEigentum an<strong>der</strong>er verletzt o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise <strong>der</strong>en Forschungstätigkeit beeinträchtigtwird. Letztentscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.Als wissenschaftliches Fehlverhalten kommt insbeson<strong>der</strong>e in Betracht:1. Falschangaben:a. das Erfinden von Daten;b. das Verfälschen von Daten, z.B.aa.bb.durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse,ohne dies offen zu legen,durch Manipulation einer Darstellung o<strong>der</strong> Abbildung;c. unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben o<strong>der</strong> einem För<strong>der</strong>antrag(einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu inDruck befindlichen Veröffentlichungen);2. Verletzung geistigen Eigentums:a. in bezug auf ein von einem an<strong>der</strong>en geschaffenes urheberrechtlich geschütztesWerk o<strong>der</strong> von an<strong>der</strong>en stammende wesentliche wissenschaftlicheErkenntnisse, Hypothesen, Lehren o<strong>der</strong> Forschungsansätze:aa.bb.cc.dd.ee.die unbefugte Verwertung unter Anmaßung <strong>der</strong> Autorschaft (Plagiat),die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbeson<strong>der</strong>eals Gutachter (Ideendiebstahl),die Anmaßung o<strong>der</strong> unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor-o<strong>der</strong> Mitautorschaft,die Verfälschung des Inhalts o<strong>der</strong>die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachengegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, dieHypothese, die Lehre o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Forschungsansatz noch nicht veröffentlichtsind;b. die Inanspruchnahme <strong>der</strong> (Mit-)Autorschaft eines an<strong>der</strong>en ohne dessenEinverständnis;3. Beeinträchtigung <strong>der</strong> Forschungstätigkeit an<strong>der</strong>er:


10a. die Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen,Zerstören o<strong>der</strong> Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen,Hardware, Software, Chemikalien o<strong>der</strong> sonstiger Sachen, die einan<strong>der</strong>er zur Durchführung eines Experiments benötigt),b. die Beseitigung von Primärdaten, sofern damit gegen gesetzliche Bestimmungeno<strong>der</strong> disziplinbezogene anerkannte Grundsätzewissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.II.Eine Mitverantwortung kann sich unter an<strong>der</strong>em ergeben aus1. aktiver Beteiligung am Fehlverhalten an<strong>der</strong>er,2. Mitwissen um Fälschungen durch an<strong>der</strong>e,3. Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,4. grober Vernachlässigung <strong>der</strong> Aufsichtspflicht.


11Anlage 2KATALOG MÖGLICHER SANKTIONEN BZW.KONSEQUENZEN BEI WISSENSCHAFTLICHEM FEHLVERHALTENDer folgende Katalog möglicher Sanktionen bzw. Konsequenzen auf wissenschaftlichesFehlverhalten ist - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - als erste Orientierungshilfe zu verstehen.Da je<strong>der</strong> Fall an<strong>der</strong>s gelagert sein dürfte und auch die Schwere des festgestelltenwissenschaftlichen Fehlverhaltens eine Rolle spielt, gibt es keine einheitliche Richtlinieadäquater Reaktionen; diese richten sich vielmehr je nach den Umständen des Einzelfalles.Die Zentrale Universitätsverwaltung, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong>en Hauptabteilung "Zentrale Angelegenheiten,Recht, Personal", steht für die Beratung zur Verfügung.I. Dienst- bzw. arbeitsrechtliche KonsequenzenDa bei Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens in <strong>der</strong> <strong>Ludwig</strong>-<strong>Maximilians</strong>-Universität ganz überwiegend damit zu rechnen ist, dass <strong>der</strong> Betroffene zugleich Beschäftigterdes Freistaates Bayern bzw. <strong>der</strong> Universität ist, dürften zunächst stetsdienst- bzw. arbeitsrechtliche Konsequenzen vorrangig zu prüfen sein.1. Dienstrechtliche Konsequenzen bei Beamten:Durchführung eines Disziplinarverfahrens mit <strong>der</strong> Verhängung folgen<strong>der</strong> Disziplinarmaßnahmen:− Verweis,− Geldbuße,− Gehaltskürzung,− Versetzung in ein Amt <strong>der</strong>selben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt,− Entfernung aus dem Dienst,− Kürzung des Ruhegehalts,− Aberkennung des Ruhegehalts.2. Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Angestellten:a. AbmahnungDie - schriftlich vorzunehmende und in die Personalakte aufzunehmende -Abmahnung ist eine Vorstufe zur Kündigung, kommt also nur bei Fällenmin<strong>der</strong>en wissenschaftlichen Fehlverhaltens in Betracht, in denen eineKündigung noch nicht erfolgen soll.b. Außerordentliche KündigungEine außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass nach den Umständendes Einzelfalles und unter Abwägung <strong>der</strong> Interessen bei<strong>der</strong> Vertragsteiledie Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zugemutet werdenkann. Bei schwererwiegenden Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltensdürfte dies für das Arbeitsverhältnis zwischen einem Forschungsinstitutund einem dort beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter in <strong>der</strong> Regel


12zutreffen. Die Kündigung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen,wobei die Frist mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, in dem <strong>der</strong>Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden TatsachenKenntnis erlangt. Dabei ist nicht schon auf den Verdacht eines wissenschaftlichenFehlverhaltens abzustellen, son<strong>der</strong>n auf den Zeitpunkt, zudem das wissenschaftliche Fehlverhalten festgestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 2)und <strong>der</strong> Personalabteilung mitgeteilt wurde.Eine außerordentliche Kündigung aus sonstigen wichtigen Gründen bleibtunberührt.Die Vorbereitung einer außerordentlichen Kündigung bedarf im Regelfalleiner beson<strong>der</strong>en arbeitsrechtlichen Einzelberatung.Insbeson<strong>der</strong>e bei einem sehr dringenden Tatverdacht erscheint es geboten,eine solche Beratung sofort in Anspruch zu nehmen, um zu klären,ob nicht auch eine sogenannte Verdachtskündigung in Betracht kommt;auf diese Weise ist dem arbeitsrechtlichen Risiko vorzubeugen, dass einGericht im Einzelfall bereits vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Kenntnis des dringendenTatverdachts an die vorgenannte Kündigungsfrist von zwei Wochen als zulaufen beginnend ansieht.c. Ordentliche KündigungEine ordentliche Kündigung, die an die üblichen arbeitsrechtlichen Kündigungsfristengebunden ist, dürfte in den hier zur Diskussion stehendenFällen seltener in Betracht kommen, da bei Vorliegen relevanten wissenschaftlichenFehlverhaltens regelmäßig auf die außerordentliche Kündigungzurückzugreifen sein wird o<strong>der</strong> aber eine Vertragsauflösung vorzuziehensein dürfte.d. VertragsauflösungNeben <strong>der</strong> Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche o<strong>der</strong>außerordentliche Kündigung sollte - vor Ablauf <strong>der</strong> Zweiwochenfrist fürdie außerordentliche Kündigung - angestrebt werden, das Arbeitsverhältnisdurch eine einvernehmliche Vertragsauflösung zu beenden.II.Akademische KonsequenzenAkademische Konsequenzen in Form des Entzugs von akademischen Graden könnenvon <strong>der</strong> <strong>Ludwig</strong>-<strong>Maximilians</strong>-Universität München nur selbst gezogen werden, sofernsie dem Betroffenen den akademischen Grad selbst verliehen hat. Wurde <strong>der</strong> akademischeGrad von einer an<strong>der</strong>en Hochschule verliehen, ist diese über gravierendeswissenschaftliches Fehlverhalten dann zu informieren, wenn dieses im Zusammenhangmit dem Erwerb einer akademischen Qualifikation gestanden hat.In Betracht kommen insbeson<strong>der</strong>e:1. Entzug des Doktorgrades bzw.2. Entzug <strong>der</strong> Lehrbefugnis.


13III.Zivilrechtliche KonsequenzenFolgende zivilrechtliche Konsequenzen können in Betracht zu ziehen sein:1. Erteilung eines Hausverbots;2. Herausgabeansprüche gegen den Betroffenen, etwa auf Herausgabe von entwendetemwissenschaftlichem Material;3. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht,Patentrecht und Wettbewerbsrecht;4. Rückfor<strong>der</strong>ungsansprüche, etwa von Stipendien, Drittmitteln o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen;5. Schadensersatzansprüche des Freistaats Bayern, <strong>der</strong> <strong>Ludwig</strong>-<strong>Maximilians</strong>-Universität o<strong>der</strong> Dritter bei Personenschäden, Sachschäden o<strong>der</strong> <strong>der</strong>gleichen.IV.Strafrechtliche KonsequenzenStrafrechtliche Konsequenzen kommen immer dann in Betracht, wenn <strong>der</strong> Verdachtbesteht, dass wissenschaftliches Fehlverhalten zugleich einen Tatbestand des Strafgesetzbuches(StGB) bzw. sonstiger Strafnormen o<strong>der</strong> Ordnungswidrigkeiten erfüllt.Die Einschaltung <strong>der</strong> Ermittlungsbehörden ist grundsätzlich mit dem Rektoratskollegiumabzustimmen.Mögliche Straftatbestände sind unter an<strong>der</strong>em:1. Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs§ 202a StGB: Ausspähen von Daten§ 204 StGB: Verwertung frem<strong>der</strong> Geheimnisse2. Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit§ 222 StGB: Fahrlässige Tötung§§ 223, 229 StGB: Vorsätzliche o<strong>der</strong> fahrlässige Körperverletzung3. Vermögensdelikte§ 242 StGB: Diebstahl§ 246 StGB: Unterschlagung§ 263 StGB: Betrug§ 264 StGB: Subventionsbetrug§ 266 StGB: Untreue4. Urkundenfälschung§ 267 StGB: Urkundenfälschung§ 268 StGB: Fälschung technischer Aufzeichnungen5. Sachbeschädigung§ 303 StGB: Sachbeschädigung


14§ 303a StGB: Datenverän<strong>der</strong>ung6. Urheberrechtsverletzungen§ 106 Urheberrechtsgesetz: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützterWerke.V. Wi<strong>der</strong>ruf von wissenschaftlichen Publikationen / Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit/PresseWissenschaftliche Publikationen, die aufgrund wissenschaftlichen Fehlverhaltens fehlerbehaftetsind, sind zurückzuziehen, soweit sie noch unveröffentlicht sind, und richtigzu stellen, soweit sie veröffentlicht sind (Wi<strong>der</strong>ruf); Kooperationspartner sind -soweit notwendig - in geeigneter Form zu informieren. Grundsätzlich sind dazu<strong>der</strong>/die Autor/en und beteiligte Herausgeber verpflichtet; werden diese nicht tätig,leitet die <strong>Ludwig</strong>-<strong>Maximilians</strong>-Universität die ihr möglichen geeigneten Maßnahmenein.Bei Fällen gravierenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens unterrichtet die <strong>Ludwig</strong>-<strong>Maximilians</strong>-Universität an<strong>der</strong>e betroffene Forschungseinrichtungen bzw. Wissenschaftsorganisationen.In begründeten Fällen kann auch die Informierung von Standesorganisationenangebracht sein.Die <strong>Ludwig</strong>-<strong>Maximilians</strong>-Universität kann zum Schutze Dritter, zur Wahrung des Vertrauensin die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wie<strong>der</strong>herstellung ihres wissenschaftlichenRufes, zur Verhin<strong>der</strong>ung von Folgeschäden sowie im allgemeinen öffentlichenInteresse verpflichtet sein, betroffene Dritte und die Öffentlichkeit zu informieren.

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