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Textbeispiele für einen Scheidungsvergleich - Telesozial

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ANLEITUNGEN UND TEXTBEISPIELE FÜR EINEN EHESCHEIDUNGSVERGLEICHvon Dr. Josef Schweighofer, Bezirksgericht FünfhausBitte wählen Sie zur Vorbereitung des Vergleichs unter den folgenden Beispielen die fürSie zutreffenden Punkte aus. Kreuzen Sie dabei das neben dem Regelungsbereichbefindliche "o" an. Halten Sie bitte weitere beabsichtigte Regelungen ebenfalls schriftlichfest.Falls Sie gemeinsame minderjährige Kinder haben:Hinweis: Alle Regelungen im Zusammenhang mit minderjährigen Kindern bedürfen zuihrer Wirksamkeit der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung. Eine solche kann nachallfälliger Einschaltung des Jugendamtes nur erfolgen, wenn die Regelung dem Wohl derKinder entspricht. Die diesbezüglichen Vereinbarungen im Vergleich sind daher vorerstnur bedingt wirksam. Das Gericht wird Ihnen voraussichtlich nach einigen Monaten <strong>einen</strong>Beschluß über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung zustellen.Regelung der Obsorge:Hinweis: Bei der Scheidung kann die Obsorge für ein minderjähriges Kind auf <strong>einen</strong>Elternteil allein übertragen werden. Dem anderen Elternteil verbleibt in diesem Fall nebendem Besuchsrecht zum Kind das Recht, von bestimmten wichtigen Maßnahmen das Kindbetreffend verständigt zu werden und sich dazu zu äußern. Im allgem<strong>einen</strong> empfiehlt essich Geschwister nicht zu trennen.Ansonsten bleibt die Obsorge auch nach der Scheidung beiden Eltern. In diesem Fallkann die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt werden.Bei weiterhin gemeinsamer Obsorge müssen sich die Eltern aber einigen, wo sich dasKind hauptsächlich aufhalten soll.o Die Obsorge (Recht und Pflicht zur Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltungund gesetzlichen Vertretung) für(Vor- und Zuname und Geburtsdatum des(r) Kindes (r)):a).....................................................................................................................................b).....................................................................................................................................oosteht künftig nur - der Mutter / dem Vater - zu.verbleibt beiden Eltern.o Die Obsorge - des Vaters/der Mutter - ist jedoch auf folgende Angelegenheitenbeschränkt:............................................................................................................................................


Das Kind bzw. die Kinder soll(en) sich künftig hauptsächlicho bei der Muttero beim Vateraufhalten.Regelung des Besuchsrechts:Hinweis: Eine diesbezügliche Regelung ist nicht Voraussetzung für die einvernehmlicheScheidung und kann auch außergerichtlich erfolgen. Falls eine Regelung gewünscht wird,sollte diese entsprechend der Gestaltung des bisherigen Umgangs mit dem Kind und demAlter des Kindes erfolgen, z.B. an jedem 1. und 3. Wochenende im Monat Sonntag 9.00bis 19.00 Uhr oder Samstag 9.00 bis Sonntag 19.00 Uhr, oder bei sehr kl<strong>einen</strong> Kindernauch nur für mehrere Stunden. Es können auch abweichende Regelungen getroffenwerden.oDie Besuchsrechtsregelung erfolgt außergerichtlich.oDer nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat ein Besuchsrecht zu dem(n) obengenannten Kind(ern) zu folgenden Zeiten:Der Besuchsberechtigte darf das Kind bzw. die Kinder jeweils zu Beginn der Besuchszeitvon der Wohnung des obsorgeberechtigten Elternteils abholen und mit sich nehmen. Erist verpflichtet, es bzw. sie am Ende der Besuchszeit wieder dorthin zurückzubringen.Sollte das Besuchsrecht nicht binnen 1 Stunde ab vereinbartem Beginn ausgeübt werden,wird angenommen, daß der Berechtigte für dieses Mal darauf verzichtet.Unterhalt für gemeinsame minderjährige Kinder:Hinweis: Diesbezüglich muß wiederum eine Regelung getroffen werden. Diese orientiertsich grundsätzlich an den durchschnittlichen Nettoeinkünften des Unterhaltspflichtigen(einschließlich anteiligem Urlaubs- u. Weihnachtsgeld, Überstunden, Prämien, Zulagenetc., sodaß die gesamten Einkommensbestandteile pro Jahr durch 12 zu dividieren sind;auch Arbeitslosenunterstützung, Notstandshilfe und Sozialhilfe stellen Einkünfte dar).Kreditrückzahlungsraten können von dieser Bemessungsgrundlage grundsätzlich nur dannin Abzug gebracht werden, wenn die diesbezüglichen Darlehen den Kindern zu Gutekamen (z.B. Kreditrate für Wohnungskredit, wenn die Wohnung den Kindern verbleibt).Der Unterhalt ist 12 mal jährlich, jeweils monatlich im voraus zu bezahlen. Nach derderzeitigen Rechtsprechung sind bei gewöhnlichen Verhältnissen grundsätzlich für einKind bis 6 Jahren 16 % der Bemessungsgrundlage zu bezahlen, für Kinder von 6 - 10Jahren 18 %, von 10 - 15 Jahren 20 % und ab 15 Jahren 22 % . Dieser Prozentsatzverringert sich um 1 Prozentpunkt für jedes weitere Kind unter 10 Jahren, um 2Prozentpunkte für jedes weitere Kind über 10 Jahren und bei Unterhaltsleistungen für


<strong>einen</strong> Ehegatten je nach Höhe um weitere 1 bis 3 Prozentpunkte. Der Unterhalt istgrundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit (Abschluß der Berufsausbildung bzw.eines Studiums) zu bezahlen und ist bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse denjeweiligen Einkünften des Unterhaltspflichtigen, sowie dem Alter und den Bedürfnissendes Kindes anzupassen. Auf <strong>einen</strong> Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes kannnicht verzichtet werden. Nähere diesbezügliche Fragen beantworten Jugendamt undGericht.o Der Vater verpflichtet sich, <strong>einen</strong> monatlichen Unterhaltsbeitragfür.........................................................................................., geb. ..................................von Euro ...........................................................................................................................ab .................. bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, zu Handen desjeweiligen Vertreters, das ist derzeit die Mutter, zu bezahlen, fällig am Ersten desJeweiligen Monats im voraus, rückständige Beträge binnen 14Tagen ab Rechtswirksamkeitdieses Vergleichs.Vergleichsgrundlage: Durchschnittliches Monatsnettoeinkommen des Vaters Euro.................. (umgerechnet auf 12 mal jährlich einschließlich anteiliger Sonderzahlungen),weitere Sorgepflicht (en) füroEhegatten laut nachfolgendem Vergleichspunkto folgende weiteren nicht in diesem Vergleichspunkt genannten Kinder (Nameund Geburtsdatum).....................................................................................................Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse wird der gesetzliche Unterhalt ohneZugrundelegung obiger Relation neu berechnet.o Die Mutter verpflichtet sich, <strong>einen</strong> monatlichen Unterhaltsbeitragfür ............................................................ geb................, von Euro ...................................ab ............. bis auf weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit, zu Handen desjeweiligen Vertreters, das ist derzeit der Vater, zu bezahlen, fällig am Ersten des jeweiligenMonats im voraus, rückständige Beträge binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit diesesVergleichs.Vergleichsgrundlage: Durchschnittliches Monatsnettoeinkommen derMutter Euro ...................(umgerechnet - auf 12 mal jährlich einschließlich anteiligerSonderzahlungen), weitere Sorgepflicht (en) füro Ehegatten laut nachfolgendem Vergleichspunkto folgende weiteren nicht in diesem Vergleichspunkt genannten Kinder (Name undGeburtsdatum): ......................................................................................................................


Bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse wird der gesetzliche Unterhalt ohneZugrundelegung obiger Relation neu berechnet.Unterhalt zwischen Ehegatten:Zwischen Ehegatten kann auch auf Unterhalt verzichtet werden. Ein Verzicht auch fürden Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage oder unverschuldeter Not stelltSie rechtlich grundsätzlich so wie vor der Eheschließung. In diesem Fall besteht auchkein allfälliger Witwenpensionsanspruch nach dem Tod des Ehegatten. Daher sollte derverzichtende die Möglichkeit des Erwerbs einer eigenen Pension und eine eigeneKrankenversicherung haben. Ein Unterhaltsverzicht kann auch auf den Bezug vonSozialhilfe oder Ausgleichszulage Auswirkungen haben. Informieren Sie sich darüber imvoraus bei den zuständigen Stellen. Eine Mitversicherung in der Krankenkasse desEhegatten fällt grundsätzlich mit der Ehescheidung weg. Nähere Informationen dazukönnen Sie bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt einholen.Es kann auch eine befristete Unterhaltsvereinbarung getroffen werden (zum Beispiel bisEintritt des jüngsten Kindes in die Volksschule).Grundsätzlich ist ein zu vereinbarender Unterhaltsbeitrag abhängig von denbeiderseitigen Einkünften und den weiteren Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen.Daher sollen die diesbezüglichen Umstände im Vergleich festgehalten werden. Es kannaber auch eine Regelung getroffen werden, wonach künftig unabhängig von denbeiderseitigen Einkünften ein fixer Unterhaltsbeitrag zu bezahlen ist, welcher allenfallsnach dem Verbraucherpreisindex wertgesichert werden kann.Nähere diesbezügliche Auskünfte können Sie bei Gericht erhalten.o Die Parteien verzichten wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall geänderterVerhältnisse, geänderter Rechtslage oder unverschuldeter Not (als ob sie, wasUnterhaltsansprüche betrifft, nie miteinander verheiratet gewesen wären).o Beide Parteien erklären, auch in Zukunft aus einem allfälligen - bewusst nichtgeprüften - Verschulden an der Zerrüttung der Ehe keinerlei Rechtsfolgen ableiten zuwollen.o Der Mann/Die Frau verpflichtet sich, an die Frau/den Mann ab .......................bis................ <strong>einen</strong> monatlichen Unterhaltsbeitrag von Euro .......... zu bezahlen, fällig am Erstendes jeweiligen Monats im voraus, rückständige Beträge binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeitdieses Vergleichs.Bemessungsgrundlage: Durchschnittliches Monatsnettoeinkommen des Mannes/der FrauEuro ..............., durchschnittl. Monatsnettoeinkommen der Frau/des Mannes Euro.................(jeweils umgerechnet auf 12 mal jährlich einschließlich anteiligerSonderzahlungen), weitere Sorgepflicht(en) des Unterhaltspflichtigen für folgendeKinder:..................................................................................................................................................


o Für diesen Unterhaltsbeitrag wird Wertsicherung vereinbart (nach demVerbraucherpreisindex).o Beide Parteien verzichten wechselseitig auf Erhöhung bzw. Herab setzung dieses(allenfalls wertgesicherten) Unterhaltsbeitrags auch für den Fall geänderter Verhältnisse,geänderter Rechtslage oder unverschuldeter Not.Dieser Unterhaltsbeitrag ist auch während einer Lebensgemeinschaft derunterhaltsberechtigten Person zu leisten, er erlischt jedoch ab deren Wiederverehelichung.o Bei wesentlicher Änderung der für die Unterhaltsbemessung maßgeblichenUmstände soll das bestehende Verhältnis zwischen Unterhaltsbeitrag und Einkünftenunter Berücksichtigung weiterer Sorgepflichten und der jeweiligen Rechtsprechung gleichbleiben.o Der Mann/die Frau verzichtet gegenüber der Frau/dem Mann auf Unterhalt, auchfür den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage oder unverschuldeter Not.(allfällige sonstige Unterhaltsvereinbarungen:)oEhewohnung:Hinweis: Falls es sich bei der Ehewohnung um eine Eigentumswohnung oder um ein imEigentum befindliches Haus handelt, oder falls Sie weitere Liegenschaften besitzen unddiesbezüglich Eigentumsanteile auf die jeweils andere Partei übertragen werden sollen,können Sie dies ebenfalls im Zuge des <strong>Scheidungsvergleich</strong>s vereinbaren. In diesem Fallmüßten Sie <strong>einen</strong> aktuellen Grundbuchsauszug von der betreffenden Liegenschaftmitnehmen. Die genaue Formulierung dieses Vergleichspunktes kann in derScheidungsverhandlung erfolgen.Bei der Zuweisung der Ehewohnung sollte insbesondere berücksichtigt werden, wer aufdie Wohnung dringender angewiesen ist, wer überwiegend zum Erwerb dieser Wohnungbeigetragen hat, wer vorwiegend den Haushalt geführt hat, bei wem allfällige Kinderverbleiben, und wer der finanziell Schwächere ist. Größeren Wertverschiebungen kanndurch eine Ausgleichszahlung Rechnung getragen werden (siehe untenstehendenVergleichspunkt).ooEine gemeinsame Ehewohnung hat nie bestanden.Die bisherige gemeinsame Ehewohnung wurde bereits veräußert.o Die bestehenden Miet/Genossenschafts/Benützungs -rechte an der bisherigenEhewohnung in ....................................... ................... stehen künftig der Frau/dem Mannallein zu.(Falls die Benützungsrechte noch nicht auf diese Person allein lauten:)


o Der Mann/die Frau verzichtet hiemit auf die oben genanntenRechte zugunsten der Frau/des Mannes, erteilt zu deren/dessen Eintritt in diese Rechte dieEinwilligung und verpflichtet sich, die zur diesbezüglichen Übertragung allenfalls weiternötigen Erklärungen gegenüber den zuständigen Stellen binnen 14 Tagen abAufforderung abzugeben.(Falls die andere Partei die Ehewohnung noch nicht geräumt hat:)o Der Mann/die Frau verpflichtet sich, diese Ehewohnung bis............ geräumt von eigenen Sachen der Frau/dem Mann zu übergeben, unter Verzichtauf Räumungsaufschub.(Bei einer längeren Räumungsfrist könnte folgende Regelung vereinbart werden:)o Der Mann/Die Frau verpflichtet sich, bis zu seinem/ihrem tatsächlichen Auszugaus der Ehewohnung die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten zu tragen.o Der Mann/Die Frau hat diese Wohnung bereits von s<strong>einen</strong>/ihren Sachen geräumt.Regelung des in der Ehewohnung befindlichen Hausrats:Hinweis: In den meisten Fällen wird es zweckmäßig sein, daß derjenige, dem dieWohnung bleibt, auch die dazugehörigen Hausrats- und Einrichtungsgegenstände behält,da diese oft gar nicht in eine neue Wohnung passen; anders bei Sachen, die leichttransportiert werden können. Allenfalls kann ein Wertausgleich in Geld vereinbart werden(siehe später folgenden Vergleichspunkt). Über Kleinigkeiten sollte nicht gestrittenwerden.o Hausrat und sämtliche in der oben genannten Ehewohnung befindlichenEinrichtungsgegenstände verbleiben im Alleineigentum der Frau/des Mannes,o mit Ausnahme nachfolgender Gegenstände, welche im Eigentum desMannes/der Frau verbleiben.Diese Gegenstände sind von der Frau/dem Mann binnen 14 Tagen ab Aufforderungherauszugeben und von dem Mann/der Frau bis zum oben genannten Räumungsterminabzuholen, und zwar:.................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................


Regelung betreffend Kredite, für die beide Parteien haften:Hinweis: Nachstehende Regelung gilt nur im Innenverhältnis zwischen Ihnen und hatgrundsätzlich keine Auswirkung auf den Kreditgeber. Diesem gegenüber haften Sie dahernach wie vor gemäß dem Kreditvertrag.Sie können jedoch bei Gericht <strong>einen</strong> Beschluß beantragen, wonach derjenige Ehegatte,der sich zur Rückzahlung verplichtet, Hauptschuldner und der andere Ehegattediesbezüglich nur noch Ausfallsbürge ist. Das hat die Wirkung, daß die Bank vorerstgegen den Hauptschuldner die Kreditraten einfordern und bei Nichtbezahlung Exekutionführen muß. Nach einer erfolglosen od. aussichtslosen Exekution kann die Bank jedochwiederum auf den Ausfallsbürgen greifen. Endgültige Sicherheit kann nur durch eineVereinbarung mit der Bank geschaffen werden, wonach der andere Ehegatte aus derHaftung entlassen wird. Dies macht die Bank jedoch regelmäßig nur bei genügendsonstigen Sicherheiten (Ersatzbürgen od. Verpfändung von Liegenschaften).Zur Scheidungsverhandlung bitte die bezughabenden Kreditverträge mitbringen. ImGegenzug zu den nachstehenden Regelungen kann zwischen den Ehegatten eineAusgleichszahlung gemäß später folgendem Vergleichspunkt festgelegt werden.o Der Mann verpflichtet sich, nachstehende(n) Kredit(e) zur Alleinzahlung zuübernehmen und die mithaftende Frau hieraus schad- und klaglos zu halten:(Bank)........................................ Kredit Nr................., derzeit aushaftend mit ca.Euro ............................... .o Die Frau verpflichtet sich, nachstehende(n) Kredit(e) zur Alleinzahlung zuübernehmen und die mithaftende Partei hieraus schad- und klaglos zu halten:(Bank)........................................ KreditNr.................. derzeit aushaftend mit ca.Euro .............................. .(allfällige sonstige Kreditregelungen:)o(Bei Übertragung von Zulassungsrechten für <strong>einen</strong> PKW:)o Der PKW Marke ........................., Bj. ................., pol. Kennzeichen .....................wird in das Alleineigentum des Mannes/der Frau übertragen.


Die Frau/der Mann verpflichtet sich, die zur Übertragung der polizeilichenZulassungsrechte nötigen Erklärungen ggü. den zuständigen Stellen binnen 14 Tagen abAufforderung abzugeben.Ausgleichszahlung:Bei Festlegung einer allfälligen Ausgleichzahlung sollte insbesondere auf den Beitrag zumErwerb der Werte (Ehewohnung, Hausrat, sonstiges eheliches Gebrauchsvermögen, damitzusammenhängende schulden, eheliche Ersparnisse) unter Berücksichtigung der Gestaltungder Ehegemeinschaft (z.B. Erwerbstätigkeit des Mannes einerseits, Haushaltsführung undKindererziehung durch die Frau andererseits), dem Verbleib dieser Werte, die finanzielleLeistungsfähigkeit und das Wohl von Kindern Bedacht genommen werden.oDer Mann/Die Frau verpflichtet sich, der Frau/dem Mann eineAusgleichszahlung von Euro ............ zu bezahlen, und zwaro bis ..........oin gleichen monatlichen Raten zu je Euro .............. ab ............... fällig am 15. desjeweiligen Monats, wobei bei Verzug mit 2 Raten der gesamte noch offene Betrag sofortfällig wird.o (andere Zahlungsweise)...................(Allfällige weitere Vergleichspunkte:)oHinweis: Falls hinsichtlich des weiteren ehelichen Gebrauchsvermögens bzw. derweiteren ehelichen Ersparnisse abgesehen von den obigen Regelungen jede Partei dasbehalten soll, was sie bereits hat (zum Beispiel den polizeilich bereits auf sieangemeldeten PKW oder den auf die Partei lautenden Sparvertrag, aber auch


Verbindlichkeiten, z.B. Schulden aus einem Kreditvertrag, für den eine Partei alleinehaftet), und falls auch keine Abgeltung für die Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerbdes anderen begehrt wird, kann nachstehende Erklärung abgegeben werden:o Die Parteien erklären, keine weiteren Ansprüche gegeneinander bezüglichehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81, 82 EheG) sowiehinsichtlich Abgeltung der Mitwirkung einer Partei im Erwerb der anderen (§ 98 ABGB)zu haben.(Falls auch noch andere, nicht unmittelbar mit der Ehe zusammenhängende gegenseitigeAnsprüche zwischen den Parteien in Frage kommen:)o Hiemit sind alle wechselseitigen Ansprüche zwischen denParteien bereinigt und verglichen.Diese Notizen sind als Unterlage für <strong>einen</strong> <strong>Scheidungsvergleich</strong> gedacht, vorerstnoch ohne verbindliche Wirkung.Impressum: Inhalt Dr. Josef Schweighofer,Bezirksgericht Fünfhaus, Gasgasse 1-7, 1150 Wien;Eigenvervielfältigung, 6/01.

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