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POLIZEI - SICHERHEITSECKE<br />

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POLIZEI - SICHERHEITSECKE<br />

Service der Polizeiinspektion <strong>Attnang</strong>-<strong>Puchheim</strong><br />

SICHERHEITSECKE<br />

Polizeiinspektion <strong>Attnang</strong>-<strong>Puchheim</strong>, Tel. 059 133 - 4163 - 100<br />

E-Mail: pi-o-attnang-puchheim@polizei.gv.at<br />

Sehr geehrte Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger!<br />

Das Jahr 2009 geht zu Ende und wie auch bei vergangenen Jahreswechseln werden trotz der Wirtschaftskrise<br />

auch heuer zahlreiche Raketen, Kracher und Böller zu Silvester verschossen werden.<br />

Die Österreicher verpulvern jährlich<br />

zu Silvester ca. 9 Mio. Euro. Grund<br />

genug, um auf die großen Gefahren und<br />

auch die rechtlichen Bestimmungen des<br />

Pyrotechnikgesetzes aufmerksam zu<br />

machen.<br />

Immer wieder werden schwerste<br />

Verletzungen, durch unsachgemäße Verwendung<br />

von sogenannten „Schweizer<br />

Krachern“ hervorgerufen und das vorwiegend<br />

bei Kindern und Jugendlichen.<br />

Eine zusätzliche Gefahrenquelle sind<br />

die aus Tschechien importierten Feuerwerkskörper,<br />

wie die verbotenen Böller<br />

„La Bomba“, die zur Klasse III gehören<br />

und schwere Verletzungen verursachen<br />

können. Bei der Explosion dieser Klasse<br />

III-Raketen kann die Hand weg sein.<br />

Das Highlight der Höllenmaschinen<br />

ist jedoch der „Donnerball“. Dieser<br />

Feuerwerkskörper beinhaltet mehr<br />

Sprengstoff als eine Handgranate. Also<br />

Vorsicht vor diesen tschechischen Produkten,<br />

die zwar billig zu kaufen sind,<br />

aber zu einer sehr teuren Anschaffung<br />

werden können. Die Einfuhr dieser<br />

Raketen ist überdies verboten.<br />

Einteilung der Pyrotechnischen<br />

Gegenstände in Klassen:<br />

Klasse I: Feuerwerksscherzartikel,<br />

Feuerwerksspielwaren<br />

Klasse II: Kleinfeuerwerk<br />

Klasse III: Mittelfeuerwerk<br />

Klasse IV: Großfeuerwerk<br />

Zur Klasse I gehören pyrotechnische<br />

Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht<br />

(Anfeuerungs-, Treib- und<br />

Effektsatz) von nicht mehr als 3 g.<br />

Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung<br />

von pyrotechnischen Gegenständen<br />

der Klasse I sind generell erlaubt.<br />

Die ersten Feuerwerke<br />

gab es<br />

wahrscheinlich in<br />

China während<br />

der Song-Dynastie<br />

(960 bis 1279), die sich jedoch nicht<br />

durch Licht-, sondern durch Knalleffekte<br />

auszeichneten.<br />

Zur Klasse II gehören pyrotechnische<br />

Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht<br />

(Anfeuerungs-, Treib- und<br />

Effektsatz) von mehr als 3 g bis 50 g.<br />

Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung<br />

pyrotechnischer Gegenstände<br />

der Klasse II an Personen unter 18<br />

Jahren ist verboten. Die Verwendung von<br />

pyrotechnischen Gegenständen der<br />

Klasse II im Ortsgebiet ist verboten.<br />

Der Bürgermeister kann jedoch mit<br />

Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes<br />

von diesem Verbot ausnehmen,<br />

sofern nach Maßgabe der örtlichen<br />

Gegebenheiten durch die Verwendung<br />

von pyrotechnischen Gegenständen der<br />

Klasse II Sicherheitsgefährdungen und<br />

unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu<br />

befürchten sind.<br />

Pyrotechnische Gegenstände der<br />

Klasse II dürfen in geschlossenen Räumen<br />

nicht verwendet werden. Bereits<br />

gezündete Raketen soll man nicht in<br />

der Hand halten.<br />

Knaller und Raketen der Klassen II -<br />

IV dürfen nicht in der Nähe von Altersund<br />

Kinderheimen, Kirchen sowie<br />

Krankenhäusern gezündet werden. Auch<br />

bei Menschenansammlungen ist dies<br />

verboten.<br />

Zur Klasse III gehören pyrotechnische<br />

Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht<br />

(Anfeuerungs- Treib- und<br />

Effektsatz) von mehr als 50g bis 250g.<br />

Besitz und Verwendung von pyrotechnischen<br />

Gegenständen der Klasse III sind<br />

nur auf Grund einer Bewilligung der<br />

Behörde zulässig.<br />

Diese Gegenstände dürfen nur dem<br />

Inhaber einer solchen Bewilligung überlassen<br />

werden. Der Antragsteller muss<br />

das 18. Lebensjahr vollendet haben und<br />

als zuverlässig gelten. Die Behörde hat<br />

Ort und Zeit der Verwendung der pyrotechnischen<br />

Gegenstände im Bewilligungsbescheid<br />

anzuführen.<br />

Einfuhr, Überlassung, Besitz und Verwendung<br />

von pyrotechnischen Gegenständen<br />

der Klasse III mit einer Steighöhe<br />

von mehr als 100 m sind verboten.<br />

Zur Klasse IV gehören pyrotechnische<br />

Gegenstände mit einem Gesamtsatzgewicht<br />

(Anfeuerungs-, Treib- und<br />

Effektsatz) von mehr als 250 g.<br />

Besitz und Verwendung von pyrotechnischen<br />

Gegenständen der Klasse IV<br />

sind nur auf Grund einer besonderen<br />

Bewilligung zulässig; diese Gegenstände<br />

dürfen nur dem Inhaber einer solchen<br />

Bewilligung überlassen werden. Die<br />

Person muss das 18. Lebensjahr vollendet<br />

haben und als zuverlässig gelten.<br />

Außerdem eine besondere Befähigung<br />

für die Verwendung nachweisen können.<br />

Kennzeichnung<br />

Pyrotechnische Gegenstände der<br />

Klassen I bis IV dürfen nur überlassen<br />

werden, wenn darauf die Bezeichnung,<br />

die Klassenzugehörigkeit sowie allfällige<br />

Abgabebeschränkungen an Jugendliche<br />

in deutscher Sprache ersichtlich gemacht<br />

sind.<br />

Strafbestimmungen<br />

Verstöße gegen das Pyrotechnikgesetz<br />

sind Verwaltungsübertretungen,<br />

wenn nicht ein gerichtlicher Tatbestand<br />

vorliegt und werden von der Bezirkshauptmannschaft<br />

mit Geldstrafen bis<br />

Eur 2.180.-- oder Arrest bis sechs<br />

Wochen bestraft. Beide Strafen können<br />

auch nebeneinander verhängt werden.<br />

Die Beamten der Polizeiinspektion<br />

<strong>Attnang</strong>-<strong>Puchheim</strong> wünschen allen<br />

Gemeindebürgern ein friedliches und<br />

gesegnetes Weihnachtsfest im Kreise<br />

der Familie sowie ein gutes und erfolgreiches<br />

Neues Jahr 2010.<br />

Johann Weber, Kontrollinspektor

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