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Mitteilungsblatt - Appenweier

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die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit<br />

dieser Bekanntmachung, geltend gemacht worden ist. Die<br />

Verletzung ist schriftlich gegenüber der Gemeinde <strong>Appenweier</strong>,<br />

Postfach 1152, 77762 <strong>Appenweier</strong>, geltend zu machen.<br />

Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen<br />

vorgeschriebenen Veröffentlichung.<br />

<strong>Appenweier</strong>, den 19.11.2012<br />

Manuel Tabor<br />

Bürgermeister<br />

Az.: 621.41 Lu<br />

Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten<br />

des Bebauungsplanes 'Runz II - 1. Änderung',<br />

Ortsteil Urloffen<br />

Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Appenweier</strong> hat am<br />

12.11.2012 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan<br />

"Runz II 1. Änderung" nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB)<br />

und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten<br />

Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung<br />

(LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.<br />

Der Planbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil<br />

des Bebauungsplanes "Runz II - 1. Änderung". Maßgeblich<br />

ist der Zeichnerische Teil in der Fassung vom 30.10.2012.<br />

Es gilt die Begründung vom 30.10.2012.<br />

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften<br />

"Runz II - 1. Änderung" treten mit dieser Bekanntmachung<br />

in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Mit Inkrafttreten<br />

dieses Bebauungsplanes wird der Bebauungsplan "Runz<br />

II" vom 10.11.2012 aufgehoben und durch den Bebauungsplan<br />

"Runz II - 1. Änderung" ersetzt.<br />

Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung<br />

beim Bürgermeisteramt <strong>Appenweier</strong>, Dienststelle<br />

Ortenauer Str. 38, Bauamt, Zimmer 11, während der Öffnungszeiten<br />

eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan<br />

und seine Begründung einsehen und über<br />

seinen Inhalt Auskunft verlangen.<br />

4<br />

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:<br />

Unbeachtlich werden:<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche<br />

Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und<br />

Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB<br />

beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis<br />

des Bebauungsplanes und des Flächenutzungsplanes<br />

oder aber<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />

Abwägungsvorgangs,<br />

wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit<br />

dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind.<br />

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften<br />

oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen<br />

soll, ist darzulegen.<br />

Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB<br />

über Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im<br />

Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,<br />

deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen<br />

zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4<br />

BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen,<br />

wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei<br />

Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.<br />

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />

(GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der<br />

GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem<br />

dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht<br />

schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der<br />

die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit<br />

dieser Bekanntmachung, geltend gemacht worden ist. Die<br />

Verletzung ist schriftlich gegenüber der Gemeinde <strong>Appenweier</strong>,<br />

Postfach 1152, 77762 <strong>Appenweier</strong>, geltend zu machen.<br />

Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen<br />

vorgeschriebenen Veröffentlichung.<br />

<strong>Appenweier</strong>, den 21.11.2012<br />

Manuel Tabor<br />

Bürgermeister<br />

Wasserzählerablesung 2012<br />

Das Bauhofpersonal der Gemeinde <strong>Appenweier</strong> wird in<br />

der Zeit vom 26.11.2012 bis 07.12. 2012 in allen Ortsteilen<br />

die Wasserzähler ablesen. Bei eventueller Abwesenheit<br />

wird Ihnen der Ableser eine Postkarte hinterlegen, die Sie<br />

ausgefüllt bis spätestens 15. Dezember 2012 an die Gemeinde<br />

<strong>Appenweier</strong>, Ortenauer Straße 13, zurücksenden<br />

sollten. Sofern der Wasserzählerstand bis zu diesem Zeitpunkt<br />

nicht mitgeteilt wird, sind wir gehalten, den Wasserverbrauch<br />

für das Jahr 2012 zu schätzen.<br />

Die am Ablesetag abgelesenen Zählerstände werden exakt<br />

auf den 31.Dezember 2012 maschinell hochgerechnet.<br />

Wir möchten Sie bitten, während der Ablesezeit ihre Hunde<br />

anzuleinen und vom Wasserableser fernzuhalten.<br />

Wie jedes Jahr machen wir wieder darauf aufmerksam,<br />

dass über die Wintermonate vermehrt Schäden an Außenleitungen,<br />

Heizungsventilen, WC-Spülungen oder sonstigen<br />

Armaturen auftreten können, die sehr hohe Wasserverbräuche<br />

verursachen. Um ihnen derartige Überraschungen<br />

zu ersparen, empfehlen wir, ihre Hausinstallationen<br />

durch einen Fachbetrieb regelmäßig überprüfen zu<br />

lassen.<br />

Bürgermeisteramt <strong>Appenweier</strong><br />

-Rechnungsamt-

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