Mitteilungsblatt - Appenweier
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die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit<br />
dieser Bekanntmachung, geltend gemacht worden ist. Die<br />
Verletzung ist schriftlich gegenüber der Gemeinde <strong>Appenweier</strong>,<br />
Postfach 1152, 77762 <strong>Appenweier</strong>, geltend zu machen.<br />
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen<br />
vorgeschriebenen Veröffentlichung.<br />
<strong>Appenweier</strong>, den 19.11.2012<br />
Manuel Tabor<br />
Bürgermeister<br />
Az.: 621.41 Lu<br />
Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten<br />
des Bebauungsplanes 'Runz II - 1. Änderung',<br />
Ortsteil Urloffen<br />
Der Gemeinderat der Gemeinde <strong>Appenweier</strong> hat am<br />
12.11.2012 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan<br />
"Runz II 1. Änderung" nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB)<br />
und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten<br />
Örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 Landesbauordnung<br />
(LBO) als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.<br />
Der Planbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil<br />
des Bebauungsplanes "Runz II - 1. Änderung". Maßgeblich<br />
ist der Zeichnerische Teil in der Fassung vom 30.10.2012.<br />
Es gilt die Begründung vom 30.10.2012.<br />
Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften<br />
"Runz II - 1. Änderung" treten mit dieser Bekanntmachung<br />
in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Mit Inkrafttreten<br />
dieses Bebauungsplanes wird der Bebauungsplan "Runz<br />
II" vom 10.11.2012 aufgehoben und durch den Bebauungsplan<br />
"Runz II - 1. Änderung" ersetzt.<br />
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung<br />
beim Bürgermeisteramt <strong>Appenweier</strong>, Dienststelle<br />
Ortenauer Str. 38, Bauamt, Zimmer 11, während der Öffnungszeiten<br />
eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan<br />
und seine Begründung einsehen und über<br />
seinen Inhalt Auskunft verlangen.<br />
4<br />
Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:<br />
Unbeachtlich werden:<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche<br />
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und<br />
Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB<br />
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis<br />
des Bebauungsplanes und des Flächenutzungsplanes<br />
oder aber<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des<br />
Abwägungsvorgangs,<br />
wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit<br />
dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind.<br />
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften<br />
oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen<br />
soll, ist darzulegen.<br />
Auf die Vorschriften des §§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB<br />
über Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im<br />
Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,<br />
deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen<br />
zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4<br />
BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen,<br />
wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei<br />
Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.<br />
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg<br />
(GemO) in der aktuellen Fassung oder von auf Grund der<br />
GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem<br />
dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht<br />
schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der<br />
die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit<br />
dieser Bekanntmachung, geltend gemacht worden ist. Die<br />
Verletzung ist schriftlich gegenüber der Gemeinde <strong>Appenweier</strong>,<br />
Postfach 1152, 77762 <strong>Appenweier</strong>, geltend zu machen.<br />
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen<br />
vorgeschriebenen Veröffentlichung.<br />
<strong>Appenweier</strong>, den 21.11.2012<br />
Manuel Tabor<br />
Bürgermeister<br />
Wasserzählerablesung 2012<br />
Das Bauhofpersonal der Gemeinde <strong>Appenweier</strong> wird in<br />
der Zeit vom 26.11.2012 bis 07.12. 2012 in allen Ortsteilen<br />
die Wasserzähler ablesen. Bei eventueller Abwesenheit<br />
wird Ihnen der Ableser eine Postkarte hinterlegen, die Sie<br />
ausgefüllt bis spätestens 15. Dezember 2012 an die Gemeinde<br />
<strong>Appenweier</strong>, Ortenauer Straße 13, zurücksenden<br />
sollten. Sofern der Wasserzählerstand bis zu diesem Zeitpunkt<br />
nicht mitgeteilt wird, sind wir gehalten, den Wasserverbrauch<br />
für das Jahr 2012 zu schätzen.<br />
Die am Ablesetag abgelesenen Zählerstände werden exakt<br />
auf den 31.Dezember 2012 maschinell hochgerechnet.<br />
Wir möchten Sie bitten, während der Ablesezeit ihre Hunde<br />
anzuleinen und vom Wasserableser fernzuhalten.<br />
Wie jedes Jahr machen wir wieder darauf aufmerksam,<br />
dass über die Wintermonate vermehrt Schäden an Außenleitungen,<br />
Heizungsventilen, WC-Spülungen oder sonstigen<br />
Armaturen auftreten können, die sehr hohe Wasserverbräuche<br />
verursachen. Um ihnen derartige Überraschungen<br />
zu ersparen, empfehlen wir, ihre Hausinstallationen<br />
durch einen Fachbetrieb regelmäßig überprüfen zu<br />
lassen.<br />
Bürgermeisteramt <strong>Appenweier</strong><br />
-Rechnungsamt-