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▌<strong>ZH</strong> 1/<strong>594</strong><br />
April 1991<br />
Grundsätze<br />
Fachausschuss<br />
„Förder- und Lagertechnik“<br />
der BGZ<br />
für die Prüfung von fahrbaren<br />
Traggerüsten für Stetigförderer<br />
durch den Sachverständigen<br />
bzw. Sachkundigen nach der<br />
UVV „Stetigförderer“ (VBG 10)<br />
HVBG<br />
Hauptverband der<br />
gewerblichen<br />
Berufsgenossenschaften<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
Inhaltsverzeichnis<br />
- 2 -<br />
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Seite<br />
Vorbemerkung ....................................................................................................................... 3<br />
1 Anwendungsbereich ....................................................................................................... 4<br />
2 Sachliche Zuständigkeit<br />
2.1 Prüfung durch Sachverständige ............................................................................... 4<br />
2.2 Prüfung durch Sachkundige ..................................................................................... 4<br />
3 Einleitung der Prüfungen ................................................................................................ 5<br />
4 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen<br />
4.1 Prüfgrundlagen ......................................................................................................... 5<br />
4.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme .................................................................... 5<br />
4.3 Prüfung nach wesentlichen Änderungen .................................................................. 8<br />
4.4 Wiederkehrende Prüfungen ..................................................................................... 9<br />
5 Ergebnis der Prüfungen<br />
5.1 Prüfbuch ................................................................................................................... 9<br />
5.2 Prüfergebnis ............................................................................................................. 9<br />
5.3 Wiederholung der Prüfung ....................................................................................... 9<br />
Anhang 1: Hinweise für wiederkehrende Prüfungen von fahrbaren<br />
Traggerüsten für Stetigförderer ........................................................................ 10<br />
Anhang 2: Vorschriften und Regeln .................................................................................. 16<br />
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Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
Vorbemerkung<br />
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Die §§ 50 und 51 der UVV "Stetigförderer" (VBG 10) schreiben für fahrbare Traggerüste Prüfungen<br />
durch den Sachverständigen bzw. Sachkundigen vor; sie lauten:<br />
"§ 50. Fahrbare Traggerüste in Portal-, Halbportal- und Brückenbauweise sind vor<br />
der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme<br />
einer Prüfung durch einen Sachverständigen unterziehen zu lassen.<br />
§ 51. Fahrbare Traggerüste sind jährlich mindestens einmal durch einen Sachkundigen<br />
prüfen zu lassen. Sie sind darüber hinaus entsprechend den betrieblichen Verhältnissen<br />
nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen."<br />
Nach diesen Bestimmungen sind zwar die fahrbaren Traggerüste von Stetigförderern prüfpflichtig,<br />
nicht aber die Stetigförderer selbst. Da jedoch jeder Betreiber annehmen wird, daß<br />
eine Prüfung der Traggerüste auch die der Förderer mit umfaßt, ist der Betreiber vom Prüfer<br />
auf diesen Sachverhalt aufmerksam zu machen. Eine Erweiterung des Prüfumfanges kann<br />
vereinbart werden und wird vom Fachausschuß empfohlen.<br />
Diese Erweiterung des Prüfumfanges kommt sowohl für die Prüfung durch den Sachverständigen<br />
als auch für die Prüfung durch den Sachkundigen in Betracht und ist vom Betreiber<br />
gegebenenfalls zu veranlassen. Als Grundlage für die Prüfung können diese Grundsätze<br />
dienen, die deshalb im Anhang 1 durch den Abschnitt 4 erweitert worden sind. Weiterhin<br />
können die Prüflisten nach VDI 3582 herangezogen werden.<br />
Prüfungen aufgrund anderer Bestimmungen, z.B. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,<br />
Bau- und Betriebsordnung des Bundes oder der Länder über Schienenfahrzeuge, Bauordnungen<br />
der Länder über bauliche Anlagen, bleiben hiervon unberührt.<br />
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1 Anwendungsbereich<br />
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Diese Grundsätze finden Anwendung auf fahrbare Traggerüste von Stetigförderern<br />
in Portal-, Halbportal- und Brückenbauweise, die unter den Geltungsbereich<br />
der UVV "Stetigförderer" (VBG 10) fallen.<br />
2 Sachliche Zuständigkeit<br />
2.1 Prüfung durch Sachverständige<br />
Als Sachverständige für die Durchführung der Prüfungen können z.B. herangezogen<br />
werden:<br />
Sachverständige der Technischen Überwachung (die Technischen Überwachungs-Vereine;<br />
in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz und in Hessen<br />
die Technischen Überwachungsämter),<br />
Sachverständige der Hersteller,<br />
Sachverständige der Betreiber,<br />
freiberufliche Sachverständige.<br />
Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung<br />
besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der fahrbaren Traggerüste für<br />
Stetigförderer hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,<br />
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) vertraut ist. Er<br />
soll fahrbare Traggerüste für Stetigförderer prüfen und gutachtlich beurteilen<br />
können.<br />
2.2 Prüfung durch Sachkundige<br />
Für die Durchführung der Prüfungen durch Sachkundige können neben den<br />
unter Abschnitt 2.1 genannten Sachverständigen z.B. herangezogen werden:<br />
Betriebsingenieure,<br />
Maschinenmeister,<br />
besonders ausgebildetes Fachpersonal,<br />
Kundendienstmonteure der Hersteller.<br />
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung<br />
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der fahrbaren Traggerüste für Stetigförderer<br />
hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,<br />
Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln<br />
der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist,<br />
daß er den arbeitssicheren Zustand von fahrbaren Traggerüsten für Stetigförderer<br />
beurteilen kann.<br />
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3 Einleitung der Prüfungen<br />
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3.1 Die Prüfungen sind vom Betreiber des Gerätes bei Auftragserteilung zu veranlassen.<br />
Es liegt im Ermessen des Betreibers, wen er als Sachverständigen<br />
oder Sachkundigen mit der Prüfung eines Gerätes beauftragt. Hierbei hat er<br />
darauf zu achten, daß die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt<br />
2 genügt.<br />
3.2 Der Betreiber ist verpflichtet, alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen dem<br />
Prüfenden zur Verfügung zu stellen. Er hat für einen reibungslosen Ablauf der<br />
Prüfung zu sorgen. Ferner hat der Betreiber gegebenenfalls Geräteführer und<br />
Hilfskräfte bereitzustellen.<br />
3.3 Bei der Bestellung eines Gerätes muß vom Hersteller verlangt werden, daß er<br />
neben dem Prüfbuch alle Unterlagen zur Verfügung stellt, die für die Prüfung<br />
erforderlich sind.<br />
4 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen<br />
4.1 Prüfgrundlagen<br />
Der Prüfung von fahrbaren Traggerüsten sind insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften<br />
und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde<br />
zu legen.<br />
Siehe Erläuterungen zu § 2 UVV "Stetigförderer" (VBG 10).<br />
4.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme<br />
4.2.1 Allgemeines<br />
4.2.1.1 Fahrbare Traggerüste sind vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachverständige<br />
zu prüfen. Die Prüfung besteht aus<br />
− Vorprüfung<br />
− Bauprüfung<br />
− Abnahmeprüfung und, falls erforderlich<br />
− Nachprüfung.<br />
4.2.1.2 Die Prüfschritte nach den Abschnitten 4.2.2 bis 4.2.4 sind in der vorgenannten<br />
Reihenfolge vorzunehmen.<br />
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4.2.2 Vorprüfung<br />
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4.2.2.1 Für die Vorprüfung müssen prüffähige Unterlagen vorhanden sein. In den<br />
Konstruktionszeichnungen müssen die Tragwerke im Ganzen und in ihren Teilen<br />
dargestellt sein (hierzu gehören auch z.B. Angaben über Schweißnahtform<br />
und -güte). In ihnen oder den dazugehörigen Stücklisten müssen die für die<br />
Prüfung der Festigkeitsberechnung erforderlichen Maße und Werkstoffangaben<br />
eingetragen sein. In der Berechnung sind für alle tragenden Bauteile die<br />
erforderlichen Spannungs- und Sicherheitsnachweise übersichtlich und prüfbar<br />
zu erbringen.<br />
4.2.2.2 Bei seriengefertigten Geräten oder Geräteteilen besteht die Möglichkeit, eine<br />
Teil-Vorprüfung vorzunehmen. Diese braucht nicht in jedem Einzelfall wiederholt<br />
zu werden. Es genügt in diesem Fall die Prüfbescheinigung des Sachverständigen,<br />
der die Teil-Vorprüfung durchgeführt hat.<br />
4.2.2.3 Ein abgeschlossenes Prüfverfahren durch eine nach dem "Gesetz über technische<br />
Arbeitsmittel" zugelassene Prüfstelle gilt im darin angegebenen Prüfumfang<br />
als durchgeführte Vorprüfung.<br />
4.2.2.4 Spannungsmessungen mittels Dehnungsmeßstreifen sind als Ergänzung zu<br />
Berechnungen gestattet.<br />
4.2.2.5 Der Sachverständige hat die geprüften Unterlagen in einer Liste aufzuführen.<br />
Sofern eine Auflistung bereits vom Antragsteller erfolgt ist, ist diese auf Vollständigkeit<br />
zu prüfen.<br />
4.2.2.6 Von anderen Stellen bereits geprüfte Unterlagen können vom Sachverständigen<br />
mit zur Prüfung herangezogen werden. Der Sachverständige trägt jedoch<br />
in jedem Fall die Verantwortung für die Richtigkeit der Lastannahmen und der<br />
Ausgangswerte sowie für die Vollständigkeit der Berechnung. Die Richtigkeit<br />
der Berechnung darf er unterstellen.<br />
4.2.2.7 Der Sachverständige versieht die geprüften Unterlagen mit seinem Prüfvermerk.<br />
4.2.2.8 Die vom Sachverständigen geprüften Unterlagen sind nach Abschluß des Verfahrens<br />
für die Lebensdauer des Gerätes, längstens jedoch 15 Jahre, beim<br />
Sachverständigen aufzubewahren.<br />
4.2.2.9 Die Vorprüfung muß umfassen:<br />
1. Prüfung der statischen Berechnung und des Standsicherheitsnachweises<br />
auf Richtigkeit der Annahmen, des Rechnungsganges und der Vollständigkeit<br />
der Berechnung. Hierbei ist zu kontrollieren, ob<br />
− ein geeignetes, funktions- und beanspruchungsgerechtes Tragsystem<br />
realisiert worden ist,<br />
− die betriebsbedingten statischen und dynamischen Lastzustände ihrer<br />
Größe, Lage und Richtung nach zutreffend und ihrem Umfang nach er-<br />
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4.2.3 Bauprüfung<br />
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schöpfend berücksichtigt worden sind (z.B. Einstufung der Geräte nach<br />
ISO 5049 "Fahrbare Geräte für Stetigförderer für Schüttgut, Teil 1; Regeln<br />
für die Konstruktion der Tragwerke" oder nach DIN 15 018 "Krane;<br />
Grundsätze für Stahltragwerke".<br />
Einstufung von Winden nach DIN 15 020 "Hebezeuge; Grundsätze für<br />
Seiltriebe"),<br />
− der Rechnungsgang in logischen Schritten erfolgt und das zur Ermittlung<br />
der Schnittkräfte, Spannungen und Reaktionen gewählte Berechnungsverfahren<br />
die vorhandene Inanspruchnahme zuverlässig beschreibt, so<br />
daß eine ausreichende Bemessung im Sinne geltender Bemessungsregeln<br />
und Vorschriften erwartet werden kann.<br />
Zur Vollständigkeit der Berechnung gehört auch die Erfassung der Montage-<br />
und Rüstzustände; z.B. Auf- und Abbau, Klettervorgänge, Auslegerverlängerung.<br />
2. Überprüfung der Eingabedaten auf Richtigkeit bei Berechnungen, die mittels<br />
Rechenprogrammen auf EDV-Anlagen erstellt worden sind. Werden<br />
nicht geprüfte Rechenprogramme verwendet, so sind durch Vergleichsrechnungen<br />
auch die Ausgabewerte zu überprüfen.<br />
3. Prüfung der Ausführungszeichnungen auf Übereinstimmung mit den Berechnungsunterlagen<br />
und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.<br />
4. Prüfung der<br />
Stromlaufpläne,<br />
Hydraulik- und Pneumatikpläne,<br />
Seiltriebe und<br />
Motorkenndaten.<br />
Die Bauprüfung muß umfassen:<br />
1. Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung des Gerätes mit den nach<br />
Abschnitt 4.2.2 geprüften Unterlagen.<br />
2. Prüfung des Vorhandenseins der erforderlichen Schweißzulassungen.<br />
3. Prüfung der ordnungsgemäßen Fertigung der Konstruktionsteile entsprechend<br />
den Regeln der Technik. Hierzu gehört auch die Feststellung, ob<br />
Aufzeichnungen und Unterlagen über zerstörungsfreie Prüfungen vorhanden<br />
sind, sofern diese erforderlich waren.<br />
4. Prüfung des Vorhandenseins der Werksprüfzeugnisse oder vergleichbarer<br />
Bescheinigungen, gegebenenfalls der Stücklisten für Werkstoffe.<br />
5. Bauteile oder Baugruppen, die bereits von anderen Sachverständigen einer<br />
Bauprüfung unterzogen worden sind, bedürfen keiner nochmaligen Bauprüfung.<br />
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4.2.4 Abnahmeprüfung<br />
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4.2.4.1 Die Abnahmeprüfung ist am betriebsbereiten Gerät vorzunehmen, dabei muß<br />
dafür gesorgt werden, daß bei der Prüfung niemand mehr gefährdet wird, als<br />
nach den Umständen unvermeidbar ist.<br />
4.2.4.2 Die Abnahmeprüfung muß nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />
durchgeführt werden; sie muß insbesondere umfassen:<br />
1. Prüfung auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und sicherheitstechnischen<br />
Normen, insbesondere der Sicherheitseinrichtungen und<br />
-maßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit sowie<br />
der Sicherheitsabstände.<br />
2. Probelauf.<br />
3. Kontrolle des Prüfbuches (Stammblatt und Anlagen) auf Vollständigkeit<br />
hinsichtlich der Eintragungen und Bescheinigungen sowie auf Übereinstimmung<br />
mit der ausgeführten Anlage.<br />
4. Prüfung der Betriebsanleitung.<br />
4.2.5 Nachprüfung<br />
Hat die Vorprüfung, die Bauprüfung oder die Abnahmeprüfung Mängel ergeben,<br />
die die Sicherheit beeinträchtigen, so ist die Beseitigung der Mängel<br />
nachzuprüfen.<br />
4.3 Prüfung nach wesentlichen Änderungen<br />
Die Prüfung richtet sich nach der Art und dem Umfang der wesentlichen Änderung<br />
und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen.<br />
Das Prüfbuch ist in entsprechender Weise zu ergänzen. In Zweifelsfällen<br />
entscheidet die Berufsgenossenschaft.<br />
Wesentliche Änderungen sind z.B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln<br />
von Auslegern, Veränderung der Antriebe, Änderung der Stromart, Umsetzen<br />
der Geräte auf andere Fahrbahnen.<br />
Wesentliche Änderungen können auch sein konstruktive Änderungen tragender<br />
Teile, Schweißungen an tragenden Bauteilen, siehe hierzu VDI-Richtlinie<br />
2382.<br />
Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher<br />
Ausführung anzusehen.<br />
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4.4 Wiederkehrende Prüfungen<br />
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Die wiederkehrende Prüfung ist im wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung.<br />
Sie muß umfassen:<br />
1. Prüfung der Identität des Gerätes mit den Angaben im Prüfbuch.<br />
2. Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich Beschädigungen,<br />
Verschleiß, Korrosion oder sonstiger Veränderungen.<br />
3. Prüfung der Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen<br />
und der Bremsen.<br />
4. Nachprüfung, wenn sich bei den Prüfungen nach Nummern 1 bis 3 wesentliche<br />
Mängel ergeben haben und diese beseitigt sind.<br />
5 Ergebnis der Prüfungen<br />
5.1 Prüfbuch<br />
Nähere Hinweise für wiederkehrende Prüfungen siehe Anhang 1.<br />
Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ein Prüfbuch einzutragen und vom Prüfer<br />
zu bescheinigen. Das Prüfbuch gilt als Nachweis des Betreibers über die<br />
Durchführung der Prüfungen. Es hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten,<br />
die zur Identifizierung des Gerätes sowie für die Durchführung der wiederkehrenden<br />
Prüfungen erforderlich sind.<br />
5.2 Prüfergebnis<br />
Das Prüfergebnis muß erkennen lassen:<br />
− Umfang der Prüfung,<br />
− noch ausstehende Teilprüfungen,<br />
− festgestellte Mängel,<br />
− Beurteilung, ob der Durchführung des nächsten Prüfschrittes, der Inbetriebnahme<br />
bzw. dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,<br />
− Entscheidung, ob eine Nachprüfung erforderlich ist.<br />
5.3 Wiederholung der Prüfung<br />
Ist eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, kann die Berufsgenossenschaft<br />
die Wiederholung der Prüfung gegebenenfalls durch einen<br />
anderen Sachverständigen bzw. Sachkundigen verlangen.<br />
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Anhang 1<br />
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Hinweise für wiederkehrende Prüfungen von fahrbaren Traggerüsten für Stetigförderer<br />
nach § 51 UVV "Stetigförderer" (VBG 10) - Sachkundigenprüfung<br />
Die wiederkehrenden Prüfungen müssen unter anderem umfassen:<br />
1 Bauteile und mechanische Einrichtungen,<br />
2 Elektrische Ausrüstungen,<br />
3 Tragmittel von Verstelleinrichtungen,<br />
4 Einrichtungen der Förderer.<br />
Zu prüfen sind:<br />
1 Bauteile und mechanische Einrichtungen<br />
1.1 Fahrbahnkonstruktion<br />
Stützen, Träger, Stäbe, Verbindungen<br />
1.2 Aufstiege und Laufstege<br />
1.3 Fahrbahn<br />
Stufen, Sprossen, Holme<br />
feste Verlegung und Zustand des Belages von Laufstegen, Bühnen<br />
usw.<br />
Sicherung gegen Absturz (Geländer, Zwischenstäbe, Rückenschutz)<br />
vorgeschriebene Schilder und Aushänge<br />
Kennzeichnung von Gefahrstellen<br />
Befestigung und Zustand der Laufschienen<br />
Spurweite, Verwerfungen, Fahrbahnbegrenzung, Feststelleinrichtungen,<br />
Verriegelungen<br />
1.4 Traggerüste (Brücke, Portal, Mast)<br />
1.5 Auslegerkonstruktion<br />
Träger, Stäbe, Verbindungen, Puffer, Anschläge<br />
Träger, Stäbe, Verbindungen, Drehkränze, Verriegelungen<br />
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1.6 Triebwerke und Verstellwinden<br />
1.7 Fahrwerksbremsen<br />
1.8 Schmierung<br />
1.9 Sicherheitsabstände<br />
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Laufräder und deren Lagerung<br />
Wellen, Kupplungen, Trommeln, Rollen, Ausgleichsrollen mit Bolzen,<br />
Zahnräder, Schneckenräder, Lager<br />
Schrauben, Muttern, Keile<br />
hydraulische und pneumatische Bauteile<br />
Verstellseile<br />
Sicherung lösbarer Teile, Triebwerkschutz<br />
mechanische Warneinrichtungen, Endhalteeinrichtungen<br />
Scheiben, Backen, Bänder, Gestänge, Lüfter, Gewichte, Bolzen, Federn,<br />
Bremsprobe<br />
Zugänglichkeit der Schmiereinrichtungen und Schmierstellen<br />
Kennzeichnung der Schmierstellen<br />
1.10 Fundamente, Verankerungen<br />
Zustand, Befestigungen<br />
1.11 Klimatisierung, Lüftung<br />
Funktion, Temperatur, Zugwirkung<br />
2 Elektrische Ausrüstungen<br />
2.1 Hauptschalter<br />
2.2 Leitungen<br />
Netzanschlußschalter, Trennscharfer, Notschalter<br />
Steuergeräte, Schütze, Endschalter, Sicherung und Überstromschutz,<br />
Kennzeichnung der Schalter und Betätigungseinrichtungen<br />
Bewegliche Anschlußleitungen, Schleifleitungen, Isolatoren, Stromabnehmer,<br />
festverlegte Leitungen<br />
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2.3 Stromverbraucher<br />
2.4 Schutzmaßnahmen<br />
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Motoren, Bremslüfter, Widerstände, Beleuchtung, Heizung, elektrische<br />
Warn- und Signalanlagen<br />
Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren, Schutz bei indirektem<br />
Berühren, Verlegung des Schutzleiters<br />
3 Tragmittel von Verstelleinrichtungen<br />
3.1 Seile<br />
Für die Prüfung der Seile, Ketten und anderen Tragmittel gelten die Bestimmungen<br />
der UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"<br />
(VBG 9a).<br />
Zur sicheren Beurteilung von Tragmitteln kann eine Demontage von Teilen erforderlich<br />
sein. Bei der Prüfung müssen Seile in ihrer gesamten Länge besichtigt<br />
werden, auch die versteckt liegenden Teile, z.B. Auflageflächen auf Ausgleichsrollen,<br />
Druckstellen unter Seilklemmen und Seilendbefestigungen.<br />
3.2 Laschenketten<br />
Abnutzung durch Reibung, Rostnarben, Abrostung, Quetschstellen,<br />
Lockerung der äußeren Drahtlagen, Aufdoldungen, Schleifenbildung<br />
aus Litzen oder Drähten, Drahtverschiebungen, Korkzieher, Klanken,<br />
Zahl der sichtbaren Drahtbrüche, Drahtbruchnester, Litzenbruch<br />
Feststellung des Seildurchmessers im Zusammenhang mit dem Zustand<br />
der Seilrollen auf Trommeln und Rollen<br />
Sicherung gegen Herausspringen des Seiles<br />
Seilendbefestigung<br />
Längung, Abnutzung, Anrisse<br />
Sicherung der Bolzen durch Nietkopf, Ring usw.<br />
Lauf über Kettenräder<br />
Kettenschutzbügel, ob vorhanden und wirksam<br />
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Empfohlene Prüfung der in die Traggerüste eingebauten Stetigförderer<br />
4 Einrichtung der Förderer<br />
4.1 Elektrische Anlagen<br />
4.1.1 Hauptanschlüsse<br />
Leitungen, Scheuerstellen<br />
4.1.2 Hauptschalter<br />
Zustand, Funktion, Verschließbarkeit<br />
4.1.3 Installation (Kraft- und Steuerstrom)<br />
Leitungen, Scheuerstellen, Kabeleinführungen<br />
4.1.4 Einzelantriebe<br />
Leitungseinführungen, Schutzleiter, Klemmenkasten, Zustand der<br />
Schleifringe<br />
4.1.5 Motorschutzschalter<br />
Zustand<br />
(Einstellung auf "Automatik" unzulässig)<br />
4.1.6 FI-Schutzschalter<br />
Funktion<br />
4.1.7 Not-Aus-Schalter<br />
Funktion<br />
Verriegelung<br />
Vorspannung Reißleine<br />
Kennzeichnung<br />
4.1.8 Steuergeräte<br />
Funktionen<br />
4.1.9 Ex-Schutz<br />
sichtbare Schäden<br />
4.1.10 Entstaubung<br />
Wirksamkeit<br />
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4.2 Antriebe<br />
4.2.1 Motor<br />
Sauberkeit der Oberfläche, Ventilatorabdeckung<br />
4.2.2 Getriebe<br />
Ölstand, Ölwechsel<br />
Dichtheit<br />
4.2.3 Kettentrieb/Riementrieb<br />
Wirksamkeit und Zustand der Abdeckungen<br />
4.2.4 Wellenkupplung<br />
Abdeckung<br />
4.2.5 Schmierstellen<br />
Zugänglichkeit, Schmierung<br />
4.2.6 Bremsen<br />
Einstellung, Verschleiß<br />
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4.3 Einrichtungen an Gurtförderern<br />
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4.3.1 Antrieb (Antriebstrommel)<br />
Füllstück, Abdeckbleche (rechts, links, quer), Gleitblech, Abwurfhaube<br />
4.3.2 Umlenkstation (Umlenktrommel, Spanntrommel unter Band)<br />
Füllstücke, Abdeckungen<br />
4.3.3 Bandstrecke<br />
Spannstation (Spindelzustand, Verkleidung der Laufbahn des Spanngewichtes,<br />
Spannwegbegrenzung, Seilzustand)<br />
Knickrollen (Füllstücke, Abdeckungen)<br />
Tragrollen (Quetschfreiheit Trichter/Gerüst)<br />
Materialführung (Quetschfreiheit, Führungsleisten rechts/links)<br />
Unterführung (Kopfschutz)<br />
Überweg (Brücke mit Geländer, Knie- und Fußleiste)<br />
Notschalter (Anzahl, Funktion, Verriegelung)<br />
4.3.4 Band<br />
Zustand des Gurtes<br />
Gurtspannung, Geradlauf<br />
Zustand der Reinigungseinrichtungen<br />
4.4 Einrichtungen an Gliederbandförderern<br />
4.4.1 Kettenräder<br />
Sicherung der Anlaufstellen<br />
Abdeckung von Scherstellen/Speichen/Rahmen<br />
4.4.2 Kettenstrang<br />
Seitliche Scherstellen (Sicherung, Zustand der Abdeckung, Abnutzung<br />
von Bolzen/Rollen)<br />
Scherstellen beim Umlauf (Verdeckung)<br />
Bandübergabe (Quetschfreiheit)<br />
Rollenlaufbahn im Handbereich (Wirksamkeit von Abdeckungen)<br />
Durchlässe in Umbauungen (Quetschstellenfreiheit)<br />
Kreuzungen mit Wegen (Unterfangungen für Material, Übergänge)<br />
4.5 Einrichtungen an Trogkettenfördern<br />
4.5.1 Gehäuse<br />
Verschraubung der Abdeckung<br />
Schutzgeländer bei offenem Gehäuse<br />
Nichtzugänglichkeit von Kettenrädern/Stützrollen<br />
Oberstrang<br />
4.5.2 Öffnungen<br />
Zulauf, Abläufe, Schanzklappe (ohne Zugriff zum Strang)<br />
Verschraubung von Schauöffnungen/Montageöffnungen<br />
4.5.3 Ketten (Glieder, Bolzen, Mitnehmer, Rollen)<br />
Zustand (Verschleiß)<br />
Schmierung<br />
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4.6 Einrichtungen an Becherwerken<br />
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4.6.1 Becherstrang<br />
Zustand (Verschleiß) von Kettenbahn/Kette/Gurt<br />
Verschraubungen am Schacht<br />
Sicherung (Verschraubung) von Schauöffnungen/Montageöffnungen<br />
Rücklaufsicherung (Funktion)<br />
4.6.2 Becherwerksfuß<br />
Zulauf (geschlossene Zuführung, Zustand des Schutzgitters)<br />
Sicherung (Verschraubung) von Reinigungs-/Montage-/Kontrollöffnungen<br />
Absaugung (Anschluß, Wirksamkeit, Freimaße)<br />
4.6.3 Abwurfkopf<br />
Materialführung (Schutz gegen austretendes und herabfallendes Fördergut)<br />
Sicherung (Verschraubung) von Schauöffnungen/Montageöffnungen<br />
4.7 Einrichtungen an pneumatischen Förderern<br />
4.7.1 Saugrüssel (Dichtheit, Zugriffsicherheit)<br />
Steuereinrichtungen (Zustand)<br />
4.7.2 Leitungen (Verschleiß, Dichtheit)<br />
Krümmer (Verschleiß, Dichtheit)<br />
Gelenkstücke (Verschleiß, Beweglichkeit)<br />
Fühlöffnungen (Verschluß)<br />
Elektrostatische Überbrückungen<br />
4.7.3 Abscheider (Dichtheit)<br />
Zellenschleusen (Dichtheit, Zugriffsicherheit)<br />
4.7.4 Ausleger-Endschalter (Funktionsprüfung)<br />
4.8 Einrichtungen an fahrbaren Traggerüsten<br />
4.8.1 Abschalteinrichtung und Wirksamkeit<br />
4.8.2 Nachlaufweg, richtige Abstimmung<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
Anhang 2<br />
Vorschriften und Regeln<br />
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Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln<br />
zusammengestellt:<br />
1. Gesetze/Verordnungen<br />
(Bezugsquelle: Buchhandel)<br />
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).<br />
2. Unfallverhütungsvorschriften<br />
(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder<br />
Carl Heymanns Verlag KG,<br />
Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41)<br />
Allgemeine Vorschriften (VBG 1),<br />
Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),<br />
Stetigförderer (VBG 10),<br />
Leitern und Tritte (VBG 74).<br />
3. DIN-Normen<br />
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,<br />
Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30)<br />
DIN 15 018-1 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung,<br />
DIN 15 018-2 Krane; Stahltragwerke; Grundsätze für die bauliche Durchbildung<br />
und Ausführung,<br />
DIN 15 020-1 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe; Berechnung und Ausführung,<br />
DIN 15 020-2 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe; Überwachung im Gebrauch,<br />
DIN 15 220 Stetigförderer; Bandförderer; Beispielhafte Lösungen zur Sicherung<br />
von Auflaufstellen durch Schutzeinrichtungen,<br />
DIN 15 221 Stetigförderer; Förderer mit Kettenelementen; Beispielhafte Lösungen<br />
zur Sicherung von Auflaufstellen durch Schutzeinrichtungen,<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
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DIN 15 222 Stetigförderer; Kettenförderer mit Trageinrichtungen oder Mitnehmern;<br />
Beispielhafte Lösungen für den Schutz gegen Verletzungen<br />
durch Mitnehmer oder Querwände,<br />
DIN 15 223 Stetigförderer; Bandförderer; Beispielhafte Lösungen für die Sicherung<br />
von Engstellen an Tragrollen,<br />
DIN 15 224 Stetigförderer; Schneckenförderer; Beispielhafte Lösungen zur Sicherung<br />
von Scher- und Einzugstellen,<br />
DIN 31 001 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen;<br />
Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und<br />
Kinder.<br />
4. VDI-Richtlinien<br />
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,<br />
Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30)<br />
VDI 2382 Instandsetzung von Krananlagen; Schweißen, Heften, Brennschneiden,<br />
Bohren,<br />
VDI 3582 Prüfliste für Sicherheitseinrichtungen an Gurtförderern,<br />
Blatt 1<br />
VDI 3582 Prüfliste für Sicherheitseinrichtungen an Gliederbandförderern,<br />
Blatt 2<br />
VDI 3582 Prüfliste für Sicherheitseinrichtungen an Trogkettenförderern,<br />
Blatt 3<br />
VDI 3582 Prüfliste für Sicherheitseinrichtungen an Kreisförderern,<br />
Blatt 4<br />
VDI 3582 Prüfliste für Sicherheitseinrichtungen an Becherwerken.<br />
Blatt 5<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.
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Gegenüber der vorhergehenden Ausgabe vom April 1979 wurden<br />
diese Grundsätze vollständig überarbeitet.<br />
Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />
Unberechtigte Vervielfältigung verboten.<br />
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