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▌<strong>ZH</strong> 1/<strong>594</strong><br />

April 1991<br />

Grundsätze<br />

Fachausschuss<br />

„Förder- und Lagertechnik“<br />

der BGZ<br />

für die Prüfung von fahrbaren<br />

Traggerüsten für Stetigförderer<br />

durch den Sachverständigen<br />

bzw. Sachkundigen nach der<br />

UVV „Stetigförderer“ (VBG 10)<br />

HVBG<br />

Hauptverband der<br />

gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

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Inhaltsverzeichnis<br />

- 2 -<br />

<strong>ZH</strong> 1/<strong>594</strong><br />

Seite<br />

Vorbemerkung ....................................................................................................................... 3<br />

1 Anwendungsbereich ....................................................................................................... 4<br />

2 Sachliche Zuständigkeit<br />

2.1 Prüfung durch Sachverständige ............................................................................... 4<br />

2.2 Prüfung durch Sachkundige ..................................................................................... 4<br />

3 Einleitung der Prüfungen ................................................................................................ 5<br />

4 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen<br />

4.1 Prüfgrundlagen ......................................................................................................... 5<br />

4.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme .................................................................... 5<br />

4.3 Prüfung nach wesentlichen Änderungen .................................................................. 8<br />

4.4 Wiederkehrende Prüfungen ..................................................................................... 9<br />

5 Ergebnis der Prüfungen<br />

5.1 Prüfbuch ................................................................................................................... 9<br />

5.2 Prüfergebnis ............................................................................................................. 9<br />

5.3 Wiederholung der Prüfung ....................................................................................... 9<br />

Anhang 1: Hinweise für wiederkehrende Prüfungen von fahrbaren<br />

Traggerüsten für Stetigförderer ........................................................................ 10<br />

Anhang 2: Vorschriften und Regeln .................................................................................. 16<br />

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Vorbemerkung<br />

- 3 -<br />

<strong>ZH</strong> 1/<strong>594</strong><br />

Die §§ 50 und 51 der UVV "Stetigförderer" (VBG 10) schreiben für fahrbare Traggerüste Prüfungen<br />

durch den Sachverständigen bzw. Sachkundigen vor; sie lauten:<br />

"§ 50. Fahrbare Traggerüste in Portal-, Halbportal- und Brückenbauweise sind vor<br />

der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme<br />

einer Prüfung durch einen Sachverständigen unterziehen zu lassen.<br />

§ 51. Fahrbare Traggerüste sind jährlich mindestens einmal durch einen Sachkundigen<br />

prüfen zu lassen. Sie sind darüber hinaus entsprechend den betrieblichen Verhältnissen<br />

nach Bedarf zwischenzeitlich durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen."<br />

Nach diesen Bestimmungen sind zwar die fahrbaren Traggerüste von Stetigförderern prüfpflichtig,<br />

nicht aber die Stetigförderer selbst. Da jedoch jeder Betreiber annehmen wird, daß<br />

eine Prüfung der Traggerüste auch die der Förderer mit umfaßt, ist der Betreiber vom Prüfer<br />

auf diesen Sachverhalt aufmerksam zu machen. Eine Erweiterung des Prüfumfanges kann<br />

vereinbart werden und wird vom Fachausschuß empfohlen.<br />

Diese Erweiterung des Prüfumfanges kommt sowohl für die Prüfung durch den Sachverständigen<br />

als auch für die Prüfung durch den Sachkundigen in Betracht und ist vom Betreiber<br />

gegebenenfalls zu veranlassen. Als Grundlage für die Prüfung können diese Grundsätze<br />

dienen, die deshalb im Anhang 1 durch den Abschnitt 4 erweitert worden sind. Weiterhin<br />

können die Prüflisten nach VDI 3582 herangezogen werden.<br />

Prüfungen aufgrund anderer Bestimmungen, z.B. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,<br />

Bau- und Betriebsordnung des Bundes oder der Länder über Schienenfahrzeuge, Bauordnungen<br />

der Länder über bauliche Anlagen, bleiben hiervon unberührt.<br />

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1 Anwendungsbereich<br />

- 4 -<br />

<strong>ZH</strong> 1/<strong>594</strong><br />

Diese Grundsätze finden Anwendung auf fahrbare Traggerüste von Stetigförderern<br />

in Portal-, Halbportal- und Brückenbauweise, die unter den Geltungsbereich<br />

der UVV "Stetigförderer" (VBG 10) fallen.<br />

2 Sachliche Zuständigkeit<br />

2.1 Prüfung durch Sachverständige<br />

Als Sachverständige für die Durchführung der Prüfungen können z.B. herangezogen<br />

werden:<br />

Sachverständige der Technischen Überwachung (die Technischen Überwachungs-Vereine;<br />

in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz und in Hessen<br />

die Technischen Überwachungsämter),<br />

Sachverständige der Hersteller,<br />

Sachverständige der Betreiber,<br />

freiberufliche Sachverständige.<br />

Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung<br />

besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der fahrbaren Traggerüste für<br />

Stetigförderer hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,<br />

Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) vertraut ist. Er<br />

soll fahrbare Traggerüste für Stetigförderer prüfen und gutachtlich beurteilen<br />

können.<br />

2.2 Prüfung durch Sachkundige<br />

Für die Durchführung der Prüfungen durch Sachkundige können neben den<br />

unter Abschnitt 2.1 genannten Sachverständigen z.B. herangezogen werden:<br />

Betriebsingenieure,<br />

Maschinenmeister,<br />

besonders ausgebildetes Fachpersonal,<br />

Kundendienstmonteure der Hersteller.<br />

Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung<br />

ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der fahrbaren Traggerüste für Stetigförderer<br />

hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,<br />

Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln<br />

der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist,<br />

daß er den arbeitssicheren Zustand von fahrbaren Traggerüsten für Stetigförderer<br />

beurteilen kann.<br />

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3 Einleitung der Prüfungen<br />

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3.1 Die Prüfungen sind vom Betreiber des Gerätes bei Auftragserteilung zu veranlassen.<br />

Es liegt im Ermessen des Betreibers, wen er als Sachverständigen<br />

oder Sachkundigen mit der Prüfung eines Gerätes beauftragt. Hierbei hat er<br />

darauf zu achten, daß die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt<br />

2 genügt.<br />

3.2 Der Betreiber ist verpflichtet, alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen dem<br />

Prüfenden zur Verfügung zu stellen. Er hat für einen reibungslosen Ablauf der<br />

Prüfung zu sorgen. Ferner hat der Betreiber gegebenenfalls Geräteführer und<br />

Hilfskräfte bereitzustellen.<br />

3.3 Bei der Bestellung eines Gerätes muß vom Hersteller verlangt werden, daß er<br />

neben dem Prüfbuch alle Unterlagen zur Verfügung stellt, die für die Prüfung<br />

erforderlich sind.<br />

4 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen<br />

4.1 Prüfgrundlagen<br />

Der Prüfung von fahrbaren Traggerüsten sind insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften<br />

und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde<br />

zu legen.<br />

Siehe Erläuterungen zu § 2 UVV "Stetigförderer" (VBG 10).<br />

4.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme<br />

4.2.1 Allgemeines<br />

4.2.1.1 Fahrbare Traggerüste sind vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachverständige<br />

zu prüfen. Die Prüfung besteht aus<br />

− Vorprüfung<br />

− Bauprüfung<br />

− Abnahmeprüfung und, falls erforderlich<br />

− Nachprüfung.<br />

4.2.1.2 Die Prüfschritte nach den Abschnitten 4.2.2 bis 4.2.4 sind in der vorgenannten<br />

Reihenfolge vorzunehmen.<br />

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4.2.2 Vorprüfung<br />

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4.2.2.1 Für die Vorprüfung müssen prüffähige Unterlagen vorhanden sein. In den<br />

Konstruktionszeichnungen müssen die Tragwerke im Ganzen und in ihren Teilen<br />

dargestellt sein (hierzu gehören auch z.B. Angaben über Schweißnahtform<br />

und -güte). In ihnen oder den dazugehörigen Stücklisten müssen die für die<br />

Prüfung der Festigkeitsberechnung erforderlichen Maße und Werkstoffangaben<br />

eingetragen sein. In der Berechnung sind für alle tragenden Bauteile die<br />

erforderlichen Spannungs- und Sicherheitsnachweise übersichtlich und prüfbar<br />

zu erbringen.<br />

4.2.2.2 Bei seriengefertigten Geräten oder Geräteteilen besteht die Möglichkeit, eine<br />

Teil-Vorprüfung vorzunehmen. Diese braucht nicht in jedem Einzelfall wiederholt<br />

zu werden. Es genügt in diesem Fall die Prüfbescheinigung des Sachverständigen,<br />

der die Teil-Vorprüfung durchgeführt hat.<br />

4.2.2.3 Ein abgeschlossenes Prüfverfahren durch eine nach dem "Gesetz über technische<br />

Arbeitsmittel" zugelassene Prüfstelle gilt im darin angegebenen Prüfumfang<br />

als durchgeführte Vorprüfung.<br />

4.2.2.4 Spannungsmessungen mittels Dehnungsmeßstreifen sind als Ergänzung zu<br />

Berechnungen gestattet.<br />

4.2.2.5 Der Sachverständige hat die geprüften Unterlagen in einer Liste aufzuführen.<br />

Sofern eine Auflistung bereits vom Antragsteller erfolgt ist, ist diese auf Vollständigkeit<br />

zu prüfen.<br />

4.2.2.6 Von anderen Stellen bereits geprüfte Unterlagen können vom Sachverständigen<br />

mit zur Prüfung herangezogen werden. Der Sachverständige trägt jedoch<br />

in jedem Fall die Verantwortung für die Richtigkeit der Lastannahmen und der<br />

Ausgangswerte sowie für die Vollständigkeit der Berechnung. Die Richtigkeit<br />

der Berechnung darf er unterstellen.<br />

4.2.2.7 Der Sachverständige versieht die geprüften Unterlagen mit seinem Prüfvermerk.<br />

4.2.2.8 Die vom Sachverständigen geprüften Unterlagen sind nach Abschluß des Verfahrens<br />

für die Lebensdauer des Gerätes, längstens jedoch 15 Jahre, beim<br />

Sachverständigen aufzubewahren.<br />

4.2.2.9 Die Vorprüfung muß umfassen:<br />

1. Prüfung der statischen Berechnung und des Standsicherheitsnachweises<br />

auf Richtigkeit der Annahmen, des Rechnungsganges und der Vollständigkeit<br />

der Berechnung. Hierbei ist zu kontrollieren, ob<br />

− ein geeignetes, funktions- und beanspruchungsgerechtes Tragsystem<br />

realisiert worden ist,<br />

− die betriebsbedingten statischen und dynamischen Lastzustände ihrer<br />

Größe, Lage und Richtung nach zutreffend und ihrem Umfang nach er-<br />

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4.2.3 Bauprüfung<br />

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schöpfend berücksichtigt worden sind (z.B. Einstufung der Geräte nach<br />

ISO 5049 "Fahrbare Geräte für Stetigförderer für Schüttgut, Teil 1; Regeln<br />

für die Konstruktion der Tragwerke" oder nach DIN 15 018 "Krane;<br />

Grundsätze für Stahltragwerke".<br />

Einstufung von Winden nach DIN 15 020 "Hebezeuge; Grundsätze für<br />

Seiltriebe"),<br />

− der Rechnungsgang in logischen Schritten erfolgt und das zur Ermittlung<br />

der Schnittkräfte, Spannungen und Reaktionen gewählte Berechnungsverfahren<br />

die vorhandene Inanspruchnahme zuverlässig beschreibt, so<br />

daß eine ausreichende Bemessung im Sinne geltender Bemessungsregeln<br />

und Vorschriften erwartet werden kann.<br />

Zur Vollständigkeit der Berechnung gehört auch die Erfassung der Montage-<br />

und Rüstzustände; z.B. Auf- und Abbau, Klettervorgänge, Auslegerverlängerung.<br />

2. Überprüfung der Eingabedaten auf Richtigkeit bei Berechnungen, die mittels<br />

Rechenprogrammen auf EDV-Anlagen erstellt worden sind. Werden<br />

nicht geprüfte Rechenprogramme verwendet, so sind durch Vergleichsrechnungen<br />

auch die Ausgabewerte zu überprüfen.<br />

3. Prüfung der Ausführungszeichnungen auf Übereinstimmung mit den Berechnungsunterlagen<br />

und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften.<br />

4. Prüfung der<br />

Stromlaufpläne,<br />

Hydraulik- und Pneumatikpläne,<br />

Seiltriebe und<br />

Motorkenndaten.<br />

Die Bauprüfung muß umfassen:<br />

1. Prüfung der Übereinstimmung der Ausführung des Gerätes mit den nach<br />

Abschnitt 4.2.2 geprüften Unterlagen.<br />

2. Prüfung des Vorhandenseins der erforderlichen Schweißzulassungen.<br />

3. Prüfung der ordnungsgemäßen Fertigung der Konstruktionsteile entsprechend<br />

den Regeln der Technik. Hierzu gehört auch die Feststellung, ob<br />

Aufzeichnungen und Unterlagen über zerstörungsfreie Prüfungen vorhanden<br />

sind, sofern diese erforderlich waren.<br />

4. Prüfung des Vorhandenseins der Werksprüfzeugnisse oder vergleichbarer<br />

Bescheinigungen, gegebenenfalls der Stücklisten für Werkstoffe.<br />

5. Bauteile oder Baugruppen, die bereits von anderen Sachverständigen einer<br />

Bauprüfung unterzogen worden sind, bedürfen keiner nochmaligen Bauprüfung.<br />

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4.2.4 Abnahmeprüfung<br />

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4.2.4.1 Die Abnahmeprüfung ist am betriebsbereiten Gerät vorzunehmen, dabei muß<br />

dafür gesorgt werden, daß bei der Prüfung niemand mehr gefährdet wird, als<br />

nach den Umständen unvermeidbar ist.<br />

4.2.4.2 Die Abnahmeprüfung muß nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik<br />

durchgeführt werden; sie muß insbesondere umfassen:<br />

1. Prüfung auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und sicherheitstechnischen<br />

Normen, insbesondere der Sicherheitseinrichtungen und<br />

-maßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit sowie<br />

der Sicherheitsabstände.<br />

2. Probelauf.<br />

3. Kontrolle des Prüfbuches (Stammblatt und Anlagen) auf Vollständigkeit<br />

hinsichtlich der Eintragungen und Bescheinigungen sowie auf Übereinstimmung<br />

mit der ausgeführten Anlage.<br />

4. Prüfung der Betriebsanleitung.<br />

4.2.5 Nachprüfung<br />

Hat die Vorprüfung, die Bauprüfung oder die Abnahmeprüfung Mängel ergeben,<br />

die die Sicherheit beeinträchtigen, so ist die Beseitigung der Mängel<br />

nachzuprüfen.<br />

4.3 Prüfung nach wesentlichen Änderungen<br />

Die Prüfung richtet sich nach der Art und dem Umfang der wesentlichen Änderung<br />

und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen.<br />

Das Prüfbuch ist in entsprechender Weise zu ergänzen. In Zweifelsfällen<br />

entscheidet die Berufsgenossenschaft.<br />

Wesentliche Änderungen sind z.B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln<br />

von Auslegern, Veränderung der Antriebe, Änderung der Stromart, Umsetzen<br />

der Geräte auf andere Fahrbahnen.<br />

Wesentliche Änderungen können auch sein konstruktive Änderungen tragender<br />

Teile, Schweißungen an tragenden Bauteilen, siehe hierzu VDI-Richtlinie<br />

2382.<br />

Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher<br />

Ausführung anzusehen.<br />

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4.4 Wiederkehrende Prüfungen<br />

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Die wiederkehrende Prüfung ist im wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung.<br />

Sie muß umfassen:<br />

1. Prüfung der Identität des Gerätes mit den Angaben im Prüfbuch.<br />

2. Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich Beschädigungen,<br />

Verschleiß, Korrosion oder sonstiger Veränderungen.<br />

3. Prüfung der Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen<br />

und der Bremsen.<br />

4. Nachprüfung, wenn sich bei den Prüfungen nach Nummern 1 bis 3 wesentliche<br />

Mängel ergeben haben und diese beseitigt sind.<br />

5 Ergebnis der Prüfungen<br />

5.1 Prüfbuch<br />

Nähere Hinweise für wiederkehrende Prüfungen siehe Anhang 1.<br />

Die Ergebnisse der Prüfungen sind in ein Prüfbuch einzutragen und vom Prüfer<br />

zu bescheinigen. Das Prüfbuch gilt als Nachweis des Betreibers über die<br />

Durchführung der Prüfungen. Es hat alle Angaben und Unterlagen zu enthalten,<br />

die zur Identifizierung des Gerätes sowie für die Durchführung der wiederkehrenden<br />

Prüfungen erforderlich sind.<br />

5.2 Prüfergebnis<br />

Das Prüfergebnis muß erkennen lassen:<br />

− Umfang der Prüfung,<br />

− noch ausstehende Teilprüfungen,<br />

− festgestellte Mängel,<br />

− Beurteilung, ob der Durchführung des nächsten Prüfschrittes, der Inbetriebnahme<br />

bzw. dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,<br />

− Entscheidung, ob eine Nachprüfung erforderlich ist.<br />

5.3 Wiederholung der Prüfung<br />

Ist eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, kann die Berufsgenossenschaft<br />

die Wiederholung der Prüfung gegebenenfalls durch einen<br />

anderen Sachverständigen bzw. Sachkundigen verlangen.<br />

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Anhang 1<br />

- 10 -<br />

<strong>ZH</strong> 1/<strong>594</strong><br />

Hinweise für wiederkehrende Prüfungen von fahrbaren Traggerüsten für Stetigförderer<br />

nach § 51 UVV "Stetigförderer" (VBG 10) - Sachkundigenprüfung<br />

Die wiederkehrenden Prüfungen müssen unter anderem umfassen:<br />

1 Bauteile und mechanische Einrichtungen,<br />

2 Elektrische Ausrüstungen,<br />

3 Tragmittel von Verstelleinrichtungen,<br />

4 Einrichtungen der Förderer.<br />

Zu prüfen sind:<br />

1 Bauteile und mechanische Einrichtungen<br />

1.1 Fahrbahnkonstruktion<br />

Stützen, Träger, Stäbe, Verbindungen<br />

1.2 Aufstiege und Laufstege<br />

1.3 Fahrbahn<br />

Stufen, Sprossen, Holme<br />

feste Verlegung und Zustand des Belages von Laufstegen, Bühnen<br />

usw.<br />

Sicherung gegen Absturz (Geländer, Zwischenstäbe, Rückenschutz)<br />

vorgeschriebene Schilder und Aushänge<br />

Kennzeichnung von Gefahrstellen<br />

Befestigung und Zustand der Laufschienen<br />

Spurweite, Verwerfungen, Fahrbahnbegrenzung, Feststelleinrichtungen,<br />

Verriegelungen<br />

1.4 Traggerüste (Brücke, Portal, Mast)<br />

1.5 Auslegerkonstruktion<br />

Träger, Stäbe, Verbindungen, Puffer, Anschläge<br />

Träger, Stäbe, Verbindungen, Drehkränze, Verriegelungen<br />

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- 11 -<br />

1.6 Triebwerke und Verstellwinden<br />

1.7 Fahrwerksbremsen<br />

1.8 Schmierung<br />

1.9 Sicherheitsabstände<br />

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Laufräder und deren Lagerung<br />

Wellen, Kupplungen, Trommeln, Rollen, Ausgleichsrollen mit Bolzen,<br />

Zahnräder, Schneckenräder, Lager<br />

Schrauben, Muttern, Keile<br />

hydraulische und pneumatische Bauteile<br />

Verstellseile<br />

Sicherung lösbarer Teile, Triebwerkschutz<br />

mechanische Warneinrichtungen, Endhalteeinrichtungen<br />

Scheiben, Backen, Bänder, Gestänge, Lüfter, Gewichte, Bolzen, Federn,<br />

Bremsprobe<br />

Zugänglichkeit der Schmiereinrichtungen und Schmierstellen<br />

Kennzeichnung der Schmierstellen<br />

1.10 Fundamente, Verankerungen<br />

Zustand, Befestigungen<br />

1.11 Klimatisierung, Lüftung<br />

Funktion, Temperatur, Zugwirkung<br />

2 Elektrische Ausrüstungen<br />

2.1 Hauptschalter<br />

2.2 Leitungen<br />

Netzanschlußschalter, Trennscharfer, Notschalter<br />

Steuergeräte, Schütze, Endschalter, Sicherung und Überstromschutz,<br />

Kennzeichnung der Schalter und Betätigungseinrichtungen<br />

Bewegliche Anschlußleitungen, Schleifleitungen, Isolatoren, Stromabnehmer,<br />

festverlegte Leitungen<br />

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2.3 Stromverbraucher<br />

2.4 Schutzmaßnahmen<br />

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Motoren, Bremslüfter, Widerstände, Beleuchtung, Heizung, elektrische<br />

Warn- und Signalanlagen<br />

Schutzmaßnahmen gegen direktes Berühren, Schutz bei indirektem<br />

Berühren, Verlegung des Schutzleiters<br />

3 Tragmittel von Verstelleinrichtungen<br />

3.1 Seile<br />

Für die Prüfung der Seile, Ketten und anderen Tragmittel gelten die Bestimmungen<br />

der UVV "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"<br />

(VBG 9a).<br />

Zur sicheren Beurteilung von Tragmitteln kann eine Demontage von Teilen erforderlich<br />

sein. Bei der Prüfung müssen Seile in ihrer gesamten Länge besichtigt<br />

werden, auch die versteckt liegenden Teile, z.B. Auflageflächen auf Ausgleichsrollen,<br />

Druckstellen unter Seilklemmen und Seilendbefestigungen.<br />

3.2 Laschenketten<br />

Abnutzung durch Reibung, Rostnarben, Abrostung, Quetschstellen,<br />

Lockerung der äußeren Drahtlagen, Aufdoldungen, Schleifenbildung<br />

aus Litzen oder Drähten, Drahtverschiebungen, Korkzieher, Klanken,<br />

Zahl der sichtbaren Drahtbrüche, Drahtbruchnester, Litzenbruch<br />

Feststellung des Seildurchmessers im Zusammenhang mit dem Zustand<br />

der Seilrollen auf Trommeln und Rollen<br />

Sicherung gegen Herausspringen des Seiles<br />

Seilendbefestigung<br />

Längung, Abnutzung, Anrisse<br />

Sicherung der Bolzen durch Nietkopf, Ring usw.<br />

Lauf über Kettenräder<br />

Kettenschutzbügel, ob vorhanden und wirksam<br />

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Empfohlene Prüfung der in die Traggerüste eingebauten Stetigförderer<br />

4 Einrichtung der Förderer<br />

4.1 Elektrische Anlagen<br />

4.1.1 Hauptanschlüsse<br />

Leitungen, Scheuerstellen<br />

4.1.2 Hauptschalter<br />

Zustand, Funktion, Verschließbarkeit<br />

4.1.3 Installation (Kraft- und Steuerstrom)<br />

Leitungen, Scheuerstellen, Kabeleinführungen<br />

4.1.4 Einzelantriebe<br />

Leitungseinführungen, Schutzleiter, Klemmenkasten, Zustand der<br />

Schleifringe<br />

4.1.5 Motorschutzschalter<br />

Zustand<br />

(Einstellung auf "Automatik" unzulässig)<br />

4.1.6 FI-Schutzschalter<br />

Funktion<br />

4.1.7 Not-Aus-Schalter<br />

Funktion<br />

Verriegelung<br />

Vorspannung Reißleine<br />

Kennzeichnung<br />

4.1.8 Steuergeräte<br />

Funktionen<br />

4.1.9 Ex-Schutz<br />

sichtbare Schäden<br />

4.1.10 Entstaubung<br />

Wirksamkeit<br />

- 13 -<br />

4.2 Antriebe<br />

4.2.1 Motor<br />

Sauberkeit der Oberfläche, Ventilatorabdeckung<br />

4.2.2 Getriebe<br />

Ölstand, Ölwechsel<br />

Dichtheit<br />

4.2.3 Kettentrieb/Riementrieb<br />

Wirksamkeit und Zustand der Abdeckungen<br />

4.2.4 Wellenkupplung<br />

Abdeckung<br />

4.2.5 Schmierstellen<br />

Zugänglichkeit, Schmierung<br />

4.2.6 Bremsen<br />

Einstellung, Verschleiß<br />

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- 14 -<br />

4.3 Einrichtungen an Gurtförderern<br />

<strong>ZH</strong> 1/<strong>594</strong><br />

4.3.1 Antrieb (Antriebstrommel)<br />

Füllstück, Abdeckbleche (rechts, links, quer), Gleitblech, Abwurfhaube<br />

4.3.2 Umlenkstation (Umlenktrommel, Spanntrommel unter Band)<br />

Füllstücke, Abdeckungen<br />

4.3.3 Bandstrecke<br />

Spannstation (Spindelzustand, Verkleidung der Laufbahn des Spanngewichtes,<br />

Spannwegbegrenzung, Seilzustand)<br />

Knickrollen (Füllstücke, Abdeckungen)<br />

Tragrollen (Quetschfreiheit Trichter/Gerüst)<br />

Materialführung (Quetschfreiheit, Führungsleisten rechts/links)<br />

Unterführung (Kopfschutz)<br />

Überweg (Brücke mit Geländer, Knie- und Fußleiste)<br />

Notschalter (Anzahl, Funktion, Verriegelung)<br />

4.3.4 Band<br />

Zustand des Gurtes<br />

Gurtspannung, Geradlauf<br />

Zustand der Reinigungseinrichtungen<br />

4.4 Einrichtungen an Gliederbandförderern<br />

4.4.1 Kettenräder<br />

Sicherung der Anlaufstellen<br />

Abdeckung von Scherstellen/Speichen/Rahmen<br />

4.4.2 Kettenstrang<br />

Seitliche Scherstellen (Sicherung, Zustand der Abdeckung, Abnutzung<br />

von Bolzen/Rollen)<br />

Scherstellen beim Umlauf (Verdeckung)<br />

Bandübergabe (Quetschfreiheit)<br />

Rollenlaufbahn im Handbereich (Wirksamkeit von Abdeckungen)<br />

Durchlässe in Umbauungen (Quetschstellenfreiheit)<br />

Kreuzungen mit Wegen (Unterfangungen für Material, Übergänge)<br />

4.5 Einrichtungen an Trogkettenfördern<br />

4.5.1 Gehäuse<br />

Verschraubung der Abdeckung<br />

Schutzgeländer bei offenem Gehäuse<br />

Nichtzugänglichkeit von Kettenrädern/Stützrollen<br />

Oberstrang<br />

4.5.2 Öffnungen<br />

Zulauf, Abläufe, Schanzklappe (ohne Zugriff zum Strang)<br />

Verschraubung von Schauöffnungen/Montageöffnungen<br />

4.5.3 Ketten (Glieder, Bolzen, Mitnehmer, Rollen)<br />

Zustand (Verschleiß)<br />

Schmierung<br />

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- 15 -<br />

4.6 Einrichtungen an Becherwerken<br />

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4.6.1 Becherstrang<br />

Zustand (Verschleiß) von Kettenbahn/Kette/Gurt<br />

Verschraubungen am Schacht<br />

Sicherung (Verschraubung) von Schauöffnungen/Montageöffnungen<br />

Rücklaufsicherung (Funktion)<br />

4.6.2 Becherwerksfuß<br />

Zulauf (geschlossene Zuführung, Zustand des Schutzgitters)<br />

Sicherung (Verschraubung) von Reinigungs-/Montage-/Kontrollöffnungen<br />

Absaugung (Anschluß, Wirksamkeit, Freimaße)<br />

4.6.3 Abwurfkopf<br />

Materialführung (Schutz gegen austretendes und herabfallendes Fördergut)<br />

Sicherung (Verschraubung) von Schauöffnungen/Montageöffnungen<br />

4.7 Einrichtungen an pneumatischen Förderern<br />

4.7.1 Saugrüssel (Dichtheit, Zugriffsicherheit)<br />

Steuereinrichtungen (Zustand)<br />

4.7.2 Leitungen (Verschleiß, Dichtheit)<br />

Krümmer (Verschleiß, Dichtheit)<br />

Gelenkstücke (Verschleiß, Beweglichkeit)<br />

Fühlöffnungen (Verschluß)<br />

Elektrostatische Überbrückungen<br />

4.7.3 Abscheider (Dichtheit)<br />

Zellenschleusen (Dichtheit, Zugriffsicherheit)<br />

4.7.4 Ausleger-Endschalter (Funktionsprüfung)<br />

4.8 Einrichtungen an fahrbaren Traggerüsten<br />

4.8.1 Abschalteinrichtung und Wirksamkeit<br />

4.8.2 Nachlaufweg, richtige Abstimmung<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


Anhang 2<br />

Vorschriften und Regeln<br />

- 16 -<br />

<strong>ZH</strong> 1/<strong>594</strong><br />

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln<br />

zusammengestellt:<br />

1. Gesetze/Verordnungen<br />

(Bezugsquelle: Buchhandel)<br />

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).<br />

2. Unfallverhütungsvorschriften<br />

(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder<br />

Carl Heymanns Verlag KG,<br />

Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41)<br />

Allgemeine Vorschriften (VBG 1),<br />

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),<br />

Stetigförderer (VBG 10),<br />

Leitern und Tritte (VBG 74).<br />

3. DIN-Normen<br />

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,<br />

Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30)<br />

DIN 15 018-1 Krane; Grundsätze für Stahltragwerke; Berechnung,<br />

DIN 15 018-2 Krane; Stahltragwerke; Grundsätze für die bauliche Durchbildung<br />

und Ausführung,<br />

DIN 15 020-1 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe; Berechnung und Ausführung,<br />

DIN 15 020-2 Hebezeuge; Grundsätze für Seiltriebe; Überwachung im Gebrauch,<br />

DIN 15 220 Stetigförderer; Bandförderer; Beispielhafte Lösungen zur Sicherung<br />

von Auflaufstellen durch Schutzeinrichtungen,<br />

DIN 15 221 Stetigförderer; Förderer mit Kettenelementen; Beispielhafte Lösungen<br />

zur Sicherung von Auflaufstellen durch Schutzeinrichtungen,<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


- 17 -<br />

<strong>ZH</strong> 1/<strong>594</strong><br />

DIN 15 222 Stetigförderer; Kettenförderer mit Trageinrichtungen oder Mitnehmern;<br />

Beispielhafte Lösungen für den Schutz gegen Verletzungen<br />

durch Mitnehmer oder Querwände,<br />

DIN 15 223 Stetigförderer; Bandförderer; Beispielhafte Lösungen für die Sicherung<br />

von Engstellen an Tragrollen,<br />

DIN 15 224 Stetigförderer; Schneckenförderer; Beispielhafte Lösungen zur Sicherung<br />

von Scher- und Einzugstellen,<br />

DIN 31 001 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen;<br />

Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und<br />

Kinder.<br />

4. VDI-Richtlinien<br />

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH,<br />

Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30)<br />

VDI 2382 Instandsetzung von Krananlagen; Schweißen, Heften, Brennschneiden,<br />

Bohren,<br />

VDI 3582 Prüfliste für Sicherheitseinrichtungen an Gurtförderern,<br />

Blatt 1<br />

VDI 3582 Prüfliste für Sicherheitseinrichtungen an Gliederbandförderern,<br />

Blatt 2<br />

VDI 3582 Prüfliste für Sicherheitseinrichtungen an Trogkettenförderern,<br />

Blatt 3<br />

VDI 3582 Prüfliste für Sicherheitseinrichtungen an Kreisförderern,<br />

Blatt 4<br />

VDI 3582 Prüfliste für Sicherheitseinrichtungen an Becherwerken.<br />

Blatt 5<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.


- 18 -<br />

Gegenüber der vorhergehenden Ausgabe vom April 1979 wurden<br />

diese Grundsätze vollständig überarbeitet.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005<br />

Unberechtigte Vervielfältigung verboten.<br />

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