März 2003 - Münchener Anwaltverein eV
März 2003 - Münchener Anwaltverein eV
März 2003 - Münchener Anwaltverein eV
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Mitteilungen<br />
MAV Mitglied im<br />
<strong>Münchener</strong> AnwaltVerein e. V. DeutschenAnwaltVerein<br />
Aus dem Inhalt Seite<br />
11. Editorial (RA Dudek) 2<br />
12. Vom Schreibtisch der Vorsitzenden - Montagswoche (RAin Heinicke) 3<br />
13. Neujahrsempfang <strong>2003</strong> (RAin Heinicke) 4<br />
14. Nachruf Dr. Götz Pollzien (RA Dingfelder) 5<br />
15. Kulturprogramm - Aktuell 5<br />
16. 41. Deutscher Verkehrsgerichtstag <strong>2003</strong> (RA Riedmeyer) 6<br />
17. Anwaltsgebühren - Auszüge aus der gemeinsamen Erklärung von DAV u. BRAK 6<br />
18. Leserbrief: Höherverzinsung der festgesetzten Kostenerstattung ab 01.10.2001 - 8<br />
mit Beschluß des BGH vom 16.1.<strong>2003</strong> Az V ZB 51/02 (RA Dr. Jaeger)<br />
19. Neues vom DAV 9<br />
10. Internet - Juristische Links (RA Lang) 10<br />
11. Vertiefungskurs zur Vorbereitung auf die Abschlußprüfung für 11<br />
Rechtsanwaltsfachangestellte<br />
12. Fit for Business (RA Klein) 12<br />
13. Merkblatt zur Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden - Stand 1.1.<strong>2003</strong> 13<br />
14. AG Verkehrsrecht - Veranstaltungen 9.4./21.5.<strong>2003</strong> 15<br />
15. Die Marketing-Kolumne - Über den Tellerrand (Frieder Kraus) 16<br />
16. GI - Rechtsprechung 17<br />
17. Stellenanzeigen und Verschiedenes 21<br />
18. Veranstaltungskalender 31<br />
19. Seminarvorschau - MAV & Schweitzer - Zum Heraustrennen (Heftmitte)<br />
www.muenchener.anwaltverein.de<br />
<strong>März</strong> <strong>2003</strong>
Impressum:<br />
Herausgeber:<br />
<strong>Münchener</strong> AnwaltVerein e.V.<br />
V.i.s.d.P. RAin Petra Heinicke<br />
1. Vorsitzende<br />
Geschäftsstelle<br />
Maxburgstr. 4/C 142<br />
80333 München<br />
Geschäftszeiten:<br />
Mo.–Fr. 8.30–12.00 Uhr<br />
Telefondienst von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr<br />
Tel.: 0 89-29 50 86<br />
Fax: 0 89-29 16 10 46<br />
Postbank München - Kto. 76875-801<br />
BLZ 700 100 80<br />
Redaktion:<br />
Geschäftsstelle<br />
Justizpalast<br />
AnwaltServiceCenter<br />
Prielmayerstr. 7/Zi. 63<br />
80335 München<br />
Geschäftszeiten:<br />
Mo.–Do. 8.30–15.00 Uhr<br />
Telefondienst von 9.00 bis 13.00 Uhr<br />
Tel.: 0 89-55 86 50<br />
Fax: 0 89-55 02 70 06<br />
Karolina Fesl<br />
Anzeigenannahme:<br />
Heidi Kinhackl<br />
Maxburgstr. 4/Zi. 142<br />
80333 München<br />
Tel. 0 89-29 50 86 oder<br />
Fax 0 89-29 16 10 46<br />
Auflage: 3.000 Exemplare; 10 x jährlich<br />
Für Mitglieder ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten.<br />
<strong>Münchener</strong> AnwaltVerein im Internet:<br />
http://www.muenchener.anwaltverein.de<br />
E-mail: m.anwaltverein@t-online.de<br />
Anzeigen-Preisliste gültig ab 1. Januar 2002<br />
(inkl. MwSt 16%)<br />
Für die endgültige Gestaltung der Anzeigen übernimmt die<br />
MAV-Redaktion keine Gewähr.<br />
bis 10 Zeilen 30,00 €<br />
viertel Seite 178,00 €<br />
halbe Seite 297,00 €<br />
ganze Seite 534,00 €<br />
Link auf die Homepage zusätzlich 60,00 €<br />
Mehrpreis für Sondergestaltung (Rahmen/Satz /Scannen) auf Anfrage.<br />
Die Anzeigen werden ohne Aufpreis parallel auch in der Internet-<br />
Ausgabe der Mitteilungen auf der Homepage veröffentlicht.<br />
Anzeigenschluß:<br />
Annahmeschluß der Anzeigen ist der 10. Kalendertag für den vorangehenden<br />
Monat.<br />
Editorial<br />
Am Aschermittwoch ....<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />
in der Faschingszeit wird manch launige Rede<br />
gehalten - und wenn sie schlecht war, vergißt<br />
man sie einfach. Anders bei Gesetzen. Sie zu<br />
verdrängen, wird in der Regel vom Leben<br />
bestraft. Sie anwenden zu müssen, ist aber oft<br />
noch eine viel größere Strafe. Die Gesetzgebung<br />
unter der vorigen Justizministerin<br />
beweist dies anschaulich. Oder haben Sie in<br />
den letzten Monaten einen Lektor eines juristischen<br />
Verlages in entspannter Faschingslaune<br />
gesehen? Der kritische Apparat am Text wird<br />
einer Kommentierung immer ähnlicher, von<br />
den Ergänzungen durch Reparaturgesetze<br />
ganz zu schweigen.<br />
Dieser Spuk ist auch nicht auf einen Schlag<br />
zu beseitigen. Unsere Haftpflichtversicherer<br />
haben sich bereits einiges eher weniger<br />
Amüsantes für uns einfallen lassen, um die<br />
neue Schadensflut zu kanalisieren.<br />
Ausblickend auf die beginnende Fastenzeit<br />
kann ich nur zu Buße und Umkehr aufrufen.<br />
Nutzen Sie die Möglichkeiten, um sich auf den<br />
neuesten Stand zu bringen. In fast keinem<br />
Rechtsgebiet sind die Uhren stehen geblieben.<br />
Wir haben für Sie ein umfangreiches Seminarprogramm<br />
zusammengestellt, dessen ersten<br />
Teil Sie - wie immer - in der Heftmitte finden.<br />
Ich freue mich auf ein Wiedersehen bei<br />
unseren Veranstaltungen<br />
Ihr<br />
Michael Dudek<br />
Geschäftsführer
Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />
Vom Schreibtisch der Vorsitzenden<br />
MONTAGSWOCHE<br />
(....lesen Sie besser gleich im P.S. weiter, da gibt´s was<br />
G´scheits ....)<br />
Wahrscheinlich haben Frau Schwalbe, die beste Sekretärin<br />
von allen, und ich nach vielen Jahren einmal zu oft die<br />
Abschaffung des schrecklichsten Wochentages beschworen<br />
und so hat der Montag beschlossen, grausam zurückzuschlagen.<br />
Eine kurze Chronik der dritten Februarwoche, Leidensgenossen<br />
zum Trost und Lesern in glücklicheren Lebenslagen<br />
zur Schadenfreude oder sonstigen Erbauung:<br />
Montag, der 17.02.03, beginnt als typischer Montag - vor lauter<br />
Telefonaten kommt kein Mensch zum Arbeiten. Trotz produktiver<br />
Vorarbeiten am Wochenende läuft die Tagesplanung<br />
schon nach einer Stunde völlig aus dem Ruder. Etwas später<br />
erweist sich das erste Mandantengespräche der Woche als in<br />
jeder Hinsicht besonders schwierig, dann hetze ich zu einem<br />
Gerichtstermin und bei Rückkehr kommt die wirkliche Hiobsbotschaft:<br />
Computercrash, der Server tuts nicht mehr, soll heißen,<br />
er tut gar nichts mehr. Die Freude über das baldige Herbeieilen<br />
des EDV-Betreuers wird durch seine Antwort auf die<br />
Frage, was es kostet, wenn der Server wirklich defekt ist,<br />
getrübt, die heißt nämlich „das wollen Sie nicht wirklich<br />
wissen!". Kurz nach 18.00 Uhr das handschriftliche Verlängerungsfax<br />
an das Arbeitsgericht, weil wir den fertigen Schriftsatz<br />
weder korrigieren noch ausdrucken können, kurz vor<br />
19.00 Uhr dann die erlösende Nachricht - nur das Netzteil ist<br />
hinüber und ab morgen früh wird's wieder laufen. Erleichtert<br />
tauschen Schwalbe und ich wieder einmal wissende Blicke:<br />
War eben ein typischer Montag, kennt man schon, Dienstag<br />
wird alles besser. Völlig ausgelaugt gönne ich mir zur moralischen<br />
Wiederaufrüstung einen Besuch in der Bahnhofsbuchhandlung,<br />
der mir immerhin das wunderbare Buch „Die Herzogin<br />
von Bloomsbury Street" von Helene Hanff beschert, das<br />
ich Ihnen wärmstens empfehlen kann. Nach einem abend-<br />
lichen Lesestündchen auf dem Sofa sehe ich dem nächsten<br />
Arbeitstag also wieder zuversichtlich entgegen.<br />
Irgendwie sind wir wohl aber in eine Art Zeitschlaufe geraten,<br />
vielleicht etwas abwechslungsreicher als in „Und ewig schläft<br />
das Murmeltier" (oder heißt der Film „Wenn der Nager zweimal<br />
klingelt"? - egal, ich denke, Sie wissen welchen ich meine),<br />
es beginnt Montag, der 18.02.03. Schon wieder steckt<br />
hinter der ersten Besprechung ein komplizierter Prozesskostenhilfe-Fall,<br />
die Frist von gestern für das Arbeitsgericht kann<br />
zwar ausgedruckt werden, aber erst denken wir 10 Minuten<br />
lang, dass der Text auf Nimmerwiedersehen in den Tiefen des<br />
Computers verschwunden ist. Die Post ein Berg, der den des<br />
Vortags noch übertrifft, über Telefon geht der Hilferuf eines<br />
Mandanten ein, der in einer schwierigen Sache mit hohem<br />
Haftungsrisiko einen möglichst guten Rat braucht - und den<br />
braucht er wirklich sofort, er tut nicht nur so. Der versprochene<br />
Besuch bei Frau Fesl zur Vorbereitung der „Mitteilungen"<br />
passt gerade noch zwischen Fristendiktat und den Termin<br />
beim Arbeitsgericht. Beim Arbeitsgericht dann sozusagen<br />
Vollbremsung der Hektik, gut 60 Minuten Wartezeit, um<br />
17.00 Uhr darf ich das Arbeitsgericht wieder verlassen, dabei<br />
fällt mir ein, dass das Mittagessen ausgefallen ist. Gegenüber<br />
liegt die Hofpfisterei und in der Faschingszeit ist ein Krapfen<br />
ja sicherlich eine gesunde kleine Zwischenmahlzeit. Während<br />
ich mein Auto Richtung Kanzlei und Unterschriftenmappe<br />
bewege, beiße ich hungrig in mein Beutestück - den Bericht<br />
über den erzielten Effekt im Innenraum des Fahrzeugs und im<br />
Gesicht der Fahrerin lassen wir einfach aus - Sie wollen es<br />
nicht wirklich wissen, ich will es nicht wirklich erzählen. In der<br />
Dachauer Straße dann blitzschnell die Unterschriftenmappe<br />
verarztet, die Marmeladenspuren aus dem Gesicht entfernt<br />
und mit hechelnder Zunge zum Kulturprogramm des MAV<br />
gestartet - nach diesem unaussprechlich grässlichen und hektischen<br />
Tag baut mich die Führung durch die Stilleben-Ausstellung<br />
mit Frau Dr. Kvech-Hoppe so richtig wieder auf und<br />
ich freu mich schon auf die <strong>März</strong>termine in der Pinakothek<br />
der Moderne. Kanzleimäßig betrachtet war dieser Dienstag<br />
aber ein typischer Montag.<br />
Es folgt Montag, der 19.02.03. Okay, die Ziele für den dritten<br />
Tag der Woche waren ehrgeizig: Die Fristen bis Ende der<br />
Woche diktieren, damit die wichtigen Sachen endlich erledigt<br />
werden können, den Beitrag für den MAV diktieren,<br />
daneben Besprechungen, Termine und Post erledigen. Es<br />
kommt auch nur ein einstündiges Telefonat über Mittag<br />
außer der Reihe dazu, bis auf den MAV ist abends alles<br />
geschafft. Hektik entsteht, als ich kurz vor 16.00 Uhr realisiere,<br />
dass ich versehentlich meine Mutter zum Abendessen eingeladen<br />
habe, wo ich doch selbst eingeladen bin. Zum Glück<br />
hat meine Mutter Humor, kurz vor 19.00 Uhr rase ich zu meiner<br />
Einladung und der Abend wird sehr nett.<br />
Ich bin überzeugt, dass heute, bei Diktat dieses Beitrages<br />
nicht nur der 20.02.03, sondern auch wieder Montag ist.<br />
Eigentlich sieht es zwar im Moment noch gar nicht so<br />
Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 3
Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />
schlecht aus und vielleicht habe ich heute abend die schwierigen<br />
Schriftsätze fertig, die ich seit einer Woche vor mir herschiebe,<br />
nach meinen Vormittagsterminen beim Amtsgericht<br />
habe ich endlich Zeit für den Besuch in der OLG-Bibliothek.<br />
Das Montagsfeeling wird sich aber bestimmt einstellen, denn<br />
schließlich ist heute Redaktionsschluss. Zwischenzeitlich ist es<br />
da: die „gute" Nachricht heute hat mich zwischen Diktat und<br />
Korrekturen erreicht: der Kopierer hat gekündigt, er will auf<br />
dem Kopiererfriedhof seine Ruhe finden.<br />
Auch der morgige Freitag wird voraussichtlich ein Montag<br />
sein, alle Indizien sprechen jetzt schon dafür.<br />
Machen Sie sich aber keine Sorgen um mich, am Freitagabend,<br />
wenn ich mein heimatliches Sofa erreicht habe, werde ich mir<br />
leise und fröhlich ein Liedchen pfeifen. Falls Sie keine anderen<br />
musikalischen Vorschläge haben: Ich dachte an „monday, monday,<br />
can´t trust that day,..... every other day of the week is fine,<br />
I don´t mind…… und wie der Refrain so geht. Aber bis zum<br />
Wiederlesen ist alles besser, die nächsten vier Montage habe ich<br />
ja in dieser Woche hoffentlich schon mit abgearbeitet.......<br />
Bis zum Wiederlesen<br />
Petra Heinicke, 1.Vorsitzende<br />
P.S. Im PS noch ein herzlicher Dank an die Autoren des Hefts,<br />
bei denen Sie dann wieder „was G´scheits" lesen können. Was<br />
G´scheits gibt's, wie gesagt, auch beim Kulturprogramm im <strong>März</strong><br />
und was G´scheits hat´s auch beim Neujahrsempfang gegeben,<br />
über den Sie weiter hinten einen kleinen Bericht finden.<br />
P.P.S. Der nächste Theaterbesuch mit Gisela Schmitz wird im<br />
April oder Mai das Kulturprogramm zieren, derzeit ist sie<br />
durch eine Regiearbeit in Ulm ausgebucht. Ein Tipp für die,<br />
die nicht so lange warten wollen: An zwei <strong>März</strong>wochenenden<br />
(erinnerlich 7./8./9.03 und 14./15./16.03 Daten ohne<br />
Gewähr) finden in der Scholastika (Ledererstraße, also ganz<br />
zentral) Aufführungen der von Frau Schmitz betreuten Laienspielertruppe<br />
des AGV statt. Gezeigt wird eine Adaption<br />
von „Sein oder Nichtsein", das wird bestimmt ein heiterer<br />
Abend - Eintritt sogar frei, Spenden erbeten.<br />
§*§*§<br />
NEUJAHRSEMPFANG DES MAV AM 29.01.<strong>2003</strong><br />
Eigentlich sollte das ein Bildbericht werden. Im letzten Jahr<br />
hatten wir beim „ersten" Neujahrsempfang schlicht vergessen,<br />
einen Fotografen zu bestellen. Wenigstens gibt's davon<br />
die Zeichnung von Philipp Heinisch, mit der wir die Einladung<br />
an die Mitglieder auf dem Titelblatt des Dezemberheftes illustriert<br />
hatten. In diesem Jahr haben wir an den Fotografen<br />
gedacht, wollten aber sparsam sein - leider hat die Digitalkamera<br />
des Kollegen unter anderem wegen der schwierigen<br />
Lichtverhältnisse im Künstlersaal nur Bilder geliefert, die sich<br />
für den Druck absolut nicht eignen - schade, aber andererseits:<br />
so müssen Sie nächstes Jahr eben selbst vorbeischauen.<br />
Die zur Illustration dieses Beitrages abgedruckte Einladungskarte<br />
für die „offiziellen Gäste" hatten wir Anfang Januar verschickt,<br />
die Resonanz war sehr gut<br />
und viele viele kamen. Ich hoffe, dass<br />
nächstes Jahr noch mehr Mitglieder<br />
dabei sind - die Mitglieder hatten wir<br />
ja diesmal „nur" mit dem Dezembertitelblatt<br />
eingeladen, um den Portoaufwand<br />
gering zu halten.<br />
<strong>Münchener</strong> AnwaltVerein<br />
Neujahrsempfang<br />
29. Januar <strong>2003</strong><br />
Wir waren diesmal und werden auch<br />
in den kommenden Jahren im großen<br />
Saal des Künstlerhauses sein, ein<br />
wunderschöner Rahmen, der nach<br />
dem Programm viele gute Gespräche<br />
inspiriert hat. Inspiriert waren die<br />
Gespräche natürlich auch von dem<br />
sehr geistvollen Festvortrag von<br />
Ministerialdirigent Schöbel über das Thema „Humor und<br />
Justiz". Vielleicht kann ich Herrn Schöbel noch überreden,<br />
den Vortrag zum Abdruck in den Mitteilungen zur Verfügung<br />
zu stellen, an dieser Stelle nur eine kleine Kostprobe:<br />
„Der Humor des Deutschen fängt bei der Schadenfreude an<br />
und hört beim Schadenersatz auf".<br />
Der heitere und geistreiche Vortrag wurde musikalisch vom Duo<br />
Virtuoso umrahmt, fetzige, witzige und vor allen Dingen<br />
gekonnte Bearbeitungen klassischer Stücke für Akkordeon und<br />
Piccoloflöte bzw. Akkordeon und Klarinette. Davor gabs ein<br />
Grußwort des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, Herrn<br />
Kollgen Staehle, und eine Begrüßungsrede von mir - zum Glück<br />
war mir rechtzeitig die zündende Idee<br />
gekommen, unsere Ehrengäste gereiht<br />
nach den Initialen des gastgebenden M<br />
A V zu begrüßen, was natürlich nur mit<br />
einigen kleinen Tricks gelungen ist, die<br />
die Gäste aber wohlwollend und amüsiert<br />
zur Kenntnis genommen haben.<br />
Danach ließen Bufett und Service des<br />
Künstlerhauses wie schon im letzten<br />
Jahr keine Wünsche übrig. Die übriggebliebene<br />
Wunderkerze vom letzten<br />
Jahr haben wir als „Feuerwerk"<br />
zwischen Programmende und Bufetteröffnung<br />
auch noch abgefackelt -<br />
ganz ehrlich: es war rundum gelungen<br />
und das Planungsteam war sich danach<br />
einig, dass wirklich alles - eben wie gesagt bis auf die Fotos - gut<br />
geklappt hat und es der Mühe wert war. Wenn Sie nächstes<br />
Jahr auch vorbeikommen, wird es Sie sicher nicht reuen<br />
(und Bilder gibt's dann auch!).<br />
Also: In der letzten Januarwoche wird nächstes Jahr<br />
nicht verreist, sondern der Neujahrsempfang besucht!<br />
Petra Heinicke<br />
Einladung<br />
zum<br />
Neujahrsempfang<br />
Mittwoch, 29. Januar <strong>2003</strong><br />
11:00 Uhr<br />
Künstlerhaus - Saal 1. Etage<br />
Nach der erfolgreichen Premiere 2002<br />
wollen wir Sie in diesem Jahr<br />
an gleicher Stelle in größeren Räumen<br />
begrüßen.<br />
Für die guten Gespräche vor und nach<br />
dem Programm müssen Sie selbst sorgen<br />
- zum Gesprächsstoff steuern wir<br />
eine Mischung aus Reden,<br />
Vortrag und Musik bei.<br />
Neben den geistigen Schmankerln halten<br />
wir auch solche aus Küche und Keller für Sie<br />
bereit.<br />
Es wird Ihnen Spaß machen bei uns<br />
- also machen Sie uns die<br />
Freude.<br />
Für eine Anmeldung per Telefax 089-55 02 70 06<br />
bis 24.1.03 sind wir verbunden, freuen uns aber<br />
auch über kurzentschlossene Gäste.<br />
4 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>
Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />
Anmeldung noch möglich!!!!<br />
Kulturprogramm Aktuell<br />
Pinakothek der Moderne<br />
Donnerstag, 6. <strong>März</strong> <strong>2003</strong>, 18:00 Uhr<br />
Überblicksführung<br />
Freitag, 11. April <strong>2003</strong>, 18:00 Uhr<br />
Architektur und Design<br />
Treffpunkt: Eingangshalle in der Mitte.<br />
Jeweils mit Frau Dr. Ulrike Kvech-Hoppe, den Wiederholungstätern<br />
schon bestens bekannt von Böcklin, Nolde,<br />
Neue Pinakothek und Italienische Stilleben.<br />
Voranmeldung an das ASC (Fax: 089-55 02 70 06) nach<br />
dem Windhundprinzip. Langsame Hunde können es „vor<br />
Ort" versuchen. Kosten jeweils 5,00 € plus Eintritt, z. B.<br />
Pinakothek.<br />
† Nachruf auf Rechtsanwalt Dr. Götz Pollzien<br />
Anfang Dezember des vergangenen Jahres verstarb kurz vor Vollendung seines 88. Lebensjahres Kollege Dr. Götz Pollzien aus München.<br />
Es gibt hin und wieder Menschen, denen zu begegnen Glück ist. Rechtsanwalt Pollzien war solch einer. Er war vielen anwaltliches und<br />
menschliches Vorbild.<br />
Da sind seine herausragenden Verdienste für die Anwaltschaft:<br />
Von 1971-1992 war Dr. Pollzien Mitglied des Kammervorstandes der Rechtsanwaltskammer München und dort Mitbegründer der Abteilung<br />
VI. Neben seiner bis zuletzt praktizierten anwaltlichen Tätigkeit war er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand als ehrenamtlicher<br />
Mitarbeiter der Kammer tätig. Von Beginn seiner Tätigkeit an pflegte er die internationalen Kontakte der Anwaltschaft, so war<br />
er seit 1954 Mitglied der International BAR Association und gehörte der Union Internationale des Avocats an, war 3 Jahre Chairman des<br />
Erbrechtskomitees der IBA und knüpfte im Jahr 1985 enge Kontakte zur Rechtsanwaltskammer Bordeaux, die zum Abschluß eines<br />
Partnerschaftsabkommens mit der Kammer München führten. Vielfach vertrat Herr Kollege Dr. Pollzien die Kammer München bei europäischen<br />
Tagungen und Kongressen, wo es um die europäische Harmonisierung auch des anwaltlichen Berufsrechts ging; aufgrund blendender<br />
Sprachkenntnisse konnte er häufig als Referent und Diskussionsteilnehmer hervortreten. Für sein ehrenamtliches Wirken wurde er<br />
im Jahr 1997 mit dem Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet.<br />
Dr. Pollzien war aber auch vor allem menschlich ein Ereignis: Bis zu seinem Tod geistig und sportlich ohne jede Ausfallerscheinung, blitzgescheit,<br />
glänzender Jurist, ein unglaublich warmherziger Mensch, belesen, von ansteckender, stets ausgleichender Gelassenheit, gütig mit<br />
Anderen und sich selbst und vor allem: die völlige Abwesenheit von Eitelkeit in seiner Person rief bei vielen stets leise Bewunderung hervor.<br />
All dessen gehen wir nun verlustig.<br />
Ein Götz (Pollzien)-Zitat von einem seiner letzten Abende im Münchner Anwaltsclub zum Abschied:<br />
Stimmt, jedenfalls für erstaunliche Menschen.<br />
RA Wolfgang Dingfelder<br />
„Das Leben ist erstaunlich".<br />
Voranmeldung über das AnwaltsServiceCenter erbeten,<br />
Spontanbesuch aber ausdrücklich erlaubt, Begleitpersonen<br />
und Gäste willkommen.<br />
Anmeldung per Fax an: 089-55 02 70 06<br />
Name:<br />
Straße:<br />
PLZ/Ort:<br />
Telefon/Fax:<br />
Termin:<br />
Unterschrift u. Datum<br />
Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 5
Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />
41. Deutscher Verkehrsgerichtstag <strong>2003</strong><br />
Am diesjährigen Verkehrsgerichtstag in Goslar nahmen ca. 1800<br />
Experten aus 19 Ländern teil. Mit dieser hohen Beteiligung wurde<br />
erneut die überragende Bedeutung des Verkehrsgerichtstages<br />
für das Verkehrsrecht dokumentiert. Auch in diesem Jahr waren<br />
in allen sieben Arbeitskreisen, die sich mit dem Straßenverkehrsrecht<br />
befassten, Anwälte als Referenten vertreten. Viele Münchner<br />
Richter und Anwälte waren ebenfalls unter den Teilnehmern.<br />
Der Arbeitskreis VII, der sich mit der Qualifikation der technischen<br />
Sachverständigen befasste, stand unter der Leitung des<br />
Vorsitzenden Richters der 19. Zivilkammer des LG I, Helmut<br />
Krumbholz, im Arbeitskreis VI (Unfallregulierung durch den eigenen<br />
Haftpflichtversicherer) referierte RA Dr. Eckhart Jung von der<br />
Münchner Zentrale des ADAC.<br />
Die Mitgliederversammlung wählte Prof. Dr. Friedrich Dencker<br />
(Münster) zum neuen Präsidenten des Verkehrsgerichtstages. Er<br />
tritt damit die Nachfolge des bisherigen Präsidenten Dr. Macke<br />
an, der wegen seiner anstehenden Pensionierung freiwillig aus<br />
dem Amt schied. Prof. Dr. Dencker ist Lehrstuhlinhaber an der<br />
Universität Münster und im Nebenamt Vorsitzender Richter einer<br />
kleinen Strafkammer.<br />
Der aus Sicht der Anwaltschaft wichtigste Arbeitskreis VI befasste<br />
sich mit der Direktregulierung durch den eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer.<br />
Diese in einigen europäischen Ländern praktizierte<br />
Form der Regulierung bedeutet, dass die eigene Haftpflichtversicherung<br />
des geschädigten Autofahrers Schadensersatz<br />
an ihren Versicherungsnehmer leistet und anschließend bei der<br />
Haftpflichtversicherung des Schädigers Regress nimmt. Der<br />
Arbeitskreis brachte in der abschließenden Empfehlung zum Ausdruck,<br />
dass eine solche Direktregulierung gegen das Rechtsberatungsgesetz<br />
verstoße und zudem eine Interessenskollision darstelle.<br />
Für denkbar wurde lediglich ein Modell erachtet, das wie<br />
eine Kaskoversicherung ausgestaltet werde. Ausdrücklich wurde<br />
in der Empfehlung verlangt, dass auch dabei die Rechte des<br />
Geschädigten, insbesondere die freie Wahl eines Rechtsanwaltes<br />
nicht verkürzt werden dürften. Diese Empfehlung kann als Erfolg<br />
für die Anwaltschaft gewertet werden, weil sie aufzeigt, dass die<br />
von einigen großen Versicherungen geplante Einführung der<br />
Direktregulierung erhebliche Probleme aufwirft. Bereits im Vorfeld<br />
des Verkehrsgerichtstages hatte hierzu der Sprecher des GDV<br />
(Gesamtverband der Versicherungen) erklärt, dass man derzeit<br />
keine Empfehlung zur Einführung geben könne.<br />
Die größte Beachtung in den Medien fand der Arbeitskreis I, der<br />
sich unter dem Thema „Unfallrisiko Fahranfänger" mit der Herabsetzung<br />
des Mindestalters für den Kfz-Führerschein auf 17 Jahre<br />
befasste. Der Vorschlag, in Begleitung eines besonders qualifizierten<br />
Erwachsenen bereits mit 17 Jahren ein Auto fahren zu<br />
dürfen, wurde unter dem Aspekt begrüßt, dass es sinnvoll<br />
erscheine, wenn junge Fahranfänger nicht von Anfang an alleine<br />
unterwegs seien. Andererseits forderte der Arbeitskreis, dass bei<br />
der Ausgestaltung des Modells die Balance zwischen Zugangsfreundlichkeit<br />
einerseits und Risikominimierung andererseits<br />
gefunden werden müsse, insbesondere was die Qualifikation der<br />
Begleitperson betreffe.<br />
Der Arbeitskreis VII forderte den Gesetzgeber erneut auf, für<br />
Sachverständige der Bereiche Kfz-Schäden und -Bewertung sowie<br />
Straßenverkehrsunfallanalyse Berufsbilder zu erlassen. Grundvoraussetzung<br />
sollte dabei sein, das bei der Bewertung von Schäden<br />
mindestens eine Vorbildung als Kfz-Meister und für den Bereich<br />
der Unfallanalyse ein erfolgreich abgeschlossenes Ingenieurstudium<br />
vorliegt.<br />
Im Arbeitskreis II wurde hinsichtlich der Anforderungen an die<br />
Verkehrssicherungspflicht auf Straßen die grundsätzliche Eigenverantwortung<br />
der Verkehrsteilnehmer betont. Ein Anspruch auf<br />
besonders gute Straßenverhältnisse wurde verneint. Der Arbeitskreis<br />
III befasste sich mit dem „Dauerbrenner" MPU, allerdings<br />
ohne wesentlich neue Gedanken in die Empfehlung einzubringen.<br />
Bedauerlicherweise wurde ein Ergänzungsantrag, der den<br />
Zwischenrechtsschutz für die Begutachtungsanordnung verlangte,<br />
mit knapper Mehrheit abgelehnt. Der Arbeitskreis IV empfahl<br />
dem Gesetzgeber zu prüfen, ob bei der Unfallflucht die Möglichkeit<br />
der tätigen Reue durch die Meldung binnen 24 Stunden auf<br />
alle Unfälle ausgedehnt werden sollte, bei denen der Täter mit<br />
ruhenden Objekten kollidierte und nur Sachschaden entstand.<br />
Der Arbeitskreis V befürwortete die Einführung eines Unfalldatenspeichers<br />
zumindest als Zusatzzubehör in Fahrzeugen. Eine<br />
Auswertung für Zwecke des Bußgeldverfahrens sei jedoch auszuschließen.<br />
Lediglich bei Unfällen mit schwerer Körperverletzung<br />
oder Todesfolge könne dies in Betracht gezogen werden.<br />
Der 42. Deutsche Verkehrsgerichtstag wird vom 28. bis 30. Januar 2004<br />
in Goslar stattfinden.<br />
RA Oskar Riedmeyer, München<br />
§*§*§<br />
Gemeinsame Erklärung des DAV und der BRAK<br />
zur Gebührenerhöhung<br />
Der Deutsche <strong>Anwaltverein</strong> und die Bundesrechtsanwaltskammer<br />
haben folgende (in Auszügen abgedruckte) gemeinsame Erklärung<br />
zur Novelle des Anwaltsgebührenrechts verabschiedet<br />
und den politischen Parteien, den Fraktionen, den Abgeordneten<br />
und den Bundes- und Landesministerien zugeleitet.<br />
Vorbemerkung<br />
Die Deutsche Anwaltschaft hat enttäuscht zur Kenntnis genommen,<br />
dass es in der vergangenen Legislaturperiode nicht gelungen<br />
ist, nach mehr als 8 Jahren die Abkopplung der Anwaltschaft<br />
von der wirtschaftlichen Entwicklung in unserem Lande durch<br />
eine Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechtes zu beseitigen.<br />
Diese Anpassung und damit Neuordnung des Gebührenrechtes ist<br />
dringend notwendig. Selbst wenn ein solches Neuordnungsgesetz<br />
zum 01.07.<strong>2003</strong> in Kraft treten würde, wären neun Jahre<br />
vergangen, ohne dass eine Anpassung an die wirtschaftlichen<br />
Verhältnisse erfolgt ist.<br />
In der Zwischenzeit haben alle Parteien, einschließlich der Justizministerinnen<br />
und Justizminister der Länder, öffentlich erklärt,<br />
dass die Gebührenanpassung notwendig ist.<br />
Der Deutsche <strong>Anwaltverein</strong> (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer<br />
(BRAK) erwarten nunmehr, dass die Politik handelt und<br />
Vorschläge unterbreitet, die einmal die notwendige Gebührenstrukturreform<br />
durchführt und gleichzeitig auch die Entwicklung<br />
der wirtschaftlichen Verhältnisse der letzten neun Jahre bei der<br />
Gebührenhöhe berücksichtigt. Nur eine Änderung der Gebührenstruktur<br />
ohne eine Anpassung der Anwaltsgebühren an die wirtschaftliche<br />
Entwicklung der letzten neun Jahre ist für die deutsche<br />
Anwaltschaft inakzeptabel.<br />
Für die Umsetzung der Reformüberlegungen erinnern die BRAK<br />
und der DAV daran, dass seit Oktober 2001 ein geschlossenes und<br />
überzeugendes Konzept einer Gebührenstrukturreform vorliegt,<br />
erarbeitet durch die BRAGO-Expertenkommission, eingesetzt<br />
durch das Bundesjustizministerium, in der neben Richtern und<br />
Anwälten auch Vertreter der Justizverwaltungen der Bundesländer<br />
mitgearbeitet haben. Mit diesem BRAGO-Expertenkommissionsentwurf<br />
war es gelungen, sowohl die strukturell notwendigen<br />
Veränderungen umzusetzen als auch zu einer Anpassung der<br />
Gebührenhöhe an die wirtschaftliche Entwicklung zu kommen.<br />
Das Ergebnis des BRAGO-Expertenkommissionsentwurfes war<br />
6 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>
Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />
bereits ein Kompromiss der widerstreitenden, auch wirtschaftlichen,<br />
Interessen aller Beteiligten und keineswegs eine Festschreibung der<br />
Blütenträume der Anwaltschaft.<br />
Der von den Regierungsfraktionen vorgelegte Entwurf eines Rechtsanwaltsvergütungsneuordnungsgesetzes<br />
hat den BRAGO-Expertenkommissionsentwurf<br />
in teils zu begrüßender, teils zu kritisierender<br />
Weise fortgeschrieben. Darauf hat die Anwaltschaft in den Beratungen<br />
in der letzten Legislaturperiode hingewiesen und ihre Gegenposition<br />
formuliert.<br />
Im Interesse der Anwaltschaft, für die eine baldige Umsetzung der<br />
Strukturreformüberlegungen und insbesondere die Anpassung der<br />
Gebühren an die wirtschaftliche Entwicklung immer dringender<br />
wird, fordern der DAV und die BRAK die Politik auf, auf der Grundlage<br />
des BRAGO-Expertenkommissionsentwurfes und der Gesetzesvorschläge<br />
der 14. Legislaturperiode die Beratungen wieder aufzunehmen.<br />
Angesichts der Tatsache, dass alle politisch Verantwortlichen die<br />
Notwendigkeit einer Gebührenstrukturreform unter gleichzeitiger<br />
Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse bejahen, sollte es im<br />
Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und Rechtsberatung<br />
und im Interesse der Anwaltschaft möglich sein, einvernehmlich eine<br />
Neuregelung zu schaffen.<br />
A. Beseitigung des Gebührenabschlages Ost<br />
Die BRAK und der DAV gehen davon aus, dass der Gesetzgeber eine<br />
Gebührenstrukturreform des Anwaltsgebührenrechts auf den Weg<br />
bringt, die spätestens zum 01.01.2004 in Kraft tritt und mit der der<br />
Gesetzgeber auch die Regelung für die nicht vom Bundesverfassungsgericht<br />
für verfassungswidrig erklärten Teile des Einigungsvertrages<br />
zum Gebührenabschlag Ost beseitigt.<br />
B. Grundlagen für eine Neuregelung des Anwaltsgebührenrechtes<br />
DAV und BRAK halten die folgenden Essentialien aus der Sicht der<br />
Anwaltschaft für unverzichtbar bei einer strukturellen Neuregelung<br />
des Anwaltsgebührenrechts:<br />
1. Gebühren für anwaltliche Beratung<br />
... BRAK und DAV schlagen für die Gebührenregelung bei anwaltlicher<br />
Beratung folgende Formulierung vor (ursprünglich angesiedelt<br />
bei § 32 RVG-Kommissionsentwurf und § 32 RVG nach RVNeuOG):<br />
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft<br />
(Beratung), die nicht mit einer andern gebührenpflichtigen<br />
Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen<br />
Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der<br />
Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit<br />
in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren<br />
bestimmt sind.<br />
Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, erhält der Rechtsanwalt<br />
1. für die Beratung eines Verbrauchers eine Gebühr von höchstens<br />
350 €; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr<br />
jedoch höchstens 200 €,<br />
2. für die Beratung gegenüber einem anderem als einem Verbraucher,<br />
für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens<br />
und für die Tätigkeit als Mediator erhält der Rechtsanwalt<br />
Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.<br />
Die Höchstgebühr für das erste Beratungsgespräch mit bisher 180,00 €<br />
hat sich durchgesetzt. Eine Herabsetzung würde im rechtsuchenden<br />
Publikum den Eindruck erwecken, als sei die Erstberatung neuerdings<br />
nur noch Beratung zweiter Klasse. Zudem wird die Erstberatung<br />
erfahrungsgemäß im Familienrecht sehr viel und umfangreich<br />
in Anspruch genommen. Eine Höchstgebühr von nur 100,00 € wäre<br />
dem beratenden Anwalt schlechthin nicht zuzumuten.<br />
Eine Alternative könnte sein, dass in das Gebührenverzeichnis<br />
folgende Regelung aufgenommen wird:<br />
2. Geschäftsgebühr<br />
Abschnitt 1<br />
Außergerichtliche Beratung, Gutachten<br />
2100 Beratungsgebühr ..................................................... 0,1 bis 1,0<br />
(1) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für<br />
einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine<br />
Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht<br />
mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit<br />
zusammenhängt.<br />
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen,<br />
die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit<br />
erhält, die mit der Beratung zusammenhängt.<br />
2101 Erstberatungsgebühr ............................................... 215 EUR<br />
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für ein erstes<br />
mündliches Beratungsgespräch.<br />
2102 Gutachtergebühr ..................................................... 1,0 bis 2,0<br />
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Ausarbeitung<br />
eines schriftlichen Gutachtens.<br />
DAV und BRAK begrüßen den Vorschlag für eine neue Regelung der<br />
Geschäftsgebühr mit einem einheitlichen und weit gefassten Rahmen<br />
von 0,5 bis 2,5. Für die bei den bisherigen Entwürfen im Vergütungsverzeichnis<br />
unter Nr. 2300/2301 angesiedelte Regelung wird<br />
folgender Formulierungsvorschlag gemacht:<br />
„2300/Geschäftsgebühr: 0,5 bis 2,5<br />
Wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts weder umfangreich noch<br />
schwierig war und keine Besprechung stattgefunden hat, kann<br />
der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 1,5 berechnen."<br />
BRAK und DAV lehnen die im RVNeuOG vorgesehene Aufteilung der<br />
bislang einheitlich konzipierten Geschäftsgebühr in zwei unterschiedliche<br />
Gebührentatbestände mit verschiedenen Rahmen ab.<br />
3. Anrechnung von Gebühren<br />
DAV und BRAK lehnen eine gegenüber dem BRAGO-Expertenkommissionsentwurf<br />
zu Lasten der Anwaltschaft geänderte Anrechnungsregelung<br />
- wie im RVNeuOG in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des<br />
Vergütungsverzeichnisses zum RVG formuliert - ab und schlagen<br />
dazu folgende Fassung vor:<br />
„Vorbemerkung 3 Abs. 4:<br />
Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr<br />
nach den Nr. 2300 bis 2304 entstanden ist, wird diese Gebühr zur<br />
Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, nach<br />
dem Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahren<br />
übergegangen ist, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen<br />
Verfahrens angerechnet; dies gilt nicht, wenn einem behördlichen<br />
Verfahren ein gerichtliches Verfahren folgt."<br />
Die im RVNeuOG vorgesehene Anrechnung zwischen behördlichem<br />
Verfahren, Widerspruchsverfahren und anschließendem Gerichtsverfahren<br />
im Sozialrechts- und im Verwaltungsrechtsstreit ist nicht<br />
akzeptabel. Eine solche Regelung würde die bestehende Rechtslage<br />
für die in diesen Bereichen tätigen Rechtsanwälte gegenüber der<br />
bestehenden, unveränderten Rechtslage seit 1994 deutlich verschlechtern.<br />
Die Ablehnung betrifft in gleicher Weise auch die nach dem RVNeu-<br />
OG vorgesehene Regelung zum sozialgerichtlichen Verfahren. Dort<br />
war eine im Rahmen reduzierte Verfahrensgebühr (40 bis 230 € statt<br />
40 bis 460 €) vorgesehen, wenn der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungs-<br />
oder im Widerspruchsverfahren tätig war.<br />
Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 7
Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />
4. Wegfall der Beweisgebühr<br />
Der in den bisherigen RVG-Entwürfen vorgesehene Wegfall der<br />
Beweisgebühr trifft in breiten Teilen der Anwaltschaft auf erheblichen<br />
Widerstand. Insbesondere zahlreiche Rechtsanwälte - die im<br />
großen Maße forensisch tätig sind - mit Tätigkeitsschwerpunkt im<br />
Bereich Familienrecht, Medizinrecht oder privates Baurecht, wo<br />
regelmäßig und häufig sehr umfangreich Beweiserhebungen stattfinden,<br />
haben überzeugende Bedenken artikuliert und sehen eine<br />
solche Regelung als Verschlechterung der geltenden Regelung an.<br />
DAV und BRAK fordern deshalb, dass für den anwaltlichen Mehraufwand<br />
für ausschließlich zur Beweisaufnahme anberaumte Termine<br />
(und beschränkt auf Zeugenvernehmung und Sachverständigenanhörung)<br />
zusätzlich eine Terminsgebühr vorzusehen ist. Es liegt größtenteils<br />
in der Hand des Gerichts, durch kluge Verfahrensleitung und<br />
Einbeziehung der Beweisaufnahmen in den allgemeinen Verhandlungstermin<br />
keinen unnötigen Mehraufwand für die Beteiligten entstehen<br />
zu lassen. Es wird deshalb folgende Regelung vorgeschlagen:<br />
„Findet ein gesonderter Termin statt, in dem mit der Vernehmung<br />
eines Zeugen oder mit der Anhörung eines Sachverständigen<br />
begonnen worden ist, so erhält der Rechtsanwalt eine weitere<br />
Terminsgebühr."<br />
5. Anwaltsgebühren bei Streitverkündung<br />
BRAK und DAV fordern die Übernahme des im Kommissionsentwurfs<br />
enthaltenen Gebührentatbestandes bei Streitverkündung<br />
(dort Vergütungsverzeichnis Nr. 3105) mit dem folgenden Wortlaut:<br />
„Der Rechtsanwalt ist beauftragt, den Streit zu verkünden:<br />
Die Gebühren 3100 und 3101 erhöhen sich für jeden Streitverkündeten<br />
um 0,3.<br />
Anmerkung: Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz<br />
von 1,5 nicht übersteigen."<br />
6. Deckelung des Gegenstandswertes<br />
DAV und BRAK haben bereits den entsprechenden Vorschlag zur<br />
Begrenzung der Gegenstandswerte auf 30 Mio € im Gesetzentwurf<br />
der BRAGO-Expertenkommission bedauert. Die weitere Verschlechterung<br />
der Gebührenrechtssituation durch den Vorschlag des Fraktionsentwurfs<br />
vom 14.05.2002 (BT-Drs. 14/9037) ist nicht mehr hinnehmbar.<br />
7. Gebühren für Strafverteidiger bei der Revision<br />
BRAK und DAV haben kein Verständnis für die nach dem RVG/Vergütungsverzeichnis<br />
Nr. 4131 bis 4136 in der Fassung des RVNeuOG vorgesehene<br />
drastische Reduzierung fast aller Gebühren in der Revisionsinstanz<br />
gegenüber dem Kommissionsentwurf der BRAGO-Experten. Für<br />
diese Gebührenkürzung findet sich keine Begründung im RVNeuOG.<br />
8. Zuschlag bei Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis<br />
DAV und BRAK sind einig, dass für den erheblichen Mehraufwand in<br />
der anwaltlichen Bearbeitung von Mandaten mit drohendem Fahrverbot<br />
oder Entziehung der Fahrerlaubnis ein Zuschlag zur allgemeinen<br />
Gebühr im Umfang von 25 % angemessen ist. Diese Regelung<br />
war auch schon im BRAGO-Expertenkommissionsentwurf enthalten.<br />
Nach der Erfahrung der Praxis sind der Entzug der Fahrerlaubnis<br />
und die Verhängung eines Fahrverbotes von erheblicher, insbesondere<br />
auch beruflicher Relevanz für die Betroffenen. Schon bisher<br />
ist dafür in § 88 Satz 3 BRAGO ein Zuschlag vorgesehen.<br />
Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche <strong>Anwaltverein</strong><br />
fordern die Politik auf, die vorstehenden Eckpunkte bei der Formulierung<br />
eines Gesetzentwurfes zu berücksichtigen.<br />
gez. gez.<br />
Dr. Bernhard Dombek Dr. Michael Streck<br />
Präsident Präsident<br />
Bundesrechtsanwaltskammer Deutscher AnwaltVerein<br />
Leserbrief<br />
Höherverzinsung der festgesetzten Kostenerstattung ab<br />
01.10.2001<br />
Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,<br />
in den Mitteilungen von Oktober 2002 (Seite 10 f.) haben Sie den<br />
Beschluss des OLG München vom 19.08.2002 veröffentlicht, wonach<br />
Kostenerstattungsansprüche, die bereits vor dem 01.10.2001 rechtskräftig<br />
festgesetzt wurden, den Gläubiger nicht dazu berechtigen, ab<br />
01.10.2001 die gem. § 104 I 2 ZPO in der Neufassung geschuldeten Zinsen<br />
von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.<br />
Mit Beschluss vom 16.01.<strong>2003</strong> hat der BGH den Beschluss des OLG<br />
München bestätigt. Er vertritt die Ansicht, dass der vom Gläubiger<br />
beantragten Ergänzung die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses<br />
entgegensteht.<br />
Da mehrere Gerichte zugunsten der Gläubiger entschieden hatten,<br />
zeigt sich, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wie sie das OLG<br />
München vorgenommen hatte, durchaus zu einer zügigen Vereinheitlichung<br />
der Rechtsprechung führen kann.<br />
RA Dr. Jaeger, München<br />
Bundesgerichtshof Beschluss vom 16. Januar <strong>2003</strong>,<br />
Az V ZB 51/02<br />
„Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar <strong>2003</strong><br />
durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und<br />
die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-<br />
Räntsch beschlossen:<br />
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des<br />
Oberlandesgerichts München vom 19. August 2002 wird auf Kosten<br />
der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.<br />
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt<br />
407,92 €.<br />
Gründe:<br />
I.<br />
Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 17. Januar und 17. Juli 2001<br />
hat das Landgericht München I der Beklagten zu 2 auf ihre Kostenerstattungsansprüche<br />
gegen die Klägerin entsprechend ihrem<br />
Antrag auf „gesetzliche Verzinsung" jeweils 4 % Zinsen zuerkannt.<br />
Nach der Änderung von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das ZPO-<br />
Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) und - erneut - durch<br />
das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001<br />
(BGBl. I S. 3138) hat die Beklagte zu 2 beantragt, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse<br />
dahin zu ergänzen, dass die Zinsen auf den Erstattungsbetrag<br />
ab 1. Oktober 2001 5 % über dem Basiszinssatz betragen.<br />
Das Landgericht München I hat den Antrag zurückgewiesen.<br />
Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen<br />
Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte zu 2 ihren Antrag<br />
weiter.<br />
II.<br />
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen<br />
zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der von<br />
der Beklagten zu 2 begehrten Ergänzung steht die Rechtskraft der<br />
Kostenfestsetzungsbeschlüsse entgegen.<br />
1. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse<br />
formell und materiell in Rechtskraft erwachsen können<br />
(OLG München, Rpfleger 1987, 262, 263; MDR 2000, 665, 666; OLG<br />
Frankfurt am Main, JurBüro 1986, 599, jew. m.w.N.; vgl. auch Zöl-<br />
8 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>
Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />
ler/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rdn. 21 Stichwort: Rechtskraft) und<br />
dass im konkreten Fall die Kostenfestsetzungsbeschlüsse, deren<br />
Ergänzung die Beklagte zu 2 verlangt, rechtskräftig geworden sind.<br />
Folge der materiellen Rechtskraft ist, dass sich eine erneute Entscheidung<br />
über denselben Streitgegenstand verbietet (vgl. Senat,<br />
BGHZ 93, 287, 289 m.w.N.). Gegenstand der Kostenfestsetzung<br />
waren vorliegend neben dem Erstattungsanspruch die hierauf nach<br />
§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu zahlenden Zinsen, und zwar der Zinsanspruch<br />
für den gesamten Zeitraum der Geltendmachung, also bis zur<br />
Zahlung oder Befriedigung durch Vollstreckung (vgl. auch Senat,<br />
BGHZ 100, 211, 213). Über diesen Anspruch hat das Landgericht -<br />
entsprechend der damaligen Rechtslage in Höhe von 4 % - rechtskräftig<br />
entschieden. Jede erneute gerichtliche Befassung mit diesem<br />
Anspruch ist daher ausgeschlossen.<br />
2. Soweit vertreten wird, die Rechtskraft stehe deswegen nicht<br />
entgegen, weil nur über einen Zinsanspruch in Höhe von 4 % entschieden<br />
worden sei, ein darüber hinausgehender Anspruch daher<br />
noch im Wege der Nachfestsetzung geltend gemacht werden könne<br />
(OLG Koblenz MDR 2002, 1218; s. auch AG Siegburg JurBüro 2002,<br />
481, 482), wird übersehen, dass im Regelfall, und so auch hier, nicht<br />
über einen Teil des Zinsanspruchs entschieden worden ist, sondern<br />
über den Zinsanspruch in voller Höhe, so wie er dem Kostengläubiger<br />
zustand. Danach bleibt kein Rest, der von den Wirkungen der<br />
Rechtskraft ausgenommen und daher einer Nachfestsetzung<br />
zugänglich wäre. Ebenso wenig wie nach rechtskräftigem Abschluss<br />
eine Senkung des Zinssatzes geltend gemacht werden könnte (vgl.<br />
Senat, BGHZ 100, 211, 213), kann folglich eine Nachforderung erhoben<br />
werden, weil der gesetzliche Zins erhöht worden ist.<br />
3. Dem steht nicht der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die ganz<br />
überwiegend anerkannte Praxis entgegen, wonach einem Antrag<br />
auf Verzinsung eines bereits rechtskräftig ohne Zinsen festgesetzten<br />
Kostenerstattungsanspruchs nicht der Einwand der Rechtskraft entgegensteht<br />
(vgl. dazu KG MDR 1978, 1027; OLG Koblenz MDR 2002,<br />
1218; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdn. 12; Stein/Jonas/Bork,<br />
ZPO, 21. Aufl., § 104 Rdn. 25). In solch einem Fall fehlt eine rechtskräftige<br />
Entscheidung über den Zinsanspruch. Nur der Kostenerstattungsanspruch<br />
selbst ist Gegenstand der Festsetzung. Nur darüber<br />
konnte mit Rechtskraftwirkung befunden werden. Dann kann<br />
gegenüber dem nachträglich geltend gemachten Zinsanspruch nicht<br />
mit dem Gesichtspunkt der Rechtskraft argumentiert werden. Darin<br />
liegt der wesentliche Unterschied. Gleichzubehandeln sind die Fälle<br />
entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde deswegen gerade<br />
nicht.<br />
4. Dass der Gesetzgeber für die Neuregelung des § 104 Abs. 1 Satz 2<br />
ZPO keine Übergangsregelung getroffen hat (vgl. Hansens, Rpfleger<br />
2001, 573, 574), führt zwar dazu, dass die Neuregelung mit ihrem<br />
Inkrafttreten am 1. Oktober 2001 (und ihrer erneuten Änderung<br />
zum 1. Januar 2002) die zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen oder<br />
die erst danach geltend gemachten Zinsansprüche, unabhängig, ob<br />
sie schon früher fällig geworden sind, erfasst (OLG München, Rpfleger<br />
2002, 280; vgl. auch schon OLG Bremen NJW 1959, 1088). Es hat<br />
aber nicht zur Folge, dass nachträglich in ein rechtskräftig abgeschlossenes<br />
Verfahren eingegriffen werden könnte (so aber - ohne<br />
Begründung - OLG Koblenz MDR 2002, 1218; AG Siegburg JurBüro<br />
2002, 481, 482). Vielmehr gilt der allgemein anerkannte Grundsatz,<br />
dass neues Prozessrecht wohl auf noch anhängige, nicht aber auf<br />
abgeschlossene Verfahren angewendet werden kann und dass auch<br />
neu gesetztem materiellen Recht keine rückwirkende Kraft beizumessen<br />
ist. Etwas anderes kann - ohne ausdrückliche Anordnung<br />
einer Übergangsbestimmung - nur angenommen werden, wenn<br />
eine Rückwirkung nachweislich gewollt ist oder sich aus dem Sinn<br />
und Zweck der Norm ergibt (vgl. BverfGE 39, 156, 167; BGHZ 3, 82,<br />
84; Senat, BGHZ 7, 161, 167; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1<br />
EGZPO Rdn. 2; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., Einleitung Rdn. 104).<br />
Solches kommt hier nicht in Betracht.<br />
III.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO."<br />
Neues vom DAV<br />
Mehr Anwältinnen in Großkanzleien<br />
Der Frauenanteil in großen Anwaltskanzleien nimmt überdurchschnittlich<br />
zu. Seit 1998 wuchs der Frauenanteil in den TOP-20-Kanzleien<br />
(nach der Zahl der in Deutschland zugelassenen Anwälte) um<br />
56,6 %. Im Bundesdurchschnitt nahm die Zahl der Rechtsanwältinnen<br />
dagegen „nur" um 21,4 % zu. In ganz Deutschland waren zum<br />
01.01.2002 von insgesamt 116.305 zugelassenen Anwälten 31.482<br />
Frauen. Dies entspricht einem Anteil von über 27 %. Bei den zwanzig<br />
größten deutschen Anwaltskanzleien sind derzeit etwa 1.035<br />
Rechtsanwältinnen bei insgesamt ca. 4.400 Anwälten und Anwältinnen<br />
beschäftigt (Quelle: JUVE Rechtsmarkt 01/03, Seite 40).<br />
Reden ist Silber? - Reden ist Gold!<br />
DAV-Rednerwettstreit am 29. Mai <strong>2003</strong><br />
Wenn Sie am 29. Mai <strong>2003</strong> nicht älter als 39 Jahre und Mitglied eines<br />
örtlichen <strong>Anwaltverein</strong>s oder des Forums Junger Anwaltschaft sind,<br />
sollten Sie am DAV-Rednerwettstreit teilnehmen. Dies gibt den Teilnehmerinnen<br />
und Teilnehmern die Möglichkeit ihr rhetorisches Profil<br />
zu schleifen und zu verstärken. Aus den Themen „Anwaltsberuf<br />
und Lebensglück", „Erlebnisse im Überwachungsstaat" und „Strafprozess<br />
und Theater" konkretisieren Sie selbst fiktiv, real, historisch,<br />
aktuell oder futuristisch. Die Gewinne reichen von 500 € bis 2.500 €.<br />
Informationen zum DAV Rednerwettstreit<br />
http://www.anwaltverein.de/DAT/<strong>2003</strong>/AZ-Redner.pdf<br />
und zu den Teilnahmebedingungen<br />
http://www.anwaltverein.de/DAT/<strong>2003</strong>/Teilnahmebedingungen.pdf<br />
finden Sie hier.<br />
Europäischer Juristentag in Athen<br />
Am 30. April - 04. Mai findet der 2. Europäische Juristentag in Athen<br />
statt. Themen sind unter anderem der freie Verkehr von Personen,<br />
Gütern und Dienstleistungen in der EU, die Rechtsvereinheitlichung in<br />
der EU sowie der Rechtsstaat gegenüber der organisierten Kriminalität.<br />
Die Einzelheiten des Tagungsprogramms entnehmen Sie bitte im<br />
Internet unter http://www.law.uoa.gr/law_gr/cong_en/cong_en.html.<br />
Der 1. Europäische Juristentag fand vom 13. - 15. September 2001 in<br />
Nürnberg statt (siehe Bericht im Anwaltsblatt Nr. 11/2001).<br />
DeutscheAnwaltAkademie - Gesellschaftsrecht aktuell<br />
Die Resonanz auf den diesjährigen Winter-Intensivkurs Gesellschaftsrecht<br />
in Berlin ist außerordentlich groß. Daher bietet die Deutsche-<br />
AnwaltAkademie aufgrund der großen Nachfrage in diesem Frühjahr<br />
noch einen weiteren Intensivkurs zum Gesellschaftsrecht an.<br />
Vom 31. <strong>März</strong> bis zum 5. April <strong>2003</strong> in Berlin erfahren Sie alles Wissenswerte<br />
über aktuelle Probleme des Personengesellschafts-, Steuer-,<br />
Aktien- und GmbH-Rechts.<br />
Für weitere Informationen zu dieser Veranstaltung (Seminar-Nr. 71603-<br />
03) besuchen Sie uns im Internet unter www.anwaltakademie.de<br />
http://www.anwaltakademie.de oder mailen Sie an<br />
fromm@anwaltakademie.de mailto:fromm@anwaltakademie.de.<br />
Prozesskostenhilfe - Rat der Europäischen Union<br />
Der Rat der EU hat sich am 27. Januar <strong>2003</strong> auf die Richtlinie zur Prozesskostenhilfe<br />
in grenzüberschreitenden Fällen geeinigt (KOM<br />
[2002] 13 endg., im Internet unter http://www.bmj.bund.de/ger/<br />
service/pressemitteilungen/10000650/?sid=ab5204e01a4f0e82ea456<br />
b29d0c7583a). Die Richtlinie sieht vor, dass der rechtsuchende Bürger<br />
auch in einem für ihn fremden Mitgliedsstaat ausreichende Prozesskostenhilfe<br />
erhält, damit er seine Interessen effektiv vor Gericht<br />
vortragen kann. Im Weiteren bestimmt die Richtlinie, dass der Heimatstaat<br />
des prozessführenden Bürgers verpflichtet ist, diesem bei<br />
grenzüberschreitenden Verfahren bzgl. der Übermittlung und Übersetzung<br />
seiner Anträge zu helfen.<br />
Dieser Beitrag entstammt der aktuellen „EiÜ" des DAV-Büros in Brüssel.<br />
Der Bezug ist für Mitglieder des DAV kostenlos. Wer diese beziehen<br />
möchte, kann sich über europaimueberlick@anwaltverein.de anmelden.<br />
Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 9
Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />
DAV-Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung<br />
fordert Entschlackung des Verbraucherinsolvenzverfahrens<br />
Die Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung,<br />
eine Gruppierung innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht<br />
und Sanierung im DAV, hat anlässlich einer Veranstaltung am<br />
31.01.03 in Berlin zur Diskussion aufgerufen. Das geltende Insolvenzrecht<br />
ist auf die Abwicklung und Reorganisation von Firmen<br />
zugeschnitten und nicht auf die Entschuldung natürlicher Personen.<br />
Näheres dazu enthält die DAV-Pressemitteilung Nr. 06/03 vom<br />
03.02.03 unter http://www.anwaltverein.de/03/02/<strong>2003</strong>/06-03.html.<br />
Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
Auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz steht der Referentenentwurf<br />
zur Reform des Gesetzes gegen den unlauteren<br />
Wettbewerb als pdf-Dokument zur Verfügung.<br />
(http://www.bmj.bund.de/images/11556.pdf)<br />
DAV warnt vor Hysterie im Sexualstrafrecht<br />
Der Deutsche <strong>Anwaltverein</strong> (DAV) begrüßt, dass die Bundesregierung<br />
nicht mehr plant, den Strafrahmen für (einfachen) sexuellen<br />
Missbrauch generell zu erhöhen und ihn zum Verbrechenstatbestand<br />
zu erheben. Dadurch kann wenigstens verhindert werden,<br />
dass Kinder in nicht zu schwerwiegenden Fällen einer Begutachtung<br />
und der Belastung eines Strafprozesses ausgesetzt werden.<br />
Gleichwohl will die Bundesregierung aber den Strafrahmen für<br />
sexuellen Missbrauch erhöhen, obwohl alle Experten sich einig<br />
sind, dass höhere Strafrahmen keinerlei Abschreckungswirkung<br />
haben.<br />
Entschieden abzulehnen ist die geplante Anzeigepflicht, die geradezu<br />
ein Überwachungs-System veranlassen kann. Nach der Vorstellung<br />
der Bundesregierung muss jedermann (z. B. Nachbar, Verwandter<br />
etc.) bei Meidung eigener Strafverfolgung eine Anzeige<br />
erstatten.<br />
Bei sexuellem Missbrauch und bei Vergewaltigung darf niemand<br />
wegsehen. Der DAV warnt jedoch dringend davor, dass die geplante<br />
Anzeigepflicht bei oft unbesonnenem und häufig mehr durch<br />
Hysterie geprägtem Umgang mit einem sexuellen Missbrauchsverdacht<br />
zu vielerlei Fehleinschätzungen und allzu leichtfertig zu<br />
Denunziationen führen kann. Das gilt erst recht, wenn zu befürchten<br />
ist, dass die Angst vor der eigenen Bestrafung zu vielerlei haltlosen<br />
Anzeigen führen wird. Ein solches „Überwachungs-System"<br />
birgt die Gefahr, Denunziationen Vorschub zu leisten.<br />
Strafvorschriften kommen immer zu spät. Zutreffende Prognoseentscheidungen<br />
sind schwierig, qualifizierte Sachverständige fehlen<br />
immer noch. Aus Sicht des DAV kann wirklicher Schutz für Kinder<br />
- nämlich die Verhinderung von Sexualstraftaten - nicht in<br />
einer nur an Einzelfällen orientierten Gesetzgebung und auch<br />
nicht in immer weiterem Heraufsetzen von Strafrahmen bestehen.<br />
Effektiverer Schutz könnte durch die Schaffung von mehr (ambulanten)<br />
Therapieeinrichtungen und (ärztlichen) Kontaktstellen<br />
geschaffen werden, an die sich Menschen wenden können, die<br />
nicht zum Täter werden und sich im Vorfeld helfen lassen wollen.<br />
Dann wüsste man auch, wohin man - nach einer erstatteten Anzeige<br />
- Menschen schicken könnte, um zukünftigen Sexualstraftaten<br />
effektiver zu begegnen.<br />
Dazu würde aber auch eine veränderte Gesellschaftspolitik gehören,<br />
die Sexualtäter nicht immer wieder aufs Neue stigmatisiert,<br />
sondern ihnen - da, wo es noch geht - vorbeugend helfend begegnet.<br />
Derlei Konzepte finden sich in dem Gesetzesentwurf jedoch<br />
nicht.<br />
INTERNET – JURISTISCHE LINKS<br />
http://www.wdr.de/tv/recht/fragen/rfindex20.html<br />
WDR Ratgeber Erbrecht<br />
http://www.bmj.bund.de/images/11213.pdf<br />
Erben und Vererben - Broschüre Bundesjustizministerium<br />
http://www.brennecke-partner.de/Erbrecht/erbrecht.html<br />
Erbrecht - die häufigsten Rechtsfragen<br />
(RAe Brennecke & Partner)<br />
http://www.post-mortal.de/Recht/recht.html<br />
„Der Tod in Recht und Ordnung"<br />
http://www.spendenspiegel.de/<br />
Deutscher Spendenspiegel<br />
(Verzeichnis gemeinnütziger Organisationen)<br />
http://www.erbrechtsforum.de/<br />
Deutsches Forum für Erbrecht<br />
http://www.dvev.de bzw. www.erbrecht.de<br />
Deutsche Vereinigung für Erbrecht und<br />
Vermögensnachfolge<br />
http://www.erbfall.de/<br />
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde<br />
http://www.erbrecht-ratgeber.de/<br />
Ratgeber von RA Weißenfels aus Gauting<br />
http://www.erbrechttips.de/<br />
Recht in Erbrechtsangelegenheiten<br />
http://www.ahnenforschung.net/<br />
Genealogisches Webverzeichnis<br />
RA Martin Lang, München<br />
ra.martin.lang@t-online.de<br />
10 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>
Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />
Vertiefungskurs<br />
zur Vorbereitung auf die Abschlußprüfung für<br />
Rechtsanwaltsfachangestellte <strong>2003</strong>/II<br />
Die Kurse werden abgehalten von den Rechtsanwälten<br />
RA Dr. Erwin Lohner<br />
und<br />
RA Nikolaus Lutje<br />
Ort: Rechtsanwaltskammer München, Seminarraum III,<br />
Tal 33, 80331 München<br />
Zeit:<br />
Montag, den 24. <strong>März</strong> <strong>2003</strong><br />
Montag, den 31. <strong>März</strong> <strong>2003</strong><br />
Montag, den 14. April <strong>2003</strong><br />
Donnerstag, den 24. April <strong>2003</strong><br />
Montag, den 28. April <strong>2003</strong><br />
Montag, den 12. Mai <strong>2003</strong><br />
Donnerstag, den 15. Mai <strong>2003</strong><br />
Montag, den 19. Mai <strong>2003</strong><br />
Sämtliche Veranstaltungen beginnen um 16.45 Uhr.<br />
Die Veranstaltung ist kostenlos und eine Anmeldung nicht erforderlich.<br />
Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 11
Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />
Fit for Business<br />
Neue Partnerschaft mit ELIXIA - der Health & Wellness Group in München<br />
(19.02.03) Durch die neue Partnerschaft mit ELIXIA - der Health & Wellness Group in München<br />
besteht ab sofort für alle Mitglieder des Münchner <strong>Anwaltverein</strong>s e.V. und deren Angehörige die<br />
Möglichkeit bei ELIXIA zu besonders günstigen Konditionen zu trainieren.<br />
Die ELIXIA Health & Wellness Group ist eines der führenden europäischen Unternehmen im Fitness-<br />
& Wellness-Bereich. Mit derzeit 56 Clubs in sechs Ländern, 3.500 Mitarbeitern und 140.000 Mitgliedern<br />
setzt ELIXIA neue qualitative Maßstäbe. Dabei wird höchste Professionalität mit Abwechslung,<br />
Vielfalt und natürlich Spaß kombiniert. ELIXIA ist der Ansprechpartner bei allen Fragen rund<br />
um Fitness und Gesundheit!<br />
Nutzen auch Sie die speziellen Konditionen für Mitglieder des Münchner <strong>Anwaltverein</strong>s:<br />
Œ Wellness mit Saunen und Massagen<br />
Œ Grouptraining und Xycling<br />
Œ Aquatraining in Clubs mit Pool<br />
Œ Meditation- bzw. Mentaltraining<br />
Œ Medizinische und Ernährungs-Beratung<br />
Œ Kinderbetreuung<br />
Œ Health Cafe<br />
Œ Preisnachlass bis zu 22 %<br />
Œ kompletter Erlass der einmaligen Clubgebühr!<br />
Weitere Informationen zu ELIXIA finden Sie unter www.elixia.de oder bei den unten genannten<br />
Adressen.<br />
Informationen zu der Partnerschaft erhalten Sie bei: Münchner <strong>Anwaltverein</strong>, RA Alexander Klein,<br />
Tel. 089 / 3782-7839<br />
ELIXIA - Health & Wellness Group, 8x im Raum München:<br />
ELIXIA West, Trappentreustraße 3, 80339 München, Tel. 089 / 50 20 05 0<br />
ELIXIA Berg am Laim, Berg-am-Laim-Straße 91, 81673 München, Tel. 089 / 43 64 88 0<br />
ELIXIA Cardio, Franziskanerstraße 18, 81669 München, Tel. 089 / 48 10 71<br />
ELIXIA Lenbachplatz, Lenbachplatz 3-4, 80333 München, Tel. 089 / 55 02 82 82<br />
ELIXIA Leopark, Leopoldstraße 250, 80807 München, Tel. 089 / 35 01 60 0<br />
ELIXIA Prinz, Prinzregentenplatz 9, 81675 München, Tel. 089 / 41 20 02 00<br />
ELIXIA Gröbenzell, Industriestraße 22 a, 82194 Gröbenzell, Tel. 08142 / 530 69<br />
ELIXIA Lohhof, Gutenbergstraße 5, 85716 Lohhof, Tel. 089 / 321 11 31<br />
www.elixia.de<br />
12 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>
Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />
˘<br />
Merkblatt zur Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden<br />
(Anwaltsgebühren bei der Unfallschadenregulierung)<br />
Stand: 1. Januar <strong>2003</strong><br />
1. Rechtsanwälte und Kfz-Haftpflichtversicherer bemühen<br />
sich um eine zügige, rationelle und kostengünstige<br />
Unfallschadenregulierung.<br />
2. Verhandlungen mit Geschädigten, insbesondere Vergleichsverhandlungen,<br />
sollen von Vertretern der<br />
betreffenden Versicherung nur mit dem vom Geschädigten<br />
bestellten Anwalt geführt werden.<br />
3. Vor Beauftragung eines Sachverständigen soll der<br />
Rechtsanwalt, wenn die Wahrung der Interessen<br />
seines Mandanten dies zulässt, mit dem Versicherer<br />
prüfen, ob die Beauftragung erforderlich ist. Entsprechendes<br />
gilt für weitere Fragen der Schadenminderung<br />
(z. B. Unfallfinanzierung, Anmietung eines<br />
Mietwagens).<br />
4. Anwälte sollten für die Anmeldung von Kfz-Haftpflichtschäden<br />
den zwischen dem DAV und dem HUK-<br />
Verband vereinbarten einheitlichen Fragebogen für<br />
Anspruchsteller verwenden. Versicherer sollten in<br />
diesem Falle auf die Verwendung eines eigenen<br />
Fragebogens verzichten.<br />
5. Der Name des Sachbearbeiters sowohl der bevollmächtigten<br />
Anwaltskanzlei als auch der Versicherung<br />
soll aus der Korrespondenz erkennbar sein.<br />
6. Rechtsanwälte und Kraftfahrtversicherer sollten im<br />
Falle eines Anrufs, der den jeweiligen Partner nicht<br />
erreicht, unverzüglich zurückrufen.<br />
7. Vielfältige und häufige Meinungsverschiedenheiten<br />
zwischen Versicherern und Rechtsanwälten über Art<br />
und Höhe der bei außergerichtlichen Unfallschadenregulierungen<br />
zu ersetzenden Anwaltsgebühren stellen<br />
für beide Seiten eine unerfreuliche und unrationelle<br />
Belastung dar.<br />
Zur Vermeidung solcher Meinungsverschiedenheiten<br />
und im Interesse einer außergerichtlichen Schadenregulierung<br />
wird wie folgt verfahren:<br />
a) Im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt des Geschädigten<br />
und dem Kfz-Haftpflichtversicherer des<br />
Schädigers zahlt der Versicherer dem Rechtsanwalt<br />
anstelle der ihm nach den §§ 118, 22, 23, 31 BRAGO<br />
entstandenen Gebühren unabhängig davon, ob ein<br />
DeutscherAnwaltVerein<br />
Vergleich geschlossen wurde oder eine Besprechung<br />
stattgefunden hat, einen einheitlichen Pauschbetrag<br />
in Höhe einer 15/10-Gebühr nach dem Erledigungswert<br />
der Angelegenheit. Sind Gegenstand der Regulierung<br />
(auch) Körperschäden, erhöht sich die Gebühr<br />
ab einem Gesamterledigungswert von 10.000 € auf<br />
17,5/10*.<br />
b) Wird der Rechtsanwalt in einem Haftpflichtschadenfall<br />
auch mit der Abwicklung des Kaskoschadens beauftragt,<br />
dann wird der Erledigungswert angesetzt, der<br />
ohne Inanspruchnahme der Kaskoversicherung in<br />
Ansatz käme.<br />
c) Vertritt der Rechtsanwalt mehrere durch ein Schadenereignis<br />
Geschädigte, so errechnet sich der zu ersetzende<br />
Pauschbetrag aus der Summe der Erledigungswerte.<br />
Er erhöht sich in diesen Fällen auf 20/10; betrifft<br />
die Regulierung (auch) Körperschäden, auf 22,5/10* ab<br />
einem Gesamterledigungswert von 10.000 €.<br />
d) Auslagen werden dem Rechtsanwalt nach den gesetzlichen<br />
Vorschriften ersetzt. MwSt. auf die Anwaltskosten<br />
wird nicht ersetzt, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt<br />
ist.<br />
e) Wird der Haftpflichtversicherer für eine ausländische<br />
Versicherungsgesellschaft als Korrespondenzgesellschaft<br />
tätig, dann gilt die Regelung nur, wenn die ausländische<br />
Versicherungsgesellschaft sie gegen sich<br />
gelten lässt.<br />
f) Die Regelung gilt grundsätzlich nur für den Fall der<br />
vollständigen außergerichtlichen Schadenregulierung;<br />
bei nur teilweiser Regulierung dann, wenn der Ausgleich<br />
weiterer Schadenpositionen einvernehmlich<br />
vorbehalten bleibt. Sie gilt dann nicht, wenn über<br />
einen Teilanspruch, sei es auch nur über die Kosten,<br />
gerichtlich entschieden worden ist.<br />
g) Die Regelung gilt generell für die Rechtsanwälte nicht<br />
(mehr), die von ihr, sei es auch nur in einem Einzelfall,<br />
abweichen.<br />
h) Vertritt der Anwalt mehrere Geschädigte und reguliert<br />
er den Schaden eines oder mehrerer Mandanten<br />
außergerichtlich, während er für einen oder mehrere<br />
* Für Mandate, die vor dem 1.7.94 erteilt wurden,<br />
gelten die Anhebungen um 2,5/10 nicht.<br />
Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 13
Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />
andere eine gerichtliche Entscheidung herbeiführt,<br />
sind dies gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten.<br />
Demzufolge kann der außergerichtlich erledigte<br />
Teil den vorstehenden Regeln entsprechend pauschaliert<br />
abgerechnet werden.<br />
Die Regelung braucht nicht angewendet zu werden,<br />
wenn<br />
- der Sachschaden durch eine Zwischenfinanzierung<br />
erhöht wurde, ohne dass dem Versicherer vorher Gelegenheit<br />
zur Zahlung gegeben war,<br />
- generell, wenn sich der Rechtsanwalt in Widerspruch<br />
zu der von der Bundesrechtsanwaltskammer über die<br />
Zusammenarbeit von Anwälten mit Unfallhelfern veröffentlichten<br />
Auffassung (Stapelvollmacht, Beteiligung<br />
an einem Unfallhelferring usw.; AnwBl 1971,<br />
133) gesetzt hat.<br />
L Allgemeine Versicherungs-AG der HUK-Coburg<br />
(HUK-Coburg Allgemeine), Coburg<br />
L Allianz Versicherungs-AG, München<br />
L A & O kfz Autoversicherung Oldenburg AG,<br />
Oldenburg 9)<br />
L Bayerische Versicherungsbank AG (Allianz-Gruppe),<br />
München<br />
L BRUDERHILFE Sachversicherung a.G. im Rahmen der<br />
Kirchen, Kassel<br />
L Continentale Versicherung a.G., Dortmund 2)<br />
L Deutsche Versicherungs-AG, Berlin (Allianz Gruppe)<br />
L Deutscher Herold Allgemeine Versicherungs-AG der<br />
Deutschen Bank, Bonn 12)<br />
L DEVK Deutsche Eisenbahnversicherung Sach- und HUK<br />
Versicherungsverein a.G. 13)<br />
L DEVK Allgemeine Versicherung a.G. 13)<br />
L Europa Sachversicherung AG, Köln 2)<br />
L Frankfurter Versicherungs-AG einschließlich Volkswagen-Opel-Händler<br />
Versicherungsdienst - OVD -<br />
(Allianz-Gruppe), Frankfurt a.M.<br />
L Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG, Köln 7)<br />
L Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender<br />
Beamter Deutschlands a.G. (HUK-Coburg), Coburg<br />
In den neuen Bundesländern ist nach den dort gültigen<br />
Gebührensätzen abzurechnen.<br />
Das frühere Abkommen des Deutschen <strong>Anwaltverein</strong>s<br />
mit bestimmten HUK-Versicherern über die Berechnung<br />
eines Pauschalhonorars (vgl. AnwBl 1971, 198; 1981, 389)<br />
gilt nicht mehr.<br />
Erläuterungen zu den o.g. Verhaltens- und Abrechnungsgrundsätzen<br />
geben die Veröffentlichungen von Greißinger<br />
in AnwBl 1993, 474 und speziell zur Anhebung des<br />
Pauschalbetrags auf 17,5 bzw. 22,5/10 in AnwBl 1994, 564<br />
(= zfs 1994, 393) sowie die umfassenden Erläuterungen<br />
des Schlichtungsausschusses in zfs 1998, 201 = DAR 1998,<br />
286 = AnwBl 1998, 598.<br />
Die nachfolgend genannten Versicherungsgesellschaften haben mitgeteilt, für nach dem 30.09.1991 eingetretene Kfz-<br />
Haftpflichtschäden nach den vorbeschriebenen Modalitäten zu verfahren:<br />
1) Schäden ab 01.11.1991<br />
2) Schäden ab 01.01.1992<br />
3) Schäden ab 01.05.1992<br />
4) Schäden ab 01.10.1992<br />
5) Schäden ab 01.01.1994<br />
6) Schäden ab 01.07.1995<br />
7) Schäden ab 01.01.1997<br />
8) Schäden ab 01.01.2000<br />
9) Schäden ab 01.09.1998<br />
10) Schäden ab 01.07.1999<br />
11) Schäden ab 01.01.2000<br />
12) Schäden ab 01.04.2000<br />
13) Schäden ab 01.06.2000<br />
14) Schäden ab 01.01.2001<br />
15) Schäden ab 01.07.2001<br />
L Karlsruher Versicherung AG, Karlsruhe 6)<br />
L Karlsruher Beamten-Versicherung AG, Karlsruhe 6)<br />
L KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs AG 8)<br />
L Landschaftliche Brandkasse Hannover (VGH Versicherungsgruppe),<br />
Hannover 5)<br />
L Öffentliche Versicherung Oldenburg, Oldenburg 7)<br />
L Provinzial Brandkasse Versicherungsanstalt Schleswig-<br />
Holstein, Kiel 2)<br />
L Provinzial Feuerversicherungsanstalt der<br />
Rheinprovinz, Düsseldorf 4)<br />
L Saarland Feuerversicherung AG 14)<br />
L SV Sparkassen-Versicherung Gebäudeversicherung<br />
Baden-Württemberg AG 11) (vormals Sparkassen-<br />
Versicherung Stuttgart 3) )<br />
L VHV Autoversicherungs-Aktiengesellschaft (vormals<br />
VHV Vereinigte Haftpflichtversicherung a.G.),<br />
Hannover 1)<br />
L Vereinte Versicherung AG, München<br />
L Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG,<br />
Hamburg 10)<br />
L Westfälische Provinzial Feuersozietät, Münster 2)<br />
L Württembergische Versicherung AG, Stuttgart<br />
L Sparkassen direkt Versicherung AG 15)<br />
Zu Ihrer Information das:<br />
y Azubi-Merkblatt<br />
y Rechtsanwalt- und RENO-<br />
Fachangestellte Merkblatt<br />
2002<br />
liegt in den Geschäftsstellen des<br />
MAV zur Abholung bereit oder im<br />
Internet unter www.dav.de.<br />
14 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>
Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />
Mittwoch, 9. April <strong>2003</strong><br />
19:00 bis 21:00 Uhr<br />
Schweitzer Sortiment, Lenbachplatz 1,<br />
80333 München, (Basement)<br />
Strafzumessung<br />
bei<br />
Verkehrsstraftaten<br />
und<br />
Ordnungswidrigkeiten<br />
Strafmaß, Fahrverbot, Sperrfrist,<br />
Sperrfristverkürzung<br />
Referent:<br />
Wolfgang Haase<br />
Richter am Amtsgericht<br />
Unkostenbeitrag 20,00 €<br />
Bitte der Anmeldung als V-Scheck beilegen.<br />
Name:<br />
Vorname:<br />
Straße:<br />
PLZ/Ort:<br />
Telefon:<br />
Fax:<br />
Anmeldung an<br />
<strong>Münchener</strong> AnwaltVerein<br />
Maxburgstraße 4, 80333 München<br />
Unterschrift/Kanzleistempel<br />
AG Verkehrsrecht im MAV<br />
Koordination: RA Riedmeyer<br />
Mittwoch, 21. Mai <strong>2003</strong><br />
19:00 bis 21:00 Uhr<br />
Schweitzer Sortiment, Lenbachplatz 1,<br />
80333 München, (Basement)<br />
Wiedererteilung der<br />
Fahrerlaubnis<br />
Anforderungen der<br />
Führerscheinstelle<br />
MPU - Führerscheinklassen<br />
Referent:<br />
Gernot Eberhardt<br />
Leiter der Führerscheinstelle<br />
der Landeshauptstadt München<br />
Unkostenbeitrag 20,00 €<br />
Bitte der Anmeldung als V-Scheck beilegen.<br />
Name:<br />
Vorname:<br />
Straße:<br />
PLZ/Ort:<br />
Telefon:<br />
Anmeldung an<br />
<strong>Münchener</strong> AnwaltVerein<br />
Maxburgstraße 4, 80333 München<br />
Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 15<br />
Fax:<br />
Unterschrift/Kanzleistempel
Nachrichten Die Marketing und – Kolumne aktuelle Beiträge<br />
Über den Tellerrand<br />
Qualität als Erfolgsbasis<br />
Wissen Sie und Ihre Kollegen und Mitarbeiter in Ihrer<br />
Kanzlei eigentlich, wo Sie stehen? Gehören Sie zu<br />
den Besten, zum Durchschnitt - oder schwimmen Sie<br />
im unteren Drittel mit? Spielen Sie in der Champions<br />
League oder in der Regionalliga?<br />
In einem Umfeld, das gerade nicht auf Transparenz<br />
ausgerichtet ist, in dem Vertraulichkeit oberste Priorität<br />
genießt, in dem objektive Maßstäbe für die<br />
Bewertung der Arbeitsleistung ebenso fehlen wie<br />
objektive Erfolgskriterien, ist die Antwort auf diese<br />
Frage nicht einfach.<br />
Zwar bekommt man laufend Feedback von den Mandanten.<br />
Aber: Können die eigentlich beurteilen, ob<br />
sie bei Ihnen „in guten Händen sind"? Schließlich ist<br />
dieses Urteil auch subjektiv - mal läuft ein Verfahren<br />
sehr gut, dann ist die Begeisterung grenzenlos, mal<br />
geht etwas daneben, dann ist natürlich der Anwalt<br />
schlecht gewesen.<br />
Welche Möglichkeiten haben Sie, objektive Bewertungsmaßstäbe<br />
an Ihre Arbeit anzulegen? Und wie<br />
erfahren Sie, wie Sie auf (potentielle) Mandanten<br />
wirken, welches Vertrauen diese in Ihre Arbeit haben,<br />
welche Kompetenz Sie und Ihre Kanzlei ausstrahlen?<br />
Einen objektiven, von neutraler Stelle durchgeführten<br />
„Betriebsvergleich", wie in anderen Branchen,<br />
gibt es nicht - wahrscheinlich wäre dieser auch aufgrund<br />
der Vielschichtigkeit der anwaltlichen Leistungen<br />
sehr schwierig anzulegen. Einfacher hat es da<br />
noch die Justizverwaltung, die durchaus die Gerichte<br />
einem Leistungsvergleich unterziehen kann, wie das<br />
sehr positive Beispiel eines Pilotprojekts in Niedersachsen<br />
zeigt.<br />
Feedback aus den eigenen Reihen<br />
Aber auch Ihnen bleibt eine Reihe von Möglichkeiten,<br />
Ihre „Stellung im Markt" zu überprüfen,<br />
daraus positives Feedback für Ihren eingeschlagenen<br />
Weg zu erhalten oder auch Ansätze für Korrekturen<br />
zu entwickeln.<br />
Fangen wir im engsten Bereich Ihrer Kanzlei an:<br />
Dass die Außenwirkung eine ganz wesentliche Rolle in<br />
der Beurteilung durch (potentielle) Mandanten spielt,<br />
wurde an dieser Stelle bereits mehrfach erwähnt.<br />
Wie steht es mit den internen Abläufen, mit der<br />
Zufriedenheit der Mitarbeiter, mit der Arbeitsplatzausstattung,<br />
mit der internen und externen Kommunikation,<br />
mit der Datensicherheit und der Dokumentation<br />
- alles Faktoren, die Zuverlässigkeit und<br />
Leistungsfähigkeit Ihrer Kanzlei ganz erheblich<br />
beeinflussen (können)?<br />
In diesem Bereich bietet sich eine - möglichst neutral<br />
angelegte und anonymisierte - Mitarbeiterbefragung<br />
an, die so sehr ins Detail geht, dass auch kleine<br />
Schwachstellen und Ärgernisse aufgedeckt werden.<br />
Dabei kommt es vor allem darauf an, neben den<br />
„hard factors" wie Arbeitsplatzsituation, Verfügbarkeit<br />
von Kommunikations- und Informationsmitteln,<br />
Arbeitszeiten etc. auch die „soft factors" abzufragen,<br />
z. B. Arbeitsklima, subjektives Gefühl der Zufriedenheit<br />
mit diversen Gegebenheiten in der Kanzlei etc.<br />
Mandantenzufriedenheit objektiv abfragen<br />
Ein weiteres objektives Kriterium ist natürlich die<br />
Wiederholrate von Mandanten. Daneben können sie<br />
aber auch mit Hilfe eines standardisierten Fragebogens<br />
Ihre Mandanten befragen, wie sie verschiedene<br />
Details rund um Ihre Kanzlei beurteilen. Eine derartige<br />
Befragung bringt wesentlich objektivere Ergebnisse<br />
als die allgemeine und unstrukturierte Aussage über<br />
Zufriedenheit oder Unzufriedenheit mit Ihrer Arbeit.<br />
Diese Befragung hat weitere Vorteile. Einmal zeigt<br />
sie Ihren Mandanten, dass Sie zu deren Vorteil daran<br />
arbeiten, Ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern, zum<br />
andern bilden die Ergebnisse die Basis für die Empfehlung<br />
Ihrer Kanzlei.<br />
Wenn Sie zu beiden Komplexen einen externen<br />
Dienstleister einschalten, der Erfahrungen aus anderen<br />
Unternehmen mitbringt, werden Sie mit diesen<br />
Umfragen nicht „im eigenen Saft" kochen. Ein erfahrener<br />
„Neutraler" ist eher in der Lage, die Fragen<br />
objektiv zu formulieren, als Sie selbst oder Mitarbeiter<br />
Ihrer Kanzlei.<br />
Sie können sich nach DIN ISO 9000ff zertifizieren lassen<br />
und damit nach innen wie nach außen darstellen,<br />
dass Ihre internen Prozesse genau definierten Qualitätsstandards<br />
entsprechen. Sie können die Abläufe in<br />
Ihrer Kanzlei aber auch ohne offizielle Zertifizierung<br />
an den entsprechenden Regelwerken und Grundsätzen<br />
ausrichten. Informationen dazu finden Sie z. B.<br />
bei der DQS Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung<br />
von Managementsystemen mbH (www.dqs.de).<br />
Dass eine leistungsfähige Kanzlei mit zufriedenen,<br />
motivierten Mitarbeitern die wichtigste Grundlage<br />
für loyale Mandanten und ertragreiche Mandate darstellt,<br />
ist eine Binsenweisheit. Warum kümmern sich<br />
dann eigentlich so wenige Kanzleien wirklich darum,<br />
dass intern alles stimmt?<br />
Nähere Informationen zum Thema vom Autor:<br />
Dipl.-Kaufmann Frieder Kraus, Telefon (01 71) 3 62 46 36<br />
16 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>
Nachrichten GI Rechtsprechung und aktuelle Beiträge<br />
Gerling Informationen<br />
Mit freundlicher Genehmigung der Gerling München GmbH veröffentlichen wir Urteile zu berufsrechtlichen Fragen aus der monatlich erscheinenden<br />
„GI-Gerling – Informationen für wirtschaftsprüfende, rechts- und steuerberatende Berufe". Im folgenden finden Sie die<br />
Leitsätze. Im AnwaltServiceCenter liegen die GI Informationen zur Einsichtnahme aus. Kollegen, die bei Gerling versichert sind, erhalten<br />
die „GI" als Service kostenlos.<br />
Bezugsmöglichkeit von „GI" bei Gerling, Unternehmenskommunikation, 50597 Köln, Fax (0221) 144-51 27, Preis von € 59,92 nur im Jahresabonnement<br />
möglich.<br />
GI Aktuell 11/2002, Seite 262/263<br />
BFH: Zahlungen des Arbeitgebers für Dienstwagengarage<br />
des Arbeitnehmers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern<br />
Zahlungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer dafür<br />
leistet, dass sie ihre Dienstwagen in (eigenen oder selbst angemieteten)<br />
Garagen unterstellen, sind nach dem Urteil des<br />
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.6.2002 - VI R 145/99 regelmäßig<br />
nicht als Arbeitslohn zu erfassen.<br />
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichtet,<br />
die ihnen überlassenen Dienstwagen über Nacht in<br />
einer Garage unterzustellen. Für die Überlassung der Garagen<br />
erhielten die Arbeitnehmer Nutzungsentgelte. Der Arbeitgeber<br />
führte nur für den (mit monatlich 1 v.H. des Listenpreises angesetzten)<br />
geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der<br />
Dienstwagen Lohnsteuer ab. Das Finanzamt nahm dagegen an,<br />
auch die an die Arbeitnehmer geleisteten Entgelte für die Garagennutzung<br />
seien als Arbeitslohn zu erfassen.<br />
Dem folgte der BFH jedoch nicht: Wenn die Arbeitnehmer<br />
ihre Dienstwagen jeweils in einer eigenen Garage unterstellten,<br />
erhielten sie das Entgelt aufgrund eines neben<br />
dem Arbeitsverhältnis bestehenden mietähnlichen Nutzungsverhältnisses,<br />
nicht aber für den Einsatz ihrer<br />
Arbeitskraft.<br />
Stellten die Arbeitnehmer ihre Dienstwagen in gemieteten<br />
Garagen unter, sei die vom Arbeitgeber gezahlte Erstattung als<br />
steuerfreier Auslagenersatz anzusehen. Werde in diesen Fällen<br />
die private Nutzung des Dienstwagens nach der so genannten<br />
1-v.H.-Regelung erfasst, sei für die Überlassung der Garage an<br />
den Arbeitnehmer kein weiterer geldwerter Vorteil anzusetzen.<br />
(BFH, Urt. v. 7.6.2002 - VI R 145/99)<br />
Pressemitteilung d. BFH v. 4.9.2002<br />
BFH: Nur eine offensichtlich rechtswidrige Zusage bindet<br />
das Finanzamt nicht<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Zusicherungen<br />
des Finanzamts gegenüber dem Steuerpflichtigen<br />
nichtig und damit nicht bindend, wenn sie klar dem Gesetz<br />
widersprechen. Hierzu zählen jedoch nur solche Auskünfte, die in<br />
einer solchen Weise offensichtlich rechtswidrig sind, dass der Steuerpflichtige<br />
die Rechtswidrigkeit erkennt oder erkennen kann.<br />
Diese Grundsätze hat der BFH nun im Urteil vom 16.7.2002 -<br />
IX R 28/98 erneut bestätigt und einer Kommanditgesellschaft<br />
(KG) Recht gegeben, die auf die Auskunft eines Finanzamts vertraut<br />
hatte.<br />
Die KG sollte wirtschaftliche Bauherrin eines Seniorenheims<br />
sein, das ein gemeinnütziger Verein als Treuhänder errichten<br />
und betreiben sollte. Der Verein sollte nach außen als Grund-<br />
stückseigentümer, Bauherr und Kreditnehmer auftreten, dabei<br />
aber für Rechnung der KG tätig werden und an ihre Weisungen<br />
gebunden sein. Der Gründungskommanditist der KG hatte sich<br />
seinerzeit schriftlich an das damals zuständige Finanzamt<br />
gewandt, das Projekt im Einzelnen geschildert, die maßgeblichen<br />
Verträge eingereicht und um Mitteilung gebeten, ob die<br />
KG auch nach Auffassung des Finanzamts als Bauherrin i.S.v. § 7<br />
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes anzusehen sei. Das<br />
Finanzamt bestätigte im Anschluss an eine Besprechung mit<br />
einem u.a. vom Vorsteher abgezeichneten Aktenvermerk die<br />
Rechtsauffassung des Gründungskommanditisten und teilte<br />
ihm dies telefonisch mit. Daraufhin verzichtete er auf eine<br />
schriftliche Bestätigung. Ein später zuständig gewordenes<br />
anderes Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, die KG<br />
könne nicht als Bauherrin angesehen werden.<br />
Der BFH sah die vom ursprünglich zuständigen Finanzamt<br />
erteilte Zusage über die Bauherreneigenschaft nach dem<br />
Grundsatz von Treu und Glauben als bindend an. Der Gründungskommanditist<br />
der KG habe diesem Finanzamt den<br />
geplanten und später verwirklichten Sachverhalt zutreffend<br />
und vollständig geschildert. Die Auskunft sei vor der tatsächlichen<br />
Ausführung der geplanten und zum Gegenstand der<br />
Auskunft gemachten Konzeption erteilt worden.<br />
Daraus, dass der vom Vorsteher abgezeichnete Aktenvermerk<br />
dem Gründungskommanditisten zwar telefonisch<br />
bekannt gegeben, ihm gegenüber aber nicht schriftlich<br />
bestätigt worden sei, könne nicht auf einen fehlenden<br />
Bindungswillen des Finanzamts geschlossen werden. Die<br />
Bindung entfalle auch nicht deshalb, weil die Auskunft rechtlich<br />
unzutreffend gewesen sei. Eine erkennbar offensichtlich<br />
rechtswidrige Auskunft liege nicht vor. Hiergegen<br />
spreche bereits, dass auch das Finanzgericht die KG als Bauherrin<br />
beurteilt habe.<br />
(BFH, Urt. v. 16.7.2002 - IX R 28/98)<br />
Pressemitteilung d. BFH v. 11.9.2002<br />
BFH: Werbungskostenüberschüsse aus befristeter Vermietung<br />
nicht abziehbar<br />
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt nur, wer auf<br />
Dauer einen positiven Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben<br />
erwirtschaften will. Fehlt dem Steuerpflichtigen diese so<br />
genannte Einkünfteerzielungsabsicht, so sind aufgrund der<br />
Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen. Dies hat<br />
zur Folge, dass Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung<br />
einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet<br />
werden können, sie wirken sich dann nicht steuermindernd aus.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei<br />
einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich<br />
davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt,<br />
einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Folglich sind<br />
auch über längere Zeiträume erwirtschaftete Werbungskostenüberschüsse<br />
steuerlich zu berücksichtigen.<br />
Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 17
GI Rechtsprechung<br />
In zwei neuen Urteilen (beide vom 9.7.2002 - IX R 47/99 und<br />
IX R 57/00) hat sich der BFH nunmehr mit der Frage befasst, wie<br />
die Einkünfteerzielungsabsicht zu beurteilen ist, wenn aus einer<br />
nur befristeten Vermietung Werbungskostenüberschüsse<br />
erwirtschaftet werden.<br />
Im Verfahren IX R 47/99 hatten die Kläger ein zum Vermieten<br />
bestimmtes Einkaufszentrum erworben und nach 13 Monaten<br />
wieder verkauft. Finanzamt und Finanzgericht hatten es abgelehnt,<br />
die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus<br />
der Vermietung zu berücksichtigen, weil den Klägern die Einkünfteerzielungsabsicht<br />
gefehlt habe.<br />
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung: Zwar sei auch dann<br />
von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen,<br />
wenn er den Entschluss, auf Dauer zu vermieten,<br />
ursprünglich endgültig gefasst, aber nach dem Beginn der Vermietungstätigkeit<br />
aufgrund neuer Umstände geändert und deshalb<br />
das Grundstück wieder veräußert habe.<br />
Jedoch könne sich ein Beweisanzeichen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht<br />
daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige<br />
in der Zeit seiner nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit<br />
kein positives Gesamtergebnis erreichen<br />
könne. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes<br />
Beweisanzeichen liege auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige<br />
das Grundstück innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf<br />
Jahren seit der Anschaffung oder Errichtung des Gebäudes wieder<br />
veräußere und in dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss<br />
erziele. Der Steuerpflichtige könne dieses Beweisanzeichen<br />
allerdings erschüttern, wenn er nachweise, dass er den<br />
Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst habe.<br />
Diese Grundsätze gelten, wie der BFH im Verfahren IX R 57/00<br />
entschieden hat, gleichermaßen, wenn der Steuerpflichtige das<br />
bebaute Grundstück nach einer kurzfristigen Vermietung selbst<br />
nutzt.<br />
(BFH, Urt. v. 9.7.2002 - IX R 47/99 u. IX R 57/00)<br />
Pressemitteilung d. BFH v. 11.9.2002<br />
GI 11/2002, Seite 265<br />
Anwaltsvertrag<br />
- Drohung mit Kündigung<br />
- Verhandlung über Gebührenvereinbarung<br />
(BGH, Urt. v. 4.7.2002 - IX ZR 153/01)<br />
Leitsatz:<br />
Zur Frage, wann die Androhung eines Rechtsanwalts, bei<br />
Nichtzustandekommen einer Gebührenvereinbarung das<br />
Mandat zu kündigen, gesetz- oder vertragswidrig ist.<br />
Zum Sachverhalt:<br />
Der klagende Rechtsanwalt führte in den Jahren 1993/94 im<br />
Auftrag der Beklagten Verhandlungen mit Gläubigern, die diese<br />
dazu bewegen sollten, auf einen Teil ihrer Forderungen zum<br />
Zweck der Sanierung des Unternehmens der Beklagten zu verzichten.<br />
Die Parteien schlossen eine schriftliche Honorarvereinbarung,<br />
wonach der Kläger für seine Tätigkeit ein Pauschalhonorar<br />
von 80.000 DM zzgl. MwSt. erhalten sollte; die Urkunde<br />
weist als Ausstellungsdatum den 16.11.1993 aus.<br />
Der Kläger nimmt, nachdem er die Klage in der ersten Instanz -<br />
einseitig - teilweise für erledigt erklärt hat, die Beklagte, soweit<br />
es für das jetzige Revisionsverfahren noch von Interesse ist, auf<br />
Zahlung eines restlichen Anwaltshonorars von 87.839,31 DM<br />
zzgl. Zinsen in Anspruch.<br />
Die Beklagte hat eingewandt, der Kläger habe ihr die Honorarvereinbarung<br />
„abgepresst". Er habe ihr zu einem Zeitpunkt, als<br />
ein Anwaltswechsel nicht mehr gut möglich gewesen sei - etwa<br />
im Februar 1994 -, gedroht, er werde das Mandat niederlegen,<br />
wenn sie ihm nicht die Zahlung des die gesetzlichen Gebühren<br />
übersteigenden Honorars verspreche; die unter diesem Druck<br />
geschlossene Vereinbarung sei auf den 16.11.1993 zurückdatiert<br />
worden. Auf der Grundlage dieses Sachvortrags hat die<br />
Beklagte die Vereinbarung wegen Drohung angefochten und<br />
geltend gemacht, sie verstoße gegen die guten Sitten.<br />
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs<br />
stattgegeben. Das Berufungsgericht hat zunächst durch<br />
Urteil vom 4.9.1998 die Sache unter Aufhebung der erstinstanzlichen<br />
Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach<br />
Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache an<br />
das Berufungsgericht durch Urteil des erkennenden Senats vom<br />
28.10.1999 - IX ZR 341/98 (WM 2000, 159) hat das Berufungsgericht<br />
die Klage im jetzt noch anhängigen Umfang abgewiesen.<br />
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er insoweit<br />
den Klageanspruch weiterverfolgt. Die Revision führt zur<br />
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung<br />
der Sache an das Berufungsgericht.<br />
Aus den Gründen:<br />
18 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong><br />
I.<br />
Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt,<br />
der Kläger habe der Beklagten die das Datum vom 16.11.1993<br />
ausweisende Honorarvereinbarung „abgepresst", indem er<br />
während der bereits fortgeschrittenen Vergleichsverhandlungen<br />
- die Urkunde sei zurückdatiert worden - mit der Kündigung<br />
des Mandatsverhältnisses gedroht und die auf diese Weise<br />
geschaffene Zwangslage der Beklagten ausgenutzt habe. Die<br />
aus diesem Grund von der Beklagten erklärte Anfechtung sei<br />
zwar nach § 124 BGB verspätet gewesen; die Honorarvereinbarung<br />
sei aber wegen der Ausnutzung jener Zwangslage sittenwidrig<br />
und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.<br />
Diese rechtliche Beurteilung des zu entscheidenden Falles ist,<br />
wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, unzutreffend.<br />
1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings, die Beweiswürdigung<br />
des Berufungsgerichts sei verfahrensfehlerhaft, weil<br />
es sich bei seiner Feststellung, der Vertrag sei später als am<br />
16.11.1993 abgeschlossen worden, maßgeblich auf die Aussage<br />
der Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters der<br />
Beklagten, der Zeugin L., gestützt habe, die alles, was sie über<br />
den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesagt habe, nur „vom<br />
Hörensagen", nämlich von ihrem Ehemann wisse, der selbst<br />
nicht als Zeuge in Frage gekommen sei.<br />
Auch die Aussage eines Zeugen „vom Hörensagen" unterliegt<br />
der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) des Tatrichters. Dass<br />
die Person, von der ein solcher Zeuge sein Wissen bezogen hat,<br />
selbst nicht als Zeuge vernommen werden dürfte, ändert daran<br />
nichts. Freilich hatte das Berufungsgericht das eigene Interesse<br />
des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten am Ausgang<br />
des Rechtsstreits zu berücksichtigen. Es ist aber nicht<br />
ersichtlich, dass es dies unterlassen hätte. Ohnehin hat das Berufungsgericht<br />
seine Überzeugung in erster Linie auf die Aussage<br />
des Zeugen Z. gegründet, der ausgesagt hat, die Eheleute L.<br />
hätten sich am 16.11.1993, dem Tag, den die Honorarvereinba-
Nachrichten GI Rechtsprechung und aktuelle Beiträge<br />
rung als Datum ihres Zustandekommens ausweist, in der<br />
Schweiz aufgehalten, wo sie eine ihm gehörende Wohnung<br />
gemietet hätten.<br />
2. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts<br />
tragen jedoch die von ihm angenommene Rechtsfolge der<br />
Sittenwidrigkeit nicht. Das sittenwidrige Verhalten soll in<br />
der Drohung mit der Mandatskündigung zu sehen sein.<br />
Eine - widerrechtliche - Drohung macht jedoch ein Rechtsgeschäft<br />
lediglich nach § 123 BGB anfechtbar. Nach § 138<br />
Abs. 1 BGB nichtig ist es nur dann, wenn besondere<br />
Umstände hinzukommen, die das Geschäft nach seinem<br />
Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH,<br />
Urt. v. 7.6.1988 - IX ZR 245/86, BGH-LS 405/88 = WM 1988, 1156,<br />
1158 f; vgl. auch Urt. v. 23.2.1995 - IX ZR 29/94, BGH-LS 221/95 =<br />
WM 1995, 1064, 1068; v. 26.9.1995 - XI ZR 159/94, WM 1995,<br />
1950, 1951 zur arglistigen Täuschung).<br />
Solche Umstände können insbesondere in einem auffälligen<br />
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu sehen<br />
sein (BGH, Urt. v. 23.2.1995, a.a.O., 1070; vgl. MünchKomm-<br />
BGB/Kramer 4. Aufl., § 123 Rdnr. 55). Dazu fehlt es hier nicht nur<br />
an Feststellungen, sondern auch an Vortrag. Die zuständige<br />
Rechtsanwaltskammer hat sich in ihrem für das Landgericht<br />
erstatteten Gutachten vom 27.2.1997 dahin geäußert, sie erachte<br />
das vereinbarte Honorar von 80.000 DM, das ungefähr 3,8mal<br />
so hoch ist wie die von ihr berechneten gesetzlichen<br />
Gebühren, „als angemessen".<br />
Für die Frage eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung<br />
und Gegenleistung sind im Streitfall den vereinbarten<br />
80.000 DM zzgl. MwSt. nicht ohne weiteres die gesetzlichen<br />
Gebühren gegenüberzustellen. Es ist vielmehr insbesondere<br />
auch zu berücksichtigen, dass diese nicht immer den mit der<br />
anwaltlichen Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessen<br />
abdecken (vgl. BGHZ 144, 343, 346 = BGH-LS 398/00).<br />
3. Nach gefestigter, schon durch das Reichsgericht eingeleiteter<br />
Rechtsprechung begründet der Tatbestand einer Drohung<br />
oder arglistigen Täuschung außer der Anfechtungsmöglichkeit<br />
auch einen Schadenersatzanspruch wegen Verschuldens<br />
beim Vertragsschluss, der dem Bedrohten oder<br />
Getäuschten das Recht gibt, auch ohne Ausübung eines<br />
Gestaltungsrechts Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit<br />
zu erlangen (BGH, Urt. v. 11.5.1979 - V ZR 75/78,<br />
NJW 1979, 1983 f; v. 3.2.1999 - VIII ZR 14/98, EBE/BGH 1999, 102<br />
= WM 1999, 1034, 1035; vgl. ferner die Nachweise im Urt. v.<br />
24.10.1996 - IX ZR 4/96, EBE/BGH 1996, 394 = WM 1997, 77, 78),<br />
sofern dem Betroffenen durch den Vertragsschluss ein Schaden<br />
entstanden ist (BGH, Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, BGH-LS<br />
580/97 = WM 1997, 2309, 2311 f; v. 19.12.1997 - V ZR 112/96,<br />
BGH-LS 74/98 = WM 1998, 939, 940 f).<br />
Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung lässt sich das<br />
Berufungsurteil mit seiner bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten.<br />
Das Berufungsgericht hat allein darin, dass der<br />
Kläger nicht schon zu Beginn des Mandatsverhältnisses, sondern<br />
erst drei Monate später, als die Sanierungsverhandlungen<br />
mit den Gläubigern der Beklagten bereits in vollem Gange<br />
waren, die Sondervereinbarung durch Ankündigung der<br />
Niederlegung des Mandats durchgesetzt hat, eine rechtswidrige<br />
Drohung gesehen. Diese Betrachtung ist unvollständig.<br />
Der vom Kläger angestrebte Zweck, ein die gesetzlichen<br />
Gebühren übersteigendes Honorar zu erreichen, war für<br />
sich allein nicht rechtswidrig; das Gesetz lässt - unter den<br />
Voraussetzungen des § 3 BRAGO - entsprechende Gebührenvereinbarungen<br />
zu.<br />
Ebenso wenig war das vom Kläger hierzu nach den Feststellungen<br />
des Berufungsgerichts eingesetzte Mittel - die Androhung<br />
der Kündigung des Vertragsverhältnisses - ohne weiteres rechtswidrig.<br />
Eine Kündigung des Anwaltsvertrages ist nach § 627 Abs.<br />
2; § 628 BGB jederzeit möglich; eine Kündigung zur Unzeit wird<br />
durch den in § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehenen Schadenersatzanspruch<br />
des Mandanten kompensiert (vgl. dazu BGH, Urt. v.<br />
12.1.1978 - III ZR 53/76, LM § 123 BGB Nr. 49 unter II. 2. b)).<br />
Ob eine Drohung in einem solchen Fall rechtswidrig ist, hängt<br />
von dem Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und dem<br />
dazu eingesetzten Mittel ab. Entscheidend ist, ob der Drohende<br />
an der Erreichung des Zwecks ein berechtigtes Interesse hat und<br />
die Drohung nach Treu und Glauben als ein angemessenes<br />
Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist (BGH, Urt. v.<br />
4.11.1982 - VII ZR 11/82, WM 1983, 90, 91 m.w.N.).<br />
Das Verlangen eines Rechtsanwalts nach einem Sonderhonorar<br />
ist gerechtfertigt, wenn der mit dem Auftrag<br />
verbundene Aufwand den Umfang, den die gesetzliche<br />
Gebührenbemessung als durchschnittlich voraussetzt,<br />
deutlich überschreitet (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1978, a.a.O.,<br />
unter II. 2. a)). Der Kläger hat den Umfang der von ihm geführten<br />
Verhandlungen, die er als „äußerst schwierig" bezeichnet<br />
hat, im Einzelnen dargestellt. Die Rechtsanwaltskammer hat,<br />
wie bereits erwähnt, in ihrem Gutachten auf dieser Grundlage<br />
das vereinbarte Honorar von 80.000 DM als angemessen<br />
bezeichnet. Traf der Tatsachenvortrag des Klägers zu, dann war<br />
das Inaussichtstellen einer Mandatskündigung noch verhältnismäßig<br />
und damit weder gesetz- noch vertragswidrig.<br />
Das Berufungsgericht hat sich mit alledem nicht befasst und, da<br />
es den rechtlichen Gesichtspunkt nicht gesehen hat, in tatsächlicher<br />
Hinsicht insoweit bisher keine Feststellungen getroffen.<br />
Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 19<br />
II.<br />
Das Berufungsgericht hat erkannt, dass der Kläger, der entsprechend<br />
dem ihm erteilten Auftrag tätig geworden ist, zumindest<br />
die gesetzlichen Gebühren, die die Rechtsanwaltskammer mit<br />
21.267 DM zzgl. MwSt. errechnet hat, zu beanspruchen hat. Es<br />
hat aber gemeint, die Geltendmachung dieses Anspruchs scheitere<br />
daran, dass es an der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nötigen<br />
Berechnung fehle; außerdem sei der Anspruch verjährt.<br />
Auch in diesen Punkten ist, wie die Revision zutreffend geltend<br />
macht, das Berufungsurteil unrichtig.<br />
1. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt<br />
die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten<br />
und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern.<br />
Ob es sich dabei um eine materielle Anspruchsvoraussetzung<br />
oder um eine Prozessvoraussetzung handelt, spielt hier<br />
keine Rolle (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2.7.1998 - IX ZR 63/97,<br />
EBE/BGH 1998, 309 = WM 1998, 2243, 2246).<br />
Der Kläger hat während des Rechtsstreits in dem von ihm selbst<br />
unterzeichneten Schriftsatz vom 13.5.1996 eine Berechnung des<br />
ihm nach seiner Ansicht i.H.v. insgesamt 78.982 DM zustehenden<br />
gesetzlichen Gebührenanspruchs eingereicht. Eine solche<br />
Mitteilung der Berechnung in der Klage oder einem anderen<br />
Prozessschriftsatz reicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998, a.a.O.;<br />
Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl., § 18 Rdnr. 3).<br />
Das Berufungsgericht hält die Berechnung des Klägers aus<br />
Gründen, die es weder im Urteil noch in seinem vorangegangenen<br />
Hinweisbeschluss vom 28.2.2001 mitgeteilt hat, nicht für<br />
ausreichend. Einen solchen Grund gibt es nicht. Die Berechnung<br />
des Klägers enthält alle dazu erforderlichen An-
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gaben (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, a.a.O., Rdnr. 11). Dass er<br />
sie nur eingereicht hat, um „der Beklagten den gesetzlichen<br />
Gebührenanspruch im Vergleich zum vereinbarten Honorar einmal<br />
vorzurechnen", ist unschädlich. Er konnte der Beklagten keine<br />
förmliche Rechnung zuschicken, die von seinem Standpunkt aus<br />
wegen des Vorrangs der Honorarvereinbarung nicht richtig war.<br />
Auch der Umstand, dass die Berechnung möglicherweise aus<br />
anderen Gründen unrichtig ist - die Rechtsanwaltskammer hat<br />
anders als der Kläger dessen Tätigkeit als eine einzige Angelegenheit<br />
angesehen - nimmt, wie die Revision zutreffend darlegt,<br />
der Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 18 Abs. 1 Satz<br />
1 BRAGO. Für diese kommt es nur darauf an, dass die Berechnung<br />
dem Schuldner eine Überprüfung ermöglicht (Riedel/Sußbauer/Fraunholz,<br />
a.a.O., Rdnr. 10) und damit ggf.<br />
Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann.<br />
Ob die Gebührenforderung richtig berechnet ist, ist dann vom<br />
Gericht zu entscheiden.<br />
2. Die Honorarforderung verjährte, da die Tätigkeit des Klägers<br />
im Jahre 1994 beendet war, gemäß § 16 BRAGO, § 196 Abs.1<br />
Nr. 15, § 201 BGB Ende 1996. Die Mitteilung der Berechnung<br />
ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat,<br />
für den Beginn der Verjährung ohne Bedeutung (§ 18 Abs.<br />
1 Satz 2 BRAGO). Die Klage ist am 20.3.1996 eingereicht und am<br />
29.3.1996 zugestellt worden; eine Berechnung i.S.d. § 18 Abs. 1<br />
Satz 1 BRAGO ist auch zur Unterbrechung der Verjährung nicht<br />
erforderlich (BGH, Urt. v. 2.7.1998, a.a.O.).<br />
Das Berufungsgericht hat aber gemeint, die Klageerhebung<br />
habe die Verjährung des gesetzlichen Gebührenanspruchs deswegen<br />
nicht unterbrochen, weil es sich dabei um einen anderen<br />
Streitgegenstand handle als bei dem geltend gemachten vereinbarten<br />
Honoraranspruch. Das ist unzutreffend; auch darin hat<br />
die Revision Recht. Ausschlaggebend für die Bestimmung des<br />
Streitgegenstands sind der Antrag und der Lebenssachverhalt,<br />
aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Dieser Lebenssachverhalt<br />
ist hier die dem Kläger durch Vertrag übertragene Tätigkeit.<br />
Eine Änderung des zunächst nach den gesetzlichen<br />
Gebührenvorschriften zu berechnenden Honoraranspruchs<br />
durch eine spätere besondere Vereinbarung lässt<br />
die Grundlage des Vergütungsanspruchs - den Anwaltsvertrag<br />
und dessen Ausführung - unberührt (vgl. auch<br />
Riedel/Sußbauer/Fraunholz, a.a.O., § 1 Rdnr. 4).<br />
20 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong><br />
III.<br />
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Das Berufungsurteil ist aus den genannten Gründen aufzuheben.<br />
Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil es sowohl zur<br />
Frage der Angemessenheit des vom Kläger verlangten Honorars<br />
von 80.000 DM zzgl. MwSt. als auch zur Höhe des gesetzlichen<br />
Gebührenanspruchs an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen<br />
fehlt. Damit sie, soweit nötig, nachgeholt werden<br />
können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.<br />
Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1<br />
Satz 2 ZPO Gebrauch.
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Kontakt: RA Weßels, Tel.: 030 / 61 30 91 14<br />
e-mail: info@ra-wessels.de<br />
RA Hintzelmann, Tel.: 030 / 2 15 76 72<br />
??? Sahnestück zu teilen !!!<br />
Gesucht wird Kollege/Kollegin mit eigenem Mandantenstamm,<br />
aber ausreichend freier Kapazität zur Übernahme ständig wachsender<br />
Überhangmandate bzw. gelegentlicher Urlaubsvertretung,<br />
in künftiger Bürogemeinschaft, noch lieber aber in<br />
gemeinsamer Briefkopf-Sozietät. Es stehen zwei bis drei Büroräume<br />
in traumhaft schön ausgestatteter und edel eingerichteter,<br />
ruhiger Kanzlei in zentraler Lage (Sendlinger Tor) zur Verfügung.<br />
Die Räume sind ausreichend auch für zwei Kollegen/<br />
Kolleginnen mit eigenem Sekretariat. Bitte rufen Sie uns an:<br />
089 / 28 81 88 44<br />
Stellengesuche von Kollegen<br />
Engagierter junger Rechtsanwalt mit mehrjähriger Spezialisierung<br />
auf Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht hat noch Kapazitäten<br />
frei. Vorgestellt ist eine Tätigkeit auf Honorarbasis bzw. die<br />
Übernahme von Überhangmandaten u.ä. Bevorzugt werden die<br />
Rechtsgebiete Versicherungsrecht, Mietrecht, Sozialrecht und<br />
Arbeitsrecht (jedoch offen auch für alle anderen Rechtsgebiete).<br />
Tel.: 089 / 28 75 52 27 oder e-mail: 20077@web.de.<br />
Erfahrene Praktikerin (Rechtsfachwirtin) verfügt über vertieftes<br />
branchenspezifisches Wissen (Schwerpunkte: Zwangsvollstrekkung,<br />
Kostenrecht und Büromanagement) und entlastet Sie und<br />
Ihr Team gerne bei der Erfüllung qualifizierter, fachübergreifender<br />
Sachaufgaben. Kontaktaufnahme: Mobil: 0171/6 12 84 19, Tel.:<br />
0 81 23 / 47 35, Fax: 0 81 23 / 99 13 55, e-mail: Barbara_Schalk@web.de<br />
Sympathische Rechtsanwältin, spezialisiert auf Familienrecht,<br />
Fachanwaltslehrgang frisch absolviert, sucht sympathische Kanzlei<br />
zwecks Mitarbeit im Bereich des Familienrechts auf Teilzeitbasis.<br />
Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 2/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />
Assessorin, 28 Jahre, hochmotiviert, belastbar und teamfähig, sucht<br />
Anstellung oder freie Mitarbeit in kleiner bis mittelgroßer Kanzlei in<br />
München oder näherer Umgebung. Zweites Bayerisches Staatsexamen<br />
(Dez. 02) 7,27 Punkte, Durchschnitt der praktischen Ausbildungsabschnitte<br />
13 Punkte. Erste Praxiserfahrungen in zivil- und<br />
patentrechtlichen Kanzleien. Interessenschwerpunkte im Erb-, Familien-<br />
und Betreuungsrecht sowie dem Strafrecht und gewerblichen<br />
Rechtsschutz, durchaus aber auch offen für andere Rechtsgebiete.<br />
Durch Auslandsaufenthalte vertiefte Sprachkenntnisse in Englisch,<br />
Spanisch und Dänisch, gute EDV-Kenntnisse. Gerne übersende ich<br />
Ihnen meine vollständigen Bewerbungsunterlagen. Zuschriften bitte<br />
an den MAV unter Chiffre Nr. 4/<strong>März</strong> <strong>2003</strong> oder Tel.: 089 / 2 28 55 30.<br />
Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 21
Stellenanzeigen und Verschiedenes<br />
Rechtsanwalt, 33 J., 4,5 Jahre Berufserfahrung im Steuer- und Wirtschaftsrecht,<br />
Englisch verhandlungssicher, sucht ab sofort anspruchsvolle<br />
Tätigkeit in wirtschaftsrechtlicher Anwaltskanzlei. Engagement,<br />
sicheres Auftreten, analytische Denkweise, gute Kommunikationsfähigkeit<br />
sowie Teamfähigkeit sind für mich selbstverständlich.<br />
Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 5/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />
Assessorin, 28. J., 2. Examen 8,9, 1. Examen 6,3 Punkte (beide<br />
Bayern) sucht Anstellung in zivilrechtlich ausgerichteter Kanzlei in<br />
München. Spanisch und Italienisch sehr gut, Englisch gut. Auslandsstudien<br />
im Rom, Mailand, Madrid.<br />
Bevorzugte Gebiete: Allg. Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht,<br />
Arbeitsrecht, IPR, Wirtschaftsrecht, Immobilienrecht, aber auch<br />
offen für andere Rechtsgebiete, gerne Spezialisierung.<br />
Tel.: 089 / 21 86 91 94, Mobil: 0179 / 7 93 53 40<br />
e-mail: simokuhl@hotmail.com<br />
Entlastung im Familienrecht! Unkomplizierte, arbeitsfreudige,<br />
junge, selbständige Rechtsanwältin mit Begeisterung für das Familienrecht<br />
(Fachanwaltslehrgang Familienrecht absolviert, Fachanwaltstitel<br />
wird angestrebt) übernimmt bzw. bearbeitet Ihre Mandate,<br />
um Sie zu entlasten nach individueller Vereinbarung. Zuschriften<br />
bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 3/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />
Assessor, 27 Jahre, zwei bayer. Staatsexamina (6,95 u. 5,78 Pkt.) mit<br />
Wahlfächern IPR, InsolvenzR, GrundbuchR sucht Berufseinstieg in<br />
den Bereichen Zivil- u. WirtschaftsR. Perfektes Französisch, sehr<br />
gutes Englisch u. Spanisch. Betriebswirtschaftl. Kenntnisse (IHK-<br />
Lehrgang) sowie EDV-Kenntn. Erste Berufserf. durch selbständige<br />
und umfassende Mitarbeit in einer zivil- und wirtschaftsrechtl.<br />
Kanzlei. Auslandserf. in zivilrechtl. ausgerichteter Kanzlei in<br />
Spanien. Anstellungsverhältnis bevorzugt, aber auch Interesse an<br />
freier Mitarbeit.<br />
Tel.: 089 / 93 95 00 03<br />
Rechtsanwalt, 31 J., Zweites Staatsexamen befriedigend (Bayern),<br />
fast einjährige Berufserfahrung, sucht neue Herausforderung in<br />
Kanzlei (Anstellung oder freie Mitarbeit) oder Unternehmen.<br />
Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 6/<strong>März</strong> <strong>2003</strong> oder an<br />
rkm3233@freenet.de oder Telefon 089 / 3 23 36 20.<br />
Familienrecht: Rechtsanwältin, 29 J.; zwei Bayerische Staatsexamina,<br />
hoch motiviert, engagiert und belastbar; Fachanwaltslehrgang<br />
Familienrecht, seit eineinhalb Jahren Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht;<br />
außerdem fundierte Kenntnisse im Arbeitsrecht; verhandlungssicheres<br />
Englisch mit fachspezifischer Fremdsprachenausbildung<br />
sucht neue berufliche Herausforderung als Rechtsanwältin mit<br />
bevorzugtem Schwerpunkt im Familienrecht im Raum München.<br />
Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 7/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />
Rechtsanwältin (36 und Mutter) mit Home-office-Kanzlei sucht<br />
Teilzeitbeschäftigung, auch Terminsvertretung bzw. Fallentlastung.<br />
Tel.: 089 / 89 19 79 90.<br />
RAin mit Fachanwaltslehrgang Familienrecht übernimmt Ihre familienrechtlichen<br />
Mandate, um Sie zu entlasten, auch in freier Mitarbeit.<br />
Tel.: 089 / 23 88 90 31 oder Mobil: 0179 / 3 11 09 16.<br />
Volljuristin, 28 J., dynamisch und mit viel Freude am Beruf, TSP<br />
Wirtschafts- und Steuerrecht, Zusatzstudium BWL, sehr gute Kenntnisse<br />
in Buchführung und Jahresabschluss, 11 Mon. Berufserfahrung<br />
in wirtschaftsrechtlich ausgerichteter Kanzlei während des Referendariats,<br />
MS-Office, belastbar, aufgeschlossen, engagiert, sucht<br />
Herausforderung in Kanzlei, Unternehmen oder Verband.<br />
e-mail: constance.eim@web.de; Mobil: 0174 / 7 30 05 39<br />
RAin, 41 J., bayer. Examina, mit hoher Motivation und großer Freude<br />
am juristischen Arbeiten, im Umgang mit Menschen geübt, sucht<br />
längerfristige Zusammenarbeit (evtl. spätere Partnerschaft) auf Teilzeit-/Stundenbasis,<br />
bevorzugt im Münchner Osten und München-<br />
Stadtmitte; wünschenswert selbständige Mandatsbearbeitung in<br />
kollegialer Atmosphäre.<br />
Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 8/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />
Assessor, 31 Jahre, Zweites Staatsexamen 6,24 Punkte (Bayern) mit<br />
besonderem Interesse im Arbeitsrecht, Erbrecht und Familienrecht<br />
(Fachanwaltstitel für ArbR wird angestrebt), aber auch offen für andere<br />
Rechtsgebiete, sucht Anstellung oder freie Mitarbeit in zivilrechtlich<br />
ausgerichteter Kanzlei im Großraum München. Zuschriften bitte an<br />
den MAV unter Chiffre Nr. 9/<strong>März</strong> <strong>2003</strong> oder Mobil: 0179 / 1 27 34 61<br />
Rechtsanwalt, FAStR, 15 Jahre Erfahrung als Steuer- und Wirtschaftsjurist<br />
sucht Zusammenarbeit mit wirtschafts- und/oder steuerrechtlich<br />
ausgerichteter Kanzlei in München oder Augsburg zum<br />
Aufbau oder Übernahme einer gesellschafts- und/oder steuerrechtlichen<br />
Abteilung. Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre<br />
Nr. 10/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />
Assessor, 28, ledig, mit bayerischen Examina (7,87/7,61 im Dez. 02)<br />
sucht Anstellung / freie Mitarbeiterschaft in <strong>Münchener</strong> Kanzlei als<br />
Rechtsanwalt. Bereits während des Referendariats in internationaler,<br />
renommierter law firm auf den Gebieten des Wirtschafts- und IT-<br />
Rechts (auch in Boston) tätig gewesen. Referenzen aufzuweisen.<br />
Derzeit Rechtsdozent für Informatiker. Darüber hinaus besonderes<br />
Interesse am Erbrecht. Ausgezeichnete Kenntnisse im gesamten<br />
EDV-Bereich. Erwerb von weiteren Qualifikationen beabsichtigt.<br />
Demnächst Zulassung zum Rechtsanwalt. Antworten bitte per e-mail<br />
an: Recht@genion.de.<br />
Rechtsanwältin, 31 J., zwei bay. Staatsexamina (befriedigend), FA-<br />
Lehrgang Steuerrecht, 2 1 /2 Jahre Berufserfahrung in überreg. WP-<br />
Gesellschaft, sucht neue Herausforderung in Kanzlei im Raum München.<br />
Bevorzugte Rechtsgebiete: Allg. Zivilrecht, Familien- und<br />
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht.<br />
Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 11/<strong>März</strong> <strong>2003</strong> oder<br />
telefonisch 089 / 39 77 86 oder Mobil 0172 / 4 72 27 44.<br />
Fachanwältin für Familienrecht übernimmt Ihre familienrechtlichen<br />
Mandate (auch in freier Mitarbeit, in Kooperation,<br />
o.ä.). Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 12/<strong>März</strong> <strong>2003</strong><br />
und Tel.: 089 / 33 02 95 30.<br />
Rechtsanwältin (41 J.) mit zwei bayer. Staatsexamina, aufgeschlossen<br />
mit viel Einsatzfreude und Berufserfahrung sucht zur selbst. Mandatsbearbeitung<br />
(mit Vertretung in gerichtl. Verfahren) Mitarbeit in<br />
Kanzlei hauptsächlich auf „Heimarbeitsplatzbasis" für ca. 3- 4 Halbtage.<br />
Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 13/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />
22 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>
Stellenanzeigen und Verschiedenes<br />
Rechtsanwalt, 31 Jahre, FA-Lehrgang im SteuerR, erste Praxiserfahrungen<br />
in Immobilien-, wirtschaftsrechtlich orientierter Kanzlei,<br />
auch offen für andere Rechtsgebiete, sucht ab sofort im Raum München<br />
oder Umgebung Voll- oder Teilzeitanstellung.<br />
Tel./Fax: 089 / 5 70 77 02, e-mail: BOARD70@aol.com.<br />
Bürogemeinschaften<br />
Bürogemeinschaft / Zusammenarbeit<br />
Durch Umzug in das einzige Hochhaus im Zentrum von München hat<br />
unsere Kanzlei (5 Anwälte) exklusive Räumlichkeiten in bester, zentraler<br />
Lage. Entsprechend würden wir uns gerne auch personell vergrößern,<br />
um unseren Mandanten ein besseres Spektrum anbieten zu<br />
können. Deshalb suchen wir qualifizierte Kollegen/Kolleginnen mit<br />
Spezialisierung und eigenem Mandantenstamm, die zunächst in<br />
Bürogemeinschaft und später dann enger mit uns zusammenarbeiten<br />
möchten. Interesse bestünde z.B. an Arbeitsrecht oder Verwaltungsrecht,<br />
aber auch an Steuerrecht oder sonstigen Ausrichtungen<br />
mit wirtschaftlichem Bezug. Selbstverständlich kann die gesamte<br />
Infrastruktur der Kanzlei von Anfang an genutzt werden.<br />
Bürogemeinschaft<br />
Kollegialer Austausch gesucht !<br />
Ab heute wissen Sie, wohin mit SozialR u. Betreuungen:<br />
RAin Elisabeth Brörken, Tel. 089 / 24 24 59 69<br />
Dafür empfehle ich gerne im Straf-/Verkehrs-/FamR<br />
versierte Kollegen/innen.<br />
Emrich, Schötz und Partner<br />
Arnulstraße 2, 15. OG, 80335 München<br />
Tel.: 089 / 54 91 19 - 0.<br />
RA-Kanzlei in München mit Tätigkeitsschwerpunkten im Erb-,<br />
Gesellschafts-, Steuer- und Stiftungsrecht bietet qualifiziertem<br />
Rechtsanwalt<br />
mit eigenem Mandantenstamm in komplementären Rechtsgebieten<br />
(Wirtschaftsrecht, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Familienrecht<br />
etc.)<br />
Bürogemeinschaft (Partnerschaft)<br />
in bestens ausgestatteten Räumen (München-Lehel).<br />
Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 14/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />
Wir sind vorwiegend auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts<br />
tätig. Einen Kollegen bzw. eine Kollegin mit eigenem Mandantenstamm<br />
würden wir gerne zur Erweiterung des Dienstleistungsangebotes<br />
in unsere in Bogenhausen gelegene Kanzlei in Form einer<br />
Bürogemeinschaft aufnehmen. Wir legen Wert auf die Bereitschaft<br />
zur kollegialen Zusammenarbeit. Sollten Sie interessiert sein, bitten<br />
wir um Ihre Zuschrift an den MAV unter Chiffre Nr. 15/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />
In unseren sehr schönen Altbauräumen Nähe Prinzregentenplatz<br />
(U 4) bieten wir einer/m Kollegin/en Bürogemeinschaft<br />
zu günstigen Bedingungen. Zur Verfügung steht ein Anwaltszimmer,<br />
die Mitbenutzung des Sekretariats (eventuell auch<br />
eigener Sekretariatsplatz) sowie der technischen Einrichtungen<br />
ist selbstverständlich möglich. Bitte wenden Sie sich an<br />
RA Georg Jennes, Tel. 089 / 8 90 41 60 20.<br />
Suche: engagierte/n Kollegin/en mit zumindest kleinem eigenen<br />
Mandantenstamm und Bereitschaft zu gegenseitiger Vertretung<br />
und Gedankenaustausch.<br />
Biete: schönes Anwaltszimmer in wirtschaftsrechtlich tätiger Kanzlei<br />
im Süden von München bei Mitbenutzung der gesamten Kanzlei-<br />
Infrastruktur zu günstigen Bedingungen und Gelegenheit zur Mitarbeit<br />
im Rahmen einer Bürogemeinschaft.<br />
Tel.: 089 / 6 41 77 07.<br />
Bürogemeinschaft<br />
Für unsere neue Bürogemeinschaft in Schwabing<br />
in einem schönen, renovierten Altbau suchen wir<br />
noch eine Kollegin/einen Kollegen.<br />
Details der Zusammenarbeit sollten in einem<br />
persönlichen Gespräch abgestimmt werden.<br />
Bitte wenden Sie sich an:<br />
RA Hanns-Jörg Steinberg,<br />
Tel. 089 / 2 71 64 55 oder 27 37 29 - 0.<br />
Bürogemeinschaft<br />
in äußerst repräsentativen Räumen (Altbau), Ohmstraße, München,<br />
biete ich Kollegen/Kolleginnen Bürogemeinschaft. Verfügbar sind<br />
kurzfristig 3 Räume und ab 01.01.2004 5 Räume.<br />
Bitte wenden Sie sich an RA P. Szilit, Tel.: 089 / 33 80 41;<br />
Fax: 089 / 33 80 55.<br />
Roswitha Wolff<br />
Fachanwältin für Familienrecht<br />
Isabellastraße 31, 80796 München,<br />
Telefon 089 / 2 71 64 55<br />
In meiner Kanzlei, die ich in Bürogemeinschaft<br />
mit drei weiteren Kollegen betreibe,<br />
ist ab 01.04.<strong>2003</strong> noch ein ruhiges Zimmer<br />
(17 m 2 mit Balkon) frei, das ich gern an eine<br />
Fachanwältin für Familienrecht (oder jedenfalls<br />
eine im Familienrecht erfahrene Kollegin)<br />
vermieten möchte. Überhangmandate<br />
sind vorhanden. Gegenseitige Vertretung<br />
sowie die Mitbenutzung von Sekretariat und<br />
Infrastruktur sind erwünscht.<br />
Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 23
Stellenanzeigen und Verschiedenes<br />
Bürogemeinschaft<br />
zentrale Lage - dennoch günstig!<br />
Wir vermieten in unserer zentral gelegenen Kanzlei (Theatinerstraße,<br />
München) einen Kanzleiraum mit Sekretariatsplatz.<br />
Technische Anlagen können mitbenutzt werden. Eine gegenseitige<br />
Urlaubs- und Terminsvertretung ist erwünscht.<br />
Anfragen an RA Lipinski oder RA Dr. Stammbach<br />
unter Telefon: 089 / 29 39 39 oder 089 / 29 17 31<br />
oder Telefax: 089 / 29 38 50.<br />
Suche Kollegen mit eigenem Mandantenstamm für<br />
Bürogemeinschaft nach Olching.<br />
1 RA- und 1 Sekretärinnenzimmer; günstige Kostenstruktur; Halbtagssekretärin<br />
kann übernommen werden.<br />
Telefon: 0 81 42 / 4 82 60.<br />
RA- und StB-Kanzlei vermietet 2 oder 3 Räume (ca. 40 bzw. 67 m 2 )<br />
für 10.- €/m 2 zzgl. Nebenkosten. Bürogemeinschaft oder Abtrennung<br />
möglich. Vermietung ab sofort möglich.<br />
Kontakt unter Telefon 089 / 88 94 94 90, Fax: 089 / 8 20 12 10.<br />
Bürogemeinschaft in bester Innenstadtlage<br />
(Nähe Justizpalast)<br />
wird Kollegin/Kollegen ab sofort geboten.<br />
Ideal geeignet für jüngere(n) Anwältin/Anwalt mit eigenem<br />
Mandantenstamm. Gewünscht wird die Bearbeitung von<br />
Überhangmandaten und in absehbarer Zeit die Übernahme<br />
der eingeführten Kanzlei.<br />
Repräsentatives Anwaltszimmer, moderne technische Einrichtung<br />
und ein Sekretariatsplatz stehen zur Verfügung.<br />
Anrufe unter (0 89) 26 66 93<br />
Feld, Wald und Wiese sind unser Metier. Trotzdem haben uns die<br />
STAR-Zahlen überzeugt: (Vgl. www.brak.de) Spezialisierung und<br />
Werbung tut not, auch oder gerade in München. Wir suchen deswegen<br />
einen (künftigen) FA für Familienrecht (m/w), der zu uns<br />
nach Schwabing kommt. Unser neues Büro ist neu eingerichtet und<br />
bietet ausreichend Platz. Wir liegen verkehrsgünstig und verfügen<br />
über Parkplätze. Wir wollen vorerst in BG zusammenarbeiten,<br />
jedoch mittelfristig mit mehreren Kollegen zusammen unter einem<br />
Dach auftreten, zumindest nach außen. Kostenteilung steht bei uns<br />
nicht im Vordergrund. Im Gegenteil. Wir sichern 25 000,00 €<br />
Umsatzbeteiligung zu und garantieren Kostendeckung. Wir erhoffen<br />
uns jedoch Verstärkung durch einen Kollegen, der willens und in<br />
der Lage ist, innovatives Anwaltsmarketing zu betreiben.<br />
Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 16/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />
Kanzleigemeinschaft<br />
2-3 schöne Räume, Altbau, Nähe Theresienwiese,<br />
zur Untermiete in repräsentativer Kanzlei für RA/StB.,<br />
Kontakt Tel.: 089 / 54 37 99 - 80, Fax: - 81<br />
Bürogemeinschaft<br />
Wir sind eine zivilrechtlich ausgerichtete Bürogemeinschaft von<br />
derzeit 4 Rechtsanwälten mit Kanzleiräumen in repräsentativer<br />
Lage in der Nähe des Nymphenburger Schlosses in München und<br />
einer Kanzlei in Paris.<br />
Zur Ergänzung und Erweiterung unserer Tätigkeitsbereiche<br />
(WirtschaftsR, MietR, EDV-R, FamR, VerkehrsR, allg. ZivilR) bieten<br />
wir einer oder zwei Kollegin/nen / Kollegen mit jeweils eigenem<br />
Mandantenstamm ab sofort 1 bis 2 Bürozimmer in München mit<br />
gemeinschaftlicher Mitbenutzung der Kanzleieinrichtung zu<br />
interessanten Konditionen. Angestrebt wird eine langfristige<br />
kollegiale Zusammenarbeit, die sich gegenseitig ergänzt.<br />
Ihre Anfragen richten Sie bitte an RA Dr. Peter Czirnich und/oder<br />
RAin Marion Wolf, Nördl. Auffahrtsallee 65, 80638 München,<br />
Tel.: 089 / 1 78 62 - 110.<br />
Praxisverkäufe<br />
Gelegenheit für jungen dynamischen Kollegen!<br />
Abgabe einer sehr gut eingeführten, zivilrechtlich ausgerichteten<br />
Kanzlei in München wegen Ruhestand.<br />
Sorgfältige Einarbeitung während Übergangszeit wird angeboten.<br />
Durchschittlicher Jahresumsatz ca. EURO 250.000,--.<br />
Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 17/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />
Büroräume zu vermieten/mieten<br />
Provisionsfrei zu vermieten<br />
Neu sanierte Büroräume<br />
mit ca. 142 qm,<br />
Widenmayerstraße 24, Lehel.<br />
Rückfragen an<br />
W. Rohrer & Sohn,<br />
Ansprechpartnerin Frau Köder,<br />
Rufnummer 089 / 5 43 04 - 197<br />
24 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>
Stellenanzeigen und Verschiedenes<br />
Nette Berlin-Kreuzberger Rechtsanwalts-Bürogemeinschaft<br />
bietet schönen Raum in repräsentativem Altbaubüro.<br />
Raumkosten 700 EUR, ggf. auch weitere Leistungen<br />
möglich (z.B. Telefonservice auch mit Vermittlung nach<br />
außerhalb) oder zeitliche Raumteilung.<br />
Strafrecht und Familienrecht sind bei uns nur unvollständig<br />
abgedeckt, aber keine Voraussetzung.<br />
Gerne auch Zusammenarbeit mit Steuerberater/in.<br />
Kontakt: RA Weßels, Tel.: 030 / 61 30 91 14;<br />
Fax: 030 / 61 30 91 15; e-mail: info@ra-wessels.de.<br />
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Bestlage Schwabing<br />
schöne Kanzlei, 82m2 , 4 Zimmer,<br />
Teeküche, repräsentativer Altbau,<br />
WC, Stellplatz, e 1.250, + NK<br />
HC Immobilien T.089/34 36 01<br />
Im Kundenauftrag zu vermieten:<br />
Repräsentative Kanzleiräume, Zentrum Erding, 200 m 2 ,<br />
renoviert, teilbar, EUR 1.990,-- zzgl. NK, KT, 2,32 MM Prov.<br />
CHG Verm. GmbH, Mobil: 0170 - 3 86 02 31.<br />
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1, 2 oder 3 sehr schöne und repräsentative Anwaltszimmer<br />
(Arbeitszimmer, Konferenzzimmer) an RA, StB oder WP (kein Fachanwalt<br />
für Familienrecht), mit Anschluss an unsere Infrastruktur und<br />
Außensozietät, Preis ca. € 13/qm + NK.<br />
Die Kanzlei befindet sich in einem Jahrhundertwende-Haus der<br />
Widenmayerstraße 43, III. OG.<br />
Auskunft erteilt gerne: RA Prof. M. Judis, Tel. 089 / 2 10 95 80.<br />
Eingeführte Anwaltskanzlei mit straf- und zivilrechtlicher Ausrichtung<br />
vermietet ab dem 01.06.<strong>2003</strong> drei großzügige Räume<br />
(knapp 100 m 2 ), ggf. mit separatem Zugang, in Schwabinger Altbau<br />
(Leopoldstraße).<br />
Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 18/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />
Patentanwälte bieten Rechtsanwalt separate Büroetage<br />
(Sekretariat, 2 Arbeitsräume, Konferenzraum, Küche, Aktenablage,<br />
Fax, Kopierer), Mitbenutzung des Konferenzraumes<br />
vorbehalten. Fachliche Zusammenarbeit möglich, auch<br />
längerfristig. Über Zuschriften freuen sich Boeters & Lieck,<br />
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Schönes Büro, zentral (Rumfordstraße zwischen Isartor und Viktualienmarkt),<br />
ruhig, hell, innerhalb Bürogemeinschaft (gemeinsames<br />
Sekretariatszimmer, Teeküche, etc.) mit zivilrechtlich tätigem Rechtsanwalt,<br />
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Wirtschaftsrecht tätig.<br />
Ansprechpartner: RA Peter Seiler<br />
Telefon: 030 / 88 68 08 66; Telefax: 030 / 88 68 08 68.<br />
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Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 25
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26 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>
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Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 27
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Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 29
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Veranstaltungskalender<br />
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08.30 - 18.00 Uhr<br />
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Dipl.-Phys.<br />
Matthias Kratzer<br />
Dipl.-Phys.<br />
Matthias Kratzer<br />
Dipl.-Phys.<br />
Matthias Kratzer<br />
München<br />
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5. OG<br />
09.00 - 18.00 Uhr<br />
München<br />
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Mediencenter<br />
5. OG<br />
09.00 - 13.00 Uhr<br />
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Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 31
Nachrichten Veranstaltungskalender<br />
und aktuelle Beiträge<br />
Termin Thema Referent Ort Anmeldung u. Bezahlung<br />
28. 03. bis<br />
30. 03. <strong>2003</strong><br />
Fachanwalt für<br />
Arbeitsrecht:<br />
2. Teillehrgang<br />
29. 03. <strong>2003</strong> EDV-Schulung<br />
„Internetseiten<br />
erstellen und pflegen<br />
mit MS Frontpage<br />
(Profikurs)"<br />
29. 03. <strong>2003</strong> Ersatzansprüche bei<br />
Personenschäden<br />
04. 04. <strong>2003</strong> Effizienter Umgang<br />
mit der Rechtsschutzversicherung<br />
04. 04. und<br />
05. 04. <strong>2003</strong><br />
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26. 04. <strong>2003</strong><br />
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Prof. Dr. Michel Lehmann,<br />
Universität und MPI<br />
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Prof. Dr. Jochen Schneider,<br />
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jeweils<br />
09.30 - 17.00 Uhr<br />
München, Queens Hotel<br />
09.30 - 17.00 Uhr<br />
München<br />
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15.00 - 18.00 Uhr<br />
09.00 - 17.00 Uhr<br />
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Tel. 089/232366-0<br />
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Anwaltschaft, jew. b. 3 Jahre n.<br />
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Euro 180,- (Euro 110,-<br />
ermäßigte Gebühr) zzgl.<br />
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M-902/<strong>2003</strong><br />
DeutscheAnwaltAkademie<br />
Tel. (0 30) 72 61 53-0<br />
EUR 396,- ( EUR 360,-<br />
ermäßigte Gebühr f. Mitgl.<br />
<strong>Anwaltverein</strong>; EUR 240,- Mitgl.<br />
<strong>Anwaltverein</strong>/FORUM Junge<br />
Anwaltschaft, jew. b. 3 Jahre n.<br />
Zul.) zzgl. 16% USt.<br />
R 11901-03<br />
DeutscheAnwaltAkademie<br />
Tel. (0 30) 72 61 53-0<br />
EUR 330,- ( EUR 300,-<br />
ermäßigte Gebühr f. Mitgl.<br />
<strong>Anwaltverein</strong>) zzgl. 16% USt.<br />
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Termin Thema Referent Ort Anmeldung u. Bezahlung<br />
12. 06. bis<br />
14. 06. <strong>2003</strong><br />
21. 07. bis<br />
02. 08. <strong>2003</strong><br />
20. 08. bis<br />
23. 08. <strong>2003</strong><br />
IN EIGENER SACHE<br />
Fachanwaltskurs für<br />
Steuerrecht:<br />
Grundkurs<br />
(Einkommensteuer,<br />
Umsatzsteuer,<br />
Bilanzsteuerrecht,<br />
Bewertungsrecht,<br />
Abgabenordnung)<br />
Fachanwaltskurs für<br />
Steuerrecht:<br />
Vertiefungskurs<br />
Teil A (Umsatzsteuer,<br />
Abgabenordnung,<br />
Bewertungsrecht,<br />
Erbschaftssteuer)<br />
Dr. Hans-Peter Dellner Festsaal<br />
(Richter am FG München), Bennopolis<br />
Ludwig Weinfurtner Kreittmayrstr. 29<br />
(Dozent Bayer. Beamten- 80335 München<br />
fachhochschule),<br />
jeweils<br />
Johann Glaser, (Dozent 08.30 - 16.30 Uhr<br />
Bayer. Beamtenfachhochschule),<br />
Wolfgang Hübner<br />
(Dozent Bayer. Beamtenfachhochschule),<br />
Wolfgang Goerdeler<br />
(Professor an der Fachhochschule<br />
für Verwaltung und<br />
Rechtspflege Berlin)<br />
Ludwig Weinfurtner<br />
(Dozent Bayer.<br />
Beamtenfachhochschule),<br />
Wolfgang Goerdeler<br />
(Professor an der Fachhochschule<br />
für Verwaltung<br />
und Rechtspflege Berlin),<br />
Wolfgang Hübner<br />
(Dozent Bayer. Beamtenfachhochschule)<br />
Umzugsmeldungen und Änderung der Bankverbindung<br />
Festsaal<br />
Bennopolis<br />
Kreittmayrstr. 29<br />
80335 München<br />
jeweils<br />
08.30 - 16.30 Uhr<br />
MSA Münchner Steuerakademie<br />
Gabelsbergerstr. 9<br />
80333 München<br />
Tel. 089/283285<br />
Fax 089/2802265<br />
E-Mail: msa@msa.de<br />
Preis: EUR 1.150,-<br />
(ermäßigt EUR 800,-)<br />
MSA Münchner Steuerakademie<br />
Gabelsbergerstr. 9<br />
80333 München<br />
Tel. 089/283285<br />
Fax 089/2802265<br />
E-Mail: msa@msa.de<br />
Preis für alle 4 Teile inkl.<br />
Klausuren:<br />
EUR 1.250,-<br />
(ermäßigt EUR 900,-)<br />
Falls auch Sie umgezogen sind oder es vorhaben, teilen Sie uns bitte rechtzeitig und schnellstmöglich Ihre<br />
neue Anschrift mit. Nur dann erhalten Sie die „Mitteilungen“ prompt zugestellt. Es genügt, wenn Sie uns ein<br />
Fax an:<br />
senden.<br />
Fachanwaltskurs für<br />
Steuerrecht:<br />
Buchführungszusatzkurs<br />
089-29 16 10 46 oder<br />
e-mail: m.anwaltverein@t-online.de<br />
Sollte sich Ihre Bankverbindung oder Kontonummer geändert haben, ist unsere Mitgliederverwaltung für eine<br />
Benachrichtigung sehr dankbar. Es entstehen dem Verein dadurch keine unnötigen Kosten für Überweisungen<br />
und Rückbuchungsgebühren.<br />
Vielen Dank für Ihr Entgegenkommen.<br />
StB Sonja Kriegbaum Festsaal Bennopolis<br />
Kreittmayrstr. 29<br />
80335 München<br />
jeweils<br />
08.30 - 16.30 Uhr<br />
MSA Münchner Steuerakademie<br />
Gabelsbergerstr. 9<br />
80333 München<br />
Tel. 089/283285<br />
Fax 089/2802265<br />
E-Mail: msa@msa.de<br />
Preis: EUR 300,-<br />
(ermäßigt EUR 220,-)<br />
Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 33
Hier abtrennen<br />
<strong>Münchener</strong> <strong>Anwaltverein</strong> e.V.<br />
Mitglied des Deutschen <strong>Anwaltverein</strong>s<br />
http://www.anwaltverein.de http://www.muenchener.anwaltverein.de<br />
Gruppenversicherungen<br />
− Krankenversicherung<br />
− Berufsunfähigkeitsversicherung<br />
− Altersversorgung<br />
− Haftpflichtversicherung<br />
− Arbeitssicherheit<br />
Rahmenabkommen<br />
− AnwaltCard (VISA, EURO CARD)<br />
− Telefonie, Internet, WLAN, telego !<br />
− Mobilfunk (D 1, D 2)<br />
Fortbildungsveranstaltungen<br />
− Mitglieder-Ermäßigung<br />
MAV-Mitteilungen kostenlos<br />
Anwaltsblatt kostenlos<br />
NJW - Abo-Ermäßigung<br />
Anwaltsverzeichnis<br />
− Vorzugspreis für Mitglieder<br />
MITGLIEDSCHAFT ZAHLT SICH AUS<br />
Viele Vorteile<br />
− kostenlose Eintragung in das Anwaltsverzeichnis<br />
und Aufnahme in die DeutscheAnwaltsAuskunft.<br />
− Eintrag in die Fachgebietsliste des MAV<br />
− Benennung von Kollegen im Ausland nach Tätigkeits-<br />
und Interessenschwerpunkten.<br />
Eine MAV-Mitgliedschaft beinhaltet gleichzeitig die<br />
DAV-Mitgliedschaft und ermöglicht eine Aufnahme<br />
in eine der Arbeitsgemeinschaften des Deutschen-<br />
AnwaltVereins.<br />
Unser Service kann sich sehen lassen!<br />
− Testen der Jurisdatenbank<br />
− Surfen im Internet<br />
− Robenverleih - kostenlos<br />
− Aushang am Schwarzen Brett - Stellenmarkt<br />
Jahresbeitrag 190,00 € (einschließlich DAV-Beitrag),<br />
in den ersten zwei Jahren nach der Zulassung 90,00 €.<br />
Das ist doch ein Angebot!<br />
� Beitritt zum <strong>Münchener</strong>AnwaltVerein e.V. Maxburgstr. 4/C 142, 80333 München - Fax: 089-29 16 10 46<br />
Datum: <strong>2003</strong><br />
Name:<br />
Vorname:<br />
geboren am:<br />
Erstzulassung:<br />
Anschrift:<br />
Straße:<br />
PLZ / Ort:<br />
Telefon/Fax:<br />
Datum/Unterschrift/Kanzleistempel
Mitteilungen<br />
<strong>Münchener</strong> AnwaltVerein e.V.<br />
Prielmayerstr. 7/Zi. 63, 80335 München<br />
PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, B 54033<br />
VERTRAGSHÄNDLER<br />
Anwalt sein heißt auch,<br />
Unternehmer zu sein.<br />
Unternehmerische Herausforderung<br />
von heute:<br />
- Kosten effizient senken<br />
- Zeit gewinnen<br />
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Wir zeigen Ihnen Wege.<br />
RA-MICRO software + service<br />
85375 Neufahrn<br />
Ansprechpartner: Frau Gisela Brück<br />
Faxantwort an 08165 – 940635<br />
Ja, wir interessieren uns für das Thema:<br />
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RA-MICRO software+service Gisela Brück Lohweg 27 85375 Neufahrn<br />
Telefon: 08165-94060 Fax.: 08165-940635 E-Mail: info@ra-micro-muenchen.de Home-Page: www.ra-micro-muenchen .de