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März 2003 - Münchener Anwaltverein eV

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Mitteilungen<br />

MAV Mitglied im<br />

<strong>Münchener</strong> AnwaltVerein e. V. DeutschenAnwaltVerein<br />

Aus dem Inhalt Seite<br />

11. Editorial (RA Dudek) 2<br />

12. Vom Schreibtisch der Vorsitzenden - Montagswoche (RAin Heinicke) 3<br />

13. Neujahrsempfang <strong>2003</strong> (RAin Heinicke) 4<br />

14. Nachruf Dr. Götz Pollzien (RA Dingfelder) 5<br />

15. Kulturprogramm - Aktuell 5<br />

16. 41. Deutscher Verkehrsgerichtstag <strong>2003</strong> (RA Riedmeyer) 6<br />

17. Anwaltsgebühren - Auszüge aus der gemeinsamen Erklärung von DAV u. BRAK 6<br />

18. Leserbrief: Höherverzinsung der festgesetzten Kostenerstattung ab 01.10.2001 - 8<br />

mit Beschluß des BGH vom 16.1.<strong>2003</strong> Az V ZB 51/02 (RA Dr. Jaeger)<br />

19. Neues vom DAV 9<br />

10. Internet - Juristische Links (RA Lang) 10<br />

11. Vertiefungskurs zur Vorbereitung auf die Abschlußprüfung für 11<br />

Rechtsanwaltsfachangestellte<br />

12. Fit for Business (RA Klein) 12<br />

13. Merkblatt zur Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden - Stand 1.1.<strong>2003</strong> 13<br />

14. AG Verkehrsrecht - Veranstaltungen 9.4./21.5.<strong>2003</strong> 15<br />

15. Die Marketing-Kolumne - Über den Tellerrand (Frieder Kraus) 16<br />

16. GI - Rechtsprechung 17<br />

17. Stellenanzeigen und Verschiedenes 21<br />

18. Veranstaltungskalender 31<br />

19. Seminarvorschau - MAV & Schweitzer - Zum Heraustrennen (Heftmitte)<br />

www.muenchener.anwaltverein.de<br />

<strong>März</strong> <strong>2003</strong>


Impressum:<br />

Herausgeber:<br />

<strong>Münchener</strong> AnwaltVerein e.V.<br />

V.i.s.d.P. RAin Petra Heinicke<br />

1. Vorsitzende<br />

Geschäftsstelle<br />

Maxburgstr. 4/C 142<br />

80333 München<br />

Geschäftszeiten:<br />

Mo.–Fr. 8.30–12.00 Uhr<br />

Telefondienst von 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr<br />

Tel.: 0 89-29 50 86<br />

Fax: 0 89-29 16 10 46<br />

Postbank München - Kto. 76875-801<br />

BLZ 700 100 80<br />

Redaktion:<br />

Geschäftsstelle<br />

Justizpalast<br />

AnwaltServiceCenter<br />

Prielmayerstr. 7/Zi. 63<br />

80335 München<br />

Geschäftszeiten:<br />

Mo.–Do. 8.30–15.00 Uhr<br />

Telefondienst von 9.00 bis 13.00 Uhr<br />

Tel.: 0 89-55 86 50<br />

Fax: 0 89-55 02 70 06<br />

Karolina Fesl<br />

Anzeigenannahme:<br />

Heidi Kinhackl<br />

Maxburgstr. 4/Zi. 142<br />

80333 München<br />

Tel. 0 89-29 50 86 oder<br />

Fax 0 89-29 16 10 46<br />

Auflage: 3.000 Exemplare; 10 x jährlich<br />

Für Mitglieder ist der Bezugspreis im Mitgliedsbeitrag enthalten.<br />

<strong>Münchener</strong> AnwaltVerein im Internet:<br />

http://www.muenchener.anwaltverein.de<br />

E-mail: m.anwaltverein@t-online.de<br />

Anzeigen-Preisliste gültig ab 1. Januar 2002<br />

(inkl. MwSt 16%)<br />

Für die endgültige Gestaltung der Anzeigen übernimmt die<br />

MAV-Redaktion keine Gewähr.<br />

bis 10 Zeilen 30,00 €<br />

viertel Seite 178,00 €<br />

halbe Seite 297,00 €<br />

ganze Seite 534,00 €<br />

Link auf die Homepage zusätzlich 60,00 €<br />

Mehrpreis für Sondergestaltung (Rahmen/Satz /Scannen) auf Anfrage.<br />

Die Anzeigen werden ohne Aufpreis parallel auch in der Internet-<br />

Ausgabe der Mitteilungen auf der Homepage veröffentlicht.<br />

Anzeigenschluß:<br />

Annahmeschluß der Anzeigen ist der 10. Kalendertag für den vorangehenden<br />

Monat.<br />

Editorial<br />

Am Aschermittwoch ....<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen,<br />

in der Faschingszeit wird manch launige Rede<br />

gehalten - und wenn sie schlecht war, vergißt<br />

man sie einfach. Anders bei Gesetzen. Sie zu<br />

verdrängen, wird in der Regel vom Leben<br />

bestraft. Sie anwenden zu müssen, ist aber oft<br />

noch eine viel größere Strafe. Die Gesetzgebung<br />

unter der vorigen Justizministerin<br />

beweist dies anschaulich. Oder haben Sie in<br />

den letzten Monaten einen Lektor eines juristischen<br />

Verlages in entspannter Faschingslaune<br />

gesehen? Der kritische Apparat am Text wird<br />

einer Kommentierung immer ähnlicher, von<br />

den Ergänzungen durch Reparaturgesetze<br />

ganz zu schweigen.<br />

Dieser Spuk ist auch nicht auf einen Schlag<br />

zu beseitigen. Unsere Haftpflichtversicherer<br />

haben sich bereits einiges eher weniger<br />

Amüsantes für uns einfallen lassen, um die<br />

neue Schadensflut zu kanalisieren.<br />

Ausblickend auf die beginnende Fastenzeit<br />

kann ich nur zu Buße und Umkehr aufrufen.<br />

Nutzen Sie die Möglichkeiten, um sich auf den<br />

neuesten Stand zu bringen. In fast keinem<br />

Rechtsgebiet sind die Uhren stehen geblieben.<br />

Wir haben für Sie ein umfangreiches Seminarprogramm<br />

zusammengestellt, dessen ersten<br />

Teil Sie - wie immer - in der Heftmitte finden.<br />

Ich freue mich auf ein Wiedersehen bei<br />

unseren Veranstaltungen<br />

Ihr<br />

Michael Dudek<br />

Geschäftsführer


Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />

Vom Schreibtisch der Vorsitzenden<br />

MONTAGSWOCHE<br />

(....lesen Sie besser gleich im P.S. weiter, da gibt´s was<br />

G´scheits ....)<br />

Wahrscheinlich haben Frau Schwalbe, die beste Sekretärin<br />

von allen, und ich nach vielen Jahren einmal zu oft die<br />

Abschaffung des schrecklichsten Wochentages beschworen<br />

und so hat der Montag beschlossen, grausam zurückzuschlagen.<br />

Eine kurze Chronik der dritten Februarwoche, Leidensgenossen<br />

zum Trost und Lesern in glücklicheren Lebenslagen<br />

zur Schadenfreude oder sonstigen Erbauung:<br />

Montag, der 17.02.03, beginnt als typischer Montag - vor lauter<br />

Telefonaten kommt kein Mensch zum Arbeiten. Trotz produktiver<br />

Vorarbeiten am Wochenende läuft die Tagesplanung<br />

schon nach einer Stunde völlig aus dem Ruder. Etwas später<br />

erweist sich das erste Mandantengespräche der Woche als in<br />

jeder Hinsicht besonders schwierig, dann hetze ich zu einem<br />

Gerichtstermin und bei Rückkehr kommt die wirkliche Hiobsbotschaft:<br />

Computercrash, der Server tuts nicht mehr, soll heißen,<br />

er tut gar nichts mehr. Die Freude über das baldige Herbeieilen<br />

des EDV-Betreuers wird durch seine Antwort auf die<br />

Frage, was es kostet, wenn der Server wirklich defekt ist,<br />

getrübt, die heißt nämlich „das wollen Sie nicht wirklich<br />

wissen!". Kurz nach 18.00 Uhr das handschriftliche Verlängerungsfax<br />

an das Arbeitsgericht, weil wir den fertigen Schriftsatz<br />

weder korrigieren noch ausdrucken können, kurz vor<br />

19.00 Uhr dann die erlösende Nachricht - nur das Netzteil ist<br />

hinüber und ab morgen früh wird's wieder laufen. Erleichtert<br />

tauschen Schwalbe und ich wieder einmal wissende Blicke:<br />

War eben ein typischer Montag, kennt man schon, Dienstag<br />

wird alles besser. Völlig ausgelaugt gönne ich mir zur moralischen<br />

Wiederaufrüstung einen Besuch in der Bahnhofsbuchhandlung,<br />

der mir immerhin das wunderbare Buch „Die Herzogin<br />

von Bloomsbury Street" von Helene Hanff beschert, das<br />

ich Ihnen wärmstens empfehlen kann. Nach einem abend-<br />

lichen Lesestündchen auf dem Sofa sehe ich dem nächsten<br />

Arbeitstag also wieder zuversichtlich entgegen.<br />

Irgendwie sind wir wohl aber in eine Art Zeitschlaufe geraten,<br />

vielleicht etwas abwechslungsreicher als in „Und ewig schläft<br />

das Murmeltier" (oder heißt der Film „Wenn der Nager zweimal<br />

klingelt"? - egal, ich denke, Sie wissen welchen ich meine),<br />

es beginnt Montag, der 18.02.03. Schon wieder steckt<br />

hinter der ersten Besprechung ein komplizierter Prozesskostenhilfe-Fall,<br />

die Frist von gestern für das Arbeitsgericht kann<br />

zwar ausgedruckt werden, aber erst denken wir 10 Minuten<br />

lang, dass der Text auf Nimmerwiedersehen in den Tiefen des<br />

Computers verschwunden ist. Die Post ein Berg, der den des<br />

Vortags noch übertrifft, über Telefon geht der Hilferuf eines<br />

Mandanten ein, der in einer schwierigen Sache mit hohem<br />

Haftungsrisiko einen möglichst guten Rat braucht - und den<br />

braucht er wirklich sofort, er tut nicht nur so. Der versprochene<br />

Besuch bei Frau Fesl zur Vorbereitung der „Mitteilungen"<br />

passt gerade noch zwischen Fristendiktat und den Termin<br />

beim Arbeitsgericht. Beim Arbeitsgericht dann sozusagen<br />

Vollbremsung der Hektik, gut 60 Minuten Wartezeit, um<br />

17.00 Uhr darf ich das Arbeitsgericht wieder verlassen, dabei<br />

fällt mir ein, dass das Mittagessen ausgefallen ist. Gegenüber<br />

liegt die Hofpfisterei und in der Faschingszeit ist ein Krapfen<br />

ja sicherlich eine gesunde kleine Zwischenmahlzeit. Während<br />

ich mein Auto Richtung Kanzlei und Unterschriftenmappe<br />

bewege, beiße ich hungrig in mein Beutestück - den Bericht<br />

über den erzielten Effekt im Innenraum des Fahrzeugs und im<br />

Gesicht der Fahrerin lassen wir einfach aus - Sie wollen es<br />

nicht wirklich wissen, ich will es nicht wirklich erzählen. In der<br />

Dachauer Straße dann blitzschnell die Unterschriftenmappe<br />

verarztet, die Marmeladenspuren aus dem Gesicht entfernt<br />

und mit hechelnder Zunge zum Kulturprogramm des MAV<br />

gestartet - nach diesem unaussprechlich grässlichen und hektischen<br />

Tag baut mich die Führung durch die Stilleben-Ausstellung<br />

mit Frau Dr. Kvech-Hoppe so richtig wieder auf und<br />

ich freu mich schon auf die <strong>März</strong>termine in der Pinakothek<br />

der Moderne. Kanzleimäßig betrachtet war dieser Dienstag<br />

aber ein typischer Montag.<br />

Es folgt Montag, der 19.02.03. Okay, die Ziele für den dritten<br />

Tag der Woche waren ehrgeizig: Die Fristen bis Ende der<br />

Woche diktieren, damit die wichtigen Sachen endlich erledigt<br />

werden können, den Beitrag für den MAV diktieren,<br />

daneben Besprechungen, Termine und Post erledigen. Es<br />

kommt auch nur ein einstündiges Telefonat über Mittag<br />

außer der Reihe dazu, bis auf den MAV ist abends alles<br />

geschafft. Hektik entsteht, als ich kurz vor 16.00 Uhr realisiere,<br />

dass ich versehentlich meine Mutter zum Abendessen eingeladen<br />

habe, wo ich doch selbst eingeladen bin. Zum Glück<br />

hat meine Mutter Humor, kurz vor 19.00 Uhr rase ich zu meiner<br />

Einladung und der Abend wird sehr nett.<br />

Ich bin überzeugt, dass heute, bei Diktat dieses Beitrages<br />

nicht nur der 20.02.03, sondern auch wieder Montag ist.<br />

Eigentlich sieht es zwar im Moment noch gar nicht so<br />

Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 3


Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />

schlecht aus und vielleicht habe ich heute abend die schwierigen<br />

Schriftsätze fertig, die ich seit einer Woche vor mir herschiebe,<br />

nach meinen Vormittagsterminen beim Amtsgericht<br />

habe ich endlich Zeit für den Besuch in der OLG-Bibliothek.<br />

Das Montagsfeeling wird sich aber bestimmt einstellen, denn<br />

schließlich ist heute Redaktionsschluss. Zwischenzeitlich ist es<br />

da: die „gute" Nachricht heute hat mich zwischen Diktat und<br />

Korrekturen erreicht: der Kopierer hat gekündigt, er will auf<br />

dem Kopiererfriedhof seine Ruhe finden.<br />

Auch der morgige Freitag wird voraussichtlich ein Montag<br />

sein, alle Indizien sprechen jetzt schon dafür.<br />

Machen Sie sich aber keine Sorgen um mich, am Freitagabend,<br />

wenn ich mein heimatliches Sofa erreicht habe, werde ich mir<br />

leise und fröhlich ein Liedchen pfeifen. Falls Sie keine anderen<br />

musikalischen Vorschläge haben: Ich dachte an „monday, monday,<br />

can´t trust that day,..... every other day of the week is fine,<br />

I don´t mind…… und wie der Refrain so geht. Aber bis zum<br />

Wiederlesen ist alles besser, die nächsten vier Montage habe ich<br />

ja in dieser Woche hoffentlich schon mit abgearbeitet.......<br />

Bis zum Wiederlesen<br />

Petra Heinicke, 1.Vorsitzende<br />

P.S. Im PS noch ein herzlicher Dank an die Autoren des Hefts,<br />

bei denen Sie dann wieder „was G´scheits" lesen können. Was<br />

G´scheits gibt's, wie gesagt, auch beim Kulturprogramm im <strong>März</strong><br />

und was G´scheits hat´s auch beim Neujahrsempfang gegeben,<br />

über den Sie weiter hinten einen kleinen Bericht finden.<br />

P.P.S. Der nächste Theaterbesuch mit Gisela Schmitz wird im<br />

April oder Mai das Kulturprogramm zieren, derzeit ist sie<br />

durch eine Regiearbeit in Ulm ausgebucht. Ein Tipp für die,<br />

die nicht so lange warten wollen: An zwei <strong>März</strong>wochenenden<br />

(erinnerlich 7./8./9.03 und 14./15./16.03 Daten ohne<br />

Gewähr) finden in der Scholastika (Ledererstraße, also ganz<br />

zentral) Aufführungen der von Frau Schmitz betreuten Laienspielertruppe<br />

des AGV statt. Gezeigt wird eine Adaption<br />

von „Sein oder Nichtsein", das wird bestimmt ein heiterer<br />

Abend - Eintritt sogar frei, Spenden erbeten.<br />

§*§*§<br />

NEUJAHRSEMPFANG DES MAV AM 29.01.<strong>2003</strong><br />

Eigentlich sollte das ein Bildbericht werden. Im letzten Jahr<br />

hatten wir beim „ersten" Neujahrsempfang schlicht vergessen,<br />

einen Fotografen zu bestellen. Wenigstens gibt's davon<br />

die Zeichnung von Philipp Heinisch, mit der wir die Einladung<br />

an die Mitglieder auf dem Titelblatt des Dezemberheftes illustriert<br />

hatten. In diesem Jahr haben wir an den Fotografen<br />

gedacht, wollten aber sparsam sein - leider hat die Digitalkamera<br />

des Kollegen unter anderem wegen der schwierigen<br />

Lichtverhältnisse im Künstlersaal nur Bilder geliefert, die sich<br />

für den Druck absolut nicht eignen - schade, aber andererseits:<br />

so müssen Sie nächstes Jahr eben selbst vorbeischauen.<br />

Die zur Illustration dieses Beitrages abgedruckte Einladungskarte<br />

für die „offiziellen Gäste" hatten wir Anfang Januar verschickt,<br />

die Resonanz war sehr gut<br />

und viele viele kamen. Ich hoffe, dass<br />

nächstes Jahr noch mehr Mitglieder<br />

dabei sind - die Mitglieder hatten wir<br />

ja diesmal „nur" mit dem Dezembertitelblatt<br />

eingeladen, um den Portoaufwand<br />

gering zu halten.<br />

<strong>Münchener</strong> AnwaltVerein<br />

Neujahrsempfang<br />

29. Januar <strong>2003</strong><br />

Wir waren diesmal und werden auch<br />

in den kommenden Jahren im großen<br />

Saal des Künstlerhauses sein, ein<br />

wunderschöner Rahmen, der nach<br />

dem Programm viele gute Gespräche<br />

inspiriert hat. Inspiriert waren die<br />

Gespräche natürlich auch von dem<br />

sehr geistvollen Festvortrag von<br />

Ministerialdirigent Schöbel über das Thema „Humor und<br />

Justiz". Vielleicht kann ich Herrn Schöbel noch überreden,<br />

den Vortrag zum Abdruck in den Mitteilungen zur Verfügung<br />

zu stellen, an dieser Stelle nur eine kleine Kostprobe:<br />

„Der Humor des Deutschen fängt bei der Schadenfreude an<br />

und hört beim Schadenersatz auf".<br />

Der heitere und geistreiche Vortrag wurde musikalisch vom Duo<br />

Virtuoso umrahmt, fetzige, witzige und vor allen Dingen<br />

gekonnte Bearbeitungen klassischer Stücke für Akkordeon und<br />

Piccoloflöte bzw. Akkordeon und Klarinette. Davor gabs ein<br />

Grußwort des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, Herrn<br />

Kollgen Staehle, und eine Begrüßungsrede von mir - zum Glück<br />

war mir rechtzeitig die zündende Idee<br />

gekommen, unsere Ehrengäste gereiht<br />

nach den Initialen des gastgebenden M<br />

A V zu begrüßen, was natürlich nur mit<br />

einigen kleinen Tricks gelungen ist, die<br />

die Gäste aber wohlwollend und amüsiert<br />

zur Kenntnis genommen haben.<br />

Danach ließen Bufett und Service des<br />

Künstlerhauses wie schon im letzten<br />

Jahr keine Wünsche übrig. Die übriggebliebene<br />

Wunderkerze vom letzten<br />

Jahr haben wir als „Feuerwerk"<br />

zwischen Programmende und Bufetteröffnung<br />

auch noch abgefackelt -<br />

ganz ehrlich: es war rundum gelungen<br />

und das Planungsteam war sich danach<br />

einig, dass wirklich alles - eben wie gesagt bis auf die Fotos - gut<br />

geklappt hat und es der Mühe wert war. Wenn Sie nächstes<br />

Jahr auch vorbeikommen, wird es Sie sicher nicht reuen<br />

(und Bilder gibt's dann auch!).<br />

Also: In der letzten Januarwoche wird nächstes Jahr<br />

nicht verreist, sondern der Neujahrsempfang besucht!<br />

Petra Heinicke<br />

Einladung<br />

zum<br />

Neujahrsempfang<br />

Mittwoch, 29. Januar <strong>2003</strong><br />

11:00 Uhr<br />

Künstlerhaus - Saal 1. Etage<br />

Nach der erfolgreichen Premiere 2002<br />

wollen wir Sie in diesem Jahr<br />

an gleicher Stelle in größeren Räumen<br />

begrüßen.<br />

Für die guten Gespräche vor und nach<br />

dem Programm müssen Sie selbst sorgen<br />

- zum Gesprächsstoff steuern wir<br />

eine Mischung aus Reden,<br />

Vortrag und Musik bei.<br />

Neben den geistigen Schmankerln halten<br />

wir auch solche aus Küche und Keller für Sie<br />

bereit.<br />

Es wird Ihnen Spaß machen bei uns<br />

- also machen Sie uns die<br />

Freude.<br />

Für eine Anmeldung per Telefax 089-55 02 70 06<br />

bis 24.1.03 sind wir verbunden, freuen uns aber<br />

auch über kurzentschlossene Gäste.<br />

4 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>


Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />

Anmeldung noch möglich!!!!<br />

Kulturprogramm Aktuell<br />

Pinakothek der Moderne<br />

Donnerstag, 6. <strong>März</strong> <strong>2003</strong>, 18:00 Uhr<br />

Überblicksführung<br />

Freitag, 11. April <strong>2003</strong>, 18:00 Uhr<br />

Architektur und Design<br />

Treffpunkt: Eingangshalle in der Mitte.<br />

Jeweils mit Frau Dr. Ulrike Kvech-Hoppe, den Wiederholungstätern<br />

schon bestens bekannt von Böcklin, Nolde,<br />

Neue Pinakothek und Italienische Stilleben.<br />

Voranmeldung an das ASC (Fax: 089-55 02 70 06) nach<br />

dem Windhundprinzip. Langsame Hunde können es „vor<br />

Ort" versuchen. Kosten jeweils 5,00 € plus Eintritt, z. B.<br />

Pinakothek.<br />

† Nachruf auf Rechtsanwalt Dr. Götz Pollzien<br />

Anfang Dezember des vergangenen Jahres verstarb kurz vor Vollendung seines 88. Lebensjahres Kollege Dr. Götz Pollzien aus München.<br />

Es gibt hin und wieder Menschen, denen zu begegnen Glück ist. Rechtsanwalt Pollzien war solch einer. Er war vielen anwaltliches und<br />

menschliches Vorbild.<br />

Da sind seine herausragenden Verdienste für die Anwaltschaft:<br />

Von 1971-1992 war Dr. Pollzien Mitglied des Kammervorstandes der Rechtsanwaltskammer München und dort Mitbegründer der Abteilung<br />

VI. Neben seiner bis zuletzt praktizierten anwaltlichen Tätigkeit war er auch nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand als ehrenamtlicher<br />

Mitarbeiter der Kammer tätig. Von Beginn seiner Tätigkeit an pflegte er die internationalen Kontakte der Anwaltschaft, so war<br />

er seit 1954 Mitglied der International BAR Association und gehörte der Union Internationale des Avocats an, war 3 Jahre Chairman des<br />

Erbrechtskomitees der IBA und knüpfte im Jahr 1985 enge Kontakte zur Rechtsanwaltskammer Bordeaux, die zum Abschluß eines<br />

Partnerschaftsabkommens mit der Kammer München führten. Vielfach vertrat Herr Kollege Dr. Pollzien die Kammer München bei europäischen<br />

Tagungen und Kongressen, wo es um die europäische Harmonisierung auch des anwaltlichen Berufsrechts ging; aufgrund blendender<br />

Sprachkenntnisse konnte er häufig als Referent und Diskussionsteilnehmer hervortreten. Für sein ehrenamtliches Wirken wurde er<br />

im Jahr 1997 mit dem Verdienstkreuz am Bande des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland ausgezeichnet.<br />

Dr. Pollzien war aber auch vor allem menschlich ein Ereignis: Bis zu seinem Tod geistig und sportlich ohne jede Ausfallerscheinung, blitzgescheit,<br />

glänzender Jurist, ein unglaublich warmherziger Mensch, belesen, von ansteckender, stets ausgleichender Gelassenheit, gütig mit<br />

Anderen und sich selbst und vor allem: die völlige Abwesenheit von Eitelkeit in seiner Person rief bei vielen stets leise Bewunderung hervor.<br />

All dessen gehen wir nun verlustig.<br />

Ein Götz (Pollzien)-Zitat von einem seiner letzten Abende im Münchner Anwaltsclub zum Abschied:<br />

Stimmt, jedenfalls für erstaunliche Menschen.<br />

RA Wolfgang Dingfelder<br />

„Das Leben ist erstaunlich".<br />

Voranmeldung über das AnwaltsServiceCenter erbeten,<br />

Spontanbesuch aber ausdrücklich erlaubt, Begleitpersonen<br />

und Gäste willkommen.<br />

Anmeldung per Fax an: 089-55 02 70 06<br />

Name:<br />

Straße:<br />

PLZ/Ort:<br />

Telefon/Fax:<br />

Termin:<br />

Unterschrift u. Datum<br />

Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 5


Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />

41. Deutscher Verkehrsgerichtstag <strong>2003</strong><br />

Am diesjährigen Verkehrsgerichtstag in Goslar nahmen ca. 1800<br />

Experten aus 19 Ländern teil. Mit dieser hohen Beteiligung wurde<br />

erneut die überragende Bedeutung des Verkehrsgerichtstages<br />

für das Verkehrsrecht dokumentiert. Auch in diesem Jahr waren<br />

in allen sieben Arbeitskreisen, die sich mit dem Straßenverkehrsrecht<br />

befassten, Anwälte als Referenten vertreten. Viele Münchner<br />

Richter und Anwälte waren ebenfalls unter den Teilnehmern.<br />

Der Arbeitskreis VII, der sich mit der Qualifikation der technischen<br />

Sachverständigen befasste, stand unter der Leitung des<br />

Vorsitzenden Richters der 19. Zivilkammer des LG I, Helmut<br />

Krumbholz, im Arbeitskreis VI (Unfallregulierung durch den eigenen<br />

Haftpflichtversicherer) referierte RA Dr. Eckhart Jung von der<br />

Münchner Zentrale des ADAC.<br />

Die Mitgliederversammlung wählte Prof. Dr. Friedrich Dencker<br />

(Münster) zum neuen Präsidenten des Verkehrsgerichtstages. Er<br />

tritt damit die Nachfolge des bisherigen Präsidenten Dr. Macke<br />

an, der wegen seiner anstehenden Pensionierung freiwillig aus<br />

dem Amt schied. Prof. Dr. Dencker ist Lehrstuhlinhaber an der<br />

Universität Münster und im Nebenamt Vorsitzender Richter einer<br />

kleinen Strafkammer.<br />

Der aus Sicht der Anwaltschaft wichtigste Arbeitskreis VI befasste<br />

sich mit der Direktregulierung durch den eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer.<br />

Diese in einigen europäischen Ländern praktizierte<br />

Form der Regulierung bedeutet, dass die eigene Haftpflichtversicherung<br />

des geschädigten Autofahrers Schadensersatz<br />

an ihren Versicherungsnehmer leistet und anschließend bei der<br />

Haftpflichtversicherung des Schädigers Regress nimmt. Der<br />

Arbeitskreis brachte in der abschließenden Empfehlung zum Ausdruck,<br />

dass eine solche Direktregulierung gegen das Rechtsberatungsgesetz<br />

verstoße und zudem eine Interessenskollision darstelle.<br />

Für denkbar wurde lediglich ein Modell erachtet, das wie<br />

eine Kaskoversicherung ausgestaltet werde. Ausdrücklich wurde<br />

in der Empfehlung verlangt, dass auch dabei die Rechte des<br />

Geschädigten, insbesondere die freie Wahl eines Rechtsanwaltes<br />

nicht verkürzt werden dürften. Diese Empfehlung kann als Erfolg<br />

für die Anwaltschaft gewertet werden, weil sie aufzeigt, dass die<br />

von einigen großen Versicherungen geplante Einführung der<br />

Direktregulierung erhebliche Probleme aufwirft. Bereits im Vorfeld<br />

des Verkehrsgerichtstages hatte hierzu der Sprecher des GDV<br />

(Gesamtverband der Versicherungen) erklärt, dass man derzeit<br />

keine Empfehlung zur Einführung geben könne.<br />

Die größte Beachtung in den Medien fand der Arbeitskreis I, der<br />

sich unter dem Thema „Unfallrisiko Fahranfänger" mit der Herabsetzung<br />

des Mindestalters für den Kfz-Führerschein auf 17 Jahre<br />

befasste. Der Vorschlag, in Begleitung eines besonders qualifizierten<br />

Erwachsenen bereits mit 17 Jahren ein Auto fahren zu<br />

dürfen, wurde unter dem Aspekt begrüßt, dass es sinnvoll<br />

erscheine, wenn junge Fahranfänger nicht von Anfang an alleine<br />

unterwegs seien. Andererseits forderte der Arbeitskreis, dass bei<br />

der Ausgestaltung des Modells die Balance zwischen Zugangsfreundlichkeit<br />

einerseits und Risikominimierung andererseits<br />

gefunden werden müsse, insbesondere was die Qualifikation der<br />

Begleitperson betreffe.<br />

Der Arbeitskreis VII forderte den Gesetzgeber erneut auf, für<br />

Sachverständige der Bereiche Kfz-Schäden und -Bewertung sowie<br />

Straßenverkehrsunfallanalyse Berufsbilder zu erlassen. Grundvoraussetzung<br />

sollte dabei sein, das bei der Bewertung von Schäden<br />

mindestens eine Vorbildung als Kfz-Meister und für den Bereich<br />

der Unfallanalyse ein erfolgreich abgeschlossenes Ingenieurstudium<br />

vorliegt.<br />

Im Arbeitskreis II wurde hinsichtlich der Anforderungen an die<br />

Verkehrssicherungspflicht auf Straßen die grundsätzliche Eigenverantwortung<br />

der Verkehrsteilnehmer betont. Ein Anspruch auf<br />

besonders gute Straßenverhältnisse wurde verneint. Der Arbeitskreis<br />

III befasste sich mit dem „Dauerbrenner" MPU, allerdings<br />

ohne wesentlich neue Gedanken in die Empfehlung einzubringen.<br />

Bedauerlicherweise wurde ein Ergänzungsantrag, der den<br />

Zwischenrechtsschutz für die Begutachtungsanordnung verlangte,<br />

mit knapper Mehrheit abgelehnt. Der Arbeitskreis IV empfahl<br />

dem Gesetzgeber zu prüfen, ob bei der Unfallflucht die Möglichkeit<br />

der tätigen Reue durch die Meldung binnen 24 Stunden auf<br />

alle Unfälle ausgedehnt werden sollte, bei denen der Täter mit<br />

ruhenden Objekten kollidierte und nur Sachschaden entstand.<br />

Der Arbeitskreis V befürwortete die Einführung eines Unfalldatenspeichers<br />

zumindest als Zusatzzubehör in Fahrzeugen. Eine<br />

Auswertung für Zwecke des Bußgeldverfahrens sei jedoch auszuschließen.<br />

Lediglich bei Unfällen mit schwerer Körperverletzung<br />

oder Todesfolge könne dies in Betracht gezogen werden.<br />

Der 42. Deutsche Verkehrsgerichtstag wird vom 28. bis 30. Januar 2004<br />

in Goslar stattfinden.<br />

RA Oskar Riedmeyer, München<br />

§*§*§<br />

Gemeinsame Erklärung des DAV und der BRAK<br />

zur Gebührenerhöhung<br />

Der Deutsche <strong>Anwaltverein</strong> und die Bundesrechtsanwaltskammer<br />

haben folgende (in Auszügen abgedruckte) gemeinsame Erklärung<br />

zur Novelle des Anwaltsgebührenrechts verabschiedet<br />

und den politischen Parteien, den Fraktionen, den Abgeordneten<br />

und den Bundes- und Landesministerien zugeleitet.<br />

Vorbemerkung<br />

Die Deutsche Anwaltschaft hat enttäuscht zur Kenntnis genommen,<br />

dass es in der vergangenen Legislaturperiode nicht gelungen<br />

ist, nach mehr als 8 Jahren die Abkopplung der Anwaltschaft<br />

von der wirtschaftlichen Entwicklung in unserem Lande durch<br />

eine Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechtes zu beseitigen.<br />

Diese Anpassung und damit Neuordnung des Gebührenrechtes ist<br />

dringend notwendig. Selbst wenn ein solches Neuordnungsgesetz<br />

zum 01.07.<strong>2003</strong> in Kraft treten würde, wären neun Jahre<br />

vergangen, ohne dass eine Anpassung an die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse erfolgt ist.<br />

In der Zwischenzeit haben alle Parteien, einschließlich der Justizministerinnen<br />

und Justizminister der Länder, öffentlich erklärt,<br />

dass die Gebührenanpassung notwendig ist.<br />

Der Deutsche <strong>Anwaltverein</strong> (DAV) und die Bundesrechtsanwaltskammer<br />

(BRAK) erwarten nunmehr, dass die Politik handelt und<br />

Vorschläge unterbreitet, die einmal die notwendige Gebührenstrukturreform<br />

durchführt und gleichzeitig auch die Entwicklung<br />

der wirtschaftlichen Verhältnisse der letzten neun Jahre bei der<br />

Gebührenhöhe berücksichtigt. Nur eine Änderung der Gebührenstruktur<br />

ohne eine Anpassung der Anwaltsgebühren an die wirtschaftliche<br />

Entwicklung der letzten neun Jahre ist für die deutsche<br />

Anwaltschaft inakzeptabel.<br />

Für die Umsetzung der Reformüberlegungen erinnern die BRAK<br />

und der DAV daran, dass seit Oktober 2001 ein geschlossenes und<br />

überzeugendes Konzept einer Gebührenstrukturreform vorliegt,<br />

erarbeitet durch die BRAGO-Expertenkommission, eingesetzt<br />

durch das Bundesjustizministerium, in der neben Richtern und<br />

Anwälten auch Vertreter der Justizverwaltungen der Bundesländer<br />

mitgearbeitet haben. Mit diesem BRAGO-Expertenkommissionsentwurf<br />

war es gelungen, sowohl die strukturell notwendigen<br />

Veränderungen umzusetzen als auch zu einer Anpassung der<br />

Gebührenhöhe an die wirtschaftliche Entwicklung zu kommen.<br />

Das Ergebnis des BRAGO-Expertenkommissionsentwurfes war<br />

6 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>


Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />

bereits ein Kompromiss der widerstreitenden, auch wirtschaftlichen,<br />

Interessen aller Beteiligten und keineswegs eine Festschreibung der<br />

Blütenträume der Anwaltschaft.<br />

Der von den Regierungsfraktionen vorgelegte Entwurf eines Rechtsanwaltsvergütungsneuordnungsgesetzes<br />

hat den BRAGO-Expertenkommissionsentwurf<br />

in teils zu begrüßender, teils zu kritisierender<br />

Weise fortgeschrieben. Darauf hat die Anwaltschaft in den Beratungen<br />

in der letzten Legislaturperiode hingewiesen und ihre Gegenposition<br />

formuliert.<br />

Im Interesse der Anwaltschaft, für die eine baldige Umsetzung der<br />

Strukturreformüberlegungen und insbesondere die Anpassung der<br />

Gebühren an die wirtschaftliche Entwicklung immer dringender<br />

wird, fordern der DAV und die BRAK die Politik auf, auf der Grundlage<br />

des BRAGO-Expertenkommissionsentwurfes und der Gesetzesvorschläge<br />

der 14. Legislaturperiode die Beratungen wieder aufzunehmen.<br />

Angesichts der Tatsache, dass alle politisch Verantwortlichen die<br />

Notwendigkeit einer Gebührenstrukturreform unter gleichzeitiger<br />

Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse bejahen, sollte es im<br />

Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und Rechtsberatung<br />

und im Interesse der Anwaltschaft möglich sein, einvernehmlich eine<br />

Neuregelung zu schaffen.<br />

A. Beseitigung des Gebührenabschlages Ost<br />

Die BRAK und der DAV gehen davon aus, dass der Gesetzgeber eine<br />

Gebührenstrukturreform des Anwaltsgebührenrechts auf den Weg<br />

bringt, die spätestens zum 01.01.2004 in Kraft tritt und mit der der<br />

Gesetzgeber auch die Regelung für die nicht vom Bundesverfassungsgericht<br />

für verfassungswidrig erklärten Teile des Einigungsvertrages<br />

zum Gebührenabschlag Ost beseitigt.<br />

B. Grundlagen für eine Neuregelung des Anwaltsgebührenrechtes<br />

DAV und BRAK halten die folgenden Essentialien aus der Sicht der<br />

Anwaltschaft für unverzichtbar bei einer strukturellen Neuregelung<br />

des Anwaltsgebührenrechts:<br />

1. Gebühren für anwaltliche Beratung<br />

... BRAK und DAV schlagen für die Gebührenregelung bei anwaltlicher<br />

Beratung folgende Formulierung vor (ursprünglich angesiedelt<br />

bei § 32 RVG-Kommissionsentwurf und § 32 RVG nach RVNeuOG):<br />

(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft<br />

(Beratung), die nicht mit einer andern gebührenpflichtigen<br />

Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen<br />

Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der<br />

Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit<br />

in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren<br />

bestimmt sind.<br />

Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, erhält der Rechtsanwalt<br />

1. für die Beratung eines Verbrauchers eine Gebühr von höchstens<br />

350 €; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr<br />

jedoch höchstens 200 €,<br />

2. für die Beratung gegenüber einem anderem als einem Verbraucher,<br />

für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens<br />

und für die Tätigkeit als Mediator erhält der Rechtsanwalt<br />

Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts.<br />

Die Höchstgebühr für das erste Beratungsgespräch mit bisher 180,00 €<br />

hat sich durchgesetzt. Eine Herabsetzung würde im rechtsuchenden<br />

Publikum den Eindruck erwecken, als sei die Erstberatung neuerdings<br />

nur noch Beratung zweiter Klasse. Zudem wird die Erstberatung<br />

erfahrungsgemäß im Familienrecht sehr viel und umfangreich<br />

in Anspruch genommen. Eine Höchstgebühr von nur 100,00 € wäre<br />

dem beratenden Anwalt schlechthin nicht zuzumuten.<br />

Eine Alternative könnte sein, dass in das Gebührenverzeichnis<br />

folgende Regelung aufgenommen wird:<br />

2. Geschäftsgebühr<br />

Abschnitt 1<br />

Außergerichtliche Beratung, Gutachten<br />

2100 Beratungsgebühr ..................................................... 0,1 bis 1,0<br />

(1) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für<br />

einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine<br />

Auskunft (Beratung), wenn die Beratung nicht<br />

mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit<br />

zusammenhängt.<br />

(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen,<br />

die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit<br />

erhält, die mit der Beratung zusammenhängt.<br />

2101 Erstberatungsgebühr ............................................... 215 EUR<br />

Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für ein erstes<br />

mündliches Beratungsgespräch.<br />

2102 Gutachtergebühr ..................................................... 1,0 bis 2,0<br />

Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Ausarbeitung<br />

eines schriftlichen Gutachtens.<br />

DAV und BRAK begrüßen den Vorschlag für eine neue Regelung der<br />

Geschäftsgebühr mit einem einheitlichen und weit gefassten Rahmen<br />

von 0,5 bis 2,5. Für die bei den bisherigen Entwürfen im Vergütungsverzeichnis<br />

unter Nr. 2300/2301 angesiedelte Regelung wird<br />

folgender Formulierungsvorschlag gemacht:<br />

„2300/Geschäftsgebühr: 0,5 bis 2,5<br />

Wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts weder umfangreich noch<br />

schwierig war und keine Besprechung stattgefunden hat, kann<br />

der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 1,5 berechnen."<br />

BRAK und DAV lehnen die im RVNeuOG vorgesehene Aufteilung der<br />

bislang einheitlich konzipierten Geschäftsgebühr in zwei unterschiedliche<br />

Gebührentatbestände mit verschiedenen Rahmen ab.<br />

3. Anrechnung von Gebühren<br />

DAV und BRAK lehnen eine gegenüber dem BRAGO-Expertenkommissionsentwurf<br />

zu Lasten der Anwaltschaft geänderte Anrechnungsregelung<br />

- wie im RVNeuOG in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 des<br />

Vergütungsverzeichnisses zum RVG formuliert - ab und schlagen<br />

dazu folgende Fassung vor:<br />

„Vorbemerkung 3 Abs. 4:<br />

Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr<br />

nach den Nr. 2300 bis 2304 entstanden ist, wird diese Gebühr zur<br />

Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, nach<br />

dem Wert des Gegenstandes, der in das gerichtliche Verfahren<br />

übergegangen ist, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen<br />

Verfahrens angerechnet; dies gilt nicht, wenn einem behördlichen<br />

Verfahren ein gerichtliches Verfahren folgt."<br />

Die im RVNeuOG vorgesehene Anrechnung zwischen behördlichem<br />

Verfahren, Widerspruchsverfahren und anschließendem Gerichtsverfahren<br />

im Sozialrechts- und im Verwaltungsrechtsstreit ist nicht<br />

akzeptabel. Eine solche Regelung würde die bestehende Rechtslage<br />

für die in diesen Bereichen tätigen Rechtsanwälte gegenüber der<br />

bestehenden, unveränderten Rechtslage seit 1994 deutlich verschlechtern.<br />

Die Ablehnung betrifft in gleicher Weise auch die nach dem RVNeu-<br />

OG vorgesehene Regelung zum sozialgerichtlichen Verfahren. Dort<br />

war eine im Rahmen reduzierte Verfahrensgebühr (40 bis 230 € statt<br />

40 bis 460 €) vorgesehen, wenn der Rechtsanwalt bereits im Verwaltungs-<br />

oder im Widerspruchsverfahren tätig war.<br />

Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 7


Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />

4. Wegfall der Beweisgebühr<br />

Der in den bisherigen RVG-Entwürfen vorgesehene Wegfall der<br />

Beweisgebühr trifft in breiten Teilen der Anwaltschaft auf erheblichen<br />

Widerstand. Insbesondere zahlreiche Rechtsanwälte - die im<br />

großen Maße forensisch tätig sind - mit Tätigkeitsschwerpunkt im<br />

Bereich Familienrecht, Medizinrecht oder privates Baurecht, wo<br />

regelmäßig und häufig sehr umfangreich Beweiserhebungen stattfinden,<br />

haben überzeugende Bedenken artikuliert und sehen eine<br />

solche Regelung als Verschlechterung der geltenden Regelung an.<br />

DAV und BRAK fordern deshalb, dass für den anwaltlichen Mehraufwand<br />

für ausschließlich zur Beweisaufnahme anberaumte Termine<br />

(und beschränkt auf Zeugenvernehmung und Sachverständigenanhörung)<br />

zusätzlich eine Terminsgebühr vorzusehen ist. Es liegt größtenteils<br />

in der Hand des Gerichts, durch kluge Verfahrensleitung und<br />

Einbeziehung der Beweisaufnahmen in den allgemeinen Verhandlungstermin<br />

keinen unnötigen Mehraufwand für die Beteiligten entstehen<br />

zu lassen. Es wird deshalb folgende Regelung vorgeschlagen:<br />

„Findet ein gesonderter Termin statt, in dem mit der Vernehmung<br />

eines Zeugen oder mit der Anhörung eines Sachverständigen<br />

begonnen worden ist, so erhält der Rechtsanwalt eine weitere<br />

Terminsgebühr."<br />

5. Anwaltsgebühren bei Streitverkündung<br />

BRAK und DAV fordern die Übernahme des im Kommissionsentwurfs<br />

enthaltenen Gebührentatbestandes bei Streitverkündung<br />

(dort Vergütungsverzeichnis Nr. 3105) mit dem folgenden Wortlaut:<br />

„Der Rechtsanwalt ist beauftragt, den Streit zu verkünden:<br />

Die Gebühren 3100 und 3101 erhöhen sich für jeden Streitverkündeten<br />

um 0,3.<br />

Anmerkung: Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz<br />

von 1,5 nicht übersteigen."<br />

6. Deckelung des Gegenstandswertes<br />

DAV und BRAK haben bereits den entsprechenden Vorschlag zur<br />

Begrenzung der Gegenstandswerte auf 30 Mio € im Gesetzentwurf<br />

der BRAGO-Expertenkommission bedauert. Die weitere Verschlechterung<br />

der Gebührenrechtssituation durch den Vorschlag des Fraktionsentwurfs<br />

vom 14.05.2002 (BT-Drs. 14/9037) ist nicht mehr hinnehmbar.<br />

7. Gebühren für Strafverteidiger bei der Revision<br />

BRAK und DAV haben kein Verständnis für die nach dem RVG/Vergütungsverzeichnis<br />

Nr. 4131 bis 4136 in der Fassung des RVNeuOG vorgesehene<br />

drastische Reduzierung fast aller Gebühren in der Revisionsinstanz<br />

gegenüber dem Kommissionsentwurf der BRAGO-Experten. Für<br />

diese Gebührenkürzung findet sich keine Begründung im RVNeuOG.<br />

8. Zuschlag bei Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis<br />

DAV und BRAK sind einig, dass für den erheblichen Mehraufwand in<br />

der anwaltlichen Bearbeitung von Mandaten mit drohendem Fahrverbot<br />

oder Entziehung der Fahrerlaubnis ein Zuschlag zur allgemeinen<br />

Gebühr im Umfang von 25 % angemessen ist. Diese Regelung<br />

war auch schon im BRAGO-Expertenkommissionsentwurf enthalten.<br />

Nach der Erfahrung der Praxis sind der Entzug der Fahrerlaubnis<br />

und die Verhängung eines Fahrverbotes von erheblicher, insbesondere<br />

auch beruflicher Relevanz für die Betroffenen. Schon bisher<br />

ist dafür in § 88 Satz 3 BRAGO ein Zuschlag vorgesehen.<br />

Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche <strong>Anwaltverein</strong><br />

fordern die Politik auf, die vorstehenden Eckpunkte bei der Formulierung<br />

eines Gesetzentwurfes zu berücksichtigen.<br />

gez. gez.<br />

Dr. Bernhard Dombek Dr. Michael Streck<br />

Präsident Präsident<br />

Bundesrechtsanwaltskammer Deutscher AnwaltVerein<br />

Leserbrief<br />

Höherverzinsung der festgesetzten Kostenerstattung ab<br />

01.10.2001<br />

Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen,<br />

in den Mitteilungen von Oktober 2002 (Seite 10 f.) haben Sie den<br />

Beschluss des OLG München vom 19.08.2002 veröffentlicht, wonach<br />

Kostenerstattungsansprüche, die bereits vor dem 01.10.2001 rechtskräftig<br />

festgesetzt wurden, den Gläubiger nicht dazu berechtigen, ab<br />

01.10.2001 die gem. § 104 I 2 ZPO in der Neufassung geschuldeten Zinsen<br />

von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.<br />

Mit Beschluss vom 16.01.<strong>2003</strong> hat der BGH den Beschluss des OLG<br />

München bestätigt. Er vertritt die Ansicht, dass der vom Gläubiger<br />

beantragten Ergänzung die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses<br />

entgegensteht.<br />

Da mehrere Gerichte zugunsten der Gläubiger entschieden hatten,<br />

zeigt sich, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wie sie das OLG<br />

München vorgenommen hatte, durchaus zu einer zügigen Vereinheitlichung<br />

der Rechtsprechung führen kann.<br />

RA Dr. Jaeger, München<br />

Bundesgerichtshof Beschluss vom 16. Januar <strong>2003</strong>,<br />

Az V ZB 51/02<br />

„Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar <strong>2003</strong><br />

durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und<br />

die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-<br />

Räntsch beschlossen:<br />

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des<br />

Oberlandesgerichts München vom 19. August 2002 wird auf Kosten<br />

der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.<br />

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt<br />

407,92 €.<br />

Gründe:<br />

I.<br />

Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 17. Januar und 17. Juli 2001<br />

hat das Landgericht München I der Beklagten zu 2 auf ihre Kostenerstattungsansprüche<br />

gegen die Klägerin entsprechend ihrem<br />

Antrag auf „gesetzliche Verzinsung" jeweils 4 % Zinsen zuerkannt.<br />

Nach der Änderung von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das ZPO-<br />

Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) und - erneut - durch<br />

das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001<br />

(BGBl. I S. 3138) hat die Beklagte zu 2 beantragt, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse<br />

dahin zu ergänzen, dass die Zinsen auf den Erstattungsbetrag<br />

ab 1. Oktober 2001 5 % über dem Basiszinssatz betragen.<br />

Das Landgericht München I hat den Antrag zurückgewiesen.<br />

Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen<br />

Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte zu 2 ihren Antrag<br />

weiter.<br />

II.<br />

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen<br />

zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der von<br />

der Beklagten zu 2 begehrten Ergänzung steht die Rechtskraft der<br />

Kostenfestsetzungsbeschlüsse entgegen.<br />

1. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse<br />

formell und materiell in Rechtskraft erwachsen können<br />

(OLG München, Rpfleger 1987, 262, 263; MDR 2000, 665, 666; OLG<br />

Frankfurt am Main, JurBüro 1986, 599, jew. m.w.N.; vgl. auch Zöl-<br />

8 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>


Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />

ler/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rdn. 21 Stichwort: Rechtskraft) und<br />

dass im konkreten Fall die Kostenfestsetzungsbeschlüsse, deren<br />

Ergänzung die Beklagte zu 2 verlangt, rechtskräftig geworden sind.<br />

Folge der materiellen Rechtskraft ist, dass sich eine erneute Entscheidung<br />

über denselben Streitgegenstand verbietet (vgl. Senat,<br />

BGHZ 93, 287, 289 m.w.N.). Gegenstand der Kostenfestsetzung<br />

waren vorliegend neben dem Erstattungsanspruch die hierauf nach<br />

§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu zahlenden Zinsen, und zwar der Zinsanspruch<br />

für den gesamten Zeitraum der Geltendmachung, also bis zur<br />

Zahlung oder Befriedigung durch Vollstreckung (vgl. auch Senat,<br />

BGHZ 100, 211, 213). Über diesen Anspruch hat das Landgericht -<br />

entsprechend der damaligen Rechtslage in Höhe von 4 % - rechtskräftig<br />

entschieden. Jede erneute gerichtliche Befassung mit diesem<br />

Anspruch ist daher ausgeschlossen.<br />

2. Soweit vertreten wird, die Rechtskraft stehe deswegen nicht<br />

entgegen, weil nur über einen Zinsanspruch in Höhe von 4 % entschieden<br />

worden sei, ein darüber hinausgehender Anspruch daher<br />

noch im Wege der Nachfestsetzung geltend gemacht werden könne<br />

(OLG Koblenz MDR 2002, 1218; s. auch AG Siegburg JurBüro 2002,<br />

481, 482), wird übersehen, dass im Regelfall, und so auch hier, nicht<br />

über einen Teil des Zinsanspruchs entschieden worden ist, sondern<br />

über den Zinsanspruch in voller Höhe, so wie er dem Kostengläubiger<br />

zustand. Danach bleibt kein Rest, der von den Wirkungen der<br />

Rechtskraft ausgenommen und daher einer Nachfestsetzung<br />

zugänglich wäre. Ebenso wenig wie nach rechtskräftigem Abschluss<br />

eine Senkung des Zinssatzes geltend gemacht werden könnte (vgl.<br />

Senat, BGHZ 100, 211, 213), kann folglich eine Nachforderung erhoben<br />

werden, weil der gesetzliche Zins erhöht worden ist.<br />

3. Dem steht nicht der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die ganz<br />

überwiegend anerkannte Praxis entgegen, wonach einem Antrag<br />

auf Verzinsung eines bereits rechtskräftig ohne Zinsen festgesetzten<br />

Kostenerstattungsanspruchs nicht der Einwand der Rechtskraft entgegensteht<br />

(vgl. dazu KG MDR 1978, 1027; OLG Koblenz MDR 2002,<br />

1218; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdn. 12; Stein/Jonas/Bork,<br />

ZPO, 21. Aufl., § 104 Rdn. 25). In solch einem Fall fehlt eine rechtskräftige<br />

Entscheidung über den Zinsanspruch. Nur der Kostenerstattungsanspruch<br />

selbst ist Gegenstand der Festsetzung. Nur darüber<br />

konnte mit Rechtskraftwirkung befunden werden. Dann kann<br />

gegenüber dem nachträglich geltend gemachten Zinsanspruch nicht<br />

mit dem Gesichtspunkt der Rechtskraft argumentiert werden. Darin<br />

liegt der wesentliche Unterschied. Gleichzubehandeln sind die Fälle<br />

entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde deswegen gerade<br />

nicht.<br />

4. Dass der Gesetzgeber für die Neuregelung des § 104 Abs. 1 Satz 2<br />

ZPO keine Übergangsregelung getroffen hat (vgl. Hansens, Rpfleger<br />

2001, 573, 574), führt zwar dazu, dass die Neuregelung mit ihrem<br />

Inkrafttreten am 1. Oktober 2001 (und ihrer erneuten Änderung<br />

zum 1. Januar 2002) die zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen oder<br />

die erst danach geltend gemachten Zinsansprüche, unabhängig, ob<br />

sie schon früher fällig geworden sind, erfasst (OLG München, Rpfleger<br />

2002, 280; vgl. auch schon OLG Bremen NJW 1959, 1088). Es hat<br />

aber nicht zur Folge, dass nachträglich in ein rechtskräftig abgeschlossenes<br />

Verfahren eingegriffen werden könnte (so aber - ohne<br />

Begründung - OLG Koblenz MDR 2002, 1218; AG Siegburg JurBüro<br />

2002, 481, 482). Vielmehr gilt der allgemein anerkannte Grundsatz,<br />

dass neues Prozessrecht wohl auf noch anhängige, nicht aber auf<br />

abgeschlossene Verfahren angewendet werden kann und dass auch<br />

neu gesetztem materiellen Recht keine rückwirkende Kraft beizumessen<br />

ist. Etwas anderes kann - ohne ausdrückliche Anordnung<br />

einer Übergangsbestimmung - nur angenommen werden, wenn<br />

eine Rückwirkung nachweislich gewollt ist oder sich aus dem Sinn<br />

und Zweck der Norm ergibt (vgl. BverfGE 39, 156, 167; BGHZ 3, 82,<br />

84; Senat, BGHZ 7, 161, 167; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1<br />

EGZPO Rdn. 2; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., Einleitung Rdn. 104).<br />

Solches kommt hier nicht in Betracht.<br />

III.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO."<br />

Neues vom DAV<br />

Mehr Anwältinnen in Großkanzleien<br />

Der Frauenanteil in großen Anwaltskanzleien nimmt überdurchschnittlich<br />

zu. Seit 1998 wuchs der Frauenanteil in den TOP-20-Kanzleien<br />

(nach der Zahl der in Deutschland zugelassenen Anwälte) um<br />

56,6 %. Im Bundesdurchschnitt nahm die Zahl der Rechtsanwältinnen<br />

dagegen „nur" um 21,4 % zu. In ganz Deutschland waren zum<br />

01.01.2002 von insgesamt 116.305 zugelassenen Anwälten 31.482<br />

Frauen. Dies entspricht einem Anteil von über 27 %. Bei den zwanzig<br />

größten deutschen Anwaltskanzleien sind derzeit etwa 1.035<br />

Rechtsanwältinnen bei insgesamt ca. 4.400 Anwälten und Anwältinnen<br />

beschäftigt (Quelle: JUVE Rechtsmarkt 01/03, Seite 40).<br />

Reden ist Silber? - Reden ist Gold!<br />

DAV-Rednerwettstreit am 29. Mai <strong>2003</strong><br />

Wenn Sie am 29. Mai <strong>2003</strong> nicht älter als 39 Jahre und Mitglied eines<br />

örtlichen <strong>Anwaltverein</strong>s oder des Forums Junger Anwaltschaft sind,<br />

sollten Sie am DAV-Rednerwettstreit teilnehmen. Dies gibt den Teilnehmerinnen<br />

und Teilnehmern die Möglichkeit ihr rhetorisches Profil<br />

zu schleifen und zu verstärken. Aus den Themen „Anwaltsberuf<br />

und Lebensglück", „Erlebnisse im Überwachungsstaat" und „Strafprozess<br />

und Theater" konkretisieren Sie selbst fiktiv, real, historisch,<br />

aktuell oder futuristisch. Die Gewinne reichen von 500 € bis 2.500 €.<br />

Informationen zum DAV Rednerwettstreit<br />

http://www.anwaltverein.de/DAT/<strong>2003</strong>/AZ-Redner.pdf<br />

und zu den Teilnahmebedingungen<br />

http://www.anwaltverein.de/DAT/<strong>2003</strong>/Teilnahmebedingungen.pdf<br />

finden Sie hier.<br />

Europäischer Juristentag in Athen<br />

Am 30. April - 04. Mai findet der 2. Europäische Juristentag in Athen<br />

statt. Themen sind unter anderem der freie Verkehr von Personen,<br />

Gütern und Dienstleistungen in der EU, die Rechtsvereinheitlichung in<br />

der EU sowie der Rechtsstaat gegenüber der organisierten Kriminalität.<br />

Die Einzelheiten des Tagungsprogramms entnehmen Sie bitte im<br />

Internet unter http://www.law.uoa.gr/law_gr/cong_en/cong_en.html.<br />

Der 1. Europäische Juristentag fand vom 13. - 15. September 2001 in<br />

Nürnberg statt (siehe Bericht im Anwaltsblatt Nr. 11/2001).<br />

DeutscheAnwaltAkademie - Gesellschaftsrecht aktuell<br />

Die Resonanz auf den diesjährigen Winter-Intensivkurs Gesellschaftsrecht<br />

in Berlin ist außerordentlich groß. Daher bietet die Deutsche-<br />

AnwaltAkademie aufgrund der großen Nachfrage in diesem Frühjahr<br />

noch einen weiteren Intensivkurs zum Gesellschaftsrecht an.<br />

Vom 31. <strong>März</strong> bis zum 5. April <strong>2003</strong> in Berlin erfahren Sie alles Wissenswerte<br />

über aktuelle Probleme des Personengesellschafts-, Steuer-,<br />

Aktien- und GmbH-Rechts.<br />

Für weitere Informationen zu dieser Veranstaltung (Seminar-Nr. 71603-<br />

03) besuchen Sie uns im Internet unter www.anwaltakademie.de<br />

http://www.anwaltakademie.de oder mailen Sie an<br />

fromm@anwaltakademie.de mailto:fromm@anwaltakademie.de.<br />

Prozesskostenhilfe - Rat der Europäischen Union<br />

Der Rat der EU hat sich am 27. Januar <strong>2003</strong> auf die Richtlinie zur Prozesskostenhilfe<br />

in grenzüberschreitenden Fällen geeinigt (KOM<br />

[2002] 13 endg., im Internet unter http://www.bmj.bund.de/ger/<br />

service/pressemitteilungen/10000650/?sid=ab5204e01a4f0e82ea456<br />

b29d0c7583a). Die Richtlinie sieht vor, dass der rechtsuchende Bürger<br />

auch in einem für ihn fremden Mitgliedsstaat ausreichende Prozesskostenhilfe<br />

erhält, damit er seine Interessen effektiv vor Gericht<br />

vortragen kann. Im Weiteren bestimmt die Richtlinie, dass der Heimatstaat<br />

des prozessführenden Bürgers verpflichtet ist, diesem bei<br />

grenzüberschreitenden Verfahren bzgl. der Übermittlung und Übersetzung<br />

seiner Anträge zu helfen.<br />

Dieser Beitrag entstammt der aktuellen „EiÜ" des DAV-Büros in Brüssel.<br />

Der Bezug ist für Mitglieder des DAV kostenlos. Wer diese beziehen<br />

möchte, kann sich über europaimueberlick@anwaltverein.de anmelden.<br />

Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 9


Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />

DAV-Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung<br />

fordert Entschlackung des Verbraucherinsolvenzverfahrens<br />

Die Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung,<br />

eine Gruppierung innerhalb der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht<br />

und Sanierung im DAV, hat anlässlich einer Veranstaltung am<br />

31.01.03 in Berlin zur Diskussion aufgerufen. Das geltende Insolvenzrecht<br />

ist auf die Abwicklung und Reorganisation von Firmen<br />

zugeschnitten und nicht auf die Entschuldung natürlicher Personen.<br />

Näheres dazu enthält die DAV-Pressemitteilung Nr. 06/03 vom<br />

03.02.03 unter http://www.anwaltverein.de/03/02/<strong>2003</strong>/06-03.html.<br />

Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

Auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz steht der Referentenentwurf<br />

zur Reform des Gesetzes gegen den unlauteren<br />

Wettbewerb als pdf-Dokument zur Verfügung.<br />

(http://www.bmj.bund.de/images/11556.pdf)<br />

DAV warnt vor Hysterie im Sexualstrafrecht<br />

Der Deutsche <strong>Anwaltverein</strong> (DAV) begrüßt, dass die Bundesregierung<br />

nicht mehr plant, den Strafrahmen für (einfachen) sexuellen<br />

Missbrauch generell zu erhöhen und ihn zum Verbrechenstatbestand<br />

zu erheben. Dadurch kann wenigstens verhindert werden,<br />

dass Kinder in nicht zu schwerwiegenden Fällen einer Begutachtung<br />

und der Belastung eines Strafprozesses ausgesetzt werden.<br />

Gleichwohl will die Bundesregierung aber den Strafrahmen für<br />

sexuellen Missbrauch erhöhen, obwohl alle Experten sich einig<br />

sind, dass höhere Strafrahmen keinerlei Abschreckungswirkung<br />

haben.<br />

Entschieden abzulehnen ist die geplante Anzeigepflicht, die geradezu<br />

ein Überwachungs-System veranlassen kann. Nach der Vorstellung<br />

der Bundesregierung muss jedermann (z. B. Nachbar, Verwandter<br />

etc.) bei Meidung eigener Strafverfolgung eine Anzeige<br />

erstatten.<br />

Bei sexuellem Missbrauch und bei Vergewaltigung darf niemand<br />

wegsehen. Der DAV warnt jedoch dringend davor, dass die geplante<br />

Anzeigepflicht bei oft unbesonnenem und häufig mehr durch<br />

Hysterie geprägtem Umgang mit einem sexuellen Missbrauchsverdacht<br />

zu vielerlei Fehleinschätzungen und allzu leichtfertig zu<br />

Denunziationen führen kann. Das gilt erst recht, wenn zu befürchten<br />

ist, dass die Angst vor der eigenen Bestrafung zu vielerlei haltlosen<br />

Anzeigen führen wird. Ein solches „Überwachungs-System"<br />

birgt die Gefahr, Denunziationen Vorschub zu leisten.<br />

Strafvorschriften kommen immer zu spät. Zutreffende Prognoseentscheidungen<br />

sind schwierig, qualifizierte Sachverständige fehlen<br />

immer noch. Aus Sicht des DAV kann wirklicher Schutz für Kinder<br />

- nämlich die Verhinderung von Sexualstraftaten - nicht in<br />

einer nur an Einzelfällen orientierten Gesetzgebung und auch<br />

nicht in immer weiterem Heraufsetzen von Strafrahmen bestehen.<br />

Effektiverer Schutz könnte durch die Schaffung von mehr (ambulanten)<br />

Therapieeinrichtungen und (ärztlichen) Kontaktstellen<br />

geschaffen werden, an die sich Menschen wenden können, die<br />

nicht zum Täter werden und sich im Vorfeld helfen lassen wollen.<br />

Dann wüsste man auch, wohin man - nach einer erstatteten Anzeige<br />

- Menschen schicken könnte, um zukünftigen Sexualstraftaten<br />

effektiver zu begegnen.<br />

Dazu würde aber auch eine veränderte Gesellschaftspolitik gehören,<br />

die Sexualtäter nicht immer wieder aufs Neue stigmatisiert,<br />

sondern ihnen - da, wo es noch geht - vorbeugend helfend begegnet.<br />

Derlei Konzepte finden sich in dem Gesetzesentwurf jedoch<br />

nicht.<br />

INTERNET – JURISTISCHE LINKS<br />

http://www.wdr.de/tv/recht/fragen/rfindex20.html<br />

WDR Ratgeber Erbrecht<br />

http://www.bmj.bund.de/images/11213.pdf<br />

Erben und Vererben - Broschüre Bundesjustizministerium<br />

http://www.brennecke-partner.de/Erbrecht/erbrecht.html<br />

Erbrecht - die häufigsten Rechtsfragen<br />

(RAe Brennecke & Partner)<br />

http://www.post-mortal.de/Recht/recht.html<br />

„Der Tod in Recht und Ordnung"<br />

http://www.spendenspiegel.de/<br />

Deutscher Spendenspiegel<br />

(Verzeichnis gemeinnütziger Organisationen)<br />

http://www.erbrechtsforum.de/<br />

Deutsches Forum für Erbrecht<br />

http://www.dvev.de bzw. www.erbrecht.de<br />

Deutsche Vereinigung für Erbrecht und<br />

Vermögensnachfolge<br />

http://www.erbfall.de/<br />

Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde<br />

http://www.erbrecht-ratgeber.de/<br />

Ratgeber von RA Weißenfels aus Gauting<br />

http://www.erbrechttips.de/<br />

Recht in Erbrechtsangelegenheiten<br />

http://www.ahnenforschung.net/<br />

Genealogisches Webverzeichnis<br />

RA Martin Lang, München<br />

ra.martin.lang@t-online.de<br />

10 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>


Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />

Vertiefungskurs<br />

zur Vorbereitung auf die Abschlußprüfung für<br />

Rechtsanwaltsfachangestellte <strong>2003</strong>/II<br />

Die Kurse werden abgehalten von den Rechtsanwälten<br />

RA Dr. Erwin Lohner<br />

und<br />

RA Nikolaus Lutje<br />

Ort: Rechtsanwaltskammer München, Seminarraum III,<br />

Tal 33, 80331 München<br />

Zeit:<br />

Montag, den 24. <strong>März</strong> <strong>2003</strong><br />

Montag, den 31. <strong>März</strong> <strong>2003</strong><br />

Montag, den 14. April <strong>2003</strong><br />

Donnerstag, den 24. April <strong>2003</strong><br />

Montag, den 28. April <strong>2003</strong><br />

Montag, den 12. Mai <strong>2003</strong><br />

Donnerstag, den 15. Mai <strong>2003</strong><br />

Montag, den 19. Mai <strong>2003</strong><br />

Sämtliche Veranstaltungen beginnen um 16.45 Uhr.<br />

Die Veranstaltung ist kostenlos und eine Anmeldung nicht erforderlich.<br />

Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 11


Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />

Fit for Business<br />

Neue Partnerschaft mit ELIXIA - der Health & Wellness Group in München<br />

(19.02.03) Durch die neue Partnerschaft mit ELIXIA - der Health & Wellness Group in München<br />

besteht ab sofort für alle Mitglieder des Münchner <strong>Anwaltverein</strong>s e.V. und deren Angehörige die<br />

Möglichkeit bei ELIXIA zu besonders günstigen Konditionen zu trainieren.<br />

Die ELIXIA Health & Wellness Group ist eines der führenden europäischen Unternehmen im Fitness-<br />

& Wellness-Bereich. Mit derzeit 56 Clubs in sechs Ländern, 3.500 Mitarbeitern und 140.000 Mitgliedern<br />

setzt ELIXIA neue qualitative Maßstäbe. Dabei wird höchste Professionalität mit Abwechslung,<br />

Vielfalt und natürlich Spaß kombiniert. ELIXIA ist der Ansprechpartner bei allen Fragen rund<br />

um Fitness und Gesundheit!<br />

Nutzen auch Sie die speziellen Konditionen für Mitglieder des Münchner <strong>Anwaltverein</strong>s:<br />

ΠWellness mit Saunen und Massagen<br />

ΠGrouptraining und Xycling<br />

ΠAquatraining in Clubs mit Pool<br />

ΠMeditation- bzw. Mentaltraining<br />

Œ Medizinische und Ernährungs-Beratung<br />

ΠKinderbetreuung<br />

ΠHealth Cafe<br />

ΠPreisnachlass bis zu 22 %<br />

Œ kompletter Erlass der einmaligen Clubgebühr!<br />

Weitere Informationen zu ELIXIA finden Sie unter www.elixia.de oder bei den unten genannten<br />

Adressen.<br />

Informationen zu der Partnerschaft erhalten Sie bei: Münchner <strong>Anwaltverein</strong>, RA Alexander Klein,<br />

Tel. 089 / 3782-7839<br />

ELIXIA - Health & Wellness Group, 8x im Raum München:<br />

ELIXIA West, Trappentreustraße 3, 80339 München, Tel. 089 / 50 20 05 0<br />

ELIXIA Berg am Laim, Berg-am-Laim-Straße 91, 81673 München, Tel. 089 / 43 64 88 0<br />

ELIXIA Cardio, Franziskanerstraße 18, 81669 München, Tel. 089 / 48 10 71<br />

ELIXIA Lenbachplatz, Lenbachplatz 3-4, 80333 München, Tel. 089 / 55 02 82 82<br />

ELIXIA Leopark, Leopoldstraße 250, 80807 München, Tel. 089 / 35 01 60 0<br />

ELIXIA Prinz, Prinzregentenplatz 9, 81675 München, Tel. 089 / 41 20 02 00<br />

ELIXIA Gröbenzell, Industriestraße 22 a, 82194 Gröbenzell, Tel. 08142 / 530 69<br />

ELIXIA Lohhof, Gutenbergstraße 5, 85716 Lohhof, Tel. 089 / 321 11 31<br />

www.elixia.de<br />

12 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>


Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />

˘<br />

Merkblatt zur Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden<br />

(Anwaltsgebühren bei der Unfallschadenregulierung)<br />

Stand: 1. Januar <strong>2003</strong><br />

1. Rechtsanwälte und Kfz-Haftpflichtversicherer bemühen<br />

sich um eine zügige, rationelle und kostengünstige<br />

Unfallschadenregulierung.<br />

2. Verhandlungen mit Geschädigten, insbesondere Vergleichsverhandlungen,<br />

sollen von Vertretern der<br />

betreffenden Versicherung nur mit dem vom Geschädigten<br />

bestellten Anwalt geführt werden.<br />

3. Vor Beauftragung eines Sachverständigen soll der<br />

Rechtsanwalt, wenn die Wahrung der Interessen<br />

seines Mandanten dies zulässt, mit dem Versicherer<br />

prüfen, ob die Beauftragung erforderlich ist. Entsprechendes<br />

gilt für weitere Fragen der Schadenminderung<br />

(z. B. Unfallfinanzierung, Anmietung eines<br />

Mietwagens).<br />

4. Anwälte sollten für die Anmeldung von Kfz-Haftpflichtschäden<br />

den zwischen dem DAV und dem HUK-<br />

Verband vereinbarten einheitlichen Fragebogen für<br />

Anspruchsteller verwenden. Versicherer sollten in<br />

diesem Falle auf die Verwendung eines eigenen<br />

Fragebogens verzichten.<br />

5. Der Name des Sachbearbeiters sowohl der bevollmächtigten<br />

Anwaltskanzlei als auch der Versicherung<br />

soll aus der Korrespondenz erkennbar sein.<br />

6. Rechtsanwälte und Kraftfahrtversicherer sollten im<br />

Falle eines Anrufs, der den jeweiligen Partner nicht<br />

erreicht, unverzüglich zurückrufen.<br />

7. Vielfältige und häufige Meinungsverschiedenheiten<br />

zwischen Versicherern und Rechtsanwälten über Art<br />

und Höhe der bei außergerichtlichen Unfallschadenregulierungen<br />

zu ersetzenden Anwaltsgebühren stellen<br />

für beide Seiten eine unerfreuliche und unrationelle<br />

Belastung dar.<br />

Zur Vermeidung solcher Meinungsverschiedenheiten<br />

und im Interesse einer außergerichtlichen Schadenregulierung<br />

wird wie folgt verfahren:<br />

a) Im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt des Geschädigten<br />

und dem Kfz-Haftpflichtversicherer des<br />

Schädigers zahlt der Versicherer dem Rechtsanwalt<br />

anstelle der ihm nach den §§ 118, 22, 23, 31 BRAGO<br />

entstandenen Gebühren unabhängig davon, ob ein<br />

DeutscherAnwaltVerein<br />

Vergleich geschlossen wurde oder eine Besprechung<br />

stattgefunden hat, einen einheitlichen Pauschbetrag<br />

in Höhe einer 15/10-Gebühr nach dem Erledigungswert<br />

der Angelegenheit. Sind Gegenstand der Regulierung<br />

(auch) Körperschäden, erhöht sich die Gebühr<br />

ab einem Gesamterledigungswert von 10.000 € auf<br />

17,5/10*.<br />

b) Wird der Rechtsanwalt in einem Haftpflichtschadenfall<br />

auch mit der Abwicklung des Kaskoschadens beauftragt,<br />

dann wird der Erledigungswert angesetzt, der<br />

ohne Inanspruchnahme der Kaskoversicherung in<br />

Ansatz käme.<br />

c) Vertritt der Rechtsanwalt mehrere durch ein Schadenereignis<br />

Geschädigte, so errechnet sich der zu ersetzende<br />

Pauschbetrag aus der Summe der Erledigungswerte.<br />

Er erhöht sich in diesen Fällen auf 20/10; betrifft<br />

die Regulierung (auch) Körperschäden, auf 22,5/10* ab<br />

einem Gesamterledigungswert von 10.000 €.<br />

d) Auslagen werden dem Rechtsanwalt nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften ersetzt. MwSt. auf die Anwaltskosten<br />

wird nicht ersetzt, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt<br />

ist.<br />

e) Wird der Haftpflichtversicherer für eine ausländische<br />

Versicherungsgesellschaft als Korrespondenzgesellschaft<br />

tätig, dann gilt die Regelung nur, wenn die ausländische<br />

Versicherungsgesellschaft sie gegen sich<br />

gelten lässt.<br />

f) Die Regelung gilt grundsätzlich nur für den Fall der<br />

vollständigen außergerichtlichen Schadenregulierung;<br />

bei nur teilweiser Regulierung dann, wenn der Ausgleich<br />

weiterer Schadenpositionen einvernehmlich<br />

vorbehalten bleibt. Sie gilt dann nicht, wenn über<br />

einen Teilanspruch, sei es auch nur über die Kosten,<br />

gerichtlich entschieden worden ist.<br />

g) Die Regelung gilt generell für die Rechtsanwälte nicht<br />

(mehr), die von ihr, sei es auch nur in einem Einzelfall,<br />

abweichen.<br />

h) Vertritt der Anwalt mehrere Geschädigte und reguliert<br />

er den Schaden eines oder mehrerer Mandanten<br />

außergerichtlich, während er für einen oder mehrere<br />

* Für Mandate, die vor dem 1.7.94 erteilt wurden,<br />

gelten die Anhebungen um 2,5/10 nicht.<br />

Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 13


Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />

andere eine gerichtliche Entscheidung herbeiführt,<br />

sind dies gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten.<br />

Demzufolge kann der außergerichtlich erledigte<br />

Teil den vorstehenden Regeln entsprechend pauschaliert<br />

abgerechnet werden.<br />

Die Regelung braucht nicht angewendet zu werden,<br />

wenn<br />

- der Sachschaden durch eine Zwischenfinanzierung<br />

erhöht wurde, ohne dass dem Versicherer vorher Gelegenheit<br />

zur Zahlung gegeben war,<br />

- generell, wenn sich der Rechtsanwalt in Widerspruch<br />

zu der von der Bundesrechtsanwaltskammer über die<br />

Zusammenarbeit von Anwälten mit Unfallhelfern veröffentlichten<br />

Auffassung (Stapelvollmacht, Beteiligung<br />

an einem Unfallhelferring usw.; AnwBl 1971,<br />

133) gesetzt hat.<br />

L Allgemeine Versicherungs-AG der HUK-Coburg<br />

(HUK-Coburg Allgemeine), Coburg<br />

L Allianz Versicherungs-AG, München<br />

L A & O kfz Autoversicherung Oldenburg AG,<br />

Oldenburg 9)<br />

L Bayerische Versicherungsbank AG (Allianz-Gruppe),<br />

München<br />

L BRUDERHILFE Sachversicherung a.G. im Rahmen der<br />

Kirchen, Kassel<br />

L Continentale Versicherung a.G., Dortmund 2)<br />

L Deutsche Versicherungs-AG, Berlin (Allianz Gruppe)<br />

L Deutscher Herold Allgemeine Versicherungs-AG der<br />

Deutschen Bank, Bonn 12)<br />

L DEVK Deutsche Eisenbahnversicherung Sach- und HUK<br />

Versicherungsverein a.G. 13)<br />

L DEVK Allgemeine Versicherung a.G. 13)<br />

L Europa Sachversicherung AG, Köln 2)<br />

L Frankfurter Versicherungs-AG einschließlich Volkswagen-Opel-Händler<br />

Versicherungsdienst - OVD -<br />

(Allianz-Gruppe), Frankfurt a.M.<br />

L Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG, Köln 7)<br />

L Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender<br />

Beamter Deutschlands a.G. (HUK-Coburg), Coburg<br />

In den neuen Bundesländern ist nach den dort gültigen<br />

Gebührensätzen abzurechnen.<br />

Das frühere Abkommen des Deutschen <strong>Anwaltverein</strong>s<br />

mit bestimmten HUK-Versicherern über die Berechnung<br />

eines Pauschalhonorars (vgl. AnwBl 1971, 198; 1981, 389)<br />

gilt nicht mehr.<br />

Erläuterungen zu den o.g. Verhaltens- und Abrechnungsgrundsätzen<br />

geben die Veröffentlichungen von Greißinger<br />

in AnwBl 1993, 474 und speziell zur Anhebung des<br />

Pauschalbetrags auf 17,5 bzw. 22,5/10 in AnwBl 1994, 564<br />

(= zfs 1994, 393) sowie die umfassenden Erläuterungen<br />

des Schlichtungsausschusses in zfs 1998, 201 = DAR 1998,<br />

286 = AnwBl 1998, 598.<br />

Die nachfolgend genannten Versicherungsgesellschaften haben mitgeteilt, für nach dem 30.09.1991 eingetretene Kfz-<br />

Haftpflichtschäden nach den vorbeschriebenen Modalitäten zu verfahren:<br />

1) Schäden ab 01.11.1991<br />

2) Schäden ab 01.01.1992<br />

3) Schäden ab 01.05.1992<br />

4) Schäden ab 01.10.1992<br />

5) Schäden ab 01.01.1994<br />

6) Schäden ab 01.07.1995<br />

7) Schäden ab 01.01.1997<br />

8) Schäden ab 01.01.2000<br />

9) Schäden ab 01.09.1998<br />

10) Schäden ab 01.07.1999<br />

11) Schäden ab 01.01.2000<br />

12) Schäden ab 01.04.2000<br />

13) Schäden ab 01.06.2000<br />

14) Schäden ab 01.01.2001<br />

15) Schäden ab 01.07.2001<br />

L Karlsruher Versicherung AG, Karlsruhe 6)<br />

L Karlsruher Beamten-Versicherung AG, Karlsruhe 6)<br />

L KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs AG 8)<br />

L Landschaftliche Brandkasse Hannover (VGH Versicherungsgruppe),<br />

Hannover 5)<br />

L Öffentliche Versicherung Oldenburg, Oldenburg 7)<br />

L Provinzial Brandkasse Versicherungsanstalt Schleswig-<br />

Holstein, Kiel 2)<br />

L Provinzial Feuerversicherungsanstalt der<br />

Rheinprovinz, Düsseldorf 4)<br />

L Saarland Feuerversicherung AG 14)<br />

L SV Sparkassen-Versicherung Gebäudeversicherung<br />

Baden-Württemberg AG 11) (vormals Sparkassen-<br />

Versicherung Stuttgart 3) )<br />

L VHV Autoversicherungs-Aktiengesellschaft (vormals<br />

VHV Vereinigte Haftpflichtversicherung a.G.),<br />

Hannover 1)<br />

L Vereinte Versicherung AG, München<br />

L Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung AG,<br />

Hamburg 10)<br />

L Westfälische Provinzial Feuersozietät, Münster 2)<br />

L Württembergische Versicherung AG, Stuttgart<br />

L Sparkassen direkt Versicherung AG 15)<br />

Zu Ihrer Information das:<br />

y Azubi-Merkblatt<br />

y Rechtsanwalt- und RENO-<br />

Fachangestellte Merkblatt<br />

2002<br />

liegt in den Geschäftsstellen des<br />

MAV zur Abholung bereit oder im<br />

Internet unter www.dav.de.<br />

14 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>


Nachrichten und aktuelle Beiträge<br />

Mittwoch, 9. April <strong>2003</strong><br />

19:00 bis 21:00 Uhr<br />

Schweitzer Sortiment, Lenbachplatz 1,<br />

80333 München, (Basement)<br />

Strafzumessung<br />

bei<br />

Verkehrsstraftaten<br />

und<br />

Ordnungswidrigkeiten<br />

Strafmaß, Fahrverbot, Sperrfrist,<br />

Sperrfristverkürzung<br />

Referent:<br />

Wolfgang Haase<br />

Richter am Amtsgericht<br />

Unkostenbeitrag 20,00 €<br />

Bitte der Anmeldung als V-Scheck beilegen.<br />

Name:<br />

Vorname:<br />

Straße:<br />

PLZ/Ort:<br />

Telefon:<br />

Fax:<br />

Anmeldung an<br />

<strong>Münchener</strong> AnwaltVerein<br />

Maxburgstraße 4, 80333 München<br />

Unterschrift/Kanzleistempel<br />

AG Verkehrsrecht im MAV<br />

Koordination: RA Riedmeyer<br />

Mittwoch, 21. Mai <strong>2003</strong><br />

19:00 bis 21:00 Uhr<br />

Schweitzer Sortiment, Lenbachplatz 1,<br />

80333 München, (Basement)<br />

Wiedererteilung der<br />

Fahrerlaubnis<br />

Anforderungen der<br />

Führerscheinstelle<br />

MPU - Führerscheinklassen<br />

Referent:<br />

Gernot Eberhardt<br />

Leiter der Führerscheinstelle<br />

der Landeshauptstadt München<br />

Unkostenbeitrag 20,00 €<br />

Bitte der Anmeldung als V-Scheck beilegen.<br />

Name:<br />

Vorname:<br />

Straße:<br />

PLZ/Ort:<br />

Telefon:<br />

Anmeldung an<br />

<strong>Münchener</strong> AnwaltVerein<br />

Maxburgstraße 4, 80333 München<br />

Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 15<br />

Fax:<br />

Unterschrift/Kanzleistempel


Nachrichten Die Marketing und – Kolumne aktuelle Beiträge<br />

Über den Tellerrand<br />

Qualität als Erfolgsbasis<br />

Wissen Sie und Ihre Kollegen und Mitarbeiter in Ihrer<br />

Kanzlei eigentlich, wo Sie stehen? Gehören Sie zu<br />

den Besten, zum Durchschnitt - oder schwimmen Sie<br />

im unteren Drittel mit? Spielen Sie in der Champions<br />

League oder in der Regionalliga?<br />

In einem Umfeld, das gerade nicht auf Transparenz<br />

ausgerichtet ist, in dem Vertraulichkeit oberste Priorität<br />

genießt, in dem objektive Maßstäbe für die<br />

Bewertung der Arbeitsleistung ebenso fehlen wie<br />

objektive Erfolgskriterien, ist die Antwort auf diese<br />

Frage nicht einfach.<br />

Zwar bekommt man laufend Feedback von den Mandanten.<br />

Aber: Können die eigentlich beurteilen, ob<br />

sie bei Ihnen „in guten Händen sind"? Schließlich ist<br />

dieses Urteil auch subjektiv - mal läuft ein Verfahren<br />

sehr gut, dann ist die Begeisterung grenzenlos, mal<br />

geht etwas daneben, dann ist natürlich der Anwalt<br />

schlecht gewesen.<br />

Welche Möglichkeiten haben Sie, objektive Bewertungsmaßstäbe<br />

an Ihre Arbeit anzulegen? Und wie<br />

erfahren Sie, wie Sie auf (potentielle) Mandanten<br />

wirken, welches Vertrauen diese in Ihre Arbeit haben,<br />

welche Kompetenz Sie und Ihre Kanzlei ausstrahlen?<br />

Einen objektiven, von neutraler Stelle durchgeführten<br />

„Betriebsvergleich", wie in anderen Branchen,<br />

gibt es nicht - wahrscheinlich wäre dieser auch aufgrund<br />

der Vielschichtigkeit der anwaltlichen Leistungen<br />

sehr schwierig anzulegen. Einfacher hat es da<br />

noch die Justizverwaltung, die durchaus die Gerichte<br />

einem Leistungsvergleich unterziehen kann, wie das<br />

sehr positive Beispiel eines Pilotprojekts in Niedersachsen<br />

zeigt.<br />

Feedback aus den eigenen Reihen<br />

Aber auch Ihnen bleibt eine Reihe von Möglichkeiten,<br />

Ihre „Stellung im Markt" zu überprüfen,<br />

daraus positives Feedback für Ihren eingeschlagenen<br />

Weg zu erhalten oder auch Ansätze für Korrekturen<br />

zu entwickeln.<br />

Fangen wir im engsten Bereich Ihrer Kanzlei an:<br />

Dass die Außenwirkung eine ganz wesentliche Rolle in<br />

der Beurteilung durch (potentielle) Mandanten spielt,<br />

wurde an dieser Stelle bereits mehrfach erwähnt.<br />

Wie steht es mit den internen Abläufen, mit der<br />

Zufriedenheit der Mitarbeiter, mit der Arbeitsplatzausstattung,<br />

mit der internen und externen Kommunikation,<br />

mit der Datensicherheit und der Dokumentation<br />

- alles Faktoren, die Zuverlässigkeit und<br />

Leistungsfähigkeit Ihrer Kanzlei ganz erheblich<br />

beeinflussen (können)?<br />

In diesem Bereich bietet sich eine - möglichst neutral<br />

angelegte und anonymisierte - Mitarbeiterbefragung<br />

an, die so sehr ins Detail geht, dass auch kleine<br />

Schwachstellen und Ärgernisse aufgedeckt werden.<br />

Dabei kommt es vor allem darauf an, neben den<br />

„hard factors" wie Arbeitsplatzsituation, Verfügbarkeit<br />

von Kommunikations- und Informationsmitteln,<br />

Arbeitszeiten etc. auch die „soft factors" abzufragen,<br />

z. B. Arbeitsklima, subjektives Gefühl der Zufriedenheit<br />

mit diversen Gegebenheiten in der Kanzlei etc.<br />

Mandantenzufriedenheit objektiv abfragen<br />

Ein weiteres objektives Kriterium ist natürlich die<br />

Wiederholrate von Mandanten. Daneben können sie<br />

aber auch mit Hilfe eines standardisierten Fragebogens<br />

Ihre Mandanten befragen, wie sie verschiedene<br />

Details rund um Ihre Kanzlei beurteilen. Eine derartige<br />

Befragung bringt wesentlich objektivere Ergebnisse<br />

als die allgemeine und unstrukturierte Aussage über<br />

Zufriedenheit oder Unzufriedenheit mit Ihrer Arbeit.<br />

Diese Befragung hat weitere Vorteile. Einmal zeigt<br />

sie Ihren Mandanten, dass Sie zu deren Vorteil daran<br />

arbeiten, Ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern, zum<br />

andern bilden die Ergebnisse die Basis für die Empfehlung<br />

Ihrer Kanzlei.<br />

Wenn Sie zu beiden Komplexen einen externen<br />

Dienstleister einschalten, der Erfahrungen aus anderen<br />

Unternehmen mitbringt, werden Sie mit diesen<br />

Umfragen nicht „im eigenen Saft" kochen. Ein erfahrener<br />

„Neutraler" ist eher in der Lage, die Fragen<br />

objektiv zu formulieren, als Sie selbst oder Mitarbeiter<br />

Ihrer Kanzlei.<br />

Sie können sich nach DIN ISO 9000ff zertifizieren lassen<br />

und damit nach innen wie nach außen darstellen,<br />

dass Ihre internen Prozesse genau definierten Qualitätsstandards<br />

entsprechen. Sie können die Abläufe in<br />

Ihrer Kanzlei aber auch ohne offizielle Zertifizierung<br />

an den entsprechenden Regelwerken und Grundsätzen<br />

ausrichten. Informationen dazu finden Sie z. B.<br />

bei der DQS Deutsche Gesellschaft zur Zertifizierung<br />

von Managementsystemen mbH (www.dqs.de).<br />

Dass eine leistungsfähige Kanzlei mit zufriedenen,<br />

motivierten Mitarbeitern die wichtigste Grundlage<br />

für loyale Mandanten und ertragreiche Mandate darstellt,<br />

ist eine Binsenweisheit. Warum kümmern sich<br />

dann eigentlich so wenige Kanzleien wirklich darum,<br />

dass intern alles stimmt?<br />

Nähere Informationen zum Thema vom Autor:<br />

Dipl.-Kaufmann Frieder Kraus, Telefon (01 71) 3 62 46 36<br />

16 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>


Nachrichten GI Rechtsprechung und aktuelle Beiträge<br />

Gerling Informationen<br />

Mit freundlicher Genehmigung der Gerling München GmbH veröffentlichen wir Urteile zu berufsrechtlichen Fragen aus der monatlich erscheinenden<br />

„GI-Gerling – Informationen für wirtschaftsprüfende, rechts- und steuerberatende Berufe". Im folgenden finden Sie die<br />

Leitsätze. Im AnwaltServiceCenter liegen die GI Informationen zur Einsichtnahme aus. Kollegen, die bei Gerling versichert sind, erhalten<br />

die „GI" als Service kostenlos.<br />

Bezugsmöglichkeit von „GI" bei Gerling, Unternehmenskommunikation, 50597 Köln, Fax (0221) 144-51 27, Preis von € 59,92 nur im Jahresabonnement<br />

möglich.<br />

GI Aktuell 11/2002, Seite 262/263<br />

BFH: Zahlungen des Arbeitgebers für Dienstwagengarage<br />

des Arbeitnehmers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern<br />

Zahlungen, die der Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer dafür<br />

leistet, dass sie ihre Dienstwagen in (eigenen oder selbst angemieteten)<br />

Garagen unterstellen, sind nach dem Urteil des<br />

Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7.6.2002 - VI R 145/99 regelmäßig<br />

nicht als Arbeitslohn zu erfassen.<br />

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer verpflichtet,<br />

die ihnen überlassenen Dienstwagen über Nacht in<br />

einer Garage unterzustellen. Für die Überlassung der Garagen<br />

erhielten die Arbeitnehmer Nutzungsentgelte. Der Arbeitgeber<br />

führte nur für den (mit monatlich 1 v.H. des Listenpreises angesetzten)<br />

geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung der<br />

Dienstwagen Lohnsteuer ab. Das Finanzamt nahm dagegen an,<br />

auch die an die Arbeitnehmer geleisteten Entgelte für die Garagennutzung<br />

seien als Arbeitslohn zu erfassen.<br />

Dem folgte der BFH jedoch nicht: Wenn die Arbeitnehmer<br />

ihre Dienstwagen jeweils in einer eigenen Garage unterstellten,<br />

erhielten sie das Entgelt aufgrund eines neben<br />

dem Arbeitsverhältnis bestehenden mietähnlichen Nutzungsverhältnisses,<br />

nicht aber für den Einsatz ihrer<br />

Arbeitskraft.<br />

Stellten die Arbeitnehmer ihre Dienstwagen in gemieteten<br />

Garagen unter, sei die vom Arbeitgeber gezahlte Erstattung als<br />

steuerfreier Auslagenersatz anzusehen. Werde in diesen Fällen<br />

die private Nutzung des Dienstwagens nach der so genannten<br />

1-v.H.-Regelung erfasst, sei für die Überlassung der Garage an<br />

den Arbeitnehmer kein weiterer geldwerter Vorteil anzusetzen.<br />

(BFH, Urt. v. 7.6.2002 - VI R 145/99)<br />

Pressemitteilung d. BFH v. 4.9.2002<br />

BFH: Nur eine offensichtlich rechtswidrige Zusage bindet<br />

das Finanzamt nicht<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Zusicherungen<br />

des Finanzamts gegenüber dem Steuerpflichtigen<br />

nichtig und damit nicht bindend, wenn sie klar dem Gesetz<br />

widersprechen. Hierzu zählen jedoch nur solche Auskünfte, die in<br />

einer solchen Weise offensichtlich rechtswidrig sind, dass der Steuerpflichtige<br />

die Rechtswidrigkeit erkennt oder erkennen kann.<br />

Diese Grundsätze hat der BFH nun im Urteil vom 16.7.2002 -<br />

IX R 28/98 erneut bestätigt und einer Kommanditgesellschaft<br />

(KG) Recht gegeben, die auf die Auskunft eines Finanzamts vertraut<br />

hatte.<br />

Die KG sollte wirtschaftliche Bauherrin eines Seniorenheims<br />

sein, das ein gemeinnütziger Verein als Treuhänder errichten<br />

und betreiben sollte. Der Verein sollte nach außen als Grund-<br />

stückseigentümer, Bauherr und Kreditnehmer auftreten, dabei<br />

aber für Rechnung der KG tätig werden und an ihre Weisungen<br />

gebunden sein. Der Gründungskommanditist der KG hatte sich<br />

seinerzeit schriftlich an das damals zuständige Finanzamt<br />

gewandt, das Projekt im Einzelnen geschildert, die maßgeblichen<br />

Verträge eingereicht und um Mitteilung gebeten, ob die<br />

KG auch nach Auffassung des Finanzamts als Bauherrin i.S.v. § 7<br />

Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes anzusehen sei. Das<br />

Finanzamt bestätigte im Anschluss an eine Besprechung mit<br />

einem u.a. vom Vorsteher abgezeichneten Aktenvermerk die<br />

Rechtsauffassung des Gründungskommanditisten und teilte<br />

ihm dies telefonisch mit. Daraufhin verzichtete er auf eine<br />

schriftliche Bestätigung. Ein später zuständig gewordenes<br />

anderes Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, die KG<br />

könne nicht als Bauherrin angesehen werden.<br />

Der BFH sah die vom ursprünglich zuständigen Finanzamt<br />

erteilte Zusage über die Bauherreneigenschaft nach dem<br />

Grundsatz von Treu und Glauben als bindend an. Der Gründungskommanditist<br />

der KG habe diesem Finanzamt den<br />

geplanten und später verwirklichten Sachverhalt zutreffend<br />

und vollständig geschildert. Die Auskunft sei vor der tatsächlichen<br />

Ausführung der geplanten und zum Gegenstand der<br />

Auskunft gemachten Konzeption erteilt worden.<br />

Daraus, dass der vom Vorsteher abgezeichnete Aktenvermerk<br />

dem Gründungskommanditisten zwar telefonisch<br />

bekannt gegeben, ihm gegenüber aber nicht schriftlich<br />

bestätigt worden sei, könne nicht auf einen fehlenden<br />

Bindungswillen des Finanzamts geschlossen werden. Die<br />

Bindung entfalle auch nicht deshalb, weil die Auskunft rechtlich<br />

unzutreffend gewesen sei. Eine erkennbar offensichtlich<br />

rechtswidrige Auskunft liege nicht vor. Hiergegen<br />

spreche bereits, dass auch das Finanzgericht die KG als Bauherrin<br />

beurteilt habe.<br />

(BFH, Urt. v. 16.7.2002 - IX R 28/98)<br />

Pressemitteilung d. BFH v. 11.9.2002<br />

BFH: Werbungskostenüberschüsse aus befristeter Vermietung<br />

nicht abziehbar<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt nur, wer auf<br />

Dauer einen positiven Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben<br />

erwirtschaften will. Fehlt dem Steuerpflichtigen diese so<br />

genannte Einkünfteerzielungsabsicht, so sind aufgrund der<br />

Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen. Dies hat<br />

zur Folge, dass Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung<br />

einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet<br />

werden können, sie wirken sich dann nicht steuermindernd aus.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei<br />

einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich<br />

davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt,<br />

einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Folglich sind<br />

auch über längere Zeiträume erwirtschaftete Werbungskostenüberschüsse<br />

steuerlich zu berücksichtigen.<br />

Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 17


GI Rechtsprechung<br />

In zwei neuen Urteilen (beide vom 9.7.2002 - IX R 47/99 und<br />

IX R 57/00) hat sich der BFH nunmehr mit der Frage befasst, wie<br />

die Einkünfteerzielungsabsicht zu beurteilen ist, wenn aus einer<br />

nur befristeten Vermietung Werbungskostenüberschüsse<br />

erwirtschaftet werden.<br />

Im Verfahren IX R 47/99 hatten die Kläger ein zum Vermieten<br />

bestimmtes Einkaufszentrum erworben und nach 13 Monaten<br />

wieder verkauft. Finanzamt und Finanzgericht hatten es abgelehnt,<br />

die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus<br />

der Vermietung zu berücksichtigen, weil den Klägern die Einkünfteerzielungsabsicht<br />

gefehlt habe.<br />

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung: Zwar sei auch dann<br />

von der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen auszugehen,<br />

wenn er den Entschluss, auf Dauer zu vermieten,<br />

ursprünglich endgültig gefasst, aber nach dem Beginn der Vermietungstätigkeit<br />

aufgrund neuer Umstände geändert und deshalb<br />

das Grundstück wieder veräußert habe.<br />

Jedoch könne sich ein Beweisanzeichen gegen die Einkünfteerzielungsabsicht<br />

daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige<br />

in der Zeit seiner nicht auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit<br />

kein positives Gesamtergebnis erreichen<br />

könne. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes<br />

Beweisanzeichen liege auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige<br />

das Grundstück innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf<br />

Jahren seit der Anschaffung oder Errichtung des Gebäudes wieder<br />

veräußere und in dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss<br />

erziele. Der Steuerpflichtige könne dieses Beweisanzeichen<br />

allerdings erschüttern, wenn er nachweise, dass er den<br />

Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst habe.<br />

Diese Grundsätze gelten, wie der BFH im Verfahren IX R 57/00<br />

entschieden hat, gleichermaßen, wenn der Steuerpflichtige das<br />

bebaute Grundstück nach einer kurzfristigen Vermietung selbst<br />

nutzt.<br />

(BFH, Urt. v. 9.7.2002 - IX R 47/99 u. IX R 57/00)<br />

Pressemitteilung d. BFH v. 11.9.2002<br />

GI 11/2002, Seite 265<br />

Anwaltsvertrag<br />

- Drohung mit Kündigung<br />

- Verhandlung über Gebührenvereinbarung<br />

(BGH, Urt. v. 4.7.2002 - IX ZR 153/01)<br />

Leitsatz:<br />

Zur Frage, wann die Androhung eines Rechtsanwalts, bei<br />

Nichtzustandekommen einer Gebührenvereinbarung das<br />

Mandat zu kündigen, gesetz- oder vertragswidrig ist.<br />

Zum Sachverhalt:<br />

Der klagende Rechtsanwalt führte in den Jahren 1993/94 im<br />

Auftrag der Beklagten Verhandlungen mit Gläubigern, die diese<br />

dazu bewegen sollten, auf einen Teil ihrer Forderungen zum<br />

Zweck der Sanierung des Unternehmens der Beklagten zu verzichten.<br />

Die Parteien schlossen eine schriftliche Honorarvereinbarung,<br />

wonach der Kläger für seine Tätigkeit ein Pauschalhonorar<br />

von 80.000 DM zzgl. MwSt. erhalten sollte; die Urkunde<br />

weist als Ausstellungsdatum den 16.11.1993 aus.<br />

Der Kläger nimmt, nachdem er die Klage in der ersten Instanz -<br />

einseitig - teilweise für erledigt erklärt hat, die Beklagte, soweit<br />

es für das jetzige Revisionsverfahren noch von Interesse ist, auf<br />

Zahlung eines restlichen Anwaltshonorars von 87.839,31 DM<br />

zzgl. Zinsen in Anspruch.<br />

Die Beklagte hat eingewandt, der Kläger habe ihr die Honorarvereinbarung<br />

„abgepresst". Er habe ihr zu einem Zeitpunkt, als<br />

ein Anwaltswechsel nicht mehr gut möglich gewesen sei - etwa<br />

im Februar 1994 -, gedroht, er werde das Mandat niederlegen,<br />

wenn sie ihm nicht die Zahlung des die gesetzlichen Gebühren<br />

übersteigenden Honorars verspreche; die unter diesem Druck<br />

geschlossene Vereinbarung sei auf den 16.11.1993 zurückdatiert<br />

worden. Auf der Grundlage dieses Sachvortrags hat die<br />

Beklagte die Vereinbarung wegen Drohung angefochten und<br />

geltend gemacht, sie verstoße gegen die guten Sitten.<br />

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs<br />

stattgegeben. Das Berufungsgericht hat zunächst durch<br />

Urteil vom 4.9.1998 die Sache unter Aufhebung der erstinstanzlichen<br />

Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach<br />

Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache an<br />

das Berufungsgericht durch Urteil des erkennenden Senats vom<br />

28.10.1999 - IX ZR 341/98 (WM 2000, 159) hat das Berufungsgericht<br />

die Klage im jetzt noch anhängigen Umfang abgewiesen.<br />

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er insoweit<br />

den Klageanspruch weiterverfolgt. Die Revision führt zur<br />

Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung<br />

der Sache an das Berufungsgericht.<br />

Aus den Gründen:<br />

18 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong><br />

I.<br />

Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt,<br />

der Kläger habe der Beklagten die das Datum vom 16.11.1993<br />

ausweisende Honorarvereinbarung „abgepresst", indem er<br />

während der bereits fortgeschrittenen Vergleichsverhandlungen<br />

- die Urkunde sei zurückdatiert worden - mit der Kündigung<br />

des Mandatsverhältnisses gedroht und die auf diese Weise<br />

geschaffene Zwangslage der Beklagten ausgenutzt habe. Die<br />

aus diesem Grund von der Beklagten erklärte Anfechtung sei<br />

zwar nach § 124 BGB verspätet gewesen; die Honorarvereinbarung<br />

sei aber wegen der Ausnutzung jener Zwangslage sittenwidrig<br />

und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig.<br />

Diese rechtliche Beurteilung des zu entscheidenden Falles ist,<br />

wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, unzutreffend.<br />

1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings, die Beweiswürdigung<br />

des Berufungsgerichts sei verfahrensfehlerhaft, weil<br />

es sich bei seiner Feststellung, der Vertrag sei später als am<br />

16.11.1993 abgeschlossen worden, maßgeblich auf die Aussage<br />

der Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters der<br />

Beklagten, der Zeugin L., gestützt habe, die alles, was sie über<br />

den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesagt habe, nur „vom<br />

Hörensagen", nämlich von ihrem Ehemann wisse, der selbst<br />

nicht als Zeuge in Frage gekommen sei.<br />

Auch die Aussage eines Zeugen „vom Hörensagen" unterliegt<br />

der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) des Tatrichters. Dass<br />

die Person, von der ein solcher Zeuge sein Wissen bezogen hat,<br />

selbst nicht als Zeuge vernommen werden dürfte, ändert daran<br />

nichts. Freilich hatte das Berufungsgericht das eigene Interesse<br />

des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten am Ausgang<br />

des Rechtsstreits zu berücksichtigen. Es ist aber nicht<br />

ersichtlich, dass es dies unterlassen hätte. Ohnehin hat das Berufungsgericht<br />

seine Überzeugung in erster Linie auf die Aussage<br />

des Zeugen Z. gegründet, der ausgesagt hat, die Eheleute L.<br />

hätten sich am 16.11.1993, dem Tag, den die Honorarvereinba-


Nachrichten GI Rechtsprechung und aktuelle Beiträge<br />

rung als Datum ihres Zustandekommens ausweist, in der<br />

Schweiz aufgehalten, wo sie eine ihm gehörende Wohnung<br />

gemietet hätten.<br />

2. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts<br />

tragen jedoch die von ihm angenommene Rechtsfolge der<br />

Sittenwidrigkeit nicht. Das sittenwidrige Verhalten soll in<br />

der Drohung mit der Mandatskündigung zu sehen sein.<br />

Eine - widerrechtliche - Drohung macht jedoch ein Rechtsgeschäft<br />

lediglich nach § 123 BGB anfechtbar. Nach § 138<br />

Abs. 1 BGB nichtig ist es nur dann, wenn besondere<br />

Umstände hinzukommen, die das Geschäft nach seinem<br />

Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH,<br />

Urt. v. 7.6.1988 - IX ZR 245/86, BGH-LS 405/88 = WM 1988, 1156,<br />

1158 f; vgl. auch Urt. v. 23.2.1995 - IX ZR 29/94, BGH-LS 221/95 =<br />

WM 1995, 1064, 1068; v. 26.9.1995 - XI ZR 159/94, WM 1995,<br />

1950, 1951 zur arglistigen Täuschung).<br />

Solche Umstände können insbesondere in einem auffälligen<br />

Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu sehen<br />

sein (BGH, Urt. v. 23.2.1995, a.a.O., 1070; vgl. MünchKomm-<br />

BGB/Kramer 4. Aufl., § 123 Rdnr. 55). Dazu fehlt es hier nicht nur<br />

an Feststellungen, sondern auch an Vortrag. Die zuständige<br />

Rechtsanwaltskammer hat sich in ihrem für das Landgericht<br />

erstatteten Gutachten vom 27.2.1997 dahin geäußert, sie erachte<br />

das vereinbarte Honorar von 80.000 DM, das ungefähr 3,8mal<br />

so hoch ist wie die von ihr berechneten gesetzlichen<br />

Gebühren, „als angemessen".<br />

Für die Frage eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung<br />

und Gegenleistung sind im Streitfall den vereinbarten<br />

80.000 DM zzgl. MwSt. nicht ohne weiteres die gesetzlichen<br />

Gebühren gegenüberzustellen. Es ist vielmehr insbesondere<br />

auch zu berücksichtigen, dass diese nicht immer den mit der<br />

anwaltlichen Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessen<br />

abdecken (vgl. BGHZ 144, 343, 346 = BGH-LS 398/00).<br />

3. Nach gefestigter, schon durch das Reichsgericht eingeleiteter<br />

Rechtsprechung begründet der Tatbestand einer Drohung<br />

oder arglistigen Täuschung außer der Anfechtungsmöglichkeit<br />

auch einen Schadenersatzanspruch wegen Verschuldens<br />

beim Vertragsschluss, der dem Bedrohten oder<br />

Getäuschten das Recht gibt, auch ohne Ausübung eines<br />

Gestaltungsrechts Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit<br />

zu erlangen (BGH, Urt. v. 11.5.1979 - V ZR 75/78,<br />

NJW 1979, 1983 f; v. 3.2.1999 - VIII ZR 14/98, EBE/BGH 1999, 102<br />

= WM 1999, 1034, 1035; vgl. ferner die Nachweise im Urt. v.<br />

24.10.1996 - IX ZR 4/96, EBE/BGH 1996, 394 = WM 1997, 77, 78),<br />

sofern dem Betroffenen durch den Vertragsschluss ein Schaden<br />

entstanden ist (BGH, Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, BGH-LS<br />

580/97 = WM 1997, 2309, 2311 f; v. 19.12.1997 - V ZR 112/96,<br />

BGH-LS 74/98 = WM 1998, 939, 940 f).<br />

Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung lässt sich das<br />

Berufungsurteil mit seiner bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten.<br />

Das Berufungsgericht hat allein darin, dass der<br />

Kläger nicht schon zu Beginn des Mandatsverhältnisses, sondern<br />

erst drei Monate später, als die Sanierungsverhandlungen<br />

mit den Gläubigern der Beklagten bereits in vollem Gange<br />

waren, die Sondervereinbarung durch Ankündigung der<br />

Niederlegung des Mandats durchgesetzt hat, eine rechtswidrige<br />

Drohung gesehen. Diese Betrachtung ist unvollständig.<br />

Der vom Kläger angestrebte Zweck, ein die gesetzlichen<br />

Gebühren übersteigendes Honorar zu erreichen, war für<br />

sich allein nicht rechtswidrig; das Gesetz lässt - unter den<br />

Voraussetzungen des § 3 BRAGO - entsprechende Gebührenvereinbarungen<br />

zu.<br />

Ebenso wenig war das vom Kläger hierzu nach den Feststellungen<br />

des Berufungsgerichts eingesetzte Mittel - die Androhung<br />

der Kündigung des Vertragsverhältnisses - ohne weiteres rechtswidrig.<br />

Eine Kündigung des Anwaltsvertrages ist nach § 627 Abs.<br />

2; § 628 BGB jederzeit möglich; eine Kündigung zur Unzeit wird<br />

durch den in § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehenen Schadenersatzanspruch<br />

des Mandanten kompensiert (vgl. dazu BGH, Urt. v.<br />

12.1.1978 - III ZR 53/76, LM § 123 BGB Nr. 49 unter II. 2. b)).<br />

Ob eine Drohung in einem solchen Fall rechtswidrig ist, hängt<br />

von dem Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und dem<br />

dazu eingesetzten Mittel ab. Entscheidend ist, ob der Drohende<br />

an der Erreichung des Zwecks ein berechtigtes Interesse hat und<br />

die Drohung nach Treu und Glauben als ein angemessenes<br />

Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist (BGH, Urt. v.<br />

4.11.1982 - VII ZR 11/82, WM 1983, 90, 91 m.w.N.).<br />

Das Verlangen eines Rechtsanwalts nach einem Sonderhonorar<br />

ist gerechtfertigt, wenn der mit dem Auftrag<br />

verbundene Aufwand den Umfang, den die gesetzliche<br />

Gebührenbemessung als durchschnittlich voraussetzt,<br />

deutlich überschreitet (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1978, a.a.O.,<br />

unter II. 2. a)). Der Kläger hat den Umfang der von ihm geführten<br />

Verhandlungen, die er als „äußerst schwierig" bezeichnet<br />

hat, im Einzelnen dargestellt. Die Rechtsanwaltskammer hat,<br />

wie bereits erwähnt, in ihrem Gutachten auf dieser Grundlage<br />

das vereinbarte Honorar von 80.000 DM als angemessen<br />

bezeichnet. Traf der Tatsachenvortrag des Klägers zu, dann war<br />

das Inaussichtstellen einer Mandatskündigung noch verhältnismäßig<br />

und damit weder gesetz- noch vertragswidrig.<br />

Das Berufungsgericht hat sich mit alledem nicht befasst und, da<br />

es den rechtlichen Gesichtspunkt nicht gesehen hat, in tatsächlicher<br />

Hinsicht insoweit bisher keine Feststellungen getroffen.<br />

Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 19<br />

II.<br />

Das Berufungsgericht hat erkannt, dass der Kläger, der entsprechend<br />

dem ihm erteilten Auftrag tätig geworden ist, zumindest<br />

die gesetzlichen Gebühren, die die Rechtsanwaltskammer mit<br />

21.267 DM zzgl. MwSt. errechnet hat, zu beanspruchen hat. Es<br />

hat aber gemeint, die Geltendmachung dieses Anspruchs scheitere<br />

daran, dass es an der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nötigen<br />

Berechnung fehle; außerdem sei der Anspruch verjährt.<br />

Auch in diesen Punkten ist, wie die Revision zutreffend geltend<br />

macht, das Berufungsurteil unrichtig.<br />

1. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt<br />

die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten<br />

und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern.<br />

Ob es sich dabei um eine materielle Anspruchsvoraussetzung<br />

oder um eine Prozessvoraussetzung handelt, spielt hier<br />

keine Rolle (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2.7.1998 - IX ZR 63/97,<br />

EBE/BGH 1998, 309 = WM 1998, 2243, 2246).<br />

Der Kläger hat während des Rechtsstreits in dem von ihm selbst<br />

unterzeichneten Schriftsatz vom 13.5.1996 eine Berechnung des<br />

ihm nach seiner Ansicht i.H.v. insgesamt 78.982 DM zustehenden<br />

gesetzlichen Gebührenanspruchs eingereicht. Eine solche<br />

Mitteilung der Berechnung in der Klage oder einem anderen<br />

Prozessschriftsatz reicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 2.7.1998, a.a.O.;<br />

Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl., § 18 Rdnr. 3).<br />

Das Berufungsgericht hält die Berechnung des Klägers aus<br />

Gründen, die es weder im Urteil noch in seinem vorangegangenen<br />

Hinweisbeschluss vom 28.2.2001 mitgeteilt hat, nicht für<br />

ausreichend. Einen solchen Grund gibt es nicht. Die Berechnung<br />

des Klägers enthält alle dazu erforderlichen An-


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gaben (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, a.a.O., Rdnr. 11). Dass er<br />

sie nur eingereicht hat, um „der Beklagten den gesetzlichen<br />

Gebührenanspruch im Vergleich zum vereinbarten Honorar einmal<br />

vorzurechnen", ist unschädlich. Er konnte der Beklagten keine<br />

förmliche Rechnung zuschicken, die von seinem Standpunkt aus<br />

wegen des Vorrangs der Honorarvereinbarung nicht richtig war.<br />

Auch der Umstand, dass die Berechnung möglicherweise aus<br />

anderen Gründen unrichtig ist - die Rechtsanwaltskammer hat<br />

anders als der Kläger dessen Tätigkeit als eine einzige Angelegenheit<br />

angesehen - nimmt, wie die Revision zutreffend darlegt,<br />

der Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 18 Abs. 1 Satz<br />

1 BRAGO. Für diese kommt es nur darauf an, dass die Berechnung<br />

dem Schuldner eine Überprüfung ermöglicht (Riedel/Sußbauer/Fraunholz,<br />

a.a.O., Rdnr. 10) und damit ggf.<br />

Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann.<br />

Ob die Gebührenforderung richtig berechnet ist, ist dann vom<br />

Gericht zu entscheiden.<br />

2. Die Honorarforderung verjährte, da die Tätigkeit des Klägers<br />

im Jahre 1994 beendet war, gemäß § 16 BRAGO, § 196 Abs.1<br />

Nr. 15, § 201 BGB Ende 1996. Die Mitteilung der Berechnung<br />

ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat,<br />

für den Beginn der Verjährung ohne Bedeutung (§ 18 Abs.<br />

1 Satz 2 BRAGO). Die Klage ist am 20.3.1996 eingereicht und am<br />

29.3.1996 zugestellt worden; eine Berechnung i.S.d. § 18 Abs. 1<br />

Satz 1 BRAGO ist auch zur Unterbrechung der Verjährung nicht<br />

erforderlich (BGH, Urt. v. 2.7.1998, a.a.O.).<br />

Das Berufungsgericht hat aber gemeint, die Klageerhebung<br />

habe die Verjährung des gesetzlichen Gebührenanspruchs deswegen<br />

nicht unterbrochen, weil es sich dabei um einen anderen<br />

Streitgegenstand handle als bei dem geltend gemachten vereinbarten<br />

Honoraranspruch. Das ist unzutreffend; auch darin hat<br />

die Revision Recht. Ausschlaggebend für die Bestimmung des<br />

Streitgegenstands sind der Antrag und der Lebenssachverhalt,<br />

aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Dieser Lebenssachverhalt<br />

ist hier die dem Kläger durch Vertrag übertragene Tätigkeit.<br />

Eine Änderung des zunächst nach den gesetzlichen<br />

Gebührenvorschriften zu berechnenden Honoraranspruchs<br />

durch eine spätere besondere Vereinbarung lässt<br />

die Grundlage des Vergütungsanspruchs - den Anwaltsvertrag<br />

und dessen Ausführung - unberührt (vgl. auch<br />

Riedel/Sußbauer/Fraunholz, a.a.O., § 1 Rdnr. 4).<br />

20 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong><br />

III.<br />

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Das Berufungsurteil ist aus den genannten Gründen aufzuheben.<br />

Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil es sowohl zur<br />

Frage der Angemessenheit des vom Kläger verlangten Honorars<br />

von 80.000 DM zzgl. MwSt. als auch zur Höhe des gesetzlichen<br />

Gebührenanspruchs an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen<br />

fehlt. Damit sie, soweit nötig, nachgeholt werden<br />

können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.<br />

Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1<br />

Satz 2 ZPO Gebrauch.


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Kontakt: RA Weßels, Tel.: 030 / 61 30 91 14<br />

e-mail: info@ra-wessels.de<br />

RA Hintzelmann, Tel.: 030 / 2 15 76 72<br />

??? Sahnestück zu teilen !!!<br />

Gesucht wird Kollege/Kollegin mit eigenem Mandantenstamm,<br />

aber ausreichend freier Kapazität zur Übernahme ständig wachsender<br />

Überhangmandate bzw. gelegentlicher Urlaubsvertretung,<br />

in künftiger Bürogemeinschaft, noch lieber aber in<br />

gemeinsamer Briefkopf-Sozietät. Es stehen zwei bis drei Büroräume<br />

in traumhaft schön ausgestatteter und edel eingerichteter,<br />

ruhiger Kanzlei in zentraler Lage (Sendlinger Tor) zur Verfügung.<br />

Die Räume sind ausreichend auch für zwei Kollegen/<br />

Kolleginnen mit eigenem Sekretariat. Bitte rufen Sie uns an:<br />

089 / 28 81 88 44<br />

Stellengesuche von Kollegen<br />

Engagierter junger Rechtsanwalt mit mehrjähriger Spezialisierung<br />

auf Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht hat noch Kapazitäten<br />

frei. Vorgestellt ist eine Tätigkeit auf Honorarbasis bzw. die<br />

Übernahme von Überhangmandaten u.ä. Bevorzugt werden die<br />

Rechtsgebiete Versicherungsrecht, Mietrecht, Sozialrecht und<br />

Arbeitsrecht (jedoch offen auch für alle anderen Rechtsgebiete).<br />

Tel.: 089 / 28 75 52 27 oder e-mail: 20077@web.de.<br />

Erfahrene Praktikerin (Rechtsfachwirtin) verfügt über vertieftes<br />

branchenspezifisches Wissen (Schwerpunkte: Zwangsvollstrekkung,<br />

Kostenrecht und Büromanagement) und entlastet Sie und<br />

Ihr Team gerne bei der Erfüllung qualifizierter, fachübergreifender<br />

Sachaufgaben. Kontaktaufnahme: Mobil: 0171/6 12 84 19, Tel.:<br />

0 81 23 / 47 35, Fax: 0 81 23 / 99 13 55, e-mail: Barbara_Schalk@web.de<br />

Sympathische Rechtsanwältin, spezialisiert auf Familienrecht,<br />

Fachanwaltslehrgang frisch absolviert, sucht sympathische Kanzlei<br />

zwecks Mitarbeit im Bereich des Familienrechts auf Teilzeitbasis.<br />

Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 2/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />

Assessorin, 28 Jahre, hochmotiviert, belastbar und teamfähig, sucht<br />

Anstellung oder freie Mitarbeit in kleiner bis mittelgroßer Kanzlei in<br />

München oder näherer Umgebung. Zweites Bayerisches Staatsexamen<br />

(Dez. 02) 7,27 Punkte, Durchschnitt der praktischen Ausbildungsabschnitte<br />

13 Punkte. Erste Praxiserfahrungen in zivil- und<br />

patentrechtlichen Kanzleien. Interessenschwerpunkte im Erb-, Familien-<br />

und Betreuungsrecht sowie dem Strafrecht und gewerblichen<br />

Rechtsschutz, durchaus aber auch offen für andere Rechtsgebiete.<br />

Durch Auslandsaufenthalte vertiefte Sprachkenntnisse in Englisch,<br />

Spanisch und Dänisch, gute EDV-Kenntnisse. Gerne übersende ich<br />

Ihnen meine vollständigen Bewerbungsunterlagen. Zuschriften bitte<br />

an den MAV unter Chiffre Nr. 4/<strong>März</strong> <strong>2003</strong> oder Tel.: 089 / 2 28 55 30.<br />

Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 21


Stellenanzeigen und Verschiedenes<br />

Rechtsanwalt, 33 J., 4,5 Jahre Berufserfahrung im Steuer- und Wirtschaftsrecht,<br />

Englisch verhandlungssicher, sucht ab sofort anspruchsvolle<br />

Tätigkeit in wirtschaftsrechtlicher Anwaltskanzlei. Engagement,<br />

sicheres Auftreten, analytische Denkweise, gute Kommunikationsfähigkeit<br />

sowie Teamfähigkeit sind für mich selbstverständlich.<br />

Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 5/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />

Assessorin, 28. J., 2. Examen 8,9, 1. Examen 6,3 Punkte (beide<br />

Bayern) sucht Anstellung in zivilrechtlich ausgerichteter Kanzlei in<br />

München. Spanisch und Italienisch sehr gut, Englisch gut. Auslandsstudien<br />

im Rom, Mailand, Madrid.<br />

Bevorzugte Gebiete: Allg. Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht,<br />

Arbeitsrecht, IPR, Wirtschaftsrecht, Immobilienrecht, aber auch<br />

offen für andere Rechtsgebiete, gerne Spezialisierung.<br />

Tel.: 089 / 21 86 91 94, Mobil: 0179 / 7 93 53 40<br />

e-mail: simokuhl@hotmail.com<br />

Entlastung im Familienrecht! Unkomplizierte, arbeitsfreudige,<br />

junge, selbständige Rechtsanwältin mit Begeisterung für das Familienrecht<br />

(Fachanwaltslehrgang Familienrecht absolviert, Fachanwaltstitel<br />

wird angestrebt) übernimmt bzw. bearbeitet Ihre Mandate,<br />

um Sie zu entlasten nach individueller Vereinbarung. Zuschriften<br />

bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 3/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />

Assessor, 27 Jahre, zwei bayer. Staatsexamina (6,95 u. 5,78 Pkt.) mit<br />

Wahlfächern IPR, InsolvenzR, GrundbuchR sucht Berufseinstieg in<br />

den Bereichen Zivil- u. WirtschaftsR. Perfektes Französisch, sehr<br />

gutes Englisch u. Spanisch. Betriebswirtschaftl. Kenntnisse (IHK-<br />

Lehrgang) sowie EDV-Kenntn. Erste Berufserf. durch selbständige<br />

und umfassende Mitarbeit in einer zivil- und wirtschaftsrechtl.<br />

Kanzlei. Auslandserf. in zivilrechtl. ausgerichteter Kanzlei in<br />

Spanien. Anstellungsverhältnis bevorzugt, aber auch Interesse an<br />

freier Mitarbeit.<br />

Tel.: 089 / 93 95 00 03<br />

Rechtsanwalt, 31 J., Zweites Staatsexamen befriedigend (Bayern),<br />

fast einjährige Berufserfahrung, sucht neue Herausforderung in<br />

Kanzlei (Anstellung oder freie Mitarbeit) oder Unternehmen.<br />

Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 6/<strong>März</strong> <strong>2003</strong> oder an<br />

rkm3233@freenet.de oder Telefon 089 / 3 23 36 20.<br />

Familienrecht: Rechtsanwältin, 29 J.; zwei Bayerische Staatsexamina,<br />

hoch motiviert, engagiert und belastbar; Fachanwaltslehrgang<br />

Familienrecht, seit eineinhalb Jahren Tätigkeitsschwerpunkt Familienrecht;<br />

außerdem fundierte Kenntnisse im Arbeitsrecht; verhandlungssicheres<br />

Englisch mit fachspezifischer Fremdsprachenausbildung<br />

sucht neue berufliche Herausforderung als Rechtsanwältin mit<br />

bevorzugtem Schwerpunkt im Familienrecht im Raum München.<br />

Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 7/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />

Rechtsanwältin (36 und Mutter) mit Home-office-Kanzlei sucht<br />

Teilzeitbeschäftigung, auch Terminsvertretung bzw. Fallentlastung.<br />

Tel.: 089 / 89 19 79 90.<br />

RAin mit Fachanwaltslehrgang Familienrecht übernimmt Ihre familienrechtlichen<br />

Mandate, um Sie zu entlasten, auch in freier Mitarbeit.<br />

Tel.: 089 / 23 88 90 31 oder Mobil: 0179 / 3 11 09 16.<br />

Volljuristin, 28 J., dynamisch und mit viel Freude am Beruf, TSP<br />

Wirtschafts- und Steuerrecht, Zusatzstudium BWL, sehr gute Kenntnisse<br />

in Buchführung und Jahresabschluss, 11 Mon. Berufserfahrung<br />

in wirtschaftsrechtlich ausgerichteter Kanzlei während des Referendariats,<br />

MS-Office, belastbar, aufgeschlossen, engagiert, sucht<br />

Herausforderung in Kanzlei, Unternehmen oder Verband.<br />

e-mail: constance.eim@web.de; Mobil: 0174 / 7 30 05 39<br />

RAin, 41 J., bayer. Examina, mit hoher Motivation und großer Freude<br />

am juristischen Arbeiten, im Umgang mit Menschen geübt, sucht<br />

längerfristige Zusammenarbeit (evtl. spätere Partnerschaft) auf Teilzeit-/Stundenbasis,<br />

bevorzugt im Münchner Osten und München-<br />

Stadtmitte; wünschenswert selbständige Mandatsbearbeitung in<br />

kollegialer Atmosphäre.<br />

Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 8/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />

Assessor, 31 Jahre, Zweites Staatsexamen 6,24 Punkte (Bayern) mit<br />

besonderem Interesse im Arbeitsrecht, Erbrecht und Familienrecht<br />

(Fachanwaltstitel für ArbR wird angestrebt), aber auch offen für andere<br />

Rechtsgebiete, sucht Anstellung oder freie Mitarbeit in zivilrechtlich<br />

ausgerichteter Kanzlei im Großraum München. Zuschriften bitte an<br />

den MAV unter Chiffre Nr. 9/<strong>März</strong> <strong>2003</strong> oder Mobil: 0179 / 1 27 34 61<br />

Rechtsanwalt, FAStR, 15 Jahre Erfahrung als Steuer- und Wirtschaftsjurist<br />

sucht Zusammenarbeit mit wirtschafts- und/oder steuerrechtlich<br />

ausgerichteter Kanzlei in München oder Augsburg zum<br />

Aufbau oder Übernahme einer gesellschafts- und/oder steuerrechtlichen<br />

Abteilung. Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre<br />

Nr. 10/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />

Assessor, 28, ledig, mit bayerischen Examina (7,87/7,61 im Dez. 02)<br />

sucht Anstellung / freie Mitarbeiterschaft in <strong>Münchener</strong> Kanzlei als<br />

Rechtsanwalt. Bereits während des Referendariats in internationaler,<br />

renommierter law firm auf den Gebieten des Wirtschafts- und IT-<br />

Rechts (auch in Boston) tätig gewesen. Referenzen aufzuweisen.<br />

Derzeit Rechtsdozent für Informatiker. Darüber hinaus besonderes<br />

Interesse am Erbrecht. Ausgezeichnete Kenntnisse im gesamten<br />

EDV-Bereich. Erwerb von weiteren Qualifikationen beabsichtigt.<br />

Demnächst Zulassung zum Rechtsanwalt. Antworten bitte per e-mail<br />

an: Recht@genion.de.<br />

Rechtsanwältin, 31 J., zwei bay. Staatsexamina (befriedigend), FA-<br />

Lehrgang Steuerrecht, 2 1 /2 Jahre Berufserfahrung in überreg. WP-<br />

Gesellschaft, sucht neue Herausforderung in Kanzlei im Raum München.<br />

Bevorzugte Rechtsgebiete: Allg. Zivilrecht, Familien- und<br />

Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht.<br />

Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 11/<strong>März</strong> <strong>2003</strong> oder<br />

telefonisch 089 / 39 77 86 oder Mobil 0172 / 4 72 27 44.<br />

Fachanwältin für Familienrecht übernimmt Ihre familienrechtlichen<br />

Mandate (auch in freier Mitarbeit, in Kooperation,<br />

o.ä.). Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 12/<strong>März</strong> <strong>2003</strong><br />

und Tel.: 089 / 33 02 95 30.<br />

Rechtsanwältin (41 J.) mit zwei bayer. Staatsexamina, aufgeschlossen<br />

mit viel Einsatzfreude und Berufserfahrung sucht zur selbst. Mandatsbearbeitung<br />

(mit Vertretung in gerichtl. Verfahren) Mitarbeit in<br />

Kanzlei hauptsächlich auf „Heimarbeitsplatzbasis" für ca. 3- 4 Halbtage.<br />

Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 13/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />

22 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>


Stellenanzeigen und Verschiedenes<br />

Rechtsanwalt, 31 Jahre, FA-Lehrgang im SteuerR, erste Praxiserfahrungen<br />

in Immobilien-, wirtschaftsrechtlich orientierter Kanzlei,<br />

auch offen für andere Rechtsgebiete, sucht ab sofort im Raum München<br />

oder Umgebung Voll- oder Teilzeitanstellung.<br />

Tel./Fax: 089 / 5 70 77 02, e-mail: BOARD70@aol.com.<br />

Bürogemeinschaften<br />

Bürogemeinschaft / Zusammenarbeit<br />

Durch Umzug in das einzige Hochhaus im Zentrum von München hat<br />

unsere Kanzlei (5 Anwälte) exklusive Räumlichkeiten in bester, zentraler<br />

Lage. Entsprechend würden wir uns gerne auch personell vergrößern,<br />

um unseren Mandanten ein besseres Spektrum anbieten zu<br />

können. Deshalb suchen wir qualifizierte Kollegen/Kolleginnen mit<br />

Spezialisierung und eigenem Mandantenstamm, die zunächst in<br />

Bürogemeinschaft und später dann enger mit uns zusammenarbeiten<br />

möchten. Interesse bestünde z.B. an Arbeitsrecht oder Verwaltungsrecht,<br />

aber auch an Steuerrecht oder sonstigen Ausrichtungen<br />

mit wirtschaftlichem Bezug. Selbstverständlich kann die gesamte<br />

Infrastruktur der Kanzlei von Anfang an genutzt werden.<br />

Bürogemeinschaft<br />

Kollegialer Austausch gesucht !<br />

Ab heute wissen Sie, wohin mit SozialR u. Betreuungen:<br />

RAin Elisabeth Brörken, Tel. 089 / 24 24 59 69<br />

Dafür empfehle ich gerne im Straf-/Verkehrs-/FamR<br />

versierte Kollegen/innen.<br />

Emrich, Schötz und Partner<br />

Arnulstraße 2, 15. OG, 80335 München<br />

Tel.: 089 / 54 91 19 - 0.<br />

RA-Kanzlei in München mit Tätigkeitsschwerpunkten im Erb-,<br />

Gesellschafts-, Steuer- und Stiftungsrecht bietet qualifiziertem<br />

Rechtsanwalt<br />

mit eigenem Mandantenstamm in komplementären Rechtsgebieten<br />

(Wirtschaftsrecht, Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Familienrecht<br />

etc.)<br />

Bürogemeinschaft (Partnerschaft)<br />

in bestens ausgestatteten Räumen (München-Lehel).<br />

Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 14/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />

Wir sind vorwiegend auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts<br />

tätig. Einen Kollegen bzw. eine Kollegin mit eigenem Mandantenstamm<br />

würden wir gerne zur Erweiterung des Dienstleistungsangebotes<br />

in unsere in Bogenhausen gelegene Kanzlei in Form einer<br />

Bürogemeinschaft aufnehmen. Wir legen Wert auf die Bereitschaft<br />

zur kollegialen Zusammenarbeit. Sollten Sie interessiert sein, bitten<br />

wir um Ihre Zuschrift an den MAV unter Chiffre Nr. 15/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />

In unseren sehr schönen Altbauräumen Nähe Prinzregentenplatz<br />

(U 4) bieten wir einer/m Kollegin/en Bürogemeinschaft<br />

zu günstigen Bedingungen. Zur Verfügung steht ein Anwaltszimmer,<br />

die Mitbenutzung des Sekretariats (eventuell auch<br />

eigener Sekretariatsplatz) sowie der technischen Einrichtungen<br />

ist selbstverständlich möglich. Bitte wenden Sie sich an<br />

RA Georg Jennes, Tel. 089 / 8 90 41 60 20.<br />

Suche: engagierte/n Kollegin/en mit zumindest kleinem eigenen<br />

Mandantenstamm und Bereitschaft zu gegenseitiger Vertretung<br />

und Gedankenaustausch.<br />

Biete: schönes Anwaltszimmer in wirtschaftsrechtlich tätiger Kanzlei<br />

im Süden von München bei Mitbenutzung der gesamten Kanzlei-<br />

Infrastruktur zu günstigen Bedingungen und Gelegenheit zur Mitarbeit<br />

im Rahmen einer Bürogemeinschaft.<br />

Tel.: 089 / 6 41 77 07.<br />

Bürogemeinschaft<br />

Für unsere neue Bürogemeinschaft in Schwabing<br />

in einem schönen, renovierten Altbau suchen wir<br />

noch eine Kollegin/einen Kollegen.<br />

Details der Zusammenarbeit sollten in einem<br />

persönlichen Gespräch abgestimmt werden.<br />

Bitte wenden Sie sich an:<br />

RA Hanns-Jörg Steinberg,<br />

Tel. 089 / 2 71 64 55 oder 27 37 29 - 0.<br />

Bürogemeinschaft<br />

in äußerst repräsentativen Räumen (Altbau), Ohmstraße, München,<br />

biete ich Kollegen/Kolleginnen Bürogemeinschaft. Verfügbar sind<br />

kurzfristig 3 Räume und ab 01.01.2004 5 Räume.<br />

Bitte wenden Sie sich an RA P. Szilit, Tel.: 089 / 33 80 41;<br />

Fax: 089 / 33 80 55.<br />

Roswitha Wolff<br />

Fachanwältin für Familienrecht<br />

Isabellastraße 31, 80796 München,<br />

Telefon 089 / 2 71 64 55<br />

In meiner Kanzlei, die ich in Bürogemeinschaft<br />

mit drei weiteren Kollegen betreibe,<br />

ist ab 01.04.<strong>2003</strong> noch ein ruhiges Zimmer<br />

(17 m 2 mit Balkon) frei, das ich gern an eine<br />

Fachanwältin für Familienrecht (oder jedenfalls<br />

eine im Familienrecht erfahrene Kollegin)<br />

vermieten möchte. Überhangmandate<br />

sind vorhanden. Gegenseitige Vertretung<br />

sowie die Mitbenutzung von Sekretariat und<br />

Infrastruktur sind erwünscht.<br />

Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 23


Stellenanzeigen und Verschiedenes<br />

Bürogemeinschaft<br />

zentrale Lage - dennoch günstig!<br />

Wir vermieten in unserer zentral gelegenen Kanzlei (Theatinerstraße,<br />

München) einen Kanzleiraum mit Sekretariatsplatz.<br />

Technische Anlagen können mitbenutzt werden. Eine gegenseitige<br />

Urlaubs- und Terminsvertretung ist erwünscht.<br />

Anfragen an RA Lipinski oder RA Dr. Stammbach<br />

unter Telefon: 089 / 29 39 39 oder 089 / 29 17 31<br />

oder Telefax: 089 / 29 38 50.<br />

Suche Kollegen mit eigenem Mandantenstamm für<br />

Bürogemeinschaft nach Olching.<br />

1 RA- und 1 Sekretärinnenzimmer; günstige Kostenstruktur; Halbtagssekretärin<br />

kann übernommen werden.<br />

Telefon: 0 81 42 / 4 82 60.<br />

RA- und StB-Kanzlei vermietet 2 oder 3 Räume (ca. 40 bzw. 67 m 2 )<br />

für 10.- €/m 2 zzgl. Nebenkosten. Bürogemeinschaft oder Abtrennung<br />

möglich. Vermietung ab sofort möglich.<br />

Kontakt unter Telefon 089 / 88 94 94 90, Fax: 089 / 8 20 12 10.<br />

Bürogemeinschaft in bester Innenstadtlage<br />

(Nähe Justizpalast)<br />

wird Kollegin/Kollegen ab sofort geboten.<br />

Ideal geeignet für jüngere(n) Anwältin/Anwalt mit eigenem<br />

Mandantenstamm. Gewünscht wird die Bearbeitung von<br />

Überhangmandaten und in absehbarer Zeit die Übernahme<br />

der eingeführten Kanzlei.<br />

Repräsentatives Anwaltszimmer, moderne technische Einrichtung<br />

und ein Sekretariatsplatz stehen zur Verfügung.<br />

Anrufe unter (0 89) 26 66 93<br />

Feld, Wald und Wiese sind unser Metier. Trotzdem haben uns die<br />

STAR-Zahlen überzeugt: (Vgl. www.brak.de) Spezialisierung und<br />

Werbung tut not, auch oder gerade in München. Wir suchen deswegen<br />

einen (künftigen) FA für Familienrecht (m/w), der zu uns<br />

nach Schwabing kommt. Unser neues Büro ist neu eingerichtet und<br />

bietet ausreichend Platz. Wir liegen verkehrsgünstig und verfügen<br />

über Parkplätze. Wir wollen vorerst in BG zusammenarbeiten,<br />

jedoch mittelfristig mit mehreren Kollegen zusammen unter einem<br />

Dach auftreten, zumindest nach außen. Kostenteilung steht bei uns<br />

nicht im Vordergrund. Im Gegenteil. Wir sichern 25 000,00 €<br />

Umsatzbeteiligung zu und garantieren Kostendeckung. Wir erhoffen<br />

uns jedoch Verstärkung durch einen Kollegen, der willens und in<br />

der Lage ist, innovatives Anwaltsmarketing zu betreiben.<br />

Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 16/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />

Kanzleigemeinschaft<br />

2-3 schöne Räume, Altbau, Nähe Theresienwiese,<br />

zur Untermiete in repräsentativer Kanzlei für RA/StB.,<br />

Kontakt Tel.: 089 / 54 37 99 - 80, Fax: - 81<br />

Bürogemeinschaft<br />

Wir sind eine zivilrechtlich ausgerichtete Bürogemeinschaft von<br />

derzeit 4 Rechtsanwälten mit Kanzleiräumen in repräsentativer<br />

Lage in der Nähe des Nymphenburger Schlosses in München und<br />

einer Kanzlei in Paris.<br />

Zur Ergänzung und Erweiterung unserer Tätigkeitsbereiche<br />

(WirtschaftsR, MietR, EDV-R, FamR, VerkehrsR, allg. ZivilR) bieten<br />

wir einer oder zwei Kollegin/nen / Kollegen mit jeweils eigenem<br />

Mandantenstamm ab sofort 1 bis 2 Bürozimmer in München mit<br />

gemeinschaftlicher Mitbenutzung der Kanzleieinrichtung zu<br />

interessanten Konditionen. Angestrebt wird eine langfristige<br />

kollegiale Zusammenarbeit, die sich gegenseitig ergänzt.<br />

Ihre Anfragen richten Sie bitte an RA Dr. Peter Czirnich und/oder<br />

RAin Marion Wolf, Nördl. Auffahrtsallee 65, 80638 München,<br />

Tel.: 089 / 1 78 62 - 110.<br />

Praxisverkäufe<br />

Gelegenheit für jungen dynamischen Kollegen!<br />

Abgabe einer sehr gut eingeführten, zivilrechtlich ausgerichteten<br />

Kanzlei in München wegen Ruhestand.<br />

Sorgfältige Einarbeitung während Übergangszeit wird angeboten.<br />

Durchschittlicher Jahresumsatz ca. EURO 250.000,--.<br />

Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 17/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />

Büroräume zu vermieten/mieten<br />

Provisionsfrei zu vermieten<br />

Neu sanierte Büroräume<br />

mit ca. 142 qm,<br />

Widenmayerstraße 24, Lehel.<br />

Rückfragen an<br />

W. Rohrer & Sohn,<br />

Ansprechpartnerin Frau Köder,<br />

Rufnummer 089 / 5 43 04 - 197<br />

24 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>


Stellenanzeigen und Verschiedenes<br />

Nette Berlin-Kreuzberger Rechtsanwalts-Bürogemeinschaft<br />

bietet schönen Raum in repräsentativem Altbaubüro.<br />

Raumkosten 700 EUR, ggf. auch weitere Leistungen<br />

möglich (z.B. Telefonservice auch mit Vermittlung nach<br />

außerhalb) oder zeitliche Raumteilung.<br />

Strafrecht und Familienrecht sind bei uns nur unvollständig<br />

abgedeckt, aber keine Voraussetzung.<br />

Gerne auch Zusammenarbeit mit Steuerberater/in.<br />

Kontakt: RA Weßels, Tel.: 030 / 61 30 91 14;<br />

Fax: 030 / 61 30 91 15; e-mail: info@ra-wessels.de.<br />

■<br />

Bestlage Schwabing<br />

schöne Kanzlei, 82m2 , 4 Zimmer,<br />

Teeküche, repräsentativer Altbau,<br />

WC, Stellplatz, e 1.250, + NK<br />

HC Immobilien T.089/34 36 01<br />

Im Kundenauftrag zu vermieten:<br />

Repräsentative Kanzleiräume, Zentrum Erding, 200 m 2 ,<br />

renoviert, teilbar, EUR 1.990,-- zzgl. NK, KT, 2,32 MM Prov.<br />

CHG Verm. GmbH, Mobil: 0170 - 3 86 02 31.<br />

Kanzlei mit 4 Rechtsanwälten vermietet zum nächstmöglichen Zeitpunkt<br />

1, 2 oder 3 sehr schöne und repräsentative Anwaltszimmer<br />

(Arbeitszimmer, Konferenzzimmer) an RA, StB oder WP (kein Fachanwalt<br />

für Familienrecht), mit Anschluss an unsere Infrastruktur und<br />

Außensozietät, Preis ca. € 13/qm + NK.<br />

Die Kanzlei befindet sich in einem Jahrhundertwende-Haus der<br />

Widenmayerstraße 43, III. OG.<br />

Auskunft erteilt gerne: RA Prof. M. Judis, Tel. 089 / 2 10 95 80.<br />

Eingeführte Anwaltskanzlei mit straf- und zivilrechtlicher Ausrichtung<br />

vermietet ab dem 01.06.<strong>2003</strong> drei großzügige Räume<br />

(knapp 100 m 2 ), ggf. mit separatem Zugang, in Schwabinger Altbau<br />

(Leopoldstraße).<br />

Zuschriften bitte an den MAV unter Chiffre Nr. 18/<strong>März</strong> <strong>2003</strong>.<br />

Patentanwälte bieten Rechtsanwalt separate Büroetage<br />

(Sekretariat, 2 Arbeitsräume, Konferenzraum, Küche, Aktenablage,<br />

Fax, Kopierer), Mitbenutzung des Konferenzraumes<br />

vorbehalten. Fachliche Zusammenarbeit möglich, auch<br />

längerfristig. Über Zuschriften freuen sich Boeters & Lieck,<br />

Bereiteranger 15, 81541 München, Tel.: 089 / 65 00 86.<br />

Sophienstraße<br />

Nachmieter für Kanzleiräume gesucht, 1. OG; Gartenseite, ca. 116 m 2 ,<br />

neu renoviert, Parkett, 4 Zimmer, Küche, WC, Kellerabteil, Miete<br />

1907,- € zzgl. 185,- € BK, 65,- € HK, TG-Stellplatz 100,- €, zzgl. Kaution<br />

sofort zu vermieten, Tel.: 089 / 5 43 29 70.<br />

Schönes Büro, zentral (Rumfordstraße zwischen Isartor und Viktualienmarkt),<br />

ruhig, hell, innerhalb Bürogemeinschaft (gemeinsames<br />

Sekretariatszimmer, Teeküche, etc.) mit zivilrechtlich tätigem Rechtsanwalt,<br />

ab sofort, monatliche Miete 495,00 € (warm) zuzüglich<br />

Mehrwertsteuer, Tel. 089 / 22 80 27 13.<br />

Wir ziehen um und suchen einen Nachmieter zum 01.04.03 für sehr<br />

repräsentative und günstige Altbauräume: 6 Zimmer, 170 qm à<br />

€ 12,02, Betriebskosten € 204,52, Heizkosten € 92,03, Speicher<br />

(20 qm) € 61,36, alles zzgl. USt. Die Räume befinden sich in ruhiger,<br />

bester Innenstadtlage. Ausstattung mit Balkon, Kamin, Parkett und<br />

Teppich, Einbauküche, vollständige Telefon- und EDV-Verkabelung,<br />

Einbauschränke und -regale, Abstand erforderlich. Tel.: 089 / 5 42 73 30.<br />

Büro oder Praxisräume zentral in München-Laim,<br />

gegenüber dem Laimer Zentrum zu vermieten.<br />

Komplett renoviert, 3 Zimmer, Essküche, Bad,<br />

1.OG, Küchen-Balkon zum Hof. Gepflegter Parkettboden,<br />

Gasetagenheizung, 71 m 2 , Kaltmiete € 1.050 + NK + Garage,<br />

zweite Garage am Objekt möglich. Provisionsfrei für den Mieter.<br />

Fa. ImmoShop Immobilien, Tel.: 089 / 31 09 91 25.<br />

ZENTRUM 86 qm, provisionsfrei vom Hauseigentümer, 4.OG, Aufzug,<br />

3 große, repräsentative, helle Räume + Vorzimmer.<br />

2 Minuten zur U-Bahn Sendlinger Tor, Teppich neuwertig, Blick zur<br />

Grünanlage und zum stillen Innenhof, TG möglich, alle Komm. Anschlüsse<br />

vorh., ab sofort, Mobil: 0177 / 2 23 33 44, Fax: 089 / 26 62 30<br />

Terminsvertretungen<br />

Rechtsanwälte Seiler & Haas<br />

Konstanzer Straße 56, 10707 Berlin<br />

übernehmen zuverlässig<br />

Prozessvertretungen am<br />

y Kammergericht Berlin sowie<br />

y an allen sonstigen Berliner und Brandenburger Gerichten, ggf.<br />

auch in Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-<br />

Anhalt<br />

sowie Korrespondenzmandate.<br />

Wir sind u. a. im Bereich des allgemeinen Zivilrechts, Immobilienund<br />

Wirtschaftsrecht tätig.<br />

Ansprechpartner: RA Peter Seiler<br />

Telefon: 030 / 88 68 08 66; Telefax: 030 / 88 68 08 68.<br />

Stellengesuche von nichtjur. Mitarbeitern<br />

Rechtsanwaltsgehilfin, langjährige Berufserfahrung, sucht Wirkungskreis<br />

in kleinerer Kanzlei, nachmittags, für einige Stunden<br />

zunächst. Tel.Nr. von 09:00 - 13:00 Uhr 089 / 51 60 - 53 99<br />

Kanzlei-Buchhaltung entweder in Ihren Räumen, z.B. auf System<br />

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Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 25


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Tel.: 089-354 14 85, Fax: 089-351 85 17<br />

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26 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>


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Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 27


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Der <strong>Münchener</strong> <strong>Anwaltverein</strong> e.V."<br />

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Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 29


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in Anspruch nehmen ja nein<br />

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30 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>


Veranstaltungskalender<br />

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Termin Thema Referent Ort Anmeldung u. Bezahlung<br />

07. 03. <strong>2003</strong> EDV-Schulung<br />

„Präsentationen<br />

erstellen mit Microsoft<br />

Powerpoint"<br />

07. 03. bis<br />

09. 03. <strong>2003</strong><br />

14. 03. bis<br />

16. 03. <strong>2003</strong><br />

21. 03 und<br />

22. 03. <strong>2003</strong><br />

Fachanwalt für<br />

Arbeitsrecht:<br />

1. Teillehrgang<br />

Fachanwalt für<br />

Arbeitsrecht:<br />

5. Teillehrgang<br />

Mietrecht in der<br />

anwaltlichen Praxis<br />

22. 03. <strong>2003</strong> EDV-Schulung<br />

„Internetseiten<br />

erstellen und pflegen<br />

mit MS Frontpage<br />

(Basiskurs)"<br />

26. 03. <strong>2003</strong> EDV-Schulung<br />

„Grundlagen<br />

Microsoft Word"<br />

26. 03. <strong>2003</strong> EDV-Schulung<br />

„Grundlagen<br />

Microsoft Excel"<br />

Dipl.-Phys.<br />

Matthias Kratzer<br />

München<br />

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14.00 - 18.00 Uhr<br />

FA/RA Dr. Walter Klar München<br />

Haus Alt Lehel<br />

jeweils<br />

08.30 - 18.00 Uhr<br />

RiArbG Dr. Berthold<br />

Gericke<br />

München<br />

Haus Alt Lehel<br />

jeweils<br />

08.30 - 18.00 Uhr<br />

RiAG Axel Wetekamp München<br />

Haus Alt Lehel<br />

jeweils<br />

09.00 - 17.00 Uhr<br />

Dipl.-Phys.<br />

Matthias Kratzer<br />

Dipl.-Phys.<br />

Matthias Kratzer<br />

Dipl.-Phys.<br />

Matthias Kratzer<br />

München<br />

Oberanger 45<br />

Mediencenter<br />

5. OG<br />

09.00 - 18.00 Uhr<br />

München<br />

Oberanger 45<br />

Mediencenter<br />

5. OG<br />

09.00 - 13.00 Uhr<br />

München<br />

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5. OG<br />

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Euro 330,- (Euro 220,-<br />

ermäßigte Gebühr) zzgl.<br />

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<strong>Münchener</strong> Anwaltsseminare<br />

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Euro 296,- (Euro 194,-<br />

ermäßigte Gebühr) zzgl.<br />

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Preis: 100,00 €<br />

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Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 31


Nachrichten Veranstaltungskalender<br />

und aktuelle Beiträge<br />

Termin Thema Referent Ort Anmeldung u. Bezahlung<br />

28. 03. bis<br />

30. 03. <strong>2003</strong><br />

Fachanwalt für<br />

Arbeitsrecht:<br />

2. Teillehrgang<br />

29. 03. <strong>2003</strong> EDV-Schulung<br />

„Internetseiten<br />

erstellen und pflegen<br />

mit MS Frontpage<br />

(Profikurs)"<br />

29. 03. <strong>2003</strong> Ersatzansprüche bei<br />

Personenschäden<br />

04. 04. <strong>2003</strong> Effizienter Umgang<br />

mit der Rechtsschutzversicherung<br />

04. 04. und<br />

05. 04. <strong>2003</strong><br />

PräsLAG a.D. Peter Mayer München<br />

Haus Alt Lehel<br />

jeweils<br />

08.30 - 18.00 Uhr<br />

Dr. Gerhard Küppersbusch,<br />

Rechtsanwalt,<br />

München<br />

München, TRYP Hotel<br />

09.30 - 17.00 Uhr<br />

RA Helmut Plote München<br />

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09.00 - 17.00 Uhr<br />

Intensivkurs Mietrecht Prof. Dr. jur. Peter Scholz,<br />

Rechtsanwalt und Notar,<br />

Fachanwalt für Steuerrecht,<br />

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Erstellungsverträge<br />

25. 04. und<br />

26. 04. <strong>2003</strong><br />

Schulung für Mitarbeiter<br />

in Insolvenzkanzleien<br />

Dipl.-Phys.<br />

Matthias Kratzer<br />

Prof. Dr. Michel Lehmann,<br />

Universität und MPI<br />

München<br />

Prof. Dr. Jochen Schneider,<br />

Rechtsanwalt,<br />

München<br />

München<br />

Oberanger 45<br />

Mediencenter<br />

5. OG<br />

09.00 - 18.00 Uhr<br />

München, TRYP Hotel<br />

jeweils<br />

09.30 - 17.00 Uhr<br />

München, Queens Hotel<br />

09.30 - 17.00 Uhr<br />

München<br />

Kolping-Haus<br />

15.00 - 18.00 Uhr<br />

09.00 - 17.00 Uhr<br />

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Euro 330,- (Euro 220,-<br />

ermäßigte Gebühr) zzgl.<br />

MwSt.<br />

FA-A-M01/<strong>2003</strong><br />

Kratzer EDV GmbH<br />

Tel. 089/232366-0<br />

Fax 089/232366-66<br />

Preis: 170,00 €<br />

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<strong>Anwaltverein</strong>; EUR 120,- Mitgl.<br />

<strong>Anwaltverein</strong>/FORUM Junge<br />

Anwaltschaft, jew. b. 3 Jahre n.<br />

Zul.) zzgl. 16% USt.<br />

R 12302-03<br />

<strong>Münchener</strong> Anwaltsseminare<br />

Tel. 089/9828152<br />

Euro 180,- (Euro 110,-<br />

ermäßigte Gebühr) zzgl.<br />

MwSt.<br />

M-902/<strong>2003</strong><br />

DeutscheAnwaltAkademie<br />

Tel. (0 30) 72 61 53-0<br />

EUR 396,- ( EUR 360,-<br />

ermäßigte Gebühr f. Mitgl.<br />

<strong>Anwaltverein</strong>; EUR 240,- Mitgl.<br />

<strong>Anwaltverein</strong>/FORUM Junge<br />

Anwaltschaft, jew. b. 3 Jahre n.<br />

Zul.) zzgl. 16% USt.<br />

R 11901-03<br />

DeutscheAnwaltAkademie<br />

Tel. (0 30) 72 61 53-0<br />

EUR 330,- ( EUR 300,-<br />

ermäßigte Gebühr f. Mitgl.<br />

<strong>Anwaltverein</strong>) zzgl. 16% USt.<br />

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32 Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong>


Veranstaltungskalender<br />

Termin Thema Referent Ort Anmeldung u. Bezahlung<br />

12. 06. bis<br />

14. 06. <strong>2003</strong><br />

21. 07. bis<br />

02. 08. <strong>2003</strong><br />

20. 08. bis<br />

23. 08. <strong>2003</strong><br />

IN EIGENER SACHE<br />

Fachanwaltskurs für<br />

Steuerrecht:<br />

Grundkurs<br />

(Einkommensteuer,<br />

Umsatzsteuer,<br />

Bilanzsteuerrecht,<br />

Bewertungsrecht,<br />

Abgabenordnung)<br />

Fachanwaltskurs für<br />

Steuerrecht:<br />

Vertiefungskurs<br />

Teil A (Umsatzsteuer,<br />

Abgabenordnung,<br />

Bewertungsrecht,<br />

Erbschaftssteuer)<br />

Dr. Hans-Peter Dellner Festsaal<br />

(Richter am FG München), Bennopolis<br />

Ludwig Weinfurtner Kreittmayrstr. 29<br />

(Dozent Bayer. Beamten- 80335 München<br />

fachhochschule),<br />

jeweils<br />

Johann Glaser, (Dozent 08.30 - 16.30 Uhr<br />

Bayer. Beamtenfachhochschule),<br />

Wolfgang Hübner<br />

(Dozent Bayer. Beamtenfachhochschule),<br />

Wolfgang Goerdeler<br />

(Professor an der Fachhochschule<br />

für Verwaltung und<br />

Rechtspflege Berlin)<br />

Ludwig Weinfurtner<br />

(Dozent Bayer.<br />

Beamtenfachhochschule),<br />

Wolfgang Goerdeler<br />

(Professor an der Fachhochschule<br />

für Verwaltung<br />

und Rechtspflege Berlin),<br />

Wolfgang Hübner<br />

(Dozent Bayer. Beamtenfachhochschule)<br />

Umzugsmeldungen und Änderung der Bankverbindung<br />

Festsaal<br />

Bennopolis<br />

Kreittmayrstr. 29<br />

80335 München<br />

jeweils<br />

08.30 - 16.30 Uhr<br />

MSA Münchner Steuerakademie<br />

Gabelsbergerstr. 9<br />

80333 München<br />

Tel. 089/283285<br />

Fax 089/2802265<br />

E-Mail: msa@msa.de<br />

Preis: EUR 1.150,-<br />

(ermäßigt EUR 800,-)<br />

MSA Münchner Steuerakademie<br />

Gabelsbergerstr. 9<br />

80333 München<br />

Tel. 089/283285<br />

Fax 089/2802265<br />

E-Mail: msa@msa.de<br />

Preis für alle 4 Teile inkl.<br />

Klausuren:<br />

EUR 1.250,-<br />

(ermäßigt EUR 900,-)<br />

Falls auch Sie umgezogen sind oder es vorhaben, teilen Sie uns bitte rechtzeitig und schnellstmöglich Ihre<br />

neue Anschrift mit. Nur dann erhalten Sie die „Mitteilungen“ prompt zugestellt. Es genügt, wenn Sie uns ein<br />

Fax an:<br />

senden.<br />

Fachanwaltskurs für<br />

Steuerrecht:<br />

Buchführungszusatzkurs<br />

089-29 16 10 46 oder<br />

e-mail: m.anwaltverein@t-online.de<br />

Sollte sich Ihre Bankverbindung oder Kontonummer geändert haben, ist unsere Mitgliederverwaltung für eine<br />

Benachrichtigung sehr dankbar. Es entstehen dem Verein dadurch keine unnötigen Kosten für Überweisungen<br />

und Rückbuchungsgebühren.<br />

Vielen Dank für Ihr Entgegenkommen.<br />

StB Sonja Kriegbaum Festsaal Bennopolis<br />

Kreittmayrstr. 29<br />

80335 München<br />

jeweils<br />

08.30 - 16.30 Uhr<br />

MSA Münchner Steuerakademie<br />

Gabelsbergerstr. 9<br />

80333 München<br />

Tel. 089/283285<br />

Fax 089/2802265<br />

E-Mail: msa@msa.de<br />

Preis: EUR 300,-<br />

(ermäßigt EUR 220,-)<br />

Mitteilungen <strong>März</strong> <strong>2003</strong> 33


Hier abtrennen<br />

<strong>Münchener</strong> <strong>Anwaltverein</strong> e.V.<br />

Mitglied des Deutschen <strong>Anwaltverein</strong>s<br />

http://www.anwaltverein.de http://www.muenchener.anwaltverein.de<br />

Gruppenversicherungen<br />

− Krankenversicherung<br />

− Berufsunfähigkeitsversicherung<br />

− Altersversorgung<br />

− Haftpflichtversicherung<br />

− Arbeitssicherheit<br />

Rahmenabkommen<br />

− AnwaltCard (VISA, EURO CARD)<br />

− Telefonie, Internet, WLAN, telego !<br />

− Mobilfunk (D 1, D 2)<br />

Fortbildungsveranstaltungen<br />

− Mitglieder-Ermäßigung<br />

MAV-Mitteilungen kostenlos<br />

Anwaltsblatt kostenlos<br />

NJW - Abo-Ermäßigung<br />

Anwaltsverzeichnis<br />

− Vorzugspreis für Mitglieder<br />

MITGLIEDSCHAFT ZAHLT SICH AUS<br />

Viele Vorteile<br />

− kostenlose Eintragung in das Anwaltsverzeichnis<br />

und Aufnahme in die DeutscheAnwaltsAuskunft.<br />

− Eintrag in die Fachgebietsliste des MAV<br />

− Benennung von Kollegen im Ausland nach Tätigkeits-<br />

und Interessenschwerpunkten.<br />

Eine MAV-Mitgliedschaft beinhaltet gleichzeitig die<br />

DAV-Mitgliedschaft und ermöglicht eine Aufnahme<br />

in eine der Arbeitsgemeinschaften des Deutschen-<br />

AnwaltVereins.<br />

Unser Service kann sich sehen lassen!<br />

− Testen der Jurisdatenbank<br />

− Surfen im Internet<br />

− Robenverleih - kostenlos<br />

− Aushang am Schwarzen Brett - Stellenmarkt<br />

Jahresbeitrag 190,00 € (einschließlich DAV-Beitrag),<br />

in den ersten zwei Jahren nach der Zulassung 90,00 €.<br />

Das ist doch ein Angebot!<br />

� Beitritt zum <strong>Münchener</strong>AnwaltVerein e.V. Maxburgstr. 4/C 142, 80333 München - Fax: 089-29 16 10 46<br />

Datum: <strong>2003</strong><br />

Name:<br />

Vorname:<br />

geboren am:<br />

Erstzulassung:<br />

Anschrift:<br />

Straße:<br />

PLZ / Ort:<br />

Telefon/Fax:<br />

Datum/Unterschrift/Kanzleistempel


Mitteilungen<br />

<strong>Münchener</strong> AnwaltVerein e.V.<br />

Prielmayerstr. 7/Zi. 63, 80335 München<br />

PVSt, Deutsche Post AG, Entgelt bezahlt, B 54033<br />

VERTRAGSHÄNDLER<br />

Anwalt sein heißt auch,<br />

Unternehmer zu sein.<br />

Unternehmerische Herausforderung<br />

von heute:<br />

- Kosten effizient senken<br />

- Zeit gewinnen<br />

- Umsatz steigern<br />

Wir zeigen Ihnen Wege.<br />

RA-MICRO software + service<br />

85375 Neufahrn<br />

Ansprechpartner: Frau Gisela Brück<br />

Faxantwort an 08165 – 940635<br />

Ja, wir interessieren uns für das Thema:<br />

Kanzleistempel / Ansprechpartner<br />

RA-MICRO software+service Gisela Brück Lohweg 27 85375 Neufahrn<br />

Telefon: 08165-94060 Fax.: 08165-940635 E-Mail: info@ra-micro-muenchen.de Home-Page: www.ra-micro-muenchen .de

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