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Das Arbeitszeugnis

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<strong>Das</strong> <strong>Arbeitszeugnis</strong> - die häufigsten Fragenhttp://www.arbeitszeugnis.de/faq.phpSeite 1 von 806.09.2005Zeugnis-Hotlinearbeitszeugnis.deStartEinführungZeugnistestÜberarbeitungNeuentwurfMusterzeugnisseZeugnisforumPresseZeugnisliteraturRechtsberatungUrteils-DatenbankAnwaltssucheHäufige FragenLinksÜber PMSAGBsImpressum<strong>Das</strong> <strong>Arbeitszeugnis</strong>-Die häufigsten Fragen-1.Was ist ein einfaches Zeugnis? Antwort2. Was ist ein "qualifiziertes" <strong>Arbeitszeugnis</strong>? Antwort3. Woran erkenne ich die Noten meines Zeugnisses? Antwort4. Was ist ein "Geheimcode"? Antwort5. Wie ist ein Zeugnis aufgebaut? Antwort6. Wer muss das Zeugnis unterschreiben? Antwort7. Wie lange nach Erhalt des Zeugnisses kann ich den Arbeitgeberzur Korrektur auffordern? Antwort8. Besteht bei nachweislich guter Leistung ein Anspruch auf dieFormulierung "Wir bedauern das Ausscheiden"? Antwort9. Was ist zu tun, wenn der Arbeitnehmer mit dem Inhalt desZeugnisses nicht einverstanden ist? Antwort10. Welches Format muss das Zeugnis haben? Antwort11. Schadet ein gefaltetes Zeugnis den Gesamteindruck? Antwort12. Darf es auffällige Zeichen im Zeugnis geben (z.B.Gänsefüßchen, Kursivschrift etc)? Antwort13. Habe ich Anspruch auf ein Zwischenzeugnis? Antwort14. Verweist eine sehr knappe Aufgabenbeschreibung auf einegeringe Leistung? Antwort15. Wie umfangreich darf/muss eine Aufgabenbeschreibung sein?Antwort16. Wie wichtig ist der berufliche Werdegang für denGesamteindruck? Antwort17. Habe ich auch bei kurzer Anstellung Anspruch auf einkomplettes Zeugnis? Antwort18. Wie lange muss ich auf das Zeugnis warten? Antwort19. Wie lange nach dem Ausscheiden kann ich noch ein Zeugnisanfordern? Antwort20. Ab wann kann ich keine Korrektur mehr verlangen? Antwort21. Kann der Arbeitgeber meinen Zeugniswunsch ablehnen?Antwort22. "Vollste Zufriedenheit" - Sprachlich unmöglich?! Antwort23. Warum entsprechen die Bewertungen in Zeugnissen häufig nichtder tatsächlichen Leistung? Antwort24. Wenn jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein wohlwollendesZeugnis hat, dann dürfte es doch eigentlich keine schlechtenZeugnisse (Note 3, 4 oder 5) geben? AntwortEine DiensMehr über---------------------------------------------------1. Was ist ein "einfaches" <strong>Arbeitszeugnis</strong>?<strong>Das</strong> einfache Zeugnis enthält keine Angaben über Führung undLeistung. Aufgeführt werden die Personalien und die Dauer derBeschäftigung. Die übertragenen Arbeiten müssen exaktaufgegliedert werden. Zu beachten ist, daß sie wertfrei sind. Einzukünftiger Arbeitgeber muß sich ein genaues Bild über dieBeschäftigung anhand dieser Auflistung machen können.


<strong>Das</strong> <strong>Arbeitszeugnis</strong> - die häufigsten Fragenhttp://www.arbeitszeugnis.de/faq.phpSeite 2 von 806.09.20052. Was ist ein "qualifiziertes" <strong>Arbeitszeugnis</strong>?Neben Personalien und Dauer der Beschäftigung muß dasqualifizierte Zeugnis (im Gegensatz zum einfachen Zeugnis) eineBeurteilung der Führung und Leistung enthalten.Selbst wenn derArbeitnehmer sich für ein einfaches Zeugnis entscheidet, hat erweiterhin Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis.3. Woran erkenne ich die Noten meines Zeugnisses?In unseren Artikeln "Positivskala" (zur Gesamtnote) und"Notenskala" (zu den Einzelnoten) finden Sie hierzu eineüberichtliche Auflistung in Tabellenform.4. Was ist ein "Geheimcode"?Ein immer wiederkehrendes und umstrittenes Schlagwort beimThema Zeugnisschreibung ist der sogenannte "Geheimcode", durchden sich Arbeitgeber und Vorgesetzte durch bestimmteFormulierungen die Schwächen eines Bewerbers signalisieren. Sodeutet z.B. die Aussage "Mit seiner Geselligkeit trug der zurVerbesserung des Betriebsklimas bei" auf Alkoholkonsum im Diensthin (weitere Beispiele hier). Tatsächlich tauchen derart codierteAussagen in <strong>Arbeitszeugnis</strong>sen allerdings nur äußerst selten auf undkönnten mit teuren Schadensersatzklagen durch denZeugnisempfänger beantwortet werden. Denn erlaubt sind sie nicht,da der Arbeitgeber bei der Zeugnisschreibung nicht nur zurWahrheit, sondern auch zu verständigem Wohlwollen verpflichtetist. Doch gerade dieses verlangte Wohlwollen bewirktVerschlüsselungstechniken, die zwar nicht nicht als "Geheimcode"bezeichnet werden können, aber durchaus negative Bedeutungenhaben (ausführliche Erklärung und Beispiele hier).5. Wie ist ein Zeugnis aufgebaut? (mehr Information im pdfdownloadinkl. aller Attribute)Ein qualifiziertes <strong>Arbeitszeugnis</strong> besteht in der Regel aus sechsAbschnitten:a) Die Einführung:"Frau/Herr Mustermann trat am (..) in unser Unternehmen ein."b) Die berufliche Entwicklung im Unternehmen:"Frau/Herr Mustermann wurde im Laufe ihrer/seiner beruflichenEntwicklung als (..) und (..) eingesetzt."c) Die Stellenbeschreibung der zuletzt ausgeführten Tätigkeit.d) Die Leistungsbeurteilung mit Angaben zu Arbeitsbe-reitschaft,Arbeitsbefähigung, Wissen und Weiterbildung, Arbeitsweise,Arbeitserfolgen sowie der für die Note entscheidendenLeistungszusammenfassung: "Frau/Herr Mustermann führte dieihr/ihm übertragenen Aufgaben jederzeit zu unserer vollenZufriedenheit aus."e) <strong>Das</strong> persönliche (soziale) Verhalten:"Ihr/Sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Kollegenwar jederzeit vorbildlich. Als Mitarbeiter/in können wir sie/ihn sehrempfehlen."f) Die Schlussformulierung mit der Angabe von Gründen für dieBeendigung des Arbeitsverhältnisses, sowie eventuell mit einerDankens- oder Bedauernsformel und Zukunftswünschen. Quelle6. Wer muss das Zeugnis unterschreiben?<strong>Arbeitszeugnis</strong>se müssen nicht vom Chef persönlich unterzeichnetwerden. Es genüge die Unterschrift eines Vertreters desArbeitgebers, der dem Unternehmen angehört, urteilte dasBundesarbeitsgericht am Dienstag (27.06.) in Erfurt. Allerdingsmüsse im Zeugnis deutlich werden, dass dieser Vertreter dem


<strong>Das</strong> <strong>Arbeitszeugnis</strong> - die häufigsten Fragenhttp://www.arbeitszeugnis.de/faq.phpSeite 3 von 806.09.2005Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war (Az.: 9 AZR 392/00).Ist ein Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstelltgewesen, müsse ein Mitglied der Geschäftsleitung das Zeugnisausstellen, so die Richter am höchsten deutschen Arbeitsgericht. Indem Zeugnis muss der Unterzeichnende außerdem auf seinePosition als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen.7. Wie lange nach Erhalt des Zeugnisses kann ich denArbeitgeber zur Korrektur auffordern?Wer binnen eines Jahres nach Erhalt eines <strong>Arbeitszeugnis</strong>ses zwarKontakt zum Arbeitgeber hat, diesen aber nicht zurZeugniskorrektur auffordert, kann in der Regel später keineBerichtigung mehr fordernQuelle: Landesarbeitsgericht Köln, Az. 13 Sa 1050/998. Besteht bei nachweislich guter Leistung ein Anspruch aufdie Formulierung "Wir bedauern das Ausscheiden"?Schlußformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet. EinAnspruch hierauf besteht aber nicht. Nach § 630 BGB (ebenso nach§ 73 HGB und § 113 GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmerbei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis über Art undDauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Führung und Leistung zuerteilen. <strong>Das</strong> Zeugnis ist so zu formulieren, daß es aus sich herausverständlich ist. Es darf deshalb keine "Geheimzeichen" enthalten,aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vomZeugnistext ergibt. <strong>Das</strong> Fehlen einer Schlußformel ist kein solches"Geheimzeichen". Die von der Klägerin begehrte Schlußformelbetrifft weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers. Sie gehörtnicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses.Quelle: Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2001 - 9 AZR44/00 -9. Was ist zu tun, wenn der Arbeitnehmer mit dem Inhalt desZeugnisses nicht einverstanden ist ?Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall gegenüber seinemArbeitgeber einen Zeugnisberichtigungsanspruch inne haben,welcher er vor den Arbeitsgerichten gerichtlich durchsetzen kann.Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmergrundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses miteinem bestimmten von ihm gewünschten Wortlaut hat. DemArbeitgeber steht hinsichtlich der Formulierung einBeurteilungsspielraum zu, welchen er nach pflichtgemäßenErmessen auszufüllen hat.Die Erfolgsaussichten der Klage hängen in besonderem Maße davonab, inwieweit die Parteien der ihnen obliegenden Darlegungs- undBeweislast genügen können. Ganz allgemein kann ausgeführtwerden, dass im Leistungsbereich bei einer unterdurchschnittlichenBeurteilung der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtigdahingehend ist, dass die von ihm vorgenommene Beurteilung desArbeitnehmers den Tatsachen entspricht. Beansprucht derArbeitnehmer hingegen die Verbesserung eines durchschnittlichenZeugnisses so hat er die diesem Anspruch zugrundeliegendenTatsachen schlüssig darzulegen, welche sodann von demArbeitgeber durch entsprechende Darlegung und Beweisführungerschüttert werden können. Der Anspruch auf Erteilung einer"Bestleistung" führt zu der vollen Darlegungs- und Beweislast desArbeitnehmers. Vor Einreichung der Klage ist daher einedifferenzierte Prüfung der Sach- und Rechtslage im Einzelfall


<strong>Das</strong> <strong>Arbeitszeugnis</strong> - die häufigsten Fragenhttp://www.arbeitszeugnis.de/faq.phpSeite 4 von 806.09.2005erforderlich, um die Gefahr einer Klageabweisung auszuräumen.Quelle10. Welches Format muss das Zeugnis haben?Da das Zeugnis dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmersdienen soll, muss das äußere Format entsprechend sein. DerArbeitnehmer kann verlangen, dass ihm das Zeugnis auf sauberemPapier erstellt wird - regelmäßig im Format DIN A 4, es sei denn inder jeweiligen Branche ist ein anderes Format üblich. Technischeinwandfrei hergestellte Kopien sind aber zulässig, wenn sie originalunterschrieben sind.Quelle: LAG Bremen, NZA 1989, 848.11. Schadet ein gefaltetes Zeugnis den Gesamteindruck?Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ist eszulässig, das Zeugnis zum Zwecke der Verwendung zu faltenBAG-Urteil vom 21. September 1999 - 9 AZR 893/98 - Vorinstanz:Hessisches LAG, Urteil vom 24. September 1998 - 5/3 Sa 547/98,anders noch LAG Hamburg, NZA 1994, 89012. Darf es auffällige Zeichen im Zeugnis geben (z.B.Gänsefüßchen, Kursivschrift etc)?<strong>Das</strong> Zeugnis darf keine Streichungen, Ausbesserungen, Flecken,Geheimzeichen oder ähnliche Merkmale haben. Es darf nichtsunterstrichen , kursiv gesetzt oder in "Gänsefüßchen" gesetztwerden, es sei denn, diese Gestaltungsmerkmale haben nichts mitder Aussage des Zeugnisses zu tun. Die Überschrift "Zeugnis" darfalso sehr wohl fett geschrieben sein. Hervorhebungen durchAusrufezeichen (!) oder Fragezeichen(?), insbesondere solche inKlammern, wie hier demonstriert, sind verboten. Quelle13. Habe ich Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmergemäß § 630 BGB Anspruch auf Erstellung eines Zeugnisses. Vordem Zeitpunkt der Beendigung steht dem Arbeitnehmer lediglich inAusnahmefällen die Erstellung eines sogenanntenZwischenzeugnisses zu. Hier sind bezüglich der Form und desInhalts dieselben Grundsätze wie für das Zeugnis zu beachten.Allerdings müssen die Formulierungen des Zwischenzeugnis nichtmit denen des Schlußzeugnisses übereinstimmen.Ein Anspruch auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnissses kannbeispielsweise bestehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmerdemnächst kündigen will oder auch der Arbeitnehmer selbst aneiner Kündigung interessiert ist. In diesen Fällen soll dasZwischenzeugnis dem Arbeitnehmer die Suche nach einem neuenArbeitsplatz erleichtern. Weiterhin kann einem Zwischenzeugnis beiVersetzungen innerhalb eines Unternehmens, bei Wechsel desVorgesetzten oder bei Änderung der UnternehmensstrukturBedeutung zukommen. Quelle14. Verweist eine sehr knappe Aufgabenbeschreibung aufeine geringe Leistung?Hat ein Arbeitenehmer in einer seiner Aufgaben nicht viel geleistet,so ist dies keine Frage der Tätigkeitsbeschreibung, sondern derLeistungsbeurteilung. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall nicht einenoch im Zwischenzeugnis bescheinigte Ausübung dieser Tätigkeit imEndzeugnis streichen, sondern er muss die Leistungsbewertunggegenüber dem Zwischenzeugnis ändern.Quelle: LAG Hamm, 1.12.1994, LAGE § 630 BGB Nr. 25, Punkt 4


<strong>Das</strong> <strong>Arbeitszeugnis</strong> - die häufigsten Fragenhttp://www.arbeitszeugnis.de/faq.phpSeite 5 von 806.09.200515. Wie umfangreich darf/muss eine Aufgabenbeschreibungsein?Aufzunehmen sind alle tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben, dieim Rahmen der weiteren beruflichen Entwicklung des ArbeitnehmersBedeutung erlangen könnten. Dazu gehören auch permanenteStellvertreterfunktionen. Nur für eine Bewertung Unwesentlichesdarf ausgelassen werden.Quelle: BAG, 12.8.1976, EzA §630 BGB, Nr. 716. Wie wichtig ist der berufliche Werdegang für denGesamteindruck?<strong>Das</strong> Zeugnis soll Angaben über die berufliche Entwicklung desArbeitnehmers enthalten. Quelle: LAG Hamm, 27.2.1997, NZA-RR1998 (Eine zügige innerbetriebliche Karriere spricht für einenArbeitnehmer, eine langjährige unveränderte Beschäftigung auf einund demselben Arbeitsplatz dagegen wirbt nicht für einen Bewerber,von dem man aufgrund der Eintrittsqualifikation eine gewisseKarriere erwarten darf).17. Habe ich auch bei kurzer Anstellung Anspruch auf einkomplettes Zeugnis?Arbeitnehmer haben selbst bei nur kurzfristiger Tätigkeit Anspruchauf ein <strong>Arbeitszeugnis</strong>, das den gesetzlichen Anforderungenentspricht. Der Arbeitgeber kann auch bei kurzerBeschäftigungsdauer kein qualifiziertes Zeugnis verweigern (Urteilvom 30.03.2001, Az: 4 Sa 1485/00). Ein solches Zeugnis müsseLeistung und Führung des Arbeitnehmers beurteilen. Nur weil einArbeitnehmer lediglich wenige Wochen gearbeitet habe, sei eineZeugniserteilung für den Arbeitgeber nicht unmöglich gewesen.18.Wie lange muss ich auf das Zeugnis warten?Eine Regelfrist gibt es nicht. In Normalfällen sollten zwei Wochenausreichend sein. Eine längere Erstellzeit wird man dem Arbeitgeberzubilligen müssen, wenn sich das Zeugnisaufkommen aufgrund vonMassenentlassungen bzw. Rationalisierungen erhöht. Quelle:Weuster/Scheer, <strong>Arbeitszeugnis</strong>se in Textbausteinen19. Wie lange nach dem Ausscheiden kann ich noch einZeugnis anfordern?Gemäß der allgemeinen Verjährungesregel nach § 195 BGB kannder Zeugnisanspruch 30 Jahre lang erhoben werden. Ausnahmenbilden tariflichvertragliche Ausschlussfristen, im Öffentlichen Dienstz.B. sechs Monate, im Baugewerbe oft nur zwei Monate. PraktischeVorraussetzung für den Zeugnisanspruch ist allerdings, dass mansich noch an den ehemaligen Arbeitnehmer erinnern kann. Quelle:Weuster/Scheer, <strong>Arbeitszeugnis</strong>se in Textbausteinen20. Ab wann kann ich keine Korrektur mehr verlangen?<strong>Das</strong> Bundesarbeitsgericht hat einen Erfüllungsanspruch aufErgänzung und Berichtigung nach zehnmonatigem Zuwartenverneint, zumal der Arbeitgeber bzw. Zeugnisaussteller über denganzen Zeitraum hin erreichbar war.Quelle: Weuster/Scheer, <strong>Arbeitszeugnis</strong>se in Textbausteinen21. Kann der Arbeitgeber meinen Zeugniswunsch ablehnen?Ein Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nur unter gewissenVorraussetzungen, z.B. bei einem Vorgesetzenwechsel oder einerabzusehenden Beendigung des Beschäftsigungsverhältnisses. EinAnspruch auf ein qualifiziertes (Abschluss-)Zeugnis besteht


<strong>Das</strong> <strong>Arbeitszeugnis</strong> - die häufigsten Fragenhttp://www.arbeitszeugnis.de/faq.phpSeite 6 von 806.09.2005uneingeschränkt. Quelle: Weuster/Scheer, <strong>Arbeitszeugnis</strong>se inTextbausteinen22. "Vollste Zufriedenheit" - Sprachlich unmöglich?!Mitunter lehnen Vorgesetzte und Personalabteilungen dieFormulierung "Er/Sie erledigte alle Aufgaben stets zur vollstenZufriedenheit" mit der Begründung ab, dass sie sprachlich falschsei. Denn "voll" könne man nicht steigern. Stattdessen bieten siedie "stets volle Zufriedenheit" als Bescheinigung einer sehr gutenLeistung an, doch dies entspricht keinesfalls der Gesamtnote "sehrgut" (Alternativen sind u.a.: "Er/ Sie erledigte alle Aufgaben stetszu unserer größten/höchsten Zufriedenheit" oder "Seine/ IhreLeistungen waren stets sehr gut").Der Superlativ "vollste" ist eine Hyperbel, eine bewusste sprachlicheÜbertreibung, die auch laut Duden keinesfalls sprachlich unkorrektist. Der Duden zitiert hier Thomas Mann mit der Formulierung "imvollsten Licht". Auch die Aussage "Dies Glas ist voller/leerer alsjenes" ist korrekt, und zwar im direkten Vergleich. Und der liegtauch bei der Zufriedenheitsskala von Note 1 bis Note 6 eindeutigvor. Die Tatsache, dass man die "vollste Zufriedenheit" nichteinklagen kann, ändert nichts daran, dass diese Formulierung seitJahrzehnten die gängigste Bescheinigung einer sehr guten Leistungist, wie das BAG auch bestätigt:• "Der sehr guten Leistung entspricht die zusammenfassendeBeurteilung "zur vollsten Zufriedenheit". Will der Arbeitgeberdas Wort "vollste" vermeiden, so muß er eine sehr guteLeistung mit anderen Worten als "volle Zufriedenheit"bescheinigen." - BAG 23.9.1992 - AZR 573/91• "Es erscheint rabulistisch, dem Arbeitnehmer das Adjektiv"vollste" bei der Beurteilung im Zeugnis zu verweigern, wennes in arbeitsrechtlichen Monographien, Musterbüchern undZeitschriften gebräuchlich ist." - LAG Hamm 13.2.1992 - 4 Sa1077/91• "Eine Notenskala mit nur fünf Noten läßt nicht die gesamteBandbreite der Bewertung zu. Eine Notenskala mit siebenStufen läßt weitere Bewertungen nach oben wie nach untenzu. Es empfiehlt sich, folgende Notenskala zu übernehmen:"stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt" = sehr guteLeistungen; "stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt" =gute Leistungen; "zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt" =vollbefriedigende Leistungen; "stets zu unserer Zufriedenheiterledigt" = befriedigende Leistungen; "zu unsererZufriedenheit erledigt" = ausreichende Leistungen; "imgroßen und ganzen zu unserer Zufriedenheit erledigt" =mangelhafte Leistungen; "zu unserer Zufriedenheit zuerledigen versucht" = unzureichende Leistungen." - LAGHamm 13.2.1992 - 4 Sa 1077/9122. Warum entsprechen die Bewertungen in Zeugnissenhäufig nicht der tatsächlichen Leistung?Gründe für ein "zu gutes" Zeugnis• Wegloben: Man möchte sich von einem Mitarbeiter trennen,die Gründe reichen aber für eine Kündigung nicht aus. Bei den


<strong>Das</strong> <strong>Arbeitszeugnis</strong> - die häufigsten Fragenhttp://www.arbeitszeugnis.de/faq.phpSeite 7 von 806.09.2005Verhandlungen über eine einvernehmliche Trennung mitAbfindungsregelung fordert der Arbeitnehmer ein positives<strong>Arbeitszeugnis</strong>. An diesem kostenfreien Zugeständnis möchteman die Trennung nicht scheitern lassen• Der Aussteller ist konfliktscheu und will Ärger, DiskussionenStreit vermeiden, die ihm keinen Nutzen bringen• Der Arbeitnehmer droht mit einer Klage. Der Arbeitgeberändert das Zeugnis, weil er für einen unproduktivenGerichtsstreit weder Zeit noch Kosten aufwenden will• Ein Arbeitnehmer droht, in einem eventuellen Gerichtsstreitbestimmte Interna publik zu machen• Dem Arbeitnehmer muss wegen Auftragsmangel oder zwecksRationalisierung betriebsbedingt gekündigt werden Man ist derAnsicht, dass bei dieser Sachlage ein wohlwollendes Zeugnis(sog. Gefälligkeitszeugnis) das mindeste ist, was man für denArbeitnehmer tun kann• Der Arbeitgeber überbewertet die Wohlwollenspflicht, die inder Praxis bekannter ist als der WahrheitsgrundsatzGründe für ein "zu schlechtes" Zeugnis• Der Aussteller erstrebt aus Gerechtigkeitsüberlegungen<strong>Arbeitszeugnis</strong>se, die hinreichend zwischen den einzelnenArbeitnehmern differenzieren• Der Aussteller möchte durch die explizite Praxis, möglichst nurwahre Zeugnisse auszufertigen, die Arbeitnehmer zu gutenLeistungen und zu positivem Verhalten motivieren• Der Aussteller bemüht sich um differenzierte, wahre undinformative Zeugnisse, da er anderen Arbeitgebern einezuverlässige Beurteilungsgrundlage liefern möchte. Dies istentgegen dem Vorurteil, alle Zeugnisse seien Lobeshymnen,die Haltung vieler Aussteller• Der Aussteller fürchtet, unrealistische <strong>Arbeitszeugnis</strong>sekönnten dem Ruf des Unternehmens schaden. Dies giltinsbesondere dann, wenn in einer Region die Arbeitgeber bzw.die Personalleiter persönlich miteinander bekannt sind• Der Zeugnisaussteller möchte möglicheSchadensersatzansprüche von Nachfolgearbeitgebernvermeiden• Der Aussteller nimmt die Beurteilungen nach seinenindividuellen hohen Maßstäben und weniger nach objektivenMaßstäben vor• Der Arbeitgeber ist verärgert über das Ausscheiden einesguten Mitarbeiters und lässt diese Stimmungen in das ZeugniseinfließenQuelle: Weuster/Scheer, <strong>Arbeitszeugnis</strong>se in Textbausteinen24. Wenn jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einwohlwollendes (gutes) Zeugnis hat, dann dürfte es docheigentlich keine schlechten Zeugnisse (Note 3, 4 oder 5)geben?!Der Begriff "wohlwollend" wird oft missverstanden. Ein Zeugnis soll,so die Rechtssprechung, "nicht nur der Wahrheit entsprechen,sondern auch mit verständigem Wohlwollen verfasst" sein. ImKlartext heißt das, dass der Zeugnisaussteller zwar der Wahrheitverpflichtet ist, aber nicht jede Schwäche eines Beurteilten auf die


<strong>Das</strong> <strong>Arbeitszeugnis</strong> - die häufigsten Fragenhttp://www.arbeitszeugnis.de/faq.phpSeite 8 von 806.09.2005Goldwaage legen sollte. Er sollte konstruktiv werten, nichtdestruktiv, und ggf. sollte er das sprichwörtliche Auge zudrücken.Auch ein mangelhaftes Zeugnis (Note 5) kann demnach wohlwollendverfasst sein, wenn z.B. vom Beurteilten verursachte konkreteProbleme im Zeugnis wohlwollend unerwähnt werden.www.arbeitszeugnis.de Copyright © 2005 by PMS

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