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Merkblatt Fundbüro - Verlustanzeige - in der Lessingstadt Kamenz

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KREIS- UNDLESSINGSTADTKAMENZFundbüro(zuständig für die Stadt <strong>Kamenz</strong> mit den Ortsteilen Wiesa, Thonberg, Jesau,Bernbruch, Deutschbaselitz, Zschornau-Schiedel, Hennersdorf, Lückersdorf,Gelenau)Informationen für den VerliererMöglicherweise ist Ihr verloren gegangenes o<strong>der</strong> auch gestohlenes Eigentum imFundbüro abgegeben worden.Dort wird von Dokumenten über Geldbörsen, Schlüssel und Handy's bis h<strong>in</strong> zuFahrrä<strong>der</strong>n und Hörgeräten alles gesammelt, was verloren gehen kann.In <strong>der</strong> Regel dauert es nach dem Verlust etwa 14 Tage, bis das Fundstück imFundbüro e<strong>in</strong>trifft und registriert ist.Sofern H<strong>in</strong>weise auf den Eigentümer vorhanden s<strong>in</strong>d, wird dieser von unsangeschrieben.Die Fundsachen werden sechs Monate lang aufbewahrt und können vomEigentümer gegen Vorlage e<strong>in</strong>es Lichtbildausweises und nach e<strong>in</strong>gehen<strong>der</strong>Überprüfung abgeholt werden. Gebühren werden nach dem Wert desFundgegenstandes berechnet (siehe Information an den F<strong>in</strong><strong>der</strong>).Der beste Nachweis, dass Sie <strong>der</strong> tatsächliche Eigentümer s<strong>in</strong>d, ist e<strong>in</strong>entsprechen<strong>der</strong> Kaufvertrag, die Bedienungsanleitung <strong>der</strong> Sache, bei Fahrrä<strong>der</strong>ndie Angabe des Fabrikats und Rahmennummer, bei Schlüsseln e<strong>in</strong> identischerZweitschlüssel. E<strong>in</strong> solcher Nachweis ist ebenso wie die Vorlage Ihres Ausweisesbei <strong>der</strong> Abholung notwendig. Wenn Sie selbst nicht <strong>in</strong> <strong>der</strong> Lage s<strong>in</strong>d, die Sacheabzuholen, kann das auch e<strong>in</strong>e von Ihnen beauftragte Person erledigen. DiesePerson muss zusätzlich zu den o. g. D<strong>in</strong>gen noch e<strong>in</strong>e schriftliche Vollmacht undden eigenen Ausweis mitbr<strong>in</strong>gen.Benutzen Sie bitte nachfolgendes Formular um den Verlust e<strong>in</strong>er Sache bei unsanzuzeigen und wir hoffen, dass wir auch Sie bald zur Abholung Ihrer verlorenenSache begrüßen können.Seite 1 von 4


KREIS- UNDLESSINGSTADTKAMENZ<strong>Verlustanzeige</strong>Diese Angaben werden für die Bearbeitung Ihrer <strong>Verlustanzeige</strong> benötigt:Datum <strong>der</strong> Verlustmeldung:Verlustgegenstand(z.B. Schlüssel) ......................................................................................................................................................................................................................................................................Genaue Beschreibung ...................................................................................................................................Typ / Marke,o<strong>der</strong> spezielle Merkmale ......................................................................................................................................................................................................................................................................Verlustdatum/Ort ...................................................................................................................................Damit wir als zuständige Behörde mit Ihnen Kontakt aufnehmen können und für die weitereBearbeitung ihrer <strong>Verlustanzeige</strong>, s<strong>in</strong>d folgende Angaben notwendig (diese Angaben werdenabsolut vertraulich behandelt)Name ..................................................................................................................................Vorname ..................................................................................................................................Straße / Hausnummer ..................................................................................................................................PLZ / Ort ..................................................................................................................................Telefon/Handy ..................................................................................................................................Weitere Bemerkungen: ....................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................Seite 2 von 4


Informationen für den F<strong>in</strong><strong>der</strong>KREIS- UNDLESSINGSTADTKAMENZWenn Sie e<strong>in</strong>e verlorene Sache gefunden haben und mangels H<strong>in</strong>weise nicht anden rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben können, zeigen Sie den Fund bitteunverzüglich im Fundbüro <strong>der</strong> Stadtverwaltung <strong>Kamenz</strong>, Pfortenstraße 6, an (§ 965Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Ist die Sache nicht mehr als 10,00 EURO wert, sobedarf es ke<strong>in</strong>er Anzeige.Nach Ablieferung wird die Fundsache registriert und <strong>der</strong> F<strong>in</strong><strong>der</strong> erhält e<strong>in</strong>eschriftliche Fundanzeige zum Nachweis über die Abgabe <strong>der</strong> Sache, mit dem Siespäter Ihre Rechte geltend machen können.Das BGB sieht folgende Rechte für Sie als F<strong>in</strong><strong>der</strong> vor:1. F<strong>in</strong><strong>der</strong>lohn:Wenn sich <strong>der</strong> Verlierer meldet und die Sache an ihn zurückgegeben werden kann,können Sie von ihm e<strong>in</strong>en F<strong>in</strong><strong>der</strong>lohn beanspruchen. Dieser beträgt als gesetzlicherM<strong>in</strong>destanspruch 5 % des Wertes <strong>der</strong> Sache. Ist die Sache mehr als 500,00 € wert,wird <strong>der</strong> Mehrwert mit 3 % berechnet (§ 971 BGB).2. Eigentum:Kann die Sache <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (6 Monate abAnzeigedatum bei <strong>der</strong> Behörde §973 BGB) dem Eigentümer nicht wie<strong>der</strong>zurückgegeben werden, können Sie das Eigentum an <strong>der</strong> Sache für sichbeanspruchen und vom Fundbüro wie<strong>der</strong> abholen.Verzichten Sie entwe<strong>der</strong> von vorn here<strong>in</strong> o<strong>der</strong> durch Nichtabholung auf daserworbene Eigentum, geht dieses Recht auf die Stadt <strong>Kamenz</strong> über (§ 976 BGB).Sofern die Sache noch gebrauchsfähig ist, wird Sie dann gemäß § 979 BGBversteigert.Ausnahmen von dieser Regelung s<strong>in</strong>d Schlüsselfunde, bei denen ke<strong>in</strong>e Fundrechtegeltend gemacht werden können. Hier reicht die Abgabe <strong>der</strong> Sache mit demH<strong>in</strong>weis auf Fundort und –zeit. Auch Funde <strong>in</strong> Behörden bzw. auf <strong>der</strong>en Geländesowie <strong>in</strong> den Verkehrsmitteln lassen für Sie nur e<strong>in</strong>geschränkte Fundrechte zu(§ 978 BGB). Hier ist e<strong>in</strong> Eigentumsanspruch ausgeschlossen und <strong>der</strong>F<strong>in</strong><strong>der</strong>lohnanspruch ist halbiert, wenn die Sache mehr als 50,00 € an Wert hat.3. Gebühren:Bei <strong>der</strong> Aushändigung des Fundgegenstandes an den Eigentümer/F<strong>in</strong><strong>der</strong> o<strong>der</strong>sonstigen Empfangsberechtigten fallen Gebühren für die Aufbewahrung an. IhreHöhe richtet sich nach <strong>der</strong> Verwaltungskostensatzung <strong>der</strong> Stadt <strong>Kamenz</strong>.Seite 3 von 4


KREIS- UNDLESSINGSTADTKAMENZGebühren für Fundsachenverwahrung gemäß Kostenverzeichnis lfd. Nr. 2.4.2 <strong>der</strong>Verwaltungskostensatzung <strong>der</strong> Stadt <strong>Kamenz</strong>Aufbewahrung e<strong>in</strong>schl. Aushändigung an denVerlierer, Eigentümer o<strong>der</strong> F<strong>in</strong><strong>der</strong>bei Sachen bis zu e<strong>in</strong>em Wert von 500,00 EUR(außer Fahrzeugen aller Art)bei Fahrzeugen (Fahrrä<strong>der</strong>, Mopeds usw.) bis zue<strong>in</strong>em Wert von 500,00 EURbei Sachen (auch Fahrzeuge) über e<strong>in</strong>em Wert von500,00 EURbei TierenBestätigungen Fundbüro(z.B. bei Fahrraddiebstahl für Versicherungen)5,00 EUR10,00 EUR10,00 EUR zuzüglich 1 % des500,00 EUR übersteigendenWertes5,00 EUR zuzüglich <strong>der</strong>Unterbr<strong>in</strong>gungskosten undsonstigen Kosten5,00 – 50,00 EUR3. Auslagen:S<strong>in</strong>d Ihnen im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Ermittlung bzw. Abgabe <strong>der</strong> FundsacheAuslagen entstanden, können Sie sich diese vom Verlierer erstatten lassen, da er<strong>der</strong> Verursacher für Ihren ehrlichen Aufwand ist.Seite 4 von 4

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