Öko-Konto - Stadt Rottenburg am Neckar
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Diese Maßnahmen für den Naturschutz haben die Auf ein <strong>Öko</strong>-<strong>Konto</strong> können beispielsweise folgende<br />
Funktionen von Ausgleichsmaßnahmen, werden aber Maßnahmen eingebucht werden:<br />
zeitlich vor dem Bebauungsplan auf der Grundlage des<br />
Flächennutzungs- bzw. Landschaftsplanes durch-<br />
geführt. Im Flächennutzungsplan kann gemäß § 5 Abs.<br />
Renaturierung von Quellbereichen, Bächen,<br />
Flüssen und Altwasser<br />
2a BauGB bereits eine Zuordnung von Flächen zum Renaturierung von Auen<br />
Ausgleich auf zu erwartende Eingriffe erfolgen. Mit der<br />
Aufstellung eines Bebauungsplanes können dann die<br />
Entwicklung von Nass- und Feuchtwiesen<br />
nicht im Bebauungsplan ausgeglichenen Maßnahmen Schaffung von Halbtrockenrasen und<br />
auf dem <strong>Öko</strong>-<strong>Konto</strong> "abgebucht" werden. Trockenrasen<br />
Das <strong>Öko</strong>konto unterliegt innerhalb der Eingriffs-<br />
regelung in der Bauleitplanung dem Abwägungsgebot,<br />
nach welchem private und öffentliche Belange bei der<br />
Aufstellung von Bauleitplänen gerecht gegeneinander<br />
und untereinander abzuwägen sind (§ 1 Abs. 7<br />
BauGB). Die Rechtsprechung hat mittlerweile<br />
verschiedentlich festgestellt, dass die Belange des<br />
Aufforstung von Laub- und Mischwäldern<br />
Entwicklung und Revitalisierung von Streuobst-<br />
beständen<br />
Schaffung und Wiederherstellung von<br />
Trockenmauern<br />
Naturschutzes und der Landespflege keinen Lebensraumverbesserungen für schutzbedürftige<br />
"abstrakten Vorrang" vor anderen zu berück- Arten<br />
sichtigenden Belangen haben. Dies kann im<br />
Ausnahmefall dazu führen, dass trotz <strong>Öko</strong>-<strong>Konto</strong> Entsiegelungsmaßnahmen<br />
anderen, von der Gemeinde für gewichtiger<br />
betrachteten Belangen, Vorrang eingeräumt werden Mit Mitteln des <strong>Öko</strong>-<strong>Konto</strong>s können Entwicklungs-<br />
kann. maßnahmen sowie unter bestimmten Voraus-<br />
setzungen auch Revitalisierungsmaßnahmen<br />
Standen bei früherer Ausgleichspraxis in manchen durchgeführt werden. Die Umsetzung von reinen<br />
Fällen schlichtweg nicht genug Flächen innerhalb des Erhaltungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen ist<br />
Bebauungsplangebiets für Kompensationsmaß- hingegen nicht zulässig. Neben Bau- und<br />
nahmen zur Verfügung, versprach man sich in Entwicklungspflege ist auch der Grunderwerb für<br />
Fachkreisen durch die Einführung eines <strong>Öko</strong>-<strong>Konto</strong>s Naturschutzzwecke zulässig. Zudem dürfen nur<br />
einen insges<strong>am</strong>t größeren Ausgleichsumfang hin zur Naturschutzmaßnahmen, die nach dem 01.01.1998<br />
Vollkompensation durch die Möglichkeiten des realisiert wurden, als <strong>Öko</strong>konto-Maßnahme anerkannt<br />
planexternen Ausgleichs. Gründe für ein “Wegwägen” werden.<br />
von Naturschutzbelangen in der baurechtlichen Praxis<br />
kommen seither kaum mehr zum Tragen (vgl. THUM<br />
2006, S. 290, BÄUMER 2009, S. 56).<br />
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