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Öko-Konto - Stadt Rottenburg am Neckar

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Diese Maßnahmen für den Naturschutz haben die Auf ein <strong>Öko</strong>-<strong>Konto</strong> können beispielsweise folgende<br />

Funktionen von Ausgleichsmaßnahmen, werden aber Maßnahmen eingebucht werden:<br />

zeitlich vor dem Bebauungsplan auf der Grundlage des<br />

Flächennutzungs- bzw. Landschaftsplanes durch-<br />

geführt. Im Flächennutzungsplan kann gemäß § 5 Abs.<br />

Renaturierung von Quellbereichen, Bächen,<br />

Flüssen und Altwasser<br />

2a BauGB bereits eine Zuordnung von Flächen zum Renaturierung von Auen<br />

Ausgleich auf zu erwartende Eingriffe erfolgen. Mit der<br />

Aufstellung eines Bebauungsplanes können dann die<br />

Entwicklung von Nass- und Feuchtwiesen<br />

nicht im Bebauungsplan ausgeglichenen Maßnahmen Schaffung von Halbtrockenrasen und<br />

auf dem <strong>Öko</strong>-<strong>Konto</strong> "abgebucht" werden. Trockenrasen<br />

Das <strong>Öko</strong>konto unterliegt innerhalb der Eingriffs-<br />

regelung in der Bauleitplanung dem Abwägungsgebot,<br />

nach welchem private und öffentliche Belange bei der<br />

Aufstellung von Bauleitplänen gerecht gegeneinander<br />

und untereinander abzuwägen sind (§ 1 Abs. 7<br />

BauGB). Die Rechtsprechung hat mittlerweile<br />

verschiedentlich festgestellt, dass die Belange des<br />

Aufforstung von Laub- und Mischwäldern<br />

Entwicklung und Revitalisierung von Streuobst-<br />

beständen<br />

Schaffung und Wiederherstellung von<br />

Trockenmauern<br />

Naturschutzes und der Landespflege keinen Lebensraumverbesserungen für schutzbedürftige<br />

"abstrakten Vorrang" vor anderen zu berück- Arten<br />

sichtigenden Belangen haben. Dies kann im<br />

Ausnahmefall dazu führen, dass trotz <strong>Öko</strong>-<strong>Konto</strong> Entsiegelungsmaßnahmen<br />

anderen, von der Gemeinde für gewichtiger<br />

betrachteten Belangen, Vorrang eingeräumt werden Mit Mitteln des <strong>Öko</strong>-<strong>Konto</strong>s können Entwicklungs-<br />

kann. maßnahmen sowie unter bestimmten Voraus-<br />

setzungen auch Revitalisierungsmaßnahmen<br />

Standen bei früherer Ausgleichspraxis in manchen durchgeführt werden. Die Umsetzung von reinen<br />

Fällen schlichtweg nicht genug Flächen innerhalb des Erhaltungs- bzw. Unterhaltungsmaßnahmen ist<br />

Bebauungsplangebiets für Kompensationsmaß- hingegen nicht zulässig. Neben Bau- und<br />

nahmen zur Verfügung, versprach man sich in Entwicklungspflege ist auch der Grunderwerb für<br />

Fachkreisen durch die Einführung eines <strong>Öko</strong>-<strong>Konto</strong>s Naturschutzzwecke zulässig. Zudem dürfen nur<br />

einen insges<strong>am</strong>t größeren Ausgleichsumfang hin zur Naturschutzmaßnahmen, die nach dem 01.01.1998<br />

Vollkompensation durch die Möglichkeiten des realisiert wurden, als <strong>Öko</strong>konto-Maßnahme anerkannt<br />

planexternen Ausgleichs. Gründe für ein “Wegwägen” werden.<br />

von Naturschutzbelangen in der baurechtlichen Praxis<br />

kommen seither kaum mehr zum Tragen (vgl. THUM<br />

2006, S. 290, BÄUMER 2009, S. 56).<br />

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