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Gestattungsvertrag Sondernutzung

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=XVWLPPXQJ2.1. Die Straßenverwaltung erteilt hiermit die Zustimmung zur <strong>Sondernutzung</strong> der Straße durchdie Verlegung einer Kabelleitung für die Errichtung des Kabels..................... im Folgendenals „ Einrichtung“ bezeichnet.2.2. Die Zustimmung zur <strong>Sondernutzung</strong> gilt nur für eine der planlichen Darstellung gemäßAnlage 1 entsprechende Ausführung. Jede Änderung bedarf einer neuerlichen Zustimmungder Straßenverwaltung.2.3. Die Zustimmung wird unter den in Punkt 3 geregelten Bedingungen und Auflagen erteilt.Die Ausführung muss den technischen Vorschriften gemäß Anlage 2 entsprechen.2.4. Die Anlagen 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages.$XIODJHQXQG%HGLQJXQJHQ3.1. Die Zustimmung wird erst wirksam, wenn sämtliche für die Einrichtung nach sonstigenRechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen, insbesondereallfällige nach der StVO erforderliche Genehmigungen, rechtskräftig erteilt sind.3.2. Die Zustimmung wird unter der auflösenden Bedingung erteilt, dass von der Zustimmungbinnen 6 Monaten ab Wirksamwerden dieses Vertrages Gebrauch gemacht wird. Wenn biszu diesem Zeitpunkt nicht mit dem Bau der Einrichtung begonnen wird, verliert dieZustimmung ihre Wirksamkeit. Die Arbeiten sind längstens binnen 1 Monaten abBaubeginn abzuschließen.3.3. Der Nutzungsberechtigte hat die Einrichtung so herzustellen, zu erhalten und zu betreuen,dass hierdurch weder der Bestand der Straße und der dazugehörenden Anlagen noch derVerkehr auf der Straße beeinträchtigt wird. Der Nutzungsberechtigte hat diesbezüglichenAnordnungen der Straßenverwaltung unverzüglich Folge zu leisten.3.4. Die Ausführung von Bauarbeiten zur Herstellung der Einrichtung hat durch befugteGewerbetreibende zu erfolgen.3.5. Vorhandene Grenzsteine sind vor Beginn der Bauarbeiten im Einvernehmen mit derStraßenverwaltung in einem Katasterplan festzulegen. Müssen Grenzsteine im Zuge derArbeiten entfernt werden, so muss die Wiederherstellung durch einenIngenieurkonsulenten für Vermessungswesen auf Kosten des Nutzungsberechtigtendurchgeführt werde.3.6. Arbeiten jedweder Art in oder an der Straße und den dazugehörigen Anlagen dürfen nurnach vorheriger Zustimmung und im Einvernehmen mit der Straßenverwaltungdurchgeführt werden.Seite 2

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