5. die Bestattung im Ausland oder die Überführung zumBestattungsort.§ 4 Ausschlüsse / Einschränkungen1. Nicht versichert sinda) Heilbehandlungen, die ein Grund für den Antritt der Reisewaren;b) Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordneteMaßnahmen, bei denen der versicherten Person beiReiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßigerDurchführung der Reise aus medizinischen Gründenstattfinden mussten (z. B. Dialysen);c) Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen,soweit sie vor Reiseantritt absehbar waren;d) Anschaffung und Reparatur von Sehhilfen und Hörgeräten;e) Anschaffung und Reparatur von Herzschrittmachern undProthesen, es sei denn, dass die Anschaffung aufgrund vonUnfällen oder Erkrankungen, die während der Reise auftreten,erstmals notwendig wird, um die Transportfähigkeit derversicherten Person zu gewährleisten;f) Unfall- oder Krankheitskosten hervorgerufen durch GeistesoderBewusstseinsstörungen, soweit diese auf Missbrauchvon Alkohol, Drogen, Rausch- oder Betäubungsmitteln,Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen beruhen;g) Akupunktur, Fango und Massagen;h) Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung;i) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungsowie Hypnose2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme dasmedizinisch notwendige Maß, so kann die EA Ihre Leistung auf einenangemessenen Betrag herabsetzen Die berechneten Honorare undGebühren dürfen den in dem betreffenden Land als allgemein üblichund angemessen betrachteten Umfang nicht übersteigen. Anderenfallskann die EA die Erstattung auf die landesüblichen Sätze kürzen.§ 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles1. Die versicherte Person ist verpflichtet,a) vor Beginn einer stationären Heilbehandlung sowie vorDurchführung von Krankenrücktransporten unverzüglichKontakt zur Notrufzentrale der EA aufzunehmen;b) der EA die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einemOriginalerstattungsstempel eines anderen Leistungsträgersdie gewährten Leistungen vorzulegen; diesewerden Eigentum der EA.2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die EA vonihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzungder Obliegenheit ist die EA berechtigt, Ihre Leistung in dem Verhältniszu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Personentspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat derVersicherungsnehmer zu beweisen. Die EA bleibt insoweit zurLeistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf dieFeststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EAgehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistiggehandelt hat§ 6 SelbstbeteiligungIst kein Ausschluss der Selbstbeteiligung vereinbart, trägt die versichertePerson bei Heilbehandlungskosten im Ausland eine Selbstbeteiligung inHöhe von € 100,– je Versicherungsfall.D. Sorgenfrei-Reiseservice§ 1 Gegenstand der VersicherungDie EA erbringt im Rahmen des Sorgenfrei-Reiseservice durch ihreNotrufzentrale nachstehende Beistandsleistungen.§ 2 Information zu ärztlicher Versorgung / Gepäckrückholung1. Information über ärztliche VersorgungDie EA informiert auf Anfrage vor und während der Reise über dieMöglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person. Soweitmöglich, benennt sie einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt2. Im Falle eines von der EA organisierten Krankenrücktransportesorganisiert die EA zusätzlich die Gepäckrückholung vom Aufenthaltsortan den Wohnort der versicherten Person.§ 3 Leistungen bei KrankenhausaufenthaltWird die versicherte Person in einem Krankenhaus stationär behandelt,erbringt die EA die nachstehenden LeistungenStand 01.09.20111. BetreuungDie EA stellt über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zu denbehandelnden Krankenhausärzten sowie ggf. zum Hausarzt derversicherten Person her und sorgt für die Übermittlung vonInformationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiertdie EA Angehörige der versicherten Person.2. KrankenbesuchDauert der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger als fünf Tage,organisiert die EA auf Wunsch die Reise einer der versicherten Personnahe stehenden Person zum Ort des Krankenhaus-Aufenthaltes und vondort zurück zum Wohnort. Die EA übernimmt die Kosten des Beförderungsmittels.§ 4 Rückholung von KindernKönnen mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod, schwererUnfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung derversicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die EA derenRückreise zum Wohnort. Die EA übernimmt die gegenüber derursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten.§ 5 Such-, Rettungs- und BergungskostenErleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegengesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet die EA die hierfürangefallenen Kosten bis zu € 10.000,-§ 6 Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten1. ReisezahlungsmittelGerät die versicherte Person aufgrund von Diebstahl, Raub odersonstigem Abhandenkommen ihrer Reisezahlungsmitte n einefinanzielle Notlage, so stellt die EA den Kontakt zur Hausbank her.a) Soweit erforderlich, hilft die EA bei der Übermittlung des vonder Hausbank zur Verfügung gestellten Betragesb) Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24Stunden möglich, stellt die EA der versicherten Person einDarlehen bis zu € 1.500- zur Verfügung. Dieser Betrag stbinnen eines Monats nach Auszahlung an die EAzurückzuzahlen.2. Kredit-, EC- und HandykartenBei Verlust von Kredit-, EC- und Handykarten hilft die EA der versichertenPerson bei der Sperrung der Karten. Die EA haftet jedoch nicht für denordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für die trotz Sperrungentstehenden Vermögensschäden.3. ReisedokumenteBei Verlust von Reisedokumenten ist die EA der versicherten Person beider Ersatzbeschaffung behilflich§ 7 Verspätung, Ausfall, Versäumen eines Fluges oder eines sonstigengebuchten VerkehrsmittelsKommt es zur Verspätung oder zum Ausfall eines Fluges oder einessonstigen gebuchten Verkehrsmittels oder versäumt die versichertePerson ein solches, berät die EA über Umbuchungsmöglichkeiten. AufWunsch der versicherten Person informiert die EA Dritte über dieÄnderung des geplanten Reiseverlaufs.§ 8 Reiseabbruch / verspätete Rückreise1. Die EA organisiert die Rückreise der versicherten Person und strecktdie Mehrkosten der Rückreise vor, wenn die versicherte Person odereine Risikoperson ihre Reise aus den folgenden Gründen nichtplanmäßig beenden kann: Tod, schwere Unfallverletzung, unerwarteteschwere Erkrankung, Bruch von Prothesen und Lockerung vonimplantierten Gelenken, Schaden am Eigentum durch Feuer,Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten, sofern der Schadenerheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einermitreisenden Risikoperson zur Schadenfeststellung erforderlich ist2. Risikopersonen sinda) die Angehörigen der versicherten Person;b) Betreuungspersonen;c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige undBetreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen undggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reisegemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige geltenimmer als Risikopersonen.3. Der von der EA verauslagte Betrag ist binnen drei Monaten nachAuszahlung an die EA zurückzuzahlen. Besteht ein Anspruch gemäß TeilB dieser Versicherungsbedingungen, ist nur der Betrag zurückzuzahlen,der über diesen Anspruch hinaus geht.§ 9 Überbuchung6
Kann die versicherte Person wegen Überbuchung desBeförderungsmittels die gebuchte Reise nicht wie geplant antreten oderfortsetzen, berät die EA über Umbuchungsmöglichkeiten.§ 10 Außerplanmäßige RückreiseBei jeder außerplanmäßigen Rückreise wegen eines Notfalles, auchaufgrund eines nicht versicherten Ereignisses, berät die EA überUmbuchungsmöglichkeiten.§ 11 ReiserufWenn die versicherte Person während der Reise nicht erreicht werdenkann, bemüht sich die EA um einen Reiseruf durch den Rundfunk undübernimmt hierfür die Kosten.§ 12 Information DritterBei Änderungen im Reiseablauf oder bei einer aktuellen Notlage derversicherten Person bemüht sich die EA auf deren Wunsch um dieInformationsweitergabe an die Angehörigen oder den Arbeitgeber.§ 13 Informationen und SicherheitshinweiseAuf Anfrage der versicherten Person erteilt die EA Auskunft über1. die nächstgelegene diplomatische Vertretung (Anschrift undtelefonische Erreichbarkeit);2. Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des AuswärtigenAmtes der Bundesrepublik Deutschland.§ 14 StrafverfolgungsmaßnahmenWird die versicherte Person mit Haft bedroht oder verhaftet, ist die EAbei der Vermittlung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. Siestreckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu insgesamt €2.500,- sowie ggf. eine Strafkaution bis zu € 12.500,- im Wege derDarlehensgewährung gegenüber der versicherten Person vor. Dieversicherte Person hat die verauslagten Beträge spätestens drei Monatenach Auszahlung an die EA zurückzuzahlen.§ 15 Psychologische HilfestellungGerät die versicherte Person während der Reise in eine akuteNotsituation, in der sie psychologischen Beistand benötigt, leistet die EAtelefonisch eine erste psychologische Hilfestellung.§ 16 Obliegenheit nach Eintritt des VersicherungsfallesDie versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfallesunverzüglich mit der Notrufzentrale Kontakt aufzunehmen.Wird diese Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist die EA von IhrerVerpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung derObliegenheit ist die EA berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zukürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Personentspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat derVersicherungsnehmer zu beweisen. Die EA bleibt insoweit zurLeistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf dieFeststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EAgehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistiggehandelt hat.E. Reisegesundheits-HotlineBei Abschluss der Absicherung Reisegesundheits-Hotline können Sie sichbei allen Fragen rund um das Thema Gesundheit an dieReisegesundheits-Hotline der <strong>Europ</strong> <strong>Assistance</strong> Services GmbH wenden,welche für Sie täglich von 8:00 Uhr – 20:00 Uhr erreichbar ist. Diemedizinischen Experten bestehend aus medizinischen Fachkräften,Ärzten und Apothekern beraten Sie kompetent und umfassend. Bittebeachten Sie jedoch, dass die Auskünfte der Reisegesundheits-Hotlineeinen Arztbesuch nicht ersetzen können.Die Reisegesundheits-Hotline bietet folgende Serviceleistungen:1. Laienverständliche Informationen zu allen medizinischenFachgebieten einschließlich Kinderheilkunde undZahnmedizin2. Beratung zu Krankheitssymptomen, Diagnosen, Therapie- undBehandlungsalternativen3. Beratung zu Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen4. Arzneimittelberatung /Arzneimittelhotline5. Suchservice und Empfehlung für Ärzte6. Benennung von Physiotherapeuten, Kliniken, Reha-Einrichtungen sowie Selbsthilfegruppen und spezielleFachinstitutionen7. Informationsservice zu Reise- und Tropenmedizin inkl.Länderinformationen, Reise- und VorsorgetippsF. Reisegepäck-Versicherung§ 1 Versichertes ReisegepäckZum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichenReisebedarfs der versicherten Person einschließlich Sportgeräte,Geschenke und Reiseandenken.§ 2 Gegenstand der Versicherung1. Mitgeführtes ReisegepäckDie EA leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck währendder Reise abhanden kommt oder beschädigt wird durch:a) Straftat eines Dritten;b) Unfall eines Transportmittels;c) Feuer oder Elementarereignisse2. Aufgegebenes ReisegepäckDie EA leistet Entschädigung, wenn aufgegebenes Reisegepäckabhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsameines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes odereiner Gepäckaufbewahrung befindet.§ 3 Höhe der EntschädigungIm Versicherungsfall erstattet die EA bis zur Höhe derVersicherungssumme für1. abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Zeitwert;2. beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten undggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch denZeitwert;3. Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;4. amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren derWiederbeschaffung§ 4 Verspätet ausgeliefertes ReisegepäckDie EA erstattet die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe, diezur Fortführung der Reise notwendig sind, bis zu € 250- je Person bzw. €500- je Familie, wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsortwegen verzögerter Beförderung nicht am selben Tag wie die versichertePerson erreicht.§ 5 Ausschlüsse / Einschränkungen1. Nicht versichert sinda) Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassenoder Verlieren;b) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen;c) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mitAusnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;d) Vermögensfolgeschäden2. Einschränkungen des Versicherungsschutzesa) Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sind alsaufgegebenes Reisegepäck nicht versichert. Als mitgeführtesReisegepäck sind diese Gegenstände bis insgesamt 50Versicherungssumme versichert;b) Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nicht versichertVersicherungsschutz bis insgesamt 50 % derVersicherungssumme besteht jedoch, wenn sie in einemortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe)eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicherverwahrt mitgeführt werden;c) EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligenZubehörs sind bis insgesamt € 500,- versichert;d) Sportgeräte einschließlich Zubehör sind insgesamt bis 25 %der Versicherungssumme versichert. Soweit sie sich nichtbestimmungsgemäßem Gebrauch befinden, sind sie nichtversichert;e) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10 %der Versicherungssumme versichert;f) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck währenddes Zeltens und Campings besteht nur auf offizielleingerichteten Campingplätzen.3. Reisegepäck im abgestellten KraftfahrzeugVersicherungsschutz bei Diebstahl des Reisegepäcks während derversicherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daranStand 01.09.20117