12.07.2015 Aufrufe

VB-ERV JV 2009 - Europ Assistance

VB-ERV JV 2009 - Europ Assistance

VB-ERV JV 2009 - Europ Assistance

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Höchstbetrag von EUR 160,– abzüglich etwaiger nach § 2.1übernommener Kosten.§ 2.3 Bergen des Fahrzeuges nach Panne oder UnfallIst das versicherte Fahrzeug aufgrund Panne oder Unfall von der Straßeabgekommen, veranlasst der Versicherer eine etwa erforderlicheBergung am Schadenort einschließlich Gepäck und nicht gewerblichbeförderter Ladung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten.§ 2.4 Mietwagen bei Fahrzeugausfall1. Ist das versicherte Fahrzeug aufgrund Panne oder Unfall nichtfahrbereit oder wurde es gestohlen, übernimmt der Versicherer anstelleder Leistungen nach § 2.5 oder 2.6 die Kosten für die Anmietung einesverfügbaren gleichartigen Selbstfahrermietfahrzeuges bis zurWiederherstellung der Fahrbereitschaft oder dem Wiederauffinden desgestohlenen Fahrzeuges, jedoch höchstens EUR 60,– je Tag (inkl.Fahrzeugversicherung, Diebstahlschutz, Zustellkosten, Abholkosten,Winterreifen, Zuschläge des Mietwagen- Anbieters für die Bereitstellungaußerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten oder an Flughäfen undBahnhöfen) für höchstens zehn Tage, bei Diebstahl für maximal 30 Tage.Abweichend hiervon beträgt die übernahmefähige Mietdauer einesMietfahrzeugs sieben Tage, wenn die Anmietung nicht durch denVersicherer organisiert wurde oder die zeitlich erste Inanspruchnahmedes Mietwagens ohne vorherige Zustimmung des Versicherers erfolgte.2. Liegt der Schadenort im Ausland, aber innerhalb des RäumlichenGeltungsbereichs, werden Mietwagenkosten unter den Voraussetzungendes Absatzes 1 für die Rückfahrt zum Hauptwohnsitz unabhängig vomTagessatz gemäß Absatz 1 bis zu einem Höchstbetrag von EUR 600,–(inkl. Kaskoversicherung, Diebstahlschutz, Zustellkosten, Abholkosten,Winterreifennotdienst, Notdienstgebühren sowie Drop-Off-Kosten, d.h.die Kosten für die Rückführung ins Ausland) übernommen, sofern demVersicherer die Organisation des Mietwagens überlassen wurde.Abweichend hiervon beträgt die übernahmefähige Mietdauer einesMietfahrzeugs sieben Tage entsprechend dem Tagessatz gem. Absatz 1,wenn die Anmietung nicht durch den Versicherer organisiert wurde oderdie zeitlich erste Inanspruchnahme des Mietwagens ohne vorherigeZustimmung des Versicherers erfolgte.3. Abweichend von § 1.4.1 besteht bei weniger als 50 km Luftlinie vomSchadenort zum Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers Anspruch aufMietwagenkosten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bishöchstens zehn Tage, wenn der Versicherer die Organisation desMietwagens ab dem ersten Tag der Mietdauer übernommen hat oderder Versicherer der Kostenübernahme nach dem Tagessatz gemäßAbsatz 1 vor der zeitlich ersten Inanspruchnahme des Mietwagenszugestimmt hat.3. Sonstige Nebenkosten wie Treibstoff und Autobahngebühren werdenin keinem Fall übernommen. Vorstehende Leistungen werden aucherbracht, wenn die Wiederherstellung des Versicherten Fahrzeugesentweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist (Totalschaden).§ 2.5 Rückfahrt bei FahrzeugausfallIst das versicherte Fahrzeug aufgrund Panne oder Unfall innerhalb desRäumlichen Geltungsbereichs nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen,werden vom Versicherer Kosten übernommen1. für die einfache Fahrt vom Schadenort zum Hauptwohnsitz desVersicherungsnehmers oder zum ursprünglichen Zielort, wenn dieserinnerhalb des Räumlichen Geltungsbereichs liegt, und2. für die einfache Fahrt vom Zielort gemäß a) zurück zumHauptwohnsitz des Versicherungsnehmers, wenn das Fahrzeug zumbeabsichtigen Rückfahrttermin nicht wieder fahrbereit oder verfügbar istund3. zusätzlich zu den Leistungen nach a) und b) für eine einfache Fahrtvom Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers oder vom Zielort gemäßa) zum Schadenort für eine vom Versicherungsnehmer bestellte Person,um das Fahrzeug zurückzubringen, nachdem es dort wieder fahrbereitgemacht wurde. Eine Kostenübernahme erfolgt bei einer einfachenEntfernung unter 1.000 km Luftlinie bis zur Höhe der Bahnkosten 1.Klasse einschließlich Zuschlägen. Bei größerer Entfernung kann eineBahnfahrt 1. Klasse mit Schlaf- bzw. Liegewagen oder ein Flug(Touristenklasse) gewählt werden. Kosten für nachgewieseneTaxifahrten werden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 60,–übernommen.§ 2.6 Übernachtung bei FahrzeugausfallIst das versicherte Fahrzeug aufgrund Panne oder Unfall im RäumlichenGeltungsbereich nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden beiInanspruchnahme einer Leistung nach § 2.5 für höchstens eine, in allenanderen Fällen für höchstens vier Nächte Hotel-ÜbernachtungskostenStand 01.09.2011der Insassen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 80,– inkl. Frühstück jeÜbernachtung und Person übernommen, jedoch nicht über den Taghinaus, an dem das versicherte Fahrzeug wieder hergestellt werdenkonnte oder wieder aufgefunden wurde. Auf Anfrage informiert derVersicherer über Übernachtungsmöglichkeiten am Schadenort oder indessen Nähe.§ 2.7 ErsatzteilversandKönnen aufgrund Unfall oder Panne im Räumlichen Geltungsbereicherforderliche Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft desVersicherten Fahrzeuges an einem ausländischen Schadenort oder indessen Nähe nicht beschafft werden, veranlasst der Versicherer, dassdiese zugestellt werden und trägt alle entstehenden Versandkosten.Zollkosten werden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 200,– ebenfallsübernommen. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass das Ersatzteilbei einem Händler oder Importeur in Deutschland verfügbar ist. AufAnfrage informiert der Versicherer über Werkstätten am Schadenortoder in dessen Nähe.§ 2.8 Fahrzeugtransport / Pick-up nach Fahrzeugausfall1. Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall im RäumlichenGeltungsbereich an einem ausländischen Schadenort oder in dessenNähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werdenund übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht denZeitwert des Versicherten Fahrzeuges, veranlasst der Versicherer denTransport des Versicherten Fahrzeuges zu einer geeigneten Werkstattund trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis maximal zur Höhe derfiktiven Rücktransportkosten zum Hauptwohnsitz desVersicherungsnehmers.2. Liegt der Schadenort innerhalb Deutschlands und kann das versicherteFahrzeug nach Panne oder Unfall an dem Schadenort nachweislich nichtinnerhalb von drei Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden undübersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Zeitwert,veranlasst der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmersanstelle der unter §§ 2.4, 2.5, 2.7 und 2.11 beschriebenen Leistungenden Rücktransport des Fahrzeugs einschließlich der Fahrzeuginsassendurch einen Abschleppwagen zum Hauptwohnsitz desVersicherungsnehmers, sofern die höchstzulässige Insassenzahl in demAbschleppwagen durch den Rücktransport der Insassen nichtüberschritten wird. Der Versicherer übernimmt die hierfür anfallendenKosten.§ 2.9 Fahrzeugunterstellung nach FahrzeugausfallMuss das versicherte Fahrzeug– nach Panne oder Unfall im Räumlichen Geltungsbereich bis zurWiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung desTransportes zu einer Werkstatt oder– nach Diebstahl und Wiederauffindung im Ausland, aber innerhalb desRäumlichen Geltungsbereichs, bis zur Durchführung des Rücktransportesoder der Verschrottung untergestellt werden, veranlasst der Versichererdie Unterstellung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten,jedoch höchstens für zwei Wochen bis zu einem Betrag von 10,- EUR proTag.§ 2.10 Fahrzeugverzollung und -verschrottungMuss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl imAusland, aber innerhalb des Räumlichen Geltungsbereichs, verzolltwerden, unterstützt der Versicherer die Versicherten Personen bei derVerzollung und übernimmt die dabei anfallenden Verfahrensgebührenund Zollkosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt EUR 200,–.Entscheidet sich die versicherte Person aufgrund eines wirtschaftlichenTotalschadens anstelle der Verzollung für eine Verschrottung desVersicherten Fahrzeugs, übernimmt der Versicherer die hierfürentstehenden Kosten (inklusive Abschlepp- und Abstellkosten) ohnebetragsmäßige Beschränkung.§ 2.11 Fahrzeugabholung nach FahrerausfallKann das versicherte Fahrzeug innerhalb des RäumlichenGeltungsbereichs infolge Todes oder einer länger als drei Tageandauernden, durch ärztliches Attest nachgewiesenen Fahrunfähigkeitsämtlicher fahrberechtigten Insassen nicht gefahren werden, erbringtder Versicherer folgende Leistungen:Der Versicherer organisiert die Rückführung vom Schadenort zumHauptwohnsitz des Versicherungsnehmers und übernimmt die hierfüranfallenden Kosten. Organisiert die versicherte Person selbst dieRückführung, übernimmt der Versicherer die anfallenden Kosten bis zueinem Höchstbetrag von EUR 0,26 je Kilometer Luftlinie zwischen demHauptwohnsitz des Versicherungsnehmers und dem Schadenort. Der9

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!