12.07.2015 Aufrufe

VB-ERV JV 2009 - Europ Assistance

VB-ERV JV 2009 - Europ Assistance

VB-ERV JV 2009 - Europ Assistance

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Artikel 14 Entschädigung aus anderen VersicherungsverträgenSoweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderenVersicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen dieseLeistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in einem dieserVersicherungsverträge ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbartist. Die Ansprüche der versicherten Person bleiben hiervon unberührtund unbeeinträchtigt. Meldet die versicherte Person denVersicherungsfall der EA, wird diese in Vorleistung treten und denSchadensfall bedingungsgemäß regulieren.Artikel 15 Gerichtsstand / anwendbares RechtFür Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen EA ist der Gerichtsstandin München oder am deutschen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltdes Versicherungsnehmers. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutschesRecht.Artikel 16 VerjährungAnsprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von dreiJahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem derAnspruch entstanden ist und der versicherten Person bekannt war bzw.bekannt sein musste. Hat die versicherte Person ihren Anspruch bei derEA angezeigt, ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der versichertenPerson die Entscheidung der EA zugegangen ist.Artikel 17 Anzeigen und WillenserklärungenAnzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person, desVersicherungsnehmers und der EA bedürfen der Textform, soweit nichtausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.Besondere BestimmungenDie nachfolgenden besonderen Bestimmungen regeln die Leistungender einzelnen Absicherungen der <strong>VB</strong> EA24 10/2011 und gelten imZweifel vorrangig zu den Allgemeinen Bestimmungen.A. Reiserücktrittskosten-VersicherungB. Reiseabbruch-VersicherungC. Reisekranken-VersicherungD. Sorgenfrei-ReiseserviceE. Reisegesundheits-HotlineF. Reisegepäck-VersicherungG. Auto-SchutzbriefA. Reiserücktrittskosten-Versicherung§ 1 Gegenstand der VersicherungDie EA leistet Entschädigung bei Stornierung der Reise; bei verspätetemReiseantritt; bei Verspätung während der Hinreise; fürUmbuchungsgebühren.§ 2 Stornierung der Reise1. Die EA erstattet die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zurHöhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern die versichertePerson oder eine Risikoperson von einem der nachstehendenversicherten Ereignisse betroffen wird, bei Buchung der versichertenReise mit Eintritt dieses Ereignisses nicht zu rechnen war, dieStornierung aufgrund dieses Ereignisses erfolgte und der versichertenPerson die planmäßige Durchführung der Reise deshalb nicht zumutbarist.Im Familienschutz bezieht sich die Versicherungssumme auf dieGesamterstattung für die Familie unabhängig von der Anzahl dermitreisenden Personen.Die Erstattung von einem Reisevermittler geschuldetenVermittlungsentgeltes ist auf € 100,- je Person begrenzt und erfolgt nur,sofern dieses bereits zum Zeitpunkt der Buchung der Reise vertraglichvereinbart, geschuldet und in Rechnung gestellt wurde. Nicht erstattetwerden Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierungder Reise geschuldet werden (z. B. Bearbeitungsgebühren für eineReisestornierung).2. Versicherte Ereignisse sind:a) Tod;b) schwere Unfallverletzung;c) unerwartete schwere Erkrankung;d) Schwangerschaft;e) Impfunverträglichkeit;f) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantiertenGelenken;g) Schaden am Eigentum durch Feuer, Elementarereignisse oderStraftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder dieAnwesenheit der versicherten Person bzw. einermitreisenden Risikoperson (gemäß nachfolgender Ziffer 3)zur Schadensfeststellung erforderlich ist;h) Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwartetenbetriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durchden Arbeitgeber;i) Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses einschließlichArbeitsplatzwechsel;j) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einerSchule / Universität, sofern der Termin für dieWiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeitfällt oder innerhalb von 14 Tagen nach planmäßigemReiseende stattfinden soll;k) bei Schülerreisen: endgültiger Austritt aus demKlassenverband vor Beginn der versicherten Reise, z. B.wegen Schulwechsels oder Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse;l) unerwartete Einberufung der versicherten Person zumGrundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst,sofern der Termin nicht verschoben werden kann und dieStornogebühren nicht von einem anderen Kostenträgerübernommen werden3. Risikopersonen sinda) die Angehörigen der versicherten Person;b) Betreuungspersonen;c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige undBetreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen undggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reisegemeinsam gebucht haben. Haben mehr als vier Personengemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligenAngehörigen der versicherten Person als Risikopersonen.Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen.d) Angehörige sind Ehepartner, Kinder, Eltern, Lebensgefährte(eheähnliche Gemeinschaft), Lebenspartner (gem. LPartG),Stiefeltern, Stiefkinder, Großeltern, Enkel, Geschwister,Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager, Schwägerinsowie Personen, die nicht mitreisende Angehörige währendder Reise betreuen.§ 3 Verspätungs- und Umbuchungsschutz1. Die EA erstattet alternativ zu den Leistungen und unter denVoraussetzungen nach § 2a) die entstehenden Gebühren für eine Umbuchung dergesamten Reise der versicherten Person bis zur Höheder Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung derReise angefallen wären.b) die nachgewiesenen Mehrkosten einer verspätetenHinreise bis zur Höhe der Stornokosten, die beiunverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.Bei der Erstattung wird auf die ursprünglich gebuchteArt und Qualität der Hinreise abgestellt, geleistet wirdmaximal bis zur Höhe der vereinbartenVersicherungssumme.2. Die EA erstatteta) die Mehrkosten der Hinreise entsprechend der ursprünglichgebuchten Art und Qualität bis zu € 1.500,- je Versicherungsfall,wenn die versicherte Person infolge der Verspätung einesöffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stunden (hierbeiwird auf die verspätete Ankunft am Zielort abgestellt) einAnschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Hinreiseverspätet fortsetzen muss.b) die nachgewiesenen Kosten für notwendige und angemesseneAufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu € 150, - jeVersicherungsfall, wenn die Hinreise der versicherten Person sichwegen einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels ummindestens zwei Stunden verzögert.§ 4 AusschlüsseKein Versicherungsschutz besteht,1. sofern die unerwartete schwere Erkrankung gem. vorstehender Nr.2 c) eine psychische Reaktion auf ein Kriegsereignis, innereUnruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglück oder auf die Befürchtungvon Kriegsereignissen, inneren Unruhen oder Terrorakten ist;Stand 01.09.20113


2. bei chronischen psychischen Erkrankungen, auch wenn dieseschubweise auftreten, sowie bei Suchterkrankungen;3. wenn der von der EA beauftragte Vertrauensarzt (siehe § 5 Nr. 3 c)die Reiseunfähigkeit nicht bestätigt;4. bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenen Organenund anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräten);5. für die Erstattung von Gebühren zur Erteilung eines Visums;6. für die Erstattung von Abschussprämien bei Jagdreisen.§ 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles1. Um eine Leistung aus § 2 zu erhalten, ist die versicherte Personverpflichtet, nach Eintritt des versicherten Ereignisses, aufgrund dessendie Stornierung erfolgt, die Reise unverzüglich zu stornieren, um dieStornokosten möglichst niedrig zu halten. Entsprechend ist für eineLeistung aus § 3 Nr. 1 die versicherte Person nach Eintritt desversicherten Ereignisses verpflichtet, die Reise bzw. die Hinreiseunverzüglich umzubuchen.2. Die versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der EAeinzureichen:a) Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen, Stornokosten-Rechnung und eine Rechnung über Vermittlungsentgelteeinschließlich des Zahlungsnachweises;b) bei schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwererErkrankung, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit sowieBruch von Prothesen und Lockerung von implantiertenGelenken ein ärztliche Bescheinigung, bei psychischerErkrankung ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie;c) bei Tod eine Sterbeurkunde;d) bei Schaden am Eigentum geeignete Nachweise (z. BPolizeiprotokoll);e) bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben desArbeitgebers;f) bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bzw.Arbeitsplatzwechsel eine Kopie des neuen Arbeitsvertragesals Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis;g) bei Wiederholung einer Prüfung bzw. endgültigem Austrittaus dem Klassenverband eine Bestätigung der Schule /Universität;h) bei unerwarteter Einberufung zum Grundwehrdienst, zurWehrübung oder zum Zivildienst eine Bestätigung vonstaatlichen Stellen, dass der Termin nicht verschoben werdenkann und eine Erstattung der Stornokosten nicht erfolgt;i) im Falle der Stornierung einer Ferienwohnung, einesMietwagens, eines Wohnmobils oder Wohnwagens sowie beiBootscharter eine Bestätigung des Vermieters über dieNichtweitervermietbarkeit des Objekts;j) im Falle einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittelseine Bestätigung vom Beförderungsunternehmen über dieVerspätung des öffentlichen Verkehrsmittels3. Die versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignissesauf Verlangen der EA außerdem verpflichtet,a) eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. einfachärztliches Attest einzureichen;b) der EA das Recht einzuräumen, die Frage derReiseunfähigkeit infolge einer schweren Unfallverletzungoder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch einfachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen;c) sich durch einen von der EA beauftragten Vertrauensarztuntersuchen zu lassen.4. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die EA vonder Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grobfahrlässiger Verletzungder Obliegenheit ist die EA berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältniszu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Personentspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat derVersicherungsnehmer zu beweisen. Die EA bleibt insoweit zurLeistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf dieFeststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EAgehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistiggehandelt hat.§ 6 SelbstbeteiligungIst kein Ausschluss der Selbstbeteiligung vereinbart, beträgt die von derversicherten Person zu tragende Selbstbeteiligung je Versicherungsfall20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,– jePerson.§ 7 Versicherungswert/UnterversicherungDie EA verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.B. Reiseabbruch-Versicherung§ 1 Gegenstand der VersicherungDie EA leistet Entschädigung bei1. außerplanmäßiger Beendigung der Reise;2. nicht genutzten Reiseleistungen;3. Verspätung während der Rückreise;4. verlängertem Aufenthalt;5. Unterbrechung der Rundreise;6. Feuer oder Elementarereignissen während der Reise, soferndie versicherte Person oder eine Risikoperson von einem zumZeitpunkt der Reisebuchung unvorhersehbaren versichertenEreignis betroffen wird und aufgrund dessen der versichertenPerson die planmäßige Beendigung der Reise unzumutbar ist.Die Höhe der Erstattung in der Reiseabbruchversicherung ist proversicherte Reise auf die beim Abschluss des Vertrages vereinbarteVersicherungssumme beschränkt. Im Familienschutz bezieht sich dieVersicherungssumme auf die Gesamterstattung für die Familieunabhängig von der Anzahl der mitreisenden Personen.§ 2 Versicherte Ereignisse / Risikopersonen1. Versicherte Ereignisse sinda) Tod;b) schwere Unfallverletzung;c) unerwartete schwere Erkrankung;d) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantiertenGelenken;e) Schaden am Eigentum durch Feuer, Elementarereignisse oderStraftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich oder dieAnwesenheit der versicherten Person bzw. einermitreisenden Risikoperson zur Schadensfeststellungerforderlich ist.2. Risikopersonen sinda) die Angehörigen der versicherten Person;b) Betreuungspersonen;c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige undBetreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen undggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reisegemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige geltenimmer als Risikopersonen.d) Angehörige sind Ehepartner, Kinder, Eltern, Lebensgefährte(eheähnliche Gemeinschaft), Lebenspartner (gem. LPartG),Stiefeltern, Stiefkinder, Großeltern, Enkel, Geschwister,Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager, Schwägerinsowie Personen, die nicht mitreisende Angehörige währendder Reise betreuen§ 3 Abbruch der Reise / außerplanmäßige BeendigungKann die versicherte Reise wegen eines versicherten Ereignisses nichtplanmäßig beendet werden, erstattet die EA die zusätzlichen Kosten derRückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität,sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist.§ 4 Nicht genutzte ReiseleistungenDie EA erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme denanteiligen Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen abzüglich derRückreisekosten, sofern die Reise wegen eines versicherten Ereignissesvorzeitig abgebrochen wird.§ 5 Rückreiseschutz1. Die EA erstattet die Mehrkosten der Rückreise entsprechend derursprünglich gebuchten Art und Qualität bis zu € 1.500,- jeVersicherungsfall, wenn die versicherte Person infolge der Verspätungeines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zweiStunden (hierbei wird auf die verspätete Ankunft am Zielortabgestellt) ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb dieRückreise verspätet fortsetzen muss.2. Die EA erstattet die nachgewiesenen Kosten für notwendige undangemessene Aufwendungen (Verpflegung und Unterkunft) bis zu€ 150,- je Versicherungsfall, wenn die Rückreise der versichertenPerson sich wegen einer Verspätung eines öffentlichenVerkehrsmittels um mindestens zwei Stunden verzögert.Stand 01.09.20114


§ 6 Verlängerter Aufenthalt1. Wird die versicherte Person oder eine mitreisende Risikopersonaufgrund schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwererErkrankung während der versicherten Reise reiseunfähig und kann siedeshalb die versicherte Reise nicht planmäßig beenden, erstattet die EAje Versicherungsfall die nachgewiesenen zusätzlichen Kosten, die derversicherten Person für die Unterkunft entstehen,a) bis zu € 1.500,- sofern eine mitreisende Risikoperson sich instationärer Behandlung befindet oderb) bis zu € 750,- sofern lediglich eine ambulante Behandlungder versicherten Person oder einer mitreisenden Risikopersonerfolgt.2. Voraussetzung hierfür ist, dass die Unterkunft mitgebucht undmitversichert wurde. Bei Erstattung der Kosten wird auf die ursprünglichgebuchte Qualität abgestellt. Nicht erstattet werden die Kosten für denstationären Aufenthalt.§ 7 Unterbrochene RundreiseDie EA erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme dieNachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn dieversicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson der gebuchtenRundreise wegen eines versicherten Ereignisses vorübergehend nichtfolgen kann. Erstattet werden die Nachreisekosten maximal bis zumWert der noch nicht genutzten Reiseleistungen abzüglich derRückreisekosten.§ 8 Feuer oder Elementarereignisse während der ReiseKann die versicherte Reise wegen Feuer oder einesElementarereignisses am Aufenthaltsort nicht planmäßig beendetwerden oder ist die Anwesenheit der versicherten Person oder einermitreisenden Risikoperson an ihrem Wohnort wegen eines dieserEreignisse zwingend erforderlich, erstattet die EA die Mehrkosten deraußerplanmäßigen Rückreise und des verlängerten AufenthaltesVoraussetzung hierfür ist, dass die Unterkunft bzw. die Rückreisemitgebucht und mitversichert wurden. Bei Erstattung der Kosten wirdauf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität abgestellt.§ 9 Ausschlüsse1. Kein Versicherungsschutz besteht,sofern die Erkrankung eine psychische Reaktion auf einKriegsereignis, innere Unruhen, einen Terrorakt, ein Flugunglückoder auf die Befürchtung von Kriegsereignissen, inneren Unruhenoder Terrorakten ist;2. bei chronischen psychischen Erkrankungen, auch wenn dieseschubweise auftreten, sowie bei Suchterkrankungen;3. bei medizinischen Maßnahmen an nicht körpereigenenOrganen und anderen Hilfsmitteln (z. B. Hörgeräten);4. für die Erstattung von Gebühren zur Erteilung eines Visums5. für die Erstattung von Abschussprämien bei Jagdreisen.§ 10 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles1. Die versicherte Person hat folgende Unterlagen bei der EAeinzureichen:a) Versicherungsnachweis, Buchungsunterlagen undRechnungen;b) bei schwerer Unfallverletzung, unerwarteter schwererErkrankung sowie Bruch von Prothesen und Lockerung vonimplantierten Gelenken ein Attest eines Arztes amAufenthaltsort, bei psychischer Erkrankung ein Attest einesFacharztes für Psychiatrie;c) bei Tod eine Sterbeurkunde;d) bei Schaden am Eigentum und bei Feuer oder Elementarereignissenwährend der Reise geeignete Nachweise (z. B.Polizeiprotokoll)e) im Falle einer Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittelseine Bestätigung vom Beförderungsunternehmen über dieVerspätung des öffentlichen Verkehrsmittels2. Die versicherte Person ist zum Nachweis des versicherten Ereignissesauf Verlangen der EA außerdem verpflichtet, der EA das Rechteinzuräumen, die Frage der Reiseunfähigkeit infolge einer schwerenUnfallverletzung oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durchein fachärztliches Gutachten überprüfen zu lassen.3. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die EA vonihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzungder Obliegenheit ist die EA berechtigt, Ihre Leistung in dem Verhältniszu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Personentspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat derVersicherungsnehmer zu beweisen. Die EA bleibt insoweit zurLeistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf dieFeststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EAgehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistiggehandelt hat.§ 11 SelbstbeteiligungIst kein Ausschluss der Selbstbeteiligung vereinbart, beträgt die von derversicherten Person zu tragende Selbstbeteiligung je Versicherungsfall20 % des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch € 25,– jePerson.§ 12 Versicherungswert / UnterversicherungDie EA verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.C. Reisekranken-Versicherung§ 1 Gegenstand der VersicherungDie EA leistet Entschädigung bei auf der versicherten Reise akuteintretenden Krankheiten und Unfällen für die Kosten der1. Heilbehandlungen im Ausland;2. Kranken- und Gepäcktransporte;3. Überführung bei Tod§ 2 Heilbehandlungen im Ausland1. Die EA erstattet die Kosten der im Ausland notwendigenHeilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden.Dazu gehören insbesonderea) stationäre Behandlungen im Krankenhaus einschließlichunaufschiebbarer Operationen;b) ambulante Heilbehandlungen;c) Arznei-, Heil- und Verbandsmittel;d) bei einer Frühgeburt bis einschließlich der 32. Schwangerschaftswochedie Kosten der im Ausland notwendigenHeilbehandlung des neugeborenen Kindes;e) schmerzstillende Zahnbehandlungen einschließlich Zahnfüllungenin einfacher Ausfertigung sowie Reparaturen vonZahnersatz und Zahnprothesen bis zu insgesamt € 250- jeVersicherungsfall;f) Anschaffung von Herzschrittmachern und Prothesen, dieaufgrund von Unfällen oder Erkrankungen, die während derReise auftreten, erstmals notwendig werden, um dieTransportfähigkeit der versicherten Person zu gewährleisten;g) Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls), sofern sieaufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit auf derversicherten Reise erstmals notwendig werden, bis zuinsgesamt € 250 - je Versicherungsfall.2. Sofern ein Krankenrücktransport bis zum Ende der versicherten Reisewegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist,erstattet die EA die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag derTransportfähigkeit.3. KrankenhaustagegeldDie versicherte Person erhält bei medizinisch notwendigervollstationärer Heilbehandlung im Ausland wahlweise anstelle vonKostenersatz für die stationäre Heilbehandlung einKrankenhaustagegeld von € 50,– pro Tag, maximal für 30 Tage abBeginn der stationären Behandlung. Das Wahlrecht ist unverzüglich beiBeginn der stationären Behandlung gegenüber der EA auszuüben.4. Muss ein mitversichertes Kind bis einschließlich 12 Jahre stationärbehandelt werden, erstattet die EA die Kosten für die Unterbringungeiner Begleitperson im Krankenhaus5. TelefonkostenNachgewiesene Telefonkosten zur Kontaktaufnahme mit derNotrufzentrale der EA werden bis zu € 25- je Versicherungsfall erstattet.§ 3 Kranken- und Gepäcktransporte / ÜberführungDie EA erstattet die Kosten für1. den Krankentransport zum stationären Aufenthalt imKrankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft amAufenthaltsort;2. den Krankentransport zur ambulanten Erstversorgung imKrankenhaus im Ausland;3. den medizinisch sinnvollen und vertretbarenKrankenrücktransport aus dem Ausland an den Wohnort derversicherten Person bzw. in das dem Wohnortnächstgelegene geeignete Krankenhaus;4. die Gepäckrückholung vom Aufenthaltsort an den Wohnortder versicherten Person;Stand 01.09.20115


5. die Bestattung im Ausland oder die Überführung zumBestattungsort.§ 4 Ausschlüsse / Einschränkungen1. Nicht versichert sinda) Heilbehandlungen, die ein Grund für den Antritt der Reisewaren;b) Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordneteMaßnahmen, bei denen der versicherten Person beiReiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßigerDurchführung der Reise aus medizinischen Gründenstattfinden mussten (z. B. Dialysen);c) Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen,soweit sie vor Reiseantritt absehbar waren;d) Anschaffung und Reparatur von Sehhilfen und Hörgeräten;e) Anschaffung und Reparatur von Herzschrittmachern undProthesen, es sei denn, dass die Anschaffung aufgrund vonUnfällen oder Erkrankungen, die während der Reise auftreten,erstmals notwendig wird, um die Transportfähigkeit derversicherten Person zu gewährleisten;f) Unfall- oder Krankheitskosten hervorgerufen durch GeistesoderBewusstseinsstörungen, soweit diese auf Missbrauchvon Alkohol, Drogen, Rausch- oder Betäubungsmitteln,Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen beruhen;g) Akupunktur, Fango und Massagen;h) Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung;i) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlungsowie Hypnose2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme dasmedizinisch notwendige Maß, so kann die EA Ihre Leistung auf einenangemessenen Betrag herabsetzen Die berechneten Honorare undGebühren dürfen den in dem betreffenden Land als allgemein üblichund angemessen betrachteten Umfang nicht übersteigen. Anderenfallskann die EA die Erstattung auf die landesüblichen Sätze kürzen.§ 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles1. Die versicherte Person ist verpflichtet,a) vor Beginn einer stationären Heilbehandlung sowie vorDurchführung von Krankenrücktransporten unverzüglichKontakt zur Notrufzentrale der EA aufzunehmen;b) der EA die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einemOriginalerstattungsstempel eines anderen Leistungsträgersdie gewährten Leistungen vorzulegen; diesewerden Eigentum der EA.2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die EA vonihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzungder Obliegenheit ist die EA berechtigt, Ihre Leistung in dem Verhältniszu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Personentspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat derVersicherungsnehmer zu beweisen. Die EA bleibt insoweit zurLeistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf dieFeststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EAgehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistiggehandelt hat§ 6 SelbstbeteiligungIst kein Ausschluss der Selbstbeteiligung vereinbart, trägt die versichertePerson bei Heilbehandlungskosten im Ausland eine Selbstbeteiligung inHöhe von € 100,– je Versicherungsfall.D. Sorgenfrei-Reiseservice§ 1 Gegenstand der VersicherungDie EA erbringt im Rahmen des Sorgenfrei-Reiseservice durch ihreNotrufzentrale nachstehende Beistandsleistungen.§ 2 Information zu ärztlicher Versorgung / Gepäckrückholung1. Information über ärztliche VersorgungDie EA informiert auf Anfrage vor und während der Reise über dieMöglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person. Soweitmöglich, benennt sie einen Deutsch oder Englisch sprechenden Arzt2. Im Falle eines von der EA organisierten Krankenrücktransportesorganisiert die EA zusätzlich die Gepäckrückholung vom Aufenthaltsortan den Wohnort der versicherten Person.§ 3 Leistungen bei KrankenhausaufenthaltWird die versicherte Person in einem Krankenhaus stationär behandelt,erbringt die EA die nachstehenden LeistungenStand 01.09.20111. BetreuungDie EA stellt über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zu denbehandelnden Krankenhausärzten sowie ggf. zum Hausarzt derversicherten Person her und sorgt für die Übermittlung vonInformationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiertdie EA Angehörige der versicherten Person.2. KrankenbesuchDauert der Krankenhausaufenthalt voraussichtlich länger als fünf Tage,organisiert die EA auf Wunsch die Reise einer der versicherten Personnahe stehenden Person zum Ort des Krankenhaus-Aufenthaltes und vondort zurück zum Wohnort. Die EA übernimmt die Kosten des Beförderungsmittels.§ 4 Rückholung von KindernKönnen mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod, schwererUnfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung derversicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die EA derenRückreise zum Wohnort. Die EA übernimmt die gegenüber derursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten.§ 5 Such-, Rettungs- und BergungskostenErleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegengesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet die EA die hierfürangefallenen Kosten bis zu € 10.000,-§ 6 Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumenten1. ReisezahlungsmittelGerät die versicherte Person aufgrund von Diebstahl, Raub odersonstigem Abhandenkommen ihrer Reisezahlungsmitte n einefinanzielle Notlage, so stellt die EA den Kontakt zur Hausbank her.a) Soweit erforderlich, hilft die EA bei der Übermittlung des vonder Hausbank zur Verfügung gestellten Betragesb) Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24Stunden möglich, stellt die EA der versicherten Person einDarlehen bis zu € 1.500- zur Verfügung. Dieser Betrag stbinnen eines Monats nach Auszahlung an die EAzurückzuzahlen.2. Kredit-, EC- und HandykartenBei Verlust von Kredit-, EC- und Handykarten hilft die EA der versichertenPerson bei der Sperrung der Karten. Die EA haftet jedoch nicht für denordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für die trotz Sperrungentstehenden Vermögensschäden.3. ReisedokumenteBei Verlust von Reisedokumenten ist die EA der versicherten Person beider Ersatzbeschaffung behilflich§ 7 Verspätung, Ausfall, Versäumen eines Fluges oder eines sonstigengebuchten VerkehrsmittelsKommt es zur Verspätung oder zum Ausfall eines Fluges oder einessonstigen gebuchten Verkehrsmittels oder versäumt die versichertePerson ein solches, berät die EA über Umbuchungsmöglichkeiten. AufWunsch der versicherten Person informiert die EA Dritte über dieÄnderung des geplanten Reiseverlaufs.§ 8 Reiseabbruch / verspätete Rückreise1. Die EA organisiert die Rückreise der versicherten Person und strecktdie Mehrkosten der Rückreise vor, wenn die versicherte Person odereine Risikoperson ihre Reise aus den folgenden Gründen nichtplanmäßig beenden kann: Tod, schwere Unfallverletzung, unerwarteteschwere Erkrankung, Bruch von Prothesen und Lockerung vonimplantierten Gelenken, Schaden am Eigentum durch Feuer,Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten, sofern der Schadenerheblich oder die Anwesenheit der versicherten Person bzw. einermitreisenden Risikoperson zur Schadenfeststellung erforderlich ist2. Risikopersonen sinda) die Angehörigen der versicherten Person;b) Betreuungspersonen;c) die Mitreisenden sowie deren Angehörige undBetreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen undggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder die Reisegemeinsam gebucht haben. Mitreisende Angehörige geltenimmer als Risikopersonen.3. Der von der EA verauslagte Betrag ist binnen drei Monaten nachAuszahlung an die EA zurückzuzahlen. Besteht ein Anspruch gemäß TeilB dieser Versicherungsbedingungen, ist nur der Betrag zurückzuzahlen,der über diesen Anspruch hinaus geht.§ 9 Überbuchung6


Kann die versicherte Person wegen Überbuchung desBeförderungsmittels die gebuchte Reise nicht wie geplant antreten oderfortsetzen, berät die EA über Umbuchungsmöglichkeiten.§ 10 Außerplanmäßige RückreiseBei jeder außerplanmäßigen Rückreise wegen eines Notfalles, auchaufgrund eines nicht versicherten Ereignisses, berät die EA überUmbuchungsmöglichkeiten.§ 11 ReiserufWenn die versicherte Person während der Reise nicht erreicht werdenkann, bemüht sich die EA um einen Reiseruf durch den Rundfunk undübernimmt hierfür die Kosten.§ 12 Information DritterBei Änderungen im Reiseablauf oder bei einer aktuellen Notlage derversicherten Person bemüht sich die EA auf deren Wunsch um dieInformationsweitergabe an die Angehörigen oder den Arbeitgeber.§ 13 Informationen und SicherheitshinweiseAuf Anfrage der versicherten Person erteilt die EA Auskunft über1. die nächstgelegene diplomatische Vertretung (Anschrift undtelefonische Erreichbarkeit);2. Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des AuswärtigenAmtes der Bundesrepublik Deutschland.§ 14 StrafverfolgungsmaßnahmenWird die versicherte Person mit Haft bedroht oder verhaftet, ist die EAbei der Vermittlung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. Siestreckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu insgesamt €2.500,- sowie ggf. eine Strafkaution bis zu € 12.500,- im Wege derDarlehensgewährung gegenüber der versicherten Person vor. Dieversicherte Person hat die verauslagten Beträge spätestens drei Monatenach Auszahlung an die EA zurückzuzahlen.§ 15 Psychologische HilfestellungGerät die versicherte Person während der Reise in eine akuteNotsituation, in der sie psychologischen Beistand benötigt, leistet die EAtelefonisch eine erste psychologische Hilfestellung.§ 16 Obliegenheit nach Eintritt des VersicherungsfallesDie versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfallesunverzüglich mit der Notrufzentrale Kontakt aufzunehmen.Wird diese Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist die EA von IhrerVerpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung derObliegenheit ist die EA berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zukürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Personentspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat derVersicherungsnehmer zu beweisen. Die EA bleibt insoweit zurLeistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf dieFeststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der EAgehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistiggehandelt hat.E. Reisegesundheits-HotlineBei Abschluss der Absicherung Reisegesundheits-Hotline können Sie sichbei allen Fragen rund um das Thema Gesundheit an dieReisegesundheits-Hotline der <strong>Europ</strong> <strong>Assistance</strong> Services GmbH wenden,welche für Sie täglich von 8:00 Uhr – 20:00 Uhr erreichbar ist. Diemedizinischen Experten bestehend aus medizinischen Fachkräften,Ärzten und Apothekern beraten Sie kompetent und umfassend. Bittebeachten Sie jedoch, dass die Auskünfte der Reisegesundheits-Hotlineeinen Arztbesuch nicht ersetzen können.Die Reisegesundheits-Hotline bietet folgende Serviceleistungen:1. Laienverständliche Informationen zu allen medizinischenFachgebieten einschließlich Kinderheilkunde undZahnmedizin2. Beratung zu Krankheitssymptomen, Diagnosen, Therapie- undBehandlungsalternativen3. Beratung zu Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen4. Arzneimittelberatung /Arzneimittelhotline5. Suchservice und Empfehlung für Ärzte6. Benennung von Physiotherapeuten, Kliniken, Reha-Einrichtungen sowie Selbsthilfegruppen und spezielleFachinstitutionen7. Informationsservice zu Reise- und Tropenmedizin inkl.Länderinformationen, Reise- und VorsorgetippsF. Reisegepäck-Versicherung§ 1 Versichertes ReisegepäckZum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichenReisebedarfs der versicherten Person einschließlich Sportgeräte,Geschenke und Reiseandenken.§ 2 Gegenstand der Versicherung1. Mitgeführtes ReisegepäckDie EA leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck währendder Reise abhanden kommt oder beschädigt wird durch:a) Straftat eines Dritten;b) Unfall eines Transportmittels;c) Feuer oder Elementarereignisse2. Aufgegebenes ReisegepäckDie EA leistet Entschädigung, wenn aufgegebenes Reisegepäckabhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsameines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes odereiner Gepäckaufbewahrung befindet.§ 3 Höhe der EntschädigungIm Versicherungsfall erstattet die EA bis zur Höhe derVersicherungssumme für1. abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Zeitwert;2. beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten undggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch denZeitwert;3. Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;4. amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren derWiederbeschaffung§ 4 Verspätet ausgeliefertes ReisegepäckDie EA erstattet die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe, diezur Fortführung der Reise notwendig sind, bis zu € 250- je Person bzw. €500- je Familie, wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsortwegen verzögerter Beförderung nicht am selben Tag wie die versichertePerson erreicht.§ 5 Ausschlüsse / Einschränkungen1. Nicht versichert sinda) Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassenoder Verlieren;b) Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen;c) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mitAusnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;d) Vermögensfolgeschäden2. Einschränkungen des Versicherungsschutzesa) Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sind alsaufgegebenes Reisegepäck nicht versichert. Als mitgeführtesReisegepäck sind diese Gegenstände bis insgesamt 50Versicherungssumme versichert;b) Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nicht versichertVersicherungsschutz bis insgesamt 50 % derVersicherungssumme besteht jedoch, wenn sie in einemortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe)eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicherverwahrt mitgeführt werden;c) EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligenZubehörs sind bis insgesamt € 500,- versichert;d) Sportgeräte einschließlich Zubehör sind insgesamt bis 25 %der Versicherungssumme versichert. Soweit sie sich nichtbestimmungsgemäßem Gebrauch befinden, sind sie nichtversichert;e) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10 %der Versicherungssumme versichert;f) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck währenddes Zeltens und Campings besteht nur auf offizielleingerichteten Campingplätzen.3. Reisegepäck im abgestellten KraftfahrzeugVersicherungsschutz bei Diebstahl des Reisegepäcks während derversicherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daranStand 01.09.20117


angebrachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen besteht, wenndas Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse fest verschlossen sind und derSchaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt. BeiFahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern,besteht jederzeit Versicherungsschutz.§ 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles1. Die versicherte Person ist verpflichtet,Versicherungsnachweis und Buchungsunterlagen bei der EAeinzureichen;a) Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich dernächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelleunter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenenSachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Der EAist hierüber eine Bescheinigung einzureichen;b) Schäden an aufgegebenem Reisegepäck demBeförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw.der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlichnicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckungunverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligenReklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagennach Aushändigung des Reisegepäckstücks, schriftlichanzuzeigen. Der EA sind entsprechende Bescheinigungenvorzulegen;c) sich die Verspätung des Reisegepäcks vomBeförderungsunternehmen bestätigen zu lassen und der EAhierüber eine Bescheinigung einzureichen2. Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist die EA vonihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung derObliegenheit ist die EA berechtigt, Ihre Leistung in dem Verhältnis zukürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Personentspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat derVersicherungsnehmer zu beweisen. Die EA bleibt insoweit zur Leistungverpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die Feststellung oderden Umfang der Leistungsverpflichtung der EA gehabt hat, es sei denn,dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.§ 7 SelbstbeteiligungIst kein Ausschluss der Selbstbeteiligung vereinbart, trägt die versichertePerson eine Selbstbeteiligung in Höhe von € 100,– je Versicherungsfall.§ 8 Besondere VerwirkungsgründeDie EA ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versichertePerson den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Führt dieversicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so istdie EA berechtigt, ihre Leistung n dem Verhältnis zu kürzen, das derSchwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht.G. Auto- Schutzbrief§ 1.1 BegriffsbestimmungenFür den EA Auto-Schutz gelten zusätzlich die nachfolgendenBegriffsbestimmungen:Insassen sind berechtigte und nicht entgeltlich transportierte Fahrer undInsassen des Versicherten Fahrzeuges, die in einer persönlichenBeziehung zum Versicherungsnehmer stehen (also nicht Anhalter,Tramper oder ähnliche Personen, die lediglich zur vorübergehendenMitreise aufgenommen werden).Panne ist jeder Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden beim Betrieb einesVersicherten Fahrzeuges.Schadenort ist der Ort innerhalb des Räumlichen Geltungsbereichs, andem sich das nicht fahrbereite Versicherte Fahrzeug nach einemSchadenfall befindet oder an dem es abhanden gekommen ist.Unfall ist jedes unmittelbar von außen her, plötzlich mit mechanischerGewalt auf das versicherte Fahrzeug einwirkendes Ereignis.Versicherte Personen sind – unbeschadet der Altersgrenze – neben demVersicherungsnehmer auch die Insassen des Versicherten Fahrzeuges.Versichertes Fahrzeug ist vorbehaltlich des nachfolgenden § 2.16 jedesFahrzeug, das gemäß § 1.3 versicherbar ist und während der Laufzeitder Versicherung auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist. Bei Wahldes Familienschutzes ist versichertes Fahrzeug auch jedes Fahrzeug, dasgemäß § 1.3 versicherbar ist und während der Laufzeit der Versicherungauf einen Mitversicherten Angehörigen (vgl. Ziffer 3.1 in Teil 1)zugelassen ist.§ 1.2 Räumlicher Geltungsbereich – VertragsgebietVersicherungsschutz im Rahmen des EA Auto-Schutzes besteht nur beiSchadenfällen auf Reisen (vgl. hierzu Ziffer 1 des nachfolgenden § 1.4)Stand 01.09.2011in Deutschland und <strong>Europ</strong>a im geographischen Sinne, denaußereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres sowie auf denKanarischen Inseln, den Azoren, Madeira, Malta und Zypern.§ 1.3 Versicherungsumfang1. Im Rahmen des EA Auto-Schutzes sind nur versicherbar:– Krafträder mit mehr als 50 ccm Hubraum,– Personen- einschließlich Kombinationskraftfahrzeuge,– Wohnmobile bis 3,8 t zulässiges Gesamtgewicht,die– in Deutschland zugelassen sind,– nicht zur gewerbsmäßigen Personen- oder Lastenbeförderung odergewerbsmäßigen Vermietung verwendet werden–nicht als Fahrschulfahrzeug verwendet werden– nach Bauart und Ausstattung nur zur Beförderung von nicht mehr alsneun Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.2. Der Versicherungsschutz umfasst auch jeweils mitgeführteWohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger.§ 1.4 Besondere Ausschlüsse und Obliegenheiten1. Der Versicherer ist von der Leistungspflicht frei,wenn der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie vom Hauptwohnsitzdes Versicherungsnehmers liegt. Dies gilt nicht für Leistungen gemäß §§2.1, 2.2, 2.3, 2.12, 2.14 und 2.15 sowie für die Leistungen Abschleppenund Pannenhilfe und Bergung in § 2.16. Im Übrigen bestehtVersicherungsschutz auch für Fahrten und Aufenthalte innerhalb derGemeinde des Hauptwohnsitzes sowie für Gänge und Fahrten zwischendem Hauptwohnsitz und der Arbeitsstätte der versicherten Person.2. Es obliegt den Versicherten Personen,a. es zu unterlassen, sich mit dem Versicherten Fahrzeug anFahrveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einerHöchstgeschwindigkeit ankommt, sonstigen Rennveranstaltungen oderden dazugehörigen Übungsfahrten zu beteiligen,b. es zu unterlassen, das versicherte Fahrzeug während derVersicherungsdauer zur gewerbsmäßigen Personen- oderLastenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung zu verwendenundc. sicherzustellen, dass kein unberechtigter Fahrer und kein Fahrer, dernicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis für das Fahrzeug besitzt, dasversicherte Fahrzeug führen kann.Bei Verstoß gegen die Obliegenheit gemäß c. bestehtVersicherungsschutz nur für diejenigen Versicherten Personen, dievon diesem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keineKenntnis hatten. Bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßesgegen diese Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seineLeistung in einem der Schwere des Verschuldens der VersichertenPerson entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versichertePerson nach, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibtder Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibtauch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass dieVerletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder dieFeststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder denUmfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.§ 2 LeistungsumfangIm Rahmen des EA Auto-Schutzes erbringt der Versicherer beiSchadenfällen auf Reisen (vgl. hierzu Ziffer 1 des vorstehenden § 1.4)innerhalb des Räumlichen Geltungsbereichs gegenüber den VersichertenPersonen in nachfolgenden Fällen die folgenden (a) Serviceleistungendurch Organisation der nachfolgend vereinbarten Hilfeleistungen imSchadenfall und (b) Versicherungsleistungen durch Übernahme derdadurch entstehenden Kosten bis zu den nachstehend festgelegtenHöchstbeträgen:§ 2.1 Pannen- und Unfallhilfe am SchadenortKann das versicherte Fahrzeug aufgrund Panne oder Unfall die Fahrtnicht fortsetzen, veranlasst der Versicherer die Wiederherstellung derFahrbereitschaft am Schadenort durch ein Pannenhilfsfahrzeug undübernimmt die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich derMaterialkosten für vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführte Kleinersatzteilebis zu einem Höchstbetrag von EUR 160,–.§ 2.2 Abschleppen des Fahrzeuges nach Panne oder UnfallKann das versicherte Fahrzeug aufgrund Panne oder Unfall seine Fahrtnicht fortsetzen und ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft amSchadenort nicht möglich, veranlasst der Versicherer das Abschleppendes Fahrzeuges einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderterLadung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten bis zu einem8


Höchstbetrag von EUR 160,– abzüglich etwaiger nach § 2.1übernommener Kosten.§ 2.3 Bergen des Fahrzeuges nach Panne oder UnfallIst das versicherte Fahrzeug aufgrund Panne oder Unfall von der Straßeabgekommen, veranlasst der Versicherer eine etwa erforderlicheBergung am Schadenort einschließlich Gepäck und nicht gewerblichbeförderter Ladung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten.§ 2.4 Mietwagen bei Fahrzeugausfall1. Ist das versicherte Fahrzeug aufgrund Panne oder Unfall nichtfahrbereit oder wurde es gestohlen, übernimmt der Versicherer anstelleder Leistungen nach § 2.5 oder 2.6 die Kosten für die Anmietung einesverfügbaren gleichartigen Selbstfahrermietfahrzeuges bis zurWiederherstellung der Fahrbereitschaft oder dem Wiederauffinden desgestohlenen Fahrzeuges, jedoch höchstens EUR 60,– je Tag (inkl.Fahrzeugversicherung, Diebstahlschutz, Zustellkosten, Abholkosten,Winterreifen, Zuschläge des Mietwagen- Anbieters für die Bereitstellungaußerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten oder an Flughäfen undBahnhöfen) für höchstens zehn Tage, bei Diebstahl für maximal 30 Tage.Abweichend hiervon beträgt die übernahmefähige Mietdauer einesMietfahrzeugs sieben Tage, wenn die Anmietung nicht durch denVersicherer organisiert wurde oder die zeitlich erste Inanspruchnahmedes Mietwagens ohne vorherige Zustimmung des Versicherers erfolgte.2. Liegt der Schadenort im Ausland, aber innerhalb des RäumlichenGeltungsbereichs, werden Mietwagenkosten unter den Voraussetzungendes Absatzes 1 für die Rückfahrt zum Hauptwohnsitz unabhängig vomTagessatz gemäß Absatz 1 bis zu einem Höchstbetrag von EUR 600,–(inkl. Kaskoversicherung, Diebstahlschutz, Zustellkosten, Abholkosten,Winterreifennotdienst, Notdienstgebühren sowie Drop-Off-Kosten, d.h.die Kosten für die Rückführung ins Ausland) übernommen, sofern demVersicherer die Organisation des Mietwagens überlassen wurde.Abweichend hiervon beträgt die übernahmefähige Mietdauer einesMietfahrzeugs sieben Tage entsprechend dem Tagessatz gem. Absatz 1,wenn die Anmietung nicht durch den Versicherer organisiert wurde oderdie zeitlich erste Inanspruchnahme des Mietwagens ohne vorherigeZustimmung des Versicherers erfolgte.3. Abweichend von § 1.4.1 besteht bei weniger als 50 km Luftlinie vomSchadenort zum Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers Anspruch aufMietwagenkosten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 bishöchstens zehn Tage, wenn der Versicherer die Organisation desMietwagens ab dem ersten Tag der Mietdauer übernommen hat oderder Versicherer der Kostenübernahme nach dem Tagessatz gemäßAbsatz 1 vor der zeitlich ersten Inanspruchnahme des Mietwagenszugestimmt hat.3. Sonstige Nebenkosten wie Treibstoff und Autobahngebühren werdenin keinem Fall übernommen. Vorstehende Leistungen werden aucherbracht, wenn die Wiederherstellung des Versicherten Fahrzeugesentweder nicht möglich oder unwirtschaftlich ist (Totalschaden).§ 2.5 Rückfahrt bei FahrzeugausfallIst das versicherte Fahrzeug aufgrund Panne oder Unfall innerhalb desRäumlichen Geltungsbereichs nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen,werden vom Versicherer Kosten übernommen1. für die einfache Fahrt vom Schadenort zum Hauptwohnsitz desVersicherungsnehmers oder zum ursprünglichen Zielort, wenn dieserinnerhalb des Räumlichen Geltungsbereichs liegt, und2. für die einfache Fahrt vom Zielort gemäß a) zurück zumHauptwohnsitz des Versicherungsnehmers, wenn das Fahrzeug zumbeabsichtigen Rückfahrttermin nicht wieder fahrbereit oder verfügbar istund3. zusätzlich zu den Leistungen nach a) und b) für eine einfache Fahrtvom Hauptwohnsitz des Versicherungsnehmers oder vom Zielort gemäßa) zum Schadenort für eine vom Versicherungsnehmer bestellte Person,um das Fahrzeug zurückzubringen, nachdem es dort wieder fahrbereitgemacht wurde. Eine Kostenübernahme erfolgt bei einer einfachenEntfernung unter 1.000 km Luftlinie bis zur Höhe der Bahnkosten 1.Klasse einschließlich Zuschlägen. Bei größerer Entfernung kann eineBahnfahrt 1. Klasse mit Schlaf- bzw. Liegewagen oder ein Flug(Touristenklasse) gewählt werden. Kosten für nachgewieseneTaxifahrten werden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 60,–übernommen.§ 2.6 Übernachtung bei FahrzeugausfallIst das versicherte Fahrzeug aufgrund Panne oder Unfall im RäumlichenGeltungsbereich nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen, werden beiInanspruchnahme einer Leistung nach § 2.5 für höchstens eine, in allenanderen Fällen für höchstens vier Nächte Hotel-ÜbernachtungskostenStand 01.09.2011der Insassen bis zu einem Höchstbetrag von EUR 80,– inkl. Frühstück jeÜbernachtung und Person übernommen, jedoch nicht über den Taghinaus, an dem das versicherte Fahrzeug wieder hergestellt werdenkonnte oder wieder aufgefunden wurde. Auf Anfrage informiert derVersicherer über Übernachtungsmöglichkeiten am Schadenort oder indessen Nähe.§ 2.7 ErsatzteilversandKönnen aufgrund Unfall oder Panne im Räumlichen Geltungsbereicherforderliche Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft desVersicherten Fahrzeuges an einem ausländischen Schadenort oder indessen Nähe nicht beschafft werden, veranlasst der Versicherer, dassdiese zugestellt werden und trägt alle entstehenden Versandkosten.Zollkosten werden bis zu einem Höchstbetrag von EUR 200,– ebenfallsübernommen. Voraussetzung für diese Leistung ist, dass das Ersatzteilbei einem Händler oder Importeur in Deutschland verfügbar ist. AufAnfrage informiert der Versicherer über Werkstätten am Schadenortoder in dessen Nähe.§ 2.8 Fahrzeugtransport / Pick-up nach Fahrzeugausfall1. Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall im RäumlichenGeltungsbereich an einem ausländischen Schadenort oder in dessenNähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werdenund übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht denZeitwert des Versicherten Fahrzeuges, veranlasst der Versicherer denTransport des Versicherten Fahrzeuges zu einer geeigneten Werkstattund trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis maximal zur Höhe derfiktiven Rücktransportkosten zum Hauptwohnsitz desVersicherungsnehmers.2. Liegt der Schadenort innerhalb Deutschlands und kann das versicherteFahrzeug nach Panne oder Unfall an dem Schadenort nachweislich nichtinnerhalb von drei Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden undübersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Zeitwert,veranlasst der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmersanstelle der unter §§ 2.4, 2.5, 2.7 und 2.11 beschriebenen Leistungenden Rücktransport des Fahrzeugs einschließlich der Fahrzeuginsassendurch einen Abschleppwagen zum Hauptwohnsitz desVersicherungsnehmers, sofern die höchstzulässige Insassenzahl in demAbschleppwagen durch den Rücktransport der Insassen nichtüberschritten wird. Der Versicherer übernimmt die hierfür anfallendenKosten.§ 2.9 Fahrzeugunterstellung nach FahrzeugausfallMuss das versicherte Fahrzeug– nach Panne oder Unfall im Räumlichen Geltungsbereich bis zurWiederherstellung der Fahrbereitschaft oder Durchführung desTransportes zu einer Werkstatt oder– nach Diebstahl und Wiederauffindung im Ausland, aber innerhalb desRäumlichen Geltungsbereichs, bis zur Durchführung des Rücktransportesoder der Verschrottung untergestellt werden, veranlasst der Versichererdie Unterstellung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten,jedoch höchstens für zwei Wochen bis zu einem Betrag von 10,- EUR proTag.§ 2.10 Fahrzeugverzollung und -verschrottungMuss das versicherte Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl imAusland, aber innerhalb des Räumlichen Geltungsbereichs, verzolltwerden, unterstützt der Versicherer die Versicherten Personen bei derVerzollung und übernimmt die dabei anfallenden Verfahrensgebührenund Zollkosten bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt EUR 200,–.Entscheidet sich die versicherte Person aufgrund eines wirtschaftlichenTotalschadens anstelle der Verzollung für eine Verschrottung desVersicherten Fahrzeugs, übernimmt der Versicherer die hierfürentstehenden Kosten (inklusive Abschlepp- und Abstellkosten) ohnebetragsmäßige Beschränkung.§ 2.11 Fahrzeugabholung nach FahrerausfallKann das versicherte Fahrzeug innerhalb des RäumlichenGeltungsbereichs infolge Todes oder einer länger als drei Tageandauernden, durch ärztliches Attest nachgewiesenen Fahrunfähigkeitsämtlicher fahrberechtigten Insassen nicht gefahren werden, erbringtder Versicherer folgende Leistungen:Der Versicherer organisiert die Rückführung vom Schadenort zumHauptwohnsitz des Versicherungsnehmers und übernimmt die hierfüranfallenden Kosten. Organisiert die versicherte Person selbst dieRückführung, übernimmt der Versicherer die anfallenden Kosten bis zueinem Höchstbetrag von EUR 0,26 je Kilometer Luftlinie zwischen demHauptwohnsitz des Versicherungsnehmers und dem Schadenort. Der9


Versicherer übernimmt in diesem Fall außerdem durch den Ausfall desFahrers bis zur Abholung entstehende Hotel-Übernachtungskosten derInsassen am Schadenort für höchstens drei Nächte bis zu einemHöchstbetrag von EUR 80,– inkl. Frühstück je Übernachtung und Person.§ 2.12 Reparaturkosten bei FalschbetankungHat die versicherte Person ihr Fahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt,ersetzt der Versicherer zusätzlich zu den Leistungen bei einer Panne dieKosten bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 2.000 für das Entfernendes falschen Kraftstoffes aus allen betroffenen Bauteilen des Fahrzeugsund die Beseitigung der durch den Betrieb des Fahrzeugs mit falschemKraftstoff entstandenen Schäden am Fahrzeug.Als Falschbetankung gilt, wenn ein Fahrzeug mit Benzinmotor mitDieselkraftstoff oder ein Fahrzeug mit Dieselmotor mit Benzin betanktwird.Anfrage informiert der Versicherer über Übernachtungsmöglichkeitenam Schadenort oder in dessen Nähe.2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass dasFremdfahrzeug beim Schadenfall vom Versicherungsnehmer bzw. beiWahl des Familienschutzes einem Mitversicherten Angehörigen alsFahrzeugführer geführt wird.§ 2.13 AutoschlüsselserviceHat eine versicherte Person den Schlüssel für ein Versichertes Fahrzeugverloren oder wurde der Schlüssel gestohlen und verfügt die versichertePerson am Schadenort über keinen Ersatzschlüssel, veranlasst derVersicherer die Beschaffung der Ersatzschlüssel und übernimmt dieKosten für deren Versand, sofern der Versicherungsnehmer dieseErsatzschlüssel zuvor bei einem Dritten am Hauptwohnsitz hinterlegthat.§ 2.14 RoutenplanungAuf Wunsch des Versicherungsnehmers erstellt der Versicherer fürFahrten mit dem Versicherten Fahrzeug im Räumlichen Geltungsbereicheinen Routenplan und übersendet diese per Post oder E-Mail an denVersicherungsnehmer.§2.15 Check my billAuf Wunsch vermittelt der Versicherer dem Versicherungsnehmerinnerhalb Deutschlands eine Fachwerkstatt mit vereinbartenSonderkonditionen bei Karosserie- und Lackierbetrieben und prüft dienach Abschluss der Reparatur erstellte Rechnung.§ 2.16 Leistungen für Fremdfahrzeuge1. Führt der Versicherungsnehmer oder – bei Wahl des Familienschutzes– ein Mitversicherter Angehöriger während der Laufzeit einesJahresvertrages vorübergehend ein Miet- oder Leihfahrzeug (d.h. einentgeltlich oder unentgeltlich von einem Dritten zur vorübergehendenNutzung überlassenes Fahrzeug, nachfolgend „Fremdfahrzeug“),erbringt der Versicherer ausschließlich soweit das Fremdfahrzeug bzgl.Bauart und Gewicht gemäß § 1.3 versicherbar ist und beim Schadenfallvom Versicherungsnehmer bzw. bei Wahl Familienschutzes einemMitversicherten Angehörigen als Fahrzeugführer geführt wird, folgendeLeistungen bei Schadenfällen innerhalb des RäumlichenGeltungsbereichs:Pannen- und Unfallhilfe. Kann das Fremdfahrzeug aufgrund Panne oderUnfall die Fahrt nicht fortsetzen, veranlasst der Versicherer dieWiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort durch einPannenhilfsfahrzeug und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosteneinschließlich der Materialkosten für vom Pannenhilfsfahrzeugmitgeführte Kleinersatzteile bis zu einem Höchstbetrag von EUR 160,–.Abschleppen des Fremdfahrzeuges nach Panne oder Unfall. Kann dasFremdfahrzeug aufgrund Panne oder Unfall seine Fahrt nicht fortsetzenund ist eine Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort nichtmöglich, veranlasst der Versicherer das Abschleppen desFremdfahrzeuges einschließlich Gepäck und nicht gewerblichbeförderter Ladung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kostenbis zu einem Höchstbetrag von EUR 160,– abzüglich etwaiger nach § 2.1übernommener Kosten.Bergen des Fremdfahrzeuges nach Panne oder Unfall. Ist dasFremdfahrzeug aufgrund Panne oder Unfall von der Straßeabgekommen, veranlasst der Versicherer eine etwa erforderlicheBergung am Schadenort einschließlich Gepäck und nicht gewerblichbeförderter Ladung und übernimmt die hierdurch entstehenden Kosten.Übernachtung bei Fahrzeugausfall. Ist das Fremdfahrzeug aufgrundPanne oder Unfall im Räumlichen Geltungsbereich nicht fahrbereit oderwurde es gestohlen, übernimmt der Versicherer für höchstens eineNacht Hotel-Übernachtungskosten des Versicherungsnehmers und/oderbei Wahl des Familienschutzes eines Mitversicherten Angehörigen bis zueinem Höchstbetrag von EUR 80,– inkl. Frühstück pro Person, jedochnicht über den Tag hinaus, an dem das versicherte Fahrzeug wiederhergestellt werden konnte oder wieder aufgefunden wurde. Kosten fürsonstige Insassen des Fremdfahrzeuges werden nicht übernommen. AufStand 01.09.201110

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!