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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Ei Electronics

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Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnisdes Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zumZeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.4 c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. DieAbtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestelltenWert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.4 d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen,so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihmals Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe desVerhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Warenzum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur <strong>Ei</strong>nziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerungbefugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründetenAnhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers,ist der Lieferer berechtigt, die <strong>Ei</strong>nziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdemkann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter <strong>Ei</strong>nhaltung einer angemessenen Fristdie Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegungder Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder <strong>Ei</strong>ngriffen Dritterhat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung einesberechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachungseiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichenUnterlagen auszuhändigen.7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferernach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung nebender Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeiteiner Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des <strong>Ei</strong>gentumsvorbehaltes oder der Pfändung derVorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Liefererhätte dies ausdrücklich erklärt.VI. Fristen für Lieferungen; Verzug1. Die <strong>Ei</strong>nhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen <strong>Ei</strong>ngang sämtlichervom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesonderevon Plänen, sowie die <strong>Ei</strong>nhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigenVerpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitigerfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerungzu vertreten hat.2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen aufa) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse(z. B. Streik, Aussperrung),b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz<strong>Ei</strong>nhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,AGB <strong>Ei</strong> <strong>Electronics</strong> GmbH, 13.12.2013

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