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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Ei Electronics

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XIII. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen,es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränktsich der Schadens-ersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teilsder Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. DieseBeschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegender Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderungder Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellerszum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. VI Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oderden Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken,wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweitdies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nichtnutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnisder Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann,wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.XIV. Sonstige Schadensersatzansprüche; Verjährung1. Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers,gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten ausdem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:a) nach dem Produkthaftungsgesetz,b) bei Vorsatz,c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,d) bei Arglist,e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oderg) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.3. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedochauf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenanntenFälle vorliegt.4. <strong>Ei</strong>ne Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungennicht verbunden.AGB <strong>Ei</strong> <strong>Electronics</strong> GmbH, 13.12.2013

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