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Das amerikanische Neutralitätsgesetz von 1937 - Zeitschrift für ...

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wieder<strong>Das</strong> <strong>amerikanische</strong> Neutralitätsgesetz <strong>von</strong> <strong>1937</strong> 785Gefährdung des Lebens <strong>amerikanische</strong>r Seeleute vorbeugen. Es ist zubezweifeln, daß diese Vorschriff den gewollten Zweck erreicht. WirksamerSchutz gegen die Vernichtung des Lebens <strong>amerikanische</strong>r Staatsangehörigerim Seekriege könn &apos;te nur durch ein strenges Verbot des Befahrensmaritimer Gefahrenzonen durch <strong>amerikanische</strong> Schiffe geschaffen--werden, wie es u. a. ein zurückgezogener GesetzentwurfNye vorgesehen hatte.Der Präsident entscheidet nach freiem Ermessen, ob und in welchemZeitpunkt ein solches Ausfuhrverbot zu erlassen ist. Die einzige Voraussetzung,die das Gesetz macht, ist der Erlaß eines Waffenausfuhrverbotesnach § i, eine Voraussetzung, deren Eintritt, wie wir gesehen haben,selbst weitgehend <strong>von</strong> dem Ermessen des Präsidenten abhängt-. DerPräsident bestimmt die Waren, deren Ausfuhr auf <strong>amerikanische</strong>nSchiffen zu verbieten notwendig erscheint. Gebunden ist er nur insoweit,als er ein einmal erlassenes Ausfuhrverbot nach Abs. c auf später in denKrieg eintretende Staaten ausdehnen und es überhaupwie SenatorPittman ausdrücklich festgestellt hat, gegenüber allen Streitteilen zurAnwendung bringen muß. Seinem Ermessen bleibt anheimgestellt, ob,wann und in welcher Weise die <strong>von</strong> ihm aufgestellte Verbotsliste abzuändernund im ganzen oder teilweise rückgängig zu machen ist. Diegleiche Ermessensfreiheit hat der Präsident bei der Ausfuhrregelungnach dem cash-and-carry-Prinzip des Abs. b.Bei der ebenfalls dem Ermessen des Präsidenten überlassenen Ausnalimebehandlungder Ausfuhr nach angrenzenden Ländern, die § 2zuläßt, scheint an die Versorgung <strong>von</strong> <strong>amerikanische</strong>n Bürgern, die zeitweisein Grenzgebieten, vor allem in Kanada, wohnen, mit Gegenständendes täglichen Bedarfs gedacht zu sein. Ob man aus einer dahingehendenÄußerung des Vorsitzenden des Auswärtigen Ausschusses des Repräsentantenhauses,Mr. McReynolds 24), den Schluß ziehen darf, daß die Benutzungdieser Sonderbestimmung zur Durchlöcherung der Ausfuhrverbotezugunsten etwa der englischen Rohstoffversorgung dem Willendes Gesetzes widerst.reitet, möchte ich nicht ohne weiteres bejahen. Imgroßen Maßstabe betrieben, würde eine solche Ausnutzung der Klauselallerdings neutralitätswidrig sein.Zweck der Ausfuhrregelung nach dem Grundsatze cash and carry,die § 2 (b) vorsieht, ist es, alles Risiko hinsichtlich des Ausfuhrgutes unddes Transportes über See auf den Erwerber abzuwälzen und dadurch die<strong>amerikanische</strong> Regierung jeder Notwendigkeit zu entheben, sich mitkriegführenden Staaten wegen irgendwelcheran dem Ausfuhrgut auseinandersetzen zu müssenz424) Congressional Record, S. 5177 (April 29, <strong>1937</strong>).<strong>amerikanische</strong>r Interessen241) Eine Nachprüfung der Akten aus der Weltkriegszeit hat übrigens- ergeben, daßim Weltkrieg in der Mehrzahl der Fälle, in denen die <strong>amerikanische</strong> Regierung Entschädihttp://www.zaoerv.de© <strong>1937</strong>, Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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