12.07.2015 Aufrufe

Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und ...

Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und ...

Eigenerklärung zu Tariftreue, Mindestentlohnung und ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

EVB-<strong>Tariftreue</strong> <strong>und</strong> EntgeltgeichheitEigenerklärung <strong>zu</strong> <strong>Tariftreue</strong> <strong>und</strong> Entgeltgleichheit (§ 10 ThürVgG)Ergänzende Vertragsbedingung(EVB-<strong>Tariftreue</strong> <strong>und</strong> Entgeltgleichheit)Ich erkläre/Wir erklären, dassmeinen/unseren Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmern bei der Ausführung derLeistung Arbeitsbedingungen gewährt werden, die mindestens den Vorgabendesjenigen Tarifvertrags entsprechen, an den das Unternehmen aufgr<strong>und</strong> desArbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799)geb<strong>und</strong>en ist. Dies gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsameEinrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 5 Nr. 3 AEntG sowie fürandere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte. meinen/unseren Arbeitnehmerinnen <strong>und</strong> Arbeitnehmern bei derAuftragsdurchführung bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgeltgezahlt wird. ich/wir, soweit Leistungen auf Nachunternehmer übertragen werden, nach § 12Abs. 2 ThürVgG die Verpflichtung <strong>zu</strong>r Beachtung der <strong>Tariftreue</strong> <strong>und</strong> derEntgeltgleichheit unter Verwendung dieser Erklärung mit dem Nachunternehmervereinbare/vereinbaren.Ich bin mir/Wir sind uns bewusst, dass ein Angebot, das <strong>zu</strong>m geforderten Zeitpunkt keineoder eine unvollständige oder ersichtlich falsche Erklärung enthält, nach § 15 ThürVgG <strong>zu</strong>mAusschluss des Bieters während des laufenden Vergabeverfahrens führt.Für den Verstoß gegen die vertraglichen Nebenpflichten nach dieser EVB-<strong>Tariftreue</strong> <strong>und</strong>Entgeltgleichheit bei der Ausführung des Auftrags werden hiermit die Sanktionsmöglichkeitenfür den Auftraggeber nach § 18 ThürVgG vertraglich vereinbart.Ort, Datum............................................................Unterschrift, FirmenstempelAnhang:Aus<strong>zu</strong>g aus dem Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) vom 18.04.2011 (GVBl. S. 69) <strong>zu</strong> den§§ 10, 12, 15, 18:Seite 1 von 3


EVB-<strong>Tariftreue</strong> <strong>und</strong> EntgeltgeichheitAnhangAus<strong>zu</strong>g aus dem Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) vom 18.04.2011 (GVBl. S. 69) <strong>zu</strong> den§§ 10, 12, 15, 18:§ 10<strong>Tariftreue</strong> <strong>und</strong> Entgeltgleichheit(1) Für Bauleistungen <strong>und</strong> andere Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfasst, dürfen öffentlicheAufträge nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlichverpflichtet haben, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser LeistungenArbeitsbedingungen <strong>zu</strong> gewähren, die mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertragsentsprechen, an den das Unternehmen aufgr<strong>und</strong> des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes geb<strong>und</strong>enist. Satz 1 gilt entsprechend für Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung derTarifvertragsparteien im Sinne des § 5 Nr. 3 AEntG sowie für andere gesetzliche Bestimmungenüber Mindestentgelte.(2) Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen der allgemein <strong>zu</strong>gänglichen Beförderung von Personenim öffentlichen Personennahverkehr dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich beider Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmern bei der Ausführung derLeistung mindestens den am Ort der Leistungserbringung für das jeweilige Gewerbe geltendenLohn- <strong>und</strong> Gehaltstarif <strong>zu</strong> zahlen. Das für das öffentliche Auftragswesen <strong>zu</strong>ständige Ministeriumgibt im Einvernehmen mit dem für Tarifrecht <strong>zu</strong>ständigen Ministerium <strong>und</strong> dem für dasVerkehrswesen <strong>zu</strong>ständigen Ministerium die geltenden Lohn- <strong>und</strong> Gehaltstarife im ThüringerStaatsanzeiger bekannt. Der öffentliche Auftraggeber kann auf die Veröffentlichung deran<strong>zu</strong>wendenden Tarifentgelte in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagenhinweisen.(3) Die Bieter haben bei Angebotsabgabe <strong>zu</strong> erklären, dass sie bei der Auftragsdurchführung ihrenArbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen.§ 12Nachunternehmereinsatz(1) Der Auftragnehmer darf Bau- <strong>und</strong> Dienstleistungen nur auf Nachunternehmer übertragen, wennder Auftraggeber im Einzelfall schriftlich <strong>zu</strong>gestimmt hat. Die Zustimmung ist nicht notwendig beiLeistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingestellt ist. Die Bieter haben bereitsbei Abgabe ihres Angebots ein Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen vor<strong>zu</strong>legen.(2) Soweit Leistungen nach Absatz 1 auf Nachunternehmer übertragen werden, hat sich derAuftragnehmer auch <strong>zu</strong> verpflichten, den Nachunternehmern die für Auftragnehmer geltendenPflichten der Absätze 3 <strong>und</strong> 4 sowie der §§ 10, 11 <strong>und</strong> 17 Abs. 2 auf<strong>zu</strong>erlegen <strong>und</strong> die Beachtungdieser Pflichten durch die Nachunternehmer <strong>zu</strong> kontrollieren.(3) Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel eines Nachunternehmers bedarf derZustimmung des öffentlichen Auftraggebers; Absatz 1 Satz 2 <strong>und</strong> § 15 Abs. 2 geltenentsprechend. Die Zustimmung darf nur wegen mangelnder Fachk<strong>und</strong>e, Zuverlässigkeit oderLeistungsfähigkeit des Nachunternehmers sowie wegen Nichterfüllung der Nachweispflicht nach§ 15 Abs. 2 versagt werden.(4) Die Auftragnehmer sind für den Fall der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmervertraglich <strong>zu</strong> verpflichten,1. bevor<strong>zu</strong>gt kleine <strong>und</strong> mittlere Unternehmen <strong>zu</strong> beteiligen, soweit es mit der vertragsgemäßenAusführung des Auftrags <strong>zu</strong> vereinbaren ist,2. Nachunternehmer davon in Kenntnis <strong>zu</strong> setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftraghandelt,3. bei der Weitergabe von Bauleistungen an Nachunternehmer die AllgemeinenVertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen der Vergabe- <strong>und</strong>Seite 2 von 3


EVB-<strong>Tariftreue</strong> <strong>und</strong> EntgeltgeichheitVertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B), bei der Weitergabe von Dienstleistungen dieAllgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen der Vergabe- <strong>und</strong>Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B) <strong>zu</strong>m Vertragsbestandteil <strong>zu</strong> machen <strong>und</strong>4. den Nachunternehmern keine, insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise, ungünstigerenBedingungen auf<strong>zu</strong>erlegen, als zwischen dem Auftragnehmer <strong>und</strong> dem öffentlichenAuftraggeber vereinbart sind.(1) Hat der Bieter§ 15Wertungsausschluss1. aktuelle Nachweise über die vollständige Entrichtung von Steuern <strong>und</strong>Sozialversicherungsbeiträgen,2. eine Erklärung nach den §§ 10 <strong>und</strong> 11 oder3. sonstige Nachweise oder Erklärungen nicht <strong>zu</strong>m geforderten Zeitpunkt vorgelegt,entscheidet die Vergabestelle auf der Gr<strong>und</strong>lage der Bestimmungen der Vergabe- <strong>und</strong>Vertragsordnung für Leistungen <strong>und</strong> der Vergabe- <strong>und</strong> Vertragsordnung für Bauleistungen, obdas Angebot von der Wertung ausgeschlossen wird. Fremdsprachige Bescheinigungen oderErklärungen sind nur <strong>zu</strong> berücksichtigen, wenn sie mit einer Überset<strong>zu</strong>ng in die deutscheSprache vorgelegt worden sind.(2) Soll die Ausführung eines Teils des Auftrags über die Erbringung von Bauleistungen oderDienstleistungen einem Nachunternehmer übertragen werden, so sind vor der Auftragserteilungauch die auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise <strong>und</strong> Erklärungen nach Absatz 1vor<strong>zu</strong>legen. Soweit eine Benennung von Nachunternehmern nach Auftragserteilung <strong>zu</strong>lässig ist,sind die erforderlichen Nachweise <strong>und</strong> Erklärungen nach Absatz 1 bei der Benennungvor<strong>zu</strong>legen.§ 18Sanktionen(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 10 bis 12 <strong>und</strong> 17 Abs. 2 <strong>zu</strong> sichern, istzwischen dem Auftraggeber <strong>und</strong> dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßigeine Vertragsstrafe von bis <strong>zu</strong> fünf von H<strong>und</strong>ert des Auftragswerts <strong>zu</strong> vereinbaren. DerAuftragnehmer ist <strong>zu</strong>r Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall <strong>zu</strong> verpflichten,dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesemeingesetzten Nachunternehmer begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer denVerstoß weder kannte noch kennen musste.(2) Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer <strong>zu</strong> vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllungder aus den §§ 10 <strong>und</strong> 11 resultierenden Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seineNachunternehmer sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 12 <strong>und</strong> 17 Abs.2 den Auftraggeber <strong>zu</strong>r fristlosen Kündigung des Vertrags berechtigen.(3) Hat der Auftragnehmer, ein Bewerber oder Bieter gegen die sich aus den §§ 10 bis 12 <strong>und</strong> 17Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen verstoßen, soll jeweils der Auftraggeber dieses Unternehmenvon der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis <strong>zu</strong> drei Jahren ausschließen. Satz 1gilt auch für Nachunternehmer. Vor dem Ausschluss ist dem Unternehmen Gelegenheit <strong>zu</strong>rStellungnahme <strong>zu</strong> geben. Ein ausgeschlossenes Unternehmen ist auf dessen Antrag allgemeinoder teilweise wieder <strong>zu</strong><strong>zu</strong>lassen, wenn der Gr<strong>und</strong> des Ausschlusses weggefallen ist <strong>und</strong>mindestens sechs Monate der Sperre abgelaufen sind.(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben von der Geltendmachung einer Vertragsstrafeaus anderem Gr<strong>und</strong>e sowie von der Geltendmachung sonstiger Ansprüche unberührt.Seite 3 von 3

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!