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Immobilienrecht | fh-doz. mag. kothbauer informiert - Online ...

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news<strong>Immobilienrecht</strong> | <strong>fh</strong>-<strong>doz</strong>. <strong>mag</strong>. <strong>kothbauer</strong> <strong>informiert</strong>Wohnungseigentum: Bei Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft muss die Verständigung zurStimmabgabe an die Adresse des Wohnungseigentumsobjekts oder aber an eine davon abweichende,vom Wohnungseigentümer bekannt gegebenen inländische Zustellanschrift erfolgenDer OGH hat jüngst (5 Ob 57/09g) erneut festgestellt, dass im Wohnungseigentum ein (Umlauf‐)Beschluss der Eigentümergemeinschaft erst dann zustande kommt, wenn allen WohnungseigentümernGelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Die Verständigung des Wohnungseigentümers zurStimmabgabe muss dabei an die Adresse des Wohnungseigentumsobjekts erfolgen, sofern derWohnungseigentümer für die Verständigung nicht eine andere inländische Zustellanschriftbekanntgegeben hat. 1Sachverhalt:Einer Wohnungseigentümerin wurde ein Umlaufbeschluss (mit welchem die bisherige Verwalteringekündigt, eine neue Verwalterin bestellt und der bisherigen Verwalterin untersagt wurde, Reparaturenund Sanierungsmaßnahmen ohne Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer vorzunehmen) an eineim Grundbuch und auch im Herold‐Telefonbuch aufgeschienene Adresse, nicht aber an die Anschrift desWohnungseigentumsobjektes und auch nicht an die – (ua) dem die Abwicklung des Beschlussverfahrensbetreuenden Wohnungseigentümer bekannt gewesene – tatsächliche Wohnanschrift zugestellt.Rechtliche Beurteilung des OGH:Ein schriftlicher Umlaufbeschluss kommt nach ständiger Rechtsprechung erst dann rechtswirksamzustande, wenn auch dem letzten Mit‐ und Wohnungseigentümer die Gelegenheit zur Äußerunggeboten wurde. Steht nicht fest, dass alle Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten, kannnicht von einem rechtswirksamen Zustandekommen des Umlaufbeschlusses ausgegangen werden (5 Ob27/08v).Nach inzwischen ebenfalls bereits gefestigter Rechtsprechung ist die Verständigung einesWohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift desWohnungseigentumsobjekts vorzunehmen, sofern der Wohnungseigentümer nicht eine andereinländische Anschrift bekannt gegeben hat (5 Ob 93/08z; 5 Ob 164/07i).In 5 Ob 249/03h vertritt der erkennende Senat (ua) die Ansicht, dass für eine ausreichendeVerständigung von einer Beschlussfassung nicht unbedingt deren (effektiver) Zugang beimWohnungseigentümer erforderlich sei (ebenso 5 Ob 249/03h; 5 Ob 164/07i; 5 Ob 93/08z). Dies setztallerdings, woran es im vorliegenden Sachverhalt aber gerade fehlt, die Übersendung der Verständigungan die gesetzlich vorgesehene Anschrift voraus (so auch ausdrücklich 5 Ob 249/03h).Anmerkung:Zur Verpflichtung des Verwalters, einzelnen Wohnungseigentümern im Interesse der Einleitung einergemeinschaftlichen Willensbildung die Zustellanschriften der übrigen Wohnungseigentümer1 Wohnungseigentümer von Kfz‐Abstellplätzen haben jedenfalls eine inländische Zustellanschrift bekanntzugeben, zumal der Kfz‐Abstellplatz selbst ja keine zustellfähige Adresse hat.Newsletter <strong>Immobilienrecht</strong> | 16. Dezember 2009 | Seite 1 von 2


ekanntzugeben sowie zu den Ausnahmen hiervon siehe unseren Newsletter vom 4.2.2009(http://www.eastreal.at/Portals/1/pdf/Bekanntgabe_ZustellanschriftWE.pdf).FH‐Doz. Mag. Christoph Kothbauerc.<strong>kothbauer</strong>@onlinehausverwaltung.ateast real grouponline hausverwaltung & immobilientreuhand gmbhkreuzgasse 70 | 1180 wienwww.onlinehausverwaltung.atservice@onlinehausverwaltung.atNewsletter <strong>Immobilienrecht</strong> | 16. Dezember 2009 | Seite 2 von 2

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