Behinderte Menschen im Arb.leben
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LeistungenFinanzielle Leistungender <strong>Arb</strong>eitsämter an <strong>Arb</strong>eitgeberBeschäftigung schwerbehinderter <strong>Menschen</strong>Was?Sie können zur besonderen Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter<strong>Menschen</strong> finanzielle Unterstützung erhalten.Wann?Die Förderung ist möglich, wenn ein von seiner Behinderung besondersbetroffener Mensch ohne diese Leistung nicht oder nicht dauerhaft inden <strong>Arb</strong>eitsmarkt eingegliedert werden kann. Hierbei handelt es sich umschwerbehinderte <strong>Menschen</strong>, die■ durch Art oder Schwere der Behinderung <strong>im</strong> <strong>Arb</strong>eits- und Berufs<strong>leben</strong>besonders betroffen sind oder■ vor Beginn des <strong>Arb</strong>eitsverhältnisses länger als zwölf Monate arbeitslosgemeldet waren oder■ vor der Einstellung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte<strong>Menschen</strong> oder einem Integrationsprojekt beschäftigt waren oder■ als Teilzeitbeschäftigte eingestellt werden.Im Rahmen dieses Hefteskann nur ein Teil derFördermöglichkeiten der<strong>Arb</strong>eitsämter dargestelltwerden.Die <strong>Arb</strong>eitsämter stehenIhnen mit einem umfassendenBeratungs-Servicezur Verfügung.Wie viel?Die finanziellen Leistungen sind Zuschüsse zum <strong>Arb</strong>eitslohn. Sie könnengezahlt werden■ bis zu drei Jahre,■ bis zu einem Jahr <strong>im</strong> Anschluss an eine mit Zuschüssen geförderteabgeschlossene Aus- oder Weiterbildung,■ bis zu fünf Jahre bei <strong>Arb</strong>eitsverhältnissen von schwerbehinderten<strong>Menschen</strong>, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,■ bis zu acht Jahre bei <strong>Arb</strong>eitsverhältnissen von schwerbehinderten<strong>Menschen</strong>, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.Die Zuschüsse können bis zu 70 Prozent des <strong>Arb</strong>eitslohns oder sonstigerVergütung betragen, einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitragesdes <strong>Arb</strong>eitgebers. Die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nach dem SozialgesetzbuchIX wird bei der Festsetzung der Dauer und Höhe der Förderungentsprechend berücksichtigt.ZB Spezial8