Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2010/21
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Finanzministerium | Postfach 7127 | 24171 Kiel<br />
Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein<br />
Bildungszentrum<br />
Groß- und Konzernbetriebsprüfung beim<br />
Finanzamt Kiel-Nord<br />
- 2 -<br />
Redaktion: Matthias Mausolf<br />
matthias.mausolf@fimi.landsh.de<br />
Telefon: 0431 988-8<strong>21</strong>9<br />
Telefax: 0431 988-6168<strong>21</strong>9<br />
<strong>Einkommensteuer</strong>-<strong>Kurzinformation</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>2010</strong>/<strong>21</strong><br />
Abziehbarkeit der Aufwendungen ausländischer Mitbürger für den Besuch von<br />
Deutsch- oder Integrationskursen als außergewöhnliche Belastungen<br />
27. Mai <strong>2010</strong><br />
Es ist die Frage gestellt worden, inwieweit Aufwendungen ausländischer Mitbürger für<br />
Sprach- bzw. Integrationskurse als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können.<br />
Aufwendungen für Deutschkurse<br />
Aufwendungen für den Besuch von Sprachkursen, in denen Deutsch gelehrt wird, sind<br />
nach der Rechtsprechung des BFH weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben<br />
berücksichtigungsfähig (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 2007, BStBl II Seite 814). Es liegen<br />
regelmäßig nicht abziehbare Kosten der Lebensführung im Sinne des § 12 Nummer 1 Satz<br />
2 EStG vor, denn bei in Deutschland lebenden Ausländern spielen für den Erwerb der<br />
Deutschkenntnisse auch private Gesichtspunkte eine nicht untergeordnete Rolle.<br />
Aufwendungen für Deutschkurse sind - mangels Zwangsläufigkeit - auch nicht als außer-<br />
gewöhnliche Belastungen abziehbar.<br />
Finanzministerium<br />
des Landes<br />
Schleswig-Holstein<br />
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Aufwendungen für Integrationskurse<br />
- 2 -<br />
Das Zuwanderungsgesetz sieht derzeit für Neuzuwanderer bzw. bereits hier lebende Aus-<br />
länder so genannte Integrationskurse vor (rd. 630 Unterrichtsstunden). Diese stellen ein<br />
Grundangebot des Bundes dar und sollen nicht nur ausreichende Kenntnisse der deut-<br />
schen Sprache, sondern auch der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in<br />
Deutschland vermitteln. Dem Anspruch bzw. Recht auf Teilnahme steht in bestimmten Fäl-<br />
len auch eine Verpflichtung zur Teilnahme gegenüber (vgl. § 44 des Gesetzes über den<br />
Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Auf-<br />
enthG -). Bei einem Verstoß gegen die Teilnahmeverpflichtung gibt es ein System abge-<br />
stufter Sanktionen, was für eine Zwangsläufigkeit rechtlicher Art spricht.<br />
Aufwendungen für die verpflichtende Teilnahme an einem Integrationskurs erwachsen da-<br />
her aus rechtlichen Gründen zwangsläufig und sind somit als außergewöhnliche Belastun-<br />
gen abziehbar. Da die Teilnahmeverpflichteten - wie alle teilnahmeberechtigten Personen -<br />
von der verpflichtenden Stelle eine Bestätigung über ihre Teilnahmeberechtigung erhalten,<br />
in der auch die Verpflichtung vermerkt ist (§ 6 Absatz 1 Sätze 1 und 3 der Verordnung über<br />
die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler - IntV -), kann<br />
der im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu erbringende Nachweis auch entsprechend<br />
vom Steuerpflichtigen geführt werden.<br />
Bei einer freiwilligen Teilnahme an einem Integrationskurs ist das Tatbestandsmerkmal der<br />
Zwangsläufigkeit dagegen - ähnlich wie bei einer Teilnahme an einem Deutschkurs - nicht<br />
erfüllt, so dass ein Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen aus-<br />
scheidet.<br />
Norm: § 33 EStG<br />
(VI 314 - S 2284 - 176 / Bearbeiterin: Erika Bartram, App. 8236)<br />
Schlagworte: Deutschkurse für ausländische Mitbürger, Integrationskurse