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Entscheidung - Evangelische Krankenhausseelsorge Bayern

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Aktive Sterbehilfe„Tötung auf Verlangen“Passive Sterbehilfe„Sterben lassen“Indirekte Sterbehilfe„Therapie am Lebensende“Hilfe beim Sterben…ist die gezielte Herbeiführung desTodes durch Handeln auf Grund einestatsächlichen oder mutmaßlichenWunsches einer Person.…ist der Verzicht auf eine nochmögliche lebensverlängerndeBehandlung oder deren Beendigungund damit das „Nicht-Aufhalten“ desSterbens.…ist die Leidminderung (z.B. diegezielte Schmerzbekämpfung imRahmen der Palliativversorgung)unter Inkaufnahme einerLebensverkürzung.verbotennach § 216 desStrafgesetzbucheserlaubterlaubtBeihilfe zur Selbsttötung„Assistierter Suizid“…ist das Bereitstellen von Mitteln zurSelbsttötung durch eine Person.umstrittennicht strafbar,wenn z.B. Arzneimittelnicht zu diesem Zweckverschrieben werden (vgl.Arzneimittelgesetz)Pfr. Michael Hüfner; 13.10.2010 27

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