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M e r k b l a t t - Stadt Ibbenbüren

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Seite 1<strong>Stadt</strong> IbbenbürenFachdienst Kinder und JugendM e r k b l a t tzur Erhebung von Elternbeiträgen nach demGesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in Verbindung mit derElternbeitragssatzung der <strong>Stadt</strong> Ibbenbüren vom 10. Juli 20061. Was bezweckt dieses Merkblatt?Dieses Merkblatt soll Ihnen einen Überblick über die Regelungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen fürKinder und der Elternbeitragssatzung der <strong>Stadt</strong> Ibbenbüren verschaffen, die anzuwenden sind, wenn Ihr Kindeine Tageseinrichtung für Kinder besucht. Außerdem soll es Ihnen dabei helfen, die erforderliche „VerbindlicheErklärung zum Elterneinkommen“ auszufüllen. Bei Unsicherheiten oder Zweifeln ist es immer sinnvoll, mitdem Jugendamt Kontakt aufzunehmen.2. Was ist ein Elternbeitrag, wer erhebt ihn und was geschieht mit ihm?Der Elternbeitrag ist ein öffentlich-rechtlicher Beitrag. Er wird vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfefestgesetzt und erhoben. Das ist im <strong>Stadt</strong>gebiet Ibbenbüren (<strong>Stadt</strong>jugendamtsbezirk) die <strong>Stadt</strong> Ibbenbüren(Jugendamt). Der Elternbeitrag trägt dazu bei, die Jahresbetriebskosten (Personal- und Sachkosten) einerTageseinrichtung für Kinder mit zu finanzieren.3. Wer hat den Elternbeitrag zu zahlen?Die Eltern eines Kindes, das eine Tageseinrichtung für Kinder besucht, haben den durch das Jugendamt festgesetztenElternbeitrag zu zahlen. Wenn das Kind nur mit einem Elternteil zusammen lebt, so muss dieser denElternbeitrag zahlen. Pflegeeltern müssen an Stelle der leiblichen Eltern eines Kindes den Elternbeitrag zahlen,wenn ihnen für das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 32 des Einkommensteuergesetzes gewährt wird oder wennsie Kindergeld für das Kind erhalten. Siehe dazu auch die Ausführungen unter Ziffer 7.4. Ist der Elternbeitrag auch für ein Geschwisterkind zu zahlen, das sich gleichzeitig ineiner Tageseinrichtung für Kinder befindet?Nein, der Elternbeitrag entfällt für das zweite und jedes weitere Kind der beitragspflichtigen Person/en (sieheZiffer 4), das gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder besucht. Ergeben sich ohne diese Beitragsbefreiungunterschiedlich hohe Beiträge, so ist der im Vergleich höchste Elternbeitrag zu zahlen.5. Für welchen Zeitraum ist der Elternbeitrag zu zahlen?Beitragszeitraum ist das Kindergartenjahr. Dieses beginnt am 1. August eines Jahres und endet mit dem 31.Juli des Folgejahres. Die Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages besteht solange, wie für das Kind ein Platzvorgehalten, also „reserviert“ ist und nicht von einem anderen Kind besetzt werden kann. Die Kündigung desBetreuungsvertrages mit dem Träger (Betreiber) der Tageseinrichtung im laufenden Kalenderjahr führt nichtautomatisch dazu, dass der Elternbeitrag nicht mehr zu zahlen ist. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an dasJugendamt. Für ein Kind, das im laufenden Kindergartenjahr in eine Tageseinrichtung für Kinder aufgenommenwird, beginnt die Beitragspflicht mit dem Monat der Aufnahme.6. Ist der Elternbeitrag auch zu zahlen, wenn die Tageseinrichtung für Kindergeschlossen ist?Ja, denn der Elternbeitrag wird als monatlicher Beitrag zu den Jahresbetriebskosten der Tageseinrichtungfür Kinder erhoben. Daraus folgt, dass die Schließungszeiten einer Einrichtung (z. B. während der Schulferien)die monatliche Beitragszahlung nicht beeinflussen. Die Träger (Betreiber) der Einrichtungen können z. B. bereitsim August „neue Kinder“ betreuen, selbst wenn es sich wegen der späten Ferienzeit ggf. nur um einige Tagehandelt; andererseits können „Entlasskinder“ auch im Juli noch die Tageseinrichtung für Kinder besuchen,solange diese geöffnet ist.7. Wie hoch ist der Elternbeitrag?Für die Höhe des Elternbeitrages ist das Jahreseinkommen der Eltern bzw. des mit dem Kind zusammen lebendenElternteils maßgebend. Auf der Grundlage des ermittelten Jahreseinkommens wird der maßgeblicheElternbeitrag aus der Elternbeitragstabelle (Elternbeitragsstaffel) abgelesen, die der Elternbeitragssatzungder <strong>Stadt</strong> Ibbenbüren als Anlage beigefügt ist. Für Pflegeeltern sieht die Elternbeitragssatzung eine Sonderregelungvor. In der Regel kann davon ausgegangen werden, dass sie den Elternbeitrag zu zahlen haben, dersich nach der Elternbeitragsstaffel für die zweite Einkommensgruppe ergibt.8. Wie stellt sich das Verfahren zur Festsetzung und Erhebung des Elternbeitrages dar?Der Träger (Betreiber) der Tageseinrichtung für Kinder teilt dem Jugendamt Name, Anschrift und Geburtsdatender Kinder, die Aufnahme- und Abmeldedaten sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit.Stand: 1. August 2006


Seite 2Bei der Aufnahme des Kindes und danach auf Verlangen des Jugendamtes haben die Eltern dem Jugendamtanzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe nach der Elternbeitragsstaffel ihrem Elternbeitragzugrunde zu legen ist. Bei der erstmaligen Beitragserhebung werden die Eltern vom Jugendamtbenachrichtigt und zur Abgabe der „Verbindlichen Erklärung zum Elterneinkommen“ aufgefordert. Darüberhinaus kann das Jugendamt jederzeit eine erneute Erklärung verlangen. Ohne Angaben zur Einkommenshöheoder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag nach der Elternbeitragsstaffel zu leisten. Außerdemsind die Eltern während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, dem Jugendamt Veränderungenin den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitragesmaßgeblich sind, unverzüglich (ohne besondere Aufforderung) mitzuteilen. Über den zu zahlenden Elternbeitragerhalten die Eltern vom Jugendamt jeweils einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Es ist möglich, dass zunächstein vorläufiger Bescheid erteilt wird und erst später ein endgültiger Bescheid erteilt wird.9. Was zählt zum Jahreseinkommen?Grundlage bildet zunächst einmal die Summe der „positiven“ Einkünfte der Eltern im Sinne der § 2 Abs. 1und 2 des Einkommensteuergesetzes. Dazu zählen die Einkünfte, nicht aber die Verluste, aus den nachstehendgenannten Einkunftsarten: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständigerArbeit, aus nicht-selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtungsowie sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlustenaus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist also nicht möglich.Zum Einkommen zählen außerdem: Steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckungdes Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitraggezahlt wird. Nicht zum Einkommen zählen: Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz undentsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz.10. Was sind „positive“ Einkünfte?Positive Einkünfte sind bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und selbständigerArbeit der Gewinn; bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über dieWerbungskosten. Werbungskosten werden nur in Höhe der maßgeblichen Pauschbeträge nach dem Einkommensteuergesetzberücksichtigt, es sei denn, dass höhere Werbungskosten nachgewiesen werden.11. Was kann vom Einkommen abgezogen werden?Vom Einkommen abgezogen werden die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Kinderfreibeträgeund die Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes abdem 3. Kind. Zu beachten ist, dass sonstige Aufwendungen und Belastungen, die nach dem Einkommensteuerrechtoder nach verschiedenen Leistungsgesetzen berücksichtigt werden, hier nicht abzugsfähig sind (z. B.Sozialversicherungsbeiträge, steuerliche Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen).12. Muss das Einkommen nachgewiesen werden?Ja, das Einkommen muss durch geeignete Belege nachgewiesen werden (siehe den Erklärungsvordruck„Verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen“).13. Welcher Zeitraum ist für Jahreseinkommen maßgebend?Grundsätzlich wird auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen und damit auf das aktuelleJahreseinkommen der Beitragspflichtigen abgestellt. Soweit voraussichtlich auf Dauer keine Einkommensveränderungenzu erwarten sind oder ggf. bereits feststehen, wird vom Einkommen in dem der „Angabe“ vorangegangenenKalenderjahr ausgegangen. Beispiel: Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung für Kinder imAugust 2006. Keine erwarteten oder bereits feststehenden Einkommensveränderungen im laufenden Jahr, dieim Vergleich zum Jahreseinkommen 2005 zu einem veränderten Jahreseinkommen führen. Maßgeblich ist dasEinkommen des Kalenderjahres 2005.Soweit eine im Vergleich zum Vorjahreseinkommen dauerhafte Einkommensveränderung voraussichtlich zuerwarten ist oder ggf. bereits feststeht, wird ein fiktives aktuelles Jahreseinkommen zu Grunde gelegt. Hierkommt es oft zu Unklarheiten. In diesen Fällen ist es auf jeden Fall sinnvoll und angezeigt, vorsorglichbeim Jugendamt nachzufragen. Anhaltspunkte für die Berechnung sind jedoch auch dem Vordruck „VerbindlicheErklärung zum Elterneinkommen“ zu entnehmen.14. Kann der Elternbeitrag erlassen werden?Auf Antrag kann der Elternbeitrag vom Jugendamt ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastungden Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Ob die Belastung zuzumuten ist, stellt das Jugendamt mit Hilfeder sozialhilferechtlichen Bestimmungen fest. Den Antragsvordruck erhalten Sie beim Jugendamt. Der volleoder teilweise Erlass des Elternbeitrages kann frühestens von dem Zeitpunkt an erfolgen, zu dem der Antragbeim Jugendamt eingeht.15. Gibt es noch besondere Regelungen?Ja, für Beamte oder Personen, die aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses oder der Ausübung eines Mandateseinen Altersvorsorgungsanspruch haben ohne entsprechende Beiträge zur Altersversorgung zu leisten,enthält das Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder eine Sonderreglung bei der Einkommensberechnung.Dem Einkommen aus dieser Tätigkeit ist ein Zuschlag von 10% hinzuzurechnen.Stand: 1. August 2006


Seite 316. Noch Fragen?Wenn Sie das Merkblatt durchlesen, haben Sie möglicherweise noch die ein oder andere Frage. Das ist verständlich,zumal sich das Elternbeitragsrecht teils auch recht kompliziert darstellt. Scheuen Sie sich nicht, beimJugendamt nachzufragen. Als Ansprechpersonen für Ihre Fragen stehen Ihnen beim Fachdienst Kinder undJugend/Jugendamt der <strong>Stadt</strong> Ibbenbüren folgende Mitarbeiterinnen zur Verfügung:Frau Andrea AlbersTelefon-Durchwahl: (05451) 931-517E-Mail:Andrea.Albers@ibbenbueren.deFrau Barbara HenkemeierTelefon-Durchwahl: (05451) 931-507E-Mail:Barbara.Henkemeier@ibbenbueren.deElternbeitragstabelle (Elternbeitragsstaffel)nach der Anlage 1 zur Elternbeitragssatzung der <strong>Stadt</strong> Ibbenbüren vom 10. Juli 2006JahreseinkommenKindergartenKindergartenüber MittagzusätzlichKinder unter3 Jahrenbis zu 12.271,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 €bis zu 24.542,00 € 29,00 € 17,00 € 75,00 € 29,00 €bis zu 36.813,00 € 49,00 € 29,00 € 155,00 € 64,00 €bis zu 49.084,00 € 80,00 € 46,00 € 229,00 € 92,00 €bis zu 61.355,00 € 127,00 € 69,00 € 304,00 € 127,00 €über 61.355,00 € 166,00 € 92,00 € 344,00 € 166,00 €HortAuszug aus dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK)§ 17 Elternbeiträge(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Elternbeiträge pro Kind erheben. Zu diesem Zweck teilt der Träger demörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Anmeldedaten derKinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit.(2) Der Träger kann ein Entgelt für das Mittagessen verlangen.(3) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat eine soziale Staffelung der Elternbeiträge vorzusehen. Er kann ermäßigteBeiträge für Geschwisterkinder vorsehen. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister eine Ganztagsschule besuchen. Auf Antragsoll er die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§90 Abs. 3 SGB VIII).Auszug aus der Elternbeitragssatzung der <strong>Stadt</strong> Ibbenbüren vom 10. Juli 2006§ 1AllgemeinesFür die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) wird durch die<strong>Stadt</strong> Ibbenbüren ein öffentlich-rechtlicher Beitrag zum öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten gem. § 17 GTKerhoben. Die Höhe der Elternbeiträge wird gemäß der in der Anlage 1 dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel festgesetzt.§ 2Beitragspflichtiger Personenkreis1. Beitragspflichtig sind die Eltern, mit denen das Kind, das die Tageseinrichtung besucht, zusammen lebt. Lebt das Kind nur miteinem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.2. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährtoder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.3. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.§ 3Höhe der Elternbeiträge, Beitragszeitraum1. Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zuden Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflichtwird durch Schließungszeiten der Einrichtung (z. B. in den Ferien) sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeitendes Kindes nicht berührt.Stand: 1. August 2006


Seite 42. Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der als Anlage 1 zu dieser Satzung angefügten Beitragsstaffel. Im Fall des § 2 Absatz2 (Pflegeeltern) erfolgt die Einstufung in die zweite Einkommensgruppe nach der Elternbeitragsstaffel, es sei denn, dassnach Satz 1 ein Beitrag nicht in Betracht kommt.3. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird und endet mit Ablaufdes Kindergartenjahres, zu dessen Ende das Kind die Einrichtung verlässt. Unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahmewird der maßgebliche Elternbeitrag für die Betreuungsform erhoben, für die das Kind angemeldet ist. Die Beitragspflicht wirddurch Schließungszeiten der Tageseinrichtung nicht berührt. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr.4. Für die regelmäßige Betreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Der Träger einerKindertageseinrichtung kann von den Eltern ein Entgelt für das Mittagessen verlangen.§ 4Einkommensermittlung1. Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes.Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagtenEhegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowiedie zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitraggezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften unddas Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einemBeschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall desAusscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherungnachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfteaus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitereKind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermitteltenEinkommen abzuziehen.2. Maßgebend ist das Jahreseinkommen. Wenn sich das Einkommen voraussichtlich auf Dauer verändert, ist abweichend vonSatz 1 ein fiktives Jahreseinkommen zugrunde zu legen, das dem Zwölffachen des aktuellen Monatseinkommens entspricht. Indiesem Fall sind zu erwartende Sonder- und Einmalzahlungen, die im laufenden Jahr anfallen, hinzuzurechnen. Bei unterschiedlichhohem Monatseinkommen ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen zugrunde zu legen. Der Elternbeitrag istab dem Kalendermonat in dem die Änderung eintritt neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, istabweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.§ 5Beitragsermäßigung1. Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung,so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne die zuvor genannte Beitragsermäßigungbzw. -befreiung unterschiedlich hohe Elternbeiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.2. Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden,wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).§ 6Auskunfts- und Anzeigepflichten1. Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Kindertageseinrichtung dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfeunverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechendenAngaben der Eltern mit. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem örtlichen Träger der öffentlichenJugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach § 1 ihrenElternbeiträgen zu Grunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen dem örtlichenTräger der öffentlichen Jugendhilfe sämtliche für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten Belege einreichen.2. Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichenoder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.3. Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist derhöchste Elternbeitrag zu leisten.§ 7Beitragsfestsetzung, Fälligkeit1. Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Die Elternbeiträge werden jeweils zum 15. des Monats fällig.2. Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichenEinkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergebenhaben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf. auch rückwirkend neufestzusetzen.§ 8BußgeldvorschriftenOrdnungswidrig handelt, wer die in § 6 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeitkann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.Diese Satzung tritt am 01.08.2006 in Kraft.§ 9In-Kraft-TretenStand: 1. August 2006

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