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Kanton Bern Auszug aus dem Protokoll Canton de Berne ^,^5 ...

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<strong>Kanton</strong> <strong>Bern</strong><strong>Canton</strong> <strong>de</strong> <strong>Bern</strong>e<strong>Auszug</strong> <strong>aus</strong> <strong><strong>de</strong>m</strong> <strong>Protokoll</strong>^,<strong>^5</strong> RegierungsratesExtrait du procès-verbal duConseil-exécutif12. Dezember 2012 FIN C1 8 0 2 Festsetzung <strong>de</strong>r Gehälter, Entschädigungen und <strong>de</strong>s Wertes <strong>de</strong>rNaturalien für das <strong>Kanton</strong>spersonal für das Jahr 2013Inhaltsverzeichnis1. Gehälter 2WWl 1.1 Min<strong>de</strong>rjähriges H<strong>aus</strong>dienst- und Spitalhilfspersonal 21.2 Min<strong>de</strong>rjähriges Büropersonal 21.3 Min<strong>de</strong>rjähriges Reinigungspersonal im Stun<strong>de</strong>ngehalt 21.4 Lernen<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r kantonalen Verwaltung 21.5 Praktikantinnen und Praktikanten in <strong>de</strong>r kantonalen Verwaltung 41.6 Befristete Anstellungen in <strong>de</strong>r kantonalen Verwaltung 41.7 Im Stun<strong>de</strong>ngehalt tätiges Reinigungspersonal 42. Nebenleistungen 52.1 Sozialzulagen 52.2 Ferienanspruch 52.3 Feiertage 63. Entschädigungen für Unterkunft, Verpflegung und Fahr<strong>aus</strong>lagen 63.1 Entschädigung für eine Hauptmahlzeit 63.2 Entschädigung für zusätzliche Mahlzeiten 63.3 Entschädigung für Übernachtung mit Frühstück 63.4 Entschädigung für die Benutzung privater Motorfahrzeuge für Dienstfahrten 63.5 Öffentliche Verkehrsmittel 84. Zulagen, Entschädigungen und Zeitgutschriften für <strong>aus</strong>seror<strong>de</strong>ntliche Arbeitszeiten 84.1 Entschädigungsberechtigte Arbeitszeit 84.2 Zeitgutschriften für Nachtarbeit 84.3 Zulagen für Nacht- und Wochenendarbeit 84.4 Zulagen für Pikettdienst 85. Versicherungsprämien..... 95.1 Unfallversicherung 95.2 Krankentaggeldversicherung 96. Wert <strong>de</strong>r Naturalien 96.1 Kost und Logis für Einzelpersonen 96.2 Verpflegung für Familien 106.3 Einzelne Mahlzeiten 107. Schlussbestimmungen 10


In Ausführung von Artikel 1, 77, 79 und 109 <strong>de</strong>s Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG;BSG 153.01) und <strong>de</strong>r Artikel 1, 74, 75, 104, 113, 115, 119 und 144 <strong>de</strong>r Personalverordnung vom18. Mai 2005 (PV; BSG 153.011.1) wer<strong>de</strong>n mit Wirkung ab 1. Januar 2013 folgen<strong>de</strong> Ansätze festgesetzt:1. Gehälter1.1 Min<strong>de</strong>rjähriges H<strong>aus</strong>dienst- und SpitalhilfspersonalGehaltsklasse146147148(16. Aj.)(17. Aj.)(18. Aj.)Jahresgehalt(inkl. 13. Monatsgehalt)CHFCHFCHF29'974.1033'941.0540'022.45Monatsgehalt(ohne 13. Monatsgehalt)CHFCHFCHF2'305.702'610.853'078.651.2 Min<strong>de</strong>rjähriges BüropersonalGehaltsklasse146147148(16. Aj.)(17. Aj.)(18. Aj.)Jahresgehalt(Inkl. 13. Monatsgehalt)CHFCHFCHF29'974.1033'941.0540'022.45Monatsgehalt(ohne 13. Monatsgehalt)CHFCHFCHF2'305.702'610.853'078.651.3 Min<strong>de</strong>rjähriges Reinigungspersonal im Stun<strong>de</strong>ngehaltGehaltsklasse110III112113(bis 15. Aj.)(bis 16. Aj.)(bis 17. Aj.)(bis 18. Aj.)Jahresgehalt(ohne 13. Monatsgehalt)CHFCHFCHFCHFBeim Stun<strong>de</strong>ngehalt sind Rundungsdifferenzen möglich.1.4 Lernen<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r kantonalen Verwaltung1.4.1 Landwirt/in und Gemüsegärtner/inGehaltsklasse360361362363Lehrjahr/Stufe123424'825.6029'305.2032'817.6038'388.60Jahresgehalt(ohne 13. Monatsgehalt)CHFCHFCHFCHF15'298.8016'600.2017'251.8018'152.40Stun<strong>de</strong>ngehalt(ohne 13. Monatsgehalt)CHFCHFCHFCHF11.3513.4015.0517.60Monatsgehalt(ohne 13. Monatsgehalt)CHFCHFCHFCHF1'274.901'383.351'437.651'512.70


1.4.2 Koch/Köchin, Forstwart/in, Gebäu<strong>de</strong>reiniger/in, Logistiker/in, Fachfrau/FachmannH<strong>aus</strong>wirtschaftGehaltsklasse351352353354Lehrjahr/Stufe1234Jahresgehalt(inkl. 13. Monatsgehalt)CHFCHFCHFCHF12'341.5515'690.3520'892.9525'214.15Monatsgehalt(ohne 13. Monatsgehalt)CHF 949.35CHF 1'206.95CHF 1'607.15CHF 1'939.551.4.3 Kauffrau/KaufmannGehaltsklasse370371372353Lehrjahr/Stufe1234Jahresgehalt(inkl. 13. Monatsgehalt)CHFCHFCHFCHF9'257.3012'341.5518'153.8520'892.95Monatsgehalt(ohne 13. Monatsgehalt)CHF 712.10CHF 949.35CHF 1'396.45CHF 1'607.151.4.4 Alle an<strong>de</strong>ren BerufeGehaltsklasse350351352353354Lehrjahr/Stufe12345Jahresgehalt(inkl. 13. Monatsgehalt)CHFCHFCHFCHFCHF9'257.3012'341.5515'690.3520'892.9525'214.15Monatsgehalt(ohne 13. Monatsgehalt)CHFCHFCHFCHFCHF712.10949.351'206.951'607.151'939.55Lernen<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Projekts „Lehre und Sport" erhalten in <strong>de</strong>n ersten 3 Lehrjahren eine Entschädigungvon 75 % <strong>de</strong>r Gehaltsklassen 370 - 372, bzw. im 4. Lehrjahr eine Entschädigungvon 75 % <strong>de</strong>r Gehaltsklasse 353.Lernen<strong>de</strong>, die einen Abschluss auf Sekundarstufe 2 (EFZ, EBA, Matura) vorweisen könnensowie Lernen<strong>de</strong>, die das letzte Jahr wie<strong>de</strong>rholen müssen (Prüfung nicht bestan<strong>de</strong>n), wer<strong>de</strong>ngegenüber <strong>de</strong>r Anfangsgehaltsklasse grundsätzlich um eine Gehaltsklasse höher eingereiht.In Bezug auf weitere Regelungen betreffend Beiträge und Leistungen <strong>de</strong>s Lehrbetriebs(z.B. Schulmaterial) wird auf die gültigen Richtlinien/Weisung im Internet verwiesen.Weitere Angaben fin<strong>de</strong>n sich im Internet unter wviAA/.be.ch/personal > Lernen<strong>de</strong>n<strong>aus</strong>bildung


1.5 Praktikantinnen und Praktikanten in <strong>de</strong>r kantonalen VerwaltungStufe Berufs­ Jahresgehalt Monatsgehalterfahrung (inkl. 13. Monatsgehalt) (ohne 13. Monatsgehalt)Vorstudienpraktikum keine CHF 21'646.30 CHF 1'665.10Vorstudienpraktikum mittlere CHF 23'028.20 CHF 1'771.40Vorstudienpraktikum grosse CHF 27'633.45 CHF 2'125.65Während <strong>de</strong>s Bachelorstudiums keine CHF 28'554.50 CHF 2'196.50Während <strong>de</strong>s Bachelorstudiums mittlere CHF 29'936.40 CHF 2'302.80Während <strong>de</strong>s Bacheiorstudiums grosse CHF 32'239.35 CHF 2'479.95Während <strong>de</strong>s Masterstudiums keine CHF 34'541.65 CHF 2'657.05Während <strong>de</strong>s Masterstudiums mittlere CHF 35'462.70 CHF 2'727.90Während <strong>de</strong>s Masterstudiums grosse CHF 36'844.60 CHF 2'834.20Masterabsolvent/in keine CHF 36'844.60 CHF 2'834.20Masterabsolvent/in mittlere CHF 41'450.50 CHF 3'188.50Masterabsolvent/in grosse CHF 46'055.75 CHF 3'542.75Nähere Bestimmungen enthält die „Weisung <strong>de</strong>s Personalamtes zur Festlegung <strong>de</strong>r Gehältervon Praktikantinnen und Praktikanten" im Internet unter www.be.ch/personal >Anstellungsbedingungen > Praktika1.6 Befristete Anstellungen in <strong>de</strong>r kantonalen VerwaltungMitarbeiten<strong>de</strong> mit befristeten Anstellungen wer<strong>de</strong>n gemäss PV und Richtpositionsumschreibungin eine Gehaltsklasse eingereiht. Die Festlegung <strong>de</strong>r Gehaltsstufen richtet sich nachArt. 40 PV.1.7 Im Stun<strong>de</strong>ngehalt tätiges ReinigungspersonalDie Einreihung erfolgt grundsätzlich in <strong>de</strong>n RPU-Co<strong>de</strong> 3513 „Mitarbeiter(in) Reinigungsdienst".Der Gehaltsaufstieg richtet sich nach <strong>de</strong>n Vorschriften von Art. 49 PV.


2. Nebenleistungen2.1 SozialzulagenDie Ausrichtung von Sozialzulagen richtet sich nach Art. 83 ff. PG und Art. 76 ff. PV.Kin<strong>de</strong>rzulagen für Kin<strong>de</strong>r bis 16 JahreAusbildungszulagen für Kin<strong>de</strong>r in Ausbildung bis max. 25 JahreCHF 230.00CHF 290.00Pro Familie wer<strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong> Betreuungszulagen bei einem Beschäftigungsgradvon 100 % <strong>aus</strong>gerichtet (Obergrenze):für 1 Kind CHF 250.00für 2 Kin<strong>de</strong>rfür 3 Kin<strong>de</strong>rfür 4 Kin<strong>de</strong>rab 5 Kin<strong>de</strong>rnWeitere Angaben fin<strong>de</strong>n sich im Internet unter wvwv.be.ch/personal >Anstellungsbedingungen > Gehalt > Zulagen/SpesenCHF 180.00CHF 110.00CHF 40.00CHF 0.002.2 FerienanspruchDer Ferienanspruch beträgt pro Kalen<strong>de</strong>rjahr ab 2013 gemäss Art. 144 PV neu:Mitarbeiten<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Gehaltsklassen 1 bis 18:AlterFerienanspruchunter 20 Jahre28 Tage20-49 Jahre25 Tage50 - 59 Jahre28 Tageab 60 Jahren33 TageLernen<strong>de</strong>32 TageMitarbeiten<strong>de</strong> in <strong>de</strong>n Gehaltsklassen 19 bis 30:AlterFerienanspruchbis 44 Jahre25 Tage45 - 54 Jahre28 Tageab 55 Jahren33 TageFerienentschädigung beiAnstellung im Stun<strong>de</strong>nlohn12.07 %10.64%12.07 %14.54 %14.04 %Ferienentschädigung beiAnstellung im Stun<strong>de</strong>nlohn10.64%12.07 %14.54 %Weitere Angaben fin<strong>de</strong>n sich im Internet unter www.be.ch/personal >Anstellungsbedingungen > Arbeitszeit > Ferien


2.3 FeiertageEs wer<strong>de</strong>n entwe<strong>de</strong>r die effektiven Arbeitsstun<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r die durchschnittlichen Stun<strong>de</strong>n, diewegen Feiertagen gemäss Art. 151 PV nicht geleistet wer<strong>de</strong>n konnten (ohne Samstage undSonntage), entschädigt.Bei Entschädigung nach effektiv geleisteten Arbeitsstun<strong>de</strong>n steht <strong><strong>de</strong>m</strong> Reinigungspersonalmit ganzjähriger Anstellung eine Feiertagsentschädigung von 3.077 % zu. Für die prozentualeAusrichtung <strong>de</strong>r Feiertagsentschädigung ist <strong>aus</strong> administrativen Grün<strong>de</strong>n die Zustimmung <strong>de</strong>sPersonalamtes erfor<strong>de</strong>rlich.Bei Entschädigung auf Basis <strong>de</strong>r durchschnittlich geleisteten Stun<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n jene Stun<strong>de</strong>n,die wegen Feiertagen gemäss Art. 151 PV nicht geleistet wer<strong>de</strong>n können, zusätzlich entschädigt.In diesem Fall entfällt <strong>de</strong>r Zuschlag von 3.077 %.3. Entschädigungen für Verpflegung, Unterkunft und Fahr<strong>aus</strong>lagen3.1 Entschädigung für eine Hauptmahlzeit (Art. 103 Abs. 1 PV)Hauptmahlzeit CHF 24.003.2 Entschädigung für zusätzliche Mahlzeiten (Art. 103 Abs. 2 PV)Hauptmahlzeit CHF 16.00Frühstück CHF 8.003.3 Entschädigung für Übernachtung mit Frühstück (Art. 103 Abs. 4 PV)Gegen Vorlage entsprechen<strong>de</strong>r Belege wer<strong>de</strong>n die effektiven Auslagen im Rahmen einer Mittelklasseunterkunftvergütet. Ohne Vorlage von Belegen wer<strong>de</strong>n die effektiven Auslagen bis zuCHF 60.00 vergütet.Grundsätzlich wird als Mittelklasseunterkunft ein Hotelbetrieb mit <strong>de</strong>r Klassifikation von dreiSternen betrachtet. Als Richtpreis gilt: Für Einzelzimmer in <strong>de</strong>r Regel CHF 120.00 bisCHF 150.00 bzw. für Doppelzimmer CHF 180.00 bis CHF 210.00.3.4 Entschädigung für die Benutzung privater Motorfahrzeuge für Dienstfahrten(Art. 113 PV)3.4.1 Or<strong>de</strong>ntliche KilometerentschädigungDie Entschädigung für dienstliche Fahrten mit privaten Personenwagen wird einheitlich aufCHF 0.70 pro Kilometer bis zu einer jährlichen Fahrleistung von 9'000 km festgelegt.Die Entschädigung ab einer Fahrleistung von mehr als 9'000 km wird einheitlich auf CHF 0.60festgelegt.Weitere Entschädigungen:Motorfahrrad (Mofa)Kleinmotorrad (bis 125 cm^ Hubraum)Motorrad, Scooter (über 125 cm' Hubraum)bis 5 000 kmab 5 001 kmCHF 0.20 CHF 0. 15CHF 0.30 CHF 0. 25CHF 0.40 CHF 0. 35


3.4.2 Sind beson<strong>de</strong>re Vor<strong>aus</strong>setzungen erfüllt, kann von <strong>de</strong>r zuständigen Direktion o<strong>de</strong>rDienststelle für Dienstfahrten eine Zusatzentschädigung pro km bewilligt wer<strong>de</strong>n:Fahrten in unwegsamem Gelän<strong>de</strong> (unbefestigte Feld- und Waldwege) CHF 0.05Erhebliche Materialtransporte (sperriges, schweres Transportgut) CHF 0.05Starke Verschmutzung im Innenraum <strong>de</strong>s Fahrzeugs infolge Mitführenvon Personen, Material und Geräteschaften CHF 0.10Erhebliche Geruchsemissionen in Innenraum <strong>de</strong>s Fahrzeugs infolgeMitführen von Material und Geräteschaften CHF 0.10Einsatz im Pikettdienst / <strong>aus</strong>serhalb <strong>de</strong>r üblichen Arbeitszeit(Nacht, keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar) CHF 0.10Regelmässiger Einsatz (mehrmals wöchentlich) <strong>de</strong>s Privatfahrzeugs istunumgänglich, da keine / ungenügen<strong>de</strong> Möglichkeiten bestehen, öffentlicheVerkehrsmittel zu benutzen (z. B. schlecht erschlossene, ländlicheGebiete) CHF 0.10Diese zusätzlichen Entschädigungsbestandteile können kumulativ, jedoch maximal bisCHF 0.25 pro km und maximal bis CHF 860.00 pro Jahr geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. SämtlicheZusatzentschädigungen, welche <strong>de</strong>n Höchstbetrag von CHF 0.70 bzw. CHF 0.40 (vergleicheZiffer 3.4.1.) übersteigen, müssen auf <strong><strong>de</strong>m</strong> Lohn<strong>aus</strong>weis <strong>de</strong>klariert wer<strong>de</strong>nVWeitere Angaben:„Überprüfung <strong>de</strong>r Spezialregelungen für Bereithaltung und Garagierung von privaten Motorfahrzeugenbei <strong>de</strong>r <strong>Kanton</strong>spolizei und <strong>de</strong>r Wildhut" (RRB 1789/2009) im Internet auf <strong>de</strong>r Seite<strong>de</strong>s Regierungsrates (www.rr.be.ch) unter Regierungsratsbeschlüsse.3.4.3 P<strong>aus</strong>chale KilometerentschädigungSoweit das Pflichtenheft häufige und regelmässige Dienstfahrten mit <strong><strong>de</strong>m</strong> privaten Motorfahrzeugvorsieht, kann die Anstellungsbehör<strong>de</strong> eine p<strong>aus</strong>chale Kilometerentschädigung bis maximalCHF 300.00 pro Monat festlegen. Der <strong>aus</strong>bezahlte P<strong>aus</strong>chalbetrag ist auf <strong><strong>de</strong>m</strong> Lohn<strong>aus</strong>weisentsprechend <strong>aus</strong>zuweisen^.3.4.4 Bereithaltung und GaragierungFür die <strong>Kanton</strong>spolizei und die Wildhut gelten Spezialregelungen für die Bereithaltung und Garagierungvon privaten Motorfahrzeugen. Diese Entschädigungen können mit <strong>de</strong>n Zuschlägengemäss Ziffer 3.4.2 nicht kumuliert wer<strong>de</strong>n.Weitere Angaben:„Entschädigung über die Bereithaltung und Garagierung privater Motorfahrzeuge für <strong>de</strong>n Wildhüterdienst"(RRB 0495/2009) im Internet auf <strong>de</strong>r Seite <strong>de</strong>s Regierungsrates (www.rr.be.ch)unter Regierungsratsbeschlüsse.^ Gemäss <strong>de</strong>n Vorgaben <strong>de</strong>r schweizerischen Steuerkonferenz wird maximal 70 Rappen pro Kilometer fürAutomobile bzw. 40 Rappen pro Kilometer für Motorrä<strong>de</strong>r als Auslagenersatz anerkannt. Somit muss dieseZusatzentschädigung separat <strong>aus</strong>bezahlt und im Lohn<strong>aus</strong>weis unter Ziffer 2.3 <strong>de</strong>klariert wer<strong>de</strong>n.^ P<strong>aus</strong>chalspesen sind im Lohn<strong>aus</strong>weis unter Ziffer 13.2.2 zu <strong>de</strong>klarieren


3.5 Öffentliche VerkehrsmittelFür die Benützung <strong>de</strong>r öffentlichen Verkehrsmittel wer<strong>de</strong>n die entsprechen<strong>de</strong>n Billetkostenvergütet. In Art. 111 Abs. 2 PV ist die Abgabe von Halbtaxabonnementen geregelt.4. Zulagen, Entschädigungen und Zeitgutschriften für <strong>aus</strong>seror<strong>de</strong>ntlicheArbeitszeiten4.1 Entschädigungsberechtigte ArbeitszeitEs wer<strong>de</strong>n die effektiven Arbeitstage/-stun<strong>de</strong>n sowie die Feiertage gemäss Art. 151 PV (ohneSamstage und Sonntage) entschädigt (vgl. Ziffer 2.3.).4.2 Zeitgutschriften für NachtarbeitDie Zeitgutschrift gilt für folgen<strong>de</strong> Personalkategorien in <strong>de</strong>n Gehaltsklassen 1 bis 18:- Pflegepersonal in <strong>de</strong>n psychiatrischen Kliniken- Mitarbeiten<strong>de</strong> <strong>de</strong>r <strong>Kanton</strong>spolizei- Mitarbeiten<strong>de</strong> im Sicherheitsdienst im Amt für Freiheitsentzug und Betreuung- Mitarbeiten<strong>de</strong> im Strassenunterhalt im Tiefbauamt- H<strong>aus</strong>warte- Mitarbeiten<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wildhut (LANAT)Das im Sicherheitsdienst, im H<strong>aus</strong>wartsdienst und in <strong>de</strong>r Wildhut tätige Personal in <strong>de</strong>n Gehaltsklassen1 bis 18 erhält eine Zeitgutschrift von 18 % für Einsätze zwischen 20:00 und06:00 Uhr. Mitarbeiten<strong>de</strong> <strong>de</strong>r <strong>Kanton</strong>spolizei erhalten eine Zeitgutschrift von 16 %.Das Pflegepersonal in <strong>de</strong>n psychiatrischen Kliniken und das Personal im Strassenunterhalt(Tiefbauamt) erhält eine Zeitgutschrift von 20 % für Einsätze zwischen 20:00 und 06:00 Uhr.4.3 Zulagen für Nacht- und Wochenendarbeit^ (Art. 119 PV)Die Nacht- und Wochenendzulage für Personal in <strong>de</strong>n Gehaltsklassen 1 bis 18 beträgt pro geleisteteArbeitsstun<strong>de</strong> CHF 5.00 brutto.4.4 Zulagen für Pikettdienst (Art. 115 PV)Pikettdienst wird als Präsenzdienst o<strong>de</strong>r als Bereitschaftsdienst geleistet. Die Zulagen für Personalin <strong>de</strong>n Gehaltsklassen 1 bis 18 betragen:Bereitschaftsdienst CHF 30.00Präsenzdienst CHF 40.003Bei <strong>de</strong>n Zulagen in Ziffer 4.3 und 4,4 han<strong>de</strong>lt es sich um Lohnbestandteile, die auf <strong><strong>de</strong>m</strong> Lohn<strong>aus</strong>weis in Ziffer1 zu <strong>de</strong>klarieren sind.


5. Versicherungsprämien5.1 Unfallversicherung (Art. 98 Abs. 1 und 2 PG, Art. 184 ff. PV)Der Arbeitnehmeranteil <strong>de</strong>r Unfallversicherungsprämie für das <strong>Kanton</strong>spersonal (inkl. Lehrkräfteund SUVA-Versicherte) beträgt:Nichtberufs-Unfallversicherung 0.330 %Zusatzversicherung für To<strong>de</strong>s-/lnvaliditätsfall und Zahnbruchscha<strong>de</strong>n<strong>de</strong>ckung 0.013 %Total <strong>de</strong>s AHV-pflichtigen Gehalts 0.343 %Weitere Angaben wie zum Beispiel <strong>de</strong>r Arbeitgeberanteil o<strong>de</strong>r die Prämiensätze <strong>de</strong>r Berufsunfallversicherungfin<strong>de</strong>n sich im Internet unter www.be.ch/personal > Anstellungsbedingungen >Versicherungen > Unfall5.2 Krankentaggeldversicherung (Art. 98 Abs. 3 PG, Art. 191a PV)Der Arbeitnehmeranteil <strong>de</strong>r Krankentaggeldversicherungsprämie für das<strong>Kanton</strong>spersonal (inkl. Lehrkräfte) beträgt: 0.183 %Der Arbeitgeberanteil beträgt ebenfalls 0.183 % (abweichen<strong>de</strong> Regelungen für tieson<strong>de</strong>re Situationen,insbeson<strong>de</strong>re bei drittmittelfinanzierten Stellen, bleiben vorbehalten). Weitergehen<strong>de</strong>Angaben fin<strong>de</strong>n sich im Internet unter www.be.ch/personal > Anstellungsbedingungen >Versicherungen > Krankentaggeld6. Wert <strong>de</strong>r Naturalien (Art. 62 Abs. 2 PG, Art. 75 PV)6.1 Kost und Logis für Einzelpersonen6.1.1 Gehaltsabzug pro MonatVerpflegung CHF 645.00 Merkblatt N2/2007 <strong>de</strong>r Eidg. SteuerverwaltungUnterkunft, Zimmer CHF 345.00 Merkblatt N2/2007 <strong>de</strong>r Eidg. SteuerverwaltungHinweis: Bei "Unterkunft, Zimmer" ist eine allfällige Mehrfachbelegung <strong>de</strong>s Zimmers im P<strong>aus</strong>chalansatzberücksichtigt.6.1.2 Verzicht auf MahlzeitenBei bewilligtem Verzicht auf Mahlzeiten wer<strong>de</strong>n bewertet:Das Morgenessen mit 1/6, das Mittagessen mit 3/6 und das Aben<strong>de</strong>ssen mit 2/6 <strong>de</strong>s gesamtenAbzuges für die Verpflegung.6.1.3 Mitverpflegung von Kin<strong>de</strong>rnWer<strong>de</strong>n bei Kost und Logis für sich allein Kin<strong>de</strong>r mitverpflegt, so ist dies <strong><strong>de</strong>m</strong> Personalamt auf<strong><strong>de</strong>m</strong> Dienstweg zu mel<strong>de</strong>n. Der Abzug wird vom Personalamt im Einzelfall festgesetzt.


6.1.4 Vergütung bei Ferien und KrankheitBei Ferien und Freitagen sowie während <strong>de</strong>r ersten 30 Tage Spitalaufenthalt infolge Krankheitwird <strong><strong>de</strong>m</strong> Personal, das Kost und Logis für sich allein bezieht, für die nicht bezogene Verpflegungeine Vergütung von CHF 21.90 pro Tag <strong>aus</strong>gerichtet.Dauert die Krankheit länger als 30 Tage, so wird nach <strong><strong>de</strong>m</strong> 30. Tag <strong>de</strong>r Abwesenheit <strong>de</strong>r Abzugfür Verpflegung sistiert. Wird zu<strong><strong>de</strong>m</strong> das Zimmer geräumt, so fällt auch <strong>de</strong>r Abzug für diesesweg.6.2 Verpflegung für Familien6.2.1 Gehaltsabzug pro MonatEhepaar ohne Kin<strong>de</strong>rpro Kind bis 6 jährigpro Kind bis 13 jährigpro Kind bis 18 jährigCHF 1'290.00CHF 165.00CHF 315.00CHF 480.006.2.2 Mitverpflegung von Verwandten und BekanntenVon <strong>de</strong>n Bezügern <strong>de</strong>r Verpflegung für sich und ihre Familie ist für Erwachsene, Bekannte undVerwandte, die während mehr als zehn Tagen im Jahr an Kost und Logis teilhaben, sowie fürerwachsene Kin<strong>de</strong>r, die im <strong>Kanton</strong>sbetrieb wohnen und von hier <strong>aus</strong> ihrem Erwerb nachgehen,eine Entschädigung zu leisten. Die Höhe dieser Entschädigung bemisst sich nach Ziffer6.3.6.2.3 Vergütung bei Ferien, Krankheit, Militärdienst usw.Bei Ferien, Spitalaufenthalt und Militärdienst, nicht dagegen bei einzelnen Frei-Tagen, wird<strong>de</strong>n erwachsenen Bezügern <strong>de</strong>r Verpflegung für sich und ihre Familie eine Vergütung vonCHF 21.50 pro Tag für nicht bezogene Kost zurückerstattet.Wird während <strong>de</strong>r Ferien o<strong>de</strong>r <strong>aus</strong> an<strong>de</strong>ren Grün<strong>de</strong>n die Abgabe <strong>de</strong>r Verpflegung an die ganzeFamilie vollständig eingestellt, bemisst sich die Rückerstattung <strong>de</strong>s Verpflegungsabzugesvom Gehalt pro rata <strong>de</strong>r Zeit auf <strong>de</strong>r Basis 1 Tag = 1/30 <strong>de</strong>s Monatsabzuges.6.3 Einzelne MahlzeitenDer Preis <strong>de</strong>r von <strong>Kanton</strong>sbetrieben abgegebenen Verpflegung an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,die nicht zum Kreis <strong>de</strong>r Naturalienbezüger gehören, ist durch die einzelnen Betriebekosten<strong>de</strong>ckend festzusetzen.7. SchlussbestimmungenDer RRB Nr. 2205 vom 21. Dezember 2011 wird aufgehoben.An die Direktionen und an die StaatskanzleiFür getreuen <strong>Protokoll</strong><strong>aus</strong>zugDer Staatsschreiber:10

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