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Was ist zu tun bei einem Todesfall? - Gemeinde Eich

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E liebe Mönsch isch nümme meh,doch esch dör ehn vöu Härzlechs gscheh.Us jedem Bleck hesch s chönne näh,är hed nor Liebi welle gäh.Bestemmt würd är doch truurig sy,fendsch du kei Fröid, kei Sunneschyn.För ihn muesch du es Lächle ha,damet är z fride gruiie cha!Allgemeine Informationen <strong>bei</strong> TodesfällenDer Tod einer/s Angehörigen macht betroffen. Viele Fragen tauchen auf. Trotz dieserschwierigen Situation gibt es einige wichtige Dinge, die unmittelbar nach dem Tod <strong>zu</strong> erledigensind.Tod infolge Krankheit <strong>zu</strong> HauseEs <strong>ist</strong> sofort der Hausarzt oder der Notfallarzt <strong>zu</strong> benachrichtigen. Der Arzt stellt die Todesursachefest und stellt eine ärztliche Todesbescheinigung aus.Tod infolge UnfallIm Falle eines Unfalltodes muss die Polizei <strong>zu</strong>r Abklärung des Unfallherganges <strong>bei</strong>gezogenwerden und zwar nicht nur <strong>bei</strong> Verkehrs- sondern auch <strong>bei</strong> Ar<strong>bei</strong>ts-, Haushalts- oder sonstigenUnfällen.Tod im Spital oder in <strong>einem</strong> HeimDie Spital- bzw. Heimlei<strong>tun</strong>g besorgt die notwendigen Formalitäten und lässt eine Todesbescheinigungausstellen.Wird vermutet, dass der Tod nicht rechtmässig eingetreten <strong>ist</strong>, <strong>ist</strong> sofort die Polizei <strong>bei</strong><strong>zu</strong>ziehen.In diesem Falle wird die Anzeige <strong>bei</strong>m Zivilstandsamt schriftlich durch die Polizei vorgenommen.Erst nach der Anzeige des Todes darf die Leiche bestattet werden.Meldung <strong>bei</strong>m Pfarramt am Ort der Bestat<strong>tun</strong>gDer Zeitpunkt der Bestat<strong>tun</strong>g <strong>ist</strong> mit dem Pfarramt <strong>Eich</strong> (Tel. 041 460 12 35) ab<strong>zu</strong>sprechen.Zu Besprechen gilt auch die Gestal<strong>tun</strong>g der Feier, sowie Ort und Zeit der Abdankung. Findetdie Bestat<strong>tun</strong>g nicht in <strong>Eich</strong> statt, <strong>ist</strong> mit dem entsprechenden Pfarramt Kontakt auf<strong>zu</strong>nehmen.Bei einer Kremation <strong>ist</strong> mit der Festlegung des Beerdigungs- oder Beiset<strong>zu</strong>ngstermines <strong>zu</strong><strong>zu</strong>warten,bis das Zivilstandsamt Luzern den Zeitpunkt der Einäscherung und der Urnenabholungbestätigt hat. Eine Urnen<strong>bei</strong>set<strong>zu</strong>ng kann frühestens auf den 6. oder 7. Ar<strong>bei</strong>tstagnach dem Todesdatum festgelegt werden.Meldung <strong>bei</strong>m ZivilstandsamtDer Tod <strong>ist</strong> innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt am Todesort an<strong>zu</strong>zeigen. Für die Anzeigedes Todes <strong>ist</strong> <strong>zu</strong>ständig:- Die nächsten Angehörigen, wie Ehegatte, Kinder oder auch deren Ehegatten. Die Anzeigehat mündlich <strong>zu</strong> erfolgen.- Wenn die Person in <strong>einem</strong> Heim verstorben <strong>ist</strong>, kann die Heimlei<strong>tun</strong>g oder eine hie<strong>zu</strong>bevollmächtigte Person die Anzeige schriftlich oder mündlich vornehmen.


- 2 -Bei der Anzeige <strong>bei</strong>m Zivilstandesamt sind mit<strong>zu</strong>bringen:- Todesbescheinigung des Arztes- Familienbüchlein- Bei Ausländern Reisepass/AusländerausweisBei <strong>einem</strong> Unfall übernimmt die Polizei die Anzeige <strong>bei</strong>m Zivilstandesamt.Erfolgt die Beiset<strong>zu</strong>ng nicht in <strong>Eich</strong>, so hat das Zivilstandsamt Sempach eine Bestat<strong>tun</strong>gsbewilligungaus<strong>zu</strong>stellen. Bei einer Kremation stellt das Zivilstandsamt eine Kremationsbewilligungaus.Meldungen <strong>bei</strong> der <strong>Gemeinde</strong>verwal<strong>tun</strong>gMeldung des <strong>Todesfall</strong>esDie ärztliche Todesbescheinigung <strong>ist</strong> da<strong>bei</strong> ab<strong>zu</strong>geben (sofern nicht im Heim oder im Spitalverstorben). Eine allfällige Kremation wird über das <strong>zu</strong>ständige Zivilstandsamt angemeldet.Regelung des GrabesFür das Friedhof-/Bestat<strong>tun</strong>gswesen und die Grab<strong>zu</strong>teilung <strong>ist</strong> die Friedhofverwal<strong>tun</strong>g <strong>zu</strong>ständig.Reihen- und Urnengräber werden unentgeltlich abgegeben (für Einwohner desFriedhofkreises <strong>Eich</strong>), für Familiengräber und Auswärtige <strong>ist</strong> eine Gebühr <strong>zu</strong> entrichten. DieHöhe der Grabgebühren <strong>ist</strong> in den Ausführungsbestimmungen <strong>zu</strong>m Friedhof- und Bestat<strong>tun</strong>gsreglementder <strong>Gemeinde</strong> <strong>Eich</strong> geregelt. Neu steht auch ein Gemeinschaftsgrab <strong>zu</strong>rVerfügung. Die Asche wird in einer Mehrwegurne transportiert und in einer zentralenAschengruft <strong>bei</strong>gesetzt. Bei dieser Bestat<strong>tun</strong>g gegen die Kosten der Beschrif<strong>tun</strong>g der Grabplatte<strong>zu</strong> Lasten des Nachlasses.Feststellung der ErbberechtigtenBeim Teilungsamt sind die Adressen der Erben mit<strong>zu</strong>teilen. Ausserdem wird abgeklärt, oballfällige Testamente oder Ehe- bzw. Erbverträge im Depot hinterlegt sind. VorgefundeneTestamente sind unverzüglich dem Teilungsamt des letzten Wohnortes des Erblassers ab<strong>zu</strong>geben.Bestat<strong>tun</strong>gsinstitutDie Leiche darf erst nach der Anzeige des Todes bestattet werden. Dem Bestat<strong>tun</strong>gsinstitutsind folgende Informationen bekannt <strong>zu</strong> geben:- wer <strong>ist</strong> wann und wo verstorben- Geburtsdatum der Person- ungefähres Gewicht und Grösse des/der Verstorbenen- wurde eine Todesbescheinigung ausgestellt- Ankleidung der/des Verstorbenen (Sterbekleid oder Privatkleid)- festlegen der Abholzeit- welche Bestat<strong>tun</strong>gsart wir gewünscht (Erbbestat<strong>tun</strong>g oder Kremation)- nächste Angehörige/KontaktpersonBestat<strong>tun</strong>gsinstitut für die Lieferung des Sarges und des Grabkreuzes- Rudolf Egli Bestat<strong>tun</strong>gen AG, Industriestrasse 4, 6215 Beromünster (Tel. 041 930 05 30)<strong>Todesfall</strong>


- 3 -<strong>Was</strong> <strong>ist</strong> weiter <strong>zu</strong> regeln?- Todesanzeigen- Leidessen- Leidbilder- Danksagungen- Grabdenkmal- Grabunterhalt- Benachrichtigung Versicherungen- Vermieter- BankenErbschaftswesenNach jedem <strong>Todesfall</strong> <strong>ist</strong> gestützt auf das Zivilgesetzbuch (ZGB) innert 14 Tagen ein Sicherungsinventar(amtliches Protokoll) <strong>zu</strong> erstellen. Da<strong>bei</strong> werden die finanziellen und familiärenVerhältnisse der Erblasserin/des Erblassers aufgenommen. In speziellen Fällen erfolgt einNachlassuntersuch in der Wohnung der/des Verstorbenen. Jede Person, die von Testamenten,Ehe- und/oder Erbverträgen der Erblasserin oder des Erblassers Kenntnis hat, <strong>ist</strong> verpflichtet,diese <strong>bei</strong>m Teilungsamt unverzüglich ein<strong>zu</strong>reichen.Unterlagen für das TeilungsamtDie Angehörigen werden gebeten, nach der Beerdigung/Urnen<strong>bei</strong>set<strong>zu</strong>ng dem Teilungsamtfolgende Unterlagen bzw. Auskünfte <strong>zu</strong>kommen <strong>zu</strong> lassen:- Meldung über sämtliche Vermögenswerte <strong>bei</strong>der Ehegatten berechnet per Todestag(Barschaft, Sparhefte, Bankkonti, Darlehen, Grundeigentum,...)- Hat die verstorbene Person letztwillig über ihren Nachlass verfügt (Testament, Ehe-Erbvertrag)- Adressverzeichnis der Erben- Kommen Le<strong>ist</strong>ungen aus einer Versicherung (Lebensversicherung, Berufliche VorsorgeBVG usw. ) <strong>zu</strong>r Auszahlung? Bitte Police mitbringen.- Wird ein Rechnungsruf für die Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangt?- Ausweise über allenfalls ausgerichtete Schenkungen oder ErbvorempfängeEröffnung des ErbgangesDas amtliche Protokoll wird nach der Aufnahme allen Erben, <strong>zu</strong>sammen mit den eingereichtenoder allenfalls deponierten Testamenten bzw. Ehe- und/oder Erbverträgen, <strong>zu</strong>gestellt.Die Erben haben daraufhin die Möglichkeit, die Erbschaft innert drei Monaten an<strong>zu</strong>tretenoder aus<strong>zu</strong>schlagen. Die Erben können auch innert <strong>einem</strong> Monat seit dem Todestag ein öffentlichesInventar mit Rechnungsruf im Kantonsblatt verlangen.NachlassuntersuchErgibt der Nachlassuntersuch die Übereinstimmung mit der Steuerklärung und sind keineunmündigen oder bevormundeten Personen beteiligt, <strong>ist</strong> die Aufgabe der Teilungsbehördegrundsätzlich erfüllt. Die Teilung der Erbschaft <strong>ist</strong> Privatsache. Jeder Erbe hat aber dasRecht, die amtliche Teilung (Mitwirkung der Teilungsbehörde) unter folgenden Fällen <strong>zu</strong> verlangen:- Wenn minderjährige oder bevormundete Erben vorhanden sind- Wenn Erben unbekannten Aufenthaltes sind- Wenn ein Gläubiger eines Erben dies verlangt- Wenn ein Erbe es verlangtEine sofortige Inventarisation, verbunden mit einer allfällige Siegelung, wird durch die Teilungsbehördevon Amtes wegen nur vorgenommen, <strong>bei</strong> alleinstehenden Personen, die keineAngehörigen haben oder wenn dies ausdrücklich verlangt wird.<strong>Eich</strong>, 30. Juni 2008<strong>Gemeinde</strong>kanzlei <strong>Eich</strong><strong>Todesfall</strong>

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