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SATZUNG - Geher-Team Deutschland e.V.

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- wegen Verstoßes gegen Interessen des Vereins,- wegen groben unsportlichen oder unehrenhaften Verhaltens.6. Auf Vorschlag kann das Präsidium natürlichen Personen, die sich für den Gehsport in<strong>Deutschland</strong> oder für die Entwicklung von diesem in besonderer Art und Weise verdientgemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft im GTD antragen und sie von der Beitragszahlungfreistellen.§ 4WahlrechtAlle Mitglieder des Vereins vom vollendeten 14. Lebensjahr an verfügen über das aktiveWahlrecht; über das passive Wahlrecht verfügen alle Mitglieder vom 18. Lebensjahr an. DieWahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Legislaturperiodeist zulässig.Die Organe des Vereins sind:1. die Mitgliederversammlung2. das Präsidium§ 5Organe des Vereins§ 6Mitgliedsbeiträge1. Die Mitgliederversammlung beschließt über zu entrichtende Mitgliedsbeiträge undAufnahmegebühren.2. Die Zahlung eines jährlichen Förderbeitrages mindestens in Höhe des jeweils gültigenMitgliedsbeitrages im Rahmen einer Spende steht der Beitragszahlung gleich.§ 7MitgliederversammlungDer Mitgliederversammlung gehören die unter § 3 Pkt. 1 bezeichneten Mitglieder an. DieMitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Sie ist vom Präsidium schriftlich undunter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termineinzuberufen.


1. Die Mitgliederversammlung ist:• das oberste beschließende Organ des Vereins• sie ist zuständig für:- die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums und des Schatzmeisters,- die Genehmigung des Haushaltsabschlusses und des Haushaltsplanes sowiedie Festlegung von Abgaben und Gebühren- die Ab- und Nachwahlen von Mitgliedern des Präsidiums- die Beschlußfassung über Anträge- Satzungsänderungen2. Außerordentliche MitgliederversammlungEine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen;- auf Beschluß des Präsidiums oder- wenn es von 25 % der Mitglieder beim Präsidium beantragt wurde.3. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.Diese soll mindestens folgende Punkte enthalten:- Feststellung der Beschlußfähigkeit- Bericht des Präsidiums- Bericht des Schatzmeisters- Entlastung des Präsidiums, Schatzmeisters- Nachwahlen- Anträge.4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Präsidiums oder einem anderenvom Präsidium hiermit beauftragten Mitglied des Vereines geleitet. DieMitgliederversammlungen sind vereinsöffentlich. Auf Antrag kann der Versammlungsleitereinem nicht Stimmberechtigten Rederecht erteilen.5. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und den jährlichen Haushaltsplan,nimmt den Kassenbericht des Schatzmeisters sowie den Rechenschaftsbericht desPräsidiums entgegen.6. Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von 4 Jahren das Präsidium. DieGewählten bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist, es sei denn, ihrAusscheiden erfolgt mit sofortiger Wirkung. Eine Wiederwahl ist zulässig.7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag alsabgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2 Dritteln dererschienenen Mitglieder beschlossen werden.8. Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieseAnträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidiumeingegangen sind. Anträge, die in der Versammlung gestellt werden(Dringlichkeitsanträge) dürfen nur behandelt werden, wenn dies die


Mitgliederversammlung mit 2 Drittel Mehrheit beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag aufSatzungsänderung ist nicht möglich.9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vomVersammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.§ 8Das PräsidiumDem Präsidium gehören mindestens 3 und max. 7 Mitglieder an.Das Präsidium besteht aus:- dem Präsidenten/der Präsidentin- dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin- dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin- den Beisitzern- Ist ein Ehrenpräsident/eine Ehrenpräsidentin ernannt, hat auch er bzw. sie Sitz undStimme im Präsidium.Der Verein wird durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten oder den Schatzmeister und einweiteres Mitglied des Präsidiums vertreten.Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die des sitzungsleitendenVizepräsidenten oder anderen Vertreters.Über die Sitzungen des Präsidiums sowie dessen Beschlüsse, ist eine Niederschrift zufertigen, die vom jeweils zu bestimmenden Protokollführer und dem Sitzungsleiter zuunterzeichnen ist.Das Präsidium kann zur Erfüllung bestimmter Vereinsaufgaben ehrenamtliche Mitarbeiterberufen, die dadurch jedoch nicht Mitglieder des Präsidiums werden.§ 9Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufeneaußerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,- wenn das Präsidium dies mit einer Mehrheit von 2 Dritteln beschlossen hat oder- wenn es von 3 Viertel der Mitglieder schriftlich gefordert wurde.


Eine solche Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 derstimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von3 Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlichvorzunehmen.Sollte die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig sein, so ist frühestens nach Ablauf von4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann beschlußfähig ist, wennmindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Mehrheit nichtgegeben, gilt das Ersuchen um Auflösung des Vereins als abgewiesen. Auf diese Abläufe istin der Einladung hinzuweisen.Bei Auflösung des GTD oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen anden Deutschen Leichtathletik Verband (Haus der Leichtathletik, Alsfelder Str. 27, 64289Darmstadt) mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlichzur Förderung des Gehsports in <strong>Deutschland</strong> verwendet werden darf.Diese Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern des GTD am08. Februar 1995 beschlossen.Die Satzung wurde von den Mitgliedern des GTD im Rahmen derMitgliederversammlung am 09.November 1996 geändert.Die Satzung wurde von den Mitgliedern des GTD im Rahmen derMitgliederversammlung am 14.November 1999 geändert.Die Satzung wurde von den Mitgliedern des GTD im Rahmen derMitgliederversammlung am 25.Januar 2004 geändert.

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