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Gute Bekannte Gute Bekannte - Stadtwerke Weimar

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Ratgeber<br />

In Zweifelsfällen anwaltlichen Rat einholen<br />

Informationen zum Widerruf<br />

von Haustürgeschäften<br />

10 <strong>Gute</strong> <strong>Bekannte</strong><br />

Vor einer Unterschrift<br />

sollten die Vertragsunter-<br />

lagen sorgfältig geprüft<br />

werden.<br />

In so mancher Rechtsanwaltskanzlei werden<br />

in letzter Zeit verstärkt Mandanten<br />

vorstellig, denen an der Haustür Verträge<br />

„aufgeschwatzt“ wurden. Was kann man<br />

tun, wenn sich das vermeintliche Schnäppchen<br />

als zu teuer oder ungünstig erweist?<br />

Was ist zu tun, wenn man die Tragweite<br />

des abgeschlossenen Vertrages nicht überblickt<br />

und einfach lieber wieder alles ungeschehen<br />

machen möchte?<br />

Wer einmal einen Vertrag geschlossen hat,<br />

ist hieran normalerweise gebunden. Deswegen<br />

sollte man sich die Unterschrift unter<br />

einen Vertrag sehr sorgfältig überlegen. Genau<br />

diese sorgfältige Überlegung wird aber<br />

oft unmöglich, wenn man an der Haustür<br />

überraschend angesprochen und dann zur<br />

Unterschrift gedrängt wird. Daher wird bei<br />

Haustürgeschäften allgemein zu großer<br />

Wachsamkeit geraten. Gerade älteren Menschen<br />

fällt es oft schwer, sich mit einem aggressiven<br />

Werber auseinanderzusetzen, der<br />

die Vorteile seines Angebotes in den schillerndsten<br />

Farben ausmalt. Der Haustürvertreter<br />

lebt davon, dass er für abgeschlossene<br />

Geschäfte Provision erhält. Oft ist es daher<br />

die sinnvollste Lösung, sich auf ein überraschendes<br />

Gespräch an der Haustür oder auf<br />

der Straße erst gar nicht einzulassen.<br />

Nicht schutzlos<br />

Aber auch wenn man in einer solchen Situation<br />

einen Vertrag abgeschlossen hat, der<br />

sich im Nachhinein als ungünstig erweist,<br />

ist der Verbraucher nicht schutzlos. Gerade<br />

weil Haustürgeschäfte so gefährlich sind,<br />

steht dem Verbraucher von Gesetzes wegen<br />

ein Widerrufsrecht zu. Dieses besteht vor<br />

allem dann, wenn ein Vertreter ohne vorherige<br />

Ankündigung an der Wohnungstür klingelt<br />

und dann an der Haustür oder in der<br />

Wohnung der Vertrag abgeschlossen wird.<br />

Wer in Verkehrsmitteln oder auf öffentlich

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