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news - ELVIS

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RechtstippBußgeldübernahmeeinerSpeditionfür FahrerDie Übernahme von Bußgelderndurch den Arbeitgeberist grundsätzlichmöglich.Aber wie ist dies steuerrechtlichzu betrachten?Regelmäßig wurden durch Zollämterund Staatsanwaltschaften Strafverfahrenwegen Steuerhinterziehung (§370 AO) und Sozialversicherungshinterziehung(§ 266a StGB) gegenSpeditionsgeschäftsführer eingeleitetdie - insbesondere bei Verstößen gegendie EG-Verordnungen „Lenk- undRuhezeiten“ - den Fahrern die Geldbußenbezahlten, ohne diese Zahlungenals „Lohn“ auszuweisen.Argumentiert wurde hier, u.a. in einernun wohl überholten Entscheidungdes LSG NRW (Urteil vom 20.6.2007– L 11(8)R 75/06), damit, dass diegezahlten Gelder mit der Arbeitstätigkeitin einem solch engen Verhältnisstünden, dass der Arbeitnehmerletztendlich die Zahlung „für seineArbeitstätigkeit“ erhalte und es sichso um beitragspflichtiges Entgelt i.S.des § 14 I S.1 SGB IV handele.Einher ging ein solches Verfahren mitder Strafdrohung des § 370 AO unddes § 266a StGB von jeweils maximal5 Jahren Freiheitsstrafe und denNachzahlungen der Lohnsteuer undder Sozialversicherungsbeiträge.Urteil des LSG Rheinland-PfalzDas LSG Rheinland-Pfalz hat nunmehrmit Urteil vom 20.01.2010 - L6 R 381/08, BeckRS 2010, 68928- festgestellt, dass die Bußgeldübernahmeeiner Spedition für Fahrer, beivorheriger Aufforderung zu Rechtsverstößen,keinen beitragspflichtigenArbeitslohn darstellt. Das LSGformuliert: „Übernimmt ein Arbeitgeberdes Speditionsgewerbes Verwarnungsgelder,die gegen die beiihm beschäftigten Disponenten undFahrer wegen des Verstoßes gegengüterverkehrsrechtliche Bestimmungenverhängt worden sind, ist dieseZuwendung kein beitragspflichtigesArbeitsentgelt, wenn aufgrund einerGesamtbetrachtung das eigenbetrieblicheInteresse des Arbeitgebersganz im Vordergrund stand und erdeswegen die Anweisung an seineBeschäftigten gegeben hat, entsprechendegüterverkehrsrechtliche Vorschriftenaußer Acht zu lassen“.Weist also ein Speditionsunternehmenseine LKW-Fahrer an, z.B.Liefertermine auch unter Verstoßgegen güterverkehrsrechtliche Bestimmungenunbedingt einzuhaltenund übernimmt dann die gegen dieFahrer und Disponenten verhängtenBußgelder, stellt dies keinen beitragspflichtigenArbeitslohn dar. Diezutreffende Begründung führt aus,dass in solchen Fällen das eigenbetrieblicheInteresse des Arbeitgebersbei der Bezahlung der Bußgelder imVordergrund steht und kein Interessedes Arbeitnehmers erfüllt wird. Fürdie Beurteilung der betriebsfunktionalenZielsetzung der Zuwendungenist es laut LSG ohne Belang, ob dasVerhalten des Arbeitgebers von derRechtsordnung zu billigen ist.Das LSG bezieht sich auf eine bereitsbekannte Entscheidung desBSG (Urteil vom 26.5.2004 – B 12KR 5/04 R). Hier wurde formuliert:„Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter,wenn Sie im ganz überwiegendeigenbetrieblichen Interessedes Arbeitgebers gewährt werden“.Auch die Begründung der Entscheidungdes BFH vom 7.7.2004 - VI R29/00 (Halteverbotsverstöße durchMitarbeiter eines Paketdienstes inKonkurrenz zur Dt. Bundespost fürdie es generelle Ausnahme vom Halteverbotgab) ergänzt die zutreffendeWertung des LSG Rheinland-Pfalz.Eindeutige Zielsetzung ist entscheidendWichtig für alle Speditionsunternehmenist jedoch die eindeutige betriebsfunktionaleZielsetzung der Zuwendung.Hierauf ist zu achten. Ohneeine solche Zielsetzung besteht fürdas Unternehmen und die Fahrer dasRisiko einer Nachzahlung/-versteuerungund für die Verantwortlichendas Risiko der Strafverfolgung. InKenntnis der Entscheidung des LSGRheinland-Pfalz können Strafverfahrenvermieden und laufende Verfahrenzur Einstellung geführt werden.Rechtsanwalt und Fachanwalt fürStrafrecht Markus Schmuck undRechtsanwalt Kai HütherDr. Caspers, Mock & PartnerRudolf-Virchow-Straße 1156073 Koblenz<strong>news</strong> Seite 7

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