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2. Wegweiser für die Nutzung des Gefahrstoffverzeichnisses

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Tab. <strong>2.</strong>1 Farbkonzept Bun<strong>des</strong>apothekerkammer<br />

(Der Abdruck <strong>die</strong>ses Farbkonzeptes erfolgt mit<br />

freundlicher Genehmigung der BAK)<br />

Farbe Potenzielle Gefahr Persönliche<br />

Schutzausrüstung<br />

Gefahr durch Kontakt Schutzhandschuhe<br />

(CMR-Stoffe Kat. 1A, 1B) Atemschutz<br />

Schutzbrille<br />

Gefahr durch<br />

Hautkontakt<br />

Schutzhandschuhe<br />

Gefahr durch Einatmen Atemschutz<br />

Gefahr <strong>für</strong> <strong>die</strong> Augen Schutzbrille<br />

Spalte 6:<br />

H-Sätze, EUH-Sätze, � Kap. 3, � Tab. 3.1 und � Tab. 3.<strong>2.</strong><br />

Spalte 7:<br />

P-Sätze, � Kap. 3, � Tab. 3.3.<br />

Bei Abgabe an private Endverbraucher sind <strong>die</strong> Sicherheitshinweise<br />

P101 und P102 hinzuzufügen.<br />

Spalte 8:<br />

Maßnahmen bei Abgabe und Beschriftung <strong>des</strong> Etiketts:<br />

Genaue Konzentration angeben: Bei einigen<br />

Stoffen und Gemischen gilt <strong>die</strong> Einstufung <strong>für</strong><br />

mehrere Konzentrationen (z. B. Schwefelsäure<br />

≥ 15 %). Dann ist auf dem Etikett <strong>die</strong> genaue<br />

Konzentration anzugeben.<br />

Tastbarer Gefahrenhinweis:<br />

Kindergesicherter Verschluss<br />

Bei ≤ 125 ml: Für einige H- Sätze gilt <strong>die</strong> so<br />

genannte „reduzierte Kennzeichnung“, d. h. bei<br />

Abgabegefäßen von max. 125 ml können <strong>die</strong> P-<br />

Sätze und teilweise auch <strong>die</strong> H-Sätze entfallen.<br />

Es ist genau angegeben, welche Gefahren- und<br />

Sicherheitshinweise jeweils entfallen dürfen.<br />

Bei Gemischen: schriftliche Gebrauchsanweisung.<br />

Für Gemische mit der Kennzeichnung GHS05,<br />

GHS06, GHS08 ist eine schriftliche Gebrauchsanweisung<br />

auf dem Gefäß anzubringen bzw. der<br />

Packung beizulegen<br />

(Die Gefahrstoffverordnung 2010, § 5, Absatz 3<br />

schreibt <strong>die</strong>ses <strong>für</strong> T, T+ und C (giftige, sehr giftige<br />

und ätzende Zubereitungen) vor [<strong>die</strong> Anpassung<br />

an <strong>die</strong> EG-CLP-V ist von den VerfasserInnen<br />

empfohlen)<br />

Nur <strong>für</strong> den berufsmäßigen Verwender.<br />

Für einige Stoffe und Gemische bestehen Abgabebeschränkungen(Chemikalienverbotsverordnung,<br />

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, Verordnung<br />

(EG) Nr.552/2009). Wenn <strong>die</strong>se Stoffe/<br />

Gemische an berufsmäßige Verwender (z. B.<br />

wissenschaftliche Einrichtungen, Arztpraxen<br />

usw.) abgegeben werden, muss auf dem Etikett<br />

angegeben werden: „Nur <strong>für</strong> berufsmäßige<br />

Verwender“.<br />

Ein Sicherheitsdatenblatt ist mitzugeben. Der<br />

tastbare Gefahrenhinweis, der kindergesicherte<br />

Verschluss, <strong>die</strong> Gebrauchsanweisung und P501<br />

(Entsorgungssatz) können dann entfallen.<br />

Spalte 9:<br />

Maßnahmen, Betriebsintern:<br />

Beschäftigungsverbote: Bei CMR-Stoffen (cancerogene,<br />

mutagene und reproduktionstoxische<br />

Stoffe und Gemische) gelten <strong>die</strong> angegebenen<br />

Beschäftigungsverbote (Mutterschutzgesetz,<br />

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz).<br />

GÜG (I, II, III)<br />

GÜG I: Nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz<br />

sind eine Erlaubnis <strong>des</strong> Erwerbers<br />

(BfArM, Bun<strong>des</strong>opiumstelle), eine Endverbleibserklärung<br />

(EVE) und <strong>die</strong> entsprechende<br />

Dokumentation erforderlich.<br />

GÜG II: Hier sind eine EVE einschließlich Dokumentation<br />

und <strong>die</strong> Beachtung der Schwellenmenge<br />

erforderlich (Dokumentation und<br />

EVE sind teilweise erst bei Überschreitung<br />

einer bestimmten jährlichen Bezugsmenge<br />

nötig).<br />

GÜG III: Der Verwendungszweck muss überprüft<br />

werden.<br />

Abgabebuch (komplette Dokumentation):<br />

Bei Stoffen und Gemischen mit der Kennzeichnung<br />

GHS06 und GHS08 (H340, H350, H360) sowie<br />

bei Sprengstoffen ist eine komplette Dokumentation<br />

nach Chemikalienverbotsverordnung<br />

erforderlich:<br />

Identitätsfeststellung <strong>des</strong> Erwerbers und <strong>des</strong><br />

Abholers.<br />

Kein Zweifel an erlaubter Verwendung.<br />

Erwerber und Abholer min<strong>des</strong>tens 18 Jahre.<br />

Unterweisung durch den Abgebenden.<br />

(Die Chemikalienverbotsverordnung schreibt<br />

<strong>die</strong>ses <strong>für</strong> T, T+ (giftig und sehr giftige Stoffe<br />

und Zubereitungen) und <strong>für</strong> ausgewählte<br />

Sprengstoffe vor; <strong>die</strong> Anpassung an <strong>die</strong> EG-<br />

CLP-V ist von den VerfasserInnen empfohlen.)<br />

Abgabebuch (vereinfachte Dokumentation): Bei<br />

Stoffen und Gemischen mit der Kennzeichnung<br />

GHS01, GHS02 (H220, H221, H224, H242, H250),<br />

GHS03 (H270, H271) und GHS08 (H351, H361,<br />

H371) ist eine vereinfachte Dokumentation nach<br />

Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)<br />

notwendig:<br />

Kein Zweifel an erlaubter Verwendung.<br />

Erwerber und Abholer min<strong>des</strong>tens 18 Jahre.<br />

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