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Dokumentation: 5 A 2432/09.Z Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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Beschluss vom 26.08.2010<br />

Sachgebiet: 112001 ()<br />

Vorinstanz:<br />

VG Frankfurt<br />

AZ: 2 K 82/08.F (1)<br />

Titel:<br />

Berufungszulassung<br />

Leitsatz:<br />

<strong>Hessischer</strong> <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong><br />

<strong>Dokumentation</strong>: 5 A <strong>2432</strong>/<strong>09.Z</strong><br />

erledigt am: 29.06.2009<br />

Dem die Zulassung der Berufung beantragenden beigeladenen Land Hessen fehlt die<br />

erforderliche materielle Beschwer im Rahmen eines Anfechtungsprozesses gegen den<br />

Kostenbescheid eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auch dann, wenn das<br />

Verwaltungsgericht inzident die Ungültigkeit der maßgeblichen Gebührenziffer der<br />

landesrechtlichen Verwaltungskostenordnung feststellt.<br />

Suchwörter:<br />

BEIGELADENER, BINDUNGSWIRKUNG, KOSTENBESCHEID, MATERIELLE<br />

BESCHWER, RECHTLICHE INTERESSEN, STREITGEGENSTAND,<br />

VERMESSUNGSINGENIEUR<br />

Normen:<br />

VwGO § 124, VwGO § 65 Abs 1


5. Senat<br />

5 A <strong>2432</strong>/<strong>09.Z</strong><br />

2 K 82/08.F (1)<br />

2<br />

HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF<br />

In dem Verwaltungsstreitverfahren<br />

des Herrn Dr. A.,<br />

A-Straße, A-Stadt,<br />

gegen<br />

Herrn Dipl.-Ing. B.,<br />

B-Straße, A-Stadt,<br />

BESCHLUSS<br />

Klägers und Zulassungsantragsgegners,<br />

Beklagter,<br />

beigeladen: das Land Hessen,<br />

vertreten durch das Hessische Landesamt für<br />

Bodenmanagement und Geoinformation,<br />

Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden,<br />

bevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. C.,<br />

C-Straße, C-Stadt,<br />

wegen Vermessungsgebühren<br />

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung<br />

Zulassungsantragsteller,<br />

hat der Hessische <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> - 5. Senat - durch<br />

Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Apell,<br />

Richter am Hess. VGH Schneider,<br />

Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens<br />

am 26. August 2010 beschlossen:


3<br />

Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des<br />

Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2009 - 2 K 82/08. F (1) -<br />

wird abgelehnt.<br />

Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.<br />

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf<br />

1.462,31 € festgesetzt.<br />

G r ü n d e :<br />

Der Antrag des Beigeladenen - des Landes Hessen - auf Zulassung der Berufung<br />

gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2009, mit<br />

dem dieses den Kostenbescheid des beklagten öffentlich bestellten<br />

Vermessungsingenieurs vom 17. Dezember 2007 mit der Begründung teilweise<br />

aufgehoben hat, die auf der Grundlage der Verwaltungskostenordnung für den<br />

Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung<br />

festgesetzte Gebühr verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, bleibt ohne Erfolg.<br />

Der zum Verfahren Beigeladene ist zwar gemäß § 63 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung<br />

- VwGO - Beteiligter des Verfahrens und als solcher gemäß §§ 66, 124 Abs. 1 VwGO<br />

grundsätzlich auch befugt, selbstständig Rechtsmittel einzulegen. Anders als bei den<br />

Hauptbeteiligten, dem Kläger und dem Beklagten, bei denen zur Rechtsmitteleinlegung<br />

die formelle Beschwer durch die angefochtene Entscheidung ausreicht, ist es für die<br />

Zulässigkeit des Rechtsmittels des Beigeladenen jedoch erforderlich, dass er durch die<br />

angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist (Blanke in: Sodan/Ziekow,<br />

Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, Vorb. zu § 124 Rn. 67 mit Nachweisen<br />

über die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Beschwer und<br />

damit die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen ist immer dann gegeben, wenn er<br />

durch die Entscheidung der Vorinstanz in seinen rechtlich geschützten Interessen<br />

nachteilig berührt ist oder - anders ausgedrückt - wenn die Möglichkeit einer Verletzung<br />

seiner Rechte besteht. Die Beschwer des Beigeladenen steht deshalb in inhaltlichem<br />

Zusammenhang mit der Frage, ob er zu Recht zum Verfahren beigeladen worden ist.<br />

Denn nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt die Beiladung ähnlich wie die Beschwer eine<br />

Berührung in rechtlichen Interessen voraus. Ist die Beiladung zu Unrecht erfolgt, konnte


also der Beigeladene in Wahrheit durch die ergehende Entscheidung nicht in seiner<br />

subjektiven Rechtsstellung berührt werden, so ist auch seine Beschwer zu verneinen<br />

(BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 -, NVwZ 2000, 436 [437]). So liegt<br />

der Fall hier. Die nachteilige Betroffenheit des Beigeladenen in rechtlichen Interessen<br />

muss Folge der Entscheidung des Gerichts sein. Nicht ausreichend dafür sind inzidente<br />

Feststellungen in den Entscheidungsgründen (Czybulka in: Sodan/ Ziekow, a.a.O., § 65<br />

Rn.78). Gegenstand des Rechtsstreits ist der angefochtene Kostenbescheid des<br />

Beklagten, also des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Die Gültigkeit der zu<br />

Grunde liegenden Gebührenziffer des Verwaltungskostenverzeichnisses der<br />

Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft,<br />

Verkehr und Landesentwicklung ist nur eine rechtliche Vorfrage für die in diesem<br />

Verfahren zu treffende gerichtliche Entscheidung. Das Interesse, das das Land Hessen<br />

- der Beigeladene - als Rechtssetzungsorgan an der Anwendung der von ihm<br />

erlassenen Verwaltungskostenordnung haben mag, ist kein rechtliches Interesse im<br />

Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO, wenn die Gültigkeit der Norm lediglich Vorfrage der vom<br />

Gericht zu treffenden Entscheidung ist (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 6. Juli<br />

1971 - I C 14/69 -, NJW 1972, 221). Nichts anderes folgt aus der Tatsache, dass der<br />

Beigeladene durch seine Kataster- und Vermessungsbehörden selbst kostenpflichtige<br />

Maßnahmen nach dem Hessischen Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und<br />

Geoinformationswesen durchführt und für solche Amtshandlungen auf der Grundlage<br />

des Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der vorgenannten<br />

Verwaltungskostenordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) gegenüber dem<br />

jeweiligen Pflichtigen geltend macht. Denn das verwaltungsgerichtliche Urteil bindet<br />

gemäß § 121 VwGO die Beteiligten - also auch den Beigeladenen - nur soweit, als über<br />

den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand der Anfechtungsklage<br />

des Klägers ist allein der Kostenbescheid des Beklagten. Eine Bindungswirkung<br />

hinsichtlich der im Urteil inzident getroffenen Feststellung über die Gültigkeit der<br />

maßgeblichen Gebührenziffer der Verwaltungskostenordnung besteht nicht. Eine<br />

materielle Beschwer des Beigeladenen ergibt sich schließlich nicht allein durch die im<br />

erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Kostenentscheidung zu seinen Lasten (Blanke<br />

in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 59).<br />

4


Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die<br />

Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.<br />

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in<br />

Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<br />

Dr. Apell Dr. Jürgens Schneider<br />

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