Dokumentation: 5 A 2432/09.Z Hessischer Verwaltungsgerichtshof
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Beschluss vom 26.08.2010<br />
Sachgebiet: 112001 ()<br />
Vorinstanz:<br />
VG Frankfurt<br />
AZ: 2 K 82/08.F (1)<br />
Titel:<br />
Berufungszulassung<br />
Leitsatz:<br />
<strong>Hessischer</strong> <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong><br />
<strong>Dokumentation</strong>: 5 A <strong>2432</strong>/<strong>09.Z</strong><br />
erledigt am: 29.06.2009<br />
Dem die Zulassung der Berufung beantragenden beigeladenen Land Hessen fehlt die<br />
erforderliche materielle Beschwer im Rahmen eines Anfechtungsprozesses gegen den<br />
Kostenbescheid eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auch dann, wenn das<br />
Verwaltungsgericht inzident die Ungültigkeit der maßgeblichen Gebührenziffer der<br />
landesrechtlichen Verwaltungskostenordnung feststellt.<br />
Suchwörter:<br />
BEIGELADENER, BINDUNGSWIRKUNG, KOSTENBESCHEID, MATERIELLE<br />
BESCHWER, RECHTLICHE INTERESSEN, STREITGEGENSTAND,<br />
VERMESSUNGSINGENIEUR<br />
Normen:<br />
VwGO § 124, VwGO § 65 Abs 1
5. Senat<br />
5 A <strong>2432</strong>/<strong>09.Z</strong><br />
2 K 82/08.F (1)<br />
2<br />
HESSISCHER VERWALTUNGSGERICHTSHOF<br />
In dem Verwaltungsstreitverfahren<br />
des Herrn Dr. A.,<br />
A-Straße, A-Stadt,<br />
gegen<br />
Herrn Dipl.-Ing. B.,<br />
B-Straße, A-Stadt,<br />
BESCHLUSS<br />
Klägers und Zulassungsantragsgegners,<br />
Beklagter,<br />
beigeladen: das Land Hessen,<br />
vertreten durch das Hessische Landesamt für<br />
Bodenmanagement und Geoinformation,<br />
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden,<br />
bevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. C.,<br />
C-Straße, C-Stadt,<br />
wegen Vermessungsgebühren<br />
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung<br />
Zulassungsantragsteller,<br />
hat der Hessische <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> - 5. Senat - durch<br />
Vorsitzenden Richter am Hess. VGH Dr. Apell,<br />
Richter am Hess. VGH Schneider,<br />
Richter am Hess. VGH Dr. Jürgens<br />
am 26. August 2010 beschlossen:
3<br />
Der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des<br />
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2009 - 2 K 82/08. F (1) -<br />
wird abgelehnt.<br />
Der Beigeladene hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.<br />
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf<br />
1.462,31 € festgesetzt.<br />
G r ü n d e :<br />
Der Antrag des Beigeladenen - des Landes Hessen - auf Zulassung der Berufung<br />
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2009, mit<br />
dem dieses den Kostenbescheid des beklagten öffentlich bestellten<br />
Vermessungsingenieurs vom 17. Dezember 2007 mit der Begründung teilweise<br />
aufgehoben hat, die auf der Grundlage der Verwaltungskostenordnung für den<br />
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung<br />
festgesetzte Gebühr verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, bleibt ohne Erfolg.<br />
Der zum Verfahren Beigeladene ist zwar gemäß § 63 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung<br />
- VwGO - Beteiligter des Verfahrens und als solcher gemäß §§ 66, 124 Abs. 1 VwGO<br />
grundsätzlich auch befugt, selbstständig Rechtsmittel einzulegen. Anders als bei den<br />
Hauptbeteiligten, dem Kläger und dem Beklagten, bei denen zur Rechtsmitteleinlegung<br />
die formelle Beschwer durch die angefochtene Entscheidung ausreicht, ist es für die<br />
Zulässigkeit des Rechtsmittels des Beigeladenen jedoch erforderlich, dass er durch die<br />
angefochtene Entscheidung materiell beschwert ist (Blanke in: Sodan/Ziekow,<br />
Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, Vorb. zu § 124 Rn. 67 mit Nachweisen<br />
über die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Die Beschwer und<br />
damit die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen ist immer dann gegeben, wenn er<br />
durch die Entscheidung der Vorinstanz in seinen rechtlich geschützten Interessen<br />
nachteilig berührt ist oder - anders ausgedrückt - wenn die Möglichkeit einer Verletzung<br />
seiner Rechte besteht. Die Beschwer des Beigeladenen steht deshalb in inhaltlichem<br />
Zusammenhang mit der Frage, ob er zu Recht zum Verfahren beigeladen worden ist.<br />
Denn nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt die Beiladung ähnlich wie die Beschwer eine<br />
Berührung in rechtlichen Interessen voraus. Ist die Beiladung zu Unrecht erfolgt, konnte
also der Beigeladene in Wahrheit durch die ergehende Entscheidung nicht in seiner<br />
subjektiven Rechtsstellung berührt werden, so ist auch seine Beschwer zu verneinen<br />
(BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 7 C 32.98 -, NVwZ 2000, 436 [437]). So liegt<br />
der Fall hier. Die nachteilige Betroffenheit des Beigeladenen in rechtlichen Interessen<br />
muss Folge der Entscheidung des Gerichts sein. Nicht ausreichend dafür sind inzidente<br />
Feststellungen in den Entscheidungsgründen (Czybulka in: Sodan/ Ziekow, a.a.O., § 65<br />
Rn.78). Gegenstand des Rechtsstreits ist der angefochtene Kostenbescheid des<br />
Beklagten, also des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Die Gültigkeit der zu<br />
Grunde liegenden Gebührenziffer des Verwaltungskostenverzeichnisses der<br />
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft,<br />
Verkehr und Landesentwicklung ist nur eine rechtliche Vorfrage für die in diesem<br />
Verfahren zu treffende gerichtliche Entscheidung. Das Interesse, das das Land Hessen<br />
- der Beigeladene - als Rechtssetzungsorgan an der Anwendung der von ihm<br />
erlassenen Verwaltungskostenordnung haben mag, ist kein rechtliches Interesse im<br />
Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO, wenn die Gültigkeit der Norm lediglich Vorfrage der vom<br />
Gericht zu treffenden Entscheidung ist (vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 6. Juli<br />
1971 - I C 14/69 -, NJW 1972, 221). Nichts anderes folgt aus der Tatsache, dass der<br />
Beigeladene durch seine Kataster- und Vermessungsbehörden selbst kostenpflichtige<br />
Maßnahmen nach dem Hessischen Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und<br />
Geoinformationswesen durchführt und für solche Amtshandlungen auf der Grundlage<br />
des Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der vorgenannten<br />
Verwaltungskostenordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) gegenüber dem<br />
jeweiligen Pflichtigen geltend macht. Denn das verwaltungsgerichtliche Urteil bindet<br />
gemäß § 121 VwGO die Beteiligten - also auch den Beigeladenen - nur soweit, als über<br />
den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand der Anfechtungsklage<br />
des Klägers ist allein der Kostenbescheid des Beklagten. Eine Bindungswirkung<br />
hinsichtlich der im Urteil inzident getroffenen Feststellung über die Gültigkeit der<br />
maßgeblichen Gebührenziffer der Verwaltungskostenordnung besteht nicht. Eine<br />
materielle Beschwer des Beigeladenen ergibt sich schließlich nicht allein durch die im<br />
erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene Kostenentscheidung zu seinen Lasten (Blanke<br />
in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 124 Rn. 59).<br />
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die<br />
Höhe des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 3, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.<br />
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in<br />
Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).<br />
Dr. Apell Dr. Jürgens Schneider<br />
5