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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Kohlhammer

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Gericht: VGH<br />

Aktenzeichen: 12 BV 09.508<br />

Sachgebietsschlüssel: 1550<br />

Rechtsquellen:<br />

GO Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

SGB I § 60<br />

SGB VIII § 5<br />

BayKiBiG Art. 7, 23 Abs. 4<br />

Hauptpunkte:<br />

Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz<br />

- Organzuständigkeit des ersten Bürgermeisters für den Erlass eines<br />

Bescheids, mit dem ein Mitfinanzierungsanteil im Sinn von Art. 23 Abs. 4<br />

Satz 2 BayKiBiG festgesetzt wird<br />

- Härtefallregelung<br />

- Wunsch- und Wahlrecht<br />

Leitsätze:<br />

Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 4 Satz 2 BayKiBiG schränkt das in § 5 SGB VIII<br />

geregelte Wunsch- und Wahlrecht nicht unverhältnismäßig ein.<br />

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

Urteil des 12. Senats vom 22. Juli 2009<br />

(VG Würzburg, Entscheidung vom 13. Januar 2009, Az.: W 1 K 08.1820)


12 BV 09.508<br />

W 1 K 08.1820<br />

In der Verwaltungsstreitsache<br />

1. ****** *****,<br />

2. ***** *****,<br />

G r o ß e s<br />

S t a a t s w a p p e n<br />

Verkündet am 22. Juli 2009<br />

Schwarz<br />

als stellvertretende Urkundsbeamtin<br />

der Geschäftsstelle<br />

<strong>Bayerischer</strong> <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong><br />

Im Namen des Volkes<br />

zu 1 und 2 wohnhaft: ** ********** ** ***** ***********,<br />

bevollmächtigt zu 1 und 2:<br />

Rechtsanwälte ***** ******* *** ********,<br />

************** *** ***** *******,<br />

Stadt Schweinfurt,<br />

vertreten durch die Oberbürgermeisterin,<br />

Markt 1, 97420 Schweinfurt,<br />

gegen<br />

wegen<br />

Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes<br />

- Kläger -<br />

- Beklagte -<br />

hier: Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungs-<br />

gerichts Würzburg vom 13. Januar 2009,<br />

erlässt der Bayerische <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong>, 12. Senat,<br />

durch den Vorsitzenden Richter am <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> Adolph,<br />

den Richter am <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> Wünschmann,<br />

den Richter am <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> Emmert


1<br />

2<br />

- 2 -<br />

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Juli 2009<br />

folgendes<br />

am 22. Juli 2009<br />

Urteil:<br />

I. Die Berufungen werden zurückgewiesen.<br />

II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br />

Gerichtskosten werden nicht erhoben.<br />

III. Die Revision wird nicht zugelassen.<br />

Tatbestand:<br />

1. Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Kläger zur angemessenen Mit-<br />

finanzierung eines auswärtigen Betreuungsplatzes, den die Tochter der Kläger in der<br />

katholischen Kindertagesstätte „Rasselbande“ in ********* belegt.<br />

Die Kläger beantragten unter dem 4. November 2007 bei der Beklagten eine<br />

„Betreuung“ ihrer Tochter „in einer Kindertagesstätte außerhalb der Stadt Schwein-<br />

furt“, konkret in der in ********* gelegenen Kindertagesstätte „Rasselbande“, bei der<br />

die Klägerin zu 1 als Leiterin beschäftigt ist. Mit Bescheid vom 6. Februar 2008<br />

übernahm der Beklagte für den Besuch dieses Kindergartens durch die Tochter der<br />

Kläger ab November 2007 bis August 2008 den kommunalen Förderanteil „nach der<br />

Gastkinderregelung im sog. Härtefall“. Einen entsprechenden Bescheid hatte die<br />

Beklagte unter dem 23. Januar 2007 für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007<br />

erlassen. In einem Anhang zum Bescheid vom 6. Februar 2008 wies die Beklagte<br />

erstmals darauf hin, dass von den Klägern „eine angemessene Mitfinanzierung von<br />

bis zu 50 v. H. des auf die Stadt entfallenen Anteils an der Förderung“ verlangt<br />

werden könne und forderte die Kläger auf, innerhalb von vier Wochen ihre Einkom-<br />

mensverhältnisse offenzulegen. Insoweit wurden die Kläger darum gebeten, ein dem<br />

Bescheid beigefügtes Formular auszufüllen. Die Kläger kamen dem nicht nach. Sie


3<br />

4<br />

5<br />

6<br />

- 3 -<br />

haben gegenüber der Beklagten auch sonst keine Angaben zu ihren Einkommens-<br />

verhältnissen gemacht.<br />

Mit Bescheid vom 9. Juli 2008 verpflichtete die Beklagte die Kläger „ab 01.11.2007<br />

bis auf Widerruf, längstens bis 31.08.2008 für die Inanspruchnahme des auswärtigen<br />

Kindergartenplatzes den Förderanteil der Kommune in Höhe von 50 v. H. mitzufinan-<br />

zieren“ (Nr. 1 des Bescheids) und erhob einen Betrag in Höhe von monatlich 72,07<br />

Euro (Nr. 2 des Bescheids).<br />

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom<br />

13. Januar 2009 abgewiesen.<br />

2. Die Kläger haben Berufung eingelegt und lassen zur Begründung im Wesentlichen<br />

vortragen:<br />

Der angefochtene Bescheid sei unter Verletzung der Organzuständigkeit zustande<br />

gekommen. Die Beklagte habe sich generell und allgemein entschieden, alle Eltern<br />

nach Art. 23 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes<br />

(BayKiBiG) in Anspruch zu nehmen. Es handele sich insoweit um eine grundsätzliche<br />

Entscheidung und nicht um eine laufende Angelegenheit im Sinn des Art. 37<br />

Gemeindeordnung (GO). Eine erheblich wichtige „Angelegenheit i. S. Artikel 27 GO“<br />

ergebe sich auch in Hinblick auf den intensiven Einblick in die wirtschaftlichen<br />

Grundlagen der Eltern durch den tief gehenden Auskunftsanspruch. Die frühere Ent-<br />

scheidung des Jugendamtes, für das Vorjahr keine Mitfinanzierung von den Klägern<br />

zu verlangen, binde die Beklagte. Jedenfalls sei sie eine Zusicherung. Des Weiteren<br />

widerspreche Art. 23 Abs. 4 Satz 2 BayKiBiG höherrangigem Recht, weil das durch<br />

§ 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährleistete Wunsch- und Wahl-<br />

recht der Eltern durch die Mitfinanzierung verletzt werde. Entgegen der Ansicht des<br />

Verwaltungsgerichts sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht zu ersehen, welche<br />

Erwägungen für die Beklagte maßgebend gewesen seien, ihre Verwaltungspraxis zu<br />

ändern und von den Eltern eine Mitfinanzierung für auswärtig belegte Kindergarten-<br />

plätze zu verlangen. Hinsichtlich der Ermessensentscheidung sei darauf hinzu-<br />

weisen, dass die seitens der Beklagten verlangten Auskünfte zu den Vermögens-<br />

verhältnissen tief in die Rechtssphäre der Kläger eingriffen. Schließlich habe die<br />

Beklagte bis heute nicht exakt dargelegt, dass aufgrund der Höhe ihrer finanziellen<br />

Belastungen eine Mitfinanzierung durch die Kläger erforderlich sei.


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9<br />

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11<br />

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13<br />

- 4 -<br />

Nach Beauftragung eines anderen Bevollmächtigten ließen die Träger unter Bezug-<br />

nahme auf ihr bisheriges Vorbringen ergänzend vortragen:<br />

Die Heranziehung von Eltern zur Mitfinanzierung stelle eine unverhältnismäßige Ein-<br />

schränkung des bundesrechtlich garantierten Wunsch- und Wahlrechts aus § 5<br />

Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dar. Der erkennende Senat habe in Übereinstimmung mit<br />

Bundesrecht bereits entschieden, dass die elterliche Entscheidung, ob und welche<br />

Kindertageseinrichtung das Kind besuchen solle, dem durch Art. 6 Abs. 2 GG<br />

geschützten Personensorgerecht entspringe und weder die Vorschriften des Achten<br />

Buchs Sozialgesetzbuch zum Wunsch- und Wahlrecht noch die Vorschriften des<br />

Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes insoweit einschränkende<br />

Regelungen enthielten. Bleibe also das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern unan-<br />

getastet, bestehe auch für eine Heranziehung der Eltern zur Mitfinanzierung kein<br />

Raum. Unabhängig davon sei die Heranziehung der Kläger zu einer Mitfinanzierung<br />

ermessensfehlerhaft, weil eine vorrangige Förderverpflichtung der Beklagten nach<br />

Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG bestehe. Ein gleich geeigneter Betreuungsplatz im Gebiet<br />

der Beklagten stehe den Klägern nicht zur Verfügung. Das gelte insbesondere in<br />

Bezug auf die von den Eltern gewünschten Betreuungszeiten.<br />

Die Kläger beantragen:<br />

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom<br />

13. Januar 2009 wird der Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2008 aufge-<br />

hoben.<br />

Die Beklagte beantragt,<br />

die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.<br />

Die Entscheidung über die Heranziehung der Eltern zur Mitfinanzierung an der För-<br />

derung von Kindertageseinrichtungen sei ein Geschäft der laufenden Verwaltung.<br />

Dabei komme es nicht auf die Anzahl der Fälle an. Unabhängig davon sei darauf<br />

hinzuweisen, dass bei der Beklagten der Anteil der Gastkinderanträge im Kinder-<br />

gartenjahr 2007/2008 bezogen auf alle Kindergarten- und Krippenplätze im Gebiet<br />

der Beklagten 0,7 v. H. betragen habe. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit der Eltern


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- 5 -<br />

und die damit verbundene Offenlegung der Einkommensverhältnisse entspreche den<br />

allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Sozialrechts. Im Übrigen werde auf die zur<br />

Klage vorgelegte Stellungnahme vom 13. November 2008 verwiesen.<br />

Die Landesanwaltschaft Bayern hat keinen eigenen Antrag gestellt, sich in der Sache<br />

aber dem Rechtsstandpunkt der Beklagten angeschlossen.<br />

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und<br />

die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der münd-<br />

lichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Juli 2009 verwiesen.<br />

Entscheidungsgründe:<br />

1. Die zulässigen Berufungen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die<br />

Klagen zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2008 ist<br />

rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1<br />

VwGO); die dagegen im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen der Kläger<br />

greifen nicht durch.<br />

1.1 Der angefochtene Bescheid ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht unter Ver-<br />

letzung der Organzuständigkeit zustande gekommen. Der Erlass des Bescheids war<br />

für die Beklagte eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung im Sinn von Art. 37<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, die die Oberbürgermeisterin in eigener Zuständigkeit erledi-<br />

gen konnte, so dass sie die entsprechenden Befugnisse im Rahmen der Geschäfts-<br />

verteilung auf einen Bediensteten der Stadt delegieren durfte (Art. 39 Abs. 2 GO).<br />

Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO erledigt der erste Bürgermeister, der - wie hier -<br />

in kreisfreien Gemeinden die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister(in) führt (Art. 34<br />

Abs. 1 Satz 2 GO), in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für<br />

die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Ver-<br />

pflichtungen erwarten lassen. Dafür, ob ein Geschäft diese Voraussetzungen erfüllt,<br />

gibt es keine starren Auslegungsregeln. Die Beurteilung hängt vielmehr wesentlich<br />

von der Größe der Gemeinde ab, so dass das gleiche Geschäft in einer großen<br />

Gemeinde in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen kann, während es in


19<br />

20<br />

21<br />

- 6 -<br />

einer kleinen Gemeinde dem Gemeinderat vorbehalten sein kann (so bereits<br />

BayVGH vom 25.1.1952 VGH n. F. 10, 64/66).<br />

Für die Beklagte war die Heranziehung der Kläger zu einer Mitfinanzierung des von<br />

ihr geförderten auswärtigen Kindergartenplatzes eine laufende Angelegenheit ohne<br />

grundsätzliche Bedeutung. Ein derartiges Geschäft fällt bei einer Gemeinde von der<br />

Größe der Beklagten, bei der es sich um eine kreisfreie Stadt mit etwa 53.000 Ein-<br />

wohnern (Stand: 31.12.2008) handelt, in mehr oder minder regelmäßiger Wiederkehr<br />

an. Das Geschäft hatte für die Beklagte auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die<br />

von den Klägern erhobene Mitfinanzierung (insgesamt 720,70 Euro) fällt im Gesamt-<br />

haushalt der Beklagten (Summe der bereinigten Soll-Einnahmen: 308.927.318,29<br />

Euro - vgl. Rechenschaftsbericht des Finanzreferats der Beklagten für das Haus-<br />

haltsjahr 2008) ersichtlich nicht ins Gewicht.<br />

Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der<br />

Angelegenheit nicht etwa daraus, dass der angefochtene Bescheid die Verwaltung<br />

dahin bindet, auch in Zukunft in vergleichbar gelagerten Fällen einen Mitfinanzie-<br />

rungsanteil zu erheben. Zwar verlangt der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1<br />

GG), dass die Verwaltung das ihr durch Art. 23 Abs. 4 Satz 2 BayKiBiG eingeräumte<br />

Ermessen, ob überhaupt ein Mitfinanzierungsbeitrag verlangt wird, gleichmäßig aus-<br />

übt. Allerdings kommt es für die Frage, ob eine laufende Angelegenheit im Sinn des<br />

Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO vorliegt, lediglich auf das konkrete Geschäft an. Es ist<br />

nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit dem gegenüber den Klägern erlassenen<br />

Bescheid willentlich eine Verwaltungspraxis begründen wollte, in der Zukunft stets<br />

einen Mitfinanzierungsanteil zu erheben.<br />

Die Angelegenheit hatte auch nicht etwa hinsichtlich eines angeblich intensiven Ein-<br />

blicks in die wirtschaftlichen Grundlagen der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung.<br />

Insoweit kommt es maßgebend nicht auf den Standpunkt der Kläger an, sondern auf<br />

den der beklagten Stadt. Das folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 37<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO („für die Gemeinde“), ergibt sich aber auch daraus, dass<br />

Art. 37 GO eine Schutzvorschrift für die Gemeinde ist (BayVGH vom 31.3.2003<br />

NVwZ-RR 2003, 771/772).


22<br />

23<br />

24<br />

25<br />

- 7 -<br />

Sollten die Kläger mit ihrem allgemein gehaltenen Hinweis auf den „Einblick in ihre<br />

wirtschaftlichen Grundlagen“ eine besondere Grundrechtsrelevanz (vgl. dazu<br />

BayVGH vom 31.3.2003, a. a. O.) des angefochtenen Bescheids begründen wollen,<br />

ergäbe sich daraus für die Organzuständigkeit nichts anderes. Der Landesgesetz-<br />

geber hat den Gemeinden mit Art. 23 Abs. 4 Satz 2 BayKiBiG - verfassungsrechtlich<br />

unbedenklich - die Möglichkeit eingeräumt, von den durch die Förderung eines aus-<br />

wärtigen Betreuungsplatzes begünstigten Eltern einen Kostenbeitrag zu erheben und<br />

diesen Beitrag zugunsten der Eltern auf höchstens 50 v. H. des auf die Gemeinde<br />

entfallenden Förderanteils beschränkt. Dafür nahm die Beklagte nicht schlechthin<br />

Einblick in die wirtschaftlichen Grundlagen der Kläger. Vielmehr ermittelte sie, wie<br />

aus dem dem Senat vorgelegten Formular zu ersehen, lediglich die Einkommens-<br />

verhältnisse in einem allein für die Entscheidung über die Höhe des Kostenbeitrags<br />

notwendigen Umfang. Das bewegte sich im Rahmen der sozialrechtlichen Mit-<br />

wirkungspflicht (§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I, § 97a SGB VIII) und<br />

verleiht der Angelegenheit auch unter dem Gesichtspunkt der Grundrechtsrelevanz<br />

keine besondere Bedeutung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO.<br />

1.2 Die Kläger rügen zu Unrecht, die Bestimmung des Art. 23 Abs. 4 Satz 2 BayKi-<br />

BiG, auf welcher der angefochtene Bescheid beruht, verstoße gegen Bundesrecht,<br />

weil sie das in § 5 SGB VIII geregelte Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberech-<br />

tigten unangemessen einschränke.<br />

a) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten das Recht,<br />

zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche<br />

hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII); der Wahl<br />

und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern das nicht mit unverhältnismäßi-<br />

gen Mehrkosten verbunden ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Das Wunsch- und Wahl-<br />

recht wird nach der Systematik des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungs-<br />

gesetzes durch die örtliche Bedarfsplanung (Art. 7 BayKiBiG) und die Gastkinder-<br />

regelung (Art. 23 Abs. 1 bis 3 BayKiBiG) hinreichend berücksichtigt und deshalb<br />

durch die Härtefallregelung des Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG nicht im Sinne einer Ein-<br />

schränkung berührt.<br />

Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Bedarfsplanung zunächst darüber zu be-<br />

finden, welchen örtlichen Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in<br />

Tagespflege sie anerkennen. Bei dieser Entscheidung haben sie, wie Art. 7 Abs. 1


26<br />

- 8 -<br />

Satz 1 BayKiBiG in Konkretisierung des bundesrechtlich allgemein geregelten<br />

Wunsch- und Wahlrechts bestimmt, die Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für<br />

eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung zu berücksichtigen. Das er-<br />

fordert eine individuelle kindbezogene Planung, die die geltend gemachten Bedürf-<br />

nisse der Eltern vollständig und differenziert erfasst und zwar nicht nur in Hinblick auf<br />

die Anzahl der begehrten Plätze aufgeschlüsselt nach der Art der Plätze in Kinder-<br />

tageseinrichtungen und Tagespflege (Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 BayKiBiG),<br />

nach den Altersgruppen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG) sowie den Betreuungs-<br />

zeiten, sondern auch in Hinblick auf sonstige Qualitätsmerkmale (etwa Gruppen-<br />

größen, Ausstattung usw.) sowie auf die Lage, Trägerschaft und pädagogische Aus-<br />

richtung. Die Gemeinde darf sich über die geltend gemachten Bedürfnisse der Eltern<br />

und Kinder im Rahmen der nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG vorzunehmenden<br />

Bedarfsanerkennung nicht ohne sachlichen Grund hinwegsetzen. Die elterliche Ent-<br />

scheidung, ob und welche Kindertageseinrichtung das Kind besuchen soll, entspringt<br />

dem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Personensorgerecht und ist durch<br />

die landesrechtliche Entscheidung über die kindbezogene Förderung von Kinder-<br />

tageseinrichtungen nicht zu steuern, denn weder die Vorschriften zum Wunsch- und<br />

Wahlrecht (§ 5 SGB VIII, § 69 Abs. 5 SGB VIII in der bis 15.12.2008 maßgebenden<br />

Fassung vom 14.12.2006 - BGBl I S. 3134 - und § 74 Abs. 4 SGB VIII) noch die<br />

Vorschriften des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes enthalten<br />

insoweit einschränkende Regelungen (vgl. zum Ganzen Urteil des Senats vom<br />

5.5.2008 BayVBl 2008, 534).<br />

Im weiteren Verlauf der örtlichen Bedarfsplanung hat die Aufenthaltsgemeinde nach<br />

Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG zu bestimmen, welche vor Ort bestehenden Plätze für<br />

die Deckung des - unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer<br />

Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung - anerkannten ört-<br />

lichen Bedarfs (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG) notwendig sind und welcher jeweilige<br />

örtliche Bedarf noch ungedeckt ist. Ist ein konkret als Bedarf anerkannter Platz nicht<br />

durch (bereits) bestehende Plätze im Gemeindegebiet nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1<br />

BayKiBiG gedeckt, greift die Regelung des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG. Danach<br />

kann die Aufenthaltsgemeinde auch nicht in ihrem Gebiet gelegene Plätze als<br />

bedarfsnotwendig anerkennen, wenn zu erwarten ist, dass Eltern der Gemeinde<br />

diese Plätze in Anspruch nehmen. Die Gemeinde wird insoweit in der Regel zur<br />

Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit verpflichtet sein, wenn ortsansässige Eltern<br />

den gewünschten Platz auf Dauer in Anspruch nehmen werden und der örtliche


27<br />

28<br />

- 9 -<br />

Träger der öffentlichen Jugendhilfe seinerseits eine Bedarfsnotwendigkeit nicht nach<br />

Art. 7 Abs. 3 BayKiBiG anerkennt (vgl. Urteil des Senats vom 5.5.2008 a. a. O.).<br />

Die Lücke, die dadurch entsteht, dass ein für die Deckung des örtlichen Bedarfs<br />

erforderlicher auswärtiger Betreuungsplatz nicht nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG<br />

als bedarfsnotwendig anerkannt werden kann, weil nicht zu erwarten ist, dass er von<br />

Eltern der Gemeinde auf Dauer, mithin im Grundsatz länger als drei Jahre (vgl.<br />

Jung/Lehner, BayKiBiG, 1. Aufl. 2007, S. 87 f.), in Anspruch genommen wird,<br />

schließt die Gastkinderregelung (Art. 23 Abs. 1 bis 3 BayKiBiG). Danach hat die Auf-<br />

enthaltsgemeinde für den Fall, dass Kinder eine auswärtige Kindertageseinrichtung<br />

besuchen, den auf die betreffenden Kinder entfallenden Anteil an der Förderung zu<br />

tragen, wenn sie nicht über ausreichend Plätze verfügt (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayKi-<br />

BiG). Die Aufenthaltsgemeinde hat in diesem Sinn nicht ausreichend Plätze, wenn<br />

sie gemäß Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG einen Bedarf festgestellt hat, der weder durch<br />

einen örtlichen als bedarfsnotwendig bestimmten (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG)<br />

noch durch einen auswärtigen als bedarfsnotwendig anerkannten Platz (Art. 7 Abs. 2<br />

Satz 2 BayKiBiG) gedeckt ist. Dabei ist allerdings ein Förderanspruch unter anderem<br />

nach Art. 23 Abs. 2 BayKiBiG ausgeschlossen, wenn die Aufenthaltsgemeinde einen<br />

freien Platz von mindestens sechs Stunden anbietet, auch wenn die Eltern eine län-<br />

gere Betreuungszeit wünschen (vgl. Urteil des Senats vom 5.5.2008 a. a. O.).<br />

Die Härtefallregelung des Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG kommt schließlich (nur) dann zum<br />

Zug, wenn eine Gemeinde einen Betreuungsplatz weder wegen einer Bedarfsaner-<br />

kennung oder -bestimmung nach Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG noch nach der Gastkinder-<br />

regelung des Art. 23 Abs. 1 bis 3 BayKiBiG kindbezogen zu fördern hat. Nach allem<br />

verbleibt die Härtefallregelung lediglich für solche Fälle, in denen die Gemeinde den<br />

unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder anerkannten ört-<br />

lichen Bedarf durch örtliche und als bedarfsnotwendig bestimmte auswärtige Plätze<br />

oder im Wege der Gastkinderregelung decken kann, dieses Angebot von den Eltern<br />

jedoch ausnahmsweise nicht genutzt wird. Die Gemeinde hat in diesen Fällen das<br />

Gebot des Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG, ein ausreichendes Betreuungsangebot sicher-<br />

zustellen, erfüllt und dem elterlichen Wunsch- und Wahlrecht Genüge getan (vgl.<br />

Jung/Lehner, a. a. O., S. 181). Dem entspricht es, dass ein auswärtiger Betreuungs-<br />

platz jenseits des Wunsch- und Wahlrechts nur ausnahmsweise gefördert werden<br />

kann, wenn zwingende persönliche Gründe die Wahl dieses Betreuungsplatzes<br />

rechtfertigen (Art. 23 Abs. 4 Satz 1).


29<br />

30<br />

31<br />

- 10 -<br />

b) Selbst wenn das Wunsch- und Wahlrecht nicht bereits durch die Bestimmungen<br />

des Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 23 Abs. 1 bis 3 BayKiBiG hinreichend beachtet wäre,<br />

wäre es jedenfalls durch die Regelung des Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG endgültig<br />

befriedigt. Die in Art. 24 Abs. 4 Satz 2 BayKiBiG vorgesehene fakultative Kosten-<br />

beteiligung der Eltern schränkt das (verbleibende) Wunsch- und Wahlrecht nicht<br />

unverhältnismäßig ein.<br />

Die Regelung ist sachlich gerechtfertigt. Sie ermöglicht es, Eltern für eine Leistung<br />

(teilweise) in Anspruch zu nehmen, die ihnen ersichtlich besondere Vorteile bietet,<br />

denen auf Seiten der Gemeinde typischerweise besondere Nachteile gegenüber-<br />

stehen. Zwar fällt zulasten der Gemeinde zusätzlich zu den Betriebskosten des aus-<br />

wärtigen Betreuungsplatzes (Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG) eine<br />

Betriebskostenförderung für nach Art. 7 Abs. 2 oder Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG aner-<br />

kannte Plätze nur an, wenn diese Plätze tatsächlich belegt werden (Art. 22 Abs. 1<br />

BayKiBiG). Allerdings kann die Bedarfsanerkennung eines wegen der Härtefallrege-<br />

lung gegebenenfalls frei gebliebenen oder frei werdenden Betreuungsplatzes jeder-<br />

zeit durch dessen Belegung in eine zusätzliche Förderverpflichtung der Gemeinde<br />

umschlagen. Zudem hat die Gemeinde für die Betreuungsplätze, für die sie einen<br />

Bedarf nach Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG anerkannt hat, unabhängig von deren Belegung<br />

eine Investitionskostenförderung nach Art. 27 BayKiBiG zu leisten.<br />

Die fakultative Kostenbeteiligung belastet die Eltern nicht in unzumutbarer Weise,<br />

weil die Gemeinde lediglich eine angemessene Mitfinanzierung in Höhe von bis zu<br />

50 v. H. des auf sie entfallenden Anteils der Betriebskostenförderung für das betref-<br />

fende Kind verlangen kann und bei der Ausübung des eingeräumten Ermessens<br />

neben der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen ist, dass die<br />

Ausübung des Antragsrechts nicht unangemessen eingeschränkt wird (vgl. Ge-<br />

setzesentwurf der Staatsregierung eines Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Er-<br />

ziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtun-<br />

gen und in Tagespflege, LT-Drs. 15/2479 S. 24).


32<br />

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34<br />

35<br />

- 11 -<br />

1.3 Der Einwand der Kläger, die für das Vorjahr ergangene Entscheidung des<br />

Jugendamtes, keine Mitfinanzierung zu verlangen, binde die Beklagte, greift schon<br />

im Ansatz nicht. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2007, auf den sich die<br />

Kläger ersichtlich beziehen, enthält ausweislich der Tenorierung lediglich eine<br />

Regelung zur Förderung eines außerhalb der Gemeinde gelegenen Betreuungs-<br />

platzes, nicht aber zur Mitfinanzierung dieses Förderanteils durch die Kläger. Aus<br />

dem Betreff des Bescheides („Bescheid über die Übernahme des kommunalen För-<br />

deranteils …“) und dessen Gründen folgt nichts anderes. Dementsprechend führt<br />

auch die Auffassung der Kläger nicht weiter, der Bescheid vom 23. Januar 2007 ent-<br />

halte eine Zusicherung (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), von ihnen keine Mit-<br />

finanzierung zu verlangen.<br />

1.4 Soweit sich die Kläger gegen die Ermessensausübung der Beklagten wenden, ist<br />

zu berücksichtigen, dass der Senat nur zu prüfen hat, ob der Verwaltungsakt rechts-<br />

widrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von<br />

dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise<br />

Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 2 VwGO).<br />

Die Kläger verweisen darauf, aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu ersehen,<br />

welche Erwägungen für die Beklagte maßgebend gewesen seien, ihre Verwaltungs-<br />

praxis zu ändern und von den Eltern eine Mitfinanzierung für auswärtig belegte<br />

Betreuungsplätze zu verlangen. Insoweit besteht schon kein konkreter Anhalt für die<br />

von den Klägern behauptete Verwaltungspraxis. Der Vertreter der Beklagten hat sich<br />

ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Ver-<br />

waltungsgericht dahin geäußert, man habe erst die tatsächliche und rechtliche Ent-<br />

wicklung abwarten wollen und es sei auch erst nach einer Übergangszeit möglich<br />

gewesen, eine Bedarfsplanung zu erstellen. Darauf aufbauend habe sich die<br />

Beklagte dann entschlossen, Eltern generell zur Mitfinanzierung heranzuziehen.<br />

Dazu verhalten sich die Kläger nicht.<br />

Mit der Behauptung, die von der Beklagten verlangte Auskunft zu den Einkommens-<br />

verhältnissen greife tief in die Rechtssphäre der Kläger ein, ist ein Ermessensfehler<br />

nicht dargetan. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte hinsichtlich der Einkom-<br />

mensverhältnisse der Kläger etwa deshalb von einem unzutreffenden Sachverhalt<br />

ausgegangen ist, weil sie ein auf § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I beruhendes Aus-<br />

kunftsverlangen nicht im Wege des Verwaltungszwangs gegenüber den Klägern


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- 12 -<br />

durchgesetzt hat. Es besteht angesichts der Umstände des Einzelfalls kein konkreter<br />

Anhalt dafür, dass die Kläger durch den festgesetzten Mitfinanzierungsanteil unver-<br />

hältnismäßig belastet werden. Die Kläger waren im maßgebenden Zeitraum beide in<br />

leitender Stellung berufstätig; die Klägerin als Leiterin des von ihrer Tochter besuch-<br />

ten Kindergartens, der Kläger leitete eine Geschäftsstelle des Berufsförderungswerks<br />

Nürnberg gGmbH. Vor diesem beruflichen Hintergrund ist ohne weiteres davon aus-<br />

zugehen, dass ein Mitfinanzierungsanteil von 720,70 Euro die Kläger nicht unver-<br />

hältnismäßig belastet, zumal die Beklagte den Klägern mit dem angefochtenen<br />

Bescheid eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 72,02 Euro eingeräumt hat. Der<br />

vage Hinweis der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf nicht<br />

offengelegte bestehende Verbindlichkeiten rechtfertigt weder eine gegenteilige Auf-<br />

fassung noch eine auf die Einkommensverhältnisse der Kläger bezogene weitere<br />

Sachverhaltsermittlung.<br />

Der gegen die Ermessensausübung gerichtete Einwand der Kläger, ein gleich geeig-<br />

neter Betreuungsplatz habe für sie insbesondere in Bezug auf die von ihnen<br />

gewünschten Betreuungszeiten nicht zur Verfügung gestanden, greift ebenfalls nicht<br />

durch. Letztlich rügen die Kläger damit, objektiv betrachtet hätten schon die Voraus-<br />

setzungen für eine Förderung nach Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG nicht vorgelegen,<br />

weil zumindest eine vorrangige Förderverpflichtung der Beklagten nach Art. 23<br />

Abs. 1 BayKiBiG bestanden habe. Insoweit lassen die Kläger außer Acht, dass sie<br />

selbst die Grundlage für den angefochtenen Bescheid geschaffen haben. Sie haben<br />

bei der Beklagten einen „Härtefall-Antrag“ nach Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG<br />

gestellt und den daraufhin zu ihren Gunsten erlassenen Bescheid der Beklagten vom<br />

6. Februar 2008 nicht angefochten. Unabhängig davon geben die vorgelegten<br />

Behördenakten keinen Anhalt dafür, dass die Beklagte einen im Rahmen der ört-<br />

lichen Bedarfsplanung angemeldeten Bedarf bei der Anerkennung nach Art. 7 Abs. 1<br />

BayKiBiG übergangen hat. Dem insoweit allgemein gehaltenen Vorbringen der<br />

Kläger kann dazu ebenfalls nichts Konkretes entnommen werden.<br />

Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, aufgrund ihrer finanziellen<br />

Belastungen sei eine Mitfinanzierung durch die Kläger erforderlich. Eines Nach-<br />

weises durch die Gemeinde, dass sie angesichts ihrer Haushaltslage auf eine Mit-<br />

finanzierung angewiesen ist, bedarf es nicht. Die Beklagte fördert den außerhalb<br />

ihres Gebiets von der Tochter der Kläger belegten Betreuungsplatz, obgleich der ört-<br />

lichen Bedarf, wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts der von


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der Beklagten vorgelegten Bedarfsplanungen (Stand 1.1.2007 und 1.1.2008) aus-<br />

zugehen ist, durch als bedarfsnotwendig bestimmte oder anerkannte und nach Maß-<br />

gabe der Art. 18 ff. BayKiBiG sowie des Art. 27 BayKiBiG zu fördernde Plätze<br />

gedeckt ist. Bereits das rechtfertigt eine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Mit-<br />

finanzierung durch die Eltern, weil ihnen durch die Förderung der Vorteil einer dop-<br />

pelten Erwerbstätigkeit mit einer entsprechenden Mehrung des Familieneinkommens<br />

zuwächst.<br />

1.5 Der Senat hat nach alledem auch nicht im Ansatz eine Veranlassung, das Bun-<br />

desverfassungsgericht, wie von den Klägern beantragt, nach Art. 100 GG anzurufen.<br />

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1<br />

VwGO.<br />

Der Senat hat auf eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der<br />

Kostenentscheidung verzichtet, weil er davon ausgeht, dass die Beklagte nicht beab-<br />

sichtigt, ihre ohnehin nur in geringem Umfang angefallenen außergerichtlichen<br />

Kosten vor Rechtskraft zu vollstrecken.<br />

3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2<br />

VwGO nicht vorliegen.<br />

Rechtsmittelbelehrung<br />

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum<br />

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim<br />

Bayerischen <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23,<br />

80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach:<br />

Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser<br />

Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung<br />

dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Ent-<br />

scheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche<br />

Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwal-<br />

tungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes


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- 14 -<br />

oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen<br />

<strong>Verwaltungsgerichtshof</strong>s abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.<br />

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in<br />

Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies<br />

gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem<br />

Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen<br />

sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im<br />

Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67<br />

Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen.<br />

Adolph Wünschmann Emmert

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