Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - Kohlhammer
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Gericht: VGH<br />
Aktenzeichen: 12 BV 09.508<br />
Sachgebietsschlüssel: 1550<br />
Rechtsquellen:<br />
GO Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />
SGB I § 60<br />
SGB VIII § 5<br />
BayKiBiG Art. 7, 23 Abs. 4<br />
Hauptpunkte:<br />
Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz<br />
- Organzuständigkeit des ersten Bürgermeisters für den Erlass eines<br />
Bescheids, mit dem ein Mitfinanzierungsanteil im Sinn von Art. 23 Abs. 4<br />
Satz 2 BayKiBiG festgesetzt wird<br />
- Härtefallregelung<br />
- Wunsch- und Wahlrecht<br />
Leitsätze:<br />
Die Bestimmung des Art. 23 Abs. 4 Satz 2 BayKiBiG schränkt das in § 5 SGB VIII<br />
geregelte Wunsch- und Wahlrecht nicht unverhältnismäßig ein.<br />
----------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Urteil des 12. Senats vom 22. Juli 2009<br />
(VG Würzburg, Entscheidung vom 13. Januar 2009, Az.: W 1 K 08.1820)
12 BV 09.508<br />
W 1 K 08.1820<br />
In der Verwaltungsstreitsache<br />
1. ****** *****,<br />
2. ***** *****,<br />
G r o ß e s<br />
S t a a t s w a p p e n<br />
Verkündet am 22. Juli 2009<br />
Schwarz<br />
als stellvertretende Urkundsbeamtin<br />
der Geschäftsstelle<br />
<strong>Bayerischer</strong> <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong><br />
Im Namen des Volkes<br />
zu 1 und 2 wohnhaft: ** ********** ** ***** ***********,<br />
bevollmächtigt zu 1 und 2:<br />
Rechtsanwälte ***** ******* *** ********,<br />
************** *** ***** *******,<br />
Stadt Schweinfurt,<br />
vertreten durch die Oberbürgermeisterin,<br />
Markt 1, 97420 Schweinfurt,<br />
gegen<br />
wegen<br />
Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes<br />
- Kläger -<br />
- Beklagte -<br />
hier: Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungs-<br />
gerichts Würzburg vom 13. Januar 2009,<br />
erlässt der Bayerische <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong>, 12. Senat,<br />
durch den Vorsitzenden Richter am <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> Adolph,<br />
den Richter am <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> Wünschmann,<br />
den Richter am <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> Emmert
1<br />
2<br />
- 2 -<br />
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Juli 2009<br />
folgendes<br />
am 22. Juli 2009<br />
Urteil:<br />
I. Die Berufungen werden zurückgewiesen.<br />
II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<br />
Gerichtskosten werden nicht erhoben.<br />
III. Die Revision wird nicht zugelassen.<br />
Tatbestand:<br />
1. Die Beteiligten streiten um die Heranziehung der Kläger zur angemessenen Mit-<br />
finanzierung eines auswärtigen Betreuungsplatzes, den die Tochter der Kläger in der<br />
katholischen Kindertagesstätte „Rasselbande“ in ********* belegt.<br />
Die Kläger beantragten unter dem 4. November 2007 bei der Beklagten eine<br />
„Betreuung“ ihrer Tochter „in einer Kindertagesstätte außerhalb der Stadt Schwein-<br />
furt“, konkret in der in ********* gelegenen Kindertagesstätte „Rasselbande“, bei der<br />
die Klägerin zu 1 als Leiterin beschäftigt ist. Mit Bescheid vom 6. Februar 2008<br />
übernahm der Beklagte für den Besuch dieses Kindergartens durch die Tochter der<br />
Kläger ab November 2007 bis August 2008 den kommunalen Förderanteil „nach der<br />
Gastkinderregelung im sog. Härtefall“. Einen entsprechenden Bescheid hatte die<br />
Beklagte unter dem 23. Januar 2007 für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007<br />
erlassen. In einem Anhang zum Bescheid vom 6. Februar 2008 wies die Beklagte<br />
erstmals darauf hin, dass von den Klägern „eine angemessene Mitfinanzierung von<br />
bis zu 50 v. H. des auf die Stadt entfallenen Anteils an der Förderung“ verlangt<br />
werden könne und forderte die Kläger auf, innerhalb von vier Wochen ihre Einkom-<br />
mensverhältnisse offenzulegen. Insoweit wurden die Kläger darum gebeten, ein dem<br />
Bescheid beigefügtes Formular auszufüllen. Die Kläger kamen dem nicht nach. Sie
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haben gegenüber der Beklagten auch sonst keine Angaben zu ihren Einkommens-<br />
verhältnissen gemacht.<br />
Mit Bescheid vom 9. Juli 2008 verpflichtete die Beklagte die Kläger „ab 01.11.2007<br />
bis auf Widerruf, längstens bis 31.08.2008 für die Inanspruchnahme des auswärtigen<br />
Kindergartenplatzes den Förderanteil der Kommune in Höhe von 50 v. H. mitzufinan-<br />
zieren“ (Nr. 1 des Bescheids) und erhob einen Betrag in Höhe von monatlich 72,07<br />
Euro (Nr. 2 des Bescheids).<br />
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die dagegen gerichtete Klage mit Urteil vom<br />
13. Januar 2009 abgewiesen.<br />
2. Die Kläger haben Berufung eingelegt und lassen zur Begründung im Wesentlichen<br />
vortragen:<br />
Der angefochtene Bescheid sei unter Verletzung der Organzuständigkeit zustande<br />
gekommen. Die Beklagte habe sich generell und allgemein entschieden, alle Eltern<br />
nach Art. 23 Abs. 4 Satz 2 Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes<br />
(BayKiBiG) in Anspruch zu nehmen. Es handele sich insoweit um eine grundsätzliche<br />
Entscheidung und nicht um eine laufende Angelegenheit im Sinn des Art. 37<br />
Gemeindeordnung (GO). Eine erheblich wichtige „Angelegenheit i. S. Artikel 27 GO“<br />
ergebe sich auch in Hinblick auf den intensiven Einblick in die wirtschaftlichen<br />
Grundlagen der Eltern durch den tief gehenden Auskunftsanspruch. Die frühere Ent-<br />
scheidung des Jugendamtes, für das Vorjahr keine Mitfinanzierung von den Klägern<br />
zu verlangen, binde die Beklagte. Jedenfalls sei sie eine Zusicherung. Des Weiteren<br />
widerspreche Art. 23 Abs. 4 Satz 2 BayKiBiG höherrangigem Recht, weil das durch<br />
§ 5 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) gewährleistete Wunsch- und Wahl-<br />
recht der Eltern durch die Mitfinanzierung verletzt werde. Entgegen der Ansicht des<br />
Verwaltungsgerichts sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht zu ersehen, welche<br />
Erwägungen für die Beklagte maßgebend gewesen seien, ihre Verwaltungspraxis zu<br />
ändern und von den Eltern eine Mitfinanzierung für auswärtig belegte Kindergarten-<br />
plätze zu verlangen. Hinsichtlich der Ermessensentscheidung sei darauf hinzu-<br />
weisen, dass die seitens der Beklagten verlangten Auskünfte zu den Vermögens-<br />
verhältnissen tief in die Rechtssphäre der Kläger eingriffen. Schließlich habe die<br />
Beklagte bis heute nicht exakt dargelegt, dass aufgrund der Höhe ihrer finanziellen<br />
Belastungen eine Mitfinanzierung durch die Kläger erforderlich sei.
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Nach Beauftragung eines anderen Bevollmächtigten ließen die Träger unter Bezug-<br />
nahme auf ihr bisheriges Vorbringen ergänzend vortragen:<br />
Die Heranziehung von Eltern zur Mitfinanzierung stelle eine unverhältnismäßige Ein-<br />
schränkung des bundesrechtlich garantierten Wunsch- und Wahlrechts aus § 5<br />
Abs. 1 Satz 1 SGB VIII dar. Der erkennende Senat habe in Übereinstimmung mit<br />
Bundesrecht bereits entschieden, dass die elterliche Entscheidung, ob und welche<br />
Kindertageseinrichtung das Kind besuchen solle, dem durch Art. 6 Abs. 2 GG<br />
geschützten Personensorgerecht entspringe und weder die Vorschriften des Achten<br />
Buchs Sozialgesetzbuch zum Wunsch- und Wahlrecht noch die Vorschriften des<br />
Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes insoweit einschränkende<br />
Regelungen enthielten. Bleibe also das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern unan-<br />
getastet, bestehe auch für eine Heranziehung der Eltern zur Mitfinanzierung kein<br />
Raum. Unabhängig davon sei die Heranziehung der Kläger zu einer Mitfinanzierung<br />
ermessensfehlerhaft, weil eine vorrangige Förderverpflichtung der Beklagten nach<br />
Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG bestehe. Ein gleich geeigneter Betreuungsplatz im Gebiet<br />
der Beklagten stehe den Klägern nicht zur Verfügung. Das gelte insbesondere in<br />
Bezug auf die von den Eltern gewünschten Betreuungszeiten.<br />
Die Kläger beantragen:<br />
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom<br />
13. Januar 2009 wird der Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2008 aufge-<br />
hoben.<br />
Die Beklagte beantragt,<br />
die Berufungen der Kläger zurückzuweisen.<br />
Die Entscheidung über die Heranziehung der Eltern zur Mitfinanzierung an der För-<br />
derung von Kindertageseinrichtungen sei ein Geschäft der laufenden Verwaltung.<br />
Dabei komme es nicht auf die Anzahl der Fälle an. Unabhängig davon sei darauf<br />
hinzuweisen, dass bei der Beklagten der Anteil der Gastkinderanträge im Kinder-<br />
gartenjahr 2007/2008 bezogen auf alle Kindergarten- und Krippenplätze im Gebiet<br />
der Beklagten 0,7 v. H. betragen habe. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit der Eltern
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und die damit verbundene Offenlegung der Einkommensverhältnisse entspreche den<br />
allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Sozialrechts. Im Übrigen werde auf die zur<br />
Klage vorgelegte Stellungnahme vom 13. November 2008 verwiesen.<br />
Die Landesanwaltschaft Bayern hat keinen eigenen Antrag gestellt, sich in der Sache<br />
aber dem Rechtsstandpunkt der Beklagten angeschlossen.<br />
3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und<br />
die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der münd-<br />
lichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Juli 2009 verwiesen.<br />
Entscheidungsgründe:<br />
1. Die zulässigen Berufungen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die<br />
Klagen zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Juli 2008 ist<br />
rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1<br />
VwGO); die dagegen im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen der Kläger<br />
greifen nicht durch.<br />
1.1 Der angefochtene Bescheid ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht unter Ver-<br />
letzung der Organzuständigkeit zustande gekommen. Der Erlass des Bescheids war<br />
für die Beklagte eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung im Sinn von Art. 37<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, die die Oberbürgermeisterin in eigener Zuständigkeit erledi-<br />
gen konnte, so dass sie die entsprechenden Befugnisse im Rahmen der Geschäfts-<br />
verteilung auf einen Bediensteten der Stadt delegieren durfte (Art. 39 Abs. 2 GO).<br />
Nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO erledigt der erste Bürgermeister, der - wie hier -<br />
in kreisfreien Gemeinden die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister(in) führt (Art. 34<br />
Abs. 1 Satz 2 GO), in eigener Zuständigkeit die laufenden Angelegenheiten, die für<br />
die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Ver-<br />
pflichtungen erwarten lassen. Dafür, ob ein Geschäft diese Voraussetzungen erfüllt,<br />
gibt es keine starren Auslegungsregeln. Die Beurteilung hängt vielmehr wesentlich<br />
von der Größe der Gemeinde ab, so dass das gleiche Geschäft in einer großen<br />
Gemeinde in die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters fallen kann, während es in
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einer kleinen Gemeinde dem Gemeinderat vorbehalten sein kann (so bereits<br />
BayVGH vom 25.1.1952 VGH n. F. 10, 64/66).<br />
Für die Beklagte war die Heranziehung der Kläger zu einer Mitfinanzierung des von<br />
ihr geförderten auswärtigen Kindergartenplatzes eine laufende Angelegenheit ohne<br />
grundsätzliche Bedeutung. Ein derartiges Geschäft fällt bei einer Gemeinde von der<br />
Größe der Beklagten, bei der es sich um eine kreisfreie Stadt mit etwa 53.000 Ein-<br />
wohnern (Stand: 31.12.2008) handelt, in mehr oder minder regelmäßiger Wiederkehr<br />
an. Das Geschäft hatte für die Beklagte auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die<br />
von den Klägern erhobene Mitfinanzierung (insgesamt 720,70 Euro) fällt im Gesamt-<br />
haushalt der Beklagten (Summe der bereinigten Soll-Einnahmen: 308.927.318,29<br />
Euro - vgl. Rechenschaftsbericht des Finanzreferats der Beklagten für das Haus-<br />
haltsjahr 2008) ersichtlich nicht ins Gewicht.<br />
Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich eine grundsätzliche Bedeutung der<br />
Angelegenheit nicht etwa daraus, dass der angefochtene Bescheid die Verwaltung<br />
dahin bindet, auch in Zukunft in vergleichbar gelagerten Fällen einen Mitfinanzie-<br />
rungsanteil zu erheben. Zwar verlangt der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1<br />
GG), dass die Verwaltung das ihr durch Art. 23 Abs. 4 Satz 2 BayKiBiG eingeräumte<br />
Ermessen, ob überhaupt ein Mitfinanzierungsbeitrag verlangt wird, gleichmäßig aus-<br />
übt. Allerdings kommt es für die Frage, ob eine laufende Angelegenheit im Sinn des<br />
Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO vorliegt, lediglich auf das konkrete Geschäft an. Es ist<br />
nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit dem gegenüber den Klägern erlassenen<br />
Bescheid willentlich eine Verwaltungspraxis begründen wollte, in der Zukunft stets<br />
einen Mitfinanzierungsanteil zu erheben.<br />
Die Angelegenheit hatte auch nicht etwa hinsichtlich eines angeblich intensiven Ein-<br />
blicks in die wirtschaftlichen Grundlagen der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung.<br />
Insoweit kommt es maßgebend nicht auf den Standpunkt der Kläger an, sondern auf<br />
den der beklagten Stadt. Das folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Art. 37<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO („für die Gemeinde“), ergibt sich aber auch daraus, dass<br />
Art. 37 GO eine Schutzvorschrift für die Gemeinde ist (BayVGH vom 31.3.2003<br />
NVwZ-RR 2003, 771/772).
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Sollten die Kläger mit ihrem allgemein gehaltenen Hinweis auf den „Einblick in ihre<br />
wirtschaftlichen Grundlagen“ eine besondere Grundrechtsrelevanz (vgl. dazu<br />
BayVGH vom 31.3.2003, a. a. O.) des angefochtenen Bescheids begründen wollen,<br />
ergäbe sich daraus für die Organzuständigkeit nichts anderes. Der Landesgesetz-<br />
geber hat den Gemeinden mit Art. 23 Abs. 4 Satz 2 BayKiBiG - verfassungsrechtlich<br />
unbedenklich - die Möglichkeit eingeräumt, von den durch die Förderung eines aus-<br />
wärtigen Betreuungsplatzes begünstigten Eltern einen Kostenbeitrag zu erheben und<br />
diesen Beitrag zugunsten der Eltern auf höchstens 50 v. H. des auf die Gemeinde<br />
entfallenden Förderanteils beschränkt. Dafür nahm die Beklagte nicht schlechthin<br />
Einblick in die wirtschaftlichen Grundlagen der Kläger. Vielmehr ermittelte sie, wie<br />
aus dem dem Senat vorgelegten Formular zu ersehen, lediglich die Einkommens-<br />
verhältnisse in einem allein für die Entscheidung über die Höhe des Kostenbeitrags<br />
notwendigen Umfang. Das bewegte sich im Rahmen der sozialrechtlichen Mit-<br />
wirkungspflicht (§ 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB I, § 97a SGB VIII) und<br />
verleiht der Angelegenheit auch unter dem Gesichtspunkt der Grundrechtsrelevanz<br />
keine besondere Bedeutung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO.<br />
1.2 Die Kläger rügen zu Unrecht, die Bestimmung des Art. 23 Abs. 4 Satz 2 BayKi-<br />
BiG, auf welcher der angefochtene Bescheid beruht, verstoße gegen Bundesrecht,<br />
weil sie das in § 5 SGB VIII geregelte Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberech-<br />
tigten unangemessen einschränke.<br />
a) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten das Recht,<br />
zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche<br />
hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII); der Wahl<br />
und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern das nicht mit unverhältnismäßi-<br />
gen Mehrkosten verbunden ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Das Wunsch- und Wahl-<br />
recht wird nach der Systematik des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungs-<br />
gesetzes durch die örtliche Bedarfsplanung (Art. 7 BayKiBiG) und die Gastkinder-<br />
regelung (Art. 23 Abs. 1 bis 3 BayKiBiG) hinreichend berücksichtigt und deshalb<br />
durch die Härtefallregelung des Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG nicht im Sinne einer Ein-<br />
schränkung berührt.<br />
Die Gemeinden haben im Rahmen ihrer Bedarfsplanung zunächst darüber zu be-<br />
finden, welchen örtlichen Bedarf an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in<br />
Tagespflege sie anerkennen. Bei dieser Entscheidung haben sie, wie Art. 7 Abs. 1
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Satz 1 BayKiBiG in Konkretisierung des bundesrechtlich allgemein geregelten<br />
Wunsch- und Wahlrechts bestimmt, die Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder für<br />
eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung zu berücksichtigen. Das er-<br />
fordert eine individuelle kindbezogene Planung, die die geltend gemachten Bedürf-<br />
nisse der Eltern vollständig und differenziert erfasst und zwar nicht nur in Hinblick auf<br />
die Anzahl der begehrten Plätze aufgeschlüsselt nach der Art der Plätze in Kinder-<br />
tageseinrichtungen und Tagespflege (Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 BayKiBiG),<br />
nach den Altersgruppen (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG) sowie den Betreuungs-<br />
zeiten, sondern auch in Hinblick auf sonstige Qualitätsmerkmale (etwa Gruppen-<br />
größen, Ausstattung usw.) sowie auf die Lage, Trägerschaft und pädagogische Aus-<br />
richtung. Die Gemeinde darf sich über die geltend gemachten Bedürfnisse der Eltern<br />
und Kinder im Rahmen der nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG vorzunehmenden<br />
Bedarfsanerkennung nicht ohne sachlichen Grund hinwegsetzen. Die elterliche Ent-<br />
scheidung, ob und welche Kindertageseinrichtung das Kind besuchen soll, entspringt<br />
dem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Personensorgerecht und ist durch<br />
die landesrechtliche Entscheidung über die kindbezogene Förderung von Kinder-<br />
tageseinrichtungen nicht zu steuern, denn weder die Vorschriften zum Wunsch- und<br />
Wahlrecht (§ 5 SGB VIII, § 69 Abs. 5 SGB VIII in der bis 15.12.2008 maßgebenden<br />
Fassung vom 14.12.2006 - BGBl I S. 3134 - und § 74 Abs. 4 SGB VIII) noch die<br />
Vorschriften des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes enthalten<br />
insoweit einschränkende Regelungen (vgl. zum Ganzen Urteil des Senats vom<br />
5.5.2008 BayVBl 2008, 534).<br />
Im weiteren Verlauf der örtlichen Bedarfsplanung hat die Aufenthaltsgemeinde nach<br />
Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG zu bestimmen, welche vor Ort bestehenden Plätze für<br />
die Deckung des - unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer<br />
Kinder für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung - anerkannten ört-<br />
lichen Bedarfs (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG) notwendig sind und welcher jeweilige<br />
örtliche Bedarf noch ungedeckt ist. Ist ein konkret als Bedarf anerkannter Platz nicht<br />
durch (bereits) bestehende Plätze im Gemeindegebiet nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1<br />
BayKiBiG gedeckt, greift die Regelung des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG. Danach<br />
kann die Aufenthaltsgemeinde auch nicht in ihrem Gebiet gelegene Plätze als<br />
bedarfsnotwendig anerkennen, wenn zu erwarten ist, dass Eltern der Gemeinde<br />
diese Plätze in Anspruch nehmen. Die Gemeinde wird insoweit in der Regel zur<br />
Anerkennung der Bedarfsnotwendigkeit verpflichtet sein, wenn ortsansässige Eltern<br />
den gewünschten Platz auf Dauer in Anspruch nehmen werden und der örtliche
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Träger der öffentlichen Jugendhilfe seinerseits eine Bedarfsnotwendigkeit nicht nach<br />
Art. 7 Abs. 3 BayKiBiG anerkennt (vgl. Urteil des Senats vom 5.5.2008 a. a. O.).<br />
Die Lücke, die dadurch entsteht, dass ein für die Deckung des örtlichen Bedarfs<br />
erforderlicher auswärtiger Betreuungsplatz nicht nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG<br />
als bedarfsnotwendig anerkannt werden kann, weil nicht zu erwarten ist, dass er von<br />
Eltern der Gemeinde auf Dauer, mithin im Grundsatz länger als drei Jahre (vgl.<br />
Jung/Lehner, BayKiBiG, 1. Aufl. 2007, S. 87 f.), in Anspruch genommen wird,<br />
schließt die Gastkinderregelung (Art. 23 Abs. 1 bis 3 BayKiBiG). Danach hat die Auf-<br />
enthaltsgemeinde für den Fall, dass Kinder eine auswärtige Kindertageseinrichtung<br />
besuchen, den auf die betreffenden Kinder entfallenden Anteil an der Förderung zu<br />
tragen, wenn sie nicht über ausreichend Plätze verfügt (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayKi-<br />
BiG). Die Aufenthaltsgemeinde hat in diesem Sinn nicht ausreichend Plätze, wenn<br />
sie gemäß Art. 7 Abs. 1 BayKiBiG einen Bedarf festgestellt hat, der weder durch<br />
einen örtlichen als bedarfsnotwendig bestimmten (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayKiBiG)<br />
noch durch einen auswärtigen als bedarfsnotwendig anerkannten Platz (Art. 7 Abs. 2<br />
Satz 2 BayKiBiG) gedeckt ist. Dabei ist allerdings ein Förderanspruch unter anderem<br />
nach Art. 23 Abs. 2 BayKiBiG ausgeschlossen, wenn die Aufenthaltsgemeinde einen<br />
freien Platz von mindestens sechs Stunden anbietet, auch wenn die Eltern eine län-<br />
gere Betreuungszeit wünschen (vgl. Urteil des Senats vom 5.5.2008 a. a. O.).<br />
Die Härtefallregelung des Art. 23 Abs. 4 BayKiBiG kommt schließlich (nur) dann zum<br />
Zug, wenn eine Gemeinde einen Betreuungsplatz weder wegen einer Bedarfsaner-<br />
kennung oder -bestimmung nach Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG noch nach der Gastkinder-<br />
regelung des Art. 23 Abs. 1 bis 3 BayKiBiG kindbezogen zu fördern hat. Nach allem<br />
verbleibt die Härtefallregelung lediglich für solche Fälle, in denen die Gemeinde den<br />
unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Eltern und ihrer Kinder anerkannten ört-<br />
lichen Bedarf durch örtliche und als bedarfsnotwendig bestimmte auswärtige Plätze<br />
oder im Wege der Gastkinderregelung decken kann, dieses Angebot von den Eltern<br />
jedoch ausnahmsweise nicht genutzt wird. Die Gemeinde hat in diesen Fällen das<br />
Gebot des Art. 5 Abs. 1 BayKiBiG, ein ausreichendes Betreuungsangebot sicher-<br />
zustellen, erfüllt und dem elterlichen Wunsch- und Wahlrecht Genüge getan (vgl.<br />
Jung/Lehner, a. a. O., S. 181). Dem entspricht es, dass ein auswärtiger Betreuungs-<br />
platz jenseits des Wunsch- und Wahlrechts nur ausnahmsweise gefördert werden<br />
kann, wenn zwingende persönliche Gründe die Wahl dieses Betreuungsplatzes<br />
rechtfertigen (Art. 23 Abs. 4 Satz 1).
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b) Selbst wenn das Wunsch- und Wahlrecht nicht bereits durch die Bestimmungen<br />
des Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 23 Abs. 1 bis 3 BayKiBiG hinreichend beachtet wäre,<br />
wäre es jedenfalls durch die Regelung des Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG endgültig<br />
befriedigt. Die in Art. 24 Abs. 4 Satz 2 BayKiBiG vorgesehene fakultative Kosten-<br />
beteiligung der Eltern schränkt das (verbleibende) Wunsch- und Wahlrecht nicht<br />
unverhältnismäßig ein.<br />
Die Regelung ist sachlich gerechtfertigt. Sie ermöglicht es, Eltern für eine Leistung<br />
(teilweise) in Anspruch zu nehmen, die ihnen ersichtlich besondere Vorteile bietet,<br />
denen auf Seiten der Gemeinde typischerweise besondere Nachteile gegenüber-<br />
stehen. Zwar fällt zulasten der Gemeinde zusätzlich zu den Betriebskosten des aus-<br />
wärtigen Betreuungsplatzes (Art. 22 Abs. 1, Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG) eine<br />
Betriebskostenförderung für nach Art. 7 Abs. 2 oder Art. 23 Abs. 1 BayKiBiG aner-<br />
kannte Plätze nur an, wenn diese Plätze tatsächlich belegt werden (Art. 22 Abs. 1<br />
BayKiBiG). Allerdings kann die Bedarfsanerkennung eines wegen der Härtefallrege-<br />
lung gegebenenfalls frei gebliebenen oder frei werdenden Betreuungsplatzes jeder-<br />
zeit durch dessen Belegung in eine zusätzliche Förderverpflichtung der Gemeinde<br />
umschlagen. Zudem hat die Gemeinde für die Betreuungsplätze, für die sie einen<br />
Bedarf nach Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG anerkannt hat, unabhängig von deren Belegung<br />
eine Investitionskostenförderung nach Art. 27 BayKiBiG zu leisten.<br />
Die fakultative Kostenbeteiligung belastet die Eltern nicht in unzumutbarer Weise,<br />
weil die Gemeinde lediglich eine angemessene Mitfinanzierung in Höhe von bis zu<br />
50 v. H. des auf sie entfallenden Anteils der Betriebskostenförderung für das betref-<br />
fende Kind verlangen kann und bei der Ausübung des eingeräumten Ermessens<br />
neben der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern zu berücksichtigen ist, dass die<br />
Ausübung des Antragsrechts nicht unangemessen eingeschränkt wird (vgl. Ge-<br />
setzesentwurf der Staatsregierung eines Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Er-<br />
ziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtun-<br />
gen und in Tagespflege, LT-Drs. 15/2479 S. 24).
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1.3 Der Einwand der Kläger, die für das Vorjahr ergangene Entscheidung des<br />
Jugendamtes, keine Mitfinanzierung zu verlangen, binde die Beklagte, greift schon<br />
im Ansatz nicht. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2007, auf den sich die<br />
Kläger ersichtlich beziehen, enthält ausweislich der Tenorierung lediglich eine<br />
Regelung zur Förderung eines außerhalb der Gemeinde gelegenen Betreuungs-<br />
platzes, nicht aber zur Mitfinanzierung dieses Förderanteils durch die Kläger. Aus<br />
dem Betreff des Bescheides („Bescheid über die Übernahme des kommunalen För-<br />
deranteils …“) und dessen Gründen folgt nichts anderes. Dementsprechend führt<br />
auch die Auffassung der Kläger nicht weiter, der Bescheid vom 23. Januar 2007 ent-<br />
halte eine Zusicherung (§ 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), von ihnen keine Mit-<br />
finanzierung zu verlangen.<br />
1.4 Soweit sich die Kläger gegen die Ermessensausübung der Beklagten wenden, ist<br />
zu berücksichtigen, dass der Senat nur zu prüfen hat, ob der Verwaltungsakt rechts-<br />
widrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von<br />
dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise<br />
Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 2 VwGO).<br />
Die Kläger verweisen darauf, aus dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu ersehen,<br />
welche Erwägungen für die Beklagte maßgebend gewesen seien, ihre Verwaltungs-<br />
praxis zu ändern und von den Eltern eine Mitfinanzierung für auswärtig belegte<br />
Betreuungsplätze zu verlangen. Insoweit besteht schon kein konkreter Anhalt für die<br />
von den Klägern behauptete Verwaltungspraxis. Der Vertreter der Beklagten hat sich<br />
ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung vor dem Ver-<br />
waltungsgericht dahin geäußert, man habe erst die tatsächliche und rechtliche Ent-<br />
wicklung abwarten wollen und es sei auch erst nach einer Übergangszeit möglich<br />
gewesen, eine Bedarfsplanung zu erstellen. Darauf aufbauend habe sich die<br />
Beklagte dann entschlossen, Eltern generell zur Mitfinanzierung heranzuziehen.<br />
Dazu verhalten sich die Kläger nicht.<br />
Mit der Behauptung, die von der Beklagten verlangte Auskunft zu den Einkommens-<br />
verhältnissen greife tief in die Rechtssphäre der Kläger ein, ist ein Ermessensfehler<br />
nicht dargetan. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte hinsichtlich der Einkom-<br />
mensverhältnisse der Kläger etwa deshalb von einem unzutreffenden Sachverhalt<br />
ausgegangen ist, weil sie ein auf § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I beruhendes Aus-<br />
kunftsverlangen nicht im Wege des Verwaltungszwangs gegenüber den Klägern
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durchgesetzt hat. Es besteht angesichts der Umstände des Einzelfalls kein konkreter<br />
Anhalt dafür, dass die Kläger durch den festgesetzten Mitfinanzierungsanteil unver-<br />
hältnismäßig belastet werden. Die Kläger waren im maßgebenden Zeitraum beide in<br />
leitender Stellung berufstätig; die Klägerin als Leiterin des von ihrer Tochter besuch-<br />
ten Kindergartens, der Kläger leitete eine Geschäftsstelle des Berufsförderungswerks<br />
Nürnberg gGmbH. Vor diesem beruflichen Hintergrund ist ohne weiteres davon aus-<br />
zugehen, dass ein Mitfinanzierungsanteil von 720,70 Euro die Kläger nicht unver-<br />
hältnismäßig belastet, zumal die Beklagte den Klägern mit dem angefochtenen<br />
Bescheid eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 72,02 Euro eingeräumt hat. Der<br />
vage Hinweis der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf nicht<br />
offengelegte bestehende Verbindlichkeiten rechtfertigt weder eine gegenteilige Auf-<br />
fassung noch eine auf die Einkommensverhältnisse der Kläger bezogene weitere<br />
Sachverhaltsermittlung.<br />
Der gegen die Ermessensausübung gerichtete Einwand der Kläger, ein gleich geeig-<br />
neter Betreuungsplatz habe für sie insbesondere in Bezug auf die von ihnen<br />
gewünschten Betreuungszeiten nicht zur Verfügung gestanden, greift ebenfalls nicht<br />
durch. Letztlich rügen die Kläger damit, objektiv betrachtet hätten schon die Voraus-<br />
setzungen für eine Förderung nach Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG nicht vorgelegen,<br />
weil zumindest eine vorrangige Förderverpflichtung der Beklagten nach Art. 23<br />
Abs. 1 BayKiBiG bestanden habe. Insoweit lassen die Kläger außer Acht, dass sie<br />
selbst die Grundlage für den angefochtenen Bescheid geschaffen haben. Sie haben<br />
bei der Beklagten einen „Härtefall-Antrag“ nach Art. 23 Abs. 4 Satz 1 BayKiBiG<br />
gestellt und den daraufhin zu ihren Gunsten erlassenen Bescheid der Beklagten vom<br />
6. Februar 2008 nicht angefochten. Unabhängig davon geben die vorgelegten<br />
Behördenakten keinen Anhalt dafür, dass die Beklagte einen im Rahmen der ört-<br />
lichen Bedarfsplanung angemeldeten Bedarf bei der Anerkennung nach Art. 7 Abs. 1<br />
BayKiBiG übergangen hat. Dem insoweit allgemein gehaltenen Vorbringen der<br />
Kläger kann dazu ebenfalls nichts Konkretes entnommen werden.<br />
Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, aufgrund ihrer finanziellen<br />
Belastungen sei eine Mitfinanzierung durch die Kläger erforderlich. Eines Nach-<br />
weises durch die Gemeinde, dass sie angesichts ihrer Haushaltslage auf eine Mit-<br />
finanzierung angewiesen ist, bedarf es nicht. Die Beklagte fördert den außerhalb<br />
ihres Gebiets von der Tochter der Kläger belegten Betreuungsplatz, obgleich der ört-<br />
lichen Bedarf, wovon mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts der von
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der Beklagten vorgelegten Bedarfsplanungen (Stand 1.1.2007 und 1.1.2008) aus-<br />
zugehen ist, durch als bedarfsnotwendig bestimmte oder anerkannte und nach Maß-<br />
gabe der Art. 18 ff. BayKiBiG sowie des Art. 27 BayKiBiG zu fördernde Plätze<br />
gedeckt ist. Bereits das rechtfertigt eine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Mit-<br />
finanzierung durch die Eltern, weil ihnen durch die Förderung der Vorteil einer dop-<br />
pelten Erwerbstätigkeit mit einer entsprechenden Mehrung des Familieneinkommens<br />
zuwächst.<br />
1.5 Der Senat hat nach alledem auch nicht im Ansatz eine Veranlassung, das Bun-<br />
desverfassungsgericht, wie von den Klägern beantragt, nach Art. 100 GG anzurufen.<br />
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbsatz 1<br />
VwGO.<br />
Der Senat hat auf eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der<br />
Kostenentscheidung verzichtet, weil er davon ausgeht, dass die Beklagte nicht beab-<br />
sichtigt, ihre ohnehin nur in geringem Umfang angefallenen außergerichtlichen<br />
Kosten vor Rechtskraft zu vollstrecken.<br />
3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2<br />
VwGO nicht vorliegen.<br />
Rechtsmittelbelehrung<br />
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum<br />
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim<br />
Bayerischen <strong>Verwaltungsgerichtshof</strong> (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23,<br />
80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach:<br />
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser<br />
Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung<br />
dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Ent-<br />
scheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche<br />
Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwal-<br />
tungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
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oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen<br />
<strong>Verwaltungsgerichtshof</strong>s abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.<br />
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in<br />
Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies<br />
gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem<br />
Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen<br />
sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im<br />
Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67<br />
Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen.<br />
Adolph Wünschmann Emmert