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Gesetzesentwurf

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- 19 -renzieren nunmehr aber danach, ob Aufzeichnungen von Darbietungen auf Ton- undsonstigen Trägern erfolgt. Diese Differenzierung gilt für Veranstalterrechte nicht. Als Anknüpfungspunktfür den Beginn der Schutzfrist ist daher zukünftig generell auf die „Aufzeichnung“abzustellen. Die bisherige Formulierung „Bild- oder Tonträger“ entfällt im Zugeder Umsetzung der Richtlinienvorgaben. Die Schutzdauer für Veranstalterrechte wird wegender besseren Übersichtlichkeit in einem neuen Absatz 2 geregelt.Absatz 3 enthält die bisher in § 82 Satz 3 enthaltene Regelung zur Berechnung derSchutzfrist. Die Berechnungsregel bezieht sich auf alle in den Absätzen 2 und 3 des Vorschlagsgenannten Fristen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.Zu Nummer 6 (§ 85 Absatz 3)Die Vorgaben der Richtlinie 2011/77/EU zur Verlängerung der Schutzdauer für die Rechtevon Tonträgerherstellern machen eine Anpassung von § 85 Absatz 3 erforderlich.Nach derzeitigem Recht beträgt die Schutzdauer des in § 85 Absatz 1 bezeichnetenRechts des Tonträgerherstellers 50 Jahre, gerechnet ab dem Erscheinen des Tonträgers,§ 85 Absatz 3 Satz 1. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellungnicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, soerlischt das Recht 50 Jahre nach dieser, § 85 Absatz 3 Satz 2. Die Schutzdauer von 50Jahren wurde mit Umsetzung der Schutzdauerrichtlinie bestimmt.Nach dem in Artikel 3 der Richtlinie 2006/116/EG neu eingefügten Absatz 2 Satz 2 und 3beträgt die Schutzdauer unter den in § 85 Absatz 3 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungennunmehr jeweils 70 Jahre. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden dieseVorgaben aus der Richtlinie 2011/77/EU umgesetzt. Die in § 85 Absatz 3 Satz 1 und 2genannte Schutzdauer für die Rechte der Tonträgerhersteller beträgt nunmehr 70 Jahre.Die im geltenden Recht in § 85 Absatz 3 Satz 3 bestimmte Schutzdauer von 50 Jahren abHerstellung des Tonträgers für den Fall, dass dieser innerhalb dieser Frist weder erschienennoch erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist, bleibt durch dieRichtlinienvorgaben unangetastet. Die entsprechende Regelung bleibt unverändert.Zu Nummer 7 (§ 137m)Die vorgeschlagene Regelung des § 137m regelt den Übergang vom alten zum neuenRecht auf der Grundlage der durch Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2011/77/EU neu inArtikel 10 der Richtlinie 2006/116/EG eingefügten Absätze 5 und 6 sowie auf der Grundlagedes neu eingefügten Artikels 10a Absatz 1.§ 137m Absatz 1 setzt den neu eingefügten Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie2006/116/EG um. Danach gelten die Vorgaben aus den in den Artikel 3 der Richtlinie2006/116/EG neu eingefügten Absätzen 1 bis 2e für diejenigen Aufzeichnungen von Darbietungenund für Tonträger, deren Schutzdauer für den ausübenden Künstler und denTonträgerhersteller am 1. November 2013 in Anwendung der bis zum Inkrafttreten diesesGesetzes geltenden Fassung des UrhG noch nicht erloschen ist, und für Aufzeichnungenvon Darbietungen und für Tonträger, die nach dem 1. November 2013 entstehen.§ 137m Absatz 2 Satz 1 setzt den in Artikel 10 der Richtlinie 2006/116/EG neu eingefügtenAbsatz 6, 1. Unterabsatz um, wonach nur diejenigen Musikkompositionen mit Text inden Genuss der verlängerten Schutzdauer kommen, von denen zumindest die Musikkompositionoder der Text in mindestens einem Mitgliedstaat am 1. November 2013 geschütztist, und für Musikkompositionen mit Text, die nach diesem Datum entstehen. Dievorgeschlagene Formulierung entspricht dem Wortlaut der Richtlinie.

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