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Gesetzesentwurf

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- 3 -Gesetzentwurf der BundesregierungEntwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung desUrheberrechtsgesetzes 1)Vom ...Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:Artikel 1Änderung des UrheberrechtsgesetzesDas Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletztdurch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:a) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:„§ 65 Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text“.b) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe eingefügt:„§ 79a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers“.c) Nach der Angabe zu § 137l wird folgende Angabe eingefügt:„§ 137m Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU“.2. § 65 wird wie folgt geändert:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 65Miturheber, Filmwerke, Musikkomposition mit Text“.b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt 70 Jahre nachdem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes,Komponist der Musikkomposition, sofern beide Beiträge eigens für die betreffendeMusikkomposition mit Text geschaffen wurden. Dies gilt unabhängig davon,ob diese Personen als Miturheber ausgewiesen sind.“3. Dem § 79 wird folgender Absatz 3 angefügt:1 ) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU des Europäischen Parlaments unddes Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauerdes Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 265 vom 11.10.2011, S. 1)

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