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BUNDESVERGABEAMT - beim BVA

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- 19 -der Aufforderung zum Speichern des Dokumentes bewirkt in **** bzw. Word die Änderung des‚Änderungsdatums‘, was aus den Änderungsdaten der Dokumente vom 12.10.2011 ersichtlich wird,welche als geändert sogar noch nach der Versendung des Telefax um 14:59h aufscheinen, obwohlkeine Änderung mehr tatsächlich erfolgte.Die Letztfassung der Anträge vom 06.10.2011 wurde daher am Mittwoch den 12.10.2011 in dasbeigefügte und von **** neu angelegte Word-Dokument kopiert und dem Antrag auf Wiedereinsetzungin den vorigen Stand beigeschlossen. Deswegen erscheint der 12.10.2011 als „Erstellungsdatum‘. Zuden Word-Datumsangaben ist daher auszuführen, dass selbstverständlich sowohl die Letztversiondes Schriftsatzes vom 6.10.2011, als auch der Schriftsatz auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,auf welchem schon am Vortag gearbeitet wurde, zu viel früheren Zeitpunkten erstellt worden waren.Insoweit sind diese Angaben vom dargestellten Bearbeitungsvorgang abhängig.Eine Nachprüfung hinsichtlich der Firma ergab, dass Dokumente welche aus dem Programm ****erstellt werden, mit dieser veralteten Dateiinformation (ehemalige Kenzielpartner) erstellt werden.Händisch im Word erstellte Dokumente werden ohne Firmenname in der Dateiinformation erstellt.Die den elektronisch vorliegenden Dokumenten zu entnehmenden Dateidaten sind daher nichtgeeignet eine Aussage über die tatsächliche Entstehung der Schriftsätze zu liefern sondern sind vonZwischenschritten der Bearbeitung der Texte abhängig. Diese Art der Bearbeitung wurde soweit wiemöglich dargestellt.Beweis:wie bisherZum weiteren Beweis der Richtigkeit dieses Vorbringens in technischer Hinsicht betreffend die hierdargelegte Funktionsweise des Kanzleiinformationssystems ****, insbesondere dafür, dass aus denDateieigenschaften der am 12.10.2011 übermittelten Datei nicht auf das Entstehungsdatum desursprünglichen, korrekten Schriftsatzes geschlossen werden kann, wird hilfsweise gestellt derBeweisantrag auf Durchführung einer Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen auf demGebiet der elektronischen Datenverarbeitung.Ferner wird die neuerliche Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zur Aufnahme derbeantragten Beweise und zur Erörterung der Umstände der Aufnahme der vom <strong>BVA</strong> übermitteltenFeststellungen beantragt.Es wird daher höflichst wiederholt dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Standstattzugeben.“Am 3. November 2011 brachte die Auftraggeberin auch eine Stellungnahme ein.Darin führte sie aus, dass sie sich nur insoweit äußere, als sie sich nicht erklärenkönne, wie dieses vom Bundesvergabeamt erhobene Ergebnis der Beweisaufnahmemit der im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Antragstellerinvorgebrachten Sachverhaltsdarstellung zu vereinbaren sei.In rechtlicher Hinsicht hat das Bundesvergabeamt erwogen:Auftraggeberin iSd § 2 Z 8 BVergG ist die Universität Wien. Sie ist öffentlicheAuftraggeberin (zB <strong>BVA</strong> 20. 9. 2006, N/0068-<strong>BVA</strong>/03/2006-20, RPA-Slg 2007/3 =ZVB-LSK 2006/86; 5. 8. 2011, N/0060-<strong>BVA</strong>/04/2011-20).

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