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BUNDESVERGABEAMT - beim BVA

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- 7 -Wiedereinsetzung als unschädlich zu werten. Aber auf das Verschulden der FrauC*** komme es letztlich nicht an, sondern würde nur ein Kontroll- undÜberwachungsverschulden des Parteienvertreters der Wiedereinsetzung im Wegestehen. Es bedürfe keiner näheren Erörterung, dass die ständige Weisung gelte,dass die unterfertigte Letztversion abzufertigen sei. Der Parteienvertreter kontrollieredies auch dadurch, dass die Sekretariatsmitarbeiter befragt würden, ob sie auchkontrollierten, dass nur die unterfertigte Version hinausgehe. Durch diesevorgenommene Weisung/Kontrolle des Parteienvertreters wäre nach allgemeinerLebenserfahrung sichergestellt gewesen, dass eine solche Unzulänglichkeit wie dieAbfertigung einer Vorversion durch menschliches Versagen auszuschließen sei. Imkonkreten Fall aber habe Frau C*** infolge der Vermengung der Papiere darübergeirrt, welche die unterschriebene Version sei. Dieses Versehen wäre nur zuverhindern gewesen, wenn der Parteienvertreter selbst die Kuvertierungübernommen hätte. Die Überwachung rein manipulativer Vorgänge, wie derKuvertierung oder Abfertigung würde aber einen normalen Kanzleibetriebverunmöglichen, die Überwachungspflichten des Parteienvertreters überspannenund gehöre nicht zu den Obliegenheiten des Parteienvertreters, deren Verletzung eindie Wiedereinsetzung ausschließendes Überwachungsverschulden begründenwürde. Auf Grund der dargestellten Umstände stellte die Antragstellerin den Antragauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur rechtzeitigen Vornahme der mit6. Oktober 2011 befristeten Prozesshandlung, nämlich den Antrag aufNichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zur Zl 11-AS-H03-IP 140042-21 und derZuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Gleichzeitig stellte sie den Antrag aufNichtigerklärung der Ausscheidung des Angebotes der Beschwerdeführerin sowieder Zuschlagsentscheidung gemäß dem Mail vom 26. September 2011. Darüberhinaus führte die Antragstellerin zusammenfassend aus, dass das Begehren aufNichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sich dem gesamten Antrag entnehmenlasse. Darüber hinaus beantragte die Antragstellerin die Aussetzung des Verfahrensgemäß § 38 AVG über die beantragte einstweilige Verfügung bis zur Entscheidungüber den gestellten Wiedereinsetzungsantrag. Diesen Antrag brachte dieAntragstellerin per Fax und per E-Mail ein. Sie legte ihm eine nicht unterschriebeneLetztfassung des Nachprüfungsantrags und eine eidesstättige Erklärung derSekretariatsmitarbeiterin Frau C*** bei. Sie lautet wie folgt:

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