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BUNDESVERGABEAMT - beim BVA

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- 4 -Die Anträge im eingebrachten Nachprüfungsantrag lauten:„Es wird daher gestellt derANTRAGauf Nichtigerklärung der Ausscheidung des Angebotes der Beschwerdeführerin gemäß dem Mail vom26.9.2011;in eventuauf Nichtigerklärung der Ausschreibung zur Zahl 11-AS-H03-IP140042-21 veröffentlicht am28.04.2011 auf der Website der Universität Wien http://univie.vemap.com;sowiezur Absicherung der Rechte der Beschwerdeführerin insbesondere zur Verhinderung, dass der Zweckdes Nachprüfungsverfahrens durch zwischenzeitige Handlungen des Auftraggebers, insbesondere derangekündigten Zuschlagserteilung unterlaufen wird, sowie zur Absicherung desRechtsgestaltungsbegehrens wird höflichst unter Bezugnahme auf das gesamte bisherige Vorbringen,welches auch einen integrierenden Bestandteil zur EV bildet,raschest möglich zu erlassen die nachstehendebeantragtEINSTWEILIGE VERFÜGUNGfür die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch zwei Monate, dem Auftraggeber dieErteilung des Zuschlages bei sonstiger Nichtigkeit zu untersagen,die Aussetzung der Zuschlagsentscheidung undsowiedie Aussetzung der Ausscheidensentscheidung zu verfügen.Weiters wird beantragt die Beschwerdegegner zur Zahlung der Gebühren binnen 14 Tagen abRechtskraft der Entscheidung zu verurteilen und die Gebühren zu Handen des einschreitendenRechtsanwaltes bei sonstiger Exekution auf dessen Konto zu überweisen.“Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 nahm die Auftraggeberin Stellung. Vorersterteilte sie allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Auch in der Stellungnahmeführte sie im Wesentlichen aus, dass der Antragstellerin mit E-Mail vom26. September 2011 mitgeteilt worden sei, dass ihr Angebot ausgeschieden und derAuftrag nach Ablauf der Stillhaltefrist am 6. Oktober 2011 an die Firma B*** vergebenwerde. Der Antragstellerin sei einerseits die Ausscheidensentscheidung undandererseits die Zuschlagsentscheidung gemäß § 131 BVergG bekannt gegebenworden. Sie habe jedoch lediglich die Ausscheidensentscheidung angefochten, nichtjedoch die Zuschlagsentscheidung. Die Rechtsstellung der Antragstellerin würde sichdaher selbst durch eine Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung nicht

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