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Fahrlehrerpost<br />

Ihre Fortbildung 02/09<br />

SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> - Stadtberg 32 - 89312 Günzburg - Telefon: 08221-31905<br />

Nachstehen<strong>de</strong> Informationen <strong>wer<strong>de</strong>n</strong> unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.<br />

Reutlinger Beamter Opfer <strong>de</strong>s Innenministeriums<br />

10000 Euro<br />

Ordnungsstrafe droht<br />

Bild: (C) Gerd Altmann (geralt) / pixelio.<strong>de</strong>


3<br />

Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang<br />

Das Innenministerium erteilt Anweisungen, die gegen die einstweilige Anordnung verstoßen, die Behör<strong>de</strong>n müssen sich daran halten, ein an<strong>de</strong>res<br />

LRA verstößt nach Zustellung <strong>de</strong>s Beschlusses dagegen, ohne <strong>de</strong>n Beschluss zu kennen und das Landratsamt Reutlingen soll nun zahlen.<br />

Landratsamt muss dran<br />

glauben, weil das<br />

Innenministerium mauert<br />

Strafe<br />

droht:<br />

10.000 €<br />

von Rechtsanwalt Dietrich Jaser<br />

Dem Landratsamt Reutlingen<br />

droht jetzt die Festsetzung eines<br />

Ordnungsgelds von bis zu 10 000<br />

Euro, weil <strong>de</strong>r Verantwortliche<br />

<strong>de</strong>r Abteilung 7 (Verkehr) <strong>de</strong>s InnenministeriumsBa<strong>de</strong>n-Württemberg<br />

eine einstweilige Anordnung<br />

<strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts<br />

Sigmaringen nicht beachten<br />

wollte.<br />

Am 5. Juni 2008 erließ das Verwaltungsgericht<br />

(VG) Sigmaringen eine<br />

einstweilige Anordnung gegen das<br />

Land Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, vertreten<br />

durch das Landratsamt (LRA) Reutlingen,<br />

nach <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n verboten<br />

wur<strong>de</strong>, die Erteilung <strong>de</strong>r Seminarerlaubnisse<br />

für ASF/ASP-Seminare<br />

von <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>s DVR-Seminarkonzepts<br />

abhängig zu machen.<br />

Bereits am 19.09.2007 hatte das VG<br />

Sigmaringen in einem Urteil festgestellt,<br />

dass die Erteilung <strong>de</strong>r Seminarerlaubnisse<br />

nicht von <strong>de</strong>r Verwendung<br />

eines bestimmten Seminarkonzepts<br />

abhängig gemacht <strong>wer<strong>de</strong>n</strong> darf.<br />

Allein, Thomas Kirschner von <strong>de</strong>r<br />

Abteilung 7 <strong>de</strong>s Innenministeriums<br />

interessierte das wenig (wir berichteten).<br />

Das führte in <strong>de</strong>r Folge dazu,<br />

dass die Landratsämter zahlreiche<br />

Verstöße gegen die einstweilige Anordnung<br />

begingen.<br />

Dem Antragsteller, <strong>de</strong>r selbst Seminarkonzepte<br />

anbietet, wur<strong>de</strong> das zu<br />

bunt (wozu brauche ich eine gerichtliche<br />

Anordnung, wenn sich keiner<br />

daran hält?) und er beantragte beim<br />

VG Sigmaringen, <strong>de</strong>m Land Ba<strong>de</strong>n<br />

Württemberg ein Ordnungsgeld von<br />

Foto: (C) Gerd Altmann (geralt) / pixelio.<strong>de</strong><br />

bis zu 10 000 Euro für je<strong>de</strong>n Verstoß<br />

gegen die einstweilige Anordnung<br />

aufzuerlegen. Angesichts dieses Antrages<br />

erließ Kirschner eine Anweisung<br />

an die Landratsämter, wie nun<br />

zu verfahren sei. Es stellte sich aber<br />

heraus, dass die Landratsämter bei<br />

genauer Beachtung dieser Anweisung<br />

wie<strong>de</strong>r gegen die einstweilige Anordnung<br />

verstoßen müssten.<br />

Das sah das VG Sigmaringen offenbar<br />

genauso und entsprach <strong>de</strong>m Begehren<br />

<strong>de</strong>s Antragstellers nach einigem<br />

hin und her: Durch Beschluss vom 8.<br />

Dezember 2008 drohte es <strong>de</strong>m Land<br />

Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, vertreten durch<br />

das LRA Reutlingen, die Anordnung<br />

eines Ordnungsgeld von bis zu 10 000<br />

Euro für je<strong>de</strong>n Verstoß gegen die<br />

einstweilige Anordnung an. Der<br />

Beschluss wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m LRA Reutlingen<br />

am 10. Dezember 2008 zugestellt.<br />

Diese <strong>de</strong>utliche Sprache sorgte nun<br />

offenbar auch bei Kirschner für<br />

Einsicht, woraufhin er mit Schreiben<br />

vom 16. Dezember 2008 die Regierungspräsidien<br />

zähneknirschend<br />

anwies, lan<strong>de</strong>sweit für die Einhaltung<br />

SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> - Stadtberg 32 - 89312 Günzburg - Telefon: 08221-31905 - E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />

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Foto: (C) knipseline / pixelio.<strong>de</strong><br />

Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang 4<br />

Fortsetzung von Seite 3:<br />

„Strafe droht: 10.000 €“<br />

<strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung zu sorgen<br />

und gar kein Seminarkonzept<br />

mehr vorzuschreiben.<br />

Am 20. Februar musste unser<br />

Antragsteller hingegen erfahren, dass<br />

das LRA Ludwigsburg noch am 11.<br />

Dezember, also einen Tag nach <strong>de</strong>r<br />

Zustellung <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>s VG<br />

Sigmaringen an das LRA Reutlingen,<br />

erneut gegen die einstweilige Anordnung<br />

verstoßen hatte. Da platzte ihm<br />

<strong>de</strong>r Kragen und er beantragte am 23.<br />

Februar 2009 beim VG Sigmaringen,<br />

gegen das Land Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />

ein Ordnungsgeld von bis zu 10 000<br />

Euro festzusetzen. Das VG ließ durchblicken,<br />

dass es das Ordnungsgeld<br />

Mit einer einstweiligen Anordnung<br />

hat das Verwaltungsgericht Augsburg<br />

festgestellt, dass Fortbildungsveranstaltungen<br />

für Fahrlehrer<br />

an Sonn- und Feiertagen in Hotels<br />

und Gaststätten nicht gegen<br />

das Gesetz über <strong>de</strong>n Schutz von<br />

Sonn- und Feiertagen verstoßen.<br />

Obwohl das Bayerische Staatsministerium<br />

<strong>de</strong>s Innern 13 Jahre lang<br />

nun festsetzen wer<strong>de</strong> - und zwar<br />

gegen das LRA Reutlingen, weil dieses<br />

das Land Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />

schließlich im vorliegen<strong>de</strong>n Verfahren<br />

vertreten habe. Das Gericht ist nämlich<br />

<strong>de</strong>r Ansicht, dass das LRA<br />

Reutlingen als Vertreter für die lan<strong>de</strong>sweite<br />

Einhaltung <strong>de</strong>r einstweiligen<br />

Anordnung sorgen muss.<br />

Dass das LRA Reutlingen über diese<br />

Situation gar nicht glücklich ist, liegt<br />

auf <strong>de</strong>r Hand: Das Innenministerium<br />

erteilt Anweisungen, die gegen die<br />

einstweilige Anordnung verstoßen,<br />

die Behör<strong>de</strong>n müssen sich daran halten,<br />

ein an<strong>de</strong>res LRA verstößt nach<br />

Zustellung <strong>de</strong>s Beschlusses dagegen,<br />

ohne <strong>de</strong>n Beschluss zu kennen und<br />

das LRA Sigmaringen soll nun zahlen.<br />

die Meinung vertrat, dass Fortbildungsveranstaltungen<br />

für Fahrlehrer<br />

in Hotels und Gaststätten nicht gegen<br />

das Gesetz über <strong>de</strong>n Schutz von<br />

Sonn- und Feiertagen verstoßen wür<strong>de</strong>n,<br />

machte es im Mai 06, ohne dass<br />

es dazu eine neue Rechtssprechung<br />

gab, eine Kehrtwendung und veranlasste<br />

die nach geordneten Behör<strong>de</strong>n<br />

im Jahre 08 wie<strong>de</strong>rholt, gegen <strong>de</strong>n<br />

Veranstalter SRK Seminare vorzugehen.<br />

Bußgeld angedroht<br />

Die Meinung <strong>de</strong>s Landratsamts<br />

Günzburg wur<strong>de</strong> umgekehrt. Die<br />

Stadt Günzburg erklärte, dass die<br />

Fortbildungsseminare weiter durchgeführt<br />

<strong>wer<strong>de</strong>n</strong> könnten. Schließlich<br />

ging das Landratsamt Günzburg zur<br />

Bußgeldandrohung (bis 10.000 Euro)<br />

über, worauf die Firma SRK Seminare<br />

durch ihren Bevollmächtigen Rechtsanwalt<br />

Dietrich Jaser einen Antrag auf<br />

einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht<br />

Augsburg stellte.<br />

Rechtsanwalt Dietrich Jaser<br />

Dafür kann es sich nun bei Kirschner<br />

bedanken. Ihm wäre viel Ärger<br />

erspart geblieben, wenn dieser die<br />

Landratsämter rechtzeitig angewiesen<br />

hätte, die einstweilige Anordnung<br />

ordnungsgemäß umzusetzen.<br />

Dietrich Jaser<br />

Verwaltungsgericht Augsburg entschied am 19. Februar<br />

Fortbildungen dürfen auch<br />

an Sonntagen stattfin<strong>de</strong>n<br />

Mit Beschluss vom 19.02.09 stellte<br />

das Verwaltungsgericht Augsburg<br />

fest:<br />

„Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen<br />

für Fahrlehrer an<br />

Sonntagen verstößt nach summarischer<br />

Beurteilung wohl dann nicht<br />

gegen das Verbot von Sonntagsarbeit<br />

gemäß Art. 2 Abs. 1 FTG, wenn die<br />

Veranstaltungen innerhalb von Hotels<br />

o<strong>de</strong>r Gaststätten stattfin<strong>de</strong>n.“<br />

Lesen Sie mehr zur Begründung auf<br />

<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Seite.<br />

Ihre Internetseite von<br />

Ihrem Redaktionsbüro<br />

<strong>www</strong>.activebizz.<strong>de</strong><br />

Telefon: 0 941 30 77 96 40<br />

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5<br />

Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang<br />

Die Begründung zum Fall „Fortbildungen an Sonntagen“<br />

„Nicht öffentlich bemerkbare<br />

und keine unzulässige Arbeit“<br />

Mit Beschluss vom 19.02.09<br />

stellte das Verwaltungsgericht<br />

Augsburg fest: „Die Durchführung<br />

von Fortbildungsveranstaltungen<br />

für Fahrlehrer an<br />

Sonntagen verstößt nach summarischer<br />

Beurteilung wohl dann<br />

nicht gegen das Verbot von<br />

Sonntagsarbeit gemäß Art. 2<br />

Abs. 1 FTG, wenn die Veranstaltungen<br />

innerhalb von Hotels<br />

o<strong>de</strong>r Gaststätten stattfin<strong>de</strong>n.“<br />

In diesem Fall han<strong>de</strong>lt es sich nach<br />

Ansicht <strong>de</strong>r Kammer nicht um öffentlich<br />

bemerkbare Arbeit, da <strong>de</strong>r<br />

Schulungsbetrieb nach außen hin in<br />

<strong>de</strong>m Betrieb <strong>de</strong>s Hotels o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Gaststätte, <strong>de</strong>r als Sonntagsarbeit<br />

zulässig ist, aufgeht. Die Teilnehmer<br />

<strong>de</strong>r Schulung unterschei<strong>de</strong>n sich nach<br />

außen nicht von sonstigen Gästen <strong>de</strong>s<br />

Lokals. Dass sie sich <strong>de</strong>n ganzen Tag<br />

über und nicht nur aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

Beherbergung und Verköstigung dort<br />

aufhalten, ist nach außen nicht wahrnehmbar.<br />

Selbst wenn man die übrigen Gäste<br />

<strong>de</strong>s Lokals insoweit als „Öffentlichkeit“<br />

ansieht, die wahrnimmt, dass<br />

einige Personen sich in einem<br />

Nebenraum versammeln, so unterschei<strong>de</strong>t<br />

sich dieser Tatbestand nicht<br />

von <strong>de</strong>m Fall, dass eine geschlossene<br />

Gruppe von Gästen beispielsweise<br />

wegen einer Familien- o<strong>de</strong>r Betriebsfeier<br />

für längere Zeit in einem Nebenraum<br />

bewirtet wird, was ebenfalls als<br />

zulässige Sonntagsarbeit angesehen<br />

wird.<br />

Dass auf die Fortbildungsveranstaltungen<br />

<strong>de</strong>s Antragstellers im Internet<br />

und an<strong>de</strong>ren Medien öffentlich wahrnehmbar<br />

hingewiesen wird, führt<br />

nicht zur Annahme einer öffentlich<br />

wahrnehmbaren Arbeit. Entschei<strong>de</strong>nd<br />

ist nach Ansicht <strong>de</strong>r Kammer, ob <strong>de</strong>r<br />

Arbeitsvorgang selbst öffentlich wahrgenommen<br />

wird. Öffentliche Hinweise<br />

o<strong>de</strong>r Mitteilungen über die Arbeit<br />

spielen dagegen keine Rolle.<br />

Im Übrigen ist die Durchführung <strong>de</strong>r<br />

Fortbildungsveranstaltungen an Sonntagen<br />

in Hotels o<strong>de</strong>r Gaststätten aus<br />

<strong>de</strong>n gleichen Grün<strong>de</strong>n nicht geeignet,<br />

die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen.<br />

Auch insoweit geht <strong>de</strong>r Schulungsbetrieb<br />

im Hotel- o<strong>de</strong>r Gaststättenbetrieb<br />

auf, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />

nicht als Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Feiertagsruhe<br />

empfun<strong>de</strong>n wird.<br />

Eine an<strong>de</strong>re Beurteilung ergibt sich<br />

auch dann nicht, wenn man auf die<br />

Sicht <strong>de</strong>r Schulungsteilnehmer abstellt,<br />

die vor einer Beeinträchtigung<br />

<strong>de</strong>r Feiertagsruhe zu schützen wären.<br />

Diese sind zwar gesetzlich zum Besuch<br />

von Fortbildungsveranstaltungen<br />

verpflichtet. Sie sind aber frei, das<br />

Angebot <strong>de</strong>s Antragstellers zu wählen<br />

o<strong>de</strong>r Schulungen aufzusuchen, die<br />

auf Werktage beschränkt sind.<br />

Das Gericht geht zwar davon aus,<br />

dass viele Fahrlehrer an Schulungen<br />

interessiert sind, die an Sonntagen<br />

stattfin<strong>de</strong>n, um sich an Werktagen<br />

ihrer Fahrlehrertätigkeit widmen zu<br />

können. Es ist aber nicht davon auszugehen,<br />

dass für die Fahrlehrer ein<br />

unvermeidlicher Zwang besteht, an<br />

sonntäglichen Schulungen <strong>de</strong>s<br />

Antragstellers o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Anbieter<br />

teilzunehmen. Zumin<strong>de</strong>st wur<strong>de</strong> insoweit<br />

nichts vorgetragen.<br />

Das Gericht geht auch davon aus,<br />

dass in <strong>de</strong>n vergangenen Jahren ein<br />

Anschauungswan<strong>de</strong>l bezüglich <strong>de</strong>r<br />

Teilnahme an Schulungen und Seminaren<br />

an Sonntagen stattgefun<strong>de</strong>n<br />

hat. Dies zeigt das äußerst umfangreiche<br />

Angebot, auf das <strong>de</strong>r Bevollmächtigte<br />

<strong>de</strong>s Antragstellers verweist.<br />

Dabei han<strong>de</strong>lt es sich nicht nur<br />

um „Volksbildung“, son<strong>de</strong>rn zu einem<br />

erheblichen Anteil um Fachseminare,<br />

die – auch vom Antragsgegner<br />

unbeanstan<strong>de</strong>t – in großer Zahl nicht<br />

nur in Hotels und Gaststätten, son<strong>de</strong>rn<br />

auch in speziellen Fortbildungsund<br />

Tagungsstätten, wo sie noch<br />

eher als „Arbeit“ wahrgenommen<br />

<strong>wer<strong>de</strong>n</strong> könnten, stattfin<strong>de</strong>n.<br />

Schließlich spielt im vorliegen<strong>de</strong>n Fall<br />

auch keine Rolle, ob es sich bei <strong>de</strong>r<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Fortbildungsveranstaltungen<br />

an Sonntagen um einen<br />

Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz<br />

han<strong>de</strong>lt. Ohnehin wäre dies für die<br />

Beurteilung, ob gegen das Verbot von<br />

Sonn- o<strong>de</strong>r Feiertagsarbeit gemäß<br />

Art. 2 Abs. 1 FTG verstoßen wird, unerheblich.<br />

Allerdings wäre unter Umstän<strong>de</strong>n<br />

<strong>de</strong>r Anordnungsgrund zu verneinen,<br />

wenn es sich um eine nach<br />

<strong>de</strong>m Arbeitszeitgesetz unzulässige<br />

Arbeit han<strong>de</strong>ln wür<strong>de</strong>. Dies ist allerdings<br />

nicht ohne weiteres anzunehmen.<br />

Der Antragsteller weist unwi<strong>de</strong>rsprochen<br />

darauf hin, dass er und die<br />

weiteren Referenten <strong>de</strong>r Schulungen<br />

freiberuflich tätig sind.<br />

Auch bei <strong>de</strong>n Schulungsteilnehmern<br />

selbst ist davon auszugehen, dass es<br />

sich – soweit sie nicht ohnehin auch<br />

freiberuflich tätig sind – nicht um<br />

Arbeit im Rahmen eines<br />

Beschäftigungsverhältnisses han<strong>de</strong>lt,<br />

son<strong>de</strong>rn dass die Teilnahme als<br />

außerdienstliche Fortbildung angesehen<br />

wird.<br />

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Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang 6<br />

Reformierte GmbH und Unternehmergesellschaft<br />

Firma schneller gegrün<strong>de</strong>t<br />

Die grundlegen<strong>de</strong> Mo<strong>de</strong>rnisierung<br />

<strong>de</strong>s GmbH-Rechts orientiert<br />

sich an folgen<strong>de</strong>n Maximen:<br />

Flexibilisierung und Deregulierung<br />

auf <strong>de</strong>r einen Seite, Bekämpfung<br />

<strong>de</strong>r Missbrauchsgefahr<br />

auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren. Beson<strong>de</strong>re<br />

Neuerungen sind das Musterprotokoll<br />

für unkomplizierte<br />

GmbH-Standardgründungen sowie<br />

eine neue GmbH-Variante,<br />

die ohne Min<strong>de</strong>ststammkapital<br />

auskommt.<br />

Ein Kernanliegen <strong>de</strong>r GmbH-Novelle<br />

ist die Erleichterung und Beschleunigung<br />

von Unternehmensgründungen.<br />

Hier wur<strong>de</strong> häufig ein Wettbewerbsnachteil<br />

<strong>de</strong>r GmbH gegenüber<br />

ausländischen Rechtsformen wie<br />

<strong>de</strong>r englischen Limited gesehen, weil<br />

in vielen <strong>Mitglied</strong>staaten <strong>de</strong>r Europäischen<br />

Union geringere Anfor<strong>de</strong>rungen<br />

an die Gründungsformalien und die<br />

Aufbringung <strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>ststammkapitals<br />

gestellt <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>.<br />

Das neue GmbH-Recht kennt zwei<br />

Varianten <strong>de</strong>r GmbH. Neben die bewährte<br />

GmbH mit einem Min<strong>de</strong>ststammkapital<br />

von 25.000 Euro<br />

tritt die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft<br />

(§ 5a GmbHG).<br />

Sie bietet eine Einstiegsvariante <strong>de</strong>r<br />

GmbH und ist für Existenzgrün<strong>de</strong>r<br />

interessant, die zu Beginn ihrer<br />

Tätigkeit wenig Stammkapital haben<br />

und benötigen - wie zum Beispiel im<br />

Dienstleistungsbereich. Bei <strong>de</strong>r haftungsbeschränktenUnternehmergesellschaft<br />

han<strong>de</strong>lt es sich nicht um<br />

eine neue Rechtsform, son<strong>de</strong>rn um<br />

eine GmbH, die ohne bestimmtes<br />

Min<strong>de</strong>ststammkapital gegrün<strong>de</strong>t <strong>wer<strong>de</strong>n</strong><br />

kann. Diese GmbH darf ihre<br />

Gewinne aber nicht voll ausschütten.<br />

Sie soll auf diese Weise das<br />

Min<strong>de</strong>ststammkapital <strong>de</strong>r normalen<br />

GmbH nach und nach ansparen.<br />

Die Gesellschafter können jetzt individuell<br />

über die jeweilige Höhe ihrer<br />

Stammeinlagen bestimmen und sie<br />

dadurch besser nach ihren Bedürfnissen<br />

und finanziellen Möglichkeiten<br />

ausrichten. Je<strong>de</strong>r Geschäftsanteil<br />

muss nun nur noch auf einen Betrag<br />

von min<strong>de</strong>stens einem Euro lauten.<br />

Bei Neugründungen bzw. Kapitalerhöhungen<br />

kann von vornherein eine flexible<br />

Stückelung gewählt <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>,<br />

vorhan<strong>de</strong>ne Geschäftsanteile können<br />

leichter gestückelt <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>. Die Flexibilisierung<br />

setzt sich bei <strong>de</strong>n Geschäftsanteilen<br />

fort. Geschäftsanteile<br />

können leichter aufgeteilt, zusammen<br />

gelegt und einzeln o<strong>de</strong>r zu mehreren<br />

an Dritte übertragen <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>.<br />

Rechtsunsicherheiten im Bereich <strong>de</strong>r<br />

Kapitalaufbringung <strong>wer<strong>de</strong>n</strong> dadurch<br />

beseitigt, dass das Rechtsinstitut <strong>de</strong>r<br />

„ver<strong>de</strong>ckten Sacheinlage“ im Gesetz<br />

klar geregelt wird. Eine ver<strong>de</strong>ckte<br />

Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell<br />

eine Bareinlage vereinbart und<br />

geleistet wird, die Gesellschaft bei<br />

wirtschaftlicher Betrachtung aber<br />

einen Sachwert erhalten soll. Die für<br />

die Praxis schwer einzuhalten<strong>de</strong>n<br />

Vorgaben <strong>de</strong>r Rechtsprechung zur<br />

ver<strong>de</strong>ckten Sacheinlage sowie die einschnei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />

Rechtsfolgen, die dazu<br />

führen, dass <strong>de</strong>r Gesellschafter seine<br />

Einlage im Ergebnis häufig zweimal<br />

leisten muss, wur<strong>de</strong>n fast einhellig<br />

kritisiert. Das Gesetz sieht daher vor,<br />

dass <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r geleisteten Sache<br />

auf die Bareinlageverpflichtung <strong>de</strong>s<br />

Gesellschafters angerechnet wird. Die<br />

Anrechnung erfolgt erst nach<br />

Eintragung <strong>de</strong>r Gesellschaft in das<br />

Han<strong>de</strong>lsregister. Weiß <strong>de</strong>r Geschäftsführer<br />

von <strong>de</strong>r geplanten ver<strong>de</strong>ckten<br />

Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche<br />

ver<strong>de</strong>ckte Sacheinlage vor, so<br />

darf er in <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsregisteranmeldung<br />

nicht versichern, die Bareinlage<br />

sei erfüllt. Quelle: <strong>www</strong>.bmj.bund.<strong>de</strong><br />

KURZ GEMELDET<br />

LKW-Fahrer ohne eigenen<br />

LKW unterliegt <strong>de</strong>r<br />

Sozialversicherungspflicht<br />

Derjenige, <strong>de</strong>r sich als“selbständiger“<br />

LKW-Fahrer an verschie<strong>de</strong>ne<br />

Auftraggeber vermietet,<br />

ohne über einen eigenen LKW zu<br />

verfügen, unterliegt damit <strong>de</strong>r<br />

Sozialversicherungspflicht und<br />

übt eine abhängige Beschäftigung<br />

aus. Lan<strong>de</strong>ssozialgericht<br />

Ba<strong>de</strong>n-Württemberg; Urteil vom<br />

21.11.2008 AZ: L 4 KR 4098/06<br />

Praktikant o<strong>de</strong>r volle<br />

Arbeitskraft?<br />

Wird ein Praktikant als volle Arbeitskraft<br />

eingesetzt, muss er<br />

auch so bezahlt <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>. Überwiegt<br />

im Vertragsverhältnis die<br />

Arbeitsleistung gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Ausbildungszweck, so ist <strong>de</strong>r Beschäftigte<br />

unabhängig von <strong>de</strong>r<br />

Bezeichnung im Vertrag Arbeitnehmer<br />

und als solcher zu bezahlen.<br />

Arbeitsgericht Kiel;<br />

19.11.2008 AZ: 4 Ca 1187d/08<br />

Klausel für Rückzahlung<br />

von Fortbildungskosten mit<br />

einer Bindungsdauer von<br />

fünf Jahren ist unwirksam<br />

Damit eine Rückzahlungsklausel,<br />

die einen Arbeitnehmer zur<br />

Rückzahlung von Aus- und<br />

Fortbildungskosten verpflichtet,<br />

wirksam ist, muss die Ausbildung<br />

einen geldwerten Vorteil<br />

für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer darstellen<br />

und <strong>de</strong>r Arbeitnehmer darf nicht<br />

übermäßig lange an das Unternehmen<br />

gebun<strong>de</strong>n sein. Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht;<br />

Urteil vom<br />

14.01.2009 AZ: 3 AZR 900/07<br />

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7<br />

Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang<br />

Deutsche<br />

Rentenversicherung<br />

macht Rückzieher<br />

Ein Fahrlehrer aus A. wollte es genau<br />

wissen, ob er ohne Fahrschulerlaubnis<br />

als so genannter freier<br />

Mitarbeiter mit eigenem Fahrzeug<br />

nun tatsächlich selbständig wäre<br />

und beantragte eine Statusfeststellung<br />

bei <strong>de</strong>r Deutschen Rentenversicherung.<br />

Mit Bescheid vom 24.10.08 wur<strong>de</strong> ihm<br />

mitgeteilt, dass er, weil er keine Fahrschulerlaubnis<br />

habe, nicht selbständig<br />

wäre, weil die Merkmale für ein abhängiges<br />

Beschäftigungsverhältnis überwiegen.<br />

Mit Unterstützung <strong>de</strong>s Interessenverban<strong>de</strong>s<br />

Deutscher Fahrlehrer e.V. legte<br />

<strong>de</strong>r Fahrlehrer mit folgen<strong>de</strong>r Begründung<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch ein:<br />

Er könne seine Zeit frei einteilen<br />

Er habe ein eigenes Fahrzeug (Betriebsrisiko)<br />

Er arbeite für mehrere Fahrschulen<br />

Er habe eine sozialversicherungspflichtige<br />

Angestellte<br />

Er stelle <strong>de</strong>m Inhaber <strong>de</strong>r Fahrschule<br />

seine Leistung in Rechnung<br />

Er kann Unterrichtszeiten frei vereinbaren,<br />

bestimmt <strong>de</strong>n Umfang selbst<br />

Es bestehe kein Arbeitsvertrag, we<strong>de</strong>r<br />

ausdrücklich noch konklu<strong>de</strong>nt mit<br />

<strong>de</strong>n Fahrschulinhabern<br />

Mit Bescheid vom 09.03.08 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m<br />

Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>s Fahrlehrers stattgegeben,<br />

<strong>de</strong>r Bescheid vom 24.10.08 aufgehoben<br />

und wie folgt begrün<strong>de</strong>t:<br />

Leserbrief zu „Rechtsstaat a<strong>de</strong>“ und „Neue Monopolisten“<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

•<br />

„Nase voll von Netzwerken“<br />

Zu Ihren Berichten in <strong>de</strong>r Fahrlehrerpost<br />

Ausgabe 6-08 und 1-09 "Behör<strong>de</strong>n<br />

in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg pfeifen<br />

auf Gerichtsurteil, Rechtsstaat a<strong>de</strong>"<br />

und „Neue Monopolisten durch Verordnung<br />

über Qualitätssicherungssysteme<br />

für Fahrschulen“.<br />

Seit Jahren beobachte ich, dass wir<br />

Fahrlehrer mit solchen und ähnlichen<br />

Zumutungen immer wie<strong>de</strong>r konfrontiert<br />

<strong>wer<strong>de</strong>n</strong>. Schlimm ist aber, dass<br />

es in bestimmten Ministerien wohl<br />

Mitarbeiter gibt, welche <strong>de</strong>m von<br />

Ihnen in <strong>de</strong>r Fahrlehrerpost Ausgabe<br />

1-09 aufgezeigten Netzwerk aus<br />

Grün<strong>de</strong>n, welche noch aufzuzeigen<br />

wären, freie Bahn schaffen. Auch<br />

unter Missachtung von Gerichtsurteilen,<br />

damit diese wohl die totale Kontrolle<br />

über die Fahrlehrerschaft erlangen<br />

können. Diesen Machenschaften<br />

muss unter Einbeziehung aller rechtsstaatlicher<br />

Mittel, <strong>de</strong>r Politik und <strong>de</strong>r<br />

korrekt arbeiten<strong>de</strong>n Mitarbeiter <strong>de</strong>s<br />

Bun<strong>de</strong>sverkehrsministeriums und <strong>de</strong>r<br />

Lan<strong>de</strong>sministerien Einhalt geboten<br />

<strong>wer<strong>de</strong>n</strong>. Alle Verflechtungen, ob<br />

finanzieller o<strong>de</strong>r personeller Art müssen<br />

schonungslos aufge<strong>de</strong>ckt und<br />

veröffentlicht <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>. Ich bedanke<br />

mich beim Interessenverband<br />

Deutscher Fahrlehrer für seine<br />

Tätigkeit und gratuliere zu <strong>de</strong>n großartigen<br />

Erfolgen für die Fahrlehrerschaft,<br />

welche u. a. mit Hilfe <strong>de</strong>r<br />

Gerichte erreicht wur<strong>de</strong>n. Zeitgleich<br />

mit diesem Schreiben wer<strong>de</strong> ich und<br />

einige meiner Kollegen <strong>Mitglied</strong> beim<br />

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer.<br />

Es ist nicht <strong>de</strong>r günstige <strong>Mitglied</strong>sbeitrag<br />

von 120 Euro jährlich.<br />

Wir haben auf gut <strong>de</strong>utsch die Nase<br />

voll von Netzwerken, welchen wir<br />

Wir stellen fest, dass Sie die Tätigkeit als<br />

Fahrlehrer im Rahmen einer selbständigen<br />

Tätigkeit ausüben.<br />

Die entstan<strong>de</strong>nen Kosten <strong>wer<strong>de</strong>n</strong><br />

erstattet. Für die Beurteilung<br />

kommt es nicht<br />

darauf an, ob sie im Besitz<br />

einer Fahrschulerlaubnis<br />

sind. Vielmehr sind die<br />

allgemeinen Ausführungen<br />

zur Abgrenzung<br />

<strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses<br />

vom Dienst-<br />

/Werkvertrag heranzuziehen.<br />

immer mehr Überwachungen, Formalismus<br />

und Unterschriftenorgien zu<br />

verdanken haben und welche uns<br />

jetzt auch noch über ein Qualitätssicherungssystem<br />

- so wie es aussieht -<br />

total beherrschen wollen. Man kann<br />

nur je<strong>de</strong>m Fahrlehrer, <strong>de</strong>r in einem<br />

Verband organisiert ist, empfehlen zu<br />

prüfen, ob <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> überhaupt<br />

noch Fahrschulinhaber ist. Falls nicht,<br />

wie soll dieser unsere wirklichen Probleme<br />

kennen? Wir sollten es uns<br />

nicht leisten, uns von Leuten beherrschen<br />

zu lassen, welche von <strong>de</strong>r Basis<br />

so weit weg sind, dass wir Ihre<br />

Handlungsweisen erst im Nachhinein<br />

durch Gesetze und Verordnungen<br />

erfahren, mit <strong>de</strong>nen wir nicht einverstan<strong>de</strong>n<br />

sind. Ich empfehle je<strong>de</strong>m<br />

Fahrlehrer, jetzt über einen<br />

Verbandswechsel nachzu<strong>de</strong>nken.<br />

Hannes Gottwald, Immenstadt<br />

SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> - Stadtberg 32 - 89312 Günzburg - Telefon: 08221-31905 - E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />

Jegliche in dieser PDF-Datei enthaltene Informationen <strong>wer<strong>de</strong>n</strong> unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.<br />

Foto: (C) Stephanie Hofschlaeger / pixelio.<strong>de</strong>


Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang 8<br />

Thema Kündigung: Für Sie im BGB nachgeschlagen<br />

Welche Fristen einhalten?<br />

Welche Kündigungsfristen muss<br />

ich als Fahrschulinhaber einhalten,<br />

wenn ich meinen angestellten<br />

Fahrlehrer kündigen möchte?<br />

Wir haben für Sie im BGB, § 622,<br />

nachgeschlagen.<br />

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters<br />

o<strong>de</strong>r eines Angestellten (Arbeitnehmers)<br />

kann mit einer Frist von vier<br />

Wochen zum Fünfzehnten o<strong>de</strong>r zum<br />

En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats gekündigt<br />

<strong>wer<strong>de</strong>n</strong>.<br />

(2) Für eine Kündigung durch <strong>de</strong>n<br />

Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,<br />

wenn das Arbeitsverhältnis in<br />

<strong>de</strong>m Betrieb o<strong>de</strong>r Unternehmen<br />

zwei Jahre bestan<strong>de</strong>n hat, einen<br />

Monat z. En<strong>de</strong> eines<br />

Kalen<strong>de</strong>rmonats,<br />

fünf Jahre bestan<strong>de</strong>n<br />

hat, zwei Monate<br />

z. En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats,<br />

acht Jahre bestan<strong>de</strong>n hat, drei Monate<br />

z. En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats,<br />

zehn Jahre bestan<strong>de</strong>n hat, vier<br />

Monate z. En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats,<br />

zwölf Jahre bestan<strong>de</strong>n hat, fünf<br />

Monate z. En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats,<br />

15 Jahre bestan<strong>de</strong>n hat, sechs Monate<br />

z. En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats,<br />

20 Jahre bestan<strong>de</strong>n hat, sieben<br />

Monate zum En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats.<br />

Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Beschäftigungsdauer<br />

<strong>wer<strong>de</strong>n</strong> Zeiten, die vor<br />

<strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 25. Lebensjahrs<br />

<strong>de</strong>s Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.<br />

(3) Während einer vereinbarten<br />

Probezeit, längstens für die Dauer<br />

von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis<br />

mit einer Frist von zwei<br />

Wochen gekündigt <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>.<br />

(4) Von <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 3 abweichen<strong>de</strong><br />

Regelungen können durch Tarifvertrag<br />

vereinbart <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>. Im Geltungsbereich<br />

eines solchen Tarifvertrags<br />

gelten die abweichen<strong>de</strong>n tarifvertraglichen<br />

Bestimmungen zwischen<br />

nicht tarifgebun<strong>de</strong>nen Arbeitgebern<br />

und Arbeitnehmern, wenn ihre<br />

Anwendung zwischen ihnen vereinbart<br />

ist.<br />

(5) Einzelvertraglich<br />

kann eine kürzere<br />

als die in Absatz 1<br />

genannte Kündigungsfrist<br />

nur vereinbart<br />

<strong>wer<strong>de</strong>n</strong>,<br />

wenn ein Arbeitnehmer<br />

zur vorübergehen<strong>de</strong>n<br />

Aushilfe eingestellt<br />

ist; dies gilt nicht,<br />

wenn das Arbeitsverhältnis<br />

über die Zeit von drei<br />

Monaten hinaus fortgesetzt<br />

wird;<br />

wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

in <strong>de</strong>r Regel nicht<br />

KURZ GEMELDET<br />

Prüfung nicht am Ort <strong>de</strong>r<br />

Hauptwohnung<br />

Hat <strong>de</strong>r Fahrerlaubnisinhaber die<br />

praktische Fahrprüfung unter<br />

Verstoß gegen die Vorschrift in §<br />

17 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht am<br />

Ort seiner Hauptwohnung (hier:<br />

Hamburg), son<strong>de</strong>rn an einem<br />

nicht zugelassenen an<strong>de</strong>ren<br />

Prüfort (ohne großstädtischen<br />

Verkehr) abgelegt, rechtfertigt<br />

dieser Umstand die Annahme<br />

nicht, er könnte zum Führen von<br />

Kraftfahrzeugen nicht befähigt<br />

sein. Ein Entzug <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis<br />

o<strong>de</strong>r eine zweite Prüfung<br />

am Ort <strong>de</strong>s Hauptwohnsitzes ist<br />

nicht zulässig.<br />

Hamburgisches OVG, Urteil vom<br />

10.06.2008, Aktenzeichen 3 Bf<br />

246/07<br />

mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich<br />

<strong>de</strong>r zu ihrer Berufsbildung<br />

Beschäftigten beschäftigt und die<br />

Kündigungsfrist vier Wochen nicht<br />

unterschreitet.<br />

Bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r<br />

beschäftigten Arbeitnehmer sind<br />

teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit<br />

einer regelmäßigen wöchentlichen<br />

Arbeitszeit von nicht mehr als 20<br />

Stun<strong>de</strong>n mit 0,5 und nicht mehr als<br />

30 Stun<strong>de</strong>n mit 0,75 zu berücksichtigen.<br />

Die einzelvertragliche Vereinbarung<br />

längerer als <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis<br />

3 genannten Kündigungsfristen bleibt<br />

hiervon unberührt.<br />

(6) Für die Kündigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />

durch <strong>de</strong>n<br />

Arbeitnehmer darf keine längere Frist<br />

vereinbart <strong>wer<strong>de</strong>n</strong> als für die<br />

Kündigung durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber.<br />

SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> - Stadtberg 32 - 89312 Günzburg - Telefon: 08221-31905 - E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />

Jegliche in dieser PDF-Datei enthaltene Informationen <strong>wer<strong>de</strong>n</strong> unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.<br />

Foto: (C) Gerd Altmann (geralt)/stanly(<strong>de</strong>zignus-shapes) / pixelio.<strong>de</strong>


11<br />

Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang<br />

OLG Hamm schreitet ein: Überholen darf nicht länger als 45 Sekun<strong>de</strong>n dauern<br />

Endlich: Aus für „Elefantenrennen“<br />

Überholen darf man nur dann,<br />

wenn man weiß, dass <strong>de</strong>r Überholvorgang<br />

nicht länger als 45<br />

Sekun<strong>de</strong>n dauert und die Überholgeschwindigkeit<br />

nicht weniger<br />

als zehn Stun<strong>de</strong>nkilometer<br />

beträgt.<br />

Das hat das Oberlan<strong>de</strong>sgericht in<br />

Hamm entschie<strong>de</strong>n (Az 4 Ss OWi<br />

629/08). Das Urteil kam <strong>de</strong>shalb<br />

zustan<strong>de</strong>, weil ein LkW-Fahrer gegen<br />

ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro<br />

geklagt hatte. Die Polizei sprach diese<br />

Strafe aus, weil <strong>de</strong>r Fahrer über mehrere<br />

Kilometer hinweg zu überholen<br />

versuchte, aber nicht an seinem<br />

Kollegen vorbei kam. Seine<br />

Begründung: Die StVO <strong>de</strong>finiere nicht<br />

ausreichend, was unter „wesentlich<br />

höhrer Geschwindigkeit“ zu verstehen<br />

sei.<br />

Je<strong>de</strong>r kassiert für Verkehrssün<strong>de</strong>n unterschiedlich<br />

Europa-Durcheinan<strong>de</strong>r<br />

INFO<br />

Thema „Punkte“<br />

Einigkeit Europa? Sicher nicht. Bun<strong>de</strong>srepublik mit 10 bis 70 Euro zur Hat <strong>de</strong>r Inhaber einer Fahrer-<br />

Das fängt schon im <strong>Klein</strong>en an. Kasse gebeten. In <strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>n laubnis einen Punktestand er-<br />

Kassiert man in Deutschland ab<br />

einer Geschwindigkeitsübertretung<br />

von 20 km/h bis 35 Euro,<br />

fängt es in Italien erst mit 155<br />

Euro an.<br />

möchte man min<strong>de</strong>stens 50 Euro, in<br />

Polen wenigstens 20 Euro fürs<br />

Falschparken abkassieren. In Dänemark<br />

zahlt man pauschal 70 Euro.<br />

reicht, <strong>de</strong>r nach §4 Abs. 3 Satz 1<br />

Nr. 3 StVG die mangeln<strong>de</strong> Eignung<br />

zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />

zur Folge hat, ist<br />

eine danach eintreten<strong>de</strong> Tilgung<br />

Wer in Österreich über 50 km/h zu<br />

von Punkten im Verkehrszentral-<br />

schnell fährt, kann bis zu 2180 Euro<br />

Strafe bezahlen. Die niedrigste<br />

Summe in Deutschland liegt bei 240<br />

Euro.<br />

register für die Rechtmäßigkeit<br />

<strong>de</strong>r Fahrerlaubnisentziehung ohne<br />

Be<strong>de</strong>utung.<br />

Handy am Steuer kostet in Dänemark<br />

70 Euro, in Polen und Kroatien ab 40<br />

Euro, in Spanien ab 90 Euro und in<br />

Italien minstens 155 Euro. Günstig<br />

telefonieren kann man in seinem Auto<br />

in Österreich. Die Alpenländler nehmen<br />

pauschal 50 Euro.<br />

Falschparker <strong>wer<strong>de</strong>n</strong> in <strong>de</strong>r<br />

Ein erstes Machtwort gegen „Elefenatenrennen“ auf Autobahnen hat das Oberlan<strong>de</strong>sgericht<br />

in Hamm gesprochen. Foto: (C) Hartmut910 / pixelio.<strong>de</strong><br />

Alkohol am Steuer? Unsere italienischen<br />

Freun<strong>de</strong> zahlen hier min<strong>de</strong>stens<br />

540 Euro. In Slowenien ist man<br />

erst ab 180 Euro dabei. In<br />

Deutschland sind es 500 Euro und in<br />

Tschechien sogar 900 Euro. Die<br />

Dänen haben in Sachen Alkohol eine<br />

ganz beson<strong>de</strong>re Art <strong>de</strong>r Berechnung.<br />

Hier wird ein Nettomonatsverdienst<br />

als Strafe angesetzt, wenn man alkoholisiert<br />

am Steuer erwischt wird.<br />

Ähnliche Strafen wie für Alkohol <strong>wer<strong>de</strong>n</strong><br />

oft auch verhängt, wenn man<br />

unter Drogeneinfluss am Steuer<br />

erwischt wird.<br />

Achtung, Fehlerteufel !<br />

Auf Grund eines Übermittlungsfehlers<br />

wur<strong>de</strong> in unserer Internet-Ausgabe<br />

<strong>de</strong>r Fahrlehrpost<br />

01-09 ein Entwurf hochgestellt.<br />

Die Seiten 4 + 5 haben wir <strong>de</strong>shalb<br />

aktualisiert.<br />

SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> - Stadtberg 32 - 89312 Günzburg - Telefon: 08221-31905 - E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />

Jegliche in dieser PDF-Datei enthaltene Informationen <strong>wer<strong>de</strong>n</strong> unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.


12<br />

Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang<br />

<strong>Mitglied</strong>er Bun<strong>de</strong>sarbeitsgemeinschaft<br />

Interessenverbän<strong>de</strong> Deutscher Fahrlehrer<br />

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer e.V.<br />

vertritt Interessen <strong>de</strong>r Fahrlehrer aus allen<br />

Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn<br />

Stadtberg 32<br />

89312 Günzburg<br />

Tel. 08221-250 773<br />

E-Mail: info@<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong><br />

website: <strong>www</strong>.<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

<strong>www</strong>.fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />

Vorsitzen<strong>de</strong>r: <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong><br />

<strong>Mitglied</strong>sbeitrag 10 Euro monatlich<br />

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer Süd e.V.<br />

vertritt Interessen <strong>de</strong>r Fahrlehrer von<br />

Bayern, Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz<br />

Thüringen, Saarland, Sachsen und Nordrhein-Westfalen<br />

Illerblick 6<br />

89165 Dietenheim-Recklisweiler<br />

Geschäftsstellen<br />

Bayern:<br />

Herr Kahn, Tel. 08221- 250 773<br />

Ba<strong>de</strong>n-Württemberg:<br />

Herr Rauscher, Tel. 0172-6202715 *)<br />

Hessen:<br />

Herr Kluge, Tel. 06154-2829<br />

Saarland:<br />

Herr Auffenberg, Tel. 0172-6788499 *)<br />

Rheinland-Pfalz:<br />

Herr Janisch, Tel. 0163-2949777 *)<br />

E-Mail: info@<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong><br />

website: <strong>www</strong>.<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

<strong>www</strong>.fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />

Vorsitzen<strong>de</strong>: Susanne Bahr, <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong>, Philipp Stehle<br />

<strong>Mitglied</strong>sbeitrag 10 Euro monatlich<br />

*) Hinweis: Es entstehen Ihnen durch die Anwahl von Mobilfunknummern lediglich<br />

die für Ihr Netz <strong>de</strong>finierten Verbindungskosten. Für eine exakte Auskunft fragen Sie<br />

bitte Ihren Telefonanbieter.<br />

<strong>Mitglied</strong> <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>:<br />

<strong>www</strong>.<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong><br />

Interessenverband Deutscher Fahrlehrer Nord e.V.<br />

vertritt Interessen <strong>de</strong>r Fahrlehrer von<br />

Nie<strong>de</strong>rsachsen, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen<br />

Uhlenhorst 66 c<br />

21435 Stelle<br />

Telefon: 0417-41210<br />

website: <strong>www</strong>.<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

<strong>www</strong>.fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />

Vorsitzen<strong>de</strong>r: Günter Fieger<br />

<strong>Mitglied</strong>sbeitrag 10 Euro monatlich<br />

Verband Freier Deutscher Fahrlehrer e.V.<br />

vertritt Interessen <strong>de</strong>r Fahrlehrer aus allen<br />

Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn<br />

Kieler Chaussee 20<br />

24214 Gettorf / b. Kiel<br />

Telefon: 04346 – 74 07<br />

website: <strong>www</strong>.<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

<strong>www</strong>.fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />

Vorsitzen<strong>de</strong>r: Heinz Bendschnei<strong>de</strong>r<br />

<strong>Mitglied</strong>sbeitrag 10 Euro monatlich<br />

Verband freier Fahrlehrer Weimar/Thüringen e.V.<br />

vertritt Interessen <strong>de</strong>r Fahrlehrer aus Thüringen<br />

Erfurter Str. 19<br />

99423 Weimar<br />

Telefon: 03643- 51 99 99<br />

website: <strong>www</strong>.<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

<strong>www</strong>.fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />

Vorsitzen<strong>de</strong>r: S. Köhler<br />

<strong>Mitglied</strong>sbeitrag: 5 Euro monatlich<br />

Fahrschulbund Bayerwald<br />

vertritt Interessen <strong>de</strong>r Fahrlehrer aus Bayern<br />

Bachstr. 52<br />

93466 Chamerau<br />

Telefon: 09944 - 30 66 55<br />

website: <strong>www</strong>.<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />

<strong>www</strong>.fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />

Vorsitzen<strong>de</strong>r: Hubert An<strong>de</strong>rl<br />

<strong>Mitglied</strong>sbeitrag: 8,33 Euro monatlich

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