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Fahrlehrerpost<br />
Ihre Fortbildung 02/09<br />
SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> - Stadtberg 32 - 89312 Günzburg - Telefon: 08221-31905<br />
Nachstehen<strong>de</strong> Informationen <strong>wer<strong>de</strong>n</strong> unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.<br />
Reutlinger Beamter Opfer <strong>de</strong>s Innenministeriums<br />
10000 Euro<br />
Ordnungsstrafe droht<br />
Bild: (C) Gerd Altmann (geralt) / pixelio.<strong>de</strong>
3<br />
Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang<br />
Das Innenministerium erteilt Anweisungen, die gegen die einstweilige Anordnung verstoßen, die Behör<strong>de</strong>n müssen sich daran halten, ein an<strong>de</strong>res<br />
LRA verstößt nach Zustellung <strong>de</strong>s Beschlusses dagegen, ohne <strong>de</strong>n Beschluss zu kennen und das Landratsamt Reutlingen soll nun zahlen.<br />
Landratsamt muss dran<br />
glauben, weil das<br />
Innenministerium mauert<br />
Strafe<br />
droht:<br />
10.000 €<br />
von Rechtsanwalt Dietrich Jaser<br />
Dem Landratsamt Reutlingen<br />
droht jetzt die Festsetzung eines<br />
Ordnungsgelds von bis zu 10 000<br />
Euro, weil <strong>de</strong>r Verantwortliche<br />
<strong>de</strong>r Abteilung 7 (Verkehr) <strong>de</strong>s InnenministeriumsBa<strong>de</strong>n-Württemberg<br />
eine einstweilige Anordnung<br />
<strong>de</strong>s Verwaltungsgerichts<br />
Sigmaringen nicht beachten<br />
wollte.<br />
Am 5. Juni 2008 erließ das Verwaltungsgericht<br />
(VG) Sigmaringen eine<br />
einstweilige Anordnung gegen das<br />
Land Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, vertreten<br />
durch das Landratsamt (LRA) Reutlingen,<br />
nach <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n verboten<br />
wur<strong>de</strong>, die Erteilung <strong>de</strong>r Seminarerlaubnisse<br />
für ASF/ASP-Seminare<br />
von <strong>de</strong>r Verwendung <strong>de</strong>s DVR-Seminarkonzepts<br />
abhängig zu machen.<br />
Bereits am 19.09.2007 hatte das VG<br />
Sigmaringen in einem Urteil festgestellt,<br />
dass die Erteilung <strong>de</strong>r Seminarerlaubnisse<br />
nicht von <strong>de</strong>r Verwendung<br />
eines bestimmten Seminarkonzepts<br />
abhängig gemacht <strong>wer<strong>de</strong>n</strong> darf.<br />
Allein, Thomas Kirschner von <strong>de</strong>r<br />
Abteilung 7 <strong>de</strong>s Innenministeriums<br />
interessierte das wenig (wir berichteten).<br />
Das führte in <strong>de</strong>r Folge dazu,<br />
dass die Landratsämter zahlreiche<br />
Verstöße gegen die einstweilige Anordnung<br />
begingen.<br />
Dem Antragsteller, <strong>de</strong>r selbst Seminarkonzepte<br />
anbietet, wur<strong>de</strong> das zu<br />
bunt (wozu brauche ich eine gerichtliche<br />
Anordnung, wenn sich keiner<br />
daran hält?) und er beantragte beim<br />
VG Sigmaringen, <strong>de</strong>m Land Ba<strong>de</strong>n<br />
Württemberg ein Ordnungsgeld von<br />
Foto: (C) Gerd Altmann (geralt) / pixelio.<strong>de</strong><br />
bis zu 10 000 Euro für je<strong>de</strong>n Verstoß<br />
gegen die einstweilige Anordnung<br />
aufzuerlegen. Angesichts dieses Antrages<br />
erließ Kirschner eine Anweisung<br />
an die Landratsämter, wie nun<br />
zu verfahren sei. Es stellte sich aber<br />
heraus, dass die Landratsämter bei<br />
genauer Beachtung dieser Anweisung<br />
wie<strong>de</strong>r gegen die einstweilige Anordnung<br />
verstoßen müssten.<br />
Das sah das VG Sigmaringen offenbar<br />
genauso und entsprach <strong>de</strong>m Begehren<br />
<strong>de</strong>s Antragstellers nach einigem<br />
hin und her: Durch Beschluss vom 8.<br />
Dezember 2008 drohte es <strong>de</strong>m Land<br />
Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, vertreten durch<br />
das LRA Reutlingen, die Anordnung<br />
eines Ordnungsgeld von bis zu 10 000<br />
Euro für je<strong>de</strong>n Verstoß gegen die<br />
einstweilige Anordnung an. Der<br />
Beschluss wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m LRA Reutlingen<br />
am 10. Dezember 2008 zugestellt.<br />
Diese <strong>de</strong>utliche Sprache sorgte nun<br />
offenbar auch bei Kirschner für<br />
Einsicht, woraufhin er mit Schreiben<br />
vom 16. Dezember 2008 die Regierungspräsidien<br />
zähneknirschend<br />
anwies, lan<strong>de</strong>sweit für die Einhaltung<br />
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Foto: (C) knipseline / pixelio.<strong>de</strong><br />
Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang 4<br />
Fortsetzung von Seite 3:<br />
„Strafe droht: 10.000 €“<br />
<strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung zu sorgen<br />
und gar kein Seminarkonzept<br />
mehr vorzuschreiben.<br />
Am 20. Februar musste unser<br />
Antragsteller hingegen erfahren, dass<br />
das LRA Ludwigsburg noch am 11.<br />
Dezember, also einen Tag nach <strong>de</strong>r<br />
Zustellung <strong>de</strong>s Beschlusses <strong>de</strong>s VG<br />
Sigmaringen an das LRA Reutlingen,<br />
erneut gegen die einstweilige Anordnung<br />
verstoßen hatte. Da platzte ihm<br />
<strong>de</strong>r Kragen und er beantragte am 23.<br />
Februar 2009 beim VG Sigmaringen,<br />
gegen das Land Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />
ein Ordnungsgeld von bis zu 10 000<br />
Euro festzusetzen. Das VG ließ durchblicken,<br />
dass es das Ordnungsgeld<br />
Mit einer einstweiligen Anordnung<br />
hat das Verwaltungsgericht Augsburg<br />
festgestellt, dass Fortbildungsveranstaltungen<br />
für Fahrlehrer<br />
an Sonn- und Feiertagen in Hotels<br />
und Gaststätten nicht gegen<br />
das Gesetz über <strong>de</strong>n Schutz von<br />
Sonn- und Feiertagen verstoßen.<br />
Obwohl das Bayerische Staatsministerium<br />
<strong>de</strong>s Innern 13 Jahre lang<br />
nun festsetzen wer<strong>de</strong> - und zwar<br />
gegen das LRA Reutlingen, weil dieses<br />
das Land Ba<strong>de</strong>n-Württemberg<br />
schließlich im vorliegen<strong>de</strong>n Verfahren<br />
vertreten habe. Das Gericht ist nämlich<br />
<strong>de</strong>r Ansicht, dass das LRA<br />
Reutlingen als Vertreter für die lan<strong>de</strong>sweite<br />
Einhaltung <strong>de</strong>r einstweiligen<br />
Anordnung sorgen muss.<br />
Dass das LRA Reutlingen über diese<br />
Situation gar nicht glücklich ist, liegt<br />
auf <strong>de</strong>r Hand: Das Innenministerium<br />
erteilt Anweisungen, die gegen die<br />
einstweilige Anordnung verstoßen,<br />
die Behör<strong>de</strong>n müssen sich daran halten,<br />
ein an<strong>de</strong>res LRA verstößt nach<br />
Zustellung <strong>de</strong>s Beschlusses dagegen,<br />
ohne <strong>de</strong>n Beschluss zu kennen und<br />
das LRA Sigmaringen soll nun zahlen.<br />
die Meinung vertrat, dass Fortbildungsveranstaltungen<br />
für Fahrlehrer<br />
in Hotels und Gaststätten nicht gegen<br />
das Gesetz über <strong>de</strong>n Schutz von<br />
Sonn- und Feiertagen verstoßen wür<strong>de</strong>n,<br />
machte es im Mai 06, ohne dass<br />
es dazu eine neue Rechtssprechung<br />
gab, eine Kehrtwendung und veranlasste<br />
die nach geordneten Behör<strong>de</strong>n<br />
im Jahre 08 wie<strong>de</strong>rholt, gegen <strong>de</strong>n<br />
Veranstalter SRK Seminare vorzugehen.<br />
Bußgeld angedroht<br />
Die Meinung <strong>de</strong>s Landratsamts<br />
Günzburg wur<strong>de</strong> umgekehrt. Die<br />
Stadt Günzburg erklärte, dass die<br />
Fortbildungsseminare weiter durchgeführt<br />
<strong>wer<strong>de</strong>n</strong> könnten. Schließlich<br />
ging das Landratsamt Günzburg zur<br />
Bußgeldandrohung (bis 10.000 Euro)<br />
über, worauf die Firma SRK Seminare<br />
durch ihren Bevollmächtigen Rechtsanwalt<br />
Dietrich Jaser einen Antrag auf<br />
einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht<br />
Augsburg stellte.<br />
Rechtsanwalt Dietrich Jaser<br />
Dafür kann es sich nun bei Kirschner<br />
bedanken. Ihm wäre viel Ärger<br />
erspart geblieben, wenn dieser die<br />
Landratsämter rechtzeitig angewiesen<br />
hätte, die einstweilige Anordnung<br />
ordnungsgemäß umzusetzen.<br />
Dietrich Jaser<br />
Verwaltungsgericht Augsburg entschied am 19. Februar<br />
Fortbildungen dürfen auch<br />
an Sonntagen stattfin<strong>de</strong>n<br />
Mit Beschluss vom 19.02.09 stellte<br />
das Verwaltungsgericht Augsburg<br />
fest:<br />
„Die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen<br />
für Fahrlehrer an<br />
Sonntagen verstößt nach summarischer<br />
Beurteilung wohl dann nicht<br />
gegen das Verbot von Sonntagsarbeit<br />
gemäß Art. 2 Abs. 1 FTG, wenn die<br />
Veranstaltungen innerhalb von Hotels<br />
o<strong>de</strong>r Gaststätten stattfin<strong>de</strong>n.“<br />
Lesen Sie mehr zur Begründung auf<br />
<strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Seite.<br />
Ihre Internetseite von<br />
Ihrem Redaktionsbüro<br />
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Telefon: 0 941 30 77 96 40<br />
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5<br />
Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang<br />
Die Begründung zum Fall „Fortbildungen an Sonntagen“<br />
„Nicht öffentlich bemerkbare<br />
und keine unzulässige Arbeit“<br />
Mit Beschluss vom 19.02.09<br />
stellte das Verwaltungsgericht<br />
Augsburg fest: „Die Durchführung<br />
von Fortbildungsveranstaltungen<br />
für Fahrlehrer an<br />
Sonntagen verstößt nach summarischer<br />
Beurteilung wohl dann<br />
nicht gegen das Verbot von<br />
Sonntagsarbeit gemäß Art. 2<br />
Abs. 1 FTG, wenn die Veranstaltungen<br />
innerhalb von Hotels<br />
o<strong>de</strong>r Gaststätten stattfin<strong>de</strong>n.“<br />
In diesem Fall han<strong>de</strong>lt es sich nach<br />
Ansicht <strong>de</strong>r Kammer nicht um öffentlich<br />
bemerkbare Arbeit, da <strong>de</strong>r<br />
Schulungsbetrieb nach außen hin in<br />
<strong>de</strong>m Betrieb <strong>de</strong>s Hotels o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Gaststätte, <strong>de</strong>r als Sonntagsarbeit<br />
zulässig ist, aufgeht. Die Teilnehmer<br />
<strong>de</strong>r Schulung unterschei<strong>de</strong>n sich nach<br />
außen nicht von sonstigen Gästen <strong>de</strong>s<br />
Lokals. Dass sie sich <strong>de</strong>n ganzen Tag<br />
über und nicht nur aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />
Beherbergung und Verköstigung dort<br />
aufhalten, ist nach außen nicht wahrnehmbar.<br />
Selbst wenn man die übrigen Gäste<br />
<strong>de</strong>s Lokals insoweit als „Öffentlichkeit“<br />
ansieht, die wahrnimmt, dass<br />
einige Personen sich in einem<br />
Nebenraum versammeln, so unterschei<strong>de</strong>t<br />
sich dieser Tatbestand nicht<br />
von <strong>de</strong>m Fall, dass eine geschlossene<br />
Gruppe von Gästen beispielsweise<br />
wegen einer Familien- o<strong>de</strong>r Betriebsfeier<br />
für längere Zeit in einem Nebenraum<br />
bewirtet wird, was ebenfalls als<br />
zulässige Sonntagsarbeit angesehen<br />
wird.<br />
Dass auf die Fortbildungsveranstaltungen<br />
<strong>de</strong>s Antragstellers im Internet<br />
und an<strong>de</strong>ren Medien öffentlich wahrnehmbar<br />
hingewiesen wird, führt<br />
nicht zur Annahme einer öffentlich<br />
wahrnehmbaren Arbeit. Entschei<strong>de</strong>nd<br />
ist nach Ansicht <strong>de</strong>r Kammer, ob <strong>de</strong>r<br />
Arbeitsvorgang selbst öffentlich wahrgenommen<br />
wird. Öffentliche Hinweise<br />
o<strong>de</strong>r Mitteilungen über die Arbeit<br />
spielen dagegen keine Rolle.<br />
Im Übrigen ist die Durchführung <strong>de</strong>r<br />
Fortbildungsveranstaltungen an Sonntagen<br />
in Hotels o<strong>de</strong>r Gaststätten aus<br />
<strong>de</strong>n gleichen Grün<strong>de</strong>n nicht geeignet,<br />
die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen.<br />
Auch insoweit geht <strong>de</strong>r Schulungsbetrieb<br />
im Hotel- o<strong>de</strong>r Gaststättenbetrieb<br />
auf, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />
nicht als Beeinträchtigung <strong>de</strong>r Feiertagsruhe<br />
empfun<strong>de</strong>n wird.<br />
Eine an<strong>de</strong>re Beurteilung ergibt sich<br />
auch dann nicht, wenn man auf die<br />
Sicht <strong>de</strong>r Schulungsteilnehmer abstellt,<br />
die vor einer Beeinträchtigung<br />
<strong>de</strong>r Feiertagsruhe zu schützen wären.<br />
Diese sind zwar gesetzlich zum Besuch<br />
von Fortbildungsveranstaltungen<br />
verpflichtet. Sie sind aber frei, das<br />
Angebot <strong>de</strong>s Antragstellers zu wählen<br />
o<strong>de</strong>r Schulungen aufzusuchen, die<br />
auf Werktage beschränkt sind.<br />
Das Gericht geht zwar davon aus,<br />
dass viele Fahrlehrer an Schulungen<br />
interessiert sind, die an Sonntagen<br />
stattfin<strong>de</strong>n, um sich an Werktagen<br />
ihrer Fahrlehrertätigkeit widmen zu<br />
können. Es ist aber nicht davon auszugehen,<br />
dass für die Fahrlehrer ein<br />
unvermeidlicher Zwang besteht, an<br />
sonntäglichen Schulungen <strong>de</strong>s<br />
Antragstellers o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>rer Anbieter<br />
teilzunehmen. Zumin<strong>de</strong>st wur<strong>de</strong> insoweit<br />
nichts vorgetragen.<br />
Das Gericht geht auch davon aus,<br />
dass in <strong>de</strong>n vergangenen Jahren ein<br />
Anschauungswan<strong>de</strong>l bezüglich <strong>de</strong>r<br />
Teilnahme an Schulungen und Seminaren<br />
an Sonntagen stattgefun<strong>de</strong>n<br />
hat. Dies zeigt das äußerst umfangreiche<br />
Angebot, auf das <strong>de</strong>r Bevollmächtigte<br />
<strong>de</strong>s Antragstellers verweist.<br />
Dabei han<strong>de</strong>lt es sich nicht nur<br />
um „Volksbildung“, son<strong>de</strong>rn zu einem<br />
erheblichen Anteil um Fachseminare,<br />
die – auch vom Antragsgegner<br />
unbeanstan<strong>de</strong>t – in großer Zahl nicht<br />
nur in Hotels und Gaststätten, son<strong>de</strong>rn<br />
auch in speziellen Fortbildungsund<br />
Tagungsstätten, wo sie noch<br />
eher als „Arbeit“ wahrgenommen<br />
<strong>wer<strong>de</strong>n</strong> könnten, stattfin<strong>de</strong>n.<br />
Schließlich spielt im vorliegen<strong>de</strong>n Fall<br />
auch keine Rolle, ob es sich bei <strong>de</strong>r<br />
Durchführung <strong>de</strong>r Fortbildungsveranstaltungen<br />
an Sonntagen um einen<br />
Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz<br />
han<strong>de</strong>lt. Ohnehin wäre dies für die<br />
Beurteilung, ob gegen das Verbot von<br />
Sonn- o<strong>de</strong>r Feiertagsarbeit gemäß<br />
Art. 2 Abs. 1 FTG verstoßen wird, unerheblich.<br />
Allerdings wäre unter Umstän<strong>de</strong>n<br />
<strong>de</strong>r Anordnungsgrund zu verneinen,<br />
wenn es sich um eine nach<br />
<strong>de</strong>m Arbeitszeitgesetz unzulässige<br />
Arbeit han<strong>de</strong>ln wür<strong>de</strong>. Dies ist allerdings<br />
nicht ohne weiteres anzunehmen.<br />
Der Antragsteller weist unwi<strong>de</strong>rsprochen<br />
darauf hin, dass er und die<br />
weiteren Referenten <strong>de</strong>r Schulungen<br />
freiberuflich tätig sind.<br />
Auch bei <strong>de</strong>n Schulungsteilnehmern<br />
selbst ist davon auszugehen, dass es<br />
sich – soweit sie nicht ohnehin auch<br />
freiberuflich tätig sind – nicht um<br />
Arbeit im Rahmen eines<br />
Beschäftigungsverhältnisses han<strong>de</strong>lt,<br />
son<strong>de</strong>rn dass die Teilnahme als<br />
außerdienstliche Fortbildung angesehen<br />
wird.<br />
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Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang 6<br />
Reformierte GmbH und Unternehmergesellschaft<br />
Firma schneller gegrün<strong>de</strong>t<br />
Die grundlegen<strong>de</strong> Mo<strong>de</strong>rnisierung<br />
<strong>de</strong>s GmbH-Rechts orientiert<br />
sich an folgen<strong>de</strong>n Maximen:<br />
Flexibilisierung und Deregulierung<br />
auf <strong>de</strong>r einen Seite, Bekämpfung<br />
<strong>de</strong>r Missbrauchsgefahr<br />
auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren. Beson<strong>de</strong>re<br />
Neuerungen sind das Musterprotokoll<br />
für unkomplizierte<br />
GmbH-Standardgründungen sowie<br />
eine neue GmbH-Variante,<br />
die ohne Min<strong>de</strong>ststammkapital<br />
auskommt.<br />
Ein Kernanliegen <strong>de</strong>r GmbH-Novelle<br />
ist die Erleichterung und Beschleunigung<br />
von Unternehmensgründungen.<br />
Hier wur<strong>de</strong> häufig ein Wettbewerbsnachteil<br />
<strong>de</strong>r GmbH gegenüber<br />
ausländischen Rechtsformen wie<br />
<strong>de</strong>r englischen Limited gesehen, weil<br />
in vielen <strong>Mitglied</strong>staaten <strong>de</strong>r Europäischen<br />
Union geringere Anfor<strong>de</strong>rungen<br />
an die Gründungsformalien und die<br />
Aufbringung <strong>de</strong>s Min<strong>de</strong>ststammkapitals<br />
gestellt <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>.<br />
Das neue GmbH-Recht kennt zwei<br />
Varianten <strong>de</strong>r GmbH. Neben die bewährte<br />
GmbH mit einem Min<strong>de</strong>ststammkapital<br />
von 25.000 Euro<br />
tritt die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft<br />
(§ 5a GmbHG).<br />
Sie bietet eine Einstiegsvariante <strong>de</strong>r<br />
GmbH und ist für Existenzgrün<strong>de</strong>r<br />
interessant, die zu Beginn ihrer<br />
Tätigkeit wenig Stammkapital haben<br />
und benötigen - wie zum Beispiel im<br />
Dienstleistungsbereich. Bei <strong>de</strong>r haftungsbeschränktenUnternehmergesellschaft<br />
han<strong>de</strong>lt es sich nicht um<br />
eine neue Rechtsform, son<strong>de</strong>rn um<br />
eine GmbH, die ohne bestimmtes<br />
Min<strong>de</strong>ststammkapital gegrün<strong>de</strong>t <strong>wer<strong>de</strong>n</strong><br />
kann. Diese GmbH darf ihre<br />
Gewinne aber nicht voll ausschütten.<br />
Sie soll auf diese Weise das<br />
Min<strong>de</strong>ststammkapital <strong>de</strong>r normalen<br />
GmbH nach und nach ansparen.<br />
Die Gesellschafter können jetzt individuell<br />
über die jeweilige Höhe ihrer<br />
Stammeinlagen bestimmen und sie<br />
dadurch besser nach ihren Bedürfnissen<br />
und finanziellen Möglichkeiten<br />
ausrichten. Je<strong>de</strong>r Geschäftsanteil<br />
muss nun nur noch auf einen Betrag<br />
von min<strong>de</strong>stens einem Euro lauten.<br />
Bei Neugründungen bzw. Kapitalerhöhungen<br />
kann von vornherein eine flexible<br />
Stückelung gewählt <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>,<br />
vorhan<strong>de</strong>ne Geschäftsanteile können<br />
leichter gestückelt <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>. Die Flexibilisierung<br />
setzt sich bei <strong>de</strong>n Geschäftsanteilen<br />
fort. Geschäftsanteile<br />
können leichter aufgeteilt, zusammen<br />
gelegt und einzeln o<strong>de</strong>r zu mehreren<br />
an Dritte übertragen <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>.<br />
Rechtsunsicherheiten im Bereich <strong>de</strong>r<br />
Kapitalaufbringung <strong>wer<strong>de</strong>n</strong> dadurch<br />
beseitigt, dass das Rechtsinstitut <strong>de</strong>r<br />
„ver<strong>de</strong>ckten Sacheinlage“ im Gesetz<br />
klar geregelt wird. Eine ver<strong>de</strong>ckte<br />
Sacheinlage liegt vor, wenn zwar formell<br />
eine Bareinlage vereinbart und<br />
geleistet wird, die Gesellschaft bei<br />
wirtschaftlicher Betrachtung aber<br />
einen Sachwert erhalten soll. Die für<br />
die Praxis schwer einzuhalten<strong>de</strong>n<br />
Vorgaben <strong>de</strong>r Rechtsprechung zur<br />
ver<strong>de</strong>ckten Sacheinlage sowie die einschnei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n<br />
Rechtsfolgen, die dazu<br />
führen, dass <strong>de</strong>r Gesellschafter seine<br />
Einlage im Ergebnis häufig zweimal<br />
leisten muss, wur<strong>de</strong>n fast einhellig<br />
kritisiert. Das Gesetz sieht daher vor,<br />
dass <strong>de</strong>r Wert <strong>de</strong>r geleisteten Sache<br />
auf die Bareinlageverpflichtung <strong>de</strong>s<br />
Gesellschafters angerechnet wird. Die<br />
Anrechnung erfolgt erst nach<br />
Eintragung <strong>de</strong>r Gesellschaft in das<br />
Han<strong>de</strong>lsregister. Weiß <strong>de</strong>r Geschäftsführer<br />
von <strong>de</strong>r geplanten ver<strong>de</strong>ckten<br />
Sacheinlage, liegt also eine vorsätzliche<br />
ver<strong>de</strong>ckte Sacheinlage vor, so<br />
darf er in <strong>de</strong>r Han<strong>de</strong>lsregisteranmeldung<br />
nicht versichern, die Bareinlage<br />
sei erfüllt. Quelle: <strong>www</strong>.bmj.bund.<strong>de</strong><br />
KURZ GEMELDET<br />
LKW-Fahrer ohne eigenen<br />
LKW unterliegt <strong>de</strong>r<br />
Sozialversicherungspflicht<br />
Derjenige, <strong>de</strong>r sich als“selbständiger“<br />
LKW-Fahrer an verschie<strong>de</strong>ne<br />
Auftraggeber vermietet,<br />
ohne über einen eigenen LKW zu<br />
verfügen, unterliegt damit <strong>de</strong>r<br />
Sozialversicherungspflicht und<br />
übt eine abhängige Beschäftigung<br />
aus. Lan<strong>de</strong>ssozialgericht<br />
Ba<strong>de</strong>n-Württemberg; Urteil vom<br />
21.11.2008 AZ: L 4 KR 4098/06<br />
Praktikant o<strong>de</strong>r volle<br />
Arbeitskraft?<br />
Wird ein Praktikant als volle Arbeitskraft<br />
eingesetzt, muss er<br />
auch so bezahlt <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>. Überwiegt<br />
im Vertragsverhältnis die<br />
Arbeitsleistung gegenüber <strong>de</strong>m<br />
Ausbildungszweck, so ist <strong>de</strong>r Beschäftigte<br />
unabhängig von <strong>de</strong>r<br />
Bezeichnung im Vertrag Arbeitnehmer<br />
und als solcher zu bezahlen.<br />
Arbeitsgericht Kiel;<br />
19.11.2008 AZ: 4 Ca 1187d/08<br />
Klausel für Rückzahlung<br />
von Fortbildungskosten mit<br />
einer Bindungsdauer von<br />
fünf Jahren ist unwirksam<br />
Damit eine Rückzahlungsklausel,<br />
die einen Arbeitnehmer zur<br />
Rückzahlung von Aus- und<br />
Fortbildungskosten verpflichtet,<br />
wirksam ist, muss die Ausbildung<br />
einen geldwerten Vorteil<br />
für <strong>de</strong>n Arbeitnehmer darstellen<br />
und <strong>de</strong>r Arbeitnehmer darf nicht<br />
übermäßig lange an das Unternehmen<br />
gebun<strong>de</strong>n sein. Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht;<br />
Urteil vom<br />
14.01.2009 AZ: 3 AZR 900/07<br />
SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> - Stadtberg 32 - 89312 Günzburg - Telefon: 08221-31905 - E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />
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7<br />
Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang<br />
Deutsche<br />
Rentenversicherung<br />
macht Rückzieher<br />
Ein Fahrlehrer aus A. wollte es genau<br />
wissen, ob er ohne Fahrschulerlaubnis<br />
als so genannter freier<br />
Mitarbeiter mit eigenem Fahrzeug<br />
nun tatsächlich selbständig wäre<br />
und beantragte eine Statusfeststellung<br />
bei <strong>de</strong>r Deutschen Rentenversicherung.<br />
Mit Bescheid vom 24.10.08 wur<strong>de</strong> ihm<br />
mitgeteilt, dass er, weil er keine Fahrschulerlaubnis<br />
habe, nicht selbständig<br />
wäre, weil die Merkmale für ein abhängiges<br />
Beschäftigungsverhältnis überwiegen.<br />
Mit Unterstützung <strong>de</strong>s Interessenverban<strong>de</strong>s<br />
Deutscher Fahrlehrer e.V. legte<br />
<strong>de</strong>r Fahrlehrer mit folgen<strong>de</strong>r Begründung<br />
Wi<strong>de</strong>rspruch ein:<br />
Er könne seine Zeit frei einteilen<br />
Er habe ein eigenes Fahrzeug (Betriebsrisiko)<br />
Er arbeite für mehrere Fahrschulen<br />
Er habe eine sozialversicherungspflichtige<br />
Angestellte<br />
Er stelle <strong>de</strong>m Inhaber <strong>de</strong>r Fahrschule<br />
seine Leistung in Rechnung<br />
Er kann Unterrichtszeiten frei vereinbaren,<br />
bestimmt <strong>de</strong>n Umfang selbst<br />
Es bestehe kein Arbeitsvertrag, we<strong>de</strong>r<br />
ausdrücklich noch konklu<strong>de</strong>nt mit<br />
<strong>de</strong>n Fahrschulinhabern<br />
Mit Bescheid vom 09.03.08 wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>m<br />
Wi<strong>de</strong>rspruch <strong>de</strong>s Fahrlehrers stattgegeben,<br />
<strong>de</strong>r Bescheid vom 24.10.08 aufgehoben<br />
und wie folgt begrün<strong>de</strong>t:<br />
Leserbrief zu „Rechtsstaat a<strong>de</strong>“ und „Neue Monopolisten“<br />
•<br />
•<br />
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•<br />
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•<br />
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„Nase voll von Netzwerken“<br />
Zu Ihren Berichten in <strong>de</strong>r Fahrlehrerpost<br />
Ausgabe 6-08 und 1-09 "Behör<strong>de</strong>n<br />
in Ba<strong>de</strong>n-Württemberg pfeifen<br />
auf Gerichtsurteil, Rechtsstaat a<strong>de</strong>"<br />
und „Neue Monopolisten durch Verordnung<br />
über Qualitätssicherungssysteme<br />
für Fahrschulen“.<br />
Seit Jahren beobachte ich, dass wir<br />
Fahrlehrer mit solchen und ähnlichen<br />
Zumutungen immer wie<strong>de</strong>r konfrontiert<br />
<strong>wer<strong>de</strong>n</strong>. Schlimm ist aber, dass<br />
es in bestimmten Ministerien wohl<br />
Mitarbeiter gibt, welche <strong>de</strong>m von<br />
Ihnen in <strong>de</strong>r Fahrlehrerpost Ausgabe<br />
1-09 aufgezeigten Netzwerk aus<br />
Grün<strong>de</strong>n, welche noch aufzuzeigen<br />
wären, freie Bahn schaffen. Auch<br />
unter Missachtung von Gerichtsurteilen,<br />
damit diese wohl die totale Kontrolle<br />
über die Fahrlehrerschaft erlangen<br />
können. Diesen Machenschaften<br />
muss unter Einbeziehung aller rechtsstaatlicher<br />
Mittel, <strong>de</strong>r Politik und <strong>de</strong>r<br />
korrekt arbeiten<strong>de</strong>n Mitarbeiter <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sverkehrsministeriums und <strong>de</strong>r<br />
Lan<strong>de</strong>sministerien Einhalt geboten<br />
<strong>wer<strong>de</strong>n</strong>. Alle Verflechtungen, ob<br />
finanzieller o<strong>de</strong>r personeller Art müssen<br />
schonungslos aufge<strong>de</strong>ckt und<br />
veröffentlicht <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>. Ich bedanke<br />
mich beim Interessenverband<br />
Deutscher Fahrlehrer für seine<br />
Tätigkeit und gratuliere zu <strong>de</strong>n großartigen<br />
Erfolgen für die Fahrlehrerschaft,<br />
welche u. a. mit Hilfe <strong>de</strong>r<br />
Gerichte erreicht wur<strong>de</strong>n. Zeitgleich<br />
mit diesem Schreiben wer<strong>de</strong> ich und<br />
einige meiner Kollegen <strong>Mitglied</strong> beim<br />
Interessenverband Deutscher Fahrlehrer.<br />
Es ist nicht <strong>de</strong>r günstige <strong>Mitglied</strong>sbeitrag<br />
von 120 Euro jährlich.<br />
Wir haben auf gut <strong>de</strong>utsch die Nase<br />
voll von Netzwerken, welchen wir<br />
Wir stellen fest, dass Sie die Tätigkeit als<br />
Fahrlehrer im Rahmen einer selbständigen<br />
Tätigkeit ausüben.<br />
Die entstan<strong>de</strong>nen Kosten <strong>wer<strong>de</strong>n</strong><br />
erstattet. Für die Beurteilung<br />
kommt es nicht<br />
darauf an, ob sie im Besitz<br />
einer Fahrschulerlaubnis<br />
sind. Vielmehr sind die<br />
allgemeinen Ausführungen<br />
zur Abgrenzung<br />
<strong>de</strong>s Beschäftigungsverhältnisses<br />
vom Dienst-<br />
/Werkvertrag heranzuziehen.<br />
immer mehr Überwachungen, Formalismus<br />
und Unterschriftenorgien zu<br />
verdanken haben und welche uns<br />
jetzt auch noch über ein Qualitätssicherungssystem<br />
- so wie es aussieht -<br />
total beherrschen wollen. Man kann<br />
nur je<strong>de</strong>m Fahrlehrer, <strong>de</strong>r in einem<br />
Verband organisiert ist, empfehlen zu<br />
prüfen, ob <strong>de</strong>r Vorsitzen<strong>de</strong> überhaupt<br />
noch Fahrschulinhaber ist. Falls nicht,<br />
wie soll dieser unsere wirklichen Probleme<br />
kennen? Wir sollten es uns<br />
nicht leisten, uns von Leuten beherrschen<br />
zu lassen, welche von <strong>de</strong>r Basis<br />
so weit weg sind, dass wir Ihre<br />
Handlungsweisen erst im Nachhinein<br />
durch Gesetze und Verordnungen<br />
erfahren, mit <strong>de</strong>nen wir nicht einverstan<strong>de</strong>n<br />
sind. Ich empfehle je<strong>de</strong>m<br />
Fahrlehrer, jetzt über einen<br />
Verbandswechsel nachzu<strong>de</strong>nken.<br />
Hannes Gottwald, Immenstadt<br />
SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> - Stadtberg 32 - 89312 Günzburg - Telefon: 08221-31905 - E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />
Jegliche in dieser PDF-Datei enthaltene Informationen <strong>wer<strong>de</strong>n</strong> unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.<br />
Foto: (C) Stephanie Hofschlaeger / pixelio.<strong>de</strong>
Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang 8<br />
Thema Kündigung: Für Sie im BGB nachgeschlagen<br />
Welche Fristen einhalten?<br />
Welche Kündigungsfristen muss<br />
ich als Fahrschulinhaber einhalten,<br />
wenn ich meinen angestellten<br />
Fahrlehrer kündigen möchte?<br />
Wir haben für Sie im BGB, § 622,<br />
nachgeschlagen.<br />
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters<br />
o<strong>de</strong>r eines Angestellten (Arbeitnehmers)<br />
kann mit einer Frist von vier<br />
Wochen zum Fünfzehnten o<strong>de</strong>r zum<br />
En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats gekündigt<br />
<strong>wer<strong>de</strong>n</strong>.<br />
(2) Für eine Kündigung durch <strong>de</strong>n<br />
Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,<br />
wenn das Arbeitsverhältnis in<br />
<strong>de</strong>m Betrieb o<strong>de</strong>r Unternehmen<br />
zwei Jahre bestan<strong>de</strong>n hat, einen<br />
Monat z. En<strong>de</strong> eines<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonats,<br />
fünf Jahre bestan<strong>de</strong>n<br />
hat, zwei Monate<br />
z. En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats,<br />
acht Jahre bestan<strong>de</strong>n hat, drei Monate<br />
z. En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats,<br />
zehn Jahre bestan<strong>de</strong>n hat, vier<br />
Monate z. En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats,<br />
zwölf Jahre bestan<strong>de</strong>n hat, fünf<br />
Monate z. En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats,<br />
15 Jahre bestan<strong>de</strong>n hat, sechs Monate<br />
z. En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats,<br />
20 Jahre bestan<strong>de</strong>n hat, sieben<br />
Monate zum En<strong>de</strong> eines Kalen<strong>de</strong>rmonats.<br />
Bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Beschäftigungsdauer<br />
<strong>wer<strong>de</strong>n</strong> Zeiten, die vor<br />
<strong>de</strong>r Vollendung <strong>de</strong>s 25. Lebensjahrs<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.<br />
(3) Während einer vereinbarten<br />
Probezeit, längstens für die Dauer<br />
von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis<br />
mit einer Frist von zwei<br />
Wochen gekündigt <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>.<br />
(4) Von <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis 3 abweichen<strong>de</strong><br />
Regelungen können durch Tarifvertrag<br />
vereinbart <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>. Im Geltungsbereich<br />
eines solchen Tarifvertrags<br />
gelten die abweichen<strong>de</strong>n tarifvertraglichen<br />
Bestimmungen zwischen<br />
nicht tarifgebun<strong>de</strong>nen Arbeitgebern<br />
und Arbeitnehmern, wenn ihre<br />
Anwendung zwischen ihnen vereinbart<br />
ist.<br />
(5) Einzelvertraglich<br />
kann eine kürzere<br />
als die in Absatz 1<br />
genannte Kündigungsfrist<br />
nur vereinbart<br />
<strong>wer<strong>de</strong>n</strong>,<br />
wenn ein Arbeitnehmer<br />
zur vorübergehen<strong>de</strong>n<br />
Aushilfe eingestellt<br />
ist; dies gilt nicht,<br />
wenn das Arbeitsverhältnis<br />
über die Zeit von drei<br />
Monaten hinaus fortgesetzt<br />
wird;<br />
wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
in <strong>de</strong>r Regel nicht<br />
KURZ GEMELDET<br />
Prüfung nicht am Ort <strong>de</strong>r<br />
Hauptwohnung<br />
Hat <strong>de</strong>r Fahrerlaubnisinhaber die<br />
praktische Fahrprüfung unter<br />
Verstoß gegen die Vorschrift in §<br />
17 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht am<br />
Ort seiner Hauptwohnung (hier:<br />
Hamburg), son<strong>de</strong>rn an einem<br />
nicht zugelassenen an<strong>de</strong>ren<br />
Prüfort (ohne großstädtischen<br />
Verkehr) abgelegt, rechtfertigt<br />
dieser Umstand die Annahme<br />
nicht, er könnte zum Führen von<br />
Kraftfahrzeugen nicht befähigt<br />
sein. Ein Entzug <strong>de</strong>r Fahrerlaubnis<br />
o<strong>de</strong>r eine zweite Prüfung<br />
am Ort <strong>de</strong>s Hauptwohnsitzes ist<br />
nicht zulässig.<br />
Hamburgisches OVG, Urteil vom<br />
10.06.2008, Aktenzeichen 3 Bf<br />
246/07<br />
mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich<br />
<strong>de</strong>r zu ihrer Berufsbildung<br />
Beschäftigten beschäftigt und die<br />
Kündigungsfrist vier Wochen nicht<br />
unterschreitet.<br />
Bei <strong>de</strong>r Feststellung <strong>de</strong>r Zahl <strong>de</strong>r<br />
beschäftigten Arbeitnehmer sind<br />
teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit<br />
einer regelmäßigen wöchentlichen<br />
Arbeitszeit von nicht mehr als 20<br />
Stun<strong>de</strong>n mit 0,5 und nicht mehr als<br />
30 Stun<strong>de</strong>n mit 0,75 zu berücksichtigen.<br />
Die einzelvertragliche Vereinbarung<br />
längerer als <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Absätzen 1 bis<br />
3 genannten Kündigungsfristen bleibt<br />
hiervon unberührt.<br />
(6) Für die Kündigung <strong>de</strong>s Arbeitsverhältnisses<br />
durch <strong>de</strong>n<br />
Arbeitnehmer darf keine längere Frist<br />
vereinbart <strong>wer<strong>de</strong>n</strong> als für die<br />
Kündigung durch <strong>de</strong>n Arbeitgeber.<br />
SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> - Stadtberg 32 - 89312 Günzburg - Telefon: 08221-31905 - E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />
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Foto: (C) Gerd Altmann (geralt)/stanly(<strong>de</strong>zignus-shapes) / pixelio.<strong>de</strong>
11<br />
Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang<br />
OLG Hamm schreitet ein: Überholen darf nicht länger als 45 Sekun<strong>de</strong>n dauern<br />
Endlich: Aus für „Elefantenrennen“<br />
Überholen darf man nur dann,<br />
wenn man weiß, dass <strong>de</strong>r Überholvorgang<br />
nicht länger als 45<br />
Sekun<strong>de</strong>n dauert und die Überholgeschwindigkeit<br />
nicht weniger<br />
als zehn Stun<strong>de</strong>nkilometer<br />
beträgt.<br />
Das hat das Oberlan<strong>de</strong>sgericht in<br />
Hamm entschie<strong>de</strong>n (Az 4 Ss OWi<br />
629/08). Das Urteil kam <strong>de</strong>shalb<br />
zustan<strong>de</strong>, weil ein LkW-Fahrer gegen<br />
ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro<br />
geklagt hatte. Die Polizei sprach diese<br />
Strafe aus, weil <strong>de</strong>r Fahrer über mehrere<br />
Kilometer hinweg zu überholen<br />
versuchte, aber nicht an seinem<br />
Kollegen vorbei kam. Seine<br />
Begründung: Die StVO <strong>de</strong>finiere nicht<br />
ausreichend, was unter „wesentlich<br />
höhrer Geschwindigkeit“ zu verstehen<br />
sei.<br />
Je<strong>de</strong>r kassiert für Verkehrssün<strong>de</strong>n unterschiedlich<br />
Europa-Durcheinan<strong>de</strong>r<br />
INFO<br />
Thema „Punkte“<br />
Einigkeit Europa? Sicher nicht. Bun<strong>de</strong>srepublik mit 10 bis 70 Euro zur Hat <strong>de</strong>r Inhaber einer Fahrer-<br />
Das fängt schon im <strong>Klein</strong>en an. Kasse gebeten. In <strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>n laubnis einen Punktestand er-<br />
Kassiert man in Deutschland ab<br />
einer Geschwindigkeitsübertretung<br />
von 20 km/h bis 35 Euro,<br />
fängt es in Italien erst mit 155<br />
Euro an.<br />
möchte man min<strong>de</strong>stens 50 Euro, in<br />
Polen wenigstens 20 Euro fürs<br />
Falschparken abkassieren. In Dänemark<br />
zahlt man pauschal 70 Euro.<br />
reicht, <strong>de</strong>r nach §4 Abs. 3 Satz 1<br />
Nr. 3 StVG die mangeln<strong>de</strong> Eignung<br />
zum Führen von Kraftfahrzeugen<br />
zur Folge hat, ist<br />
eine danach eintreten<strong>de</strong> Tilgung<br />
Wer in Österreich über 50 km/h zu<br />
von Punkten im Verkehrszentral-<br />
schnell fährt, kann bis zu 2180 Euro<br />
Strafe bezahlen. Die niedrigste<br />
Summe in Deutschland liegt bei 240<br />
Euro.<br />
register für die Rechtmäßigkeit<br />
<strong>de</strong>r Fahrerlaubnisentziehung ohne<br />
Be<strong>de</strong>utung.<br />
Handy am Steuer kostet in Dänemark<br />
70 Euro, in Polen und Kroatien ab 40<br />
Euro, in Spanien ab 90 Euro und in<br />
Italien minstens 155 Euro. Günstig<br />
telefonieren kann man in seinem Auto<br />
in Österreich. Die Alpenländler nehmen<br />
pauschal 50 Euro.<br />
Falschparker <strong>wer<strong>de</strong>n</strong> in <strong>de</strong>r<br />
Ein erstes Machtwort gegen „Elefenatenrennen“ auf Autobahnen hat das Oberlan<strong>de</strong>sgericht<br />
in Hamm gesprochen. Foto: (C) Hartmut910 / pixelio.<strong>de</strong><br />
Alkohol am Steuer? Unsere italienischen<br />
Freun<strong>de</strong> zahlen hier min<strong>de</strong>stens<br />
540 Euro. In Slowenien ist man<br />
erst ab 180 Euro dabei. In<br />
Deutschland sind es 500 Euro und in<br />
Tschechien sogar 900 Euro. Die<br />
Dänen haben in Sachen Alkohol eine<br />
ganz beson<strong>de</strong>re Art <strong>de</strong>r Berechnung.<br />
Hier wird ein Nettomonatsverdienst<br />
als Strafe angesetzt, wenn man alkoholisiert<br />
am Steuer erwischt wird.<br />
Ähnliche Strafen wie für Alkohol <strong>wer<strong>de</strong>n</strong><br />
oft auch verhängt, wenn man<br />
unter Drogeneinfluss am Steuer<br />
erwischt wird.<br />
Achtung, Fehlerteufel !<br />
Auf Grund eines Übermittlungsfehlers<br />
wur<strong>de</strong> in unserer Internet-Ausgabe<br />
<strong>de</strong>r Fahrlehrpost<br />
01-09 ein Entwurf hochgestellt.<br />
Die Seiten 4 + 5 haben wir <strong>de</strong>shalb<br />
aktualisiert.<br />
SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> - Stadtberg 32 - 89312 Günzburg - Telefon: 08221-31905 - E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />
Jegliche in dieser PDF-Datei enthaltene Informationen <strong>wer<strong>de</strong>n</strong> unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.
12<br />
Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/09 - 3. Jahrgang<br />
<strong>Mitglied</strong>er Bun<strong>de</strong>sarbeitsgemeinschaft<br />
Interessenverbän<strong>de</strong> Deutscher Fahrlehrer<br />
Interessenverband Deutscher Fahrlehrer e.V.<br />
vertritt Interessen <strong>de</strong>r Fahrlehrer aus allen<br />
Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn<br />
Stadtberg 32<br />
89312 Günzburg<br />
Tel. 08221-250 773<br />
E-Mail: info@<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong><br />
website: <strong>www</strong>.<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
<strong>www</strong>.fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />
Vorsitzen<strong>de</strong>r: <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong><br />
<strong>Mitglied</strong>sbeitrag 10 Euro monatlich<br />
Interessenverband Deutscher Fahrlehrer Süd e.V.<br />
vertritt Interessen <strong>de</strong>r Fahrlehrer von<br />
Bayern, Ba<strong>de</strong>n-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz<br />
Thüringen, Saarland, Sachsen und Nordrhein-Westfalen<br />
Illerblick 6<br />
89165 Dietenheim-Recklisweiler<br />
Geschäftsstellen<br />
Bayern:<br />
Herr Kahn, Tel. 08221- 250 773<br />
Ba<strong>de</strong>n-Württemberg:<br />
Herr Rauscher, Tel. 0172-6202715 *)<br />
Hessen:<br />
Herr Kluge, Tel. 06154-2829<br />
Saarland:<br />
Herr Auffenberg, Tel. 0172-6788499 *)<br />
Rheinland-Pfalz:<br />
Herr Janisch, Tel. 0163-2949777 *)<br />
E-Mail: info@<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong><br />
website: <strong>www</strong>.<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
<strong>www</strong>.fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />
Vorsitzen<strong>de</strong>: Susanne Bahr, <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong>, Philipp Stehle<br />
<strong>Mitglied</strong>sbeitrag 10 Euro monatlich<br />
*) Hinweis: Es entstehen Ihnen durch die Anwahl von Mobilfunknummern lediglich<br />
die für Ihr Netz <strong>de</strong>finierten Verbindungskosten. Für eine exakte Auskunft fragen Sie<br />
bitte Ihren Telefonanbieter.<br />
<strong>Mitglied</strong> <strong>wer<strong>de</strong>n</strong>:<br />
<strong>www</strong>.<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong><br />
Interessenverband Deutscher Fahrlehrer Nord e.V.<br />
vertritt Interessen <strong>de</strong>r Fahrlehrer von<br />
Nie<strong>de</strong>rsachsen, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Sachsen-Anhalt, Nordrhein-Westfalen<br />
Uhlenhorst 66 c<br />
21435 Stelle<br />
Telefon: 0417-41210<br />
website: <strong>www</strong>.<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
<strong>www</strong>.fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />
Vorsitzen<strong>de</strong>r: Günter Fieger<br />
<strong>Mitglied</strong>sbeitrag 10 Euro monatlich<br />
Verband Freier Deutscher Fahrlehrer e.V.<br />
vertritt Interessen <strong>de</strong>r Fahrlehrer aus allen<br />
Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>rn<br />
Kieler Chaussee 20<br />
24214 Gettorf / b. Kiel<br />
Telefon: 04346 – 74 07<br />
website: <strong>www</strong>.<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
<strong>www</strong>.fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />
Vorsitzen<strong>de</strong>r: Heinz Bendschnei<strong>de</strong>r<br />
<strong>Mitglied</strong>sbeitrag 10 Euro monatlich<br />
Verband freier Fahrlehrer Weimar/Thüringen e.V.<br />
vertritt Interessen <strong>de</strong>r Fahrlehrer aus Thüringen<br />
Erfurter Str. 19<br />
99423 Weimar<br />
Telefon: 03643- 51 99 99<br />
website: <strong>www</strong>.<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
<strong>www</strong>.fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />
Vorsitzen<strong>de</strong>r: S. Köhler<br />
<strong>Mitglied</strong>sbeitrag: 5 Euro monatlich<br />
Fahrschulbund Bayerwald<br />
vertritt Interessen <strong>de</strong>r Fahrlehrer aus Bayern<br />
Bachstr. 52<br />
93466 Chamerau<br />
Telefon: 09944 - 30 66 55<br />
website: <strong>www</strong>.<strong>idfl</strong>.<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r<br />
<strong>www</strong>.fahrlehrerweiterbildung.<strong>de</strong><br />
Vorsitzen<strong>de</strong>r: Hubert An<strong>de</strong>rl<br />
<strong>Mitglied</strong>sbeitrag: 8,33 Euro monatlich