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Fahrlehrerpost Ihre Fortbildung 02/10 - Klein, Robert

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<strong>Fahrlehrerpost</strong><strong>Ihre</strong> <strong>Fortbildung</strong> <strong>02</strong>/<strong>10</strong>SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Tel.: 08221-31905Nachstehende Informationen werden unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.Gericht stützt und schützt den selbständigen FahrlehrerFreispruch fürFahrschulinhaberBild: (C)Claudia Hautumm / pixelio.deSeite 3Weitere Themen:Nur Sonderfahrtenund dann Prüfung? | ab Seite 12400 Euro-Jobs:Was Sie wissen müssen | Seite 7


ABSTRACTTeleosts include a large number of species which show variety of sexual determination anddifferentiation mechanisms. Most studies have been performed in egg-laying species, as opposed toviviparous species in which studies are scarce. The present study describes the structural andultrastructural characteristics of gonadal sex differentiation, and expression of the Vasa proteingene, a germline marker, in embryos at different developmental stages and newborn fry ofChapalichthys encaustus, a viviparous freshwater teleost of the Goodeidae family and endemic toMexico. In stage 2 embryos, the gonadal crest was established; gonadal primordia are located on thecoelomic epithelium, which are formed by scarce germ and somatic cells. At stage 3, theundifferentiated gonad appeared suspended from the mesentery of the developing swim bladder andis formed by a larger number of germ and somatic cells. At stages 4 and 5, the gonads show groupsof meiotic germ cells evidenced by the presence of synaptonemal complexes, and groups of nonmeioticgerm cells, both surrounded by somatic cells. These two stages constitute a transitiontowards differentiation. At stage 6 or terminus and day 1 after birth, the gonad is morphologicallydifferentiated into an ovary or a testis. Ovarian differentiation was determined by the presence offollicles containing meiotic oocytes, and testicular differentiation by the development of testicularlobules in which spermatogonia were present in mitotic arrest. The Vasa protein was detected in allof the previously described stages within the germ cell cytoplasm. This is the first report ofmorphological characteristics and expression of the Vasa gene during sexual differentiation inviviparous species of the Goodeidae family. Chapalichthys encaustus may be used as a model tostudy the process of sexual differentiation in viviparous fish and teleosts in general.Key words: Sexual differentiation, Germ cells, VASA protein, Viviparous fish, Goodeidae,Chapalichthys encaustus


Seite 5<strong>Fahrlehrerpost</strong> <strong>Ihre</strong> <strong>Fortbildung</strong> <strong>02</strong>/<strong>10</strong> | 4. Jahrgang | Mai 20<strong>10</strong>Wie rechne ich mein Arbeitszimmer ab? Wie schaut es mit der Vorsteuerabzugsfähigkeit von Rechnungen aus und wie ist das mit der Nutzung von Firmenwägenvon mehreren Personen?Foto: Thorben Wengert/pixelio.deNeuigkeiten und Tipps rund um <strong>Ihre</strong> BuchhaltungArbeitszimmer vorläufig absetzbarDie endgültige Entscheidung, ob einArbeitszimmer auch im Fall teilweiserNutzung steuerlich anzuerkennenist oder nur, wenn es Mittelpunktder gesamten beruflichen Tätigkeitist, wird voraussichtlich erstdas Bundesverfassungsgericht treffen.Bis dahin ergehen Steuerbescheideder Jahre ab 2007 grundsätzlichvorläufig.Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einemSchuldirektor Recht gegeben, der sich aufder Lohnsteuerkarte einen Freibetrag fürsein Arbeitszimmer eintragen lassenwollte. In einem Eilverfahren äußerten dieRichter Zweifel an dem seit 2007geltenden Verbot der Abzugsfähigkeit.Die Finanzverwaltung reagierte hieraufund gewährt Steuerpflichtigen, die regelmäßigeinen Teil ihrer Arbeit zu Hauseerledigen und sich auf die BFH-Entscheidung (Az. VI B 69/09) beziehen,die Berücksichtigung ihrer Aufwendungenauf der Lohnsteuerkarte.Anforderungen an dieVorsteuerabzugsfähigkeitvon RechnungenDer Unternehmer darf die von anderenUnternehmern in Rechnung gestellte Umsatzsteuernur dann als Vorsteuer abziehen,wenn er im Besitz einer ordnungsgemäßenRechnung ist. Der Ermessensspielraumder Finanzverwaltung hinsichtlichder Gewährung eines Vorsteuerabzugsbei fehlenden Pflichtangaben aufRechnungen wird durch die neuesteRechtsprechung des Bundesfinanzhofs(BFH) zu Ungunsten des Steuerpflichtigendeutlich eingeschränkt.Nach der aktuellen Rechtssprechung desBFH ist ein Vorsteuerabzug nur noch dannzu gewähren, wenn die in § 14 Abs. 4UStG und ggf. § 14a UStG geforderten Angabenauf der Rechnung vollständig undrichtig enthalten sind. Eine ordnungsgemäßeRechnung im Sinne des § 14 Abs.4 UStG muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des leistendenUnternehmers und des Leistungsempfängers die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummerdes leistendenUnternehmersdas Ausstellungsdatumfortlaufende Rechnungsnummerdie Menge und Art der gelieferten Gegenständeoder die Art und den Umfangder sonstigen Leistung den Zeitpunkt der Lieferung odersonstigen Leistung das nach Steuersätzen und einzelnenSteuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgeltfür die Lieferung oder die sonstigeLeistung sowie jede im Voraus vereinbarteMinderung des Entgelts, sofern sienicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist den anzuwendenden Steuersatz sowieden auf das Entgelt entfallendenSteuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiungeinen Hinweis darauf, dass fürdie Lieferung oder sonstige Leistung eineSteuerbefreiung gilt und einen Hinweisauf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängersim Sonderfall des § 14bAbs. 1 S. 5 UStG.Nutzung mehrerer Kraftfahrzeugeund Nutzung durch mehrereNutzungsberechtigtebei einem EinzelunternehmenDas Bundesministerium für Finanzen teiltmit: „Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeugezum Betriebsvermögen, so istder pauschale Nutzungswert grundsätzlichfür jedes Kraftfahrzeug anzusetzen,das vom Unternehmer oder von zu seinerPrivatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrtengenutzt wird.Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen,dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeugenicht privat genutzt werden,weil sie für eine private Nutzung nicht geeignetsind (z. B. bei sog. Werkstattwagen– BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 – VIR 34/07 – BStBl II S. 381) oder dieseausschließlich eigenen Arbeitnehmernzur Nutzung überlassen werden, ist fürdiese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswertzu ermitteln.SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Tel.: 08221-31905 | E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.deAlle Informationen in der <strong>Fahrlehrerpost</strong> werden unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.


<strong>Fahrlehrerpost</strong> <strong>Ihre</strong> <strong>Fortbildung</strong> <strong>02</strong>/<strong>10</strong> | 4. Jahrgang | Mai 20<strong>10</strong>Seite 6Wird ein Kraftfahrzeug gemeinsam vomSteuerpflichtigen und einem oder mehrerenArbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschalerNutzungswertermittlung für Privatfahrtender Nutzungswert von 1 Prozentdes Listenpreises entsprechend derZahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.Es gilt die widerlegbare Vermutung,dass für Fahrten zwischen Wohnungund Betriebsstätte und für Familienheimfahrtendas Kraftfahrzeug mit demhöchsten Listenpreis genutzt wird.Beispiel: Zum Betriebsvermögen des UnternehmersC gehören 5 Kraftfahrzeuge,die von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenenSohn auch zu Privatfahrten genutztwerden; von C auch für Fahrten zwischenWohnung und Betriebsstätte.Ein Kraftfahrzeug wird ausschließlicheinem Angestellten auch zur privatenNutzung überlassen; der Nutzungsvorteilwird bei diesem lohnversteuert. Diebetriebliche Nutzung der Kraftfahrzeugebeträgt jeweils mehr als 50 Prozent. Esbefindet sich kein weiteres Kraftfahrzeugim Privatvermögen.Die private Nutzungsentnahme nach § 6Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EstG ist für 4Kraftfahrzeuge anzusetzen, und zwar mitjeweils 1 Prozent des Listenpreises. Zusätzlichist für Fahrten zwischen Wohnungund Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzugzu kürzen. Dabei ist der höchsteListenpreis zugrunde zu legen.“Regelungen rund um die Kündigung des ArbeitsverhältnissesArbeitnehmer hat Fristen und PflichtenFoto: S. Hofschlaeger/pixelio.deNicht nur Arbeitgeber müssen sich angesetzliche Fristen und Formvorschriftenbei Ausspruch einer Kündigunghalten, auch Arbeitnehmersind hierzu verpflichtet.Für beide Vertragsparteienin einem unbefristeten Arbeitsverhältnisgilt die ordentlicheGrundkündigungsfristvon 28 Kalendertagenzum 15. einesMonats oder zum Monatsende.Die verlängertenKündigungsfristenbei längerer Betriebszugehörigkeitmüssenzunächstnur Arbeitgeberbeachten,jedochkönnenauch Arbeitnehmerdurch ArbeitsvertragodertarifvertraglicheRegelungenanlängereFristen gebundenden.wer-Die Fristen für den Arbeitnemer dürfenaber nie länger sein als die für den Arbeitgeber.Auch Arbeitnehmer könneneine außerordentliche Eigenkündigungaussprechen, um die Kündigungsfristenabzukürzen. Jedoch nicht ohne einen triftigenGrund. Es kommt immer auf den Einzelfallan, ob dieser Grund für eine fristloseKündigung reicht. Die Beschwerdeüber eine „Maßregelung“ durch denArbeitgeber ist z.B. kein ausreichenderGrund, fristlos das Unternehmen zu verlassen.Eine Abmahnung an den Arbeitgebervorauszusetzen ist in diesem Fallzumutbar und erst im Wiederholungsfallist es dann gerechtfertigt, außerordentlichzu kündigen (LAG Köln, Urteil vom16.03.09, AZ: 2 Sa 1167/08).Kündigt der Arbeitgeber seinen Arbeitsvertragschriftlich außerordentlich, kanner das Ganze nicht mehr rückgängig machen,indem er behauptet, er habe keinenwichtigen Grund für die außerordentlicheKündigung gehabt. Hat der Arbeitgeberdie Kündigung angenommen, ist sie damitauch rechtskräftig (BundesarbeitsgerichtErfurt, 12. März 2009, AZ: 2 AZR894/07)Auch der Arbeitnehmer ist verpflichtet,für eine Kündigung die Schriftform einzuhalten.Trotz eines einfachen Ausspruchs:„ich kündige“ oder eine Kündigung perFax oder Telefon ist der Arbeitnehmer anseinen Arbeitgeber gebunden. Solch häufigemotional veranlasste Kündigungenkönnen sogar nachträglich während derKündigungsfrist zurückgenommen werden.(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 31. Januar 2008, AZ: 9 Sa 416/07).SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Tel.: 08221-31905 | E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.deAlle Informationen in der <strong>Fahrlehrerpost</strong> werden unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.


Seite 7<strong>Fahrlehrerpost</strong> <strong>Ihre</strong> <strong>Fortbildung</strong> <strong>02</strong>/<strong>10</strong> | 4. Jahrgang | Mai 20<strong>10</strong>Neues aus dem GesetzbuchIns Minus geratenund damit noch Steuern sparenVerluste aus der Vergangenheit können oftspäter noch Steuer sparend verrechnet werden.Der entsprechende Steuerbescheid ist zwarbereits bestandskräftig, ist aber hierfür nichtnachteilig zu betrachten. Steuerzahler, dieAufwendungen früherer Jahre noch gar nichtoder nur teilweise absetzen konnten, ziehenhieraus ihren Nutzen.Sieben Jahre rückwirkend können sie z.B.Ausbildungs- oder Studienkosten, frühereVerluste mit Aktien im Betriebs- oderPrivatvermögen steuerlich absetzen.AZ.: IX R 70/06§§ 5 Abs. 2 S. 2 StVOEin erlaubtes Überholen mit „wesentlich höhererGeschwindigkeit als der zu Überholende“ liegtzwischen Lkw auf zweispuriger Autobahngrundsätzlich auch dann noch vor, wenn die Differenzmindestens <strong>10</strong> km/h beträgt (im Anschlussan OLG Hamm NZV 2009, 3<strong>02</strong>).OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.11.2009, 1 Ss Rs 45/09§§ 1, 6 StVOIst die Fahrbahn einer Straße auf einer Seitedurch parkende Fahrzeuge verengt, verbleibtaber gleichwohl bei vorsichtiger Fahrweise genügendRaum für ein gleichzeitiges Durchfahrenvon Fahrzeugen im Begegnungsverkehr, gilt nichtdie Wartepflicht des § 6 StVO. Vielmehr bestimmensich die beiderseitigen Sorgfaltsanforderungennach § 1 StVO.OLG Köln, Urt. v. 19.08.2009, 16 U 80/08§§ 8 Abs. 3 und 4, 33 a Abs. 1 und 4 FahrlG1. Ein den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis eröffnenderzweimaliger (wiederholter) Verstoß gegen die<strong>Fortbildung</strong>spflicht eines Fahrlehrers nach § 33aAbs. 1 und 4 FahrlG liegt nach einer Nichteinhaltungder gesetzlichen <strong>Fortbildung</strong>sfrist bereitsin der Versäumung einer darauf behördlich gesetztenNachfrist.2. Die Pflicht zur unverzüglichen Rückgabe desFahrlehrerscheins nach § 8 Abs. 3 a.F. bzw. Abs. 4n.F. FahrlG setzt nach Widerruf der Fahrlehrerlaubnisderen Unanfechtbarkeit oder zumindest sofortigerVollziehbarkeit infolge behördlicher Anordnungvoraus.VG Chemnitz, Urt. v. 9.11.2009, 4 K 935/07§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG;§ 4 Abs. 1 BKatVBeruft sich ein Kraftfahrzeugführer darauf, ein diezulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkendesVerkehrszeichen übersehen zu haben, und ist ihmdiese Einlassung nicht zu widerlegen, so kann dieVerhängung eines Fahrverbots wegen grober Verletzungder Pflichten eines Kraftfahrzeugführersnicht allein darauf gestützt werden, dass dasVerkehrszeichen beidseitig aufgestellt war.OLG Brandenburg, Beschl. v. 23.07.2009, 2 Ss (OWi) 87 B/09§§ 203 Abs. 2 Nr. 1,353 b Abs. 1 Nr. 1 StGBDie vorzeitige unbefugte Bekanntgabe der internenDiensteinteilung der TÜV-Fahrprüferfür Prüfungstermine (Prüferliste) durch einenFahrprüfer an einen Fahrschülervermittlerführt nicht zu einer Gefährdung wichtiger öffentlicherInteressen i. S. d. § 353 b StGB undstellt kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisi. S. d. § 203 StGB dar.OLG Köln, Beschl. v. 21.08.2009, 81 Ss 52-53/09§ 42 Abs. 4 Nr. 2 StVODas Abschleppen eines ohne ausliegendenParkausweis in einer Anwohnerparkzone abgestelltenFahrzeugs ist jedenfalls dann verhältnismäßig,wenn sich ohne zeitliche Verzögerungweder die Parkberechtigung feststellenlässt noch der Fahrzeugführer zur Beseitigungdes verbotswidrigen Parkens veranlasstwerden kann.Das gilt auch dann, wenn für das Fahrzeug tatsächlichein Anwohnerparkausweis ausgestelltworden ist.OVG NRW, Beschl. v. 27.08.2009,5 A 1430/09Bild: (C) Rainer Sturm / pixelio.deWas Sie über Geringbeschäftigung wissen müssenAuch mit mit Minijob istMehrarbeit möglichWer als geringfügig Beschäftigterhöchstens 400 Euro im Monat verdient,braucht weder Sozialabgabennoch Steuern zahlen. Die Minijobzentraleerhält vom Arbeitgeber einenPauschalbetrag, den er teilweiseauf den geringfügig Beschäftigtenüberwälzen kann. Soweitganz klar. Jedoch keine Regel ohneAusnahme: Was tun, wenn der Minijobbermal etwas mehr oder mal etwasweniger arbeitet?Auch hierfür gibt es eine Lösung. AufJahressicht muss die 400 Euro-Grenze eingehaltenwerden, also darf der Minijobberim Kalenderjahr nicht mehr als 4800 Euroverdienen. Der Lohn darf bis zu zweimalim Jahr über 400 Euro liegen. Die 4800-Euro Jahresgrenze gilt nur dann, wennder Minijobber tatsächlich für 12 Monatebeschäftigt war. Monate, in denen er nichtarbeitet, müssen anteilig von derEntgeltgrenze abgezogen werden. Wennalso vier Monate für die Beschäftigung vorgesehensind, dürfen als Höchstgrenze1600 Euro verdient werden. Es ist nicht erlaubt,Minijobber formal für 12 Monate anzustellenund dann tatsächlich von der Arbeitfreizustellen, sobald die Höchstgrenzedes möglichen Verdienstes erreicht ist.Eine Möglichkeit wäre neuerdings, für dengeringfügig Beschäftigten ein Arbeitszeitkontoaus dem vergangenen Jahr einzurichten,das Mehrarbeit in begrenztemUmfang ermöglicht. Wenn z.B. der Minijobberlaut Arbeitsvertrag 400 Euro monatlichbei 40 Stunden Arbeitszeit verdient,darf er auch 45 Stunden arbeiten.Das entstandene Guthaben von fünfStunden kann dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenwerden. Auf dem Konto desArbeitnehmers darf aber nur so langeeingezahlt werden, bis die vertraglichvereinbarte Arbeitszeit für einen Monaterreicht ist. Es muss beachtet werden,dass Guthaben auf Arbeitszeitkonten vollzum Jahresentgelt gezählt werden.Wenn der Minijobber in einem Kalenderjahrschon 4600 Euro verdient hat, Ende Dezemberaber noch über ein Zeitguthabenvon umgerechnet 300 Euro verfügt, ist ernicht mehr geringfügig beschäftigt. DerArbeitgeber muss nachträglich Sozialversicherungsbeiträgeabführen.SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Tel.: 08221-31905 | E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.deAlle Informationen in der <strong>Fahrlehrerpost</strong> werden unverlangt erteilt. 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<strong>Fahrlehrerpost</strong> <strong>Ihre</strong> <strong>Fortbildung</strong> <strong>02</strong>/<strong>10</strong> | 4. Jahrgang | Mai 20<strong>10</strong>Seite 8Fahrlehrer-<strong>Fortbildung</strong>SRK SeminarangebotWeitere Orte auf der folgenden SeiteDie Seminargebühr ist mehrwertsteuerfrei lt. Umsatzsteuergesetz §4Nr.21SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Tel.: 08221-31905 | E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.deAlle Informationen in der <strong>Fahrlehrerpost</strong> werden unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.


Seite 9 <strong>Fahrlehrerpost</strong> <strong>Ihre</strong> <strong>Fortbildung</strong> <strong>02</strong>/<strong>10</strong> | 4. Jahrgang | Mai 20<strong>10</strong>Fahrlehrer-<strong>Fortbildung</strong>SRK SeminarangebotSRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong>Stadtberg 3289312 GünzburgTelefon: 08221-31905Weitere Seminare auf AnfrageDie Seminargebühr ist mehrwertsteuerfrei lt. Umsatzsteuergesetz §4Nr.21SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Tel.: 08221-31905 | E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.deAlle Informationen in der <strong>Fahrlehrerpost</strong> werden unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.


<strong>Fahrlehrerpost</strong> <strong>Ihre</strong> <strong>Fortbildung</strong> <strong>02</strong>/<strong>10</strong> | 4. Jahrgang | Mai 20<strong>10</strong>Seite <strong>10</strong>Mitglied werden!www.idfl.de oder Tel. 08221-250 773 (Mo-Fr. <strong>10</strong>-17 Uhr)Interessenverbände Deutscher Fahrlehrer (IDF)Interessenverband Deutscher Fahrlehrer e.V.vertritt Interessen der Fahrlehrer aus allen BundesländernStadtberg 3289312 GünzburgTel. 08221-250 773E-Mail: info@idfl.dewebsite: www.idfl.de oder www.fahrlehrerweiterbildung.deVorsitzender: <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong>Mitgliedsbeitrag <strong>10</strong> Euro monatlichInteressenverband Deutscher Fahrlehrer Süd e.V.vertritt Interessen der Fahrlehrer vonBayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-PfalzThüringen, Saarland, Sachsen und Nordrhein-WestfalenGrubachweg 2488477 SchwendiGeschäftsstellenBayern: Herr Kahn Tel. 08221- 250 773Herr Hesser Tel. 08331-9258050Herr Anderl Tel. 0170-24090<strong>02</strong> *)Baden-Württemberg: Herr Rauscher Tel. 0172-62<strong>02</strong>715 *)Hessen: Herr Kluge Tel. 06154-2829Saarland: Herr Auffenberg Tel. 0172-6788499 *)Rheinland-Pfalz: Herr Janisch Tel. 0163-2949777 *)E-Mail: info@idfl.dewebsite: www.idfl.de oder www.fahrlehrerweiterbildung.deVorsitzende: Susanne Bahr, <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong>, Philipp StehleMitgliedsbeitrag <strong>10</strong> Euro monatlichInteressenverband Deutscher Fahrlehrer Nord e.V.vertritt Interessen der Fahrlehrer vonNiedersachsen, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Nordrhein-WestfalenUhlenhorst 66 c21435 StelleTelefon: 04174-3549website: www.idfl.de oder www.fahrlehrerweiterbildung.deVorsitzender: Günter FiegerMitgliedsbeitrag <strong>10</strong> Euro monatlich*) Hinweis: Es entstehen Ihnen durch die Anwahl von Mobilfunknummern lediglich die für Ihr Netz definierten Verbindungskosten. Für eine exakte Auskunft fragen Sie bitte <strong>Ihre</strong>n Telefonanbieter.Alle Informationen in der <strong>Fahrlehrerpost</strong> werden unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.


Seite 11 <strong>Fahrlehrerpost</strong> <strong>Ihre</strong> <strong>Fortbildung</strong> <strong>02</strong>/<strong>10</strong> | 4. Jahrgang | Mai 20<strong>10</strong>Alle Informationen in der <strong>Fahrlehrerpost</strong> werden unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.


<strong>Fahrlehrerpost</strong> <strong>Ihre</strong> <strong>Fortbildung</strong> <strong>02</strong>/<strong>10</strong> | 4. Jahrgang | Mai 20<strong>10</strong>Seite 12Alles über die Entscheidung des Amtsgerichts zu Arnsberg erfahren Sie auf den folgenden Seiten.Foto: Hartmut9<strong>10</strong>/pixelio.deDas Amtsgericht Arnsberg hat mit Urteil vom 04.<strong>02</strong>.2009 eine Entscheidung getroffenReichen Sonderfahrten für dasVorstellen zur praktischen Prüfung aus?Tatbestand: Der Kläger betreibt eineFahrschule mit mehreren Filialen. Am 16.Juli 2007 ließ der Beklagte die Fahrschuledes Klägers in ... turnusmäßig überprüfen.Der hierzu beauftragte Sachverständige... stellte in seinem Prüfbericht fest,dass der Fahrschüler ... während seinerMotorradausbildung nur die Sonderfahrtengefahren habe. Dies sei, wie derSachverständige später dem Beklagten erklärte,die einzige Beanstandung in demansonsten sehr gut geführten Betriebgewesen. Der Sachverständige empfahl,den Kläger nochmals ausdrücklich auf dieNotwendigkeit eines Mindestmaßes derGrundausbildung hinzuweisen. Im Ausbildungsnachweisdes Fahrschülers befandensich keine Einträge über eine Grundausbildung.Hierzu angehört, erklärte der Kläger unterdem 31. Juli 2007: Bei einer Ausbildungder Klasse A werde vor jeder Fahrstundeeine drei- bis fünfminütige Kontrolle desKrads durchgeführt. Des Weiteren habeer mit Herrn... vor der ersten Fahrt Grundübungenbei ihm auf der Straße und aufseinem Parkplatz durchgeführt, um sichdavon zu überzeugen, ob er das Fahrzeugbeherrsche. Herr ... habe die Aufgabensicher und gekonnt erledigt. Da Herr ...bei ihm schon die Klasse A1 Ausbildungdurchlaufen habe, sei es nur eine Wiederholungund Auffrischung der Grundübungenohne großen Zeitaufwand von15 min. gewesen. Er habe Herrn ... die 15min nicht berechnet, weil dieser bereitsseine vierte Fahrerlaubnisausbildung(Klasse A1, B, BE) bei ihm durchlaufenhabe.Mit Schreiben vom 6. August 2007 führteder Beklagte aus: Er weise darauf hin,dass eine Grundausbildung immer durchzuführensei. Die Mindestdauer dieserGrundausbildung sei gesetzlich nichtvorgeschrieben. Aus dem Umfang der inAnlage 3 zu § 5 Abs. 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO)genannten Themen für die Grundausbildungergäbe sich jedoch, dass eine ordnungsgemäßeAusbildung nicht in einereinzigen Stunde oder weniger zu absolvierensei.Selbst wenn ein Fahrschüler schonmehrere Ausbildungsklassen durchlaufenhabe, müsse er sich in der neuenAusbildungsklasse mit dem Fahrzeug vertrautmachen und den fahrerischen Umgangdamit üben. Eine unzureichendeGrundausbildung stelle einen Verstoß gegendie Fahrschülerausbildungsordnungdar.Derartige Verstöße seien nicht alsgeringfügig zu werten, so dass eine Verlängerungdes Überprüfungszeitraumsauf 4 Jahre nicht möglich sei.SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Tel.: 08221-31905 | E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.deAlle Informationen in der <strong>Fahrlehrerpost</strong> werden unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.


Seite 13 <strong>Fahrlehrerpost</strong> <strong>Ihre</strong> <strong>Fortbildung</strong> <strong>02</strong>/<strong>10</strong> | 4. Jahrgang | Mai 20<strong>10</strong>Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichemSchreiben vom 20. August 2007Widerspruch ein, den er zugleich mit einemausdrücklichen Antrag auf Verlängerungdes Überprüfungszeitraumes aufvier Jahre u. a. wie folgt begründete: Herr... habe nach dem Erwerb desFührerscheins Klasse A1 im Jahre 2005bis Anfang 2007 immer ein Motorrad miteinem Hubraum von 125 ccm besessen.Mit diesem Motorrad sei er in diesemZeitraum eine Fahrleistung von sicher30.000 km gefahren, so dass er über einehohe Fahrpraxis verfügt habe. Es wärevöllig unsinnig gewesen, irgendwelcheweiteren Zeiten in eine praktischeGrundausbildung des Herrn ... zuinvestieren. Außerdem stehe jedemFahrschullehrer ein Ermessensspielraumzu. Die unberechtigte Beanstandung desBetriebes habe eindrucksweise nur denZweck, die Verlängerung des Prüfungsturnusvon zwei auf vier Jahre mitentsprechenden Kostennachteilen fürden Kläger zu verhindern.Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August2007 wies die Bezirksregierung A.den Widerspruch des Klägers zurück undführte zur Begründung u. a. aus; Die Ablehnungder Verlängerung des Überprüfungszeitraumesvon zwei auf vier Jahresei rechtmäßig, weil die Voraussetzungendes § 33 Abs. 2 Satz 4 des Fahrlehrergesetzes(FahrlG) wegen des festgestelltenschwerwiegenden Mangels nicht vorlägen.Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 4FahrschAusbO bestehe der praktische Unterrichtimmer aus einer Grundausbildungund besonderen Ausbildungsfahrten. Ausnahmenhiervon seien in § 7 FahrschAusbOnicht vorgesehen und daher grundsätzlichnicht möglich. Es sei deshalb auchunerheblich, ob und über wie vieleVorkenntnisse der Fahrschüler bereitsverfüge. Des Weiteren stehe demFahrlehrer keine Entscheidung darüberzu, ob eine Grundausbildung stattfinde,sondern lediglich In welchem Umfang.Der Umfang der praktischen Grundausbildungsetze jedoch ein Mindestmaß anAusbildungsstunden voraus. Dies ergebesich schon allein aus den in der Grundausbildunggemäß Anlage 3 zu § 5 Abs. 1FahrschAusbO zu absolvierenden Sachgebieten.Der Hinweis des Klägers in seinerWiderspruchsbegründung, er habesich mit Herrn ... im Rahmen der praktischenGrundausbildung insgesamt dreißigbis vierzig Minuten ausgiebig undsorgfältig befasst, sei nicht nachvollziehbar.Denn sowohl bei einem persönlichenGespräch in der Straßenverkehrsbehördeam 17. Juli 2007 als auch in seinemSchreiben vom 31. Juli 2007 habe er zugegeben,dass die Grundübungen imRahmen dar Grundausbildung lediglichca. 15 Minuten gedauert hätten. EineGrundausbildung, die wenn überhaupt,nur fünfzehn oder auch vierzig Minutendauere, dürfe kaum ausreichend sein.Auch lägen Unterschiede bei den in Redestehenden Fahrzeugen vor. Die Benutzungeines größeren als des bisher verwendetenMotorrades erfordere zusätzlichKenntnisse im Umgang mit der stärkerenMaschine und der daraus resultierendenFahrphysik.Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit sowohldes Fahrschülers als auch der anderenVerkehrsteilnehmer seien deshalbpraktische Fahrstunden in der Grundausbildungnotwendig. Auch der Prüfer seider Meinung, dass Fahrzeuge mit 25 kwanders reagierten als Fahrzeuge mit 11kw. Im Übrigen stelle auch § 5 Abs. 2FahrschAusbO darauf ab, dass immer eineGrundausbildung durchgeführt werde.Am 29. September 2007 hat der Klägerdie Klage erhoben. Er trägt u. a. ergänzendzu seinem Vortrag Im Verwaltungsverfahrenvor, dass die von Herrn ...bislang gefahrene Honda Varadero 125mindestens genauso schwer gewesen seiwie die vom Kläger als Ausbildungsfahrzeuggenutzte Kawasaki mit einem Hubraumvon 252 ccm, Herr ... sei mit seinerFahrleistung ein erfahrener Motorradfahrergewesen. Es wäre für den Kläger undHerrn ... nur peinlich gewesen, wenn derKläger mit Herrn ... diesem bekannteSelbstverständlichkeiten im Rahmen derGrundausbildung auch nur eine Minutelänger geübt und exerziert hätte. Gleichwohlhabe der Kläger insgesamt nochGrundausbildung für die Dauer von mehrals einer halben Stunde mit Herrn ...geübt und praktiziert.Der Kläger beantragt wörtlich, den Bescheiddes Beklagten vom 06.08.2008 inForm des Widerspruchsbescheides der BezirksregierungA. vom 31.08.2008 aufzuheben.Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Er verweist auf die Ausführungenin den angefochtenen Bescheiden und ergänzt,dass nach dem bestätigten Berichtdes überprüfenden Sachverständigen,auf den sich der Beklagte u. a. bezieht,auf dem Ausbildungsnachweis des Herrn... als Fahrstunden nur die Sonderfahrtenvermerkt gewesen seien. Wie aus demvon dem Sachverständigen übersandtenSchreiben hervorgehe, habe Herr ... eineGrundausbildung von ca. 45-50 Minutenabsolviert. Folglich würden bei den 12Sonderfahrten 45-50 Minuten fehlen.Wegen der weiteren Einzelheiten desSachverhalts und des Vorbringens der Beteiligtenim Übrigen wird auf den Inhaltder Gerichtsakte sowie die beigezogenenVerwaltungsvorgänge des Beklagten undder Bezirksregierung A. Bezug genommen.EntscheidungsgründeDas Gericht entscheidet mit Einverständnisder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung(§ <strong>10</strong>1 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung- VwGO -). Die Klage istals zulässige Verpflichtungsklage gemäߧ 42 Abs. 1 VwGO in der Form derBescheidungsklage mit dem sinngemäßauszulegenden Antrag, den Beklagtenunter Aufhebung seines Bescheides vom6. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheidesder BezirksregierungA. vom 31. August 2007 zu verpflichten,über den Antrag des Klägers auf Verlängerungdes Fahrschulüberwachungszeitraumesvon zwei auf vier Jahre unterBeachtung der Rechtsauffassung desGerichts erneut zu entscheiden,unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruchauf erneute Bescheidung seinesAntrages auf Verlängerung des Fahrschulüberwachungszeitraumes.Die angefochtenenBescheide sind rechtmäßigund verletzen den Kläger nicht in seinenRechten (vgl. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2VwGO). Die Kammer nimmt zur Begründung,um Wiederholungen zu vermeiden,zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGOBezug auf die Gründe der angefochtenenBescheide und führt ergänzend aus:Gemäß § 33 Abs. 1 des Gesetzes über dasFahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz -FahrlG-) in der Fassung der Änderungvom 19. März 2008 (BGBI1418) überwachtdie Erlaubnisbehörde u. a. dieFahrlehrer und Fahrschulen.SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Tel.: 08221-31905 | E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.deAlle Informationen in der <strong>Fahrlehrerpost</strong> werden unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.


<strong>Fahrlehrerpost</strong> <strong>Ihre</strong> <strong>Fortbildung</strong> <strong>02</strong>/<strong>10</strong> | 4. Jahrgang | Mai 20<strong>10</strong>Seite 14Die Erlaubnisbehörde hat gemäß Abs. 2Satz 1 der Vorschrift wenigstens alle zweiJahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob dieAusbildung und die Aufbauseminare ordnungsgemäßbetrieben werden, die Unterrichtsräume,Lehrmittel und Lehrfahrzeugezur Verfügung stehen und dengesetzlichen Vorschriften entsprechenund ob die sonstigen Pflichten auf Grunddieses Gesetzes und der auf ihmberuhenden Rechtsverordnungen erfülltwerden. Die in Satz 1 genannte Frist kannnach Satz 4 der Vorschrift von derErlaubnisbehörde auf vier Jahre festgesetztwerden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nurgeringfügige Mängel festgestellt wurden.Die in dieser Vorschrift genanntenVoraussetzungen, die dem Beklagten eineErmessensentscheidung über die vomKläger begehrte Verlängerung des Überwachungszeitraumesfür seine Fahrschuleeröffnen würden, liegen hier jedochnicht vor.Der Sachverständige ...hat im Rahmen seinerÜberprüfung der Fahrschule des Klägersnicht nur geringfügige Mängel festgestellt,die eine Verkürzung des Überwachungszeitraumesausschließen. Ein nichtnur geringfügiger Mangel mit der Folge,dass eine Ausdehnung der Überwachungszeitennicht zulässig Ist, liegt u. a.vor, wenn die Grundausbildung der Fahrschülerungenügend war, Sonderfahrtennicht oder nicht vollständig durchgeführtwurden oder in Aufzeichnungen oderAusbildungsbescheinigungen falscheAngaben gemacht wurden. (Vgl.Eckhardt, Fahrlehrergesetz, Kommentar,6. Aufl., 1999, § 33 Rn. 3.)Dies ist hier der Fall. Die Grundausbildungdes Herrn ... im Rahmen seines Erwerbsder Fahrerlaubnis der Klasse A durch denKläger war bereits ungenügend. Gemäß §5 Abs. 1 Satz 4 der Fahrschülerausbildungsordnung(FahrschAusbO) bestehtder praktische Unterricht aus einerGrundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten.Eine Durchführung dersog. Grundausbildung, an die sich die Sonderfahrtenanschließen, soll nach § 5 Abs.2 der Fahrschülerausbildungsordnung(FahrschAusbO) möglichst abgeschlossensein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrtenbegonnen wird. Dies giltgemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 FahrschAusbOauch, soweit ein Fahrschüler der Klasse A- wie im Falle des Fahrschülers ... - bereitsdie Fahrerlaubnis der Klasse A1 besitzt.Während bei der Grundausbildung auchkürzere Fahrstunden zulässig sind,müssen die Fahrstunden bei denSonderfahrten mindestens 45 Minutenbetragen (vgl. § 5 Abs. 3 FahrschAusbO).Ob eine „Grundausbildungsstunde" fürHerrn ... im Rahmen des Erwerbs derFahrerlaubnis der Klasse A in einemZeitraum von - je nach Darstellung desKlägers - 16 Minuten oder 45-50 Minutenüberhaupt absolviert werden konnte,muss hier indes nicht abschließendgeklärt werden. Denn jedenfalls erfülltedie „Grundausbildung" des Fahrschülers... durch den Kläger nicht die Voraussetzungendes § 5 Abs. 9 Satz 1FahrschAusbO.Foto: Thorben Wengert/pixelio.deSRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Tel.: 08221-31905 | E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.deAlle Informationen in der <strong>Fahrlehrerpost</strong> werden unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.


Seite 15 <strong>Fahrlehrerpost</strong> <strong>Ihre</strong> <strong>Fortbildung</strong> <strong>02</strong>/<strong>10</strong> | 4. Jahrgang | Mai 20<strong>10</strong>Nach dieser Vorschrift hat der Fahrlehrerbei der Ausbildung auf motorisiertenZweirädern den Fahrschüler zumindest inder letzten Phase der Grundausbildungund bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage4 der Fahrschülerausbildungsordnungüberwiegend vorausfahren zulassen. Dem Wortlaut der Vorschrift lässtsich unschwer entnehmen, dass der Fahrschülerim Rahmen der (obligatorischen)Grundausbildung mindestens eine nichtden Sonderfahrten zuzurechnende Fahrtnach den Maßgaben dieser Vorschriftabsolvieren muss. Der Kläger hat zwarnach eigenem Vorbringen mit demFahrschüler ... wenigstens einige derÜbungen nach Nr. 17.2 der Anlage 3 zurFahrschülerausbildungsordnung abgehalten.Der Kläger hat aber mit dem Fahrschüler... ersichtlich keine dem § 5 Abs. 9FahrschAusbO entsprechende gemeinsameAusbildungsfahrt mit dem der KlasseA gemäßen größeren Motorrad durchgeführt.Insofern konnte sich der Klägerauch nicht dahingehend vergewisserthaben, dass der Fahrschüler ... über denzusätzlichen Ausbildungsstoff für dieKlasse A hinaus den Anforderungen andie praktische Umsetzung der sonstigenSachgebiete für den praktischen Unterrichtfür alle Klassen (z. B. Fahrgeschwindigkeit,Überholen, Verhalten in kompliziertenVerkehrssituationen usw., vgl.Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 FahrschAusbO), miteinem stärkeren Motorrad gerecht wurde.AnzeigeDer Kläger durfte nicht einfach unterstellen,dass der Fahrschüler ... aus demvoraufgegangenen Erwerb des FührerscheinsKlasse A1 noch den Stoff derSachgebiete für den praktischen Unterrichtfür alle Klassen beherrschte undauch mit der stärkeren Maschine umsetzenkonnte. Wäre eine solche Unterstellungzulässig, hätte der Gesetzgeber aufdie Grundausbildung bei Erwerb z.B. desunbeschränkten Motorradführerscheinsinsgesamt verzichten können; dies hat erindes nicht getan.Nach den allgemein im Internet zugänglichenDatenblättern verfügt die vom Klägerals Ausbildungsfahrzeug genutzte KawasakiEL 252 über eine Motorleistungvon 22 kw mit einer Höchstgeschwindigkeitvon 145 km/h. Die Honda Varadero125 des Herrn ... leistet 11 kw und erreichteine Höchstgeschwindigkeit von1<strong>10</strong> km/h. Bereits diese unterschiedlichen Daten machen deutlich, dass dieDurchführung von wenigstens einer von §5 Abs. 9 FahrschAusbO vorausgesetztenFahrten beim Erwerb des FührerscheinsKlasse A unerlässlich ist, damit sich derFahrlehrer der tatsächlich an Beherrschungeiner leistungsstärkeren Maschinedurch den Fahrschüler in der konkretenVerkehrssituation versichern kann.Ganz ungeachtet dessen liegt hier auchein nicht geringfügiger Verstoß gegen dieAufzeichnungspflichten vor. Gemäß § 18Abs. 1 Satz 1 FahrIG hat u. a. der Inhaberder Fahrschule Aufzeichnungen über dieAusbildung zu führen. Die Aufzeichnungenmüssen nach Satz 2 der Vorschriftfür jeden Fahrschüler Art, Inhalt, Umfangund Dauer der theoretischen und praktischenAusbildung, den Namen des denUnterricht erteilenden Fahrlehrers, Artund Typ der verwendeten Lehrfahrzeuge,Tag und Ergebnis der Prüfungen sowie dieerhobenen Entgelte für die Ausbildungund die Vorstellung zur Prüfung erkennenlassen sowie vom Fahrschüler gegengezeichnetoder sonst bestätigt sein,damit eine wirksame Überwachung derAusbildung sichergestellt ist. DieseAufzeichnungspflichten hat der Kläger imFalle der Ausbildung von Herrn ... verletzt.Nach den - unwidersprochen gebliebenen- Feststellungen des Sachverständigen ...in seinem Überwachungsbericht vom 16.Juli 2007 hat der Kläger keineGrundausbildungsfahrten des Herrn ...dokumentiert. Wenn der Kläger aber 15Minuten oder gar, wie er abweichend vorträgt,45-50 Minuten Fahrübungen als„Grundausbildung" mit Herrn ... absolvierthat, hätte er hierüber Aufzeichnungenanfertigen müssen, auch wenn erHerrn ... die „Fahrstunde" als „gutem Kunden"oder „erfahrenem Motorradfahrer"nicht in Rechnung gestellt hat.Die Anfertigung dieser Aufzeichnungenhat er jedoch unterlassen, so dass die Aufzeichnungenüber die Fahrschulausbildungdes Herrn ... im Ergebnis falsch sind.Hiervon ausgehend hat der Beklagte zuRecht Mängel festgestellt, die nicht nurals geringfügig einzustufen sind, auchwenn die Überwachung der Fahrschuledes Klägers im Übrigen beanstandungsfreiwar. Die Voraussetzungen für eineErmessensentscheidung dahingehend,die Fahrschulüberwachungsfrist für denKläger von zwei auf vier Jahre zuverlängern, liegen - derzeit - nicht vor. DieKammer weist aber darauf hin, dass dasErmessen des Beklagten, die Überwachungsfristzu verlängern, auf Nullreduziert sein könnte, wenn bei zweierneuten Überprüfungen der Fahrschuledes Klägers nicht mehr als nur geringfügigeMängel festgestellt werden.Urteil vom 04.<strong>02</strong>.2009,VG Arnsberg, AZ: 1 K 2147/07SRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong> | Stadtberg 32 | 89312 Günzburg | Tel.: 08221-31905 | E-Mail: info@fahrlehrerweiterbildung.deAlle Informationen in der <strong>Fahrlehrerpost</strong> werden unverlangt erteilt. Sie erfolgen unter Ausschluss einer Rechtspflicht zur Fortsetzung und Haftung.


Informationen desInteressenverbandesDeutscher Fahrlehrer e.V.Rechtsanwalt Dietrich Jaser und <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong>,Vorsitzender des Interessenverbandes DeutscherFahrlehrer e.V. beantworten aktuelle Fragen zubrisanten Themen der Fahrlehrerschaftsiehe auch www.fahrlehrerweiterbildung.deIn einer Zeit allgegenwärtigen Betruges ist es ein revolutionärer Akt, dieWahrheit zu sagen. George OrwellInteressenverband Deutscher Fahrlehrer e.V.Stadtberg 32 – 89312 GünzburgTel. 08221-250773 Fax 08221-31965www.idfl.de- 1 -


Darf ich meinen Praktikanten als volle Arbeitskraft einsetzen?Wird ein Praktikant als volle Arbeitskraft eingesetzt, muss er auch so bezahlt werden. Überwiegt imVertragsverhältnis die Arbeitsleistung gegenüber dem Ausbildungszweck, so ist der Beschäftigteunabhängig von der Bezeichnung im Vertrag Arbeitnehmer und als solcher zu bezahlen. ArbeitsgerichtKiel; Urteil vom 19.11.2008 AZ: 4 Ca 1187d/08Muss ich bei der Überwachung nachweisen, dass ich Mitglied eines Fahrlehrerverbandesbin?Muss ich bei der Überwachung die Informationszeitschrift eines Verbandesvorhalten?Nein. Sie müssen weder Mitglied eines Verbandes sein noch die Informationszeitschrift einesVerbandes bei der Überwachung vorhalten.Müssen Unterrichtsräume von Fahrschulen ständig verfügbar sein oder dürfensie untervermietet werden?Die ständige Verfügbarkeit des den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Unterrichtsraumesist rechtlich nicht erforderlich. Der Fahrschulinhaber legt die Zeiten fest, zu welchen er dieRäumlichkeiten für fahrschulspezifische Angelegenheiten nutzt. Ob er außerhalb dieser Zeiten dieRäumlichkeiten unwirtschaftlich leer stehen lässt, bzw. sie anderen Nutzern überlässt, ist alleineAngelegenheit des Fahrschulinhabers. In keinem Fall kann eine auch anderweitige Nutzung untersagtwerden.Kann ich frei entscheiden, welches Konzept ich bei Aufbauseminaren fürInhaber der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG) bzw. Punktesünder (§ 4 StVG)– verwende? Welche Nachteile können mir entstehen, z.B. bei der Überwachung,wenn ich nicht mehr nach dem DVR-Konzept arbeite?Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 5. Mai 2009 sind Siebezüglich der Verwendung eines Konzeptes/Leitfadens für Aufbauseminare frei. Der Verwaltungsgerichtshofhat klargestellt, dass das Vorschreiben des DVR-Konzeptes und seiner Teilnehmerunterlagen(Begleithefte) rechtswidrig war/ist. Das bedeutet für alle Seminarleiter, dass sie nach demDVR-, dem SRK-, oder nach ihrem eigenen Konzept arbeiten dürfen, das gleiche gilt auch für dieTeilnehmerunterlagen. Seminarleiter, vor allem aus Baden-Württemberg, deren Seminarerlaubnisnoch mit der Auflage verbunden ist, nach dem DVR-Konzept arbeiten zu müssen, empfehlen wir,diese rechtswidrige Auflage aufheben zu lassen. Dazu verwenden Sie bitte unseren Vordruck (Seite18), ergänzen ihn mit der Zieladresse <strong>Ihre</strong>r Verwaltungsbehörde und <strong>Ihre</strong>r Absenderadresse,unterschreiben, machen eine Kopie, gehen zu <strong>Ihre</strong>r Verwaltungsbehörde, geben ihn ab und lassensich den Empfang auf <strong>Ihre</strong>r Kopie mit Datum bestätigen. Für den eher unwahrscheinlichen Fall, dasssich <strong>Ihre</strong> Verwaltungsbehörde negativ äußern sollte, wäre es vorteilhaft, einen Zeugen mitzunehmen.Den Inhalt des Gesprächs bitten wir Sie, uns dann mitzuteilen.Bezüglich der Überwachung können Ihnen keine Nachteile entstehen, schon eher ein Vorteil, einsklavisches Abprüfen eines bestimmten Konzeptes ist jedenfalls nicht möglich, wenn Sie das SRK-Konzept oder Ihr eigenes verwenden. Das SRK-Konzept lässt soviel pädagogischen Spielraum, dassSie Ihr eigenes Konzept darauf aufbauen können und ist für jeden Seminarleiter leicht anwendbar.Die Richter des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg haben klargestellt, dass auch ausGründen einer wirkungsvollen Überwachung die Bindung der Seminarerlaubnis an das DVR-Konzeptnicht geboten ist und dass eine geeignete Überwachungsperson in der Lage sein muss, dieDurchführung der Aufbauseminare anhand der gesetzlichen Vorgaben im Straßenverkehrsgesetz undder Fahrerlaubnisverordnung zu beurteilen.Und die Richter haben noch einen draufgesetzt, denn sie haben zusätzlich festgestellt, dass dievorgeschriebene Weiterbildung der Seminarleiter (§33a Abs. 2 FahrlG) das Vorschreiben einesbestimmten Konzeptes nicht rechtfertigt, zumal sie über die einfache <strong>Fortbildung</strong> (§33a Abs. 1 FahrlG)- 2 -


deutlich hinausgeht und auch an die Leitung dieser <strong>Fortbildung</strong> höhere Anforderungen gestelltwerden.Jedem interessierten Bürger dieses Landes wurde somit vor Augen geführt, dass auf unsere Gerichteund unsere Rechtsprechung Verlass ist. Bedenklich erscheint dagegen, dass sich einzelneBehördenvertreter – aus welchen Gründen auch immer – rechtswidrig verhalten haben (siehe auchwww.fahrlehrerpost.de Ausgaben 06-2008, 01-2009, <strong>02</strong>-2009, 03-2009) obwohl jeder durchschnittlichbegabte Mensch hätte feststellen können, dass es für die Auflage, ein bestimmtes Konzeptbei Aufbauseminaren verwenden zu müssen, keine Rechtsgrundlage gab und nach der geltendenRechtsordnung nie geben kann, unter anderem auch wegen der Gefahr einer Monopolisierung.Noch bedenklicher erscheint jedoch die Tatsache, dass bestimmte Fahrlehrerverbände (evtl. auch<strong>Ihre</strong>r) jahrelang zugeschaut haben, wie man den Seminarleitern (rechtswidrig) ein Konzeptvorgeschrieben hat, für das sie viel Geld ausgeben mussten und es nach unserer Information – imGegensatz zur Firma SRK-Seminare und dem Interessenverband Deutscher Fahrlehrer – es, wieauch manche Behörden, unterlassen haben, die Seminarleiter darüber zu informieren , dass Sie dasDVR-Konzept nicht mehr benutzen müssen. Von wem sind Sie, lieber Kollege, informiert worden?Vielleicht ist der Grund ja darin zu suchen, dass sowohl das Handbuch als auch die Teilnehmerunterlagenfür die so genannten Aufbauseminare unter anderem durch die dem jeweiligenLandesverband gehörenden Vertriebsgesellschaften verkauft werden, in welchem sich dieVorsitzenden bestimmter Landesverbände als Geschäftsführer wieder finden. Prüfen Sie doch, ob der1. Vorsitzende <strong>Ihre</strong>s Fahrlehrerverbandes Geschäftsführer der dem Verband gehörenden GmbH ist.Alles zum Wohle der Verkehrssicherheit. Oder?Aber vielleicht wird der private Verein DVR, in welchem sich auch Bund und Länder wieder finden,auch nur von einigen Mitgliedern missbraucht? Wie lässt sich erklären, dass dieser private Verein mitMillionen Euro Steuergeldern und Herrschaftswissen ausgestattet, am Tag X Konzepte auf den Marktbringt, welche nur von ein paar wenigen Mitgliedern, deren Vertreter sich in Personalunion beim DVR,als auch Vorsitzende der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, eines Landesverbandes derFahrlehrer und als Geschäftsführer der dem jeweiligen Verband gehörenden GmbH wieder finden,vertrieben werden, ohne dass andere am Markt Interessierte die Möglichkeit hatten, eigene Konzeptezu entwickeln, um zeitgleich auf dem Markt aufzutreten? Eine kartellrechtliche Bedeutung desVerhaltens des DVR dürfte sich insbesondere schon aus der personellen Verquickung zwischen demDVR, dem Bundesverkehrsministerium und den Länderministerien, der Bundesvereinigung derFahrlehrerverbände und anderen Organisationen sowie der abgestimmten Verhaltensweise ergeben.Ist das nicht ein rechtswidriger Eingriff in den Wettbewerb? Ist es vorstellbar, dass dieVerantwortlichen von Bund und Ländern sich der Tragweite ihrer Mitgliedschaft beim DVR sowie ihresHandelns nicht bewusst sind? Oder schauen Sie einfach nur weg?So stellt sich noch die Frage: Wie haben sich die Millionen Steuergelder sowie die Millionen Euro vonden Berufsgenossenschaften, mit welchen dieser private Verein DVR in den letzten Jahren unterstütztwurde, tatsächlich auf die Verkehrssicherheit ausgewirkt? Wäre es nicht besser gewesen, dieseGelder der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zur Verfügung zu stellen? In jedem Fall würde dieBASt nicht im Wettbewerb mit anderen Unternehmen auf dem Markt auftreten und von einerVerflechtung von Staatsmacht und organisierten Interessen könnte dann keine Rede sein.Die Vertreter von Bund und Ländern sind nicht nur aus moralischen Gründen sondern auch auf Grunddes Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg gefordert, die Angelegenheit einerÜberprüfung zu unterziehen, ihre Mitgliedschaft beim DVR auf den Prüfstand zu stellen sowieLobbyisten ihre Grenzen aufzuzeigen und die Rechtsstaatlichkeit zu wahren und damit das Ansehenihrer Behörde, vor allem der eigenen Person zu wahren. Unsere Hochachtung zollen wir all denVertretern von Bund und Ländern, welche sich gesetzestreu mit der Materie auseinandersetzen.Fazit:Für mehr Verkehrssicherheit muss man weder private Vereine mit Wettbewerbsvorteilen noch mitMillionen von Euro und Herrschaftswissen ausstatten. Man muss auch keine Fahrlehrer/Seminarleiterabqualifizieren und ihnen bestimmte Konzepte rechtswidrig vorschreiben, damit Verbandsvorsitzendeals Geschäftsführer in den Service-GmbHs ihrer Verbände ihr Gehalt aufbessern können, indem siedort mit staatlichen Mitteln geförderte Projekte/Produkte verkaufen.Übersicht zu diesem Thema: siehe nächste Seite- 3 -


DeutscheFahrlehrerakademie e.V.Vizepräsident v. BressensdorfVizepräsident TschöpeVizepräsident GlowallaVerkehrssicherheits- WerbeundVertriebs GmbHverkauft u. a. ASF/ASP-UnterlagenGeschäftsführerMichael HeßBundesvereinigung derFahrlehrerverbände e.V.Vorstand:v. BressensdorfTschöpeGlowallaMitgliedDVR e.V.hat mit finanzieller Unterstützungdes Bundes Konzept fürAufbauseminare entwickeltHerr Tschöpe ist imAusschuss ErwachsenenVerkehrsteilnehmer ProjektgruppeAufbauseminareHerr v.-Bressensdorf ist imAusschuss VerkehrsrechtMitgliedMitgliedBundesministerium fürVerkehrFahrlehrerverbandBaden-Württemberg e.V.1. Vorsitzender TschöpeFSG/TTVA mbHMitgliedMitgliedTreuhandverein e.V.überwachte bisher nach denRichtlinien des DVR dieAufbauseminare nach dessenKonzept, welches denSeminarleitern rechtswidrigvorgeschrieben wurdeim VerwaltungsratInnenministeriumBaden-Württemberghat Konzept des DVR allenSeminarleitern verbindlichvorgeschrieben (rechtswidrig)verkauft u. a. DVR-Konzept u.TeilnehmerunterlagenGeschäftsführer TschöpeFahrschulenBeispiel Baden-Württemberg- 4 -


DeutscheFahrlehrerakademie e.V.Vizepräsident v. BressensdorfVizepräsident TschöpeVizepräsident GlowallaVerkehrssicherheits- WerbeundVertriebs GmbHverkauft u. a. ASF/ASP-UnterlagenGeschäftsführerMichael HeßBundesvereinigung derFahrlehrerverbände e.V.Vorstand:v. BressensdorfTschöpeGlowallaMitgliedDVR e.V.hat mit finanzieller Unterstützungdes Bundes Konzept fürAufbauseminare entwickeltHerr Tschöpe ist imAusschuss ErwachsenenVerkehrsteilnehmer ProjektgruppeAufbauseminareHerr v.-Bressensdorf ist imAusschuss VerkehrsrechtMitgliedMitgliedBundesministerium für VerkehrLandesverband BayerischerFahrlehrer e.V.VorsitzenderWeißmannehem. Vorsitzenderv. BressensdorfMitgliedFahrschulenBayerisches Staatsministeriumdes Innernhat Konzept des DVR allenSeminarleitern verbindlichvorgeschrieben (rechtswidrig)FSG/TTVA mbHverkauft u. a. DVR-Konzept u.TeilnehmerunterlagenBeispiel BayernGeschäftsführerWeißmannv. Bressensdorf- 5 -


Führen kleinere Mängel zur Verwerfung des Fahrtenbuches?<strong>Klein</strong>ere Mängel führen nicht zur Verwerfung des gesamten Fahrtenbuchs und der automatischenAnwendung der 1-Prozent-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Das entschied derBundesfinanzhof.Eine GmbH hatte ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin ein firmeneigenes Kraftfahrzeug zurVerfügung gestellt, das diese auch privat nutzen durfte. Über die mit dem jeweiligen Dienstwagenunternommenen Fahrten wurden Aufzeichnungen in Fahrtenbüchern geführt. Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung war das Finanzamt der Ansicht, die Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern seien nichtordnungsgemäß. So war etwa eine Fahrt, für die eine Tankrechnung vorlag, nicht aufgezeichnetworden. Außerdem bestand in zwei Fällen zwischen den Kilometerangaben laut Fahrtenbuch undWerkstattrechnungen keine genaue Übereinstimmung.Der Bundesfinanzhof schloss sich in seinem Urteil den Ausführungen des vorinstanzlichen Finanzgerichtsan. Angaben über die Kilometerstände in Werkstattrechnungen seien erfahrungsgemäß häufigungenau. Zudem sei der Steuerpflichtige nicht verpflichtet, die laut Routenplaner vorgegebenekürzeste Strecke zu wählen bzw. bei Abweichung besonderen Aufzeichnungsaufwand zu betreiben.Es sei unverhältnismäßig, wegen der geringen Mängel die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchsinsgesamt zu versagen.Bundesfinanzhof: Urteil vom <strong>10</strong>. April 2008, Az.: VI R 38/06Fällt die Fahrschulüberwachung weg, wenn meine Fahrschule eine Trägerzulassungnach AZWV hat, bzw. wenn ich meine Fahrschule nach DIN EN ISO9001 zertifizieren lasse?Fahrschulen, bei welchen Gutscheine der Bundesanstalt für Arbeit eingelöst werden sollen, benötigen• Eine AZWV Trägerzulassung• Ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem• Das Qualitätsmanagementsystem muss nach AZWV und kann zusätzlich nach DIN EN ISO9001 zertifiziert werden.Auf die staatliche Überwachung der Fahrschule gem. § 33 FahrlG kann der Gesetzgeber nichtverzichten, weil die entsprechende Verordnung über Anforderungen an die Qualitätssicherungssystemeund Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung noch nicht bestimmt sind. Aberselbst wenn eine Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf den Weg gebracht wird, könnendie Verwaltungsbehörden zwar teilweise auf die wiederkehrende Überwachung verzichten. Auf Grunddes klaren gesetzlichen Auftrages gem. § 33 Abs. 1 FahrlG und der Bedeutung der Fahrschulüberwachungfür die Verkehrssicherheit ist jedoch ein gänzlicher Verzicht nicht möglich. Der Fahrlehrermuss also mit doppelten Kosten rechnen. Einmal für die staatliche Fahrschulüberwachung undeinmal für das jährliche Audit seines Qualitätssicherungssystems.Die in den vergangenen Monaten umstrittene Novellierung einer Verordnung der Qualitätssicherungim Fahrlehrerrecht ist auf Grund der Intervention des Interessenverbandes Deutscher Fahrlehrer e.V.gescheitert. Wir erinnern uns:Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände und die Deutsche Fahrlehrerakademie wurden mitdem von Ihnen entwickelten Qualitätssicherungssystem für Fahrschulen im Bundesverkehrsministeriumvorstellig, baten um die baldmöglichste Umsetzung einer entsprechenden Verordnung undforderten vom Verordnungsgeber, um windige Qualitätssicherungssysteme zu verhindern, müssedieser eine zentrale Begutachtungsstelle mit der Begutachtung beauftragen (so P. Tschöpe, zu lesenin Fahrschul-Praxis Ausgabe März 2008).Also nicht die nationale Akkreditierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme sollte es sein, sonderneine zusätzlich zu schaffende Institution. Und die hatte man auch schon ausgesucht, nämlich dieKatholische Universität Eichstätt in Bayern.- 6 -


Im September 2008 stelle das Bundesverkehrsministerium dann den Ländern den 4. Entwurf fürQualitätssicherungssysteme für Fahrschulen zu, in welchem die Katholische Universität Eichstättausdrücklich als Begutachtungsstelle benannt war. Als Begründung wurde aufgeführt:• Die Inhaberin des Lehrstuhls Erwachsenenbildung (Frau Prof. Fell) leitet seit vielen Jahren diepädagogische Weiterqualifizierung von Fahrlehrern• Die Inhaberin des Lehrstuhls (Frau Prof. Fell) ist Gutachterin im Rahmen desBerufseignungstests für Fahrlehreranwärter bei der Gesellschaft für Qualitätssicherung undZertifizierung GmbH Stuttgart (genaue Bezeichnung ist DEFA-Zert, dies war demVerordnungsentwurf – aus welchen Gründen auch – nicht zu entnehmen)• Die Inhaberin des Lehrstuhls ist langjährige Leiterin des Projektes „Kollegialer Ratwechsel“, indem ein bundesweiter Erfahrungsaustausch zwischen Fahrlehrern mit dem Ziel derpädagogischen Höherqualifizierung organisiert wird.Betrachtet man die von uns erstellte Übersicht (Anlage nächste Seite) näher, so hat man das Gefühl,dass ein exklusives Netzwerk den Verordnungsentwurf maßgeblich beeinflusst hat. Man könnte fastden Eindruck gewinnen, dass es nur um Geld und uneingeschränkte Macht geht und dass alle auf denMarkt kommenden Qualitätssicherungssysteme für Fahrschulen von einem ausgesprochen kleinenPersonenkreis der in der Übersicht erkennbaren Institutionen begutachtet hätte werden sollen.Diese bedenklichen Zusammenhänge und Verflechtungen veranlassten die Vertreter des InteressenverbandesDeutscher Fahrlehrer e.V. (nicht Mitglied in der Bundesvereinigung), führende Mitarbeiterdes Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) und Bundestagsabgeordnetesowie die Vertreter der Länder über das Ausmaß der Tragweite der Verordnung zuunterrichten.Daraufhin erfolgte eine Einladung zu einer Besprechung der Angelegenheit in das Bundesverkehrsministerium,bei welcher die Vertreter des Interessenverbandes Deutscher Fahrlehrer und derBundesvereinigung der Fahrlehrerverbände jeweils ihre Standpunkte vertraten.Der hohen Kompetenz und der Entscheidungskraft der führenden Vertreter des Bundesverkehrsministeriums,der Länder und dem Tätigwerden von Bundestagsabgeordneten, welche sichausführlich mit der Angelegenheit beschäftigten, ist es zu verdanken, dass der geplante 4. Entwurfeiner Verordnung für ein Qualitätssicherungssystem gekippt wurde und die Novellierung derVerordnung von Seiten des Bundesministeriums für Verkehr nicht weiter verfolgt wird.Anmerkung:Ein Qualitätssiegel kann für Image und Vertrauenssteigerung sorgen, muss aber nicht. Und was ist,wenn jeder eines hat, wie hebt sich dann der einzelne wieder ab? Durch Qualität, die setzt sich durch,so oder so! Muss man deshalb, nur damit die staatliche Überwachung teilweise wegfällt, tausende vonEuro ausgeben und sich noch mehr Bürokratie aufhalsen?Zu bedenken ist auch, dass das deutsche Fahrschulwesen im Vergleich zu den EU-Nachbarländerneinen hohen Qualitätsstandard hat, sowohl hinsichtlich der theoretischen wie auch der praktischenAusbildung von Fahrerlaubnisbewerbern als auch der Aus- und Weiterbildung der Fahrlehrer. Diebewährte staatliche Überwachung sichert diesen hohen Standard. Wieso dann ein Qualitätssicherungssystem?Eigentlich nur für die Bundesanstalt für Arbeit, wenn man für diese tätig wird. Undwieso sollte die Trägerzulassung nach AZWV oder eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001eigentlich nicht ausreichen, damit die staatliche Überwachung teilweise wegfällt? Schließlich mussman alle gesetzlichen Vorgaben strikt einhalten, damit die Trägerzulassung bzw. die Zertifizierungnach DIN EN ISO 9001 erhalten bleibt. Die Qualität wird durch das jährliche Audit gesichert. AndereQualitätssicherungssysteme, bei welchen sich Personen unter dem Deckmantel des Begriffs„Verkehrssicherheit“ eine goldene Nase verdienen, brauchen wir nicht!Übersicht zu diesem Thema: siehe nächste Seite- 7 -


ist Gutachterin im Rahmen des Berufseignungstests für Fahrlehreranwärter bei (gem. VO-Entwurf S. 16 Nr. 2)Fahrlehrerbetreuungs- und<strong>Fortbildung</strong>s GmbHGeschäftsführerv. Bressensdorf, Dr. WeißmannFahrschul-Service Gesellschaft fürTagungen, Technik, Versicherungsvermittlungund Ausbildung mbHGeschäftsführer TschöpeDEFA-Zert Gesellschaftfür Qualitätssicherungund Zertifizierung mbHGeschäftsführerTschöpeUni EichstättstudierteProf. FellLehrstuhlinhaberinDr. WeißmannLandesverbandBayerischerFahrlehrer e.V.1. VorsitzenderDr. WeißmannFahrlehrerverbandBaden-Württemberge.V.1. VorsitzenderTschöpe3Deutsche Fahrlehrer-Akademie e.V.Vizepräsident TschöpeVizepräsident v.-BressensdorfVizepräsident GlowallaKuratorium u. a.Verkehrsverlage112geeignet, weil sie seit 2000 gemeinsame <strong>Fortbildung</strong>en fürFahrlehrer (gem. VO-Entwurf S. 15. Nr. 1) durchführtBundesvereinigung derFahrlehrerverbände e.V.Vorstandv.-BressensdorfTschöpeGlowalla323geeignet, weil die Inhaberin des Lehrstuhls langjährige Leiterin des Projektes„Kollegialer RaT-wechsel“ ist, in dem ein regelmäßiger bundesweiterErfahrungsaustausch zwischen Fahrlehrern mit dem Ziel der pädagogischenHöherqualifizierung organisiert wird (VO-Entwurf S. 16 Nr. 3) Die Auditoren fürdie DEFA-Zert rekrutieren sich offensichtlich aus den Teilnehmern dieserSeminare (VO-Entwurf S. 16 Nr.3)haben ein eigenes Qualitätssicherungssystem für Fahrschulen entwickelt- 8 -Bundesministeriumfür Verkehr, Bau undStadtentwicklungMitarbeiterBundesministeriumfür Verkehr, Bau undStadtentwicklung


Ist das freiwillige <strong>Fortbildung</strong>sseminar für Fahranfänger wirklich ein Flop?Der Evaluationsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) brachte es an den Tag:Teilnehmer am FSF-Modell weisen gegenüber Fahranfängern gleichen Alters und gleicher Fahrerlaubnisdauer,die nicht an einem FSF-Seminar teilgenommen haben, ein deutlich höheres UnfallundDeliktrisiko auf. Die BASt empfiehlt daher angesichts der deutlich erhöhten Verkehrsauffälligkeitenvon FSF-Teilnehmern den Anreiz einer Probezeitverkürzung für eine FSF-Teilnahmeauszusetzen.Dieses Ergebnis des Evaluationsberichts hat die Mitglieder des Interessenverbandes DeutscherFahrlehrer nicht überrascht. Die wissenschaftliche Begleituntersuchung hat in <strong>Ihre</strong>m Abschlussberichtein Ergebnis erbracht, welches uns in unserer Auffassung ganz deutlich bestätigt hat. Der Vorsitzendedes IDF hat bereits im Jahr 20<strong>02</strong> in einem Schreiben an Herrn Reg. Dir. Christian Weibrecht(Bundesverkehrsministerium) deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Form der zweiten Phaseaus bestimmten Gründen heraus kaum zum Erfolg führen kann. Eindringlich wurde damals bereits aufdie Möglichkeiten zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr hingewiesen. Umgesetzt wurdebisher lediglich das Alkoholverbot, das in diesem Schreiben ebenfalls ausdrücklich angesprochenwurde. Aus dieser Sicht heraus begrüßen wir die Feststellungen der BASt, dass die Form deraktuellen zweiten Phase für die Zukunft keinen Bestand mehr haben soll, da mehr Verkehrssicherheitnicht erreicht wurde, sondern genau das Gegenteil.Richtig ist sicherlich, dass es akuten Handlungsbedarf gibt, will man die Zahl der Verkehrstoten, hierganz speziell auch die Zahl der jungen Verkehrstoten, deutlich verringern. Ob bzw. wie letztlich einezweite Phase gestaltet werden kann um sinnvolle, wirksame und trotzdem preislich interessanteMaßnahmen zu etablieren, könnte in einem Projektauftrag an die BASt sicherlich gelöst werden.Allerdings ist hierfür Zeit notwendig. Zeit, in der weiter junge Menschen ihr Leben im Straßenverkehrverlieren. Als Sofortmaßnahme, ggf. sogar als längerfristige Übergangslösung mit wissenschaftlicherBegleitung, empfehlen wir die Einführung von Mindeststunden bei der Grundfahrausbildung wie beider Fahrerlaubnis der Klasse D.Nur Lobbyismus – aus welcher Richtung auch immer – kann unserer Meinung nach zur Verhinderungsolcher sicherheitsfördernden Maßnahmen führen. Eine Begleituntersuchung der BASt könnte bis zurEntwicklung einer – falls dann noch notwendigen – II. Phase zeigen, ob diese Maßnahme Erfolgbeschert. Angesichts des Ergebnisses des Evaluationsberichts BASt zu BF17 und FSF sind auch wirder Meinung, dass der Anreiz einer Probezeitverkürzung für eine FSF-Teilnahme so schnell alsmöglich auszusetzen ist und das bewährte BF17-Modell als feste Institution in den gesetzlichenRegelungen aufgehen soll.Ist das Fahrtraining für Zivildienstleistende ein neues Betätigungsfeld fürFahrschulen?Mit Schreiben vom 13.01.20<strong>10</strong> hat der Interessenverband Deutscher Fahrlehrer beim Bundesamt fürZivildienst nachgefragt, welcher Personenkreis besondere Fahrtrainings für Zivildienstleistende anbietenund durchführen darf und ob Fahrschulen bzw. Fahrlehrer grundsätzlich geeignet sind.Des Weiteren bat er um Mitteilung, ob Programme/Konzepte für die Durchführung der Fahrtrainingsgenehmigungspflichtig sind und ob es hierzu verbindlich anzuwendende Richtlinien gibt.Sofern der Gesetzgeber hierzu Regelungen getroffen hätte, sollte die Rechtsgrundlage mitgeteiltwerden.Mit Schreiben vom 19.01.20<strong>10</strong> antwortete das Bundesamt für Zivildienst wie folgt:In <strong>Ihre</strong>m Schreiben bitten Sie uns um Information, welcher Personenkreis besondere Fahrtrainings fürZivildienstleistende anbieten und durchführen darf und ob Konzepte oder Durchführungsprogrammegenehmigungspflichtig sind beziehungsweise welche Richtlinien dabei zu beachten sind.Hierzu möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass Zivildienstleistende in der Regel junge Männersind, die unmittelbar nach Abschluss ihrer Schul- oder Berufsausbildung zum Zivildienst herangezogenwerden. Zu diesem Zeitpunkt verfügen sie altersbedingt über wenig bis keine Berufs- oder- 9 -


Lebenserfahrung. Sie bedürfen daher im Zivildienst der besonderen Fürsorge, Beaufsichtigung undBegleitung. Hierzu zählt auch die Einweisung (das Einarbeiten) in die jeweiligen Aufgabenfelder.Da das Bundesamt für den Zivildienst weder über hinreichend geeignetes Personal, noch über dieerforderlichen Außenstellen verfügt, hat es diese Führsorgeverantwortung auf die einzelnen Zivildienststellenübertragen. Diese sind nach § 25 a Zivildienstgesetz für die Einweisung der ihnen anvertrautenZivildienstleistenden verantwortlich.Wie bei allen Einweisungen von Zivildienstleistenden in ihre jeweiligen Tätigkeiten wird auch beimEinweisen in das dienstliche Kraftfahren davon ausgegangen, dass die einzelne Dienststelle dieseigenverantwortlich und grundsätzlich mit eigenem Personal durchführt.Dabei hat sie sich nach den Vorgaben der allgemeinen Richtlinien zur Einweisung von Zivildienstleistendenzu richten (Den Inhalt hat sie dabei so zu gestalten, dass der einzelne Dienstleistende nachAbschluss der Einweisung dazu in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlichwahrzunehmen. Näheres können Sie dem Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes, AbschnittA3 Anlage 1 entnehmen. Der Leitfaden ist eine für Zivildienststelle und Zivildienstleistende verbindlicheVorschriftensammlung des Bundesamtes, die u. a. auf der Homepage des Bundesamteseinzusehen ist). Wegen der Vielfältigkeit möglicher Aufgaben von Zivildienstleistender und hierfüreventuell bestehender gesetzlicher Grundlagen mit ihren Richtlinien und Nebenbestimmungen, wurdebewusst auf eine weitere, fachliche Spezifizierung der Vorgaben verzichtet. Dies wird in die Fachkompetenzder jeweiligen Zivildienststelle gelegt, die aufgrund ihrer jeweiligen Aufgabenwahrnehmungohnehin, auch für das eigene Personal, über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und diese anwendenmuss.Für die Einweisung in das Tätigkeitsfeld dienstliches Kraftfahren gibt der Leitfaden seit Herbst 2009 inseinem Abschnitt D2 Nr. 1.2.2 die Rahmenbedingungen vor. Danach soll die Einweisung fürZivildienstleistende in bestimmten Tätigkeitsfeldern oder wenn das Fahren über 50 % ihrer Arbeitszeitausmacht, mindestens 5 Stunden umfassen. In anderen Fällen (selteneres Fahren) kann die Einweisungauch abgestuft erfolgen, d. h. 5 Stunden unterschreiten. Der Inhalt richtet sich dabei nachKriterien, wie der Fahrerfahrung des einzelnen Zivildienstleistenden, dem verwendeten Fahrzeugtyp,der Frage welche Klientel oder Ladung gefahren wird, welche Sonderausstattung das Fahrzeugeventuell hat und welche Unfallschwerpunkte oder regionalen Besonderheiten (Steigungen, Wetterlagen)zu beachten sind.Kann das eigene Personal der Dienststelle diese Einweisung nicht oder nur teilweise selbst geben,kann die Dienststelle beispielsweise für den fahrpraktischen Teil der Einweisung ihre Zivildienstleistendenzu einem Fahrsicherheitstraining eines externen Anbieters schicken. Verbindlich vorgeschriebenist dies jedoch nicht. Zumal in einem Fahrsicherheitstraining (nur) der Umgang mit demFahrzeug und bestimmten Fahrsituationen geschult wird. Das individuelle Eingehen auf die gefahreneKlientel, die spezielle Fahrtroute oder andere Besonderheiten muss auch weiterhin durch die Dienststelleüber die Einweisung vor Ort erfolgen. Ein Fahrsicherheitstraining kann somit die gesetzlichgeforderte Einweisung allenfalls ergänzen, nicht ersetzen.Die Zivildienststellen entscheiden somit selber, in welchen (zugelassenen) Tätigkeitsfeldern sie dieeinzelnen Zivildienstleistenden einsetzen wollen, ob dabei Zivildienstleistende auch fahren sollen,welches Dienstfahrzeug ihnen dafür zur Verfügung gestellt wird und ob für die Einweisung auf diesemFahrzeug auf die Hilfe eines Fahrlehrers zurückgegriffen wird.Das Bundesamt schreibt hier weder konkrete Inhalte der Einweisung, noch konkrete Anforderungenan das einweisende Personal vor. Dafür sind die Arten dienstlicher Fahrten, die verwendeten Fahrzeugeund das einweisende Personal der Dienststellen zu vielfältig. So kann zum Beispiel ein langjährigerFahrdienstleiter in einem Behindertenfahrdienst durchaus die hinreichende Kompetenzbesitzen und in der Lage sein, sein Wissen zu vermitteln, auch wenn er keinerlei Fachlehrgang alsFahrlehrer absolviert hat.Es ist also individuell am Einzelfall zu entscheiden und hier wiederum ist die Dienststelle vorrangig dieInstanz, die alle notwendigen Fakten kennt und bewerten kann. Das Bundesamt überwacht lediglichdas Einhalten der gesetzten Rahmenbedingungen oder wird in Zweifelsfällen tätig. Die Rahmenbedingungensind im Leitfadenabschnitt D 2 Nr. 1.2.2 aufgeführt und basieren zwar auf den Vorgabendes Deutschen Verkehrssicherheitsrates für Fahrsicherheitstrainings, lassen aber bewusst Abstufungenzu.- <strong>10</strong> -


Verlangt § 1 Absatz 4 FahrlG einen Arbeitsvertrag?Etwas anders ausgedrückt: Dürfen die Fahrerlaubnisbehörden verlangen, dass vor Eintragung einesBeschäftigungsverhältnisses eines Inhabers der Fahrlehrerlaubnis (Fahrlehrer) mit dem Inhaber einerFahrschule in den Fahrlehrerschein ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen Fahrlehrer undFahrschulinhaber vorgelegt wird?Die Frage stellt sich deshalb, weil aus Kreisen der Fahrlehrerschaft in jüngster Zeit immer wiederberichtet wird, dass manche Behörden genau das tun.In § 1 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) ist geregelt, dass von der Fahrlehrerlaubnis nurzusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissesmit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden darf. Dort steht also nichtsvon einem Arbeitsvertrag.Die erwähnten Behörden berufen sich aber meist auf § 2 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zumFahrlehrergesetz (FahrlGDV 1999). Diese Vorschrift, deren Überschrift „Fahrlehrerschein“ lautet,besagt, dass die Behörde den Fahrlehrer bei Aushändigung der Fahrlehrerlaubnis oder Zustellung desFahrlehrerscheins darauf hinweisen muss, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur inVerbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oderAusbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zulässig ist. Ein Beschäftigungsverhältnisnach dieser Vorschrift setzt einen Arbeitsvertrag voraus, der den Fahrlehrer zu einerbestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Fahrschulinhabers verpflichtet.Der Rahmen ist damit klar: Es muss ein Vertrag vorliegen, nach dem der Fahrlehrer im Hinblick aufdie Ausbildung der Weisung des Fahrschulinhabers unterliegt. Mehr aber nicht. Und der muss nichteinmal schriftlich sein.Diese Rechtsauffassung wird von mehreren gerichtlichen Entscheidungen gestützt: So entschiedensowohl das Arbeitsgericht Stuttgart 1 als auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 2 , dassdas Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Fahrlehrer ohne Fahrschulerlaubnis und einem Fahrschulerlaubnisinhabernicht zwingend ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne sein muss.Beide Instanzen bezogen sich dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) 3 . Der Leitsatz diesesUrteils lautet: Der Inhaber einer Fahrschule kann Fahrlehrer, denen keine Fahrschulerlaubniserteilt ist, umsatzsteuerrechtlich als Subunternehmer beschäftigen. Der BFH ist der Ansicht,dass sich aus § 1 Abs. 2 FahrlG a. F. (heute § 1 Abs. 4 FahrlG) nicht ergibt, dass der Inhaber einerFahrschule ein Beschäftigungsverhältnis nur mit einem unselbständig tätigen Fahrlehrer als Inhabereiner Fahrlehrerlaubnis eingehen darf. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Stuttgart lässt die aus […]arbeitsrechtlicher Sicht nicht präzise Bezeichnung „Beschäftigungsverhältnis“ offen, ob eineselbständige oder unselbständige Tätigkeit vereinbart wird 4 . Auch das Landgericht (LG) Augsburg istder Auffassung, dass Fahrlehrer sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbständige ihren Berufausüben können. So hat das LG einen Fahrschulinhaber, der selbstständige Fahrlehrer beschäftigte,vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem. § 266 StGBfreigesprochen 5 . Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer Arbeitnehmer beschäftigt, ohne diesezur Sozialversicherung anzumelden.Was bedeutet das für Fahrschule und Fahrlehrer?1. Es muss ein Vertrag vorliegen. Dies muss aber kein Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne,der ein Arbeitsverhältnis zwischen Fahrlehrer als Arbeitnehmer und Fahrschulinhaber alsArbeitgeber begründet, sein, sondern kann ohne weiteres ein Beschäftigungsverhältnis imRahmen eines Freien-Mitarbeiter-Verhältnisses sein. Klar muss nur sein, dass der FahrschulinhaberWeisungen hinsichtlich der Ausbildung erteilen kann. Das kann beispielsweise auch ineinem einfachen Dienstvertrag geregelt sein, der dann nicht weitergehende Verpflichtungen verursacht,wie Entgeltfortzahlung, Urlaubsansprüche, Sozialabgaben usw.2. Der Vertrag muss ein Weisungsrecht des Fahrschulerlaubnisinhabers im Hinblick auf dieAusbildungsleistung des Fahrlehrers beinhalten.1 Entscheidung vom 19.05.2005, Aktenzeichen 9 Ca 553/042 Entscheidung vom 09.09.2005, Aktenzeichen 6 Ta 18/053 Entscheidung vom 17.<strong>10</strong>.1996, Aktenzeichen V R 63/94; Fundstelle: DB 1997, 209 ff4Arbeitsgericht Stuttgart a.a.O.5 LG Augsburg, 16.03.2009, 9 KLs 507 Js 141569/06- 11 -


3. Der Vertrag muss zu seiner Wirksamkeit nicht schriftlich sein. Das müsste nicht einmal einArbeitsvertrag. Auch solche kann man mündlich schließen. Lediglich die Kündigung oderAuflösung von Arbeitsverhältnissen durch Aufhebungsvertrag bedürfen der Schriftform.Die Antwort auf eingangs gestellte Frage lautet also: Die Behörden dürfen nicht verlangen, dass einschriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt wird, denn es gibt keine rechtliche Grundlage dafür.Damit stellt sich die weitere Frage, wie sich die Fahrschule und/oder der Fahrlehrer gegenüber derBehörde verhalten kann, wenn diese unberechtigter Weise die Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertragsverlangt, ansonsten sie die Eintragung des Beschäftigungsverhältnisses in den Fahrlehrerscheinverweigert.Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten.1. Die Fahrschule zeigt der Behörde schriftlich an, dass der Fahrlehrer ein Beschäftigungsverhältnismit dem Inhaber der Fahrschulerlaubnis aufgenommen hat und im Hinblick auf die Ausbildungsleistungendessen Weisungen unterworfen ist. Der Fahrlehrer erscheint mit einem Zeugen auf derBehörde. Diese weigert sich, ohne vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag das Beschäftigungsverhältnisin den Fahrlehrerschein einzutragen. Der Fahrlehrer geht wieder und bildet künftig völligrechtmäßig Fahrschüler für die Fahrschule aus. Ergeht ein Bußgeldbescheid wegen des fehlendenEintrags, wird dieser spätestens nach dem Einspruch vom Amtsgericht aufgehoben.2. Variante: Der Fahrlehrer erscheint auf der Behörde und legt einen schriftlichen Dienstvertrag alsfreier Mitarbeiter vor. Die Behörde weigert sich wieder. Der Fahrlehrer geht vor wie oben.3. Weitere Variante: Der Fahrlehrer erscheint auf der Behörde und legt einen schriftlichen Arbeitsvertragvor. Die Behörde trägt das Beschäftigungsverhältnis in den Fahrlehrerschein ein. DerFahrlehrer geht anschließend in die Fahrschule, schließt einen schriftlichen Aufhebungsvertragmit sofortiger Wirkung und geht gleichzeitig ein selbstständiges Beschäftigungsverhältnis mit demFahrschulerlaubnisinhaber ein. Das muss nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde angezeigt werden,denn nach § 17 Nr. 2 FahrlG muss nur der Beginn oder das Ende des Beschäftigungsverhältnissesangezeigt werden. Da das Beschäftigungsverhältnis jedoch nicht endet, sondern nurin anderer Form fortgeführt wird, gibt es auch keine Anzeigepflicht.4. Eine weitere, unter Umständen etwas langwierigere Möglichkeit ist, die Behörde verwaltungsgerichtlich– notfalls im Wege der einstweiligen Anordnung – verpflichten zu lassen, das Beschäftigungsverhältnisin den Fahrlehrerschein einzutragen und der Behörde gleichzeitig gerichtlichverbieten zu lassen, künftig die Vorlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages zu verlangen.Mit Möglichkeit Nr. 4 wäre die Sache wohl endgültig geklärt. Bis sich jedoch ein Pionier findet, der sichdieser Angelegenheit annimmt, wird man wohl mit den anderen skizzierten Möglichkeiten lebenmüssen. Oder die Fahrlehrer als Arbeitnehmer einstellen und einen schriftlichen Arbeitsvertragvorlegen.Kann ich meinen Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und <strong>Fortbildung</strong>skostenverpflichten?Eine Klausel für Rückzahlung von <strong>Fortbildung</strong>skosten mit einer Bindungsdauer von fünf Jahren istunwirksam. Damit eine Rückzahlungsklausel, die einen Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und<strong>Fortbildung</strong>skosten verpflichtet, wirksam ist, muss die Ausbildung einen geldwerten Vorteil für denArbeitnehmer darstellen und der Arbeitnehmer darf nicht übermäßig lange an das Unternehmengebunden sein. Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 14.01.2009 AZ: 3 AZR 900/07Darf ich theoretische Unterrichte nur zu festen Zeiten oder auch nach Vereinbarunganbieten?Sie können Unterricht sowohl zu festgelegten veröffentlichten Zeiten als auch nach Vereinbarunganbieten. Änderungen der Unterrichtszeiten sind nicht anzeigepflichtig, sonst wäre dies in § 17 FahrlGfestgehalten.Müssen Preisliste und Geschäftsbedingungen ausgehängt sein, wenn zweiFahrschulinhaber einen Fahrschulraum zu unterschiedlichen Zeiten nutzen?Ja. Und zwar für jede Fahrschule extra. Der Name der Fahrschule sollte sowohl auf den Geschäftsbedingungenals auch auf der Preisliste angegeben sein- 12 -


Welche Kündigungsfristen muss ich als Fahrschulinhaber einhalten? Ist esrichtig, dass deutsche Kündigungsfristen teilweise europarechtswidrig sind?„BGB § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann miteiner Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigtwerden.(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn dasArbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25.Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. […]“Unzulässige Diskriminierung wegen des AltersIm Hinblick auf den letzten Satz (§ 622 Abs. 2 S. 2 BGB) hat der EuGH nun erklärt, dass dieseRegelung eine Ungleichbehandlung wegen des Alters enthält und damit eine nach der EU-Richtlinie2000/78 (Antidiskriminierungsrichtlinie) unzulässige unmittelbare Diskriminierung wegen des Altersdarstellt. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person wegen eines der in derRichtlinie genannten Gründe – hier das Alter des Arbeitnehmers – in einer vergleichbaren Situationeine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahrenwürde. Im vorliegenden Fall sieht § 622 Abs. 2 S. 2 BGB eine weniger günstige Behandlung fürArbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahrsaufgenommen haben. Diese nationale Regelung behandelt somit Personen, die die gleicheBetriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in denBetrieb eingetreten sind: Bei zwei Arbeitnehmern, die beide 20 Jahre Betriebszugehörigkeit aufweisen,gilt für den einen, der mit 18 Jahren in den Betrieb eingetreten ist, eine Kündigungsfrist von fünfMonaten, während für den anderen, der mit 25 Jahren eingetreten ist, eine Frist von sieben Monatengilt.Generelle Benachteiligung junger ArbeitnehmerDarüber hinaus benachteiligt die Vorschrift des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB generell junge Arbeitnehmergegenüber älteren Arbeitnehmern, da Erstere trotz einer mehrjährigen Betriebszugehörigkeit von derVergünstigung der stufenweisen Verlängerung der Kündigungsfristen entsprechend der zunehmendenBeschäftigungsdauer ausgeschlossen werden können, während sie älteren Arbeitnehmern mitvergleichbarer Beschäftigungsdauer zugute kommt. Das wird an folgendem Beispiel deutlich: Wer ineinem Alter von 18 Jahren in den Betrieb eintritt hat bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs eineKündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Erst ab Vollendungdes 27. Lebensjahrs gilt für diesen Arbeitnehmer die verlängerte Kündigungsfrist von einem Monatzum Ende eines Kalendermonats (1. Stufe). Das bedeutet, dass für diesen Arbeitnehmer dieverlängerte Kündigungsfrist der 1. Stufe u. U. erst nach 9 Jahren Betriebszugehörigkeit gilt. Wer aberim Alter von 25 Jahren in den Betrieb eintritt, hat bereits nach 8 Jahren eine verlängerteKündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, während der, der im Alter von 18eingetreten ist, nach 8 Jahren noch immer mit der Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15.oder zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden kann.Da die Frist zur Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie bereits abgelaufen ist, dürfen deutscheGerichte die Vorschrift des § 622 Abs. 2 S. 2 BGB ab sofort nicht mehr anwenden.Kann meine Fahrschulerlaubnis entzogen werden, wenn ich in meinerFahrschule nur noch zu 50 % selbst tätig bin?Auch wenn Sie weniger als 50 % in <strong>Ihre</strong>r Fahrschule tätig sind, kann dies nicht zum Entzug derFahrschulerlaubnis führen, solange Sie weiterhin <strong>Ihre</strong> Pflichten nach § 16 FahrlG erfüllen.- 13 -


Rechtfertigt ein Wohnsitz mit mehr als 25 km Entfernung vom Fahrschulsitzeinen Widerruf der Fahrschulerlaubnis?Auch hier gilt: Allein der Umstand, dass der Wohnsitz des Inhabers der Fahrschulerlaubnis mehr als25 km vom Sitz der Fahrschule entfernt ist, rechtfertigt noch nicht den Widerruf derFahrschulerlaubnis, sofern keine weiteren Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dassder Fahrschulerlaubnisinhaber seine Pflichten nach § 16 FahrlG nicht mehr erfüllen kann.Muss ich für die Tage, an denen ich nicht in meiner Fahrschule arbeite, Tagesnachweiseführen?Wenn Sie in <strong>Ihre</strong>r Fahrschule nicht tätig sind, müssen Sie auch keinen Tagesnachweis führen. SofernSie tätig werden, müssen Sie auch sonstige Tätigkeiten aufführen. Dazu gehören auch sonstigenebenberufliche Tätigkeiten, die nichts mit dem Fahrschulbetrieb oder der Ausbildung vonFahrschülern zu tun haben.Ist ein Treffen marktbeherrschender Unternehmen eine Wettbewerbsbehinderung?Auch so genannte abgestimmte Verhaltensweisen verstoßen gegen das Verbot der unlauterenWettbewerbsbehinderung, nicht nur konkrete Preisabsprachen. Wenn eine abgestimmteVerhaltensweise aufgrund ihres Inhalts und Zwecks und unter Berücksichtigung ihres rechtlichen undwirtschaftlichen Zusammenhangs konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oderVerfälschung des Wettbewerbs innerhalb des gemeinsamen Marktes zu führen, verfolgt sie einenwettbewerbswidrigen Zweck im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG. Dazu ist es nicht notwendig, dass derWettbewerb tatsächlich verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wurde oder dass zwischen diesemabgestimmten Verhalten und den Verbraucherpreisen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. DerInformationsaustausch zwischen Wettbewerbern verfolgt einen wettbewerbswidrigen Zweck, indem ergeeignet ist, Unsicherheiten hinsichtlich des von den betreffenden Unternehmen ins Auge gefasstenVerhaltens auszuräumen. Schon ein einziges Treffen zwischen Entscheidungsträgern mehrerermarktbeherrschender Unternehmen genügt für den Nachweis. Auch hier gilt die Vermutung desKausalzusammenhangs zwischen der Abstimmung und dem Marktverhalten eines an dem Treffenbeteiligten Unternehmens.EuGH vom 04.06.2009 AZ: C-8/08 EuZW 2009,505Darf ein Fahrlehrer sein Handy während der Ausbildung benutzen?Ein Fahrlehrer, der während einer Fahrstunde einer Fahrschülerin, die das Fahrzeug steuerte, einHandy benutzt hatte, war vom Amtsgericht Hof wegen „verbotswidrigen Benutzens einesMobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs“ zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden. DasOberlandesgericht verwarf den Antrag des Fahrlehrers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. DasBundesverfassungsgericht hatte die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ohne Begründungnicht zur Entscheidung angenommen. Fazit: Während einer Fahrstunde darf ein Fahrlehrer keinHandy benutzen. Der Fahrlehrer gilt bei Fahrten zur Vorbereitung oder Ablegung der Prüfung alsverantwortlicher Führer des Fahrzeugs und muss deshalb die gleichen Verkehrsregeln wie dieFahrschüler beachten.AG Hof, 17.11.2008, AZ: 8 OWi 261 Js 13140/08; OLG Bamberg, 24.03.2009, AZ: 2 Ss OWi 127/09;BVerfG, <strong>02</strong>.06.2009, AZ: 2 BvR 901/09- 14 -


SRK SeminarangebotKursart Dauer Günzburg Günzburg Günzburg GünzburgFahrlehrer-Fortb. § 33 a Abs. 1FahrlG, Pflichtfortbildungfür alle3 Tage<strong>10</strong>. – 12.6.<strong>10</strong>180 Euro12. – 14.11.<strong>10</strong>180 Euro25. – 27.11.<strong>10</strong>180 EuroSeminarleiter-Fortb. § 33 a Abs.2 FahrlG3 Tage26. – 28.5.<strong>10</strong>180 Euro16. – 18.09.<strong>10</strong>180 Euro08. – <strong>10</strong>.11.<strong>10</strong>180 Euro08. – <strong>10</strong>.12.<strong>10</strong>180 EuroSeminarleiter-Fortb. § 33 a Abs.2 FahrlG4 Tage26. – 29.5.1<strong>02</strong>40 Euro16. – 19.09.1<strong>02</strong>40 Euro08. – 11.11.1<strong>02</strong>40 Euro08. – 11.12.1<strong>02</strong>40 EuroBWL-Lehrgang § 11 Abs. 1Satz 1 Nr. 5 FahrlG70Stunden29.11. – 04.12.<strong>10</strong>800 EuroSeminarleitererlaubnis § 31FahrlG Grundkurs4 Tagein Planung350 EuroProgrammkurs Aufbauseminarfür Führerscheinneulinge4 Tagein Planung350 EuroProgrammkurs Aufbauseminarfür Punktedelikte4 Tagein Planung350 EuroAusbildungsfahrlehrer3 Tage23. – 25.09.<strong>10</strong>300 EuroEinweisungslehrg.Seminarleiter f. freiw.II. Ausbildungsphase1 Tagin Planung80 EuroPKW-Sicherheitstraining1 Tagin Planung<strong>10</strong>0 Euroweitere Orte s. nächste Seite- 15 -


KursartDauerLudwigsburg(Baden-Württemberg)Darmstadt Regensburg ChamFahrlehrer-Fortb. § 33 a Abs. 1FahrlG, Pflichtfortbildungfür alle3 Tage28.-30.<strong>10</strong>.1<strong>02</strong>00 Euro05. – 07.11.1<strong>02</strong>00 Euroin Planung200 Euro18. – 20.11.1<strong>02</strong>00 EuroFahrlehrer-Fortb. § 33 a Abs. 1FahrlG, Pflichtfortbildungfür alle3 TageSeminarleiter-Fortb. § 33 a Abs.2 FahrlG3 TageSeminarleiter-Fortb. § 33 a Abs.2 FahrlG4 TageBWL-Lehrgang § 11 ABS. 1Satz 1 Nr. 5 FahrlG70StundenSeminarleitererlaubnis § 31FahrlG Grundkurs4 TageProgrammkurs Aufbauseminarfür Führerscheinneulinge4 TageProgrammkurs Aufbauseminarfür Punktedelikte4 TageAusbildungsfahrlehrer3 TageSRK Seminare <strong>Robert</strong> <strong>Klein</strong>Stadtberg 3289312 GünzburgTelefon: 08221-31905Die Seminargebühr ist mehrwertsteuerfrei lt. Umsatzsteuergesetz § 4 Nr. 21weitere Seminare auf Anfrage- 16 -


Seminarleiter, Achtung!Nach dem rechtskräftigen Beschluss des VerwaltungsgerichtshofesBaden-Württemberg dürfen Seminarleiter für die Durchführungvon Aufbauseminaren den SRK-Leitfaden verwenden.Behörden und Überwacher dürfen sich nicht daran stören undauch nicht in das Konzept eingreifen. (Urteil unterwww.fahrlehrerweiterbildung.de unter Rubrik „Aktuelles“). DasKonzept ist leicht anwendbar und bedarf keiner zusätzlichenEinweisung. Es ist bundesweit zugelassen und mehrfach wissenschaftlichgeprüft.Handbuch mit Seminarunterlagenfür Aufbauseminare Fahranfängerund Punktedelikte incl. Teilnehmerunterlagenund interner Qualitätssicherung fürnur 50 Euro*), befristet bis zum31.05.20<strong>10</strong>*) diese teilen sich in 25 Euro für den SRK-Leitfaden fürAufbauseminare und in weitere 25 Euro für die Lizenz, dieTeilnehmerunterlagen für <strong>Ihre</strong> Seminarteilnehmer zu kopieren(Teilnehmerunterlagen sind auch per E-Mail erhältlich). DasNachbestellen von Teilnehmerunterlagen entfällt. Allegenannten Preise zzgl. 7% Mwst. und zzgl. Versand undVerpackung (14 Euro).Bestellen Sie jetzt unter Tel. 08221-31905 Mo-Fr <strong>10</strong>-17 Uhr- 17 -


FahrschuleName, VornameStraße, Hausnr.PLZ, OrtVerwaltungsbehördeAbteilungStraße, Hausnr. bzw. PostfachPLZ, OrtDatumAufhebung der Auflage DVR-KonzeptSehr geehrte Damen und Herren,nachdem die Auflage, bei Aufbauseminaren nach dem DVR-Handbuch zu arbeiten und dessenBegleithefte zu verwenden, rechtswidrig ist, bitte ich um Aufhebung dieser. Siehe UrteilVerwaltungsgericht Sigmaringen vom 19.09.07, AZ: 1 K 939/06, Beschluss des VerwaltungsgerichtsSigmaringen vom 05.06.08 AZ: 1 K 285/08, sowie Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 05.05.09, AZ: 1 S 1711/08Rein vorsorglich wiese ich darauf hin, dass ich mich bei den nächsten von mir durchgeführtenAufbauseminaren nicht mehr an diese Auflage gebunden fühle.Mit freundlichen GrüßenUnterschrift FahrschuleDen Erhalt dieses Schreibens bestätigt:Ort, DatumUnterschrift Verwaltungsbehörde- 18 -


Mitgliedschaft in einem FahrlehrerverbandKündigung zum Jahresende oder nicht - lohnt sich der Beitrag?Übliche Erwartungen eines Mitglieds:freundlicher Service und schnelle Reaktion auf Anfragenzeitnahe, aktuelle InfoBeratung bei meinen Entscheidungen als Fahrlehrer / FahrschuleHilfe bei der Suche nach Fachleuten bei speziellen ProblemenUnterstützung im Umgang mit BehördenVertretung meiner Interessen an höherer StelleEine Checkliste für Fahrlehrer / innendenen die eigene berufliche Zukunft wichtig istBin Verbandsmitglied,Beitragshöhe: X EuroLeistungen stimmen nichtbzw. Beitrag ist mir zu hochBin kein Mitgliedeines VerbandesJaBeitragsgegenleistungenentsprechen völlig meinenErwartungen. Ich bin“wunschlos” glücklich.Kann auf die Hilfe und dieLeistungen eines Verbandesgetrost verzichten.Manchmal wärensolche Vorteileschon ganz gut.Ja Ja Eigentlich nichtJaaber...NeinGlückwunsch, keine AktionerforderlichSofortigerAustritt, vielGeld gespartSofortiger Austrittund sofort prüfen,prüfenwo das Preis-/Leistungsverhältnis stimmt und werdie Mitgliederinteressen konsequent vertritt.UND DAMIT:Ende der Unterstützung einer Vereinigungohne Nutzen für mich durch meine Beiträgez. B. derIDF Süd e.V.Glückwunsch,keine AktionerforderlichIDF Süd e.V.Tel.: 08221-25 07 73info@idfl.dewww.idfl.dewww.fahrlehrerpost.deEin leistungsstarker Verband der:nur die Mitgliederinteressen vertrittnur geringe Beiträge erhebtjede Meinung anhört und prüftjede Meinung respektiertjedem Mitglied hilft und es unterstützt........Sprechen Sie einfach mit uns!!- 19 -

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