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A-Z-Sammlung Revision 26 - TC-Kleben

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A-Z - <strong>Sammlung</strong>des Arbeitskreises"Zertifizierung nach DIN 6701-2"VorwortDie A-Z-<strong>Sammlung</strong> ist eine <strong>Sammlung</strong> der Beschlüsse des Arbeitskreises "Zertifizierung nach DIN6701-2". Sie ergänzt das Verfahren zur Erlangung der Bescheinigung zum <strong>Kleben</strong> vonSchienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen nach DIN 6701-2 und enthält ergänzende Festlegungen,Übergangsregelungen, Einschränkungen und Interpretationen zur Normenreihe DIN 6701.Bei der Zertifizierung der Anwenderbetriebe nach DIN 6701-2 durch die vom EBA „AnerkanntenStellen“ ist die Anwendung der A-Z-<strong>Sammlung</strong> verbindlich.Die A-Z-<strong>Sammlung</strong> wird von der Geschäftsstelle des Arbeitskreises geführt und auf aktuellemStand gehalten. Anträge auf Aufnahme sind der Geschäftsstelle in schriftlicher Form zurWeiterleitung an den Arbeitskreis zu übermitteln.Inhalt<strong>Revision</strong>en Seite 2Festlegungen zu• Anwendungen Seite 3• Arbeitsproben Seite 3• Betriebsprüfung Seite 4• Bescheinigung Seite 6• Instandhaltung Seite 8• Klebaufsicht Seite 10• Klassifizierung Seite 12• Personalqualifikation Seite 12• Weiteres Seite 13Anhang 1: Antrag (Muster) Seite 15Anhang 2: Bescheinigung (Muster) Seite 17Anhang 3: Codetabelle Seite 19<strong>Revision</strong>sstand<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013


<strong>Revision</strong>enÄnderungen gegenüber der jeweils letzten <strong>Revision</strong> sind unterstrichen. Bei den Festlegungendieser A-Z-<strong>Sammlung</strong> ist der Zeitpunkt der Festlegung und aller Änderungen jeweils über die<strong>Revision</strong>snummer genannt. Die <strong>Revision</strong>snummern entsprechen den Arbeitskreissitzungen.<strong>Revision</strong> Sitzung Datum1 1. Sitzung 23.05.20062 2. Sitzung <strong>26</strong>.07.20063 3. Sitzung 10.08.20064 4. Sitzung 12.09.20065 5. Sitzung 13.10.20066 6. Sitzung 20.12.20067 7. Sitzung 07.02.20078 8. Sitzung 14.06.20079 9. Sitzung 10.12.200710 10. Sitzung 14.11.200811 11. Sitzung 09.03.200912 12. Sitzung 08.06.200913 13. Sitzung 10.09.200914 14. Sitzung 14.12.200915 15. Sitzung 15.03.201016 16. Sitzung 12.07.201017 17. Sitzung 20.09.201018 18. Sitzung 13.12.201019 19. Sitzung 28.03.201120 20. Sitzung 19.09.2011- 21. Sitzung22 22. Sitzung 16.04.201223 23. Sitzung 10.09.201224 24. Sitzung 03.12.2012- 25. Sitzung<strong>26</strong> <strong>26</strong>. Sitzung 03.09.2013<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 2 von 19


AnwendungenStichwort Festlegungen <strong>Revision</strong>Anwendungen:SchraubensicherungsklebungenAnwendungen:Einstufung vonsicherheitsrelevantenPiktogrammenAnwendungen:IsolierglasscheibenAnwendungen:VerbundsicherheitsglasAnwendungen:Verguss von BauteilenAnwendungen:VulkanisationAnwendungen:WerkstoffverbundeSchraubensicherungen unter Einsatz von Klebstoffenfallen nicht unter diese NormEs gilt die DIN 6701, eine gegebenenfalls notwendigeEinstufung legt die vKAP festFür die Herstellung von Isolierglasscheiben unter zuHilfenahme von Kleb- und Dichtstoffen gilt dieDIN 6701.Die Herstellung von VSG fällt nicht unter dieRegelungen der DIN 6701.Der Verguss von elektronischen Bauteilen mittelsKlebstoff, ohne weitere Anforderung an eine Klebung,fällt nicht unter die DIN 6701.Die Herstellung von Vulkanisaten fällt nicht unter dieDIN 6701.Für die Herstellung von Werkstoffverbunden (z.B.Sandwichelemente) unter zu Hilfenahme von KlebundDichtstoffen gilt die DIN 6701.Die Herstellung von Sperrholz fällt nicht unter die DIN6701.1515911201011229109121320ArbeitsprobenStichwort Festlegungen <strong>Revision</strong>Arbeitsproben:Arbeitsproben in derFertigungZur Prozesssicherung sind vom Anwenderbetriebmindestens die ausreichende Adhäsion und Kohäsionqualitativ nachzuweisenAnmerkung: hier sind die fertigungsbegleitendenArbeitsproben gemeint (zu jedem Bauteil, beiÄnderungen im Prozess, Vergleich Labor – Fertigung,usw.)14152022<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 3 von 19


Stichwort Festlegungen <strong>Revision</strong>Arbeitsproben:Einrichtungen zurPrüfung vonKlebverbindungenArbeitsproben:Arbeitsproben in derInstandhaltungBetriebe oder Labore, die Prüfungen zurNachweisführung, zur Validierung der Konstruktionund der Prozessfähigkeit oder zur kontinuierlichenProzesskontrolle durchführen, müssen einenangemessenen Befähigungsnachweis erbringenAnmerkung: zum Befähigungsnachweis siehe auchunter „Weiteres: Externe Prüflabore“Diese Arbeitsproben sind erforderlich; dieEntscheidung über Art und Anzahl der Arbeitsprobentrifft die vKAP des BetriebsInstandhaltungsbetriebe, die nur Dritte mit denKlebungen beauftragen (A4 für A1/A2), bei denen dievKAP extern ist und für Stichproben bzw. beiProblemen in den Betrieb kommt sowie bei denen einKlebpraktiker als Ansprechpartner vor Ort anwesendist, entscheidet die vKAP und beauftragt ggf. diePrüfungen bei dem Beauftragten Dritten, einemzugelassenen Prüflabor oder führt die Prüfungenselbst durch.Die vKAP legt dabei fest, an welchem Ort die Probeaushärten soll.17221417BetriebsprüfungStichwort Festlegungen <strong>Revision</strong>Betriebsprüfung:Beispiele bei derBetriebsprüfungBetriebsprüfung:Antrag auf Erteilungeiner BescheinigungBetriebsprüfung:Überwachung vor OrtBetriebsprüfung:ÜberwachungsauditDie Betriebsprüfung erfolgt stichprobenartig anhandausgewählter Anwendungsbeispiele oder AbläufeFür die Beauftragung einer Zulassung samtÜberwachung durch eine Anerkannte Stelle muss einAntrag entsprechend Anhang 1 vorliegenInnerhalb der Geltungsdauer der Bescheinigung isteine Überwachung durch die Anerkannte Stelleobligatorisch. In begründeten Fällen sind zusätzlicheÜberwachungen durchzuführen.Die Durchführung der Überwachungsaudits erfolgt mitden gleichen Qualitätsstandards wie dieZertifizierungsaudits, allerdings beträgt der zeitlicheAufwand in der Regel nur die Hälfte.Der Betrieb übernimmt die aus der Überwachungentstehenden Kosten nach der jeweils gültigenGebührenordnung der Anerkannten Stelle.782067<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 4 von 19


Stichwort Festlegungen <strong>Revision</strong>Betriebsprüfung:BeispielklebungBetriebsprüfung:BerichteBetriebsprüfung:Inhalte derBetriebsprüfungWährend der Auditierung muss bei Zulassungen gem.Klasse A1, A2 oder A3, mindestens eine Klebung derbeantragten Klasse hergestellt werden. Dies ist zuvormit der Anerkannten Stelle zu vereinbaren.Die Anerkannte Stelle ist verpflichtet, die Auditberichtedem Betrieb und der Aufsichtsbehörde zur Kenntniszu übersenden. Eine nur teilweise und unvollständigeWiedergabe von Berichten durch sie ist unzulässig,ebenso die Weitergabe an unbefugte Dritte.Bei den Betriebsprüfungen sind dieQualitätsanforderungen an die Anwender analog derTabelle 3 der DIN 6701-2 zu begutachten.Die Betriebsprüfung erfolgt stichprobenartig anhandausgewählter Anwendungsbeispiele oder Abläufe.Die Inhalte der Auditierung können umfassen:- Angaben des Antrags und derBetriebsbeschreibung;- Kenntnis und Verfügbarkeit der anerkanntenRegeln der Technik (DIN 6701, weitere Normen,Richtlinien und Merkblätter);- Betriebliche Organisation, Zuständigkeiten,Verantwortlichkeiten, Stellvertreterregelungen;- Fachgespräche mit den KAP, Qualifikation desPersonals, Weiterbildung;- Spezifikationen, Lasten- und Pflichtenhefte,Einkauf , Verkauf , Beauftragung Dritter;- Projektierung, Konstruktion, Dimensionierung,Klassifizierung;- Planungsunterlagen, Nachweisführungen;- Fertigung, Instandsetzung;- Fertigungsumgebung, räumliche Gegebenheiten;- Lagerung und Logistik, Wareneingangskontrolle;- Fertigungsunterlagen, Arbeitsanweisungen;- Qualitätssicherung, Prüftechnik, Arbeitsproben;- Rückverfolgbarkeit;- Messmittelüberwachung.<strong>26</strong>7515<strong>26</strong><strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 5 von 19


BescheinigungStichwort Festlegungen <strong>Revision</strong>Bescheinigung:Form der BescheinigungBescheinigungGültigkeit derBescheinigungBescheinigung:GeltungsbereichBescheinigung:Änderungen währenddesGültigkeitszeitraumsDie Betriebsbescheinigung gem. DIN 6701-2entspricht inhaltlich der Musterbescheinigung imAnhang 2.Die Bescheinigung ist an den Ort desAnwenderbetriebes, den Geltungsbereich (Klasse undCode), eventuelle Zulassungsbeschränkungen unddie Klebaufsichtspersonen gebunden.Die Gültigkeit der Bescheinigung wird auf höchstensdrei Jahre begrenzt.In begründeten Fällen kann die Anerkannte Stelle denGeltungsbereich der Bescheinigung von der Erfüllungweiterer Auflagen abhängig machen (z. B. Einsatzweiterer Klebaufsichtspersonen, Prüfung und Einsatzweiteren ausführenden Personals, zusätzlichePrüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung,Fertigung unter Überwachung der AnerkanntenStelle).Innerhalb der bescheinigten Klasse (A1, A2, A3, A4)ist, wenn auf der Bescheinigung nichts weiter vermerktist, der Geltungsbereich nicht auf bestimmteBaugruppen oder Bauteile eingeschränkt.Die Angaben im Geltungsbereich sind entsprechendder Code-Tabelle einzutragen (siehe Anhang 3)Bei Änderung der Anschrift des Unternehmens, derKlebaufsichtspersonen und bei einer beabsichtigtenÄnderung oder Ergänzung der Klasse derBescheinigung, oder der „Hauptfunktion derKlebverbindung“ ist die Anerkannte Stelleunverzüglich zu informieren. Nach Prüfung derSachlage durch die Anerkannte Stelle, ist dieBescheinigung zu ändern.Bei Änderungen oder Ergänzungen in denGeltungsbereichsgruppen „Vorbehandlungsverfahren“,„Fertigungsverfahren“, „Prüfverfahren“,„Mechanisierungsgrad“ und bei Änderungen zentralerProzesse ist die Anerkannte Stelle zu informieren. DieAnerkannte Stelle entscheidet, die Änderungen vorOrt zu überprüfen und die Bescheinigunggegebenenfalls zu ändern.8152022<strong>26</strong><strong>26</strong>815822<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 6 von 19


Stichwort Festlegungen <strong>Revision</strong>Bescheinigung:KarenzzeitBescheinigungZurückziehen derBescheinigungBescheinigung:SperrfristGrundsätzlich ist das Überziehen der Geltungsdauereiner Bescheinigung nicht möglich. InAusnahmefällen, wenn eine rechtzeitigeTerminabsprache nicht möglich ist, kann eineBescheinigung ohne Betriebsprüfung um max. 3Monate verlängert werden. Der Betrieb ist darüberschriftlich zu informieren. Das neue Ablaufdatum derBescheinigung ist im Internetregister zu vermerken.Die Anerkannte Stelle zieht eine Bescheinigungzurück, wenn1) schwerwiegende Mängel in der Ausführung vonKlebarbeiten nach der Normenreihe DIN 6701bestehen, die nicht unverzüglich abgestelltwerden;2) schwerwiegende Mängel in der Klebaufsichtentsprechend der DIN 6701 bestehen;3) keine benannte Klebaufsicht mehr vorhanden ist;4) keine gültigen Qualifikationsnachweise desklebtechnischen Personals nach DIN 6701vorliegen;5) andere Voraussetzungen nach der NormenreiheDIN 6701 nicht mehr erfüllt sind;6) die Geltungsdauer abgelaufen ist;7) der Anwenderbetrieb auf die Bescheinigungverzichtet.Der Aussteller der Bescheinigung kann die erneuteAusstellung einer „Bescheinigung zum <strong>Kleben</strong> vonSchienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen" für eineSperrfrist von 2 – 5 Jahren gegenüber demAntragsteller verweigern, wenn1) dieser zur Aufrechterhaltung einer nochbestehenden oder zur Erlangung einer neuenBescheinigung die Anerkannte Stelle durchVorspiegelung falscher oder durch Entstellungoder Verschweigen wahrer Tatsachen darübertäuscht, dass in seinem Betrieb dieVoraussetzungen zum Erhalt oder zur Erlangungder Bescheinigung noch gegeben sind.2) Dies ist insbesondere dann der Fall, wenna. keine anerkannte Klebaufsicht (außer KlasseA3) mehr vorhanden ist,b. keine gültigen Qualifikationsnachweise desklebtechnischen Personals vorliegenc. und dies unter Verletzung der Anzeigepflicht derAnerkannten Stelle nicht mitgeteilt wird.3) Die Länge der Sperrfrist unterliegt im Einzelfallder Entscheidung der Aufsichtsbehörde und desArbeitskreises „Zertifizierung nach DIN 6701-2“.4) Die Verhängung der Sperrfrist wird demAntragsteller schriftlich mitgeteilt.1324<strong>26</strong>16<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 7 von 19


Stichwort Festlegungen <strong>Revision</strong>Bescheinigung:UrkundeBescheinigung:InternetregisterAuf Wunsch wird dem Unternehmen eine Urkunde zurBescheinigung ausgestellt. Die Urkunde ist nur inVerbindung mit der Bescheinigung gültigDie Anerkannten Stellen sind verpflichtet, die Datender von Ihnen erteilten Bescheinigungen im Internet-Register zu pflegen. Die Bescheinigungen werdenautomatisch 90 Tage nach Ablaufdatum nicht mehrangezeigt, aber nicht gelöscht).82013InstandhaltungStichwort Festlegungen <strong>Revision</strong>InstandhaltungAnerkennungInstandhaltungGewährleistungKlebarbeiten im Rahmen von Maßnahmen zurWiederherstellung und Gewährleistung desbeschriebenen technischen Sollzustandes anKomponenten und Bauteilen sind unter Beachtungund Einhaltung der Bestimmungen der NormenreiheDIN 6701 durchzuführen.Anwender müssen über eine Anerkennung nach DIN6701-2 verfügen.Im Rahmen der Instandhaltung darf einAnwenderbetrieb an Schienenfahrzeugen und–fahrzeugteilen an einem anderen zugelassenenStandort unter den gleichen personellen undtechnischen Voraussetzungen sowie qualitativenAnforderungen kleben wie im eigenen zugelassenenBetrieb.792323InstandhaltungBeauftragung DritterAnwender (Betriebe oder andere selbständighandelnde Organisationseinheiten), die selbst keineKlebarbeiten bei der Instandhaltung durchführen,können Dritte mit der Durchführung der Klebarbeitenbeauftragen. Diese Auftraggeber müssen mindestenseine Anerkennung nach Klasse A4 haben. In diesemFall kann die Klebaufsicht mehrere Standortebetreuen.Bei der Beauftragung Dritter muss vombeauftragenden A4-Betrieb ein Ansprechpartner mitmindestens einer Qualifikation Stufe 3 vor Ort zurVerfügung stehen.79<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 8 von 19


Stichwort Festlegung <strong>Revision</strong>InstandhaltungFestlegung undDokumentation derArbeitenInstandhaltungGewährleistungInstandhaltungÜberführungVor Beginn von Instandhaltungsarbeiten anSchienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen ist derUmfang der klebtechnischen Arbeiten festzulegen, dieKlassen zu identifizieren oder festzulegen und dieseszumindest bei Klebungen der Klassen A1 und A2 zudokumentieren.Im Rahmen der Gewährleistung darf einAnwenderbetrieb an den selbst hergestelltenSchienenfahrzeugen und –fahrzeugteilen an einemanderen Standort unter den gleichen personellen undtechnischen Voraussetzungen sowie qualitativenAnforderungen kleben wie im eigenen zugelassenenBetrieb.außerhalb des zertifizierten Klebbetriebs sindklebtechnische Instandsetzungsmaßnahmen, die zurHerstellung der Lauffähigkeit zwecks Überführungdienen, zulässig79791621InstandhaltungÄnderung desKlebsystems gegenüberdem InstandhaltungshandbuchInstandhaltungPlanungs- undFertigungsunterlagenInstandhaltungBeauftragte DritteDer Nachweis gleicher Sicherheit ist zu führen, gem.§ 2 EBO; verantwortlich ist der Betreiber / Herstellerdes Fahrzeuges.Entsprechende Nachweise (Berechnungen,Zeichnungen, Arbeitsanweisungen usw.) sind aufVerlangen vorzulegen.Planungs- und Fertigungsunterlagen (z.B.Dokumente, Zeichungen, Bestellungen vonZulieferteilen) von in der Fertigung befindlichenTeilen/Schienenfahrzeugen müssen der DIN 6701entsprechen.Die Dimensionierung einer Klebverbindung in derInstandsetzung muss nicht zwingend nachgewiesenwerdenBei Beauftragung von Dritten gelten diese ebenfallsals Anwender im Sinne der Normenreihe DIN 6701.Beauftragte Dritte, die Instandsetzungsarbeitenausführen, benötigen Klebaufsichten mitQualifikationsstufen gemäß der Neufertigung.Der Betrieb, in dem die Klebarbeiten ausgeführtwerden sollen, ist zwischen dem Beauftragten Drittenund dem Auftraggeber zu vereinbaren. Als Betriebe imSinne dieses Kapitels gelten die Werkstätten, indenen die Klebarbeiten ausgeführt werden. Für dieEignung der Werkstätten ist, soweit vertraglich nichtanders vereinbart, der Beauftragte Dritteverantwortlich.Im Einzelfall kann zwischen Auftraggeber undBeauftragtem Dritten zur Instandsetzung auch eineWerkstatt ausgewählt werden, die über keineAnerkennung nach DIN 6701-2 verfügt. In diesem Fallist durch die vKAP des Beauftragten Dritten141971220<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 9 von 19


sicherzustellen, dass alle klebtechnischenVoraussetzungen gegeben sind.Für die Durchführung der Instandsetzungsarbeitenvon Klebungen Klasse A1 und A2 ist eine Klebaufsichtmindestens der Stufe 2 vor Ort erforderlichDer Klebaufsicht sind für jeden Betrieb dieerforderlichen Befugnisse zur Sicherstellung einerfachgerechten Durchführung zu übertragen.Das zur Durchführung der Instandsetzungsarbeiteneingesetzte Personal muss mindestens eineQualifizierung der Stufe 3 besitzen.Die zur fachgerechten Durchführung derInstandsetzungsarbeiten erforderlichen Informationen(z.B. Zeichnung mit Stückliste,Instandhaltungsanweisung, Arbeitsanweisung)müssen zur Verfügung stehen.KlebaufsichtStichwort Festlegungen <strong>Revision</strong>Klebaufsicht:Externe KlebaufsichtKlebaufsicht:Arbeitsbuch derexternen KlebaufsichtKlebaufsicht:geringe KlebtechnischeFertigungKlebaufsicht:Personaländerung beider KAP (Ausscheidenaus der Funktion)Klebaufsicht:Gleichberechtigter/ nichtgleichberechtigterStellvertreterEine Benennung eines externen Stellvertreters dervKAP ist möglich, wenn die vKAP Betriebsangehörigerist.Die Führung eines Arbeitsbuchs (Tätigkeitsnachweis)durch die externe KAP ist Pflicht (siehe auch DIN6701-2, Pkt. 4.2.4.5)Ein geringer klebtechnischer Fertigungsumfang liegtvor, wenn pro Jahr maximal 50 Baugruppen gefertigtwerden. Diese Baugruppen müssen jeweils mit demgleichen klebtechnischen Verfahren und am gleichenFertigungsort hergestellt werden. Ab zweiverschiedenen Baugruppen besteht kein geringerFertigungsumfang mehr. Die vKAP mit muss bei dendurchzuführenden Verklebungen zur Verfügungstehen. Ansonsten dürfen keine A1 Bauteile geklebtwerden.Sind die Anforderungen der DIN 6701 nicht mehrerfüllt, ist innerhalb von drei Monaten durch denBetrieb ein Konzept für die normgerechteSicherstellung der Klebaufsicht vorzulegen.Ist eine ständige Verfügbarkeit der vKAP nichterforderlich, kann die Benennung eines nichtgleichberechtigten Vertreters mit geringererQualifikationsstufe erfolgen. Dies ist plausibel zubegründen.10141420231322<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 10 von 19


Stichwort Festlegungen <strong>Revision</strong>Klebaufsicht:Qualifikation der vKAPKlebaufsicht:Klebaufsicht Stufe 1 beiFertigung ohneProzessplanungKlebaufsicht:Anerkennung von EASals gleichberechtigteVertreter der vKAP beiA1-BetriebenFür einen Übergangszeitraum können auch Personenals vKAP benannt werden, die sich erst in derAusbildung zum EAE bzw. EAS befinden. Wenn beider Betriebsprüfung erst eine Anmeldung zur EAEbzw. EAS-Ausbildung vorliegt muss der vKAPzumindest die Qualifikation der Stufe 2 (beiAnforderung vKAP Stufe 1) bzw. Stufe 3 (beiAnforderung vKAP Stufe 2).In diesem Fall ist die Gültigkeitsdauer auf dieseÜbergangszeit, bis zur Qualifikation der vKAP, zubeschränkenFür Klebungen der Klasse A1 ist die Qualifikation dervKAP Stufe 2 ausreichend, wenn sichergestellt ist,dass keine Entscheidungskompetenzen in denBereichen Konstruktion und Prozessplanungerforderlich sind und grundsätzlich eine,gegebenenfalls auch externe, Klebaufsicht der Stufe 1vertraglich gebunden ist. Diese Klebaufsicht der Stufe1 darf mehr als zwei Betriebe betreuen.Als Ausnahmeregelung kann für den erstenGültigkeitszeitraum der Bescheinigung, ein EAS alsgleichberechtigter Vertreter von der AnerkanntenStelle akzeptiert werden, wenn mindestens folgendeVoraussetzungen erfüllt sind:- Nachweis von 10 Jahren Berufserfahrung inUnternehmen der Schienenfahrzeugbranche mitVerantwortungsbereichen, die schwerpunktmäßigklebtechnische Aufgaben umfassen.- Bestehen in einem umfassenden Fachgespräch voneiner Dauer von mindestens 1h pro Person, welchessowohl die Fertigungsaspekte als auch dieDimensionierung von A1-Klebverbindungen jeweilsmindestens 20 Minuten lang zum Gegenstand hat.Dieses Fachgespräch ist von zwei Prüfern eineranerkannten Stelle zu führen.Auf Basis dieses Fachgespräches legt dieAnerkannte Stelle erforderliche anerkannteWeiterbildungen fest.- Nachweis von Kenntnissen der Norm DIN 6701.Dieser Nachweis kann gegenüber einer anerkanntenStelle in Form eines ergänzenden Fachgesprächsoder der regelmäßigen Beteiligung an dereinschlägigen Normarbeit erbracht werden.13152282021<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 11 von 19


KlassifizierungStichwort Festlegungen <strong>Revision</strong>Klassifizierung:Begründung derKlassifizierungKlassifizierung:Klebungen ohneSicherheitsanforderungenDie Klassifizierung ist plausibel dokumentiert zubegründenKlebverbindungen ohne Sicherheitsanforderungenfallen nicht unter die Norm. Die Zuordnungverantwortet der Konstrukteur unter Einbeziehung derKAP.2271022PersonalqualifikationStichwort Festlegungen <strong>Revision</strong>Personalqualifikation:A4-Betrieb mitKonstruktionsprüfungPersonalqualifikation:A4-Betrieb für Einkaufund WeitervertriebPersonalqualifikation:Anerkennung der KGL -Qualifikation derehemaligen DDRPersonalqualifikation:vergleichbareQualifikation des EABPersonalqualifikation:Arbeitnehmer-ÜberlassungPersonalqualifikation:Weiterbildung vonausführendemklebtechnischenPersonalDie vKAP muss mindestens die Qualifikationsstufeentsprechend DIN 6701-2 Tabelle 3„Verantwortlichkeiten der vKAP“ besitzen.Für die Bauteilklasse A1 ist die Qualifikationsstufe 1und für A2 die Stufe 2 erforderlichDie vKAP muss mindestens die Qualifikationsstufe 2besitzen (dies gilt auch für Klasse A1).Die Qualifikation der KGL - Lehrgänge können beibestandenen Wochen 0 und I als Nachweis derFachkenntnisse der vergleichbare Qualifikation Stufe3 (EAB) anerkannt werden, wenn der Mitarbeiter inTätigkeiten Codes F oder L eingesetzt wirdEine Erstausbildung mit klebtechnischen Inhalten (z.B.Schreiner, Fußbodenleger) kann als Nachweis derFachkenntnisse durch die vKAP anerkannt unddokumentiert werden, wenn in diesem Bereichgearbeitet wird. Produktschulungen gelten nicht alsNachweis.Das Leihpersonal unterliegt den gleichenQualifikationsanforderungen wie das Stammpersonal.Anmerkung: gemeint ist Leihpersonal fürklebtechnische ArbeitenInnerhalb des Überwachungszeitraumes derBescheinigung muss das ausführende klebtechnischePersonal kontinuierlich mindestens alle 2 Jahreweitergebildet werden. Die Inhalte und Dauer derWeiterbildung werden von der vKAP festgelegt.99815201213121020<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 12 von 19


Stichwort Festlegung <strong>Revision</strong>Personalqualifikation:Weiterbildung vonKlebaufsichtspersonalPersonalqualifikation:Qualifikation desPersonals fürKlebungen Klasse A3Personalqualifikation:mehrjährige ErfahrungPersonalqualifikation:Umfassende technischeKenntnisse(Stufe 1: - vergleichbareQualifikation)Innerhalb des Überwachungszeitraumes derBescheinigung muss das Klebaufsichtspersonalkontinuierlich mindestens alle 2 Jahre außerbetrieblichweitergebildet werden.Über die Qualifikation des ausführendenklebtechnischen Personals bei Klebungen der KlasseA3 entscheidet die vKAP. Die vKAP muss dafürmindestens eine EAS–Ausbildung nachweisen.Für Stufe 1 und 2 gilt als „mehrjährige Erfahrung“:mindestens 5 Jahre mit klebtechnischemTätigkeitsschwerpunkt. Für Stufe 3 gilt als„mehrjährige Erfahrung“: 3 JahreDer Nachweis ist durch eine schriftliche und einemündliche Prüfung vor einer Prüfungskommission zuerbringen.Zusammensetzung der Prüfungskommission:zwei Vertreter des Arbeitskreises „Zertifizierung nachDIN 6701-2“ und ein Vertreter des Eisenbahn-Bundesamtes.Sitz der Prüfungskommission ist Bonn.615201015131320WeiteresStichwort Festlegungen <strong>Revision</strong>Planungs- undFertigungsunterlagenUmgang mitsilikonhaltigenMaterialienUmgang mitsilikonfreienTrennmittelnKlebtechnischeFreigabeZulassungKlebstoffherstellerPlanungs- und Fertigungsunterlagen (z.B.Dokumente, Zeichnungen, Bestellungen vonZulieferteilen) von in der Fertigung befindlichenTeilen/Schienenfahrzeugen müssen der DIN 6701entsprechen.In Bereichen, in denen klassifizierte Klebungenhergestellt werden, sind nur pastöse Silikonkleb-,schmier- und dichtstoffe sowie ausgehärteteSilikonmaterialien zulässig, sofern eineVerschleppungsgefahr ausgeschlossen ist.Silikonfreie Trennmittel, wie z.B. Teflon-Spray, sindnur dann erlaubt, wenn eine Verschleppungsgefahr inden Klebbereich ausgeschlossen werden kann.Eine Zuordnung zur Klasse auf der Zeichnung istausreichend. Die Freigabeprozedur muss hinterlegtsein (zum Beispiel elektronisch). Es ist dabeisicherzustellen, dass nachfolgende Freigeber dieEntscheidung der klebtechnischen Prüfung bestätigenFür Klebstoffhersteller, die die komplette Auslegungder Klebfuge für einen Anwenderbetrieb durchführenund eine Bewertungen der Dimensionierungvornehmen, ist eine Zulassung der Klasse A4erforderlich.1920211917<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 13 von 19


Stichwort Festlegung <strong>Revision</strong>Externe PrüflaboreSollte kein offizieller Befähigungsnachweis vorliegen,hat der Anwenderbetrieb bei der Beauftragung einesPrüflabors im Rahmen der Nachweisführung fürKlebungen der Klassen A1 und A2 folgende Kriterienzu überprüfen:-Personal (Aufbauorganisation/Verantwortlichkeitendes Prüfpersonals/-Labors, BefähigungsnachweisBedienpersonal von Prüfmaschinen, BefähigungsnachweisKlebtechnik (z. B. bei eigener Probenherstellung)-Prüfmaschinen (Regelmäßige Überwachung,Eignung der Prüfmaschinen)-Abläufe (Prozedere der Auftragsbearbeitung,Prüfungen gem. eigenen und fremden Richtlinien,Berichterstellung, Rückverfolgbarkeit der Daten-Räumliche Gegebenheiten (räumliche Bedingungen,Sauberkeit, Klima, Zugangsbeschränkungen)-Umgang mit beigestellten Produkten21<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 14 von 19


Anhang 1 zur A-Z–<strong>Sammlung</strong>: AntragAnerkannte StelleAntragzur Erteilung einer Bescheinigung nach DIN 6701-2zum Nachweis der Eignung zum <strong>Kleben</strong> vonSchienenfahrzeugen und -fahrzeugteilenVersion(Datum)Zu senden an: Anerkannte StelleUnternehmen:Straße, Nr.:PLZ, Ort:http://Rückfragen an:Telefon:Telefax-Nr.:e-mail:Der Antrag wird gestellt für den Betrieb/Betriebsteil:(nur ausfüllen, wenn abweichend von oben)Straße, Nr.:PLZ, Ort:Beantragte Klasse:A 1 (schließt die Klassen A2, A3 ein)A 2 (schließt die Klasse A3 ein)A 3A 4, für:Konstruktion von Bauteilen der Klasse __Einkauf und Weitervertrieb von Bauteilen der Klasse __Einkauf und Montage von Bauteilen der Klasse __Beauftragung Dritter für Klebungen der Klasse __Antrag:erstmaligwiederholt, Ablauf der Geltungsdauer am:wegen Änderung folgender Voraussetzungen:Wurde Ihnen bereits eine Bescheinigung nach DIN 6701-2 von einer anderen anerkannten Stelleerteilt?Ja (bitte Stelle angeben):Nein<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 15 von 19


Verantwortliche Klebaufsicht (vKAP):Vorname, Nachname:geboren am:Mail- und Telefonkontakt der vKAP:Klebtechnischer Qualifizierungsgrad: Klebfachingenieur (EAE) Klebfachkraft (EAS) Klebpraktiker (EAB) keiner / in Ausbildung / Ausbildungsanmeldung liegt vor /anderer _ die verantwortliche Klebaufsichtsperson ist „extern“Folgende Betriebe werden von der externen Klebaufsichtsperson noch betreut:Vertreter der Klebaufsicht:Vorname, Nachname:geboren am:Mail- und Telefonkontakt des Vertreters: der Vertreter der vKAP ist „gleichberechtigt“ (ansonsten „nicht gleichberechtigt“)Klebtechnischer Qualifizierungsgrad: Klebfachingenieur (EAE) Klebfachkraft (EAS) Klebpraktiker(EAB) keiner / in Ausbildung / Ausbildungsanmeldung liegt vor / anderer _ der Vertreter der verantwortlichen Klebaufsichtsperson ist „extern“Folgende Betriebe werden von der externen Klebaufsichtsperson noch betreut:Das Unternehmen,- erklärt, die Normenreihe DIN 6701 und die mitgeltenden Regelwerke einzuhalten,- ist einverstanden, dass die Angaben in das Online Register DIN 6701 aufgenommen werden,- akzeptiert die Regelungen des Arbeitskreises Zertifizierung nach DIN 6701-2 beim EBA,- akzeptiert die notwendige Überwachung durch die Anerkannte Stelle für die Geltungsdauer.Verbindlichkeitserklärung des AntragstellersMit der Abgabe des vollständig unterzeichneten und gestempelten Antragsformulars bei deranerkannten Stelle wird der Antrag dieser gegenüber vertraglich verbindlich. Die anerkannte Stellegilt ab diesem Zeitpunkt durch den Antragsteller als beauftragt, alle Schritte und Prozessedurchzuführen, die zur Erteilung einer Bescheinigung nach DIN 6701-2 erforderlich sind.____________________(Ort, Datum)___________________________________________________(Stempel, Name und Unterschrift des Antragstellers)Bitte fügen Sie an:• Allgemeine Betriebsbeschreibung• Organigramm (aus dem die Position der verantwortlichen Klebaufsicht herausgeht)• Beschreibung der klebtechnischen Arbeiten, mit Hinweisen auf Baugruppen und KlassenListe weiterer Klebaufsichten, samt Verteilung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 16 von 19


Anhang 2 zur A-Z–<strong>Sammlung</strong>: BescheinigungBescheinigungnach DIN 6701-2über den Nachweis der Eignungzum <strong>Kleben</strong> von Schienenfahrzeugen und -fahrzeugteilenLOGOvom EBA anerkannte Stellenach DIN 6701-2Dem Unternehmen:Klävbotzebudwird für den Betrieb in Pappstroß 14711 Coloniabescheinigt, dass er geeignet ist, Klebarbeiten für den Geltungsbereich derauszuführen.Klasse A1 nach DIN 6701-2Geltungsbereich (nach Codetabelle A-Z – <strong>Sammlung</strong>)Hauptfunktion der Klebverbindungen: L, DVorbehandlungsverfahren: -Fertigungsverfahren:SO, HUPrüfverfahren:DT, WTMechanisierungsgrad:M, TMverantwortliche Klebaufsichtsperson:gleichberechtigter Vertreter:Weitere Vertreter:Bemerkungen:Bescheinigung Nr.:gültig bis:ausgestellt am:Herr Jupp Schmitz, geb. am: 11.11.1950, EAEFrau Adelheid Schön, geb.am: 01.02.1960, EAE i.A.Herr Alfred Meier, geb.am: 01.01.1970, EASHerr Manfred Müller, geb. am: 01.03.1950, EAE - Konstruktionsiehe RückseiteAnerkannte Stelle/6701/Klasse/N,F/Jahr/Indent-Nr.TT/MM/JJJJTT/MM/JJJJ_________________________________(Leiter der Anerkannten Stelle, Name und Unterschrift)Allgemeine Bestimmungen (siehe Rückseite)<strong>Revision</strong> <strong>26</strong> vom 03.09.2013, Seite 17 von 19


BemerkungenAllgemeine BestimmungenMindestens zwei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer ist bei der Anerkannten Stelle erneut einAntrag zu stellen, falls die Eignung weiterhin bescheinigt werden soll.Änderungen während des Gültigkeitszeitraums der BescheinigungBei Änderung der Anschrift des Unternehmens, Klasse der Bescheinigung, Klebaufsichtspersonen und beieiner beabsichtigten Änderung oder Ergänzung der „Hauptfunktion der Klebverbindung“ ist die AnerkannteStelle unverzüglich zu informieren. Nach Prüfung der Sachlage durch die Anerkannte Stelle ist dieBescheinigung zu ändern.Bei Änderungen oder Ergänzungen zentraler Prozesse oder in den Geltungsbereichsgruppen„Vorbehandlungsverfahren“, „Fertigungsverfahren“, „Prüfverfahren“, „Mechanisierungsgrad“ ist dieAnerkannte Stelle zu informieren. Die Anerkannte Stelle entscheidet, die Änderungen vor Ort zu überprüfenund die Bescheinigung ggf. zu ändern.Widerruf der Bescheinigungentsprechend DIN 6701-2Die Aufsichtsbehörde oder der Aussteller dieser Bescheinigung kann die „Bescheinigung zum <strong>Kleben</strong> vonSchienenfahrzeugen und -fahrzeugteilen" widerrufen, wenn:1) schwerwiegende Mängel in der bedingungsgemäßen Ausführung von Klebarbeiten nach dieser Normbestehen,2) schwerwiegende Mängel in der Klebaufsicht (außer Klasse A3) entsprechend dieser Norm bestehen,3) keine anerkannte Klebaufsicht (außer Klasse A3) mehr vorhanden ist,4) keine gültigen Qualifikationsnachweise des klebtechnischen Personals nach dieser Norm vorliegen,5) andere Voraussetzungen nach dieser Norm nicht mehr erfüllt sind,6) die Geltungsdauer abgelaufen ist,7) der Anwenderbetrieb auf die Bescheinigung verzichtet.Die Kenntnisnahme des Widerrufs ist vom Unternehmen gegenüber der Anerkannten Stelle schriftlich zubestätigen. Die Aufsichtsbehörde ist durch die Anerkannte Stelle zu benachrichtigen.Verteiler1. Antragsteller (Original)2. EBA (Kopie)3. Akte (Kopie)Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Bescheinigung ausschließlich die männliche Formverwendet. Diese Entscheidung beruht auf rein sprachökonomischen Gesichtspunkten und stellt keine wieimmer geartete Wertung dar.18


Anhang 3, A-Z–<strong>Sammlung</strong>: Codetabelle für Eintrag in GeltungsbereichGruppe Beschreibung CodeHauptfunktionKraftübertragung unter Einsatz hochmoduligerFKlebstoffeVerformungsausgleich unter Einsatz niedermoduliger DKlebstoffe (Dickschichtkleben)DichtungSGroßflächige Klebverbindung (Laminierung,LKaschierung)Andere:ausschreibenVorbehandlungsverfahrenFertigungsverfahrenStrahlenBeizen, AnodisierenPlasmabehandlung (ND-, AD-Plasma, Corona,Beflammen, Flammpyrolyse)LaserbehandlungAndere:Verarbeitung lösungsmittel- oder wasserhaltigerSysteme (Primer, Klebstoffe, Reinigungsmittel etc.)Verarbeitung von 2K-KlebstoffenVerarbeitung von 1K-feuchtigkeitsreaktiven SystemenVerarbeitung von warmhärtbaren KlebstoffenVerarbeitung von SchmelzklebstoffenVerarbeitung von strahlenhärtbaren KlebstoffenVerarbeitung von anaerob härtbaren KlebstoffenLaminieren oder Verarbeitung von HaftklebstoffenAndere:BLETPLLSausschreibenSOTKHUHEHMRAANLAausschreibenPrüfverfahren Zerstörende Prüfverfahren DTZerstörungsfreie Prüfverfahren (Bemerkung erforderlich) NDTSichtprüfung (mit Prüfanweisung)VISApplikationskontrolle mit el.DCDatenverarbeitungsverfahrenZyklisch-mechanische Alterungsversuche (Schwingung) CYCrash-/Impact-TestverfahrenIMPhysikalisch-chemische AlterungsversuchePCRheologiemessungenRHStrahlenspektroskopische Analysen (IR, UV-VIS) RSThermoanalytische Verfahren (DSC, DMA, TGA etc.) TABenetzungsmessungenWTAndere:ausschreibenMechanisierungsgrad Mechanisiert/Automatisiert VMTeilmechanisiertTMManuellMSeite 19 von 19 Seiten

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