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TOP 4 a Teil A: Monitoring-Rahmenkonzept- Anlage 1 ... - MSRL

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ParagraphV5.3Bund/Länder-PartnerKommentarBMLP nicht hier und im Folgetext auch vom “BLMP-<strong>Monitoring</strong>-Handbuch” sprechen, es wird ja vermutlich auch unter diesemNamen im Internet zu finden sein?Bearbeitung/Vorschlagfortgeführt werden darf.- Zäsur durch <strong>MSRL</strong> – stark erweitertes HandbuchSollte die Begriff „BLMP <strong>Monitoring</strong>-Handbuch“ gewähltwerden, wird der Text im Nachgang zur KoRa Sitzung globalangepasst.35 MV Bezug: Zur regionalen Koordinierung und Kohärenz stimmtDeutschland die Entwicklung und Durchführung der<strong>Monitoring</strong>programme für die <strong>MSRL</strong> mit den Anrainerstaaten derNord- und Ostsee ab.Kommentar: Auf Kompatibilität, Konsistenz und Vergleichbarkeitwird nicht eingegangen – eine Definition dieser Begriffe wärehilfreich (evtl. im genannten EU-Papier definiert? Dann könnteDefinition einfach übernommen werden). Oder zumindest textlicheEinbindung, z.B. dadurch wird Kompatibilität der einzelnenProgramme sichergestellt o.ä. Wenn EU diese Begriffe fordert,sollten wir darauf eingehen und uns darauf verständigen, wasunter diesen 5 Begriffen zu verstehen ist oder welche ggf.gleichbedeutend sind.Umgesetzt34bis Für die Umsetzung der <strong>MSRL</strong> müssen die<strong>Monitoring</strong>programme „koordiniert“, „kompatibel“, „kohärent“,„konsistent“ und „vergleichbar“ sein. EU <strong>MSRL</strong> CIS LeitfadenNr.3 1 gibt eine erste Beschreibung der Begrifflichkeiten, die fürihre praktische Anwendung im EU-Kontext noch konkretisiertwerden müssen.Begründung: Die Richtlinie ist sprachlich schwer greifbar undungenau. Im <strong>MSRL</strong> CIS Leitfaden wurde versucht, dieAktionsebenen für die verschiedenen Begrifflichkeiten auf 1Seite zu beschreiben, ohne konkrete Definitionen zu geben(Koordinierung und Kohärenz auf Programmebene, Konsistenzauf Methodikebene, Vergleichbarkeit als Ergebnis der „K“-Aktivitäten auf Datenebene und Kompatibilität als Anforderungan die Vereinbarkeit mit verschiedenen rechtlichenAnforderungen national und regional). Eine Wiedergabe dieserBeschreibungen erscheint nicht sinnvoll. In § 35-37 wurdeversucht, die Begriffe in Umsetzung der Leitlinie zugebrauchen.- Konsistenz - § 37 3. Und 4. Anstrich- Vergleichbarkeit der Daten - § 37 3. Anstrich- Kompatibilität - § 36Gelöscht:1 S. Empfehlung 2 der MSFD CIS Guidance No. 3. S. Fn 4.<strong>TOP</strong> 4 a <strong>Teil</strong> A: <strong>Monitoring</strong>-<strong>Rahmenkonzept</strong>- <strong>Anlage</strong> 14

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