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Bürgerinformation Juni 2013 - Gemeinde Goldegg

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Verbrennen im Freien kann gefährlich sein„Raumhaufenbrennen“Beim Verbrennen im Freien entstehen chemische Verbindungen(Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide),die für hohe Ozonbelastungen sorgen, wenn die Sonnescheint. Aber nicht nur die Luft, auch der Bodenund eventuell in der Folge unser Wasser und unsereNahrungsmittel werden durch die Verbrennungsrückständestark belastet. Bei jenen Bedingungen, wiesie bei offenen Feuern, insbesondere von feuchtenbiogenen Materialien, wie Ästen, Laub etc vorherrschen,entstehen hohe Konzentrationen an „teerigen“Produkten, die stark krebserregend sind und diemit dem Regen gelöst in den Boden eingeschwemmtoder als Asche eingetragen werden.Mit der Novelle BGBl I 77/2010 regelt das Bundesluftreinhaltegesetzjetzt sowohl das Verbrennen biogenerwie auch nicht-biogener Materialien im Freien.Das Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennensbiogener Materialien außerhalb von Anlagen wurdeaufgehoben.VerbotDas Verbrennen von biogenen und nicht-biogenen Materialienaußerhalb von dafür bestimmten Anlagen istgenerell verboten. Die Ausnahmen für die biogenenMaterialien sind neu geregelt, wobei sich wesentlicheÄnderungen ergeben.Erlaubnis nur in SonderfällenDie für das Land Salzburg relevanten, unmittelbar imBundesluftreinhaltegesetz festgelegten Ausnahmenvom Verbrennungsverbot umfassen (vgl § 3 Abs 3 u. 4)– Lager und Grillfeuer, wobei zur Beschickung ausschließlichtrockenes unbehandeltes Holz oderHolzkohle zulässig ist, und– das punktuelle Verbrennen von geschwendetemMaterial in schwer zugänglichen alpinen Lagenzur Verhinderung der Verbuschung. Nähere Erläuterungenfinden Sie im Rundschreiben des Lebensministeriumsvom 30.3.2011.– Die Verordnung der Landeshauptfrau vom 02.11.2007 über das punktuelle Verbrennen von mit bestimmtenSchadorganismen befallenen biogenenMaterialien, die sich auf den Borkenkäfer undden Feuerbrand bezieht, bleibt bis auf weiteresin Kraft!– Brauchtumsfeuer zu folgenden Anlässen: Ostern,Sommersonnenwende, Johannisfeuer und Wintersonnenwendeentsprechend der Brauchtumsfeuer-Verordnung LGBL Nr. 38/2011.Wichtig - Achtung!Die bisher bestehende allgemeine Ausnahme fürdie Land- und Forstwirtschaft, wonach in der Zeitvom 16. September bis zum 30. April das Verbrennenbiogener Materialien im Freien erlaubt war, existiertnicht mehr!Im Fall des Verstoßes gegen das Verbrennungsverbothat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichtetendas unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen.Bei Nichtbefolgung des Auftrags ist dieLöschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichtetennötigenfalls unverzüglich durchführenzulassen. Eine diesbezügliche Verpflichtung für die<strong>Gemeinde</strong>n existiert somit nicht mehr!Auch naturschutz-, feuer- und forstrechtliche Bestimmungensind zu beachten.In der freien Landschaft gilt ein ausnahmsloses Verbotdes Abbrennens der Vegetation. Weiters ist in diversenNaturschutzgebietsverordnungen und in derKernzone sowie den Sonderschutzgebieten des NationalparksHohe Tauern ein Abbrennen von Feuernund die Errichtung von Feuerstätten untersagt.8

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