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Aktienrecht in Flowcharts – Revisionspflicht - Schweiz

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A KTIENRECHT IN F LOWCHARTS3. Anforderungen an die RevisionsstelleAnmerkungenDie Zulassung zur Revision und die Aufsicht über die Revisorens<strong>in</strong>d im Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigungder Revisor<strong>in</strong>nen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz; RAG)geregelt.1. Als zugelassene Revisoren werden Personen bezeichnet,die berechtigt s<strong>in</strong>d, Unternehmen im Rahmen e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>geschränktenRevision zu prüfen (OR 727c). Sie müssen übere<strong>in</strong>e bestimmte M<strong>in</strong>destausbildung und über e<strong>in</strong>e formelleZulassung verfügen (RAG 5).2. Als zugelassene Revisionsexperten werden Personen bezeichnet,die berechtigt s<strong>in</strong>d, wirtschaftlich bedeutendeUnternehmen im Rahmen e<strong>in</strong>er ordentlichen Revision zuprüfen (OR 727b Abs. 2). Sie müssen über dieselbe Ausbildungverfügen wie zugelassene Revisoren, haben sich aberim Allgeme<strong>in</strong>en über e<strong>in</strong>e zusätzliche Fachpraxis auszuweisen(RAG 4).1./2. E<strong>in</strong> Revisionsunternehmen wird als Revisor oder als Revisionsexpertezugelassen, wenn die Mehrheit der Mitgliederse<strong>in</strong>es obersten Leitungs- und Geschäftsführungsorgans,m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Fünftel der Personen, welche an der Erbr<strong>in</strong>gungder Revisionsdienstleistungen beteiligt s<strong>in</strong>d, undalle Personen, welche Revisionsdienstleistungen leiten, überdie entsprechende Zulassung verfügen und die Führungsstrukture<strong>in</strong>e genügende Überwachung der e<strong>in</strong>zelnenMandate gewährleistet (RAG 6).4. Unabhängigkeit: Das Gesetz enthält die allgeme<strong>in</strong>en Grundsätzeder Unabhängigkeit (OR 728, OR 729). Erwähnt s<strong>in</strong>ddie wichtigsten konkretisierenden, im Gesetz aufgeführtenSachverhalte, die mit der Tätigkeit als Revisionsstelle nichtvere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.Die Treuhand-Kammer (<strong>Schweiz</strong>erische Kammer der Wirtschaftsprüfer,Steuerexperten und Treuhandexperten) erlässtRichtl<strong>in</strong>ien, welche weitere Konkretisierungen enthalten.Sowohl bei der e<strong>in</strong>geschränkten Revision wie auch bei derordentlichen Revision hat der Prüfer <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Bericht zurUnabhängigkeit Stellung zu nehmen.5. Bei der e<strong>in</strong>geschränkten Revision ist es möglich, dass e<strong>in</strong>Revisionsunternehmen sowohl an der Buchführung mitwirktals auch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>geschränkte Revision durchführen kann,wenn e<strong>in</strong>e verlässliche Prüfung durch organisatorische undpersonelle Massnahmen sichergestellt ist.6. Für die Revision von Publikumsgesellschaften durch e<strong>in</strong>staatliches beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bestehenweitere Vorschriften, so betreffend den maximalen Honoraranteile<strong>in</strong>es Kunden am Gesamtumsatz des Revisionsunternehmensund die E<strong>in</strong>schränkungen beim Wechsel von bestimmtenPersonen von e<strong>in</strong>em geprüften Unternehmen zumRevisionsunternehmen und umgekehrt (RAG 11).3. Als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen werdenRevisionsunternehmen bezeichnet, die zur Durchführunge<strong>in</strong>er ordentlichen Revision bei Publikumsgesellschaftenzugelassen s<strong>in</strong>d (OR 727b Abs. 1 sowie RAG 7). Sie müssendie Voraussetzungen für die Zulassung als Revisionsexpertenerfüllen (RAG 9 ).10 E RNST & YOUNG AG, DEZEMBER 2005

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