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Aktienrecht in Flowcharts – Revisionspflicht - Schweiz

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A KTIENRECHT IN F LOWCHARTSE<strong>in</strong>leitung<strong>Revisionspflicht</strong> bei der AktiengesellschaftRechnungslegung und Revision s<strong>in</strong>d Themen, welche <strong>in</strong> den letzten Jahren dieSchlagzeilen <strong>in</strong> der Berichterstattung über die Wirtschaft und deren Teilnehmerbegleitet haben. Weltweit wurden aus Fehlern und Missständen vergangener JahreKonsequenzen gezogen und Massnahmen getroffen, welche das Vertrauen der Anlegerund Kapitalgeber <strong>in</strong> die freien Märkte wieder stärken sollen. In diesem Rahmenist auch die Entwicklung <strong>in</strong> der <strong>Schweiz</strong> zu sehen.Die <strong>Revisionspflicht</strong>, der Inhalt der Revision und die Anforderungen an Berichterstattungund Prüfer werden durch e<strong>in</strong>e Änderung des <strong>Schweiz</strong>erischen Obligationenrechtsneu geregelt.Die Neuregelung der <strong>Revisionspflicht</strong> umfasst alle Rechtsformen, also nicht nur dieAktiengesellschaft, sondern auch Gesellschaften <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er Kommanditaktiengesellschaft,e<strong>in</strong>er GmbH und e<strong>in</strong>er Genossenschaft, aber auch die Stiftung und denVere<strong>in</strong>. Entscheidend ist die Grösse des Unternehmens. Publikumsgesellschaften undGesellschaften, welche <strong>in</strong> diesem Zusammenhang als wirtschaftlich bedeutend bezeichnetwerden, müssen ihre Abschlüsse e<strong>in</strong>er ordentlichen Revision unterziehen. Kle<strong>in</strong>ereUnternehmen können ihre Bücher e<strong>in</strong>geschränkt prüfen lassen oder unter Umständenganz darauf verzichten. Als wirtschaftlich bedeutend gelten Unternehmen, wenn siezwei der drei folgenden Kriterien <strong>in</strong> zwei aufe<strong>in</strong>ander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:Bilanzsumme CHF 10 Mio., Umsatz CHF 20 Mio. und 50 Vollzeitstellen imJahresdurchschnitt. Neu wird das <strong>in</strong>terne Kontrollsystem e<strong>in</strong>en prom<strong>in</strong>enteren Stellenwerterhalten als bisher.Gesellschaften (sowie ihre wesentlichen Tochtergesellschaften), deren Titel an derBörse kotiert s<strong>in</strong>d oder die Anleihen ausstehend haben, müssen ihren Jahresabschluss<strong>in</strong> Zukunft von e<strong>in</strong>em staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen prüfen lassen.Das Revisionsaufsichtsgesetz regelt die E<strong>in</strong>zelheiten und die Folgen bei Nichtbeachtung.4 ERNST & YOUNG AG, DEZEMBER 2005


Wann diese Änderungen <strong>in</strong> Kraft treten werden, kann im Moment noch nicht verb<strong>in</strong>dlichgesagt werden. Wir erwarten aber die Inkraftsetzung nicht vor dem 1. Juli 2007.Diese kommenden Änderungen waren für uns Anlass, <strong>in</strong> Anlehnung an unsereBroschüre «<strong>Aktienrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>Flowcharts</strong>» e<strong>in</strong>en Sonderdruck zum Thema «<strong>Revisionspflicht</strong>»zu erstellen.Wir wünschen Ihnen e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>teressante Lektüre. Für Fragen – auch zur <strong>Revisionspflicht</strong>von anderen Rechtsformen – stehen Ihnen unsere Berater und Prüfer gerne zurVerfügung.Ancillo CanepaLeiter Wirtschaftsprüfung5


A KTIENRECHT IN F LOWCHARTSNeuregelung der <strong>Revisionspflicht</strong> und RevisionsaufsichtDie Änderungen des Obligationenrechts betreffend die Revision und dasBundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisor<strong>in</strong>nenund Revisoren wurden von den eidgenössischen Räten <strong>in</strong> der W<strong>in</strong>tersessionam 16. Dezember 2005 verabschiedet.Im Interesse e<strong>in</strong>er aktuellen Information haben wir bereits heute e<strong>in</strong>enSonderdruck e<strong>in</strong>es Teils unserer Broschüre <strong>Aktienrecht</strong> <strong>in</strong> <strong>Flowcharts</strong> zuden relevanten neuen Bestimmungen des <strong>Aktienrecht</strong>s erstellt. Dieser wird<strong>in</strong> die Neuauflage der Broschüre, welche im Laufe des Jahres 2006 geplantist, e<strong>in</strong>fliessen.H<strong>in</strong>weis: Die Artikel des Obligationenrechts (OR) und des Revisionsaufsichtsgesetzes(RAG) <strong>in</strong> den <strong>Flowcharts</strong> beziehen sich auf das neue Recht,welches zurzeit noch nicht <strong>in</strong> Kraft ist. Die neuen Artikel s<strong>in</strong>d kursivdargestellt, geltende Bestimmungen <strong>in</strong> Normalschrift.Zur Verbesserung der Lesbarkeit und aus Platzgründen wurde auf diejeweilige Erwähnung der weiblichen Form (Revisor<strong>in</strong>, Revisionsexpert<strong>in</strong>,Aktionär<strong>in</strong> etc.) verzichtet.6 ERNST & YOUNG AG, DEZEMBER 2005


1. Wahl der RevisionsstelleGeme<strong>in</strong>same Bestimmungen bei der ordentlichen und der e<strong>in</strong>geschränkten RevisionWahl durch die GeneralversammlungOR 730 Abs. 1E<strong>in</strong>e oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder PersonengesellschaftenOR 730 Abs. 2M<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Mitglied der Revisionsstelle muss Wohnsitz, Sitz oder e<strong>in</strong>getragene Zweigniederlassung<strong>in</strong> der <strong>Schweiz</strong> haben.OR 730 Abs. 4Wahl für e<strong>in</strong> bis drei Geschäftsjahre; Wiederwahl möglichOR 730a Abs. 1Rotation der Person, die die ordentliche Revision leitet, nach 7 Jahren; Wiederaufnahme nach drei JahrenUnterbruch möglich (Cool<strong>in</strong>g-off-Periode)OR 730a Abs. 2Revisionsstelle <strong>in</strong>formiert den Verwaltungsrat über die Gründe bei e<strong>in</strong>em Rücktritt; der Verwaltungsrat teiltsie der nächsten Generalversammlung mit.OR 730a Abs. 3Im Anhang s<strong>in</strong>d die Gründe, die zum vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle geführt haben, aufzuführen.OR 663b Ziff. 13Abberufung der Revisionsstelle durch die Generalversammlung mit sofortiger Wirkung jederzeit möglichOR 730a Abs. 47


A KTIENRECHT IN F LOWCHARTS2. <strong>Revisionspflicht</strong>Prüfung der Jahresrechnung bzw. der KonzernrechnungPublikumsgesellschaftena. Beteiligungspapiere kotiertb. Anleihensobligationen ausstehendc. Beitrag (konsolidiert) > 20% derAktiven oder des Umsatzes zu e<strong>in</strong>erGesellschaft nach a. oder b.OR 727 Abs. 1 Ziff. 1Wirtschaftlich bedeutende Unternehmen(zwei der drei folgenden Kriterienwährend zwei Jahren erfüllt) 1a. Bilanzsumme CHF 10 Mio.b. Umsatz CHF 20 Mio.c. 50 Vollzeitstellen im DurchschnittOR 727 Abs. 1 Ziff. 2NEINE<strong>in</strong>geschränkte RevisionOR 727a Abs. 1Gesellschaften, die zur Erstellunge<strong>in</strong>er Konzernrechnung verpflichtets<strong>in</strong>dOR 663eOR 727 Abs. 1 Ziff. 3Gemäss Statuten oder durch Beschlussder GeneralversammlungOR 727 Abs. 3Aktionäre mit10% Aktienkapitalverlangen e<strong>in</strong>eordentliche Revision➤ Opt<strong>in</strong>g-upOpt<strong>in</strong>g-downOpt<strong>in</strong>g-<strong>in</strong>Verzicht auf e<strong>in</strong>geschränkteRevision, wennalle Aktionäre zustimmenund < 10 Vollzeitstellenim Jahresdurchschnitt➤ Opt<strong>in</strong>g-outOR 727 Abs. 2 23/4OR 727a Abs. 2 5JAOrdentliche RevisionOR 727Vertragliche Regelungder PrüfungVerzicht auf Prüfung8 ERNST & YOUNG AG, DEZEMBER 2005


Anmerkungen1. Gesellschaften, welche die angegebenen Kriterien erfüllen,gelten als wirtschaftlich bedeutend und unterstehen derordentlichen Revision.2. Opt<strong>in</strong>g-up: Wenn die Gesellschaft vom Gesetz nur zu e<strong>in</strong>ere<strong>in</strong>geschränkten Revision verpflichtet ist, können Aktionäre,die zusammen m<strong>in</strong>destens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten,e<strong>in</strong>e ordentliche Revision durch e<strong>in</strong>en zugelassenenRevisionsexperten verlangen.3. Opt<strong>in</strong>g-down: Soweit Gesellschaften nach der gesetzlichenRegelung e<strong>in</strong> Opt<strong>in</strong>g-out ergreifen können, steht ihnen auchdie Möglichkeit e<strong>in</strong>es Opt<strong>in</strong>g-down zur Verfügung. Stattgänzlich auf e<strong>in</strong>e Revision zu verzichten, ist es zulässig, unterden gleichen Voraussetzungen bloss e<strong>in</strong>zelne gesetzlicheVorgaben ausser Acht zu lassen.4. Opt<strong>in</strong>g-<strong>in</strong>: Gesellschaften, die auf e<strong>in</strong>e Revision verzichtenkönnen, werden allenfalls aufgrund der Marktbed<strong>in</strong>gungen,namentlich für die Beschaffung von Fremdkapital, faktischgezwungen se<strong>in</strong>, dennoch e<strong>in</strong>e Revision vornehmen zu lassen.Es kommt zu e<strong>in</strong>er Art Opt<strong>in</strong>g-<strong>in</strong> durch Gläubiger.5. Opt<strong>in</strong>g-out: Gesellschaften, die nur zu e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>geschränktenRevision verpflichtet s<strong>in</strong>d, können mit Zustimmung sämtlicherAktionäre auf e<strong>in</strong>e Revision verzichten, sofern die Gesellschaftennicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnittaufweisen.9


A KTIENRECHT IN F LOWCHARTS3. Anforderungen an die RevisionsstelleAnmerkungenDie Zulassung zur Revision und die Aufsicht über die Revisorens<strong>in</strong>d im Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigungder Revisor<strong>in</strong>nen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz; RAG)geregelt.1. Als zugelassene Revisoren werden Personen bezeichnet,die berechtigt s<strong>in</strong>d, Unternehmen im Rahmen e<strong>in</strong>er e<strong>in</strong>geschränktenRevision zu prüfen (OR 727c). Sie müssen übere<strong>in</strong>e bestimmte M<strong>in</strong>destausbildung und über e<strong>in</strong>e formelleZulassung verfügen (RAG 5).2. Als zugelassene Revisionsexperten werden Personen bezeichnet,die berechtigt s<strong>in</strong>d, wirtschaftlich bedeutendeUnternehmen im Rahmen e<strong>in</strong>er ordentlichen Revision zuprüfen (OR 727b Abs. 2). Sie müssen über dieselbe Ausbildungverfügen wie zugelassene Revisoren, haben sich aberim Allgeme<strong>in</strong>en über e<strong>in</strong>e zusätzliche Fachpraxis auszuweisen(RAG 4).1./2. E<strong>in</strong> Revisionsunternehmen wird als Revisor oder als Revisionsexpertezugelassen, wenn die Mehrheit der Mitgliederse<strong>in</strong>es obersten Leitungs- und Geschäftsführungsorgans,m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Fünftel der Personen, welche an der Erbr<strong>in</strong>gungder Revisionsdienstleistungen beteiligt s<strong>in</strong>d, undalle Personen, welche Revisionsdienstleistungen leiten, überdie entsprechende Zulassung verfügen und die Führungsstrukture<strong>in</strong>e genügende Überwachung der e<strong>in</strong>zelnenMandate gewährleistet (RAG 6).4. Unabhängigkeit: Das Gesetz enthält die allgeme<strong>in</strong>en Grundsätzeder Unabhängigkeit (OR 728, OR 729). Erwähnt s<strong>in</strong>ddie wichtigsten konkretisierenden, im Gesetz aufgeführtenSachverhalte, die mit der Tätigkeit als Revisionsstelle nichtvere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d. Die Aufzählung ist nicht abschliessend.Die Treuhand-Kammer (<strong>Schweiz</strong>erische Kammer der Wirtschaftsprüfer,Steuerexperten und Treuhandexperten) erlässtRichtl<strong>in</strong>ien, welche weitere Konkretisierungen enthalten.Sowohl bei der e<strong>in</strong>geschränkten Revision wie auch bei derordentlichen Revision hat der Prüfer <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Bericht zurUnabhängigkeit Stellung zu nehmen.5. Bei der e<strong>in</strong>geschränkten Revision ist es möglich, dass e<strong>in</strong>Revisionsunternehmen sowohl an der Buchführung mitwirktals auch e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>geschränkte Revision durchführen kann,wenn e<strong>in</strong>e verlässliche Prüfung durch organisatorische undpersonelle Massnahmen sichergestellt ist.6. Für die Revision von Publikumsgesellschaften durch e<strong>in</strong>staatliches beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bestehenweitere Vorschriften, so betreffend den maximalen Honoraranteile<strong>in</strong>es Kunden am Gesamtumsatz des Revisionsunternehmensund die E<strong>in</strong>schränkungen beim Wechsel von bestimmtenPersonen von e<strong>in</strong>em geprüften Unternehmen zumRevisionsunternehmen und umgekehrt (RAG 11).3. Als staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen werdenRevisionsunternehmen bezeichnet, die zur Durchführunge<strong>in</strong>er ordentlichen Revision bei Publikumsgesellschaftenzugelassen s<strong>in</strong>d (OR 727b Abs. 1 sowie RAG 7). Sie müssendie Voraussetzungen für die Zulassung als Revisionsexpertenerfüllen (RAG 9 ).10 E RNST & YOUNG AG, DEZEMBER 2005


Anmerkungen1. Hat die Gesellschaft e<strong>in</strong> bestimmtes Regelwerk wie etwaSwiss GAAP FER oder IAS / IFRS als Rechnungslegungsstandardgewählt, so hat die Revisionsstelle zu prüfen, obdieses vollumfänglich e<strong>in</strong>gehalten wurde.2. Die Revisionsstelle prüft, ob der Verwaltungsrat Massnahmenzur Sicherstellung e<strong>in</strong>er ordnungsgemässen Buchführungund Rechnungslegung getroffen hat und ob diese Massnahmene<strong>in</strong>gehalten werden. Stellt sie fest, dass das <strong>in</strong>terne KontrollsystemMängel aufweist, so kompensiert sie diesen Umstanddurch eigene Prüfungshandlungen.3. Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat gemässOR 728b Abs. 1 e<strong>in</strong>en umfassenden Bericht mit Feststellungenüber die Rechnungslegung, das <strong>in</strong>terne Kontrollsystemsowie die Durchführung und das Ergebnis der Revision.4. Die Revisionsstelle hat ausserhalb des Rahmens ihrer Prüfungsaufgaben(OR 728a) ke<strong>in</strong>e Nachforschungspflicht. AlsOrgan der Gesellschaft kommt ihr aber e<strong>in</strong>e gewisse Treuepflichtzu, weshalb sie auch zufällig aufgedeckte Rechtswidrigkeitenanzuzeigen hat.Die Geschäftsführung des Verwaltungsrats bildet nicht Gegenstandder Prüfung durch die Revisionsstelle (OR 728a Abs. 3).13


A KTIENRECHT IN F LOWCHARTS5. Hauptaufgaben der Revisionsstellebei der e<strong>in</strong>geschränkten RevisionPrüfungspflichten der RevisionsstelleSummarische Prüfung, die sich auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemesseneDetailprüfungen beschränkt, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass:OR 729a 1die Jahresrechnung nicht Gesetz und StatutenentsprichtOR 729a Abs. 1 Ziff. 1der Gew<strong>in</strong>nverwendungsantrag des Verwaltungsratesnicht Gesetz und Statuten entsprichtOR 729a Abs. 1 Ziff. 2Berichterstattungspflichten der RevisionsstelleBericht der Revisionsstelle zuhandender Generalversammlung mitH<strong>in</strong>weis auf e<strong>in</strong>geschränkte Naturder PrüfungOR 729b Abs. 1 2Anzeigepflicht:Benachrichtigung des Richters beioffensichtlicher Überschuldungund Untätigkeit des VerwaltungsratesOR 729c OR 725 Abs. 2/3Auskunftspflicht an derGeneralversammlungOR 69714 E RNST & YOUNG AG, DEZEMBER 2005


Anmerkungen1. Gemäss OR 729a Abs. 2 beschränkt sich die e<strong>in</strong>geschränktePrüfung auf Befragungen und analytische Prüfungshandlungensowie angemessene Detailprüfungen. Für die nachOR 729a Abs. 1 geforderten Feststellungen ist e<strong>in</strong>e wenigere<strong>in</strong>gehende Prüfung erforderlich als bei der ordentlichenRevision. Der Umfang der Prüfungshandlungen muss sichnach den konkreten Umständen <strong>in</strong> jedem E<strong>in</strong>zelfall richten.2. Die e<strong>in</strong>geschränkt prüfende Revisionsstelle erstellt ke<strong>in</strong>enumfassenden Bericht zuhanden des Verwaltungsrats. ImGegensatz zum Revisionsbericht der ordentlich prüfendenRevisionsstelle enthält der Bericht der e<strong>in</strong>geschränkt prüfendenRevisionsstelle ke<strong>in</strong>e Empfehlung, ob die Jahresrechnungzu genehmigen oder zurückzuweisen sei.15


A KTIENRECHT IN F LOWCHARTS6. SpezialprüfungenZugelassener PrüferPrüfung durch zugelassenenPrüfer oderSachverständigen/SonderprüferGründungsprüfungOR 635a 1KapitalerhöhungsprüfungenOR 652a Abs. 3 (Bericht der Revisionsstelle)OR 652d Abs. 2 (Umwandlung ausEigenkapital)OR 652f Abs. 1 (Kapitalerhöhungsbericht)OR 653f Abs. 1 (Ausgabe neuer Aktien beibed<strong>in</strong>gter Kapitalerhöhung)Prüfung bei vorzeitiger Verteilungim Rahmen der LiquidationOR 745 Abs. 3Prüfung der Zwischenbilanz beibegründeter Besorgnis e<strong>in</strong>erÜberschuldungOR 725 Abs. 2/3 3Weitere Aufgaben undGeschäftsführungsprüfungOR 731aSonderprüfungOR 697a–g 4KapitalherabsetzungsprüfungOR 732 2Prüfung nach FusG oder anderenSpezialgesetzenPrüfung bei Sitzverlegung aus demAuslandIPRG 162 Abs. 316 E RNST & YOUNG AG, DEZEMBER 2005


Anmerkungen1. Bei e<strong>in</strong>er Bargründung entfällt die Pflicht zur Prüfung. E<strong>in</strong>ePrüfungsbestätigung ist erforderlich bei Sache<strong>in</strong>lagen, Sachübernahmen,Verrechnung e<strong>in</strong>er Schuld und E<strong>in</strong>räumungbesonderer Vorteile zu Gunsten der Gründer oder andererPersonen.2. Die Generalversammlung hat bei der Kapitalherabsetzunge<strong>in</strong>e entsprechende Statutenänderung zu beschliessen. DieserBeschluss darf nur gefasst werden, wenn e<strong>in</strong> zugelassenerRevisionsexperte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Prüfungsbericht bestätigt, dassdie Forderungen der Gläubiger voll gedeckt bleiben.3. Diese Prüfung setzt voraus, dass die Gesellschaft den Revisorüber die Besorgnis der Überschuldung <strong>in</strong>formiert und ihme<strong>in</strong>e Zwischenbilanz vorlegt.Aufgrund der Prüfung der Zwischenbilanz soll festgestelltwerden, ob die Forderung der Gesellschaftsgläubiger zuFortführungs- bzw. zu Veräusserungswerten gedeckt s<strong>in</strong>d. Jenach Resultat dieser Prüfung erfolgt e<strong>in</strong>e Benachrichtigungdes Richters.4. Der Aktionär kann <strong>in</strong> der Generalversammlung – <strong>in</strong> besonderenFällen auch beim Richter – beantragen, bestimmteSachverhalte durch e<strong>in</strong>e Sonderprüfung abklären zu lassen.17


A KTIENRECHT IN F LOWCHARTSImpressumHerausgeberErnst & Young AGAncillo Canepa, Leiter WirtschaftsprüfungBleicherweg 21, Postfach, 8022 Zürichreg<strong>in</strong>e.titze@ch.ey.comwww.ey.com/chRedaktionelle MitarbeiterMarc ArnetWilly HofstetterDr. Alex Schmidl<strong>in</strong>Thomas Stöckl<strong>in</strong>Ernst & Young Kompetenz-Teammarkus.oppliger@ch.ey.comchris.schibler@ch.ey.commarkus.schweizer@ch.ey.commart<strong>in</strong>.studer@ch.ey.comBestellungen/AdressänderungenErnst & Young AGSales & Market<strong>in</strong>g ServicesPostfach, 3001 Bern, crm@ch.ey.comGestaltungSchm<strong>in</strong>ke & Team AG, ZürichDruckGoetz AG, Geroldswil© CopyrightErnst & Young AG, 2005Nachdruck, auch auszugsweise, nur unterausdrücklichem Quellenh<strong>in</strong>weis gestattet.Die Redaktion ersucht um Zusendung e<strong>in</strong>esBelegexemplars.Wichtiger H<strong>in</strong>weisDer Herausgeber dieser Publikation lehntjegliche Haftung für Entscheide, die sichauf diese Publikation beziehen, und derenKonsequenzen ab.18 E RNST & YOUNG AG, DEZEMBER 2005


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