Nr. 50/2011 - Gemeinde Schmelz
Nr. 50/2011 - Gemeinde Schmelz
Nr. 50/2011 - Gemeinde Schmelz
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Bekanntmachung<br />
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung<br />
von Wahlscheinen für die Wahl des Landrates des Landkreises<br />
Saarlouis am 22.01.2012 bzw. 05.02.2012<br />
1. Das Wählerverzeichnis zu den oben angegebenen Wahlen für<br />
die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schmelz</strong> wird in der Zeit vom 02. bis 06.01.2012<br />
während der allgemeinen Öffnungszeiten und am 06.01.2012<br />
bis 16.00 Uhr im Rathaus in <strong>Schmelz</strong>, Rathausplatz 1, Zimmer<br />
2.07, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.<br />
Jede und jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />
der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis<br />
eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte<br />
oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />
der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft<br />
zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit<br />
des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht<br />
zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten,<br />
für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß<br />
dem § 34 Abs. 5 des Meldegesetzes eingetragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.<br />
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.<br />
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist<br />
oder einen Wahlschein hat.<br />
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält,<br />
kann in der Zeit vom 02. bis zum 06.01.2012, spätestens am<br />
06.01.2012 bis 16.00 Uhr, beim <strong>Gemeinde</strong>wahlleiter in <strong>Schmelz</strong>,<br />
im Zimmer 2.07 Einspruch einlegen.<br />
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift<br />
eingelegt werden.<br />
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind,<br />
erhalten bis spätestens zum 01.01.2012 eine Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt,<br />
wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis<br />
einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein<br />
Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />
4. Wer einen Wahlschein hat, kann<br />
durch Stimmabgabe an der Wahl des Landrates in einem beliebigen<br />
Wahlraum des Landkreises<br />
oder<br />
durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag<br />
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte<br />
oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,<br />
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte<br />
oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener<br />
Wahlberechtigter,<br />
a) wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne ihr<br />
oder sein Verschulden die Einspruchsfrist gegen das<br />
Wählerverzeichnis nach § 19 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes<br />
bis zum 06.01.2012 versäumt hat,<br />
b) wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst<br />
nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 2<br />
des Kommunalwahlgesetzes entstanden ist,<br />
c) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren<br />
festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss<br />
des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis des <strong>Gemeinde</strong>wahlleiters<br />
gelangt ist.<br />
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen<br />
Wahlberechtigten bis zum 20.01.2012, 18.00 Uhr, beim <strong>Gemeinde</strong>wahlleiter<br />
mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt<br />
werden.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen<br />
des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten<br />
möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag,<br />
15.00 Uhr, gestellt werden.<br />
Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter<br />
glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht<br />
zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl,<br />
12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.<br />
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte<br />
können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) und 5.4 Buchstaben<br />
a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung<br />
eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage<br />
einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen.<br />
Eine behinderte Wahlberechtigte oder ein behinderter<br />
Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer<br />
anderen Person bedienen.<br />
6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte<br />
1. einen hellblauen Stimmzettel,<br />
2. einen gelben Stimmzettelumschlag,<br />
3. einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden<br />
ist, versehenen rosafarbenen Wahlbriefumschlag<br />
und<br />
4. ein Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine<br />
andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Emp-<br />
fangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen<br />
Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person<br />
nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem<br />
<strong>Gemeinde</strong>wahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich<br />
zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte<br />
Person auszuweisen.<br />
Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief<br />
mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig<br />
an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort<br />
spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.<br />
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />
ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen<br />
Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf<br />
dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.<br />
Der <strong>Gemeinde</strong>wahlleiter: Armin Emanuel<br />
Landratswahl am 22.01.2012<br />
Sehbehinderte und Blinde wählen selbstständig - Wenn die Brille<br />
nicht mehr reicht, hilft der Blinden- und Sehbehindertenverein des<br />
Saarlandes weiter; so auch bei der Landratswahl im Landkreis Saarlouis<br />
am 22.01.2012. Blinde und Sehbehinderte können auch ohne<br />
fremde Hilfe wählen. Mit Hilfe einer Schablone kann das „Kreuz“<br />
an die „richtige“ Stelle gemacht werden. Die Wahlhilfe ist bei uns<br />
kostenlos anzufordern; gern geben wir auch Hinweise für deren<br />
Handhabung und bieten bei unseren zahlreichen Treffpunkten in<br />
Ihrer Nähe praktische Hilfe an.<br />
Der Stimmzettel wird in eine Folie gelegt und kann an den entsprechenden<br />
Markierungen gekennzeichnet werden. Die Erläuterungen<br />
werden auf eine Audio-CD gelesen, so dass sich jeder bereits zu<br />
Hause in Ruhe informieren kann, ohne die Augen besonders anstrengen<br />
zu müssen.<br />
Mitgliedern des Vereins werden die Wahlhilfen automatisch zugesandt,<br />
sonst melden Sie sich einfach, wenn Sie diesen Service in<br />
Anspruch nehmen wollen, bei: Blinden- und Sehbehindertenverein<br />
für das Saarland e. V., Küstriner Str. 6, 66121 Saarbrücken, Tel. (0681)<br />
818181; Infotel: (06838) 3110, E-Mail: info@bsvsaar.org<br />
Wahllokale anlässlich<br />
der Landratswahl am 22.01.2012<br />
Da der Kindergarten Bettingen vorübergehend in die alte Schule in<br />
<strong>Schmelz</strong>-Außen umgezogen ist, bis der Neubau des Kindergartens<br />
abgeschlossen ist, stehen die Räumlichkeiten in der alten Schule in<br />
Außen zur Einrichtung der Wahllokale für die Wahlbezirke 123 und<br />
124 nicht zur Verfügung. Die entsprechenden Wahllokale werden<br />
deshalb in der Kettelerschule, Wilhelm-Busch-Straße 11, eingerichtet.<br />
Ich bitte die betroffenen Bürgerinnen und Bürger dies zu beachten<br />
und bedanke mich für ihr Verständnis.<br />
Die übrigen Wahllokale werden, wie bei den vorangegangenen<br />
Wahlen, in den bisherigen Räumlichkeiten eingerichtet.<br />
Armin Emanuel, <strong>Gemeinde</strong>wahlleiter<br />
Konzer Konzert Konzer<br />
Sonnta onnta onnta onntag, onnta 18. 18. De Dez. De z. (4. (4. Ad Advent), Ad ent),<br />
um um 17.00 17.00 Uhr Uhr in in St. St. Marien, Marien, Sc <strong>Schmelz</strong> Sc <strong>Schmelz</strong><br />
hmelz<br />
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sc schönes sc hönes Kindelein“<br />
Kindelein“<br />
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Stilz<br />
Der Name ist sozusagen Programm: Das Ensemble „Heavenly Wood“<br />
musiziert auf einem Satz Blockflöten, wie er im 16. Jahrhundert gebräuchlich<br />
war, bestehend aus Instrumenten verschiedener Größe,<br />
von der kleinen Sopran- bis hin zur Subbassflöte, die über zwei Meter<br />
misst. Der Name steht für diese ausgefeilte Klangkultur: heavenly -<br />
himmlisch, aber auch die bodenständige Schwere der Instrumente:<br />
heavy wood - schweres Holz. Dies ergibt ein reizvoller Kontrast,<br />
den die 6 Musiker, alle professionelle Blockflötisten und Spezialisten<br />
der Alten Musik, den Konzertbesuchern zu hören und zu sehen<br />
geben. So stimmt das Ensemble am Sonntag, 18. Dezember (4. Advent),<br />
um 17.00 Uhr in St. Marien, <strong>Schmelz</strong>, in der Reihe „Musik in<br />
St. Marien“ auf die Weihnachtszeit ein. Mit selten gehörten Klängen<br />
entführt das Ensemble seine Zuhörer in die Renaissance. Der<br />
Bogen reicht von temperamentvollen, skurrilen Tänzen über komplexe<br />
Sätze bis hin zu melancholischen Liedern. Sie musizieren<br />
Werke von Michael Praetorius, Hans Leo Hassler, Samuel Scheidt,<br />
Michael Altenburg und Johann Walther. Ergänzt werden die Flöten<br />
durch Barockposaune, Dulzian und Krummhorn. Die Mitglieder von<br />
Seite 4 Amtliches Bekanntmachungsblatt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schmelz</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>50</strong>/<strong>2011</strong>