sbf wasser und umwelt - Deutschen Gesellschaft für das Badewesen
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Ausgangslage<br />
Das verunglückte, seinerzeit 9-jährige Kind<br />
(Kläger) besuchte in Begleitung seiner Mutter<br />
<strong>und</strong> Bekannten <strong>das</strong> Hallenbad in G. <strong>und</strong><br />
benutzte die dort vorhandene Wasserrutsche.<br />
Beschaffenheit der Rutsche<br />
Der Zugang zu der 46 m langen Röhrenrutsche<br />
erfolgt über die in einem Rutschenturm gelegene<br />
Treppe. Am Eingang zum Rutschenturm<br />
<strong>und</strong> oben etwa 4 m vor dem Einstieg zur<br />
Rutsche befinden sich Tafeln mit den Benutzungshinweisen.<br />
Der Verlauf der mit einer<br />
sensorgesteuerten Ampelanlage ausgestatteten<br />
Rutsche ist <strong>für</strong> im Eingangsbereich stehende<br />
Badegäste nicht einsehbar. Der Benutzer<br />
passiert unmittelbar nach dem Start eine<br />
Lichtschranke <strong>und</strong> schaltet damit die am<br />
Rutscheneingang installierte Ampel von Grün<br />
auf Rot. Sie wird beim Passieren der am<br />
Rutschenauslauf befindlichen 2. Lichtschranke<br />
wieder auf Grün geschaltet.<br />
Einstieg <strong>und</strong> Auslauf der Rutsche können<br />
von der Schwimmmeisterzentrale aus über<br />
eine Video-Überwachungsanlage eingesehen<br />
werden, die wahlweise Bilder des Rutscheneinstiegs,<br />
des -auslaufs oder anderer Überwachungskameras<br />
zeigt. Die Aufsichtskräfte<br />
können den Umkreis der Rutsche auch mit<br />
Lautsprecherdurchsagen erreichen.<br />
Der Unfall<br />
Das verunglückte Kind, <strong>das</strong> die Rutsche nach<br />
seiner Behauptung bei Grün betreten <strong>und</strong> ordnungsgemäß<br />
benutzt hat, kollidierte innerhalb<br />
der Röhre mit einer älteren Dame. Es schlug<br />
nach dem Aufprall mit dem Gesicht auf der<br />
Rutsche auf. Dabei wurden zwei seiner bleibenden<br />
Schneidezähne mit den Wurzeln herausgerissen,<br />
ein weiterer Schneidezahn brach ab.<br />
Der Instanzenweg<br />
Die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes<br />
von mindestens 15 000 DM (ca.<br />
Rechtsfragen<br />
7700 €) <strong>und</strong> Feststellung der Ersatzpflicht<br />
hinsichtlich materieller <strong>und</strong> weiterer immaterieller<br />
Schäden gerichtete Klage hatte in<br />
erster Instanz (Landgericht Görlitz) Erfolg.<br />
Die Berufung des beklagten Badbetreibers<br />
vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden<br />
hatte Erfolg <strong>und</strong> führte zur Klageabweisung.<br />
Die gegen <strong>das</strong> Urteil des OLG Dresden vom<br />
25. Februar 2003 vom Verunglückten (Kläger)<br />
eingelegte Revision wurde vom BGH zurückgewiesen,<br />
da <strong>das</strong> angefochtene Urteil der<br />
revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält.<br />
Entscheidungsgründe<br />
Oberlandesgericht Dresden<br />
Nach Auffassung des Berufungsgerichts<br />
hat der beklagte Badbetreiber die ihm obliegende<br />
Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.<br />
Die Anlage der Rutsche entspreche der<br />
zum Unfallzeitpunkt geltenden DIN-Norm.<br />
Bei ordnungsgemäßer Benutzung durch alle<br />
Badegäste gewährleiste die sensorgesteuerte<br />
Ampel, <strong>das</strong>s sich immer nur eine Person<br />
in der Rutsche befindet, eine Kollisionsgefahr<br />
also ausgeschlossen sei. Die Einhaltung<br />
der (Rutsch-)Regeln könne vom Aufsichtspersonal<br />
überwacht werden. Weitergehende<br />
Maßnahmen zur Vermeidung von<br />
Kollisionen seien der Beklagten nicht zuzumuten.<br />
Einerseits resultiert nach allgemeiner Lebenserfahrung<br />
bei weitem nicht aus jeder<br />
Kollision eine ernstzunehmende Verletzung.<br />
Andererseits würden mechanisch wirkende<br />
Einrichtungen, die so beschaffen sein müssten,<br />
<strong>das</strong>s sie von Badegästen, insbesondere<br />
von Kindern, nicht überw<strong>und</strong>en werden<br />
könnten, neue Unfallgefahren bergen (z. B.<br />
durch Quetschungen). Mit dem Charakter<br />
des Schwimmbades als Freizeiteinrichtung<br />
<strong>und</strong> dem Badebetrieb als Freizeitvergnügen<br />
seien diese Sicherheitseinrichtungen – ebenso<br />
wie eine weitergehende Beaufsichtigung<br />
der Badegäste – nicht zu vereinbaren.<br />
Bäderbetrieb<br />
Verkehrssicherungspflicht:<br />
Freispruch bei Rutschenunfall<br />
In einem Gr<strong>und</strong>satzurteil vom 3. Februar 2004 – VI ZR 95/03 – hat der B<strong>und</strong>esgerichtshof (BGH) eine Entscheidung<br />
zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche) in einem<br />
Schwimmbad gefällt. Diese wird gr<strong>und</strong>sätzlich nicht verletzt, wenn die Rutsche der maßgeblichen DIN-<br />
Norm entspricht <strong>und</strong> die Einhaltung der Regeln <strong>für</strong> die Benutzung der Rutsche überwacht wird. Dabei<br />
bestimmt sich <strong>das</strong> Maß der erforderlichen Verkehrssicherheit nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der<br />
Schädigung (des Unfalls).<br />
B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />
Die Verkehrssicherungspflicht<br />
Nach der Urteilsbegründung des BGH geht<br />
<strong>das</strong> Berufungsgericht zutreffend davon aus,<br />
<strong>das</strong>s der Badbetreiber verpflichtet ist, die<br />
Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen<br />
Benutzungshinweise <strong>für</strong> Wasserrutschen;<br />
Foto: Roigk, Gevelsberg<br />
sie beim Besuch des Hallenbades <strong>und</strong> bei der<br />
Benutzung seiner Einrichtungen ausgesetzt<br />
sein können. Dies entspricht dem allgemeinen<br />
Gr<strong>und</strong>satz, nach dem derjenige, der eine<br />
Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die notwendigen<br />
<strong>und</strong> zumutbaren Vorkehrungen zu<br />
treffen, um eine Schädigung anderer möglichst<br />
zu verhindern.<br />
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung<br />
umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die<br />
ein umsichtiger <strong>und</strong> verständiger, in vernünftigen<br />
Grenzen vorsichtiger Mensch <strong>für</strong><br />
notwendig <strong>und</strong> ausreichend hält, um andere<br />
vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung<br />
da<strong>für</strong> ist folglich, <strong>das</strong>s sich <strong>für</strong> ein sachk<strong>und</strong>iges<br />
Urteil vorausschauend die naheliegende<br />
Gefahr ergibt, <strong>das</strong>s Rechtsgüter anderer<br />
verletzt werden können.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage dieser allgemeinen<br />
Maßstäbe bestimmt sich nach den Ausführungen<br />
des BGH auch <strong>das</strong> Maß der Verkehrssicherungspflicht<br />
<strong>für</strong> Schwimmbäder,<br />
deren Anlagen so beschaffen sein müssen,<br />
<strong>das</strong>s die Benutzer vor vermeidbaren Gefah-<br />
09/04 A.B. Archiv des <strong>Badewesen</strong>s 501
Bäderbetrieb<br />
Falsches Verhalten auf einer Wasserrutsche; Foto: Archiv<br />
ren bewahrt bleiben. Die Badegäste sind<br />
danach vor den Gefahren zu schützen, die<br />
• über <strong>das</strong> übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung<br />
hinausgehen,<br />
• von ihnen nicht vorhersehbar <strong>und</strong><br />
• nicht ohne weiteres erkennbar sind.<br />
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502 A.B. Archiv des <strong>Badewesen</strong>s 09/04<br />
Wird <strong>das</strong> Schwimmbad nicht nur von Erwachsenen<br />
besucht, so ist <strong>für</strong> den Umfang<br />
der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen<br />
weiterhin in Betracht zu ziehen, <strong>das</strong>s insbesondere<br />
Kinder <strong>und</strong> Jugendliche dazu neigen,<br />
Vorschriften <strong>und</strong> Anordnungen nicht zu be-<br />
achten <strong>und</strong> sich unbesonnen zu verhalten.<br />
Daher kann die Verkehrssicherungspflicht<br />
auch die Vorbeugung gegenüber solchem<br />
missbräuchlichen Verhalten umfassen.<br />
Garantenpflicht<br />
Dem Betreiber eines Freibades obliegt neben<br />
seiner Verpflichtung zur Erfüllung der von den<br />
Besuchern abgeschlossenen Benutzungsverträge<br />
auch die deliktische (Garanten-)Pflicht,<br />
da<strong>für</strong> zu sorgen, <strong>das</strong>s kein Besucher beim<br />
Badebetrieb durch derartige Risiken zu<br />
Schaden kommt.<br />
Gefahr bei Wasserrutschen<br />
Der Betrieb einer Wasserrutsche bringt vielfältige<br />
Gefahren mit sich: Neben Stürzen aus<br />
nach oben offenen Rutschen kommt es z. B.<br />
immer wieder dadurch zu Unfällen, <strong>das</strong>s Badegäste<br />
die Rutsche in falscher Körperlage<br />
benutzen oder aber in der Rutsche selbst<br />
oder am Rutschenauslauf mit anderen Benutzern<br />
zusammenstoßen. Ursächlich hier<strong>für</strong> können<br />
unterschiedliche Rutschtechniken <strong>und</strong><br />
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die damit einhergehenden, voneinander abweichenden Rutschgeschwindigkeiten<br />
sein. Begünstigt werden Kollisionen häufig aber auch durch<br />
einen zu geringen Abstand zum Vordermann zu Beginn des Rutschvorgangs.<br />
Normen <strong>und</strong> Regeln<br />
Der BGH hat auch keine Bedenken dagegen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Berufungsgericht<br />
die DIN EN 1069-2 mit herangezogen hat, um Inhalt <strong>und</strong><br />
Umfang der Verkehrssicherungspflichten festzustellen, die vom beklagten<br />
Badbetreiber bezüglich der Wasserrutsche zu treffen waren.<br />
Auch wenn es sich bei DIN-Normen nicht um mit Wirkung auf Dritte<br />
– also z. B. <strong>das</strong> verunglückte Kind – versehene Normen im Sinne<br />
hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung<br />
ausgerichtete Empfehlungen des „DIN Deutsches Institut <strong>für</strong> Normung<br />
e. V.“ handelt, so spiegeln sie doch den Stand der <strong>für</strong> die betroffenen<br />
Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider <strong>und</strong><br />
sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur<br />
Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet.<br />
Das Berufungsgericht hat – von der Revision unbeanstandet – festgestellt,<br />
<strong>das</strong>s die Anlage der Rutsche den Anforderungen der hier<br />
maßgeblichen DIN-Norm entspricht.<br />
Allerdings ist damit noch nicht die Frage geklärt, ob alle erforderlichen<br />
Maßnahmen zum Schutz der Badegäste getroffen wurden.<br />
Bestimmungen – wie Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften<br />
oder DIN-Normen – enthalten im Allgemeinen keine abschließenden<br />
Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern.<br />
Besondere Maßnahmen<br />
Die zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Maßnahmen<br />
hängen stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls<br />
ab. Das gilt auch <strong>für</strong> den Schutz der Besucher von Schwimmbädern.<br />
So richten sich Art <strong>und</strong> Umfang der gebotenen Sicherungsvorkehrungen<br />
u. a. nach der Größe <strong>und</strong> Lage des Bades, der Überschaubarkeit<br />
der Anlage, dem Einsatz technischer Hilfsmittel (z. B. Videokameras),<br />
der Anzahl der Besucher <strong>und</strong> den hierdurch bedingten<br />
„Spitzenbelastungen“. Dies gilt auch <strong>für</strong> die Gefahren, die von einer<br />
besonderen Einrichtung – wie hier der Röhrenrutsche – deswegen<br />
ausgehen, weil ihre Benutzer beim Betreten den weiteren Rutschenverlauf<br />
nicht einsehen können.<br />
Für den in die Rutsche einsteigenden Badegast ist die Gefahr eines<br />
Zusammenstoßes mit einem noch in der Rutsche befindlichen anderen<br />
Badegast nicht vorhersehbar <strong>und</strong> auch nicht beherrschbar. Ggf. bemerkt<br />
er den Vordermann erst unmittelbar vor der Kollision. Zu diesem<br />
Zeitpunkt ist ihm im Allgemeinen ein Abbremsen nicht oder kaum<br />
noch möglich, weil er in der Rutsche keinen Halt findet. Für den vor<br />
ihm eingestiegenen Badegast ist die Gefahr eines Aufpralls erst recht<br />
nicht vorhersehbar <strong>und</strong> kontrollierbar. Dieses Gefahrenpotenzial erfordert<br />
besondere Sicherungsvorkehrungen.<br />
Vom Badbetreiber getroffene Maßnahmen<br />
Der beklagte Badbetreiber hat eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen,<br />
um seiner besonderen Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der<br />
Wasserrutsche zu genügen. Die sowohl am Eingang zum Rutschenturm<br />
als auch oben etwa 4 m vor dem Einstieg ausgehängte Rutschanleitung<br />
enthält eine Reihe von Verhaltensaufforderungen. So sig-
Bäderbetrieb<br />
nalisiert eines der auf den Tafeln zu sehenden<br />
Piktogramme <strong>das</strong> – auch textlich wiedergegebene<br />
– Gebot, beim Rutschen Abstand zu<br />
halten. Kindern im Alter bis zu sechs Jahren<br />
ist die Benutzung untersagt. Ein weiteres<br />
Piktogramm fordert zusammen mit einem<br />
entsprechenden Text dazu auf, den Bereich<br />
des Rutschenauslaufs nach dem Rutschen<br />
unverzüglich zu verlassen. Daneben wurden<br />
technische Vorkehrungen getroffen, die es<br />
dem Aufsichtspersonal ermöglichen, von<br />
ihrer Zentrale aus den Rutscheneinstieg mittels<br />
einer Videokamera zu beobachten <strong>und</strong><br />
die sich dort aufhaltenden Badegäste über<br />
Lautsprecher anzusprechen. All diese Maßnahmen<br />
zielen auf eine ordnungsgemäße <strong>und</strong><br />
damit möglichst gefahrlose Benutzung der<br />
Wasserrutsche ab.<br />
Um deren Verkehrssicherheit noch weiter<br />
zu erhöhen <strong>und</strong> einen zeitlichen <strong>und</strong> räumlichen<br />
Abstand zwischen den Benutzern der<br />
Rutsche zu gewährleisten, wurde sie mit<br />
einer sensorgesteuerten Ampelanlage ausgestattet.<br />
Bei ordnungsgemäßer Benutzung<br />
erfolgt die Freigabe, wenn der jeweils Rutschende<br />
am Auslauf angekommen ist. Ohne<br />
504 A.B. Archiv des <strong>Badewesen</strong>s 09/04<br />
diese Funktion wären die am Rutscheneingang<br />
wartenden Benutzer, die den weiteren<br />
Verlauf der Röhre nicht einsehen können, <strong>für</strong><br />
die Einhaltung eines ausreichenden Rutschabstandes<br />
auf eine bloße Schätzung der seit<br />
dem Einstieg des Vordermannes verstrichenen<br />
Zeit angewiesen. Zugleich werden mit<br />
dieser Technik – im Unterschied zu zeitgesteuerten<br />
Signalanlagen – die <strong>für</strong> den Zeitpunkt<br />
der Freigabe der Rutsche bedeutsamen<br />
unterschiedlichen Rutschgeschwindigkeiten<br />
der Badegäste berücksichtigt.<br />
Rotlichtsünder<br />
Die beschriebenen Sicherungsvorkehrungen<br />
gewährleisten im Zusammenwirken ein relativ<br />
hohes Maß an Verkehrssicherheit. Durch<br />
sie können jedoch – wie der Streitfall zeigt –<br />
Unfälle durch Zusammenstöße in der Rutsche<br />
nicht gänzlich verhindert werden. Wenn<br />
ein Badegast bei Rot in die Rutsche einsteigt,<br />
wird nicht nur der erforderliche Sicherheitsabstand<br />
zu dessen Vordermann unterschritten,<br />
sondern gleichzeitig die korrekte Funktion<br />
der Signalgebung aufgehoben, da sich<br />
dann zwei Personen gleichzeitig in der Rut-<br />
sche befinden. Hat der Vordermann den Rutschenauslauf<br />
erreicht, schaltet die Ampel in<br />
diesem Moment auf Grün, obwohl die Rutsche<br />
zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht frei<br />
ist, weil sich der „Rotlichtsünder“ noch in<br />
der Röhre befindet.<br />
Der nächste Badegast läuft deshalb Gefahr,<br />
in der Rutsche mit dem „Rotlichtsünder“ zu<br />
kollidieren. Betritt er die Rutsche sehr schnell<br />
nach Aufleuchten des Grünlichts, <strong>und</strong> zwar<br />
bevor der „Rotlichtsünder“ den Rutschenauslauf<br />
erreicht, kommt es ein weiteres Mal zu<br />
einer irreführenden Wirkung der Ampel, weil<br />
diese schon in dem Moment wieder auf Grün<br />
umschaltet, in dem der „Rotlichtsünder“ die<br />
Lichtschranke am Rutschenauslauf passiert,<br />
während der nachfolgende Badegast sich noch<br />
in der Röhre befindet. Auf diese Weise kann<br />
bei einer entsprechend raschen Folge der<br />
Rutschenden <strong>das</strong> sinnvolle Funktionieren der<br />
Signalanlage infolge eines einzigen Rotlichtverstoßes<br />
theoretisch auf Dauer beeinträchtigt<br />
sein. Dazu bedarf es allerdings einer Verkettung<br />
unglücklicher Umstände.<br />
Ob der Verkehrssicherungspflichtige Vorkehrungen<br />
zur Abwehr einer solchen, doch<br />
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eher fern liegenden Gefahr zu treffen hat,<br />
erscheint zweifelhaft. Anerkannt ist nämlich,<br />
<strong>das</strong>s nicht jeder abstrakten Gefahr durch<br />
vorbeugende Maßnahmen begegnet werden<br />
kann. Ein allgemeines Verbot, andere zu gefährden,<br />
wäre nach Auffassung des BGH unrealistisch.<br />
Haftungsbegründend wird eine<br />
Gefahr erst dann, wenn sich <strong>für</strong> ein sachk<strong>und</strong>iges<br />
Urteil die nahe liegende Möglichkeit<br />
ergibt, <strong>das</strong>s Rechtsgüter anderer verletzt<br />
werden können.<br />
Im Streitfall wurde nur eine einmalige<br />
Fehlfunktion der Ampel festgestellt. Dazu<br />
war nur ein einziger Rotlichtverstoß erforderlich.<br />
Mit der Möglichkeit, <strong>das</strong>s irgendwann<br />
einmal ein Badegast <strong>das</strong> Signal missachtet<br />
<strong>und</strong> zu früh in die Rutsche einsteigt,<br />
kann <strong>und</strong> muss nach Meinung des BGH der<br />
Verkehrssicherungspflichtige rechnen. Das<br />
gilt erst recht, wenn die Wasserrutsche – wie<br />
hier – nicht allein von Erwachsenen, sondern<br />
auch, oder sogar vorwiegend, von Kindern<br />
<strong>und</strong> Jugendlichen benutzt wird. Deshalb<br />
gebietet die Verkehrssicherungspflicht, im<br />
Rahmen des Möglichen <strong>und</strong> Zumutbaren<br />
Vorkehrungen dagegen zu treffen, <strong>das</strong>s ein<br />
Badegast bei Rotlicht in die Rutsche einsteigt<br />
<strong>und</strong> auf diese Weise sich <strong>und</strong> andere<br />
gefährdet.<br />
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen<br />
Feststellungen gab es <strong>für</strong> den beklagten<br />
Badbetreiber jedenfalls zum Zeitpunkt des<br />
Unfalls keine geeignete <strong>und</strong> zumutbare Möglichkeit,<br />
dieser Gefahr zu begegnen.<br />
Zumutbarkeit<br />
Die Installation einer mechanisch wirkenden<br />
Sperre wurde mit Recht als nicht sachdienlich<br />
erachtet. Eine solche Einrichtung könnte<br />
nach Meinung des BGH nur dann verlangt<br />
werden, wenn sie die Sicherheit der Badegäste<br />
tatsächlich erhöhen würde. Das ist<br />
aber nicht gewährleistet, da sie ihrerseits<br />
neue Unfallgefahren mit sich bringen würde.<br />
So könnten Kinder versuchen, die Sperre zu<br />
überwinden, um vorschriftswidrig – ggf. auch<br />
zu mehreren gemeinsam – zu rutschen. Dabei<br />
wäre nicht auszuschließen, <strong>das</strong>s sie sich an<br />
der Sperre klemmen oder auf andere Weise<br />
(z. B. durch Quetschungen) verletzen. Die<br />
Unfallgefahr würde man damit im Ergebnis<br />
lediglich verlagern.<br />
Bäderbetrieb<br />
Eine geeignete Maßnahme, mit der sich<br />
Unfälle im Bereich der Rutsche weitgehend<br />
verhindern ließen, könnte eine lückenlose<br />
Beaufsichtigung der Badegäste am Rutscheneinstieg<br />
durch eine dort präsente Aufsichtskraft<br />
sein. Die Gewährleistung einer solchen,<br />
ununterbrochenen, direkten Aufsicht „vor Ort“<br />
war der Beklagten aber nicht zumutbar. Sie<br />
ist auch nicht üblich <strong>und</strong> nach ständiger<br />
Rechtsprechung auch nicht erforderlich.<br />
Dieser <strong>für</strong> die allgemeine Badeaufsicht<br />
entwickelte Gr<strong>und</strong>satz gilt ebenso <strong>für</strong> die<br />
Aufsicht an besonderen Einrichtungen des<br />
Bades, wie Sprungbrettern, Sprungtürmen<br />
<strong>und</strong> Wasserrutschen. In Schwimmbädern<br />
drohen an vielen Stellen Gefahren. Ihnen<br />
durch eine allgegenwärtige Aufsicht zu begegnen,<br />
ist weder geboten noch möglich.<br />
Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276<br />
Abs. 1, S. 2 BGB), deren Verletzung zur deliktischen<br />
Haftung (§ 823 Abs. 1 BGB) führen<br />
kann, umfasst nicht jede denkbare Sicherheitsmaßnahme.<br />
Ihr ist vielmehr genügt,<br />
wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad<br />
erreicht ist, den die in dem entsprechenden<br />
Bereich herrschende Verkehrsauffassung <strong>für</strong><br />
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erforderlich erachtet. Der Besucher<br />
eines Schwimmbades kann<br />
eine Badeaufsicht, aber keine lückenlose<br />
„R<strong>und</strong>um“-Kontrolle erwarten.<br />
Sie wird deshalb auch<br />
nicht geschuldet.<br />
Ein Unterlassen anderer denkbarer<br />
Sicherungsvorkehrungen kann<br />
dem beklagten Badbetreiber im<br />
Streitfall nach Darlegung des BGH<br />
nicht zum Vorwurf gereichen. Ohne<br />
Erfolg macht <strong>das</strong> verunglückte Kind<br />
geltend, die Ampelanlage hätte mit<br />
einem „Gedächtnis“ ausgestattet<br />
werden müssen, um sicherzustellen,<br />
<strong>das</strong>s sie nur auf Grün schaltet,<br />
wenn ebenso viele Personen, wie<br />
oben eingestiegen, unten aus der<br />
Röhre herausgekommen sind.<br />
Ob dies technisch möglich <strong>und</strong><br />
mit zumutbarem Aufwand zu bewerkstelligen<br />
wäre, kann hier unbeachtet<br />
bleiben. Es konnte nämlich<br />
weder aufgezeigt werden,<br />
<strong>das</strong>s eine solche Ampelschaltung<br />
oder anderweitige technische Sicherheitsvorkehrungen<br />
<strong>für</strong> Rutschen<br />
vor dem Unfall des Kindes,<br />
also im Jahr 1999, überhaupt zur<br />
Verfügung gestanden hätten, noch,<br />
<strong>das</strong>s ein Nachrüsten der Signalanlage<br />
mit einer solchen „intelligenten“<br />
Technik dem Badbetreiber<br />
seinerzeit finanziell zumutbar<br />
gewesen wäre. Das Maß der<br />
im Streitfall erforderlichen Verkehrssicherheit<br />
bestimmt sich<br />
nicht nach dem heute Möglichen<br />
<strong>und</strong> eventuell Zumutbaren, sondern<br />
richtet sich nach den Verhältnissen<br />
zum Zeitpunkt der<br />
Schädigung. Ob eine sensorgesteuerte<br />
Ampelschaltung, wie sie<br />
hier installiert war, heute noch<br />
den Sicherheitserfordernissen genügt,<br />
ist deshalb nicht zu entscheiden.<br />
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