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sbf wasser und umwelt - Deutschen Gesellschaft für das Badewesen

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Ausgangslage<br />

Das verunglückte, seinerzeit 9-jährige Kind<br />

(Kläger) besuchte in Begleitung seiner Mutter<br />

<strong>und</strong> Bekannten <strong>das</strong> Hallenbad in G. <strong>und</strong><br />

benutzte die dort vorhandene Wasserrutsche.<br />

Beschaffenheit der Rutsche<br />

Der Zugang zu der 46 m langen Röhrenrutsche<br />

erfolgt über die in einem Rutschenturm gelegene<br />

Treppe. Am Eingang zum Rutschenturm<br />

<strong>und</strong> oben etwa 4 m vor dem Einstieg zur<br />

Rutsche befinden sich Tafeln mit den Benutzungshinweisen.<br />

Der Verlauf der mit einer<br />

sensorgesteuerten Ampelanlage ausgestatteten<br />

Rutsche ist <strong>für</strong> im Eingangsbereich stehende<br />

Badegäste nicht einsehbar. Der Benutzer<br />

passiert unmittelbar nach dem Start eine<br />

Lichtschranke <strong>und</strong> schaltet damit die am<br />

Rutscheneingang installierte Ampel von Grün<br />

auf Rot. Sie wird beim Passieren der am<br />

Rutschenauslauf befindlichen 2. Lichtschranke<br />

wieder auf Grün geschaltet.<br />

Einstieg <strong>und</strong> Auslauf der Rutsche können<br />

von der Schwimmmeisterzentrale aus über<br />

eine Video-Überwachungsanlage eingesehen<br />

werden, die wahlweise Bilder des Rutscheneinstiegs,<br />

des -auslaufs oder anderer Überwachungskameras<br />

zeigt. Die Aufsichtskräfte<br />

können den Umkreis der Rutsche auch mit<br />

Lautsprecherdurchsagen erreichen.<br />

Der Unfall<br />

Das verunglückte Kind, <strong>das</strong> die Rutsche nach<br />

seiner Behauptung bei Grün betreten <strong>und</strong> ordnungsgemäß<br />

benutzt hat, kollidierte innerhalb<br />

der Röhre mit einer älteren Dame. Es schlug<br />

nach dem Aufprall mit dem Gesicht auf der<br />

Rutsche auf. Dabei wurden zwei seiner bleibenden<br />

Schneidezähne mit den Wurzeln herausgerissen,<br />

ein weiterer Schneidezahn brach ab.<br />

Der Instanzenweg<br />

Die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes<br />

von mindestens 15 000 DM (ca.<br />

Rechtsfragen<br />

7700 €) <strong>und</strong> Feststellung der Ersatzpflicht<br />

hinsichtlich materieller <strong>und</strong> weiterer immaterieller<br />

Schäden gerichtete Klage hatte in<br />

erster Instanz (Landgericht Görlitz) Erfolg.<br />

Die Berufung des beklagten Badbetreibers<br />

vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden<br />

hatte Erfolg <strong>und</strong> führte zur Klageabweisung.<br />

Die gegen <strong>das</strong> Urteil des OLG Dresden vom<br />

25. Februar 2003 vom Verunglückten (Kläger)<br />

eingelegte Revision wurde vom BGH zurückgewiesen,<br />

da <strong>das</strong> angefochtene Urteil der<br />

revisionsrechtlichen Nachprüfung standhält.<br />

Entscheidungsgründe<br />

Oberlandesgericht Dresden<br />

Nach Auffassung des Berufungsgerichts<br />

hat der beklagte Badbetreiber die ihm obliegende<br />

Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.<br />

Die Anlage der Rutsche entspreche der<br />

zum Unfallzeitpunkt geltenden DIN-Norm.<br />

Bei ordnungsgemäßer Benutzung durch alle<br />

Badegäste gewährleiste die sensorgesteuerte<br />

Ampel, <strong>das</strong>s sich immer nur eine Person<br />

in der Rutsche befindet, eine Kollisionsgefahr<br />

also ausgeschlossen sei. Die Einhaltung<br />

der (Rutsch-)Regeln könne vom Aufsichtspersonal<br />

überwacht werden. Weitergehende<br />

Maßnahmen zur Vermeidung von<br />

Kollisionen seien der Beklagten nicht zuzumuten.<br />

Einerseits resultiert nach allgemeiner Lebenserfahrung<br />

bei weitem nicht aus jeder<br />

Kollision eine ernstzunehmende Verletzung.<br />

Andererseits würden mechanisch wirkende<br />

Einrichtungen, die so beschaffen sein müssten,<br />

<strong>das</strong>s sie von Badegästen, insbesondere<br />

von Kindern, nicht überw<strong>und</strong>en werden<br />

könnten, neue Unfallgefahren bergen (z. B.<br />

durch Quetschungen). Mit dem Charakter<br />

des Schwimmbades als Freizeiteinrichtung<br />

<strong>und</strong> dem Badebetrieb als Freizeitvergnügen<br />

seien diese Sicherheitseinrichtungen – ebenso<br />

wie eine weitergehende Beaufsichtigung<br />

der Badegäste – nicht zu vereinbaren.<br />

Bäderbetrieb<br />

Verkehrssicherungspflicht:<br />

Freispruch bei Rutschenunfall<br />

In einem Gr<strong>und</strong>satzurteil vom 3. Februar 2004 – VI ZR 95/03 – hat der B<strong>und</strong>esgerichtshof (BGH) eine Entscheidung<br />

zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einer Wasserrutsche (Röhrenrutsche) in einem<br />

Schwimmbad gefällt. Diese wird gr<strong>und</strong>sätzlich nicht verletzt, wenn die Rutsche der maßgeblichen DIN-<br />

Norm entspricht <strong>und</strong> die Einhaltung der Regeln <strong>für</strong> die Benutzung der Rutsche überwacht wird. Dabei<br />

bestimmt sich <strong>das</strong> Maß der erforderlichen Verkehrssicherheit nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der<br />

Schädigung (des Unfalls).<br />

B<strong>und</strong>esgerichtshof<br />

Die Verkehrssicherungspflicht<br />

Nach der Urteilsbegründung des BGH geht<br />

<strong>das</strong> Berufungsgericht zutreffend davon aus,<br />

<strong>das</strong>s der Badbetreiber verpflichtet ist, die<br />

Badegäste vor Gefahren zu schützen, denen<br />

Benutzungshinweise <strong>für</strong> Wasserrutschen;<br />

Foto: Roigk, Gevelsberg<br />

sie beim Besuch des Hallenbades <strong>und</strong> bei der<br />

Benutzung seiner Einrichtungen ausgesetzt<br />

sein können. Dies entspricht dem allgemeinen<br />

Gr<strong>und</strong>satz, nach dem derjenige, der eine<br />

Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die notwendigen<br />

<strong>und</strong> zumutbaren Vorkehrungen zu<br />

treffen, um eine Schädigung anderer möglichst<br />

zu verhindern.<br />

Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung<br />

umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die<br />

ein umsichtiger <strong>und</strong> verständiger, in vernünftigen<br />

Grenzen vorsichtiger Mensch <strong>für</strong><br />

notwendig <strong>und</strong> ausreichend hält, um andere<br />

vor Schäden zu bewahren. Voraussetzung<br />

da<strong>für</strong> ist folglich, <strong>das</strong>s sich <strong>für</strong> ein sachk<strong>und</strong>iges<br />

Urteil vorausschauend die naheliegende<br />

Gefahr ergibt, <strong>das</strong>s Rechtsgüter anderer<br />

verletzt werden können.<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage dieser allgemeinen<br />

Maßstäbe bestimmt sich nach den Ausführungen<br />

des BGH auch <strong>das</strong> Maß der Verkehrssicherungspflicht<br />

<strong>für</strong> Schwimmbäder,<br />

deren Anlagen so beschaffen sein müssen,<br />

<strong>das</strong>s die Benutzer vor vermeidbaren Gefah-<br />

09/04 A.B. Archiv des <strong>Badewesen</strong>s 501


Bäderbetrieb<br />

Falsches Verhalten auf einer Wasserrutsche; Foto: Archiv<br />

ren bewahrt bleiben. Die Badegäste sind<br />

danach vor den Gefahren zu schützen, die<br />

• über <strong>das</strong> übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung<br />

hinausgehen,<br />

• von ihnen nicht vorhersehbar <strong>und</strong><br />

• nicht ohne weiteres erkennbar sind.<br />

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502 A.B. Archiv des <strong>Badewesen</strong>s 09/04<br />

Wird <strong>das</strong> Schwimmbad nicht nur von Erwachsenen<br />

besucht, so ist <strong>für</strong> den Umfang<br />

der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen<br />

weiterhin in Betracht zu ziehen, <strong>das</strong>s insbesondere<br />

Kinder <strong>und</strong> Jugendliche dazu neigen,<br />

Vorschriften <strong>und</strong> Anordnungen nicht zu be-<br />

achten <strong>und</strong> sich unbesonnen zu verhalten.<br />

Daher kann die Verkehrssicherungspflicht<br />

auch die Vorbeugung gegenüber solchem<br />

missbräuchlichen Verhalten umfassen.<br />

Garantenpflicht<br />

Dem Betreiber eines Freibades obliegt neben<br />

seiner Verpflichtung zur Erfüllung der von den<br />

Besuchern abgeschlossenen Benutzungsverträge<br />

auch die deliktische (Garanten-)Pflicht,<br />

da<strong>für</strong> zu sorgen, <strong>das</strong>s kein Besucher beim<br />

Badebetrieb durch derartige Risiken zu<br />

Schaden kommt.<br />

Gefahr bei Wasserrutschen<br />

Der Betrieb einer Wasserrutsche bringt vielfältige<br />

Gefahren mit sich: Neben Stürzen aus<br />

nach oben offenen Rutschen kommt es z. B.<br />

immer wieder dadurch zu Unfällen, <strong>das</strong>s Badegäste<br />

die Rutsche in falscher Körperlage<br />

benutzen oder aber in der Rutsche selbst<br />

oder am Rutschenauslauf mit anderen Benutzern<br />

zusammenstoßen. Ursächlich hier<strong>für</strong> können<br />

unterschiedliche Rutschtechniken <strong>und</strong><br />

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die damit einhergehenden, voneinander abweichenden Rutschgeschwindigkeiten<br />

sein. Begünstigt werden Kollisionen häufig aber auch durch<br />

einen zu geringen Abstand zum Vordermann zu Beginn des Rutschvorgangs.<br />

Normen <strong>und</strong> Regeln<br />

Der BGH hat auch keine Bedenken dagegen, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Berufungsgericht<br />

die DIN EN 1069-2 mit herangezogen hat, um Inhalt <strong>und</strong><br />

Umfang der Verkehrssicherungspflichten festzustellen, die vom beklagten<br />

Badbetreiber bezüglich der Wasserrutsche zu treffen waren.<br />

Auch wenn es sich bei DIN-Normen nicht um mit Wirkung auf Dritte<br />

– also z. B. <strong>das</strong> verunglückte Kind – versehene Normen im Sinne<br />

hoheitlicher Rechtssetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung<br />

ausgerichtete Empfehlungen des „DIN Deutsches Institut <strong>für</strong> Normung<br />

e. V.“ handelt, so spiegeln sie doch den Stand der <strong>für</strong> die betroffenen<br />

Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wider <strong>und</strong><br />

sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur<br />

Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet.<br />

Das Berufungsgericht hat – von der Revision unbeanstandet – festgestellt,<br />

<strong>das</strong>s die Anlage der Rutsche den Anforderungen der hier<br />

maßgeblichen DIN-Norm entspricht.<br />

Allerdings ist damit noch nicht die Frage geklärt, ob alle erforderlichen<br />

Maßnahmen zum Schutz der Badegäste getroffen wurden.<br />

Bestimmungen – wie Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften<br />

oder DIN-Normen – enthalten im Allgemeinen keine abschließenden<br />

Verhaltensanforderungen gegenüber den Schutzgütern.<br />

Besondere Maßnahmen<br />

Die zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Maßnahmen<br />

hängen stets von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls<br />

ab. Das gilt auch <strong>für</strong> den Schutz der Besucher von Schwimmbädern.<br />

So richten sich Art <strong>und</strong> Umfang der gebotenen Sicherungsvorkehrungen<br />

u. a. nach der Größe <strong>und</strong> Lage des Bades, der Überschaubarkeit<br />

der Anlage, dem Einsatz technischer Hilfsmittel (z. B. Videokameras),<br />

der Anzahl der Besucher <strong>und</strong> den hierdurch bedingten<br />

„Spitzenbelastungen“. Dies gilt auch <strong>für</strong> die Gefahren, die von einer<br />

besonderen Einrichtung – wie hier der Röhrenrutsche – deswegen<br />

ausgehen, weil ihre Benutzer beim Betreten den weiteren Rutschenverlauf<br />

nicht einsehen können.<br />

Für den in die Rutsche einsteigenden Badegast ist die Gefahr eines<br />

Zusammenstoßes mit einem noch in der Rutsche befindlichen anderen<br />

Badegast nicht vorhersehbar <strong>und</strong> auch nicht beherrschbar. Ggf. bemerkt<br />

er den Vordermann erst unmittelbar vor der Kollision. Zu diesem<br />

Zeitpunkt ist ihm im Allgemeinen ein Abbremsen nicht oder kaum<br />

noch möglich, weil er in der Rutsche keinen Halt findet. Für den vor<br />

ihm eingestiegenen Badegast ist die Gefahr eines Aufpralls erst recht<br />

nicht vorhersehbar <strong>und</strong> kontrollierbar. Dieses Gefahrenpotenzial erfordert<br />

besondere Sicherungsvorkehrungen.<br />

Vom Badbetreiber getroffene Maßnahmen<br />

Der beklagte Badbetreiber hat eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen,<br />

um seiner besonderen Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der<br />

Wasserrutsche zu genügen. Die sowohl am Eingang zum Rutschenturm<br />

als auch oben etwa 4 m vor dem Einstieg ausgehängte Rutschanleitung<br />

enthält eine Reihe von Verhaltensaufforderungen. So sig-


Bäderbetrieb<br />

nalisiert eines der auf den Tafeln zu sehenden<br />

Piktogramme <strong>das</strong> – auch textlich wiedergegebene<br />

– Gebot, beim Rutschen Abstand zu<br />

halten. Kindern im Alter bis zu sechs Jahren<br />

ist die Benutzung untersagt. Ein weiteres<br />

Piktogramm fordert zusammen mit einem<br />

entsprechenden Text dazu auf, den Bereich<br />

des Rutschenauslaufs nach dem Rutschen<br />

unverzüglich zu verlassen. Daneben wurden<br />

technische Vorkehrungen getroffen, die es<br />

dem Aufsichtspersonal ermöglichen, von<br />

ihrer Zentrale aus den Rutscheneinstieg mittels<br />

einer Videokamera zu beobachten <strong>und</strong><br />

die sich dort aufhaltenden Badegäste über<br />

Lautsprecher anzusprechen. All diese Maßnahmen<br />

zielen auf eine ordnungsgemäße <strong>und</strong><br />

damit möglichst gefahrlose Benutzung der<br />

Wasserrutsche ab.<br />

Um deren Verkehrssicherheit noch weiter<br />

zu erhöhen <strong>und</strong> einen zeitlichen <strong>und</strong> räumlichen<br />

Abstand zwischen den Benutzern der<br />

Rutsche zu gewährleisten, wurde sie mit<br />

einer sensorgesteuerten Ampelanlage ausgestattet.<br />

Bei ordnungsgemäßer Benutzung<br />

erfolgt die Freigabe, wenn der jeweils Rutschende<br />

am Auslauf angekommen ist. Ohne<br />

504 A.B. Archiv des <strong>Badewesen</strong>s 09/04<br />

diese Funktion wären die am Rutscheneingang<br />

wartenden Benutzer, die den weiteren<br />

Verlauf der Röhre nicht einsehen können, <strong>für</strong><br />

die Einhaltung eines ausreichenden Rutschabstandes<br />

auf eine bloße Schätzung der seit<br />

dem Einstieg des Vordermannes verstrichenen<br />

Zeit angewiesen. Zugleich werden mit<br />

dieser Technik – im Unterschied zu zeitgesteuerten<br />

Signalanlagen – die <strong>für</strong> den Zeitpunkt<br />

der Freigabe der Rutsche bedeutsamen<br />

unterschiedlichen Rutschgeschwindigkeiten<br />

der Badegäste berücksichtigt.<br />

Rotlichtsünder<br />

Die beschriebenen Sicherungsvorkehrungen<br />

gewährleisten im Zusammenwirken ein relativ<br />

hohes Maß an Verkehrssicherheit. Durch<br />

sie können jedoch – wie der Streitfall zeigt –<br />

Unfälle durch Zusammenstöße in der Rutsche<br />

nicht gänzlich verhindert werden. Wenn<br />

ein Badegast bei Rot in die Rutsche einsteigt,<br />

wird nicht nur der erforderliche Sicherheitsabstand<br />

zu dessen Vordermann unterschritten,<br />

sondern gleichzeitig die korrekte Funktion<br />

der Signalgebung aufgehoben, da sich<br />

dann zwei Personen gleichzeitig in der Rut-<br />

sche befinden. Hat der Vordermann den Rutschenauslauf<br />

erreicht, schaltet die Ampel in<br />

diesem Moment auf Grün, obwohl die Rutsche<br />

zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht frei<br />

ist, weil sich der „Rotlichtsünder“ noch in<br />

der Röhre befindet.<br />

Der nächste Badegast läuft deshalb Gefahr,<br />

in der Rutsche mit dem „Rotlichtsünder“ zu<br />

kollidieren. Betritt er die Rutsche sehr schnell<br />

nach Aufleuchten des Grünlichts, <strong>und</strong> zwar<br />

bevor der „Rotlichtsünder“ den Rutschenauslauf<br />

erreicht, kommt es ein weiteres Mal zu<br />

einer irreführenden Wirkung der Ampel, weil<br />

diese schon in dem Moment wieder auf Grün<br />

umschaltet, in dem der „Rotlichtsünder“ die<br />

Lichtschranke am Rutschenauslauf passiert,<br />

während der nachfolgende Badegast sich noch<br />

in der Röhre befindet. Auf diese Weise kann<br />

bei einer entsprechend raschen Folge der<br />

Rutschenden <strong>das</strong> sinnvolle Funktionieren der<br />

Signalanlage infolge eines einzigen Rotlichtverstoßes<br />

theoretisch auf Dauer beeinträchtigt<br />

sein. Dazu bedarf es allerdings einer Verkettung<br />

unglücklicher Umstände.<br />

Ob der Verkehrssicherungspflichtige Vorkehrungen<br />

zur Abwehr einer solchen, doch<br />

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eher fern liegenden Gefahr zu treffen hat,<br />

erscheint zweifelhaft. Anerkannt ist nämlich,<br />

<strong>das</strong>s nicht jeder abstrakten Gefahr durch<br />

vorbeugende Maßnahmen begegnet werden<br />

kann. Ein allgemeines Verbot, andere zu gefährden,<br />

wäre nach Auffassung des BGH unrealistisch.<br />

Haftungsbegründend wird eine<br />

Gefahr erst dann, wenn sich <strong>für</strong> ein sachk<strong>und</strong>iges<br />

Urteil die nahe liegende Möglichkeit<br />

ergibt, <strong>das</strong>s Rechtsgüter anderer verletzt<br />

werden können.<br />

Im Streitfall wurde nur eine einmalige<br />

Fehlfunktion der Ampel festgestellt. Dazu<br />

war nur ein einziger Rotlichtverstoß erforderlich.<br />

Mit der Möglichkeit, <strong>das</strong>s irgendwann<br />

einmal ein Badegast <strong>das</strong> Signal missachtet<br />

<strong>und</strong> zu früh in die Rutsche einsteigt,<br />

kann <strong>und</strong> muss nach Meinung des BGH der<br />

Verkehrssicherungspflichtige rechnen. Das<br />

gilt erst recht, wenn die Wasserrutsche – wie<br />

hier – nicht allein von Erwachsenen, sondern<br />

auch, oder sogar vorwiegend, von Kindern<br />

<strong>und</strong> Jugendlichen benutzt wird. Deshalb<br />

gebietet die Verkehrssicherungspflicht, im<br />

Rahmen des Möglichen <strong>und</strong> Zumutbaren<br />

Vorkehrungen dagegen zu treffen, <strong>das</strong>s ein<br />

Badegast bei Rotlicht in die Rutsche einsteigt<br />

<strong>und</strong> auf diese Weise sich <strong>und</strong> andere<br />

gefährdet.<br />

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen<br />

Feststellungen gab es <strong>für</strong> den beklagten<br />

Badbetreiber jedenfalls zum Zeitpunkt des<br />

Unfalls keine geeignete <strong>und</strong> zumutbare Möglichkeit,<br />

dieser Gefahr zu begegnen.<br />

Zumutbarkeit<br />

Die Installation einer mechanisch wirkenden<br />

Sperre wurde mit Recht als nicht sachdienlich<br />

erachtet. Eine solche Einrichtung könnte<br />

nach Meinung des BGH nur dann verlangt<br />

werden, wenn sie die Sicherheit der Badegäste<br />

tatsächlich erhöhen würde. Das ist<br />

aber nicht gewährleistet, da sie ihrerseits<br />

neue Unfallgefahren mit sich bringen würde.<br />

So könnten Kinder versuchen, die Sperre zu<br />

überwinden, um vorschriftswidrig – ggf. auch<br />

zu mehreren gemeinsam – zu rutschen. Dabei<br />

wäre nicht auszuschließen, <strong>das</strong>s sie sich an<br />

der Sperre klemmen oder auf andere Weise<br />

(z. B. durch Quetschungen) verletzen. Die<br />

Unfallgefahr würde man damit im Ergebnis<br />

lediglich verlagern.<br />

Bäderbetrieb<br />

Eine geeignete Maßnahme, mit der sich<br />

Unfälle im Bereich der Rutsche weitgehend<br />

verhindern ließen, könnte eine lückenlose<br />

Beaufsichtigung der Badegäste am Rutscheneinstieg<br />

durch eine dort präsente Aufsichtskraft<br />

sein. Die Gewährleistung einer solchen,<br />

ununterbrochenen, direkten Aufsicht „vor Ort“<br />

war der Beklagten aber nicht zumutbar. Sie<br />

ist auch nicht üblich <strong>und</strong> nach ständiger<br />

Rechtsprechung auch nicht erforderlich.<br />

Dieser <strong>für</strong> die allgemeine Badeaufsicht<br />

entwickelte Gr<strong>und</strong>satz gilt ebenso <strong>für</strong> die<br />

Aufsicht an besonderen Einrichtungen des<br />

Bades, wie Sprungbrettern, Sprungtürmen<br />

<strong>und</strong> Wasserrutschen. In Schwimmbädern<br />

drohen an vielen Stellen Gefahren. Ihnen<br />

durch eine allgegenwärtige Aufsicht zu begegnen,<br />

ist weder geboten noch möglich.<br />

Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt (§ 276<br />

Abs. 1, S. 2 BGB), deren Verletzung zur deliktischen<br />

Haftung (§ 823 Abs. 1 BGB) führen<br />

kann, umfasst nicht jede denkbare Sicherheitsmaßnahme.<br />

Ihr ist vielmehr genügt,<br />

wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad<br />

erreicht ist, den die in dem entsprechenden<br />

Bereich herrschende Verkehrsauffassung <strong>für</strong><br />

09/04 A.B. Archiv des <strong>Badewesen</strong>s 505


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erforderlich erachtet. Der Besucher<br />

eines Schwimmbades kann<br />

eine Badeaufsicht, aber keine lückenlose<br />

„R<strong>und</strong>um“-Kontrolle erwarten.<br />

Sie wird deshalb auch<br />

nicht geschuldet.<br />

Ein Unterlassen anderer denkbarer<br />

Sicherungsvorkehrungen kann<br />

dem beklagten Badbetreiber im<br />

Streitfall nach Darlegung des BGH<br />

nicht zum Vorwurf gereichen. Ohne<br />

Erfolg macht <strong>das</strong> verunglückte Kind<br />

geltend, die Ampelanlage hätte mit<br />

einem „Gedächtnis“ ausgestattet<br />

werden müssen, um sicherzustellen,<br />

<strong>das</strong>s sie nur auf Grün schaltet,<br />

wenn ebenso viele Personen, wie<br />

oben eingestiegen, unten aus der<br />

Röhre herausgekommen sind.<br />

Ob dies technisch möglich <strong>und</strong><br />

mit zumutbarem Aufwand zu bewerkstelligen<br />

wäre, kann hier unbeachtet<br />

bleiben. Es konnte nämlich<br />

weder aufgezeigt werden,<br />

<strong>das</strong>s eine solche Ampelschaltung<br />

oder anderweitige technische Sicherheitsvorkehrungen<br />

<strong>für</strong> Rutschen<br />

vor dem Unfall des Kindes,<br />

also im Jahr 1999, überhaupt zur<br />

Verfügung gestanden hätten, noch,<br />

<strong>das</strong>s ein Nachrüsten der Signalanlage<br />

mit einer solchen „intelligenten“<br />

Technik dem Badbetreiber<br />

seinerzeit finanziell zumutbar<br />

gewesen wäre. Das Maß der<br />

im Streitfall erforderlichen Verkehrssicherheit<br />

bestimmt sich<br />

nicht nach dem heute Möglichen<br />

<strong>und</strong> eventuell Zumutbaren, sondern<br />

richtet sich nach den Verhältnissen<br />

zum Zeitpunkt der<br />

Schädigung. Ob eine sensorgesteuerte<br />

Ampelschaltung, wie sie<br />

hier installiert war, heute noch<br />

den Sicherheitserfordernissen genügt,<br />

ist deshalb nicht zu entscheiden.<br />

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