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verkehrsraum - Fahrschule Favoriten

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1VERKEHRSRAUMSeiteGeltungsbereich von Gesetzenund Verordnungen 1.2Verkehrsräume 1.2Bodenmarkierungen 1.7Verhalten bei Schutzwegen 1.9Verhalten bei Radfahrerüberfahrten1.10Unterscheidung der Fahrzeuge 1.10Massen und Gewichte 1.12


1 VERKEHRSRAUMRAUM FÜR NOTIZEN:1. Geltungsbereich von Gesetzenund VerordnungenSTRASSENBANKETTDer Straßenverkehr und die Ausrüstung vonKraftfahrzeugen werden durch Gesetze geregelt.Zu jedem Gesetz gibt es auchVerordnungen, die Details regeln.■ Straßenverkehrsordnung StVO:Verkehrsvorschriften, Verkehrszeichen, …■ Kraftfahrgesetz KFG: Bauvorschriften,Ausrüstung von Kraftfahrzeugen,Beleuchtungsregeln, Lenkerausbildung, …■Führerscheingesetz FSG:Führerscheinklassen,Mehrphasenausbildung, Vormerksystem fürHochrisikolenker, …Sie gelten auf allen Verkehrsflächen, die vonjedermann unter gleichen Voraussetzungenbenützt werden können („öffentlicheVerkehrsflächen“).Der nicht befestigte Teil zwischen der Fahrbahnund dem Straßenrand heißt Straßenbankett, fallsdieser Straßenteil nicht besonderen Zwecken vorbehaltenist (z.B. Gehsteige, Rad- oder Reitwegeoder andere besondere straßenbauliche Anlagen).Sie dürfen das Bankett nicht befahren. Es bestehtdie Gefahr, dass Ihr Fahrzeug einsinkt,dadurch von der Fahrbahn abkommt und soauch das Bankett beschädigt wird.EINBAHNSTRASSE2. VerkehrsräumeSTRASSEEine Straße ist eine für den Fußgänger- oderFahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samtallen dem Verkehr dienenden baulichen Anlagen(Gehsteig, Radweg, Schutzinseln, …).Eine durch das Hinweiszeichen gekennzeichneteStraße, deren Fahrbahn für den Verkehr in einerRichtung bestimmt ist.Ungekennzeichnete Einbahnen werden Straßengenannt, die ohne Hinweiszeichen nur in eineRichtung benutzt werden:Richtungsfahrbahnen, Nebenfahrbahnen,Kreisverkehre.AUTOBAHN1.2


VERKEHRSRAUM1Autobahnen sind besonders gekennzeichneteStraßen ohne Gegenverkehr und Querverkehr.Sie werden zur Erleichterung oder Beschleunigungdes Verkehrs, insbesondere des Durchzugsverkehrs,angelegt. Autobahnen dürfen nurmit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eineBauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/haufweisen und mit denen diese Geschwindigkeitüberschritten werden darf.AUTOSTRASSEFAHRBAHNRAUM FÜR NOTIZEN:Autostraßen werden zur Erleichterung oderBeschleunigung des Verkehrs, insbesondere desDurchzugsverkehrs, angelegt. Sie dürfen nurmit Kraftfahrzeugen benützt werden, die eineBauartgeschwindigkeit von mindestens 60 km/haufweisen und mit denen diese Geschwindigkeitüberschritten werden darf.Autostraßen sind Vorrangstraßen.VORRANGSTRASSEEine Fahrbahn ist der für den Fahrzeugverkehrbestimmte Teil der Straße. Sie besteht auseinem oder mehreren Fahrstreifen.HAUPTFAHRBAHN UND NEBENFAHRBAHNWenn mehrere baulich getrennte Fahrbahnenvorhanden sind, fährt der Durchzugsverkehr aufder breiteren Hauptfahrbahn.Als Nebenfahrbahn wird die schmälere, von derHauptfahrbahn getrennte Fahrbahn bezeichnet.Nebenfahrbahnen sind ungekennzeichneteEinbahnen zum Zu- und Abfahren. Sie werdenin die gleiche Richtung wie der nächstgelegeneFahrstreifen der Hauptfahrbahn befahren.RICHTUNGSFAHRBAHNVorrangstraßen werden zur Erleichterung oderBeschleunigung des Verkehrs, insbesondere desDurchzugsverkehrs, angelegt. Beginn undVerlauf einer Vorrangstraße werden mit Verkehrszeichenangezeigt. Ändert eine Vorrangstraßeauf einer Kreuzung die Richtung ihresVerlaufes, wird eine Zusatztafel angebracht.Richtungsfahrbahnen sind für den Verkehr innur eine Fahrtrichtung bestimmt. Sie haben einebauliche Trennung zum Gegenverkehr, wie z.B.die Autobahn.1.3


1 VERKEHRSRAUMRAUM FÜR NOTIZEN:FAHRSTREIFENKREUZUNGEin Fahrstreifen ist ein Teil der Fahrbahn, dessenBreite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspurigerFahrzeuge ausreicht. Fahrstreifen könnendurch Leitlinien oder Sperrlinien getrennt sein.Eine Vorschrift zur Anbringung von Bodenmarkierungenexistiert jedoch nicht.PANNENSTREIFENAls Kreuzung bezeichnet man jede Stelle, auf dereine Straße eine andere überschneidet oder insie einmündet, gleichgültig in welchem Winkel.Kreuzungen können durch Arm- oder Lichtzeichengeregelt sein, blinkendes gelbes Lichtgilt nicht als Regelung.Der rechts neben den Fahrstreifen einerRichtungsfahrbahn befindliche befestigte Teilder Straße wird Pannenstreifen genannt, soferner nicht durch Bodenmarkierungen alsVerzögerungs- oder Beschleunigungsstreifengekennzeichnet ist.VERZÖGERUNGSSTREIFENDer Fahrstreifen, der bei Ausfahrten zum Einordnenin die Ausfahrt dient.BESCHLEUNIGUNGSSTREIFENDer Fahrstreifen, der bei Einfahrten zum Einordnenin den fließenden Verkehr dient.Eine Kreuzung mit Kreisverkehr hat eine kreisförmigeoder annähernd kreisförmig verlaufendeFahrbahn, die für den Verkehr in eineRichtung bestimmt ist.EISENBAHNKREUZUNGAls Eisenbahnkreuzung bezeichnet man jedeniveaugleiche Stelle, auf der eine Straße ein Gleisüberschneidet, gleichgültig in welchem Winkel.1.4


VERKEHRSRAUM1ORTSGEBIETGEHWEGRAUM FÜR NOTIZEN:Das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen„Ortstafel“ und „Ortsende“.FREILANDSTRASSEEine Straße außerhalb von Ortsgebieten.Als Gehweg wird ein für den Fußgängerverkehrbestimmter und mit einem Gebotszeichen gekennzeichneterWeg bezeichnet. Gehwege könnenzur gemeinsamen Benutzung mit Radfahrernangelegt werden. Bodenmarkierung zurTrennung der Fußgänger und Radfahrer sindmöglich.FUSSGÄNGERÜBERGANG (SCHUTZWEG)VERKEHRSFLÄCHEN FÜRFUSSGÄNGERAlle Verkehrsflächen für Fußgänger dürfen auchvon Rollschuhfahrern in Schrittgeschwindigkeitbenützt werden. Das Fahren mit Fahrzeugen sowiedas Halten und Parken ist dort verboten – wer einFahrrad schiebt, gilt jedoch als Fußgänger.GEHSTEIGEin durch Längsstreifen („Zebrastreifen“) gekennzeichneter,für die Überquerung der Fahrbahndurch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil.SCHUTZINSELEin Gehsteig ist ein für den Fußgängerverkehrbestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine,Bodenmarkierungen etc. abgegrenzterTeil der Straße. Wenn das Abstellen vonFahrzeugen durch Bodenmarkierungen oderVerkehrszeichen ausnahmsweise erlaubt ist,dürfen diese Fahrzeuge nicht mehr als 3500 kgmomentane Gesamtmasse aufweisen.Ein für Fußgänger innerhalb der Fahrbahnbestimmter und wie ein Gehsteig ausgeführterStraßenteil.Ist diese Fläche nicht für Fußgänger vorgesehen,wird sie Verkehrsinsel genannt.1.5


1 VERKEHRSRAUMRAUM FÜR NOTIZEN:FUSSGÄNGERZONE■■Zweirädrige Fahrzeuge, die unmittelbar durchmenschliche Kraft angetrieben werden (Roller)Elektrisch angetriebene Fahrzeuge mit einerBauartgeschwindigkeit bis 20 km/hRADFAHRSTREIFENFußgängerzonen sind Straßenstellen, die zeitweiligoder dauerhaft dem Fußgängerverkehrvorbehalten sind.WOHNSTRASSERadfahrstreifen sind für den Fahrradverkehrbestimmte, durch am Boden aufgemalteFahrradsymbole gekennzeichnete Fahrbahnteile.Das Ende wird durch die Schriftzeichenmarkierung„Ende“ angezeigt.MEHRZWECKSTREIFENWohnstraßen sind Straßenstellen, die zeitweiligoder dauerhaft dem Fußgänger- und eingeschränktenFahrzeugverkehr vorbehalten sind.In Wohnstraßen ist erlaubt:■ Der Fahrradverkehr■ Das Befahren mit Fahrzeugen desStraßendienstes, der Müllabfuhr, des öffentlichenSicherheitsdienstes und der Feuerwehrin Ausübung des Dienstes■ Das Befahren zum Zwecke des Zu- undAbfahrensRADFAHRANLAGEAls Radfahranlage werden Radfahrstreifen,Mehrzweckstreifen, Radwege, Geh- und Radwegeund Radfahrerüberfahrten bezeichnet.Radfahranlagen dürfen auch von Rollschuhfahrernbenützt werden, das Fahren mit anderenFahrzeugen als Fahrrädern ist verboten.Als Fahrrad gelten■ Fahrzeuge, die mit einer Vorrichtung zurÜbertragung der menschlichen Kraft aufdie Antriebsräder ausgestattet sind, auchwenn sie einen zusätzlichen elektrischenAntrieb habenDarf der Radfahrstreifen unter besondererRücksichtnahme auf die Radfahrer auch vonanderen Fahrzeugen benutzt werden, nennt manihn Mehrzweckstreifen. Beispiel: Wenn für dieseder links an den Mehrzweckstreifen angrenzendeFahrstreifen nicht breit genug ist oder wenn dasBefahren durch Richtungspfeile auf der Fahrbahnfür das Einordnen zur Weiterfahrt angeordnet ist.RADWEGE1.6


VERKEHRSRAUM1Radwege sind von der Fahrbahn baulich getrenntund mit einem eigenen Gebotszeichengekennzeichnet. Radwege können zur gemeinsamenBenutzung mit Fußgängern angelegtwerden. Bodenmarkierungen zur Trennung derFußgänger und Radfahrer sind möglich.RADFAHRERÜBERFAHRTEN3. BodenmarkierungenLEITLINIERAUM FÜR NOTIZEN:Radfahrerüberfahrten sind durch Blockmarkierunggekennzeichnete, für die Überquerungder Fahrbahn durch Radfahrer bestimmteFahrbahnteile.REITWEGSie dürfen die weiße, unterbrochene Längsmarkierungüberfahren.Leitlinien mit kürzeren Strichen und Unterbrechungenwerden Warnlinie genannt. Sieweist Verkehrsteilnehmer darauf hin, dass aufGrund bestimmter Umstände erhöhte Vorsichtgeboten ist.SPERRLINIEEin für den Reitverkehr bestimmter und miteinem Gebotszeichen gekennzeichneter Weg.Das Fahren mit Fahrzeugen ist verboten.SELBSTSTÄNDIGER GLEISKÖRPEREin selbstständiger Gleiskörper ist ein von derFahrbahn durch bauliche Einrichtungen getrennterBahnkörper samt den darauf errichteten, demVerkehr und Betrieb von Schienenfahrzeugendienenden Anlagen und Einrichtungen. Sie dürfenihn nicht der Länge nach befahren, aber anden dafür vorgesehenen Stellen überqueren.Sie dürfen die weiße durchgezogene Längsmarkierungnur dann überfahren, wenn auf dernäher liegenden Seite neben der Sperrlinie eineLeitlinie markiert ist oder wenn Sie an einemHindernis nicht anders vorbeifahren können, z.B.■■Bei einer BaustelleAn einem vorschriftswidrig abgestelltenFahrzeug, das voraussichtlich nicht in absehbarerZeit entfernt wird1.7


1 VERKEHRSRAUMRAUM FÜR NOTIZEN:SPERRFLÄCHENHALTELINIESie dürfen die schraffierte Fläche nicht befahren.RANDLINIEWeiße durchgezogene Quermarkierung beiKreuzungen mit einer Ampel oder demVerkehrszeichen „Halt“. Sie zeigt an, wo Sieanhalten müssen.ORDNUNGSLINIEDie weiße durchgezogene Längsmarkierung amFahrbahnrand dürfen Sie nicht überfahren.BEGRENZUNGSLINIEDie weiße unterbrochene Quermarkierung kannvor Kreuzungen mit dem Zeichen „Vorranggeben“ verwendet werden und zeigt an, wo Siegegebenenfalls anhalten müssen.Weiße unterbrochene Längsmarkierungen, dieden für den fließenden Verkehr bestimmten Teilder Fahrbahn von anderen Verkehrsflächen(Haltestellen, Parkstreifen, …) abgrenzen undüberfahren werden dürfen.Ordnungslinien können auch in Dreiecksformausgeführt werden.1.8


RICHTUNGSPFEILEVERKEHRSRAUMBAUSTELLEN-MARKIERUNGEN1RAUM FÜR NOTIZEN:Sie müssen auch dann im Sinne der Richtungspfeileweiterfahren, wenn Sie sich versehentlichfalsch eingeordnet haben.Vorübergehende Bodenmarkierungen werden inoranger Farbe angebracht. Sie müssen diese anStelle der weißen Markierungen beachten.FUSSGÄNGERÜBERGANG(SCHUTZWEG)4. Verhalten bei SchutzwegenEin durch Längsstreifen („Zebrastreifen“) gekennzeichneter,für die Überquerung der Fahrbahndurch Fußgänger bestimmter Fahrbahnteil.RADFAHRERÜBERFAHRTEin durch Blockmarkierung gekennzeichneter,für die Überquerung der Fahrbahn durchRadfahrer bestimmter Fahrbahnteil.Schutzwege werden, wenn es die Verkehrssicherheiterfordert, mit dem Gefahrenzeichen„Fußgängerübergang“ angekündigt. DasHinweiszeichen „Kennzeichnung einesSchutzweges“ ist direkt beim Schutzweg angebracht.Bei einer durch Lichtzeichen geregeltenKreuzung oder bei einem gelb blinkenden Lichtkann das Hinweiszeichen entfallen.Wenn sich ein Fußgänger oder ein Rollschuhfahrerauf dem Zebrastreifen befindet oderwenn ein Fußgänger oder Rollschuhfahrer denFußgängerübergang erkennbar benützen will,müssen Sie diesen das unbehinderte und ungefährdeteÜberqueren der Fahrbahn ermöglichen.Wenn nötig, müssen Sie vor dem Schutzweganhalten.1.9

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