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SpreewaldStrom Umland - Stadt- und Ãœberlandwerke GmbH Luckau ...

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Auftrag zur Lieferung<strong>Stadt</strong>- <strong>und</strong> Überlandwerke <strong>GmbH</strong> <strong>Luckau</strong> – LübbenauAm Bahnhof 2, 15926 <strong>Luckau</strong>Geschäftsführer: Herr Dipl.-Ing. Christoph KalzRegistergericht: Amtsgericht Cottbus, HRB-Nr. 1294<strong>SpreewaldStrom</strong> <strong>Umland</strong>Gr<strong>und</strong>preisArbeitspreisnetto brutto netto brutto€/Monat €/Monat Cent/kWh Cent/kWhHaushalt 6,51 7,75 22,51 26,79Sonstiger Bedarf 12,31 14,65 22,51 26,79Preisstand ist der 01.01.2013. Die Preise gelten für K<strong>und</strong>en im Stromnetzgebiet der Mitteldeutschen Netzgesellschaft StrommbH. Die Bruttopreise sind ger<strong>und</strong>et inkl. 19% Umsatzsteuer. Berechnungsgr<strong>und</strong>lage in den Rechnungen sind die Nettopreise.Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus. Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtangaben.Ihre LieferanschriftHerrFrauGeburtsdatum *Ihr K<strong>und</strong>ennummer (falls bereits vorhanden)Name / Vorname / Titel *Bei Geschäftsk<strong>und</strong>en bitte zusätzlich ausfüllen *Straße / Hausnummer *GeschäftsführerPostleitzahl / Ort *RechtsformTelefon, privatTelefon, geschäftlichHandelsregistereintragFax / E-MailSteuernummerIhre Rechnungsanschrift (falls abweichend von Ihrer Lieferanschrift)Straße / HausnummerName / Vorname / TitelPostleitzahl / OrtTelefon / E-MailAngaben zu Ihrer VerbrauchsstelleHaushaltSonstiger BedarfIhre Stromzählernummer * Ihr Vorjahresverbrauch in kWh *Ihr bisheriger Stromversorger *Ihr ZählerstandLieferbeginnabgelesen amIhre K<strong>und</strong>ennummer beim bisherigen StromversorgerBitte wählen Sie eine der folgenden Optionen. Sollten Sie keinen Termin eintragen beliefern wir Sie automatisch zumnächstmöglichen Termin. Maßgeblich ist die Auftragsbestätigung nach Ziffer 1 der beigefügten AGB.Einzug Versorgerwechsel TarifwechselDatum der SchlüsselübergabeTermin


BankeinzugsermächtigungBei Bezahlung mittels Abbuchung durch SÜLL ist nachfolgende Bankeinzugsermächtigung Voraussetzung.Kontonummer * Bankleitzahl *Kontoinhaber/-in Name / VornameKreditinstitut / Ort *Unterschrift Kontoinhaber/-inLaufzeit <strong>und</strong> KündigungDer Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 6 Monaten. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Stromlieferungsvertragjeweils um weitere 6 Monate, wenn keine der Parteien den Vertrag mit einer Frist von 6 Wochen auf das Ende der Laufzeitin Textform (also z.B. per Brief, Fax oder E-Mail) kündigt.VollmachtIch bevollmächtige die <strong>Stadt</strong>- <strong>und</strong> Überlandwerke <strong>GmbH</strong> <strong>Luckau</strong> – Lübbenau zur Vornahme aller Handlungen sowie Abgabe<strong>und</strong> Entgegennahme aller Erklärungen, die im Zusammenhang mit meinem Wechsel des Stromversorgers erforderlich werden,etwa einer Kündigung des bisherigen Liefervertrages sowie der Abfrage der Vorjahresverbrauchsdaten, soweit mirdadurch keine Kosten entstehen.Zudem bevollmächtige ich die <strong>Stadt</strong>- <strong>und</strong> Überlandwerke <strong>GmbH</strong> <strong>Luckau</strong> – Lübbenau auch zur Kündigung etwaiger bestehenderVerträge über die Durchführung des Messstellenbetriebes <strong>und</strong>/oder der Messung. Soweit <strong>und</strong> solange für mich einDritter nach § 21 b Abs. 2 EnWG für Messstellenbetrieb oder Messdienstleistung zuständig ist, bevollmächtige ich den Lieferantenauch zur Abfrage meiner Messwerte bei diesem Dritten.WiderrufsbelehrungWiderrufsrechtSie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger(bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) <strong>und</strong> auch nicht vor Erfüllungunserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 <strong>und</strong> 2 EGBGB, sowie auch nicht vorErfüllung unserer Pflichten gemäß § 312 g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 34 EGBGB. Zur Wahrung derWiderrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: <strong>Stadt</strong>- <strong>und</strong> Überlandwerke<strong>GmbH</strong> <strong>Luckau</strong> – Lübbenau, Am Bahnhof 2, 15926 <strong>Luckau</strong>; E-Mail: info@suell.de; Telefax: 03544.5026-26WiderrufsfolgenIm Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren <strong>und</strong> ggf. gezogeneNutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur imverschlechterten Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattungvon Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung,für uns mit deren Empfang.- Ende der Widerrufsbelehrung -Über mein Widerrufsrecht bin ich informiert worden:Ort, DatumUnterschriftEinwilligung zur Verarbeitung personenbezogener DatenIch möchte über Angebote (z.B. Rabattaktionen, Vertragsangebote oder Informationen über Sonderangebote) auf demLaufenden gehalten werden. Dafür darf mich die <strong>Stadt</strong>- <strong>und</strong> Überlandwerke <strong>GmbH</strong> <strong>Luckau</strong> – Lübbenau telefonisch oder perE-Mail kontaktieren. Damit ich für mich passende Angebote erhalten kann, erlaube ich der Verarbeitung <strong>und</strong> Nutzung meinerpersonenbezogenen Daten. Mein Einverständnis kann ich jederzeit widerrufen, z.B. per E-Mail an info@suell.de(Weitere Hinweise zum Datenschutz finden Sie im Internet unter www.suell.de)Allgemeine Geschäftsbedingungen <strong>und</strong> AuftragserteilungErgänzend finden die beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen <strong>und</strong> die Ergänzenden Bedingungen für elektrischerEnergie der SÜLL Anwendung. Soweit dieser Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendesvorsehen, gelten die Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Gr<strong>und</strong>versorgung von Haushaltsk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> dieErsatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBI. I 2006, S. 2391) entsprechend,die jederzeit eingesehen werden kann. Dieser Vertragstext <strong>und</strong> die Allgemeinen Geschäftsbedingungen könnenzusätzlich unter www.suell.de abgerufen <strong>und</strong> in wiedergabefähiger Form gespeichert werden.Mit meiner Unterschrift erteile ich <strong>Stadt</strong>- <strong>und</strong> Überlandwerke <strong>GmbH</strong> <strong>Luckau</strong> – Lübbenau den Auftrag, meinen gesamtenBedarf an die genannte Verbrauchsstelle zu liefern. Der Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung durch die <strong>Stadt</strong>- <strong>und</strong> Überlandwerke<strong>GmbH</strong> <strong>Luckau</strong> – Lübbenau zustande.Ort, DatumUnterschrift


Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Lieferung von elektrischer Energie§ 1 Vertragsgegenstand/Lieferbeginn(1) Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen etc. ist freibleibend<strong>und</strong> unverbindlich. Maßgeblich sind die bei Vertragsabschluss geltendenPreise.(2) Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform unterAngabe des Lieferbeginns zustande. Der Lieferbeginn hängt davon ab, dassalle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigenLiefervertrages, etc.) erfolgt sind.(3) Die SÜLL ist berechtigt, Bonitätsprüfungen durchzuführen <strong>und</strong> K<strong>und</strong>endatenim Rahmen des Datenschutzgesetzes zu nutzen <strong>und</strong> zu speichern.Bei nicht positiver Bonität ist die SÜLL berechtigt, Vorauszahlungen oderSicherheitsleistungen zu verlangen.(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Abnahmestellenohne Leistungsmessung.§ 2 Messung / Zutrittsrecht / Abschlagszahlungen / Schlussrechnung /Anteilige Preisberechnung(1) Die Menge der gelieferten elektrischen Energie wird durch Messeinrichtungendes zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung derMesseinrichtungen wird vom Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferantenoder auf Verlangen des Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vomK<strong>und</strong>en durchgeführt. Der K<strong>und</strong>e kann einer Selbstablesung widersprechen,wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nichtabgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferantoder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Gr<strong>und</strong>lage derletzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichenVerhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind.(2) Der K<strong>und</strong>e hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweisversehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers desMessdienstleister oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Gr<strong>und</strong>stück<strong>und</strong> zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichenBemessungsgrößen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlichist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den K<strong>und</strong>en oderdurch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestenseine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatzterminist anzubieten. Der K<strong>und</strong>e hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungenzugänglich sind.(3) Der Lieferant kann vom K<strong>und</strong>en monatlich Abschlagszahlungen verlangen.Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichenVerbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Gr<strong>und</strong>lageder Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate bzw. unter Berücksichtigungdes durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer K<strong>und</strong>en. Macht derK<strong>und</strong>e glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessenzu berücksichtigen. Rechte des K<strong>und</strong>en nach § 40 Abs. 2 EnWG bleibenunberührt.(4) Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes,der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet <strong>und</strong> zum Ende des Lieferverhältnisseswird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in welcher dertatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungenabgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungenvon der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zuvieloder zuwenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit dernächsten Abschlagszahlung verrechnet. Rechte des K<strong>und</strong>en nach § 40 Abs.2 EnWG bleiben unberührt.(5) Der K<strong>und</strong>e kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfungder Messeinrichtung an seiner Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV zuveranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem K<strong>und</strong>en nur dann zurLast, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschrittenwerden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitungder Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung desRechnungsbetrages festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechneteBetrag erstattet oder nachentrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellungdes Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn,die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestelltwerden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn,längstens auf drei Jahre beschränkt.(6) Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungsjahres, soerfolgt die Anpassung des Gr<strong>und</strong>preises taggenau, die Arbeitspreise werdenmengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungenkönnen entsprechend angepasst werden.§ 3 Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung(1) Sämtliche Rechnungsbeträge sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung,Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig <strong>und</strong> ohneAbzug im Wege des Lastschriftverfahrens, mittels Überweisung oder Barzahlungzu zahlen.(2) Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlungauffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, diedadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einerpauschalen Berechnung ist dem K<strong>und</strong>en der Nachweis gestattet, solcheKosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe derPauschale.(3) Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oderzur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichenFehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebeneVerbrauch ohne ersichtlichen Gr<strong>und</strong> mehr als doppelt so hoch wie dervergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist <strong>und</strong> derK<strong>und</strong>e eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt <strong>und</strong> solange durchdie Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtungfestgestellt ist.(4) Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oderrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.§ 4 Vorauszahlung(1) Der Lieferant ist berechtigt, für den elektrischen Stromverbrauch desK<strong>und</strong>en in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nachden Umständen des Einzelfalls Gr<strong>und</strong> zu der Annahme besteht, dass derK<strong>und</strong>e seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nichtrechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des K<strong>und</strong>en beträgtmindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlichzu leistenden Zahlungen.(2) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim K<strong>und</strong>enein Vorkassensystem (z.B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten <strong>und</strong>betreiben.§ 5 Preise <strong>und</strong> Preisanpassungen / Steuern, Abgaben <strong>und</strong> sonstigehoheitlich auferlegte Belastungen / Kosten für Einbau eines Zählersnach § 21b Abs. 3a <strong>und</strong> 3b EnWG(1) Der Gesamtpreis setzt sich aus den Preisbestandteilen gemäß der fürdas jeweilige Vertragsverhältnis gültigen Aufstellung des Lieferauftrageszusammen. Er enthält den Strompreis, die Kosten für Messstellenbetrieb <strong>und</strong>Messung – soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt werden– sowie für die Abrechnung, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz(EEG) folgenden Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführendeNetzzugangsentgelt (einschließlich Blindstrom) inklusive der vom Netzbetreibererhobenen Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz(KWKG) sowie die Konzessionsabgaben.(2) Die Preise verstehen sich einschließlich der Strom- <strong>und</strong> der Umsatzsteuerin der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Ändern sich diese Steuersätze,ändern sich die Bruttopreise entsprechend.(3) Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischem Strom nachVertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt, kann derLieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den K<strong>und</strong>en weiterberechnen.Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe <strong>und</strong> Zeitpunkt ihres Entstehensbereits bei Vertragsschluss konkret vorhersehbar waren oder die jeweiligegesetzliche Regelung der Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabeist auf die Mehrkosten beschränkt, die nach dem Sinn <strong>und</strong> Zweck dergesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis zugeordnet werdenkönnen. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierenden Kostenentlastungenz.B. der Wegfall einer anderen Steuer sind anzurechnen.Eine Weitergabe kann mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen.Der K<strong>und</strong>e wird über die Anpassung spätestens mit der nächstenRechnung informiert.(4) Ziffer 5.3 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziffer 5.3weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei Wegfall oder einer Absenkungist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet.(5) Ziffer 5.3 <strong>und</strong> Ziffer 5.4 gelten entsprechend, falls auf die Belieferungoder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss einehoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (d.h. keine Bußgeldero.ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nachdiesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie derzeit z.B. nach demEEG <strong>und</strong> dem KWKG).(6) Der Lieferant kann die auf der Gr<strong>und</strong>lage dieses Vertrages zu zahlendenEntgelte ändern. Der Lieferant ist darüber hinaus nach billigem Ermessen<strong>und</strong> unter den gleichen Voraussetzungen, denen eine Anpassung der AllgemeinenPreise durch den Gr<strong>und</strong>versorger gegenüber einem gr<strong>und</strong>versorgtenK<strong>und</strong>en nach § 5 Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 StromGVV unterliegt, zu einerErhöhung der Strompreise berechtigt <strong>und</strong> zu einer Senkung der Strompreiseverpflichtet. § 5 Abs. 2 <strong>und</strong> Abs. 3 StromGVV haben folgenden Wortlaut:§ 5 Abs. 2 StromGVV: „Änderungen der Allgemeinen Preise <strong>und</strong> der ergänzendenBedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn <strong>und</strong> erst nachöffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor derbeabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Gr<strong>und</strong>versorger ist verpflichtet,zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabeeine briefliche Mitteilung an den K<strong>und</strong>en zu versenden <strong>und</strong> die Änderungenauf seiner Internetseite zu veröffentlichen.“§ 5 Abs. 3 StromGVV: „Änderungen der Allgemeinen Preise <strong>und</strong> der ergänzendenBedingungen werden gegenüber demjenigen K<strong>und</strong>en nicht wirksam,der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Gr<strong>und</strong>versorgerdie Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechendenVertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.“Änderungen der Preise sind jeweils zum Monatsbeginn <strong>und</strong> erst nach öffentlicherBekanntgabe im Internet auf der Seite www.suell.de wirksam, diemindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.Zusätzlich wird der K<strong>und</strong>e zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe durcheine briefliche Mitteilung über die Änderung informiert. Ist der K<strong>und</strong>e mit dermitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, denVertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunktdes Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Hieraufwird der K<strong>und</strong>en vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.Es gilt das Kündigungsrecht, wie im Vertrag geregelt.


(7) Besitzt oder erhält der K<strong>und</strong>e eine neue Messeinrichtung im Sinne des §21 b Abs. 3 a oder Abs. 3 b EnWG <strong>und</strong> werden dem Lieferanten dafür vomNetzbetreiber andere Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnunggestellt, wird der Lieferant diese Kostenveränderung an den K<strong>und</strong>en weitergeben.Der K<strong>und</strong>e wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnunginformiert. Die Höhe der Abschlagszahlungen nach Ziffer 2.3 der AGB kannentsprechend angepasst werden.(8) Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der K<strong>und</strong>e Informationenüber die aktuellen Preise unter der Tel.-Nr. 03544/5026-0 <strong>und</strong> im Internetunter www.suell.de erhalten.§ 6 Änderungen des Vertrages <strong>und</strong> dieser Bedingungen(1) Die Regelungen des Vertrages <strong>und</strong> dieser Bedingungen beruhen auf dengesetzlichen <strong>und</strong> sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses(z.B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MessZV, Entscheidungender B<strong>und</strong>esnetzagentur). Sollten sich diese <strong>und</strong>/ oder die einschlägigeRechtsprechung (z.B. durch Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicherKlauseln) ändern, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag <strong>und</strong> diese Bedingungen,mit Ausnahme der Preise, insoweit anzupassen <strong>und</strong>/ oder zu ergänzen,als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses vonLeistung <strong>und</strong> Gegenleistung <strong>und</strong>/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslückenzur zumutbaren Fort- <strong>und</strong> Durchführung des Vertragsverhältnisseserforderlich macht. Eine Anpassung <strong>und</strong>/ oder Ergänzung ist auch zulässig,wenn diese für den K<strong>und</strong>en lediglich rechtlich vorteilhaft ist.(2) Anpassungen des Vertrages <strong>und</strong> dieser Bedingungen nach vorstehendemAbsatz sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird demK<strong>und</strong>en die Anpassung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerdenin Textform mitteilen. Ist der K<strong>und</strong>e mit der mitgeteilten Anpassungnicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag bis zum Wirksamwerdender Preisanpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Rechtkeinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wirdder K<strong>und</strong>e vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.§ 7 Einstellung der Lieferung / Fristlose Kündigung(1) Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen <strong>und</strong> dieAnschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der K<strong>und</strong>e in nicht unerheblichemMaße schuldhaft elektrischen Strom unter Umgehung, Beeinflussungoder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet („Stromdiebstahl“).(2) Bei Zahlungsverzug des K<strong>und</strong>en ab einem Betrag von mindestens100,00 € zuzüglich Mahn- <strong>und</strong> Inkassokosten <strong>und</strong> unter Berücksichtigungetwaiger Vorauszahlungen nach Ziffer 4.1 ist der Lieferant ebenfalls berechtigt,die Lieferung einzustellen <strong>und</strong> die Anschlussnutzung unterbrechen zulassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierteForderungen außer Betracht, die der K<strong>und</strong>e schlüssig beanstandet hat oderdie aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. DemK<strong>und</strong>en wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht<strong>und</strong> der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechungangekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der K<strong>und</strong>edarlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungenvollumfänglich nachkommt. Der K<strong>und</strong>e wird den Lieferanten auf etwaigeBesonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglichschriftlich hinweisen.(3) Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferungsind vom K<strong>und</strong>en zu ersetzen. Die Kosten werden dem K<strong>und</strong>en nachtatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung inRechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der K<strong>und</strong>e das Recht,nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringersind als die Pauschale. Die Belieferung wird wieder hergestellt, wenn dieGründe für die Unterbrechung entfallen <strong>und</strong> die Kosten der Unterbrechung<strong>und</strong> Wiederherstellung bezahlt sind.(4) Der Vertrag kann aus wichtigem Gr<strong>und</strong> ohne Einhaltung einer Frist gekündigt<strong>und</strong> die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Gr<strong>und</strong> liegt insbesonderevor, wenn die Voraussetzungen nach Ziffer 7.1 wiederholt vorliegen<strong>und</strong>, im Fall des Zahlungsverzugs, dem K<strong>und</strong>en die Kündigung zweiWochen vorher angedroht wurde.§ 8 Haftung(1) Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeitenin der Stromversorgung sind, soweit es sich um Folgen einerStörung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt,gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).(2) Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachungzusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekanntsind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können <strong>und</strong> derK<strong>und</strong>e dies wünscht.(3) In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrerErfüllungs- <strong>und</strong> Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schädenausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitherbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzungdes Lebens, des Körpers oder der Ges<strong>und</strong>heit, oder der schuldhaftenVerletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Pflichten, derenErfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erstermöglicht <strong>und</strong> auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauendarf (sog. Kardinalpflichten).(4) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht aufVorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung aufden Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des jeweiligen Vertragesals mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oderunter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder kennen musste,hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalteneinfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichsder wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oderGes<strong>und</strong>heitsschäden.§ 9. Umzug / Lieferantenwechsel / Übertragung des Vertrags(1) Der K<strong>und</strong>e ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug innerhalb einerFrist von vier Wochen nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschriftin Textform anzuzeigen.(2) Der Lieferant wird den K<strong>und</strong>en sofern kein Fall nach Ziffer 9.3 vorliegt ander neuen Entnahmestelle auf Gr<strong>und</strong>lage dieses Vertrages weiterbeliefern.Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der K<strong>und</strong>edem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.(3) Ein Umzug des K<strong>und</strong>en beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt desvom K<strong>und</strong>en mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der K<strong>und</strong>e aus dem Gebietdes bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreiberszieht. Der Lieferant unterbreitet dem K<strong>und</strong>en für die neue Entnahmestelleauf Wunsch gerne ein neues Angebot über die Belieferung mit elektrischemStrom.(4) Unterbleibt die Mitteilung des K<strong>und</strong>en nach Ziffer 9.1 aus Gründen, diedieser zu vertreten hat, <strong>und</strong> wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugsauch sonst nicht bekannt, ist der K<strong>und</strong>e verpflichtet, weitere Entnahmen anseiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber demörtlichen Netzbetreiber einstehen muss <strong>und</strong> für die er von keinem anderenK<strong>und</strong>en eine Vergütung erlangt, nach den Preisen dieses Vertrages zuvergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung derbisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt.(5) Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus dem Vertrag alsGesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam,wenn der K<strong>und</strong>e zustimmt. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn derK<strong>und</strong>e nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilungüber die Übertragung der Rechte <strong>und</strong> Pflichten schriftlich widerspricht. Aufdiese Folgen wird der K<strong>und</strong>e vom Lieferanten in der Mitteilung gesonderthingewiesen.(6) Der Zustimmung des K<strong>und</strong>en bedarf es nicht, soweit es sich um eineÜbertragung der Rechte <strong>und</strong> Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einerrechtlichen Entflechtung des Lieferanten nach § 7 EnWG handelt.(7) Der Lieferant gewährleistet einen unentgeltlichen <strong>und</strong> zügigen Lieferantenwechsel,soweit der K<strong>und</strong>e den bestehenden Liefervertrag ordnungsgemäßgekündigt hat.§ 10 DatenschutzDie Bestimmungen des B<strong>und</strong>esdatenschutzgesetzes werden beachtet.§ 11 Informationen zu Wartungsdiensten <strong>und</strong> -entgeltenAktuelle Informationen zu Wartungsdiensten <strong>und</strong> -entgelten sind beim örtlichenNetzbetreiber erhältlich.§ 12 Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EDL-GInformationen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz <strong>und</strong> derEnergieeinsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontaktmöglichkeitenzu Einrichtungen, die ebenfalls Angaben über angeboteneEnergieeffizienzmaßnahmen, Endk<strong>und</strong>en-Vergleichsprofile sowie gegebenenfallstechnische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten bereitstellen,erhalten Sie auf folgender Internetseite: www.energiewelt.de.§ 13 Schlussbestimmungen(1) Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehennicht.(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder <strong>und</strong>urchführbarsein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davonunberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. <strong>und</strong>urchführbaren Bestimmungtritt die gesetzliche Bestimmung.§ 14 GerichtsstandDer Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischePersonen des öffentlichen Rechts <strong>und</strong> öffentlich-rechtliche Sondervermögenist Cottbus. Das gleiche gilt, wenn der K<strong>und</strong>e keinen allgemeinenGerichtsstand im Inland hat.Stand: 01.01.2012

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